Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/788 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32833 (11/C) (ex 11/NN) Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009-2011 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6850) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D0788. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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durch den Liquiditätspool gewährte Kreditlinie unmittelbar aus den Mitteln des Landes Rheinland-Pfalz finanziert wurde. Somit wurde die in Rede stehende Maßnahme aus staatlichen Mitteln finanziert. (107) Zweitens können sich am Liquiditätspool nur Unternehmen beteiligen, die mehrheitlich (zu mindestens 50 %) dem Land Rheinland-Pfalz gehören. Wegen der mehrheitlichen Beteiligung der öffentlichen Hand handelt es sich bei den beteiligten Unternehmen eindeutig um öffentliche Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission (41). Da somit alle beteiligten Unternehmen öffentliche Unternehmen sind, stellen ihre Mittel staatliche Mittel dar. Schon dieser Sachverhalt allein bedeutet, dass die Gelder des Liquiditätspools, soweit sie aus den Einlagen der beteiligten Unternehmen bestehen, staatliche Mittel darstellen. (108) Drittens verschafft sich das Land Rheinland-Pfalz in dem Fall, dass die Einlagen der am Liquiditätspool beteiligten Unternehmen nicht ausreichen, um den Liquiditätsbedarf eines Beteiligten zu decken, kurzfristige Finanzierungen auf den Finanzmärkten in eigenem Namen und gibt diese Gelder an die am Liquiditätspool beteiligten Unternehmen weiter. Da das Land die notwendigen Darlehen in eigenem Namen aufnimmt, muss davon ausgegangen werden, dass die so beschafften Gelder ebenfalls staatliche Mittel darstellen. Wie in Abbildung 2 dargestellt, reichten die Einlagen der am Liquiditätspool beteiligten Unternehmen im Zeitraum 2009–2013 (außer im August 2012 und im September 2013) nicht aus, um den Liquiditätsbedarf aller Beteiligten zu decken, und das Land musste die benötigten Darlehen in eigenem Namen aufnehmen. (109) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die vom Liquiditätspool gewährten Finanzierungen aus staatlichen Mitteln finanziert werden, da sowohl die Einlagen der beteiligten Unternehmen als auch die vom Land aufgenommenen Darlehen zur Deckung von Liquiditätslücken im Liquiditätspool staatliche Mittel darstellen. (110) Des Weiteren ist klar, dass das Land weitreichende Kontrolle über den Betrieb des Liquiditätspools besitzt, wodurch die den beteiligten Unternehmen gewährten Finanzierungen dem Staat zuzurechnen sind. Der Vertrag für die Beteiligung am Liquiditätspool wird zwischen dem Land und den beteiligten Unternehmen geschlossen. Die Entscheidung, einem Unternehmen die Beteiligung am Liquiditätspool zu gestatten, wird direkt vom Land getroffen. Das Land entscheidet auch über den Höchstbetrag, den ein beteiligtes Unternehmen aus dem Liquiditätspool in Form einer Kreditlinie in Anspruch nehmen kann. Darüber hinaus führt das Land Rheinland-Pfalz über die Landeshauptkasse, eine Einrichtung des Finanzministeriums des Landes, das tägliche Geschäft des Liquiditätspools. Die Landeshauptkasse repräsentiert das Land auch offiziell, wenn auf dem Markt Geldmittel beschafft werden sollen, um Liquiditätslücken im Liquiditätspool zu decken. (111) Ausgehend von diesen Faktoren ist die Kommission der Ansicht, dass der Staat die Tätigkeiten des Liquiditätspool direkt kontrollieren kann, vor allem die Frage, welches Unternehmen sich beteiligen darf, und die einem beteiligten Unternehmen jeweils gewährte individuelle Kreditlinie. Daher sind die Entscheidungen über die Beteiligung am Liquiditätspool und über den Umfang der Beteiligung dem Staat zuzurechnen. 6.1.3.   Wirtschaftlicher Vorteil (112) Ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags ist eine wirtschaftliche Vergünstigung, die ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne Eingreifen des Staates, nicht erhalten hätte. (42) Von Belang sind weder der Grund noch das Ziel des staatlichen Eingreifens, sondern allein die Auswirkung der Maßnahme auf das Unternehmen. (43) (113) Wenn sich die finanzielle Lage des Unternehmens infolge des staatlichen Eingreifens verbessert, liegt ein Vorteil vor. Umgekehrt gilt, dass „Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter Umständen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind“ (44). (114) Die Kommission prüft nach dem „Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“, ob einem Unternehmen durch die Gewährung eines Darlehens oder einer anderen Finanzierung ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde. Dementsprechend muss die Kommission bewerten, ob die vom Liquiditätspool für die FFHG gewährten Bedingungen dieser einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, den das Empfängerunternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. (115) Deutschland trug vor, dass der „Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ in vollem Umfang beachtet wurde, da der Liquiditätspool Finanzierungen zu marktwirtschaftlichen Bedingungen gewährt. Zur Beteiligung der FFHG am Liquiditätspool erläuterte Deutschland, dass der Liquiditätspool wie folgt funktioniert: Die FFHG beantragt Gelder aus dem Pool, um ihre Liquidität zu sichern, und das Land stellt diese Gelder aus dem Liquiditätspool bereit. Die der FFHG berechneten Zinssätze sind marktbasierte Tagesgeldsätze (45) in der Höhe, wie sie dem Land selbst zur Verfügung stehen, wie in Abbildung 4 dargestellt. (116) Reichen die Einlagen der beteiligten Unternehmen nicht aus, um die angeforderte Summe abzudecken, füllt das Land den Liquiditätspool auf, indem es Darlehen in eigenem Namen aufnimmt. Deutschland erläuterte weiter, dass das Land die Bedingungen der Beschaffung auf dem Kapitalmarkt im Wesentlichen an die Beteiligten am Liquiditätspool weiterreicht, wodurch sich die Beteiligten — die Unternehmen des Landes, an denen das Land eine Mehrheitsbeteiligung hält — zu denselben Bedingungen wie das Land, also ohne Prüfung ihrer Kreditwürdigkeit, refinanzieren können. Zudem steht die Finanzierung den Unternehmen zeitlich unbegrenzt zur Verfügung. (117) In Anbetracht dieses Mechanismus wird der FFHG ein Vorteil gewährt, bei dem die Bedingungen, zu denen das Land Darlehen aus dem Liquiditätspool gewährt, günstiger sind als sie ansonsten für die FFHG auf dem Markt verfügbar wären. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Darlehen aus dem Liquiditätspool entsprechen denen, die dem Land zur Verfügung stehen, um sich zu refinanzieren. Da das Land als öffentliche Behörde Darlehen zu sehr günstigen Zinsen aufnehmen kann (da praktisch kein Ausfallrisiko besteht und die Bonitätsbewertung des Landes einem Rating von AAA entspricht (46)), ist die Kommission der Auffassung, dass der Zinssatz, zu dem die FFHG ein Darlehen aus dem Liquiditätspool erhalten kann, günstiger ist als der sonst für sie verfügbare Zinssatz. Ein weiterer Beleg dafür sind die Bonitätsbewertungen der FFHG im Zeitraum 2009-2014, die Deutschland übermittelt hat und die in Tabelle 7 zusammengefasst sind; sie zeigen Ratings im Bereich von […] für die FFHG. Somit standen die Darlehen aus dem Liquiditätspool zu besseren Konditionen zur Verfügung als die Kreditwürdigkeit der FFHG rechtfertigen würde. Zudem muss die FFHG keine Sicherheiten für diese Darlehen leisten. Mithin hat das Land der FFHG einen wirtschaftlichen Vorteil gewährt, indem es ihr ermöglichte, sich am Liquiditätspool zu beteiligen und indem es die Darlehen im Rahmen der Kreditlinie vergab (47). 6.1.4.   Selektivität (118) Nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags wird eine Maßnahme nur dann als staatliche Beihilfe definiert, wenn sie „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigt. (119) Da das Recht auf Beteiligung am Liquiditätspool nur der FFHG (und anderen Unternehmen, an denen das Land eine Anteilsmehrheit hält) gewährt wurde, ist die Maßnahme selektiv im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags. 6.1.5.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkung auf den Handel (120) Stärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte staatliche Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im Handel innerhalb der Union, so muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst angesehen werden. Nach gängiger Rechtsprechung (48) verfälscht eine Maßnahme schon dann den Wettbewerb, wenn der Empfänger auf Märkten mit freiem Wettbewerb mit anderen Unternehmen konkurriert. (121) Wie in Erwägungsgrund 102 und folgende bewertet, ist der Betrieb eines Flughafens eine wirtschaftliche Tätigkeit. Wettbewerb findet einerseits zwischen Flughäfen, die um Fluggesellschaften und den entsprechenden Luftverkehr (Passagiere und Fracht) konkurrieren, und andererseits zwischen Flughafenbetreibern statt, die untereinander um die Übertragung der Führung eines bestimmten Flughafens konkurrieren können. Zudem können insbesondere im Zusammenhang mit Billigfluggesellschaften und Charterfluganbietern auch Flughäfen miteinander im Wettbewerb um diese Fluggesellschaften stehen, die nicht im selben Einzugsgebiet und sogar in unterschiedlichen Mitgliedstaaten liegen. (122) Die Größe des Flughafens Frankfurt-Hahn (2,7-3,8 Mio. Fluggäste im Betrachtungszeitraum, siehe Tabelle 1) und seine Nähe zu anderen Flughäfen der Union, insbesondere zu den Flughäfen Frankfurt/Main, Luxemburg, Zweibrücken, Saarbrücken und Köln-Bonn, (49) lassen den Schluss zu, dass die Finanzierung geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auszuwirken. Vom Flughafen Frankfurt-Hahn werden verschiedene internationale Ziele angeflogen, wie in Erwägungsgrund 73 dargelegt. Die Rollbahn am Flughafen Frankfurt-Hahn ist so lang (3 800 m), dass sie auch von größeren Flugzeugen genutzt werden kann und Fluggesellschaften die Bedienung von Mittel- bis hin zu Langstrecken ermöglicht. (123) Darüber hinaus dient der Flughafen Frankfurt-Hahn als Frachtflughafen, auf dem jährlich rund 200 000 Tonnen Luftfracht und 500 000 Tonnen Fracht, einschließlich Speditionsfracht, insgesamt abgewickelt werden (siehe Tabelle 2). In Bezug auf den Wettbewerb um Luftfracht stellt die Kommission fest, dass Frachtverkehr in der Regel mobiler ist als Passagierverkehr (50). Generell wird beim Einzugsgebiet für Frachtflughäfen von einem Radius von mindestens rund 200 km und einer Fahrtzeit von 2 Stunden ausgegangen. Den Informationen der Kommission zufolge gehen Akteure in der Branche im Allgemeinen sogar von einem noch größeren Einzugsgebiet für einen Frachtflughafen aus, da für Spediteure allgemein eine Transportzeit per Lkw von bis zu einem halben Tag (d. h. eine Fahrtzeit mit Lkw von bis zu 12 Stunden) für die Nutzung des Flughafens zur Beförderung von Fracht akzeptabel wäre (51). Da also Frachtflughäfen austauschbarer sind als Passagierflughäfen, weil die Luftfracht nur in ein bestimmtes Gebiet gebracht werden muss und dann von Straßen- oder Schienentransportunternehmen an ihren endgültigen Bestimmungsort weiterbefördert werden kann, ist die Kommission der Auffassung, dass ein höheres Risiko einer Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten besteht. (124) Ausgehend von den in den Erwägungsgründen 120 bis 123 dargelegten Argumenten stärkt der wirtschaftliche Vorteil, den die FFHG erhält, deren Stellung gegenüber ihren Wettbewerbern auf dem Unionsmarkt für die Erbringung von Flughafendienstleistungen. In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass der Vorteil, der der FFHG durch deren Beteiligung am Liquiditätspool des Landes gewährt wird, geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auszuwirken. 6.1.6.   Schlussfolgerung (125) In Anbetracht der Überlegungen in den Erwägungsgründen 99 bis 124 ist die Kommission der Auffassung, dass die vom Liquiditätspool des Landes für die FFHG bereitgestellte Kreditlinie eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags darstellt. 6.2.   Beihilfecharakter der vom Land Rheinland-Pfalz für die FFHG gewährten 100 %igen Garantie für die ISB-Darlehen (126) Die in Abschnitt 6.3 bewerteten ISB-Darlehen werden verbürgt vom Land Rheinland-Pfalz (Bürge), das zugleich der Hauptanteilseigner (82,5 %) der FFHG ist. Jedes der fünf ISB-Darlehen wurde mit einer Garantie für 100 % der Forderungen der Bank besichert. Für die Übernahme der Garantien zahlt die FFHG ein Garantieentgelt in Höhe von [0,5 % bis 1,5 %] p. a. an den Bürgen. 6.2.1.   Auf die Finanzierung von Flughafeninfrastruktur anzuwendende Beihilferegeln (127) Aus den in Erwägungsgrund 99 und folgende dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die FFHG ein Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags darstellt. 6.2.2.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit (128) Damit die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, muss sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden, und die Entscheidung über die Gewährung der Maßnahme muss dem Staat zuzurechnen sein. (129) Der Begriff der staatlichen Beihilfe gilt für jeden vom Staat selbst oder einer zwischengeschalteten Stelle im Auftrag des Staates gewährten Vorteil (52). Mittel lokaler Behörden sind, zur Anwendung der Bestimmungen von Artikel 107 des Vertrags, staatliche Mittel (53). (130) Jede öffentliche Garantie beinhaltet für den Staat die Gefahr eines Verlusts. Da die 100 %ige staatliche Garantie direkt vom Land Rheinland-Pfalz gestellt wurde, wurde sie aus staatlichen Mitteln gewährt und ist auch dem Staat zuzurechnen. 6.2.3.   Wirtschaftlicher Vorteil (131) Nach Punkt 3.2 der Garantiemitteilung stellt eine einzelne staatliche Garantie keine Beihilfe dar, wenn die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind: „a) Der Kreditnehmer befindet sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten. […] b) Der Umfang der Garantie kann zum Zeitpunkt ihrer Übernahme ermittelt werden. […] c) Die Garantie deckt höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages oder der sonstigen ausstehenden finanziellen Verpflichtung; […]. d) Für die Garantie wird ein marktübliches Entgelt gezahlt. […]“. (132) Im vorliegenden Fall gewährte das Land Rheinland-Pfalz eine 100 %ige Garantie zur Besicherung der von der ISB zugunsten der FFHG gewährten Darlehen. Somit übersteigt die Garantie den Schwellenwert von 80 % des ausstehenden Darlehens. (133) Deutschland trug vor, dass die Darlehen zwar mit einer 100 %igen staatlichen Garantie besichert waren, die FFHG jedoch ein marktübliches Entgelt für die Garantie zahlt und somit keinen Vorteil erhält. Zum Beleg übermittelte Deutschland eine Bewertung durch die Deutsche Bank. Wie in Erwägungsgrund 153 dargelegt, stufte die Deutsche Bank die Bonität der FFHG als [<BBB+] ein. Diese Bewertung wurde durch zwei andere Banken und das Rating nach dem Credit-Scoring-Modell von Moody's bestätigt (siehe Erwägungsgründe 157 und 158). Allerdings schätzte die Deutsche Bank ein, dass die anzuwendende Risikomarge für ein Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren bei [1,30 % bis 2,05 %] p. a. liegen würde. Wie in Abschnitt 6.3.2 erläutert, läge die anzuwendende Risikomarge für ein mit einer 100 %igen staatlichen Garantie besichertes Darlehen im Bereich von [0,25 bis 0,7 %] p. a. Deutschland zufolge liefert die Differenz der Margen zwischen den beiden Sachverhalten einen Hinweis auf das Entgelt für die 100 %ige staatliche Garantie. Diese Differenz wird daher von der Deutschen Bank auf [0,6 bis 1,8 %] p. a. eingeschätzt. (54) (134) Nach Punkt 4.2 zweiter Unterabsatz der Garantiemitteilung kann der Vorteil berechnet werden als die Differenz zwischen dem konkreten marktüblichen Zinssatz, der für die FFHG ohne die Garantie gegolten hätte, und dem dank der staatlichen Garantie tatsächlich angewandten Zinssatz nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen. (135) Nach der Mitteilung über die Referenzzinssätze würde für ein Unternehmen in der Ratingkategorie Schwach (B) und mit normaler Besicherung (55) eine Risikomarge von 4 % p. a. gelten. Die Differenz zwischen der nach der Mitteilung über die Referenzzinssätze anzuwendenden Risikomarge und der für die ISB-Darlehen erhobenen Risikomarge zusammen mit dem tatsächlich vom Land verlangten Garantiesatz gibt einen Hinweis auf den Vorteil, den die FFHG aufgrund der 100 %igen staatlichen Garantie erhalten hat. Diese Differenz beläuft sich für die Darlehen Nr. 2 und 5 auf [1,5 % bis 3,5 %] p. a. (56) bzw. [1,5 % bis 3,5 %] p. a. (57) und für die Darlehen Nr. 1, 3 und 4 auf [1,5 % bis 3,5 %] p. a. (58) Zudem hat die FFHG keine Bankgebühr (üblicherweise [5 bis 30] Basispunkte (59)) gezahlt. Es ist offensichtlich, dass die FFHG unter normalen Marktbedingungen eine solche Garantieprämie (d. h. [0,5 % bis 1,5 %] p. a.) hätte zahlen müssen, um von einem Dritten eine Garantie für ihre Darlehen zu erhalten. Deshalb wird mit der Garantie eindeutig ein Vorteil gewährt. (136) Da die vom Land gestellte Garantie 100 % des ausstehenden Darlehens abdeckt und die FFHG eine Prämie unterhalb des marktüblichen Entgelts zahlt, erhielt sie einen wirtschaftlichen Vorteil, wie er ansonsten auf dem Markt nicht besteht. Die Höhe dieses Vorteils entspricht der Differenz zwischen der gemäß der Mitteilung über die Referenzzinssätze anzuwendenden Risikomarge und der für die ISB-Darlehen erhobenen Risikomarge zusammen mit dem tatsächlich vom Land erhobenen Garantiesatz und einer Bankgebühr. 6.2.4.   Selektivität (137) Da die 100 %ige staatliche Garantie nur der FFHG gewährt wurde, ist der Charakter der Maßnahme als selektiv einzustufen. 6.2.5.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkung auf den Handel (138) Aus den gleichen Gründen wie in Erwägungsgrund 120 und folgende angeführt ist die Kommission der Ansicht, dass jeder selektive wirtschaftliche Vorteil, der der FFHG gewährt wurde, geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auszuwirken. 6.2.6.   Schlussfolgerung (139) In Anbetracht der Überlegungen in den Erwägungsgründen 127 bis 138 vertritt die Kommission die Auffassung, dass die vom Land Rheinland-Pfalz gestellte Garantie zur Besicherung von 100 % der ausstehenden ISB-Darlehen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags darstellt. 6.3.   Beihilfecharakter der von der ISB für die FFHG gewährten Darlehen 6.3.1.   Auf die Finanzierung von Flughafeninfrastruktur anzuwendende Beihilferegeln (140) Aus den in Erwägungsgrund 99 und folgende dargelegten Gründen ist die FFHG als Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags anzusehen. 6.3.2.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit an den Staat (141) Die ISB gehört zu 100 % dem Land Rheinland-Pfalz. Daher stellt sie ein öffentliches Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG dar, und die von ihr gewährten Darlehen können somit als aus staatlichen Mitteln finanziert angesehen werden. (142) Es ist offensichtlich, dass das Land weitreichende Kontrolle über den Betrieb der ISB hatte, wodurch die von ihr gewährten Darlehen dem Staat zuzurechnen sind. Die ISB ist die Entwicklungsbank des Landes Rheinland-Pfalz und spielt eine grundlegende Rolle in der regionalen Entwicklungspolitik. Laut § 3 Ziffer 1 der Satzung der Bank hat die ISB die Aufgabe, das Land bei seiner Finanz-, Wirtschafts-, Regional-, Verkehrs-, Umwelt- und Arbeitsmarktpolitik zu unterstützen. Im vorliegenden Fall dienten die ISB-Darlehen der Umschuldung von Darlehen, die der FFHG zuvor für die Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen am Flughafen gewährt worden waren. (143) Darüber hinaus gehören dem ISB-Verwaltungsrat neben zwei Vertretern der Handwerkskammer sowie der Industrie- und Handelskammer noch fünf Vertreter von Behörden (einschließlich zwei Staatssekretäre aus dem Finanzministerium bzw. dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz) an, womit die Aufsicht des Staates über die ISB-Tätigkeiten gewährleistet ist. Des Weiteren besteht der Beirat der ISB aus Vertretern von Behörden. (144) Außerdem wurden ISB-Darlehen durch eine vom Land gestellte 100 %ige staatliche Garantie besichert (siehe Abschnitt 6.2). (145) Angesichts dieser Sachlage ist die Kommission der Ansicht, dass der Staat in der Lage war, die Tätigkeit der ISB zu kontrollieren, und es ist nicht davon auszugehen, dass er an einer wichtigen Entscheidung über die Finanzierung der Flughafeninfrastruktur nicht beteiligt war. Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Entscheidung zur Umschuldung der vorherigen Darlehen der FFHG mittels der ISB-Darlehen den öffentlichen Behörden zuzurechnen ist. 6.3.3.   Wirtschaftlicher Vorteil (146) Die Kommission prüft nach dem „Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“, ob einem Unternehmen durch ein gewährtes Darlehen ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde. Nach diesem Grundsatz ist Fremdkapital, das einem Unternehmen direkt oder indirekt vom Staat zu Bedingungen zur Verfügung gestellt wird, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten (60). (147) Der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers bestimmt, was ein privatwirtschaftliches Unternehmen vergleichbarer Größe in einer vergleichbaren Situation tun würde. Er stellt darauf ab, die Finanzierungsmaßnahmen des Staates zu ermitteln und diejenigen, die ein privater Investor nicht getroffen hätte, von denen, die finanziell sinnvoll sind und daher von einem privaten Investor getroffen worden wären, zu unterscheiden, um festzustellen, ob ein wirtschaftlicher Vorteil vorliegt. (148) Um zu beurteilen, ob die in Rede stehenden Finanzierungsmittel zu günstigen Bedingungen gewährt wurden, kann die Kommission in Ermangelung anderer Vergleichsindikatoren nach einschlägiger Beschlusspraxis prüfen, ob der Zinssatz für das fragliche Darlehen mit denen in der Mitteilung über die Referenzsätze in Einklang steht (61). (149) In der Mitteilung über die Referenzsätze ist eine Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze festgelegt, die anstelle der marktüblichen Sätze verwendet werden. Da die Sätze in der Mitteilung jedoch als Anhaltswerte fungieren, gründet die Kommission, wenn ihr in einer bestimmten Sache andere Indikatoren für den Zinssatz vorliegen, den der Kreditnehmer auf dem Markt erhalten könnte, ihre Bonitätsbewertung auf diese Indikatoren. (150) Im vorliegenden Fall hat die Kommission zu bewerten, ob die Bedingungen der ISB-Darlehen (wie in Tabelle 5 zusammengefasst), die durch eine 100 %ige staatliche Garantie besichert sind, der FFHG einen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, den das Empfängerunternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Die Marktkonformität der Bedingungen der vom Land Rheinland-Pfalz gewährten 100 %igen staatlichen Garantie wird in Abschnitt 6.2 bewertet. (151) Deutschland trug vor, dass die ISB-Darlehen zu Marktbedingungen vergeben wurden, die denen der von ihnen refinanzierten Darlehen vergleichbar waren (siehe Erwägungsgrund 52 und folgende). Dazu stellte Deutschland fest, dass die Bedingungen der ISB-Darlehen den Darlehen vergleichbar waren, die die Nassauische Sparkasse 2005 gewährt hatte und die in gewisser Hinsicht den ISB-Darlehen vergleichbar besichert waren. Wenn also die auf die ISB-Darlehen zu zahlenden Zinsen ebenso so hoch waren wie die Zinsen auf die Darlehen zur Refinanzierung der ISB-Darlehen, dann könne kein Vorteil zugunsten der FFHG vorliegen. (152) Weiterhin erklärte Deutschland, dass die FFHG 2009 in Vorbereitung auf die Umschuldung die Deutsche Bank damit beauftragt hatte, eine Indikation für eine Risikomarge für die Refinanzierung ihrer bestehenden Darlehen unter Berücksichtigung der 100 %igen Garantie des Landes Rheinland-Pfalz abzugeben. (153) Im Einklang mit der Methode, die der Mitteilung über die Referenzsätze zugrunde liegt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Darlehenszinsen als den Marktbedingungen entsprechend betrachtet werden können, wenn der Zinssatz der Darlehen mindestens so hoch ist wie ein nach folgender Formel berechneter Benchmarkzinssatz: Benchmarkzinssatz = Basiszinssatz + Risikomarge + Gebühr (154) Der Basiszinssatz entspricht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.