Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1227 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.22614 (C 53/07) zugunsten der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn, von Ryanair, Airport Marketing Services und Transavia (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5085) (Nur der französische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D1227. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zungen. Die Kommission zweifelte daran, dass diese Voraussetzungen erfüllt waren. (121) Im Hinblick auf den Ausrüstungszuschuss zugunsten der CCIPB äußerte die Kommission Zweifel daran, dass sich die staatlichen Behörden bei der Gewährung dieser Zuschüsse wie ein umsichtiger Kapitalgeber verhalten haben. Die Kommission gab an, nicht ausschließen zu können, dass es sich bei diesen Zuschüsse um staatliche Beihilfen handelte. (122) Was die Vereinbarkeit dieser möglichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt anbelangt, bezog sich die Kommission auf die in den Leitlinien von 2005 für Beihilfen für Investitionen zugunsten von Flughäfen festgelegten Voraussetzungen. Die Kommission äußerte Zweifel an der Vereinbarkeit dieser mutmaßlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt. 6.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN 6.1.   STELLUNGNAHMEN, DIE VON DEN BETEILIGTEN NACH DER EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS ABGEGEBEN WURDEN (123) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von fünf Beteiligten ein: 6.1.1.   INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER VON PAU-BÉARN (CCIPB) 6.1.1.1.    Vertrag über Flughafendienstleistungen mit Ryanair (124) Der CCIPB zufolge enthält der Vertrag über Flughafendienstleistungen in Anbetracht der objektiven und diskriminierungsfreien Bedingungen, zu denen die Flughafenabgaben Ryanair und allen den Flughafen Pau nutzenden Fluggesellschaften berechnet würden, kein Beihilfeelement. (125) Die CCIPB teilt mit, dass der Flughafen Pau seinen Betrieb mit seinen Einnahmen selbst finanziere und keine staatliche Beihilfe oder Finanzierung zum Ausgleich seines Betriebs erhalte. (126) Die CCIPB versichert, dass Ryanair im Bereich der Flughafenabgaben die gleichen Preise wie allen anderen Fluggesellschaft berechnet würden. (127) Die CCIPB teilt mit, dass sich die Flughafenabgaben in drei Kategorien einteilen lassen: — reglementierte Flughafenentgelte; — nicht reglementierte Bodenabfertigungsentgelte; — staatliche Steuern. (128) Zunächst bestätigt die CCIPB, dass sie die reglementierten Flughafenentgelte (insgesamt vier: das Landeentgelt, das Abstellentgelt, das Befeuerungsentgelt und das Passagierentgelt) objektiv und diskriminierungsfrei auf die Fluggesellschaften anwende. Die Höhe werde in einem paritätisch zusammengesetzten Ausschuss festgelegt, der die Betreiber und die Fluggesellschaften, aber auch die Aufsichtsbehörde umfasse. (129) Die CCIPB teilt mit, dass sie Ryanair nicht von den Abstell- und Befeuerungsentgelten befreie, sondern der Vertrag lediglich vorsehe, dass Ryanair diese Entgelte „normalerweise nicht zu entrichten hat“. Die CCIPB teilt mit, dass das Abstellentgelt erst fällig sei, wenn das Flugzeug länger als zwei Stunden auf dem Flughafen abgestellt werde, die Umkehrzeit bei Ryanair jedoch normalerweise nur 25 Minuten betrage. Zum Befeuerungsentgelt teilt die CCIPB mit, dass die Flüge von Ryanair nur tagsüber stattfänden, was die Wahrscheinlichkeit, dass Ryanair ein Befeuerungsentgelt zahlen müsse, senke. (130) Weiterhin teilt die CCIPB im Hinblick auf die nicht reglementierten Bodenabfertigungsentgelte (z. B. Flughafendienstleistungen oder das Verzurren der Flugzeuge) mit, dass die Preise mit jeder Fluggesellschaft in Anbetracht von ihrer jeweiligen Situation ausgehandelt würden. Ein rein rechnerischer Vergleich zwischen den Fluggesellschaften sei in der Praxis nicht unbedingt relevant, da bei gleicher Größe der Flugzeuge zahlreiche weitere Faktoren zu berücksichtigen seien wie beispielsweise das jährliche Volumen der Flugbewegungen der Gesellschaft, ihre Frequenz, der Zeitraum (Hauptverkehrszeit oder verkehrsschwache Zeit), in dem die Flüge tagsüber durchgeführt würden, Aufschläge für Nachtflüge, Verspätungen, Enteisungsvorgänge, Flugzeugreinigungen usw. (131) Schließlich betont die CCIPB, dass die staatlichen Steuern (insgesamt zwei: die Flughafensteuer und die Zivilluftfahrtsteuer) für alle Fluggesellschaften in gleicher Weise und Höhe gelten würden. Die Höhe dieser Steuern werde ohne Mitwirkung der CCIPB von der zuständigen Behörde festgelegt. 6.1.1.2.    Vertrag über Marketingdienstleistungen mit AMS (132) Der CCIPB zufolge stellen die von ihr an AMS gezahlten Summen keine staatliche Beihilfe dar. Die CCIPB teilt mit, dass sie als Konzessionsbehörde des Flughafens Pau im Einklang mit den Leitlinien von 2005 beschlossen habe, in der Dezemberausgabe des Jahres 2007 der Zeitschrift Air & Cosmos eine Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen zu veröffentlichen, um eine oder mehrere Fluggesellschafen zu finden, die gegen eine finanzielle Unterstützung bereit wären, neue Ziele in Europa von Pau aus anzufliegen (acht Lose seien geplant gewesen). Bis zum Schlusstermin für den Eingang der Projektvorschläge am 31. Januar 2008 habe allerdings keine Fluggesellschaft ein Angebot eingereicht. (133) Nach Auffassung der CCIPB ist ihre Entscheidung, den Vertrag über Marketingdienstleistungen mit Ryanair zu schließen, nicht dem Staat zurechenbar. Der CCIPB zufolge seien weder die öffentliche Hand noch die Verwaltungsbehörden zu irgendeinem Zeitpunkt an den Verhandlungen mit Ryanair und am Abschluss der geschäftlichen Partnerschaft mit dieser Fluggesellschaft beteiligt gewesen. (134) Nach Auffassung der CCIPB betreiben die Industrie- und Handelskammern (im Folgenden „IHK) die Flughafenanlagen „unter privatrechtlichen Bedingungen“. (135) Die IHK seien der CCIPB zufolge eine „ganz besondere Kategorie öffentlicher Einrichtungen …, deren Zweck es ist, die Interessen der Industrie- und Handelsbetriebe ihres Bezirks gegenüber den staatlichen Behörden frei zu vertreten.“ Die CCIPB fügt hinzu: „Die Tatsache, dass sie dem Staat angegliedert sind, beinhaltet kein Unterordnungsverhältnis.“ Wenn sie den Flughafen betreibe und als Flughafenbetreiber eine Partnerschaft mit Ryanair eingehe, handle die CCIPB somit vollkommen unabhängig von ihrer Aufsichtsbehörde und demnach ohne irgendeine direkte oder indirekte Mitwirkung des Staates. 6.1.1.3.    Voraussetzung des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers (136) Die CCIPB teilt mit, dass ihr nach der Aufhebung des Vertrags vom 28. Januar 2003 durch das Verwaltungsgericht Pau am 3. Mai 2005 ein Angebot der Fluggesellschaft Ryanair im Hinblick auf die Fortführung des Betriebs der Strecke Pau-London Stansted unterbreitet worden sei. (137) Die CCIPB habe mit Ryanair bezüglich des operativen Aspekts der Strecke einen Vertrag über Flughafendienstleistungen geschlossen, aus dem ihrer Ansicht nicht hervorgehe, dass Ryanair anders als die anderen den Flughafen Pau bedienenden Fluggesellschaften behandelt worden sei. Die CCIPB ergänzt, zur kommerziellen Entwicklung des Flughafens einen Vertrag über Internetmarketingdienstleistungen mit einer 100 %igen Tochtergesellschaft von Ryanair, dem Unternehmen AMS, geschlossen zu haben. Bei diesem Vertrag habe sich die CCIPB aus fünf Gründen, die in den Erwägungsgründen 138 bis 142 dargelegt werden, wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber verhalten. (138) Erstens erbringe AMS als Gegenleistung für den von der CCIPB bezahlten Preis echte gewerbliche Leistungen, insbesondere zahlreiche Links auf der Website Ryanair.com, die es den im Internet Surfenden ermöglichten, direkt auf die Seiten der CCIPB, des Flughafens, der Infrastrukturen der Region (Busse, Züge, Taxis), des Fremdenverkehrsamts von Béarn usw. weitergeleitet zu werden. (139) Zweitens sei die Website Ryanair.com heute die unangefochten größte Website zum Buchen von Reisen in Europa und eine der von den Internetnutzern am häufigsten mit der Suchmaschine Google gesuchten Websites. Das Nutzen der Website Ryanair.com zum Schalten von Werbung für den Flughafen Pau sei für den Flughafen Pau oder die von ihm bedienten Gebietskörperschaften eine echte Chance. Die Flughäfen und weitere Dritte (Autovermietungen, Hotels, Regionen usw.) seien bereit, die Preise der auf der Website von AMS veröffentlichten Preisliste zu bezahlen. Im Übrigen würden diese Preise auch von einigen rein privaten Flughäfen bezahlt. Die CCIPB betont den Mehrwert der Werbung auf der Website Ryanair.com unter Hinweis auf eine Studie des Unternehmens Planet-Work, das festgestellt haben soll, dass die auf der Website Ryanair.com gekaufte Werbung eine höhere Sichtbarkeit und Präsenz des Flughafens Pau und seiner Region bringe, gemessen an der Anzahl der Klicks der Internetnutzer, als eine Werbung auf der Website Voyages-sncf.com. Die CCIPB folgert daraus, dass die von AMS berechneten und von der CCIPB gezahlten Preise für die erbrachten Leistungen „Marktpreisen“ entsprechen. (140) Drittens sei aus Sicht der CCIPB die Pauschalität des für die Dienstleistungen bezahlten Preises kein maßgebliches Kriterium für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe. (141) Viertens ermöglichten die im Rahmen des Vertrags Pau-Charleroi bezahlten Summen es, andere Leistungen zu erhalten als die, die der CCIPB im Rahmen des Vertrags Pau-London zuteil würden. Die CCIPB zahle somit nicht zwei Mal für dieselbe Leistung, was zeige, dass die gezahlten Summen keine Zuschüsse für die Einrichtung einer Strecke seien. Die CCIPB behauptet zudem, dass, falls mit der Summe bezweckt worden wäre, den strukturellen Betriebsverlust der Strecke aufzufangen, sie offenkundig nicht gereicht hätte. (142) Fünftens vertritt die CCIPB die Auffassung, dass es für eine „nicht gewinnorientierte Gebietskörperschaft“ sehr schwierig sei nachzuweisen, dass die an AMS gezahlten […] EUR es ermöglicht haben, der CCIPB […] EUR „einzubringen“. Die CCIPB ist sich jedoch sicher, dass der Link auf der Website Ryanair.com (und das Nichtbestehen nahegelegener Zielorte auf dieser Website) unter dem Gesichtspunkt des Bekanntheitsgrades und/oder der Attraktivität diese Investition wert war. 6.1.1.4.    Wettbewerbsverfälschung (143) Nach Auffassung der CCIPB wurde der Wettbewerb durch die Summen, die sie für die von AMS erbrachten Marketingdienstleistungen gezahlt hat, nicht verfälscht. (144) Am Zielort Pau sei außer Air France keine Fluggesellschaft interessiert gewesen, und trotz der Bemühungen des Flughafens hätten sich nur Ryanair für London und Transavia für Amsterdam angeboten. (145) Die CCIPB teilt mit, dass Air France auf ihren Strecken durch den Markteintritt der Billigflieger keine Einbußen habe hinnehmen müssen; das Fluggastaufkommen ab Pau von Air France sei seit 2003 gestiegen. 6.1.2.   VERBAND DER EUROPÄISCHEN FLUGGESELLSCHAFTEN (ASSOCIATION OF EUROPEAN AIRLINES, AEA) (146) Der AEA betrachtet sich im Rahmen dieses Verfahrens als Beteiligter, da unter seinen Mitgliedern eine Fluggesellschaft ist, die den Flughafen Pau bedient (Air France). Der AEA, der die Interessen der europäischen Netzwerk-Carrier vertritt, habe ein natürliches Interesse daran, die Umsetzung der Leitlinien von 2005 zu verfolgen. Luftfahrtunternehmen, denen rechtswidrig Ermäßigungen ihrer Entgelte gewährt würden, trügen nach Ansicht des AEA dazu bei, den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zum Nachteil anderer Luftfahrtunternehmen, die die Kosten für ihre Tätigkeit tragen müssten, zu verzerren. (147) Nach Ansicht des AEA geben die beiden Verträge, die die CCIPB mit Ryanair und dessen 100 %iger Tochtergesellschaft AMS geschlossen hat, d. h. 1) der Vertrag über Flughafendienstleistungen für die Verbindung Pau-London Stansted und 2) der Vertrag über Internetmarketingdienstleistungen, für den AMS einen Pauschalbetrag von 4 37  000 EUR pro Jahr erhält, Anlass zu ernsthaften Bedenken. (148) Die Tatsache, dass Ryanair der einzige Nutzer des Flughafens sei, mit dem ein spezieller Vertrag über Flughafendienstleistungen geschlossen wurde, sei mehr als fragwürdig. Zudem vertritt der AEA die Auffassung, dass Ryanair nicht von den Abstell- und Befeuerungsentgelten befreit werden darf und bei Umkehrzeiten von mehr als zwei Stunden die gleichen Entgelte wie die anderen Fluggesellschaften entrichten muss. (149) Der AEA bringt vor, dass mehrere französische Gerichte darauf erkannt hätten, dass durch den Vertrag über Marketingdienstleistungen mit AMS unverhältnismäßig günstige Bedingungen für Ryanair geschaffen würden (27). Der Verband stellt fest, dass Ausdrücke wie „Ungleichgewicht“ auch vom Verwaltungsgericht Pau in einem im Mai 2005 ergangenen Urteil verwendet wurden, das zu dem Schluss habe gelangen müssen, dass Verträge dieser Art eine finanzielle Beihilfe für Ryanair darstellten. Der AEA stellt die Praxis der Marketingdienstleistungen als solche nicht infrage, bezweifelt allerdings, dass die normalen Marktbedingungen bei den in Rede stehenden Vertragsbestimmungen beachtet wurden. 6.1.3.   RYANAIR (150) Ryanair behauptet, dass die Modalitäten und Bedingungen des Vertrags über Flughafendienstleistungen von 2005 den Marktbedingungen entsprächen und dass dem Unternehmen mit dem Vertrag kein selektiver Vorteil verschafft werde, sodass demzufolge weder der Wettbewerb verfälscht noch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werde. (151) Das Unternehmen betont, es zahle die am Flughafen Pau üblichen Flughafenentgelte und -steuern und zusätzlich Provisionen für den Ticketverkauf und Übergepäck. Es teilt mit, diese Entgelte seien mit denen vergleichbar, die auf anderen vergleichbaren Flughäfen oder anderen Fluggesellschaften, die den Flughafen Pau bedienten, berechnet würden. Seines Wissens gewähre die CCIPB ihm keine Vorzugsbehandlung gegenüber den anderen Fluggesellschaften. (152) Ryanair zufolge würden die bedingten Ermäßigungen der Abstell- und Befeuerungsentgelte und der Handlingkosten, die in den Artikeln 7.1.3 und 7.2 des Vertrags über Flughafendienstleistungen von 2005 vorgesehen sind, auf objektiven, im Vertrag genannten Kriterien beruhen, d. h. auf dem Entfallen der Beleuchtung bei Tag und auf dem Entfallen langer Abstellzeiten oder umfangreicher Handlingvorgänge durch die Umkehrzeit von Ryanair von 25 Minuten und das dadurch bedingte reduzierte Leistungsangebot für seine Fluggäste. Ryanair weist darauf hin, dass diese Entgeltbefreiungen auch für andere ähnliche Fluggesellschaften gelten würden und dass in Artikel 3 des Vertrags über Flughafendienstleistungen von 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die CCIPB verpflichtet sei, die Ryanair eingeräumten Konditionen auch anderen vergleichbaren Fluggesellschaften zu gewähren (28). (153) Ryanair betont, dass die ihm angebotenen Modalitäten und Konditionen nicht geheim seien und dass die CCIPB gemäß dem Vertrag über Flughafendienstleistungen von 2005 entgegen der branchenüblichen Praxis berechtigt sei, dessen Inhalt gegenüber anderen Fluggesellschaften offenzulegen. (154) Ryanair bringt vor, mit dem Vertrag über Flughafendienstleistungen von 2005 keinen rechtswidrigen Vorteil von der CCIPB erhalten zu haben; die transparente Vertragsbeziehung sei dadurch gekennzeichnet, dass keine Selektivität vorliege, was eine wesentliche (obgleich nicht hinreichende) Voraussetzung für die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe sei. Das Unternehmen macht geltend, dass die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (beispielsweise Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverfälschungen) bei den fraglichen Maßnahmen ebenfalls nicht erfüllt seien. 6.1.4.   AIRPORT MARKETING SERVICES (AMS) (155) AMS teilt mit, Werbeflächen auf der Website von Ryanair zu marktüblichen Bedingungen und zu den auf ihrer eigenen Website veröffentlichten Preisen anzubieten. (156) Das Unternehmen vertritt die Auffassung, dass der Vertrag über Internetmarketingdienstleistungen (WMS) mit der CCIPB nicht in den Anwendungsbereich der Unionsvorschriften im Bereich Verkehr fällt, da es sich um einen klassischen Werbevertrag handle, der mit denen vergleichbar sei, die häufig mit Zeitungen, Fernsehsendern, Rundfunksendern, Anbietern von Außenwerbeflächen usw. geschlossen würden. (157) Die Konditionen für den Einkauf von Werbeflächen auf der Website von Ryanair durch die CCIPB seien nach Angaben von AMS marktüblich und marktkonform. Was den Wert der Werbeflächen auf der Website von Ryanair anbelangt, so betont AMS, dass der von ihr für diese Flächen festgelegte Preis den steigenden Geschäftserfolg dieser Website widerspiegele und deren einzigartige Fähigkeit, als Medium für eine Werbebotschaft zu dienen, die an eine ganz spezielle Zielgruppe gerichtet sei. (158) AMS macht geltend, dass die Website von Ryanair als Werbefläche wesentlich begehrter sei als jede andere Reise-Website eines anderen Portals, das von der Kommission zum Vergleich herangezogen worden sei. Das Unternehmen teilt mit, die Website von Ryanair verzeichne monatlich mehr als 300 Mio. Seitenaufrufe. (159) AMS behauptet, die CCIPB habe Werbeflächen zu den gleichen Konditionen wie private Kunden gekauft. Die im Vertrag über Internetmarketingdienstleistungen festgelegten Preise entsprächen den bei Vertragsabschluss üblichen Preisen und seien für alle Kunden — ob öffentlich oder privat — gleich. Das Unternehmen führt an, dass private Flughafenbetreiber (beispielsweise […] und […]) Verträge mit AMS unterzeichnet hätten, die dem mit CCIPB geschlossenen Vertrag ähnlich seien. (160) AMS bestreitet, dass der von der Kommission in der Einleitungsentscheidung angeführte Bedarf am Vertrag relevant ist: „… bezweifelt die Kommission, dass seitens der CCIPB wirklich Bedarf an den vereinbarten Marketingdienstleistungen besteht, und es stellt sich die Frage, ob der Vertrag über Marketingdienstleistungen nicht nur geschlossen wurde, um die Strecke Pau-London Stansted subventionieren zu können“ (29). (161) AMS zufolge schließe diese Art von Geschäft, das zu Marktbedingungen ausgeführt werde, das Vorliegen einer Beihilfe aus; zudem gebe es keinen juristischen Präzedenzfall für die Würdigung des „Bedarfs“. Da die Kommission diesen Bedarf weiterhin in Zweifel ziehen wolle, erinnert AMS daran, dass die CCIPB sowohl für das Werben für die Region Pau-Béarn als auch für den Betrieb des Flughafens Pau zuständig sei. AMS hält die Werbung auf der Website von Ryanair angesichts dieser beiden Ziele unter kommerziellen Gesichtspunkten für folgerichtig. (162) In Bezug auf den Einkauf von Werbeflächen zum Werben für die Region betont AMS, dass die französischen Industrie- und Handelskammern im Wettbewerb zueinander stünden und „Territorialmarketing“ betreiben müssten, um als Region gegenüber der Konkurrenz erfolgreich zu sein. (163) Nach Ansicht von AMS kann die Sichtbarkeit und Präsenz des Flughafens Pau durch den Einkauf von Werbeflächen auf der Website von Ryanair gesteigert werden. AMS zufolge habe die CCIPB ein direktes kaufmännisches Interesse an einem solchen Handeln, weil der daraus resultierende Anstieg der Fluggastzahl den Flughafen für weitere Unternehmen attraktiv mache und dadurch die Einnahmen des Flughafens steigere. (164) AMS macht geltend, dass die CCIPB keine Werbung auf der Website von Ryanair betreibe, um die Verbindung Pau-London zu subventionieren, sondern dass die Fläche auf der Website von Ryanair, die AMS der CCIPB zur Verfügung stelle, ein gefragtes Gut sei, an dem nachweislich Nachfrage anderer Inserenten, auch aus der Privatwirtschaft, bestehe. Es sei daher falsch, den Verkauf dieser Werbefläche als einfachen Vorwand für Subventionszahlungen darzustellen. (165) AMS zufolge stelle der Vertrag über Internetmarketingdienstleistungen keine Beihilfe dar, da seine Bedingungen denen eines klassischen kaufmännischen Vertrags entsprechen und AMS (oder Ryanair) keinen Vorteil verschaffen würden. Das Unternehmen vertritt die Auffassung, dass dieser Vertrag den Wettbewerb nicht verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt. 6.1.5.   AIR FRANCE (166) Air France bietet ab Pau etwa fünf tägliche Frequenzen nach Paris Orly, drei tägliche Frequenzen nach Paris Roissy Charles de Gaulle und vier tägliche Frequenzen nach Lyon (über eine Tochtergesellschaft) an. (167) Air France stellt fest, dass die Vorteile, die Ryanair und dessen Tochtergesellschaft AMS gewährt würden und die Air France nicht erhalte, eine erhebliche Senkung der Betriebskosten von Ryanair zur Folge hätten. Dadurch werde laut Air France der direkte Wettbewerb zwischen Ryanair und Air France bei den Flügen von und nach Pau, aber auch der Wettbewerb auf allen innergemeinschaftlichen Strecken verfälscht. Der Handel zwischen Mitgliedstaaten werde somit dadurch unmittelbar beeinträchtigt. 6.1.5.1.    Flughafenentgelte (168) Air France teilt mit, dass gemäß der Entgeltbroschüre der CCIPB für das Jahr 2007 der Preis des Abstellentgelts 0,16 EUR je Tonne/Stunde beträgt. Dieses Entgelt werde berechnet, sobald ein Flugzeug länger als zwei Stunden auf den Vorfeldflächen stehe. Air France hält es nicht für anomal, dass Ryanair dieses Entgelt bei einer Umkehrzeit von 25 Minuten nicht zahlt, meint jedoch, dass Ryanair bei einer Umkehrzeit von mehr als zwei Stunden zur Zahlung verpflichtet werden müsse. (169) Air France teilt mit, dass gemäß der Entgeltbroschüre der CCIPB für 2007 der Preis des Befeuerungsentgelts 35,18 EUR je Flugzeugbewegung beträgt. Dieses Entgelt werde fällig, sobald die Befeuerungseinrichtungen für eine „Flugzeugbewegung“, d. h. für eine Landung oder einen Start, bei Tag oder bei Nacht genutzt würden. Damit, dass Ryanair dieses Entgelt unter dem Vorwand, die Gesellschaft fliege nur tagsüber, nicht berechnet werde, werde daher gegen die allgemeinen Anwendungsbestimmungen für dieses Entgelt verstoßen. (170) Air France betont, dass diese Preise üblicherweise nach einer bestimmten Zeit angepasst würden und dass Ryanair — wie die anderen Fluggesellschaften, die den Flughafen Pau bedienten — etwaigen Änderungen dieser Entgelte unterworfen werden müsste. 6.1.5.2.    Flughafendienstleistungen (171) Air France teilt mit, dass die Bodenabfertigungsdienste, die seinem Unternehmen in Pau erbracht würden, Gegenstand einer förmlichen vertraglichen Vereinbarung seien. Air France führt hierzu die Leitlinien von 2005 an, in denen es heißt: „Flughafenbetreiber, die selber Bodenabfertigungsdienste anbieten, können von den Luftfahrtunternehmen unterschiedliche Bodenabfertigungsentgelte verlangen, sofern die Preisunterschiede durch entsprechende Kostenunterschiede begründet sind, die sich aus der Art oder dem Umfang der erbrachten Dienste ergeben.“ Air France betont, dass das Verwaltungsgericht Pau in seinem Urteil vom 3. Mai 2005 festgestellt hat, dass ein ungerechtfertigter Rabatt, der Ryanair bei den Preisen für Bodenabfertigungsdienste gewährt wurde, eine staatliche Beihilfe darstellte, die, da sie nicht angemeldet worden war, als rechtswidrig betrachtet werden musste. (172) Air France teilt mit, wesentlich mehr Flüge von und nach Pau anzubieten als Ryanair. Die Preise, die Ryanair von der CCIPB für Flughafendienstleistungen gewährt würden, dürften unter diesen Umständen nicht günstiger als die Air France berechneten Preise sein. 6.1.5.3.    Vertrag über Marketingdienstleistungen mit AMS (173) Air France stellt fest, dass Verträge dieser Art zwischen Flughafenbetreibern und der Tochtergesellschaft von Ryanair, AMS, eine verbreitete Praxis von Ryanair auf Flughäfen sei, von denen aus das Unternehmen Flugverbindungen einrichten wolle. Air France teilt mit, dass die französischen Verwaltungsgerichte diese Art von Maßnahmen bereits geahndet hätten, da die angeblichen Marketingmaßnahmen nicht oder zu für Ryanair unverhältnismäßig günstigen Bedingungen erbracht worden seien. (174) Air France zitiert das „Ungleichgewicht“, das vom Verwaltungsgericht Pau in dessen Urteil vom 3. Mai 2005 zwischen den gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien in dem Vertrag zwischen der CCIPB und Ryanair aus dem Jahr 2003 festgestellt wurde. Air France hält es für legitim, sich zu fragen, ob bei den Verpflichtungen der Parteien des Vertrags von 2005 mit AMS ein ausgewogenes Verhältnis vorgelegen hat. Nichts d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.