Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1227 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.22614 (C 53/07) zugunsten der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn, von Ryanair, Airport Marketing Services und Transavia (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5085) (Nur der französische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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en von der Größe des Flughafens abhängig seien. 7.6.   ÄUSSERUNGEN FRANKREICHS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN ZUR ANWENDUNG DER NEUEN LEITLINIEN AUF DAS VORLIEGENDE VERFAHREN (261) Frankreich wollte die Stellungnahmen der Beteiligten zur Anwendung der neuen Leitlinien auf das vorliegende Verfahren nicht kommentieren. 8.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG (262) Im Hinblick auf die Würdigung der fraglichen Maßnahmen muss zwischen den mutmaßlichen Beihilfen, die den Fluggesellschaften gewährt wurden (Kapitel 8.1 dieses Beschlusses), und den mutmaßlichen Beihilfen für den Betreiber des Flughafens Pau in Form von finanziellen Zuwendungen (Kapitel 8.2 dieses Beschlusses) unterschieden werden. 8.1.   MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER FLUGGESELLSCHAFTEN 8.1.1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE IM SINNE DES ARTIKELS 107 ABSATZ 1 AEUV (263) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (264) Eine Maßnahme ist als staatliche Beihilfe anzusehen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Die betreffende Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln gewährt und ist dem Staat zuzurechnen; 2) dem Empfänger wird ein selektiver Vorteil verschafft; 3) dieser Vorteil ist selektiv; 4) die betreffende Maßnahme könnte den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen; und 5) der Begünstigte ist ein Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, was voraussetzt, dass er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. 8.1.1.1.    Staatliche Mittel in den Verträgen, die die CCIPB mit den Fluggesellschaften im geprüften Zeitraum geschlossen hat (265) Die Verträge über Marketingdienstleistungen und über Flughafendienstleistungen wurden zwischen den Fluggesellschaften einerseits und der CCIPB andererseits geschlossen. (266) Nach französischem Recht sind die Industrie- und Handelskammern öffentliche Einrichtungen. Artikel L710-1 Code de commerce in der derzeit geltenden Fassung lautet: „Die dem Departement angehörenden Einrichtungen oder Kammern des Netzwerks der Industrie- und Handelskammern haben in ihrer Eigenschaft als Mittelbau des Staates jeweils die Aufgabe, die Interessen der Industrie, des Handels und des Dienstleistungsbereichs gegenüber staatlichen Behörden oder ausländischen Behörden zu vertreten. Als Schnittstelle zwischen den verschiedenen betroffenen Akteuren üben sie ihre Tätigkeit unbeschadet der Repräsentationsaufgaben, die den Berufsverbänden oder berufsübergreifenden Verbänden durch geltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, und der Aufgaben, die von den Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Selbstverwaltung erfüllt werden, aus. Das Netzwerk und darin jede dem Departement angehörende Einrichtung oder Kammer tragen zur wirtschaftlichen Entwicklung, zur Attraktivität und zur Raumordnung sowie zur Unterstützung der Unternehmen und ihrer Verbände bei, indem sie unter den per Dekret festgelegten Bedingungen öffentliche Aufgaben und Gemeinwohlaufgaben, die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind, wahrnehmen.“ (267) In demselben Artikel heißt es weiter: „Zu diesem Zweck kann jede dem Departement angehörende Einrichtung oder Kammer, gegebenenfalls unter Beachtung der auf sie anwendbaren sektorspezifischen Strukturen, Folgendes übernehmen: 1. Aufgaben von allgemeinem Interesse, mit denen sie durch Gesetze und Verordnungen betraut werden; 2. Aufgaben zur Unterstützung, Betreuung, Vernetzung und Beratung gegenüber Gründern und Käufern/Übernehmern von Unternehmen unter Beachtung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich des Wettbewerbsrechts; 3. Aufgaben zur Unterstützung und Beratung auf dem Gebiet der internationalen Entwicklung der Unternehmen und der Ausfuhr ihrer Produkte in Zusammenarbeit mit der Agence française pour le développement international des entreprises (französische Agentur für die internationale Entwicklung von Unternehmen); 4. Aufgaben zugunsten der beruflichen Aus- oder Fortbildung, insbesondere dank der staatlichen und privaten Bildungseinrichtungen, die sie einrichtet, verwaltet oder finanziert; 5. Aufgaben der Gründung und Verwaltung von Anlagen, insbesondere Hafen- und Flughafenanlagen; 6. kaufmännische Aufgaben, die ihr von einer öffentlichen Person übertragen wurden oder die zur Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben erforderlich sind; 7. Gutachten, Anfragen oder Studien, die von staatlichen Behörden zu Angelegenheiten im Bereich Industrie, Handel, Dienstleistung, wirtschaftliche Entwicklung, Berufsausbildung oder Raumordnung angefordert werden, unbeschadet der Arbeiten, die sie in eigener Initiative ausführen sollte.“ (268) Artikel L710-1 Code de commerce besagt auch: „Die Versammlung der französischen Industrie- und Handelskammern, die regionalen Industrie- und Handelskammern, die territorialen Industrie- und Handelskammern und die Kammerverbände (groupements interconsulaires) sind öffentliche Einrichtungen, die der Aufsicht des Staates unterstehen und von gewählten Unternehmensführern verwaltet werden“. (269) Diese gesetzliche Bestimmung wurde während des geprüften Zeitraums, d. h. 2003-2010, abgeändert. Die Grundprinzipien sind jedoch gleich geblieben. So sind die Industrie- und Handelskammern wie die CCIPB über diesen gesamten Zeitraum hinweg staatliche Einrichtungen geblieben, die per Gesetz eingerichtet wurden, von gewählten Unternehmensführern verwaltet werden und der staatlichen Aufsicht unterstehen. Als Mittelbau des Staates besteht zudem ihre Daseinsberechtigung und ihr Hauptzweck (nach den Bestimmungen von Artikel L710-1 Code de commerce) darin, Aufgaben von allgemeinem Interesse wahrzunehmen, mit denen sie kraft Gesetzes betraut werden, d. h. im Wesentlichen die Vertretung der Interessen von Industrie, Handel und Dienstleistungsbetrieben gegenüber staatlichen Behörden, die Unterstützung der lokalen Unternehmen und die Förderung der Attraktivität und der Raumordnung. Die gewerblichen und kaufmännischen Tätigkeiten der Industrie- und Handelskammern sind mit der Erfüllung ihrer Aufgaben von allgemeinem Interesse verknüpft und sollen zu deren Erreichen beitragen. (270) Im Übrigen ist festzustellen, dass das französische Recht besondere Finanzierungsmodalitäten für die Industrie- und Handelskammern vorsieht, und zwar insbesondere in Artikel L710-1 Code de commerce. Die Mittel der Industrie- und Handelskammern stammen insbesondere aus Steuereinnahmen (die mit Artikel 1600 Code général des impôts eingeführte „Steuer für die Ausgaben der Industrie- und Handelskammern“), Zuschüssen oder aber Mitteln, die von Ausbildungstätigkeiten oder Tätigkeiten zur Verwaltung von Verkehrsinfrastrukturen herrühren. Die Industrie- und Handelskammern müssen ihre Ausgaben demzufolge nicht nur aus ihren eigenen gewerblichen Einnahmen bestreiten. Dies spricht für die Schlussfolgerung, dass die gewerblichen und kaufmännischen Tätigkeiten der Industrie- und Handelskammern mit der Erfüllung dieser Aufgaben von allgemeinem Interesse verbunden sind und zu deren Erreichen beitragen sollen. (271) Frankreich hat diese Schlussfolgerung für die CCIPB bestätigt. Frankreich versicherte: „Als gesetzliche Vertreterin der Interessen von 13  000 örtlichen Unternehmen ist die IHK Pau Béarn deren Sprecher gegenüber Behörden und Gebietskörperschaften. … Im Rahmen dieser Aufgaben gewinnt der Betrieb des Flughafens Pau Pyrénées seine volle Bedeutung, indem dieser als Instrument für Wachstum und Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit ihres Gebiets positioniert wird. … Daraus folgt, dass die IHK eine gesetzliche Aufgabe von allgemeinem Interesse haben, die unter anderem mit der wirtschaftlichen Entwicklung und der Erhöhung der Attraktivität des Gebiets zusammenhängt. Aus den genannten Bestimmungen geht auch hervor, dass der Betrieb der Flughafeneinrichtungen im Rahmen dieser Aufgabe zu sehen ist.“ (272) Frankreich fügte hinzu: „Die IHK betreiben und finanzieren regelmäßig Lobbying-Aktionen zugunsten der Attraktivität ihres Gebiets und um Werbung für neue Einrichtungen zu betreiben. Sie führen über ihre Beteiligung an verschiedenen Strukturen der Regionen und Departements, insbesondere über die in den Artikeln L131-4 und L132-3 Code du tourisme (französisches Fremdenverkehrsgesetzbuch) vorgesehenen Tourismus-Ausschüsse der Regionen und Departements, auch spezielle Aktionen im Bereich der Tourismus-Werbung durch … Das Fördern der Attraktivität eines Gebiets erfordert eine Reihe gleichzeitiger Maßnahmen, um Kapital, Märkte, Unternehmen, Talente, Studenten und Touristen zu gewinnen, die den Unternehmen und der Region erst zum Leben verhelfen. Attraktivität bedingt auch internationale Strahlkraft. Dazu können Low-COST-Airlines mit ihren Websites beitragen. Schließlich verlangen auch die Einwohner der Region nach neue Flugrouten, einem vielfältigen Angebot und insbesondere Billigflügen, um günstiger mit Europa verbunden zu sein.“ (273) Diese Ausführungen zeigen ganz eindeutig, dass der Hauptzweck und die Daseinsberechtigung der CCIPB wie bei allen Industrie- und Handelskammern darin bestehen, die Interessen der lokalen Unternehmen insgesamt zu bedienen und zur wirtschaftlichen Entwicklung und Attraktivität des Gebiets beizutragen. Die genannten Ausführungen Frankreichs zeigen im Übrigen auch, dass sich eine Industrie- und Handelskammer wie die CCIPB bei einer gewerblichen Tätigkeit wie dem Betrieb des Flughafens Pau nicht von Rentabilitätsaussichten leiten lässt, sondern Aufgaben von allgemeinem Interesse und damit ihren gesetzlichen Auftrag erfüllt. Wie in Erwägungsgrund 142 angegeben, betrachtet sich die CCIPB selbst als nicht gewinnorientierte Körperschaft. (274) Angesichts der vorstehenden Ausführungen müssen Industrie- und Handelskammern wie die CCIPB als Behörden betrachtet werden, deren Beschlüsse in gleicher Weise wie die Beschlüsse der Zentralverwaltung des Staates oder der Gebietskörperschaften im Sinne der beihilferechtlichen Rechtsprechung „dem Staat zuzurechnen“ (34) sind und deren Mittel staatliche Mittel sind (35). Dass die Industrie- und Handelskammern von Personen geführt werden, die von Kaufleuten, Unternehmensführern und Unternehmensvertreten gewählt werden, und nicht von Beamten, die von Behörden benannt werden, ist dabei unerheblich. Denn selbst die nationalen Parlamente werden von allen wahlberechtigten Bürgern gewählt, vertreten jedoch eine der verfassungsmäßigen Gewalten jedes demokratischen Staates, deren Beschlüsse zwangsläufig dem Staat zuzurechnen sind. (275) Die Situation der Industrie- und Handelskammern unterscheidet sich demzufolge von der öffentlicher Unternehmen, zu denen der Gerichtshof im Urteil Stardust Marine (36) wie folgt erkannt hat: „Auch wenn der Staat in der Lage ist, ein öffentliches Unternehmen zu kontrollieren und einen beherrschenden Einfluss auf dessen Tätigkeiten auszuüben, kann nicht ohne Weiteres vermutet werden, dass diese Kontrolle in einem konkreten Fall tatsächlich ausgeübt wird. Ein öffentliches Unternehmen kann je nach dem Maß an Selbständigkeit, das ihm der Staat belässt, mehr oder weniger unabhängig handeln. … Die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen unter staatlicher Kontrolle steht, genügt daher nicht, um Maßnahmen dieses Unternehmens wie die fraglichen finanziellen Unterstützungsmaßnahmen dem Staat zuzurechnen. Es muss außerdem geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren.“ (276) Im Fall einer Maßnahme, die von einem öffentlichen Unternehmen getroffen wird, dessen Zweck in der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit besteht, muss festgestellt werden, ob die Behörden, die dieses Unternehmen kontrollieren, beispielsweise über eine Kapitalbeteiligung an diesem Unternehmen, an der fraglichen Maßnahme beteiligt waren. Die Situation einer Industrie- und Handelskammer unterscheidet sich insofern, als eine solche Einrichtung selbst ein Teil der öffentlichen Verwaltung oder ein „Mittelbau des Staates“ oder eine „Körperschaft“ ist und somit eine vom Gesetz geschaffene Behörde zur Wahrnehmung allgemeiner Interessen. Um festzustellen, ob ein Beschluss einer Industrie- und Handelskammer dem Staat zuzurechnen ist, muss nicht bestimmt werden, ob eine andere Behörde (beispielsweise der Staat im engeren Sinne oder die Gemeinde oder andere Gebietskörperschaften) am fraglichen Beschluss beteiligt war, denn ein solcher Beschluss erfüllt zwangsläufig die Voraussetzung der Zurechenbarkeit. (277) Dieser Ansatz wurde von der Kommission in ihrer Entscheidungspraxis bereits berücksichtigt. So stellte die Kommission im Zusammenhang mit der Industrie- und Handelskammer von Var fest: „Aufgrund ihres Status als öffentliche Einrichtung nach französischem Recht übt sie ihre Tätigkeit in einem bestimmten geografischen Gebiet aus, wird von gewählten Mitgliedern geführt und verfügt über Steuermittel, die von den im Handelsregister eingetragenen Unternehmen erhoben werden und fällt somit unter die Kategorie der ‚öffentlichen Hand‘ im Sinne der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission (37). Die Zurechenbarkeit der Maßnahme zum Staat im Sinne der Rechtsprechung Stardust Marine muss daher nicht nachgewiesen werden (38).“ (278) Die CCIPB hat die Zurechenbarkeit der vom förmlichen Prüfverfahren betroffenen Verträge zum Staat angefochten und die Beteiligung des Staates und der Gebietskörperschaften an ihren Beschlüssen abgestritten. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist dieses Vorbringen irrelevant, da die CCIPB selbst eine Behörde ist, deren Beschlüsse im Sinne der beihilferechtlichen Rechtsprechung — unabhängig von der Mitwirkung anderer Behörden an ihren Beschlüssen — zwangsläufig dem Staat zuzurechnen sind. Aus denselben Gründen entbehrt auch das Vorbringen der CCIPB, die Aufsicht des Staates beinhalte kein Unterordnungsverhältnis, jeglicher Relevanz. Wie bereits in Erwägungsgrund 273 angeführt, hat sich die CCIPB in ihren Stellungnahmen zur Einleitungsentscheidung selbst als „nicht gewinnorientierte Körperschaft“ dargestellt, was die Behauptung der Kommission bestätigt, dass die CCIPB eine Behörde ist, deren Beschlüsse sämtlich dem Staat zuzurechnen sind, ohne dass die Beteiligung anderer Behörden an diesen Beschlüssen nachgewiesen werden muss. (279) Die Stellungnahmen von Ryanair zu diesem Aspekt sind denen der CCIPB im Grunde ähnlich. Ryanair zufolge müsse die Kommission bei der Prüfung der Zurechenbarkeit die Beteiligung der „Behörden“ an den Beschlüssen der CCIPB gegenüber Ryanair und AMS untersuchen. Im Übrigen führte Ryanair eine Stellungnahme des Conseil d’Etat an, die die Unabhängigkeit der Industrie- und Handelskammern vom Staat im engeren Sinne nachweise. In dieser Stellungnahme heißt es, dass die Tatsache, dass die Industrie- und Handelskammern „dem Staat angegliedert sind, da jede öffentliche Einrichtung technisch einer juristischen Person angegliedert sein muss, an sich kein Unterordnungsverhältnis beinhaltet“. Ryanair macht hierzu geltend, dass der Staat (im engeren Sinne) nur an bestimmten Beschlüssen der CCIPB beteiligt sei, wobei er davon im Nachhinein in Kenntnis gesetzt werde. Aus allen dargelegten Gründen ist dieses Vorbringen nicht relevant, da kein Anlass besteht, eine mögliche Beteiligung anderer Behörden als der CCIPB an deren Beschlüssen zu untersuchen. (280) Auch das Vorbringen der CCIPB, sie betreibe den Flughafen Pau „unter privatrechtlichen Bedingungen“, ist irrelevant, da die in Rede stehenden Maßnahmen von einer Körperschaft getroffen wurden und demzufolge zwangsläufig dem Staat zurechenbar sind (39). (281) Abschließend ist festzustellen, dass die einzelnen hier geprüften Verträge dem Staat zuzurechnen sind und den Einsatz staatlicher Mittel beinhalten. 8.1.1.2.    Selektiver Vorteil für Ryanair, AMS und Transavia in den während des geprüften Zeitraums mit der CCIPB geschlossenen Verträgen (282) Um zu würdigen, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, muss bestimmt werden, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (40). (283) Bei dieser Analyse muss auf die betroffenen Maßnahmen der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten angewandt werden. Dieser besteht darin, zu bestimmen, ob ein hypothetischer marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter, der sich von Rentabilitätsaussichten leiten lässt, anstelle der CCIPB ähnliche Verträge geschlossen hätte. (284) Zur richtigen Anwendung dieses Grundsatzes müssen dabei zunächst die folgenden allgemeinen Fragen untersucht werden: — Müssen der Vertrag über Marketingdienstleistungen und der gleichzeitig geschlossene Vertrag über Flughafendienstleistungen gemeinsam oder aber getrennt gewürdigt werden (41)? — Muss bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf die Verträge über Marketingdienstleistungen die CCIPB als Betreiber des Flughafens Pau berücksichtigt werden oder als Behörde, die unabhängig von ihrer Funktion als Flughafenbetreiber Marketingdienstleistungen im Rahmen ihrer Aufgabe zur lokalen Wirtschaftsentwicklung eingekauft hat? — Welche Vorteile hätte ein hypothetischer marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter, der in der Position der CCIPB gewesen wäre, von den Verträgen über Marketingdienstleistungen erwarten können? — Inwieweit ist der Vergleich der Konditionen der verfahrensgegenständlichen Verträge über Flughafendienstleistungen mit den auf anderen Flughäfen berechneten Flughafenentgelten für die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsbeteiligten relevant? (285) Nach der Prüfung dieser Fragen wird die Kommission den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf die einzelnen in Rede stehenden Maßnahmen anwenden. Gemeinsame Analyse der Verträge über Flughafendienstleistungen und der Verträge über Marketingdienstleistungen (286) Im Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens vertrat die Kommission die Auffassung, dass die unter das förmliche Prüfverfahren fallenden Verträge, d. h. die Verträge über Flughafendienstleistungen und die Verträge über Marketingdienstleistungen, für jeden betrachteten Zeitraum zum Zeitpunkt des Abschlusses jedes der betrachteten Verträge gemeinsam gewürdigt werden mussten. Dieser Ansatz würde insbesondere beinhalten, dass jede der folgenden Gruppen der von der CCIPB geschlossenen Verträge als eine einzige Maßnahme behandelt werden: — der am 30. Juni 2005 mit Ryanair geschlossene Vertrag über Flughafendienstleistungen und der am selben Tag mit AMS geschlossene Vertrag über Marketingdienstleistungen für die Verbindung Pau-London Stansted; — das Schreiben der CCIPB an Ryanair vom 25. September 2007, mit dem die Bestimmungen des Vertrags über Flughafendienstleistungen vom 30. Juni 2005 auf die Verbindung Pau-Charleroi ausgeweitet wurden (42), und der am selben Tag mit AMS geschlossene Vertrag über Marketingdienstleistungen; — das Schreiben der CCIPB an Ryanair vom 17. März 2008, mit dem die Bestimmungen des Vertrags über Flughafendienstleistungen vom 30. Juni 2005 auf die Verbindung Pau-Bristol ausgeweitet wurden, und der am 31. März 2008 mit AMS geschlossene Vertrag über Marketingdienstleistungen für dieselbe Verbindung; — das Schreiben der CCIPB an Ryanair vom 16. Juni 2009, mit dem die Bestimmungen des Vertrags über Flughafendienstleistungen vom 30. Juni 2005 auf die Verbindung Pau-Bristol ausgeweitet wurden, und der am selben Tag mit AMS geschlossene Vertrag über Marketingdienstleistungen für dieselbe Verbindung; — der am 28. Januar 2010 mit AMS geschlossene Vertrag über Marketingdienstleistungen für die Verbindungen Pau-London, Pau-Charleroi und Pau-Beauvais. Gleichzeitig zu diesem Vertrag über Marketingdienstleistungen wurde kein Vertrag über Flughafendienstleistungen förmlich unterzeichnet. Allerdings kann ein „impliziter“ Vertrag über Flughafendienstleistungen ermittelt werden. Dieser implizite Vertrag besteht darin, dass Ryanair für die drei im Vertrag über Marketingdienstleistungen beschriebenen Verbindungen (43) weiterhin die allgemeinen Flughafenentgelte des Flughafens berechnen werden, die nach Erörterung im beratenden Wirtschaftsausschuss des Flughafens angenommen worden waren, und die Preise für Bodenabfertigungsdienste, die im Vertrag über Flughafendienstleistungen vom 30. Juni 2005 vorgesehen wurden. Frankreich teilte mit, dass der Vertrag über Flughafendienstleistungen vom 30. Juni 2005 bei Ablauf am 30. Juni 2010 nicht verlängert wurde und dass Ryanair demzufolge weiterhin für die reglementierten Entgelte die Preise, die vom beratenden Wirtschaftsausschuss des Flughafens angenommen worden waren, und für die Bodenabfertigungsdienste die im Vertrag vom 30. Juni 2005 vorgesehenen Preise berechnet wurden. (287) Frankreich erklärte sich mit dem im Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens gewählten Ansatz, alle Verträge über Flughafendienstleistungen und die entsprechend geschlossenen Verträge über Marketingdienstleistungen gemeinsam zu würdigen, einverstanden. Einige Beteiligte dagegen, insbesondere die CCIPB und Ryanair, fochten diesen Ansatz an und meinten, die Verträge über Marketingdienstleistungen müssten separat geprüft werden. (288) Die Sachverhaltsmerkmale in den Akten bestätigen jedoch, dass der im Beschluss über die Ausweitung gewählte und von Frankreich gebilligte Ansatz stichhaltig ist. Im Fall von Transavia und im Fall des mit Ryanair 2003 geschlossenen Vertrags ist dies offensichtlich, da die Marketingdienstleistungen und die Flughafendienstleistungen Gegenstand ein und desselben Vertrags sind. Aus den in den Erwägungsgründen 289 bis 313 dargelegten Gründen gilt dies auch für die anderen mit Ryanair und AMS geschlossenen Verträge. (289) Zum Ersten wurde jeder Vertrag über Marketingdienstleistungen nahezu gleichzeitig mit einem Vertrag über Flughafendienstleistungen geschlossen. Die beiden Vertragsarten wurden jedes Mal am selben Tag geschlossen, außer im Fall des Vertrags über Marketingdienstleistungen vom 31. März 2008, der jedoch nur ganz kurz (14 Tage) nach dem Vertrag über Flughafendienstleistungen für die Verbindung Pau-Bristol geschlossen wurde, welche im Vertrag über Marketingdienstleistungen ebenfalls erwähnt wird. (290) Zudem wurden beide Vertragsarten von denselben Parteien geschlossen. AMS ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Ryanair, und ihre Geschäftsführer sind leitende Angestellte von Ryanair (44). Ryanair und AMS bilden demnach eine einzige Wirtschaftseinheit in dem Sinne, dass AMS in Abhängigkeit von den Interessen von Ryanair handelt und von Ryanair kontrolliert wird und dass die von AMS erwirtschafteten Gewinne in Form von Dividenden oder Steigerungen des Unternehmenswerts an Ryanair fließen. Wie weiter unten ausführlicher dargelegt wird, hängen außerdem die einzelnen Verträge über Marketingdienstleistungen mit dem Betrieb bestimmter Flugverbindungen durch Ryanair vom Flughafen Pau aus zusammen. In den Verträgen über Marketingdienstleistungen heißt es, ihnen liege die Verpflichtung von Ryanair zugrunde, diese Flugverbindungen zu betreiben. Im Übrigen wurden sie gleichzeitig mit den Verträgen über Flughafendienstleistungen zwischen der CCIPB und Ryanair für ebendiese Flugverbindungen geschlossen. Die Tatsache, dass die CCIPB die Verträge über Marketingdienstleistungen mit AMS und nicht mit Ryanair geschlossen hat, kann demzufolge nicht verhindern, dass ein Vertrag über Marketingdienstleistungen und ein gleichzeitig geschlossener Vertrag über Flughafendienstleistungen — insbesondere im Hinblick au

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.