Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1227 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.22614 (C 53/07) zugunsten der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn, von Ryanair, Airport Marketing Services und Transavia (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5085) (Nur der französische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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aber Dividendenzahlungen an Aktionäre zur Verfügung stehen. Tabelle 15 Nettoergebnis und Cashflow des Flughafens Pau (in Tausend EUR) Jahre 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Erträge (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Aufwendungen (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Nettoergebnis (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) CF (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Quelle: Von Frankreich übermittelte Unterlagen. (575) Diese Tabelle zeigt, dass der Flughafen in den Jahren 2003 bis einschließlich 2011 ununterbrochen Verluste verzeichnete. Im Jahr 2009 erreichten diese Verluste fast 1 Mio. EUR. Im Übrigen schwankte der CF des Flughafens in diesem Zeitraum zwischen […] und […] EUR pro Jahr. Im Jahr 2005, als der Ausrüstungszuschuss von 2004 ausgezahlt wurde, betrug er nur […] EUR und war demzufolge bezogen auf die Kosten der Arbeiten an der Rollbahn (2,6 Mio. EUR) sehr gering. In den Jahren 2009 und 2010, als der Ausrüstungszuschuss von 2009 ausgezahlt wurde, betrug er […] bzw. […] EUR. Diese beiden Beträge liegen, selbst zusammengenommen, erheblich unter den Kosten für die Verbesserung der Start- und Landebahn und der Befeuerung (4,7 Mio. EUR). Die mit der Flughafentätigkeit erwirtschafteten Mittel waren somit unzureichend, um nennenswert zur Finanzierung dieser Investitionen beitragen zu können. (576) Die vorliegenden Daten zeigen, dass das Haushaltsergebnis des Flughafens nach Investitionen, aber vor der Zahlung der Ausrüstungszuschüsse im Jahr 2005, dem Jahr der Ausführung der Arbeiten an der Rollbahn, […] EUR, und im Jahr 2009, dem Jahr der Ausführung des überwiegenden Teils der Arbeiten zur Verbesserung der Start- und Landebahn und der Befeuerung, […] EUR betrug. Diese Daten müssen mit den Nettoergebnissen des Flughafens nach den Zuschüssen, d. h. […] EUR im Jahr 2005 und […] EUR im Jahr 2009, verglichen werden. Die Finanzierung der Gesamtheit oder auch nur eines wesentlichen Teils der betreffenden Investitionen aus Eigenmitteln des Flughafens hätte zu einem deutlichen Anstieg der bereits hohen Verluste geführt. (577) Darüber hinaus ist es angesichts der anhaltenden Verluste relativ unwahrscheinlich, dass die CCIPB in der Lage gewesen wäre, einen wesentlichen Anteil der in Rede stehenden Investitionen durch eine Erhöhung der Verschuldung, die sich 2005 auf etwa […] EUR und 2009 auf etwa […] EUR belief, zu finanzieren. (578) Die Zuschüsse von 2004 und 2009 waren demnach zur Durchführung der damit finanzierten Investitionen notwendig. Anders gesagt, hatten sie einen Anreizeffekt, da die CCIPB diese Investitionen ohne diese Zuschüsse nicht getätigt hätte. Zudem erfüllen sie den Grundsatz der Angemessenheit, da die CCIPB zur Finanzierung dieser Investitionen keinen wesentlich höhen Beitrag hätte leisten können. 8.2.3.7.    Schlussfolgerungen zu den Ausrüstungszuschüssen von 2004 und 2009 (579) Aus den in den Erwägungsgründen 537 bis 578 dargelegten Gründen stellt die Kommission fest, dass es sich bei den Ausrüstungszuschüssen von 2004 und 2009 um Beihilfen handelt, die auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (580) Diese Schlussfolgerung stützt sich auf die in den Leitlinien von 2005 genannten Bedingungen für Investitionsbeihilfen zugunsten von Flughäfen. Eine zukünftige Würdigung etwaiger Investitionsbeihilfen zugunsten des Flughafens Pau, die die Kommission in Zukunft auf der Grundlage der neuen Leitlinien vornehmen müssen sollte, bleibt davon unberührt. 9.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (581) Angesichts der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass Frankreich die Ausrüstungszuschüsse von 2004 und 2009 unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat (136). Die Ausrüstungszuschüsse von 2004 und 2009 sind jedoch Beihilfen, die auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (582) Die in den ersten beiden Zeilen von Tabelle 3 aufgeführten Zuschüsse, mit denen hoheitliche Aufgaben finanziert wurden, stellen keine staatlichen Beihilfen dar. (583) Die übrigen in Tabelle 3 aufgeführten Zuschüsse wurden dem Flughafenbetreiber vor dem 12. Dezember 2000 gewährt. Infolgedessen sind sie von diesem Beschluss nicht betroffen (137). (584) Im Übrigen stellt die Kommission fest, dass die verschiedenen Verträge über Flughafendienstleistungen und Marketingdienstleistungen, die zwischen der CCIPB und Ryanair, AMS und Transavia geschlossen wurden und Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens sind, staatliche Beihilfen beinhalten, die unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurden und mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Rückforderung (585) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt, befugt, den betreffenden Mitgliedstaat zu verpflichten, die Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten (138). (586) Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (139)„entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen …, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (nachstehend ‚Rückforderungsentscheidung‘ genannt). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs wird, wenn Beihilfen von der Kommission als mit den Binnenmarkt unvereinbar erachtet wurden, mit der Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Rückforderung bezweckt, die frühere Lage wiederherzustellen (140). Im Hinblick hierauf betrachtet der Gerichtshof das Ziel als erreicht, wenn die Beihilfeempfänger die rechtswidrig als Beihilfe erhaltenen Beträge zurückgezahlt haben und damit den Vorteil, den sie gegenüber den Mitbewerbern besessen haben, verloren haben. Dadurch ist die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt (141). (587) Im vorliegenden Fall würde mit der Rückforderung der rechtswidrigen und unvereinbaren, im Rahmen dieses Beschlusses festgestellten Beihilfen gegen keinen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen. Im Besondern haben weder Frankreich noch einer der Beteiligten dahingehend argumentiert. (588) Demzufolge muss Frankreich alle notwendigen Maßnahmen treffen, um von Ryanair, AMS und Transavia die mit den betroffenen Verträgen rechtswidrig gewährten Beihilfen zurückzufordern. (589) Die zurückzufordernden Beihilfebeträge jedes Vertrags und jeder Zusatzvereinbarung müssen wie folgt bestimmt werden. Es ist davon auszugehen, dass jedes geprüfte Geschäft (gegebenenfalls bestehend aus einem Vertrag über Flughafendienstleistungen und einem Vertrag über Marketingdienstleistungen) für jedes Jahr, in dem die das Geschäft darstellenden Verträge gegolten haben, zu einem jährlichen Beihilfebetrag (142) geführt hat. Jeder dieser Beträge ist anhand des negativen Teils des zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäfts vorhersehbaren inkrementellen Zahlungsstroms (Einnahmen abzüglich Kosten), der in den Tabellen 7 bis 12 aufgeführt ist, zu berechnen. Diese Beträge entsprechen den Summen, die jedes Jahr vom Betrag der Marketingdienstleistungen hätten abgezogen werden müssen (oder auf die den Fluggesellschaften berechneten Flughafenentgelte und Bodenabfertigungsentgelte hätten aufgeschlagen werden müssen), damit der Kapitalwert des Vertrags positiv ist, d. h., damit der Vertrag den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten erfüllt. (590) Zur Berücksichtigung des tatsächlichen Vorteils, der der Fluggesellschaft und ihren Tochtergesellschaften in Anwendung der Verträge verschafft wurde, können die im vorangehenden Erwägungsgrund genannten Beträge, was von Frankreich entsprechen nachzuweisen ist, angepasst werden in Abhängigkeit von i) der Differenz zwischen den ex post festgestellten tatsächlichen Zahlungen der Fluggesellschaft für das Landeentgelt, das Passagierentgelt und das Bodenabfertigungsentgelt in Anwendung des Vertrags über Flughafendienstleistungen zum einen und den voraussichtlichen (ex ante) Zahlungsströmen zu diesen Einnahmenpositionen, die in den Tabelle 7 bis 12 aufgeführt sind, zum anderen, und ii) der Differenz zwischen den ex post festgestellten tatsächlichen Marketingzahlungen an die Fluggesellschaft und ihre Tochtergesellschaften in Anwendung des Vertrags über Marketingdienstleistungen zum einen und den entsprechenden in den Tabellen 7 bis 12 aufgeführten voraussichtlichen (ex ante) Marketingkosten zum anderen. (591) Zudem ist der tatsächliche Vorteil, der der Fluggesellschaft verschafft wurde, nach Auffassung der Kommission auf die tatsächliche Dauer des betreffenden Vertrags begrenzt, denn nach der Kündigung des jeweiligen Vertrags haben Ryanair/AMS keine Zahlungen mehr im Rahmen dieser Verträge erhalten und keinen Zugang zur Flughafeninfrastruktur und zu den Bodenabfertigungsdiensten gehabt. Infolgedessen reduzieren sich die oben berechneten Beihilfebeträge in Verbindung mit einem bestimmten Vertrage für die Jahre, in denen der Vertrag nicht mehr gegolten hat (insbesondere aufgrund der vorzeitigen Auflösung im Einvernehmen der Parteien), auf null. (592) Die von Ryanair und AMS zurückzufordernden Beträge müssen daher bei bestimmten Verträgen, die vorzeitig beendet wurden, für den Zeitraum vom tatsächlichen Beendigungsdatum des Vertrags bis zu dem bei Vertragsabschluss vorgesehenen Beendigungsdatum auf null gesetzt werden. Dieser Hinweis gilt für die Verträge vom 28. Januar 2003, 30. Juni 2005 und 25. September 2007 sowie für die beiden Zusatzvereinbarungen zu den beiden letztgenannten Verträgen. (593) Tabelle 16 enthält Angaben zu den Beträgen, auf deren Grundlage die zurückzufordernden Beträge berechnet werden. Diese Beträge bestehen aus den negativen Anteilen der inkrementellen Zahlungsströme (Einnahmen abzüglich Kosten), die im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten ermittelt wurden, mit Ermäßigungen für die Verträge von Ryanair und AMS für die Jahre, in denen diese Verträge nicht mehr gegolten haben (143). Tabelle 16 Angaben zu den zurückzufordernden Beträgen (in EUR) Begünstigter Vereinbarungen Vorläufiger Betrag der in Anwendung der verschiedenen Verträge erhaltenen Beihilfe (4) Zurückzufordernder vorläufiger Betrag der Beihilfe (Hauptforderung) 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Ryanair London — 28. Januar 2003 [1 00  000 -2 99  999 ] [1 00  000 -2 99  999 ] [0-99  999 ]             [3 00  000 -5 99  999 ] Ryanair/AMS London — 30. Juni 2005     [0-99  999 ] [1 00  000 -2 99  999 ] [1 00  000 -2 99  999 ] [0-99  999 ]         Zusatzvereinbarung vom 16. Juni 2009 zum Vertrag vom 30. Juni 2005 (London)             [0-99  999 ] [0-99  999 ]     Charleroi — 25. September 2007         [0-99  999 ] [1 00  000 -2 99  999 ] [1 00  000 -2 99  999 ] [0-99  999 ]     Zusatzvereinbarung vom 16. Juni 2009 zum Vertrag vom 25. September 2007 (Charleroi)             [0-99  999 ] [0-99  999 ]     Bristol — 17. und 31. März 2008           [0-99  999 ]         Bristol — 16. Juni 2009             [0-99  999 ]       London, Charleroi & Beauvais — 28. Januar 2010               [3 00  000 -5 99  999 ] [1 00  000 -2 99  999 ]   Summe (Ryanair/AMS)     [0-99  999 ] [1 00  000 -2 99  999 ] [1 00  000 -2 99  999 ] [3 00  000 -5 99  999 ] [1 00  000 -2 99  999 ] [6 00  000 -9 99  999 ] [1 00  000 -2 99  999 ] [1 5 00  000 -  2 1 99  999 ] Transavia Amsterdam — 23. Januar 2006       [1 00  000 -2 99  999 ] [1 00  000 -2 99  999 ] [1 00  000 -2 99  999 ]       [3 00  000 -5 99  999 ] (594) Wie in Erwägungsgrund 290 ausgeführt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass Ryanair und AMS im Hinblick auf die Anwendung der Beihilfevorschriften eine einzige Wirtschaftseinheit bilden und dass die Verträge über Marketingdienstleistungen und über Flughafendienstleistungen als ein einziges Geschäft zwischen dieser Einheit und der CCIPB anzusehen sind. Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Ryanair und AMS für die vollständige Rückzahlung der Hauptforderung der im Rahmen der von 2005 bis 2010 geschlossenen Verträge erhaltenen Beihilfen in Höhe von vorläufig [1 5 00  000-  2 1 99  999] EUR gesamtschuldnerisch haften. Für die Rückzahlung der mit dem Vertrag vom 28. Januar 2003 verbundenen Beihilfe in Höhe einer Hauptforderung von vorläufig [3 00  000-5 99  999] EUR haftet Ryanair dagegen allein, da der Vertrag ohne Mitwirkung von AMS direkt zwischen der CCIPB und Ryanair geschlossen wurde. (595) Die Beihilfe, die im Rahmen des am 26. Januar 2006 zwischen der CCIPB und Transavia geschlossenen Vertrags tatsächlich gezahlt wurde, beläuft sich vorläufig auf [3 00  000-5 99  999] EUR. (596) Die französischen Behörden müssen die genannten Beträge innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zurückfordern. (597) Die französischen Behörden müssen gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (144) zum Betrag der Beihilfen die Zinsen für die Rückforderung von dem Tag, an dem die in Rede stehenden Beihilfen dem Unternehmen tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung addieren (145). Da im vorliegenden Fall die Zahlungen, aus denen diese Beihilfen bestehen, komplex sind und mehrmals jährlich bzw. bei bestimmten Einnahmenkategorien sogar kontinuierlich geflossen sind, hält die Kommission es im Hinblick auf die Berechnung der Rückforderungszinsen für vertretbar, als Zahlungszeitpunkt der Beihilfen das Jahresende, d. h. den 31. Dezember eines jeden Jahres, anzusehen. (598) Gemäß der Rechtsprechung können, wenn ein Mitgliedstaat bei der Durchführung auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten oder Umstände stößt, die von der Kommission nicht in Erwägung gezogen wurden, diese Probleme der Kommission zur Beurteilung vorgelegt und dabei geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorgeschlagen werden. In diesem Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des AEUV zu überwinden (146). (599) Die Kommission fordert Frankreich auf, sie über Probleme, auf die es bei der Durchführung dieses Beschlusses stößt, zu informieren — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die staatliche Beihilfe, die Frankreich Ryanair im Rahmen des am 28. Januar 2003 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Ryanair geschlossenen Vertrags über Flughafendienstleistungen und Marketingdienstleistungen für die Verbindung Pau-London Stansted unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. (2)   Die folgenden Maßnahmen, die staatliche Beihilfen enthalten, wurden von Frankreich zugunsten von Ryanair und Airport Marketing Services gemeinsam unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt und sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar: a) der am 30. Juni 2005 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Ryanair geschlossene Vertrag über Flughafendienstleistungen und der am selben Tag von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Airport Marketing Services geschlossene Vertrag über Marketingdienstleistungen für die Verbindung Pau-London Stansted; b) die Zusatzvereinbarung vom 16. Juni 2009 zu dem am 30. Juni 2005 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Airport Marketing Services geschlossenen Vertrag über Marketingdienstleistungen für die Verbindung Pau-London Stansted; c) das Schreiben der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn vom 25. September 2007 an Ryanair, mit dem die Bestimmungen des am 30. Juni 2005 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Airport Marketing Services geschlossenen Vertrags über Flughafendienstleistungen und des am selben Tag von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Airport Marketing Services geschlossenen Vertrags über Marketingdienstleistungen auf die Verbindung Pau-Charleroi ausgeweitet wurden; d) die Zusatzvereinbarung vom 16. Juni 2009 zu dem am 25. September 2007 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Airport Marketing Services geschlossenen Vertrag über Marketingdienstleistungen; e) das Schreiben der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn vom 17. März 2008 an Ryanair, mit dem die Bestimmungen des am 30. Juni 2005 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Ryanair geschlossenen Vertrags über Flughafendienstleistungen auf die Verbindung Pau-Bristol ausgeweitet wurden, und der am 31. März 2008 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Airport Marketing Services geschlossene Vertrag über Marketingdienstleistungen für dieselbe Verbindung; f) das Schreiben der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn vom 16. Juni 2009 an Ryanair, mit dem die Bestimmungen des am 30. Juni 2005 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Ryanair geschlossenen Vertrags über Flughafendienstleistungen auf die Verbindung Pau-Bristol ausgeweitet wurden, und der am selben Tag von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Airport Marketing Services geschlossene Vertrag über Marketingdienstleistungen für dieselbe Verbindung; g) der am 28. Januar 2010 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Airport Marketing Services geschlossene Vertrag über Marketingdienstleistungen für die Verbindungen Pau-London, Pau-Charleroi und Pau-Beauvais und der festgestellte „implizite“ Vertrag über Flughafendienstleistungen (147). (3)   Die staatliche Beihilfe, die Frankreich unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten von Transavia im Rahmen des am 23. Januar 2006 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Transavia geschlossenen Vertrags über Flughafen- und Marketingdienstleistungen rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Die Ausrüstungszuschüsse von 2004 und 2009 in Höhe von 5,8 Mio. EUR, die Frankreich zugunsten der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn gezahlt hat, sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und wurden von Frankreich unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt. (2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beihilfen sind staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Artikel 3 (1)   Frankreich fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen von den Empfängern zurück. (2)   Die Rückforderungsbeträge umfassen Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (148) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Frankreich stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein. Artikel 4 (1)   Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 (1)   Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Beihilfebeträge, die in Anwendung von Artikel 3 zurückzufordern sind; b) Berechnung der Rückforderungszinsen; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an die Empfänger ergangen ist. (2)   Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Frankreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Frankreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 23. Juli 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“, „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ und „Gericht erster Instanz“ durch „Gericht“ mit sich gebracht. Die Terminologie des AEUV wird in diesem Beschluss durchgängig verwendet. (2)   ABl. C 41 vom 15.2.2008, S. 11, und ABl. C 96 vom 31.3.2012, S. 22. (3)   ABl. C 41 vom 15.2.2008, S. 11. (4)  Am 14. April 2008 ersuchte die Kommission die CCIPB um eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahmen. Die CCIPB bestätigte am 16. April 2008, dass ihre Stellungnahmen keine vertraulichen Daten enthielten, die nicht an die französischen Behörden übermittelt werden dürften. (5)  Am 10. April 2008 ersuchte die Kommission das Unternehmen AMS um eine nichtvertrauliche Fassung seiner Stellungnahmen. Am 19. Mai 2008 übermittelte AMS der Kommission die nichtvertrauliche Fassung seiner Stellungnahmen. (6)  Mit Schreiben vom 13. März 2008 ersuchte Air France um eine Verlängerung der Frist für die Zusendung der Stellungnahmen zum Beschluss vom 28. November 2007; diese Fristverlängerung wurde von der Kommission am 17. März 2008 genehmigt. (7)   ABl. C 96 vom 31.3.2012, S. 22. (8)  Die CCIPB bestätigte am 14. Mai 2012, dass diese Stellungnahmen keine vertraulichen Daten enthielten, die nicht an die französischen Behörden übermittelt werden dürften. (9)  Am 1. Mai 2012 übermittelte das Unternehmen AMS der Kommission die nichtvertrauliche Fassung seiner Stellungnahmen. (10)  Ryanair bestätigte, dass diese Stellungnahmen keine vertraulichen Daten enthielten. (11)   ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3. (12)   ABl. C 113 vom 15.4.2014, S. 30. (13)  Mit diesem Schreiben übermittelte Frankreich auch eine Mitteilung der CCIPB mit dem Hinweis darauf, dass die französischen Behörden die darin enthaltene Bewertung nicht teilten. In dieser Mitteilung werden die Stellungnahmen wiederholt, die die CCIPB der Kommission bereits direkt zugeleitet hatte. (14)  http://www.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.