Europäische Union

1999/168/EG: Entscheidung des Rates vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet der Benutzerfreundlichkeit in der Informationsgesellschaft (1998-2002)

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Avis juridique important | 31999D0168 1999/168/EG: Entscheidung des Rates vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet der Benutzerfreundlichkeit in der Informationsgesellschaft (1998-2002) Amtsblatt Nr. L 064 vom 12/03/1999 S. 0020 - 0039 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet der Benutzerfreundlichkeit in der Informationsgesellschaft (1998-2002) (1999/168/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130i Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluß Nr. 182/1999/EG (4) haben das Europäischen Parlament und der Rat das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "Fünftes Rahmenprogramm" genannt) im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (nachstehend "FTE" genannt) für den Zeitraum 1998-2002 angenommen, in dem die Struktur und die wissenschaftlichen und technologischen Ziele der auf dem Gebiet der Benutzerfreundlichkeit in der Informationsgesellschaft durchzuführenden Maßnahmen aufgeführt sind. (2) Gemäß Artikel 130i Absatz 3 des Vertrags erfolgt die Durchführung des Rahmenprogramms durch spezifische Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden; in jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt. (3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (5) und Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidungen des Rates über die spezifischen Programme des Vierten Rahmenprogramms veranlaßte die Kommission eine externe Bewertung, die sie zusammen mit ihren Schlußfolgerungen und Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen übermittelt hat. (4) Gemäß Artikel 130j des Vertrags gilt der Beschluß 1999/65/EG des Rates vom 22. Dezember 1998 über Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (1998-2002) (6) (nachstehend "Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse" genannt) für das vorliegende spezifische Programm. Diese Regeln gestatten die Beteiligung der Gemeinsamen Forschungsstelle an den indirekten Aktionen dieses Programms. (5) Bei der Durchführung dieses Programms kann neben der Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder im Rahmen eines Assoziierungsabkommens die internationale Zusammenarbeit mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen zweckmäßig sein; Grundlage hierfür ist insbesondere Artikel 130m des Vertrags. (6) Die Durchführung dieses Programms umfaßt auch Maßnahmen und Mechanismen zur Mehrung, Verbreitung und Verwertung der FTE-Ergebnisse, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sowie Maßnahmen zur Förderung der Mobilität und der Aus- und Weiterbildung von Wissenschaftlern. (7) Es ist wichtig, daß die Wissenschaft, die Industrie und die Anwender einen wesentlichen Beitrag zur Festlegung der durchzuführenden Tätigkeiten leisten und, soweit angezeigt, in die Durchführung dieses Programms einbezogen werden. (8) Die Forschungstätigkeiten des Fünften Rahmenprogramms sollten auch auf Innovation ausgerichtet sein, um unter anderem einen Beitrag zu den Zielen des Ersten Aktionsplans für Innovation zu leisten. (9) Besonderes Gewicht sollte auf die Förderung der Teilnahme von KMU gelegt werden. (10) Die von der Gemeinschaft verfolgte Politik der Chancengleichheit muß bei der Durchführung dieses Programms berücksichtigt werden. (11) Eine effiziente und transparente Verwaltung erhöht die Wirksamkeit und die Benutzerfreundlichkeit des Programms. (12) Die Verwaltungsausgaben sollten im Gemeinschaftshaushalt in transparenter Weise ausgewiesen werden. (13) Die Durchführung dieses Programms sollte überprüft werden, damit das Programm gegebenenfalls an die wissenschaftliche und technologische Entwicklung angepaßt wird. Die Fortschritte des Programms sollten zu gegebener Zeit von unabhängigen Sachverständigen bewertet werden. (14) Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) ist zum wissenschaftlichen und technologischen Inhalt der spezifischen Programme gehört worden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Fünften Rahmenprogramms wird das spezifische Programm auf dem Gebiet der Benutzerfreundlichkeit in der Informationsgesellschaft (nachstehend "das spezifische Programm" genannt) für den Zeitraum vom 25. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002 beschlossen. Artikel 2 (1) Gemäß Anhang III des Fünften Rahmenprogramms belaufen sich die zur Durchführung des spezifischen Programms für notwendig erachteten Mittel auf 3 600 Millionen EUR - einschließlich höchstens 6,5 % für Verwaltungsausgaben der Kommission. Die vorläufige Aufteilung dieses Betrags ist Anhang I zu entnehmen. (2) Von dem in Absatz 1 genannten Betrag sind - 857 Millionen EUR für den Zeitraum 1998-1999 und - 2 743 Millionen EUR für den Zeitraum 2000-2002 vorgesehen. In dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Fünften Rahmenprogramms genannten Fall paßt der Rat den letztgenannten Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich des Fünften Rahmenprogramms an. Bis zu einem Beschluß des Rates dürfen die Grenzen, die sich aus Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich ergeben, bei der Durchführung dieses spezifischen Programms nicht überschritten werden. (3) Die Haushaltsbehörde legt vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln im Rahmen der mehrjährigen Finanziellen Vorausschau und in Einklang mit den wissenschaftlichen und technologischen Zielen und den Prioritäten dieser Entscheidung die Mittel für jedes Haushaltsjahr fest. Artikel 3 (1) Die Grundzüge, die wissenschaftlichen und technologischen Ziele des spezifischen Programms und seine Prioritäten sind in Anhang II enthalten. Sie wurden gemäß den Grundsätzen und den drei Kategorien von Auswahlkriterien laut Anhang I des Fünften Rahmenprogramms festgelegt. (2) Entsprechend diesen Grundsätzen und Kriterien gelten bei der Auswahl der vorgesehenen FTE-Maßnahmen die Auswahlkriterien gemäß Artikel 10 der Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse. Außerdem sollte jegliche Beteiligung von Rechtspersonen aus der Industrie an industriebezogenen Aktionen auf Kostenteilungsbasis in der Regel dem Charakter und dem Zweck dieser Aktionen entsprechen. Bei der Durchführung des Programms, auch des in Artikel 5 Absatz 1 genannten Arbeitsprogramms, sind alle diese Kriterien zu erfuellen, wenn auch gegebenenfalls mit unterschiedlicher Gewichtung. (3) Die Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse gelten für das spezifische Programm. (4) Die Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem spezifischen Programm sind in Artikel 4 des Fünften Rahmenprogramms festgelegt. Die indirekten FTE-Aktionen des spezifischen Programms sind in den Anhängen II und IV des Fünften Rahmenprogramms definiert. Die spezifischen Modalitäten für die Durchführung des Programms sind Anhang III zu entnehmen. Artikel 4 Anhand der in Artikel 3 genannten Kriterien und der in Anhang II festgelegten wissenschaftlichen und technologischen Ziele und Prioritäten a) prüft die Kommission mit entsprechender Unterstützung durch unabhängige externe Sachverständige den Stand der Durchführung des spezifischen Programms und legt dem Rat gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Fünften Rahmenprogramms erforderlichenfalls Anpassungsvorschläge vor; b) veranlaßt die Kommission die in Artikel 5 Absatz 2 des Fünften Rahmenprogramms vorgesehene externe Bewertung der Maßnahmen in den Bereichen des spezifischen Programms. Artikel 5 (1) Die Kommission erstellt ein Arbeitsprogramm, das folgende Einzelheiten enthält: a) die näher ausgeführten Ziele und FTE-Prioriäten des Anhangs II; b) den vorläufigen Zeitplan für die Durchführung des spezifischen Programms; c) die Koordinierungsmodalitäten gemäß Anhang III und Vorkehrungen, die gewährleisten, daß die Ziele des dritten Aktionsbereichs des Fünften Rahmenprogramms betreffend Innovation und Teilnahme von KMU erreicht werden; d) bei Bedarf die Auswahlkriterien und ihre Anwendungsmodalitäten für die einzelnen indirekten FTE-Aktionen. (2) Im Arbeitsprogramm ist den einschlägigen Interessen insbesondere der Wissenschaft, der Industrie und der Anwender Rechnung zu tragen. Es dient als Grundlage für die Durchführung der indirekten FTE-Maßnahmen nach den in den Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse festgelegten Verfahren. (3) Das Arbeitsprogramm wird bei Bedarf aktualisiert und von der Kommission allen Interessenten in benutzerfreundlicher Form, einschließlich elektronischer Form, zur Verfügung gestellt. Artikel 6 (1) Für die Durchführung dieses spezifischen Programms ist die Kommission zuständig. (2) Das Verfahren des Artikels 7 gilt für die Annahme der folgenden Maßnahmen: - Aufstellung und Aktualisierung des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 5 Absatz 1, auch im Hinblick auf den Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; - Billigung von für eine Finanzierung vorgeschlagenen FTE-Aktionen, einschließlich der Beteiligung von Rechtspersonen aus Drittländern, soweit sich der im Rahmen dieses Programms für die Gemeinschaftsbeteiligung veranschlagte Betrag auf 1,5 Mio. EUR oder mehr beläuft; - Ausarbeitung des Auftrags für die externe Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Fünften Rahmenprogramms; - Anpassung der vorläufigen Mittelaufteilung gemäß Anhang I. Artikel 7 (1) Die Kommission wird von einem Programmausschuß (nachstehend "der Ausschuß" genannt) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) In den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Fällen unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat binnen neun Wochen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. (4) Die Kommission unterrichtet den Ausschuß regelmäßig über die Gesamtentwicklung der Durchführung des spezifischen Programms und geht dabei besonders auf den Fortgang aller im Rahmen dieses Programms finanzierten FTE-Aktionen ein. Artikel 8 Die Kommission unterrichtet gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Fünften Rahmenprogramms das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung des Programms, einschließlich der Einbeziehung von KMU und der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren. Artikel 9 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 1999. Im Namen des Rates Der Präsident J. FISCHER (1) ABl. C 260 vom 18.8.1998, S. 16. (2) Stellungnahme vom 15. Dezember 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 123. (4) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1. (5) ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1. Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß Nr. 2535/97/EG (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1). (6) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 46. ANHANG I VORLÄUFIGE AUFTEILUNG DER FÜR NOTWENDIG ERACHTETEN MITTEL >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II GRUNDZÜGE, WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZIELE SOWIE PRIORITÄTEN EINLEITUNG Wir erleben zur Zeit einen grundlegenden Wandel von einer Industriegesellschaft zur Informationsgesellschaft. Die Technologien dieser Informationsgesellschaft durchdringen immer stärker alle Bereiche von Industrie und Gesellschaft und beschleunigen die Globalisierung der Wirtschaft - indem sie insbesondere KMU neue Möglichkeiten des Zugangs zum Weltmarkt verschaffen - wie auch der Gesellschaft. Die industrielle Wettbewerbsfähigkeit, Arbeitsplätze, Lebensstandard und Nachhaltigkeit des Wachstums in Europa hängen davon ab, daß Europa bei der Entwicklung und Einführung der Technologien der Informationsgesellschaft eine führende Position einnimmt. Auch tragen diese Technologien zum Zusammenhalt in der Europäischen Union bei, indem sie es abgelegenen und ländlichen Gegenden ermöglichen, ihre Isolierung zu überwinden und sich im weltweiten Wettbewerb zu behaupten. Die der Informationsgesellschaft zugrundeliegenden Technologien entwickeln sich rasch. Fortschritte bei der Verarbeitung von Informationen und bei der Kommunikation eröffnen interessante neue Möglichkeiten. Statt unabhängiger Systeme werden vermehrt vernetzte Informationen und Prozesse genutzt. Die Digitalisierung führt zur Konvergenz von Informationsverarbeitung, Kommunikation und Medien. Inhalte gewinnen an Bedeutung. Die zunehmende Vielfalt und Komplexität der Systeme stellt jedoch auch neue Anforderungen an deren Entwicklung und Einsatz. Das volle Potential der Informationsgesellschaft in Europa kann mit den derzeit vorhandenen Technologien und Anwendungen allein nicht erschlossen werden. Wichtige Voraussetzungen wie Nutzbarkeit, Zuverlässigkeit, Interoperabilität und vor allem Erschwinglichkeit sind bei weitem noch nicht ausreichend gegeben, um die Technologien der Informationsgesellschaft (d. h. Informations- und Kommunikationstechnologie, -systeme, -anwendungen und -dienste) überall auf breiter Basis einsetzen zu können. In den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung, Demonstration und Technologieeinführung sind fortlaufende Bemühungen erforderlich. Diese Bemühungen müssen bei allen Maßnahmen die allgemeinen Fragen wie Zugang, Benutzerfreundlichkeit, Wirtschaftlichkeit, Interoperabilität und Normung einbeziehen. Dabei Berücksichtigung finden sollten auch die sozioökonomischen Auswirkungen der Maßnahmen, insbesondere die durch die Einführung und die stärker verbreitete Nutzung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien herbeigeführten sozialen Veränderungen, einschließlich ihrer Auswirkungen auf unterschiedliche Bevölkerungsgruppen, besonders auf Frauen und Jugendliche. In diesem Zusammenhang kommt der Lösung von Fragen betreffend die Zugänglichkeit und die Benutzerfreundlichkeit vorrangige Bedeutung zu. Strategische Ziele des Programms Im Rahmen des Programms für die Technologien der Informationsgesellschaft (IST-Programm) wird angestrebt, die Vorteile der Informationsgesellschaft für Europa nutzbar zu machen, indem ihre Entwicklung beschleunigt und dabei sichergestellt wird, daß den Anforderungen von Bürgern und Unternehmen entsprochen wird. Das Programm verfolgt vier aufeinander bezogene spezifische Ziele, die sowohl die technologischen Entwicklungen fokussieren als auch eine enge Verknüpfung zwischen Forschung und Politik ermöglichen, die Voraussetzung für eine kohärente und nicht ausgrenzende Informationsgesellschaft ist. Aus der Sicht des Bürgers ist das Ziel, seine Bedürfnisse und Erwartungen - hochwertige, erschwingliche Dienste von allgemeinem Interesse - zu erfuellen. Auf die Erfordernisse und Interessen von Unternehmen, Arbeitnehmern und Verbrauchern in Europa eingehend wird angestrebt, sowohl den einzelnen als auch die Unternehmen in die Lage zu versetzen, innovativ tätig zu werden und Arbeits- und Unternehmensabläufe wirksamer und effizienter zu gestalten und dabei gleichzeitig die Arbeitswelt des einzelnen Arbeitnehmers zu verbessern. Multimediale Inhalte sind für die Informationsgesellschaft von grundlegender Bedeutung; das Ziel hier ist, eine führende Position Europas zu sichern und die Nutzung seines kreativen und kulturellen Potentials zu ermöglichen. Hinsichtlich der grundlegenden Technologien und Infrastrukturen - der "Bausteine" der Informationsgesellschaft - ist das Ziel, die Entwicklung, Anwendbarkeit und Übernahme zu fördern bzw. zu beschleunigen. Neuartiges Konzept. Von der Gemeinschaft finanzierte Forschungsarbeiten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und -anwendungen sind Bestandteil der Gesamtstrategie der Europäischen Union für die Informationsgesellschaft, die in dem Aktionsplan "Europas Weg in die Informationsgesellschaft" festgelegt und durch den im November 1996 verabschiedeten Aktionsplan überarbeitet wurde. Das IST-Programm führt einen neuen Ansatz für den im Rahmenprogramm erfaßten thematischen Bereich der Informationsgesellschaft ein. Integration. Kontext, Begründung und Ziele des IST-Programms erfordern ein einziges, integriertes Programm, das die Konvergenz von Technologien und Medien und von Branchen und Märkten sowie die zunehmende Bedeutung der Inhalte widerspiegelt und auf die Notwendigkeit, Forschung, Entwicklung und Technologieeinführung zu integrieren, eingeht. Daher umfaßt das Programm vier Leitaktionen, in deren Mittelpunkt die vier spezifischen Ziele stehen, und eine spezielle Maßnahme zur längerfristigen oder mit größerem Risiko behafteten Forschung zu neuen und künftigen Technologien. Diese Maßnahmen ergänzen einander und ergeben sich durch die Zusammenfassung der Technologien, Systeme, Anwendungen, Dienste sowie Forschungs-, Entwicklungs-, und Technologieeinführungsaktionen, die die größten gegenseitigen Bezüge oder Abhängigkeiten aufweisen. Jede Maßnahme hat ihren eigenen Schwerpunkt und eigene Prioritäten, die Schlüsselthemen Nutzbarkeit, Interoperabilität, Zuverlässigkeit und Erschwinglichkeit werden jedoch durchgängig im gesamten Programm berücksichtigt. In jeder Leitaktion wird dabei gegebenenfalls die gesamte Skala der FTE-Aktivitäten - von der Grundlagenforschung über die Demonstration bis zur Technologieeinführung - vertreten sein. Programmübergreifende Themen. Die Koordinierung und Integration der Maßnahmen in einem einzigen Arbeitsprogramm macht es möglich, ein programmübergreifendes Thema (z. B. Schnittstellen, Mobilität, auf Satellitensysteme bezogene Tätigkeiten) auf durchgängige Weise im Rahmen mehrerer Maßnahmen zu behandeln, wobei Schwerpunkt und Beitrag von der jeweils besonderen Perspektive bestimmt werden. Bündelung und Konzertierung werden Mittel zur Schwerpunktsetzung, Koordinierung und Integration der Maßnahmen sein. Programmübergreifende Arbeiten zu integrierten Anwendungsplattformen werden durchgeführt, die eine nahtlose Interaktion zwischen Bürgern, Unternehmen und Verwaltungen ermöglichen, indem auf die Bedürfnisse der Benutzer abgestimmte öffentliche und private Dienste zu sinnvollen Gruppen zusammengefaßt werden. Diese Anwendungen werden an "digitalen Standorten", die Städte oder Regionen umfassen, vorgeführt und bewertet, wodurch der Weg zu "digitalen Gemeinden" in städtischen, ländlichen, abgelegenen oder in äußerster Randlage befindlichen Gebieten geebnet werden soll und wobei eine entsprechende Koordinierung mit anderen Leitaktionen, z. B. der Aktion "Die Stadt von morgen und das kulturelle Erbe", sowie mit Initiativen im Rahmen der Strukturfonds erfolgt. Diese Arbeiten bauen auf Maßnahmen in allen Teilen dieses Programms auf. Flexibilität. Die technologische Bandbreite der Maßnahmen bietet genügend Flexibilität, die Schwerpunkte im Rahmen des einheitlichen, gleichzeitigen Arbeitsprogramms (das in Absprache mit den wichtigsten Akteuren festgelegt wird) von Zeit zu Zeit neu zu setzen, um so veränderten Bedürfnissen in Industrie und Gesellschaft sowie den technologischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Sozioökonomische Erfordernisse. Eine breite Palette von Gütern, Diensten und Prozessen wird durch die Integration und den Einsatz von Technologien der Informationsgesellschaft verändert. Die Arbeiten werden sich auf Erzielung quantitativer und qualitativer Vorteile beziehen, die die Technologien der Informationsgesellschaft bei allen industriellen und gesellschaftlichen Aspekten bieten, von wettbewerbsfähigeren Arbeitsmethoden und Geschäftsprozessen bis hin zu besseren und kostengünstigeren Diensten für die Allgemeinheit oder neuen Möglichkeiten der Freizeitgestaltung und Unterhaltung. Sie werden den informationsbezogenen ethischen Auswirkungen der notwendigen Beseitigung von Diskriminierungsfaktoren (z. B. Benachteiligung von Frauen), der Sicherstellung von guter Zugänglichkeit und Benutzerfreundlichkeit und dem steigenden Alter der Bevölkerung sowie dem erforderlichen Beitrag zur effizienteren Ressourcennutzung und Verringerung der Umweltbelastung Rechnung tragen. Sozioökonomische Forschungsarbeiten werden zusammen mit anderen Gemeinschaftsinitiativen zur Ermittlung der Anforderungen an Technologien der Informationsgesellschaft, wie etwa regionale Programme, in das gesamte Programm und das Programm-Management einbezogen, um die Einführung von Technologien der Informationsgesellschaft zu unterstützen. Dies gilt auch für die Arbeiten auf dem Gebiet der Statistik, die von zentraler Bedeutung für die Informationsgesellschaft ist und bei der die Informationstechnologien neue Möglichkeiten zum Erreichen höchster Qualitätsstandards und zur umfassendsten, schnellsten und einfachsten Verbreitung bieten. Insbesondere soll sichergestellt werden, daß die "Innovationsdimension" aktiv berücksichtigt und die Beteiligung von KMU gefördert und unterstützt wird, damit zu einer wirksamen Übernahme der Forschungsergebnisse zum Vorteil von Wirtschaft und Gesellschaft beigetragen wird. Europäischer Mehrwert. Die Nutzbarmachung des gesamten Potentials der Informationsgesellschaft setzt Technologien, Infrastrukturen, Anwendungen und Dienste voraus, die jedermann zugänglich und an jedem Ort jederzeit nutzbar sind, sei es für geschäftliche oder private Zwecke. Um die in Europa dafür nötigen Anstrengungen und die erforderliche Interoperabilität zu gewährleisten, sind Forschung und technologische Entwicklung im Verbund zu betreiben. Europaweite Forschungsarbeiten sind ebenso erforderlich, damit die Inhalte wie auch ihre Schaffung und Nutzung der kulturellen Vielfalt und der Vielsprachigkeit der Europäischen Union gebührend Rechnung tragen. Europäische Wettbewerbsfähigkeit. Die Informationstechnologien werden in Produkte und Prozesse in allen Bereichen der Wirtschaft integriert oder unterstützen diese. Um im weltweiten Wettbewerb bestehen zu können, muß Europa sowohl die Bereitstellung als auch die Nutzung der Informationstechnologien beherrschen. Um die Umsetzung von Wissen in Innovationen zu beschleunigen, werden in dieses Programm Maßnahmen zur Förderung der Einführung von Informationstechnologien mit der Forschung und technologischen Entwicklung verknüpft, damit die Bedingungen und Voraussetzungen für ihren Einsatz sicher erfuellt werden. Zusätzlich zur Demonstration und Erprobung umfassen diese

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.