Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1227 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.22614 (C 53/07) zugunsten der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn, von Ryanair, Airport Marketing Services und Transavia (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5085) (Nur der französische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D1227. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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f die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf diese Verträge — als ein einziges Geschäft angesehen werden und dass im Zusammenhang damit Ryanair und AMS als eine einzige Wirtschaftseinheit betrachtet werden. (291) Schließlich deuten einige weitere Sachverhaltsmerkmale, die für jeden Vertrag in den Erwägungsgründen 292 bis 313 genannt werden, auf sehr enge Verbindungen zwischen jedem Vertrag über Marketingdienstleistungen einerseits und dem gleichzeitig damit geschlossenen Vertrag über Flughafendienstleistungen andererseits hin. (292) So wurde der Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 30. Juni 2005 für eine Laufzeit von fünf Jahren geschlossen, ebenso wie der Vertrag über Flughafendienstleistungen vom selben Tag, mit dem sich Ryanair verpflichtete, einen täglichen Flug zwischen London und Pau anzubieten. Darüber hinaus wird im Vertrag über Marketingdienstleistungen ein expliziter Zusammenhang zwischen diesem und den im Vertrag über Flughafendienstleistungen genannten Flügen hergestellt: „Diesem Vertrag liegt die Verpflichtung von Ryanair zugrunde, eine tägliche Verbindung zwischen Pau und London (Stansted) zu betreiben.“ Dieser Satz beweist ganz eindeutig, dass es den Vertrag über Marketingdienstleistungen sehr wahrscheinlich nicht geben würde, wenn Ryanair die im Vertrag über Flughafendienstleistungen genannte Flugverbindung nicht betreiben würde. (293) In der Präambel des Vertrags über Marketingdienstleistungen vom 30. Juni 2005 heißt es im Übrigen: „… Airport Marketing Services Limited ist — aus technischen Gründen — das einzige Unternehmen, das die Möglichkeit hat, das Marketing für die Region Pau und Béarn über die einzigartige und exklusive Website www.ryanair.com zu betreiben, um Buchungen von Ryanair-Flugtickets nach Pau zu erhalten.“ Dieser Satz deutet darauf hin, dass das wesentliche Ziel des Vertrags über Marketingdienstleistungen nicht die Werbung für die Region Pau und Béarn ganz allgemein ist, sondern wesentlich spezieller die Maximierung des Absatzes von Flugtickets von Ryanair nach Pau über das Marketing für diese Region. (294) Zum anderen bestehen die von AMS zu erbringenden Dienstleistungen gemäß dem Vertrag über Marketingdienstleistungen darin, Texte und Links auf der dem Zielort Pau entsprechenden Seite der Website von Ryanair und einen Link zu einer von der CCIPB genannten Website auf der englischen Startseite derselben Website zu schalten. Nun richtet sich die dem Zielort Pau entsprechende Seite der Website von Ryanair aber im Wesentlichen an Personen, die bereits entschieden haben oder in Erwägung ziehen, mit Ryanair nach Pau zu fliegen. Die Startseite der Website richtet sich zwar an ein wesentlich breiteres Publikum, aber im Vertrag über Marketingdienstleistungen wird nur die englischsprachige Version genannt. Dies ist ein zusätzliches Indiz dafür, dass die Marketingdienstleistungen im Wesentlichen dazu bestimmt sind, Werbung für die Flüge von Ryanair zwischen Pau und London zu machen, und nicht, ganz allgemein dafür zu werben, Pau und seine Region zu besuchen, denn wenn sie darauf ausgerichtet wären, bei allen Touristen und Geschäftsleuten, die ein Interesse an der Region haben könnten, für Pau und seine Region zu werben, hätte die CCIPB wahrscheinlich verlangt, dass der Link zu einer Website ihrer Wahl auf allen oder zumindest mehreren Versionen der Startseite der Website von Ryanair und nicht nur auf der englischen Seite platziert wird. (295) Schließlich wird im Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 30. Juni 2005 festgelegt: „Bei erheblichen Änderungen der wesentlichen Geschäftsbedingungen nach der Unterzeichnung dieses Vertrags, insbesondere bei Änderungen des Umfangs der landenden Passagiere aufgrund dieses Vertrags, verpflichten sich die Parteien redlich, diesen Vertrag zu ändern, um dieser Änderung Rechnung zu tragen.“ Der Umfang der landenden Passagiere wird somit als „wesentliche Geschäftsbedingung“ des Vertrags über Marketingdienstleistungen dargestellt, was eine weitere Bestätigung dafür ist, dass mit den Marketingdienstleistungen nicht in erster Linie das Besuchen von Pau und seiner Region angestrebt wird, sondern ganz speziell die Maximierung der Zahl der Fluggäste auf den Flügen von Ryanair nach Pau. (296) Ähnliche Sachverhaltsmerkmale sind in den anderen Verträgen über Marketingdienstleistungen zu finden. Der Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 25. September 2007 wurde für eine Laufzeit von fünf Jahren geschlossen, was dem Zeitraum entspricht, für den mit dem Schreiben desselben Datums der CCIPB an Ryanair die Bestimmungen des Vertrags über Flughafendienstleistungen vom 30. Juni 2005 auf die Verbindung Pau-Charleroi ausgeweitet wurden. Zudem heißt es im Vertrag über Marketingdienstleistungen: „Dieser Vertrag beruht auf der Verpflichtung von Ryanair, die Verbindung zwischen PAU und CHARLEROI mit drei Flügen pro Woche je Betriebsjahr, vorbehaltlich von Fällen höherer Gewalt, zu bedienen. Im Zusammenhang damit hat die CCIPB die Möglichkeit, Werbung für die touristischen Attraktionen und den Wirtschaftsstandort von PAU BEARN und dessen Region zu machen, indem sie gezielt eine Vielzahl von Touristen und Geschäftsreisenden anspricht, die die Website www.ryanair.com besuchen, und verstärkt kaufkräftige Passagiere aus Belgien nach PAU BEARN zu locken.“ (297) In der Präambel heißt es im Übrigen: „… [Airport Marketing Services] besitzt als Einzige das Potenzial, gezielt potenzielle Fluggäste von Ryanair in großer Zahl anzusprechen, um für die touristischen Attraktionen der Region und den Wirtschaftsstandort zu werben.“ Dies lässt darauf schließen, dass das wesentliche Ziel des Vertrags nicht das Marketing für Pau und seine Region ganz allgemein ist, sondern ganz speziell die Maximierung des Absatzes von Flugtickets von Ryanair für die Verbindung Charleroi-Pau. (298) Darüber hinaus bestehen die von AMS zu erbringenden Leistungen gemäß dem Vertrag über Marketingdienstleistungen darin, auf der belgischen und niederländischen Startseite der Website von Ryanair einen Link zu einer von der CCIPB genannten Website zu schalten. Die Marketingdienstleistungen richten sich somit nicht an alle Personen, die sich überzeugen lassen könnten, Pau oder seine Region zu besuchen, sondern ganz speziell an diejenigen, die die Flüge von Ryanair zwischen Charleroi und Pau am ehesten nutzen, d. h. die Bewohner Belgiens und der Niederlande. (299) Der Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 31. März 2008 wurde für den Zeitraum vom 16. Mai bis zum 13. September 2008 geschlossen, der dem Zeitraum entspricht, für den Ryanair sich verpflichtet hat, eine Verbindung nach Bristol zu betreiben, wie der folgende Satz aus diesem Vertrag zeigt: „Dieser Vertrag beruht auf der Verpflichtung von Ryanair, vom 16. Mai 2008 bis zum 13. September 2008 die Verbindung zwischen PAU und BRISTOL mit drei Flügen pro Woche, vorbehaltlich von Fällen höherer Gewalt, für ein Betriebsjahr zu bedienen. Im Zusammenhang damit hat die CCIPB die Möglichkeit, Werbung für die touristischen Attraktionen und den Wirtschaftsstandort von PAU BEARN und dessen Region bei einer Vielzahl von Touristen und Geschäftsreisenden zu machen, die die Website www.ryanair.com besuchen, und verstärkt kaufkräftige Passagiere aus England nach PAU BEARN zu locken (45).“ (300) In der Präambel heißt es im Übrigen: „[Airport Marketing Services] hat als einziges Unternehmen das Potenzial, eine Vielzahl von potenziellen Fluggästen von Ryanair anzuziehen, um für die touristischen Attraktionen der Region und den Wirtschaftsstandort zu werben (46).“ Darüber hinaus bestehen die von AMS zu erbringenden Leistungen gemäß dem Vertrag über Marketingdienstleistungen darin, auf der englischen Startseite der Website von Ryanair einen Link zu einer von der CCIPB genannten Website zu schalten. (301) Der Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 16. Juni 2009 wurde für den Zeitraum vom 1. April bis zum 24. Oktober 2009 geschlossen, der dem Zeitraum entspricht, für den sich Ryanair verpflichtet hat, eine Verbindung Pau-Bristol zu betreiben, wie der folgende Satz aus diesem Vertrag zeigt: „Dieser Vertrag beruht auf der Verpflichtung von Ryanair, vom 1. April 2009 bis zum 24. Oktober 2009 eine Verbindung zwischen PAU und BRISTOL mit zwei Flügen wöchentlich zu betreiben, d. h. voraussichtlich 60 Flüge für ein Betriebsjahr für den gesamten Flugplan 2009, vorbehaltlich von Fällen höherer Gewalt. In diesem Zusammenhang hat die CCIPB die Möglichkeit, Werbung für die touristischen Attraktionen und den Wirtschaftsstandort von PAU BEARN und dessen Region zu machen, indem sie gezielt eine Vielzahl von Touristen und Geschäftsreisenden anspricht, die die Website www.ryanair.com aufrufen, und verstärkt kaufkräftige Passagiere aus England nach PAU BEARN zu locken.“ (302) In der Präambel heißt es im Übrigen: „… [Airport Marketing Services] besitzt als einziges Unternehmen das Potenzial, gezielt potenzielle Fluggäste von Ryanair in großer Zahl anzusprechen, um für die touristischen Attraktionen der Region und den Wirtschaftsstandort zu werben.“ Darüber hinaus bestehen die von AMS zu erbringenden Leistungen gemäß dem Vertrag über Marketingdienstleistungen darin, auf der englischen Startseite der Website von Ryanair einen Link zu einer von der CCIPB genannten Website zu schalten. (303) Der Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 28. Januar 2010 sieht eine Laufzeit von einem Jahr ab Aufnahme des Flugbetriebs von Pau nach London, Charleroi und Beauvais vor, zu dem sich Ryanair gemäß Artikel 1 jenes Vertrags verpflichtet hatte. Diese Bestimmung beweist bereits den eindeutigen Zusammenhang zwischen dem Vertrag über Marketingdienstleistungen und diesen Flugdiensten. Zudem heißt es in Artikel 1 des Vertrags über Marketingdienstleistungen: „Dieser Vertrag beruht auf der Verpflichtung von Ryanair, Verbindungen einzurichten und zu betreiben zwischen: — PAU und LONDON-Stansted vom 30. März 2010 an mit drei Flügen pro Woche das ganze Jahr über — PAU und CHARLEROI vom 30. März 2010 an mit drei Flügen pro Woche das ganze Jahr über — PAU und BEAUVAIS ab April 2010 mit drei Flügen pro Woche in der Sommersaison. Im Zusammenhang damit hat die CCIPB die Möglichkeit, für die Unternehmen und die touristischen Attraktionen und den Wirtschaftsstandort von PAU BEARN und dessen Region bei einer Vielzahl von Touristen und Geschäftsreisenden zu werben, die die Website www.ryanair.com aufrufen, und vermehrt kaufkräftige Fluggäste nach PAU BEARN zu locken (47).“ (304) In der Präambel des Vertrags heißt es im Übrigen: „… [Airport Marketing Services] besitzt als einziges Unternehmen das Vermögen, eine Vielzahl potenzieller Fluggäste von Ryanair anzuziehen, um für die Unternehmen und touristischen Attraktionen der Region und den Wirtschaftsstandort zu werben (48).“ Ebenso wie der Vertrag über Marketingdienstleistungen von 2005 sieht der Vertrag von 2010 vor, dass die von AMS zu erbringenden Dienstleistungen darin bestehen, Texte und Links auf der dem Zielort Pau der Website von Ryanair entsprechenden Seite einzufügen und einen Link zu einer von der CCIPB genannten Website zu schalten, und zwar i) auf der englischen Startseite der Website von Ryanair für die Verbindung nach London, ii) auf der belgischen und niederländischen Startseite der Website von Ryanair für die Verbindung nach Charleroi und iii) auf der französischen Startseite der Website von Ryanair für die Verbindung nach Beauvais. Schließlich wird im Vertrag angegeben, dass er für den Fall, dass die in seinem Artikel 1 genannten Flugdienste von Ryanair nach London, Charleroi und Beauvais nicht bis Februar 2010 angekündigt oder eingerichtet worden sein sollten, ohne Haftung gegenüber einer der beiden Parteien erlöschen würde. Diese Bestimmung stellt somit einen weiteren Zusammenhang zwischen dem Vertrag über Marketingdienstleistungen und den Flügen von Ryanair nach London, Charleroi und Beauvais her. (305) Diese Sachverhaltsmerkmale der einzelnen Verträge über Marketingdienstleistungen zeigen, dass die in diesen Verträgen vorgesehenen Marketingleistungen sowohl von ihrer Dauer als auch von ihrer Art her auf das Engste mit den von Ryanair angebotenen Flugdiensten verknüpft sind, die in den Verträgen über Marketingdienstleistungen erwähnt werden und Gegenstand der entsprechenden Verträge über Flughafendienstleistungen sind. In den Verträgen über Marketingdienstleistungen wird sogar darauf hingewiesen, dass sie auf der Verpflichtung von Ryanair beruhen, die betreffenden Verkehrsdienste zu betreiben. Die Marketingdienstleistungen sind keineswegs dazu bestimmt, ganz allgemein und unterschiedslos dafür zu werben, dass Touristen und Geschäftsleute Pau und seine Region besuchen, sondern sprechen ganz gezielt Personen an, die die unter die Verträge über Marketingdienstleistungen fallenden Verkehrsdienste von Ryanair nutzen könnten, sodass ihr wesentliches Ziel darin besteht, für diese Dienste zu werben. (306) Die Verträge über Marketingdienstleistungen sind demzufolge untrennbar von den gleichzeitig geschlossenen Verträgen über Flughafendienstleistungen, in denen sie ihren Widerhall finden, und von den vertragsgegenständlichen Flugdiensten. Die in den Erwägungsgründen 286 bis 305 dargelegten Fakten zeigen zudem, dass die Verträge über Marketingdienstleistungen ohne die betreffenden Flugverbindungen (und somit die Verträge über Flughafendienstleistungen) nicht geschlossen worden wären. Denn wie in den Erwägungsgründen 286 bis 305 ausgeführt, wird in den Verträgen über Marketingdienstleistungen explizit darauf hingewiesen, dass sie auf der Verpflichtung von Ryanair beruhen, bestimmte Flugverbindungen zu betreiben; darüber hinaus sehen sie Marketingdienstleistungen vor, die im Wesentlichen darauf ausgerichtet sind, Werbung für diese Verbindungen zu machen. (307) Diesbezüglich ist das Vorbringen der CCIPB, die beiden Vertragsarten müssten getrennt gewürdigt werden, weil sie „jeweils einen unterschiedlichen Zweck verfolgen“, irrelevant. Aus den vorstehenden Ausführungen geht eindeutig hervor, dass die Verträge über Marketingdienstleistungen gemeinsam mit den Verträgen über Flughafendienstleistungen Bestandteil der Geschäftsbeziehungen zwischen Ryanair und der CCIPB für den Betrieb der unter diese beiden Verträge fallenden Flugverbindungen sind. (308) Im Übrigen ist offensichtlich, dass die CCIPB vor der Unterzeichnung der Verträge über Marketingdienstleistungen weder eine Ausschreibung veranstaltet hat, die allen diese Art von Dienstleistung anbietenden Gesellschaften offen gestanden hätte (49), noch gar bei verschiedenen potenziellen Dienstleistern angefragt hat, um deren Angebote zu vergleichen. Sie hat ganz allgemein für die Erbringung der fraglichen Marketingdienste keine anderen Dienstleister als die betroffenen Fluggesellschaften oder ihre Tochtergesellschaften in Betracht gezogen. Dies bestätigt das enge Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Verträgen über Marketingdienstleistungen und den von Ryanair betriebenen Flugverbindungen ab Pau, denn wenn die Verträge über Marketingdienstleistungen tatsächlich unabhängig von den Verträgen über Flughafendienstleistungen wären, hätte die CCIPB wahrscheinlich neben AMS verschiedene Anbieter kontaktiert, zumal sie eine öffentliche Einrichtung ist, die ihre Beschaffungen üblicherweise ausschreibt. (309) Zudem ist offensichtlich, dass der Abschluss aller Verträge über Flughafendienstleistungen an den Abschluss der Verträge über Marketingdienstleistungen geknüpft war. (310) Erstens sind nach Angaben Frankreichs die beiden Verträge von 2005 (Vertrag über Flughafendienstleistungen und Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 30. Juni 2005) „zwar rechtlich unabhängig, aber dennoch eng miteinander verknüpft“ (50) und kann „der enge Zusammenhang zwischen dem mit Ryanair geschlossenen Vertrag über Flughafendienstleistungen und dem mit AMS, einer 100 %igen Tochtergesellschaft von Ryanair, geschlossenen Vertrag über Marketingdienstleistungen nicht geleugnet werden“ (51). In Anbetracht der starken Ähnlichkeiten der Verträge von 2005 und der später mit Ryanair und AMS geschlossenen Verträge lassen sich diese Bemerkungen Frankreichs ohne Weiteres auf diese späteren Verträge übertragen. (311) In seinem Schreiben vom 30. Mai 2011 teilte Frankreich im Übrigen mit, dass „die CCIPB dazu gebracht wurde“, die Verträge am 30. Juni 2005 zu schließen. Frankreich weist in diesem Schreiben auch darauf hin, dass „Ryanair nach der unterbliebenen Verlängerung des Vertrags mit AMS ohne eine schriftliche Mitteilung an die CCIPB entschieden hat, den Flughafen Pau-Pyrénées vom IATA-Sommerflugplan 2011 (April 2011) an nicht mehr zu bedienen“. Dies deutet darauf hin, dass Ryanair es zumindest in einigen Fällen nicht akzeptieren würde, eine Flugverbindung zu betreiben und sich die allgemeinen Flughafenentgelte berechnen zu lassen, ohne dass ein Vertrag über Marketingdienstleistungen zwischen dem Flughafenbetreiber und AMS geschlossen wird. (312) Dieser Ansatz wurde auch von der CRC in ihrem Bericht vom 5. Januar 2007 berücksichtigt (52). (313) Aus den bisherigen Ausführungen geht hervor, dass jeder Vertrag über Marketingdienstleistungen von dem ihm zugrunde liegenden Vertrag über Flughafendienstleistungen untrennbar ist, mit diesem ein einziges Geschäft bildet und sehr wahrscheinlich ohne den entsprechenden Vertrag über Flughafendienstleistungen und die in den beiden Verträgen genannten Flugverbindungen nicht geschlossen worden wäre. Demzufolge müssen für jeden Vertrag über Marketingdienstleistungen dieser Vertrag und der gleichzeitig geschlossene Vertrag über Flughafendienstleistungen als eine einzige Maßnahme gewürdigt werden, um festzustellen, ob dieser Vertrag eine staatliche Beihilfe darstellt. Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf die CCIPB im Hinblick auf die Verträge über Marketingdienstleistungen (314) Zur Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf die Verträge über Marketingdienstleistungen muss bestimmt werden, auf welchen hypothetischen Wirtschaftsbeteiligten bei der Würdigung des Verhaltens der CCIPB Bezug genommen werden muss. (315) Ein erster Ansatz würde darin bestehen, davon auszugehen, dass die CCIPB die Verträge über Marketingdienstleistungen als Flughafenbetreiber geschlossen hat (53), und infolgedessen ihr Verhalten mit dem eines hypothetischen, von Rentabilitätsaussichten geleiteten Flughafenbetreibers zu vergleichen. (316) Ein zweiter Ansatz würde darin bestehen, davon auszugehen, dass die CCIPB als eine öffentliche Einrichtung gehandelt hat, die mit einer Aufgabe von allgemeinem Interesse, in diesem Fall der wirtschaftlichen Entwicklung von Pau und seiner Region, betraut ist und diese Marketingdienstleistungen eingekauft hat, um diese Aufgaben zu erfüllen, unabhängig von ihrer Eigenschaft als Betreiber des Flughafens Pau. Im Rahmen dieses zweiten Ansatzes müsste gemäß der Rechtsprechung zum einen nachgewiesen werden, dass die fraglichen Leistungen einem „tatsächlichen Bedarf“ des öffentlichen Auftraggebers entsprochen haben, und zum anderen, dass sie zu einem dem „Marktpreis“ entsprechenden oder niedrigeren Preis bezogen wurden (54), mit anderen Worten, ob ein marktwirtschaftlich handelnder, sich von Rentabilitätsaussichten leiten lassender Wirtschaftsbeteiligter, der (ohne unbedingt ein Flughafenbetreiber zu sein) Bedarf an solchen Leistungen hätte, bereit gewesen wäre, ähnliche Bedingungen wie die CCIPB zu akzeptieren. (317) In den Stellungnahmen einiger Beteiligter wird zumindest implizit eher der zweite Ansatz befürwortet. Im Besonderen hat Ryanair, insbesondere in seiner Studie vom 20. Dezember 2013, Informationen vorgelegt, die beweisen sollen, dass der Preis für die Marketingdienstleistungen von AMS nicht über das hinausging, was als Marktpreis für solche Leistungen betrachtet werden kann, und ergänzend zu diesem Vorbringen darauf hingewiesen, dass sich Flughafenbetreiber nicht von anderen Kategorien der Kunden von AMS unterscheiden würden. (318) Die CCIPB legte Informationen vor, die in die gleiche Richtung gehen, und teilte im Übrigen mit: „Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass die CCIPB den Auftrag hat, die wirtschaftliche Attraktivität des in ihre Zuständigkeit fallenden Gebiets zu fördern. Die für diese Marketingdienstleistungen gezahlten Summen haben es somit ermöglicht, für die Vorteile von Pau und seiner Region zu werben, und die 56 Mio. EUR jährlich, die die Fluggäste von Ryanair im Jahr 2010 … während ihres Aufenthalts ausgegeben haben, sind direkt dem Hotel- und Gaststättenwesen, dem Einzelhandel und der Immobilienbranche zugutegekommen (im Jahr 2005 belief sich dieser Betrag auf 8 Mio. EUR, wobei diese Hypothese im Vergleich zu den von anderen Flughäfen durchgeführten Impaktstudien sehr niedrig ist).“ Dieser Satz legt nahe, dass das Verhalten der CCIPB ihr selbst zufolge als das eines öffentlichen Auftraggebers gewürdigt werden muss, der zur Erfüllung seiner Aufgaben von allgemeinem Interesse benötigte Dienstleistungen erwirbt. (319) Die Kommission stellt hierzu zum einen fest, dass mit diesem Vorbringen die Behauptung widerlegt wird, die Beschlüsse der CCIPB über die fraglichen Maßnahmen seien nicht dem Staat zuzurechnen. Wenn die CCIPB behauptet, diese Verträge unterzeichnet zu haben, um ihre Aufgabe der Förderung der lokalen Wirtschaft zu erfüllen, muss sie zwangsläufig einräumen, dass ihr Verhalten typisch für das einer lokalen Behörde ist. (320) Zum anderen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die zweite der beiden genannten Möglichkeiten verworfen werden muss, weil dabei die bereits erwiesene Untrennbarkeit der Verträge über Flughafendienstleistungen und der entsprechenden Verträge über Marketingdienstleistungen außer Acht gelassen würde. Dieser Ansatz würde darauf hinauslaufen, dass die CCIPB die Verträge über Marketingdienstleistungen ohne Rücksicht auf die von Ryanair ab dem von ihr betriebenen Flughafen angebotenen Flugverbindungen unterzeichnet hat und diese Verträge auch ohne die betreffenden Flugverbindungen und die entsprechenden Verträge über Flughafendienstleistungen unterzeichnet hätte. Aus den in den Erwägungsgründen 286 bis 313 dargelegten Gründen ist eine solche Annahme höchst unwahrscheinlich. (321) Selbst wenn dieser zweite Ansatz berücksichtigt werden müsste, würde er zudem nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass die Verträge über Marketingdienstleistungen keinen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten von Ryanair und AMS darstellen. (322) Wie in Erwägungsgrund 316 ausgeführt, ist es, damit die von einer öffentlichen Einrichtung getätigten Einkäufe keinen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten des Verkäufers darstellen, nicht ausreichend, dass sie zu einem dem „Marktpreis“ entsprechenden oder niedrigeren Preis getätigt wurden. Sie müssen auch einem „tatsächlichen Bedarf“ des öffentlichen Auftraggebers entsprechen. (323) Man kann nicht kategorisch ausschließen, dass die CCIPB in Erfüllung ihrer Aufgabe zur wirtschaftlichen Entwicklung von Pau und seiner Region Bedarf hat, gewerbliche Dienstleister einzusetzen, um Territorialmarketing zu betreiben. Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings um eine Marketingtätigkeit, die speziell auf die gewerbliche Tätigkeit von zwei ganz bestimmten Unternehmen ausgerichtet ist, d. h. von Ryanair und der CCIPB als Betreiber des Flughafens Pau. Eine öffentliche Einrichtung kann nicht davon ausgehen, dass Marketingdienstleistungen, mit denen hauptsächlich für die Tätigkeiten eines Unternehmens oder einiger ganz bestimmter Unternehmen geworben wird, zu den Aufgaben dieser Einrichtung gehören, die darin bestehen, die lokale Wirtschaftsentwicklung zu fördern. Denn es ist logisch, dass eine solche öffentliche Einrichtung von dem Grundsatz ausgeht, dass die lokalen Unternehmen ihre Marketingmaßna

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.