Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1968 der Kommission vom 2. August 2019 über die Maßnahme SA.21445 — C42/2006, die die Italienische Republik zur Vergütung der Poste Italiane für die beim italienischen Schatzamt eingelegten Giroguthaben durchgeführt hat (Bekannt gegebem unter Aktenzeichen C(2019) 5649) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1968. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eweisen müssen, dass die PI ohne die Einlageverpflichtung keine gleich hohe oder höhere Rendite als die in der Vereinbarung vorgesehene hätte erzielen können, indem sie die Einlagen aus den Postgirokonten auf dem Markt anlegte. (88) Dementsprechend wird in dieser Würdigung darauf eingegangen, ob die Maßnahme zu einem wirtschaftlichen Vorteil geführt hat. Falls dies nicht zutrifft, handelt es sich bei der Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. (89) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass beim Vergleich zwischen der Vereinbarung und alternativen Anlagemöglichkeiten, die der PI ohne die Einlageverpflichtung zur Verfügung gestanden hätten, das Risiko der Anlagen und ihre Interaktion mit den Risiken, die aus den Verbindlichkeiten der PI erwachsen (d. h. den aggregierten Kundenguthaben), aus der Perspektive eines integrierten Aktiv-Passiv-Managements angemessen berücksichtigt werden sollten. Der Vergleich sollte dann entweder zwischen der möglichen Rendite im Rahmen der Vereinbarung und den Renditen von Anlagen, die ein ähnliches Risikoprofil aufweisen, oder zwischen risikobereinigten Renditen erfolgen. (90) Darüber hinaus erinnert die Kommission daran, dass die Analyse des möglichen Vorteils, der der PI durch die Vereinbarung gewährt wurde, ex ante erfolgen sollte. Die Einschätzung der möglichen Renditen alternativer Anlagen sollte auf Grundlage der Informationen erfolgen, die den Parteien zu dem Zeitpunkt zur Verfügung standen, als die Vereinbarung getroffen wurde. (91) Die Kommission überprüfte zunächst die Vergleiche, die von Italien übermittelt und in Abschnitt 3.2.7. zusammengefasst wurden. Italien machte geltend, dass die alternativen Anlagen, die der PI ohne die Einlageverpflichtung zur Verfügung gestanden hätten, ähnliche oder höhere Renditen böten als die in der Vereinbarung vorgesehene und dass dies beweise, dass die Vereinbarung der PI keinen Vorteil verschaffte. Die Kommission ist der Auffassung, dass nicht bewiesen wurde, dass die vorgeschlagenen alternativen Anlagen im Hinblick auf das Risiko mit der Vereinbarung vergleichbar waren. Daher können sie nicht die Grundlage für die vom Gericht angeführte Beurteilung bilden, da es nicht möglich ist, eine aussagekräftige Schlussfolgerung zu der Frage zu ziehen, ob der PI durch die Vereinbarung ein Vorteil verschafft wurde. — Bei der vergleichenden Analyse der Versicherungstätigkeiten der PI (siehe Erwägungsgründe 67-68) macht Italien geltend, dass die Lebensversicherungspolicen mit Postgirokonten vergleichbar seien und dass die Risiken der Anlagen, die auf Grundlage dieser Produkte erfolgten, mit den mit der Vereinbarung verbundenen Risiken vergleichbar seien, wies dies allerdings nicht nach. — Bei der vergleichenden Analyse der Anlagestrategie von La Banque Postale (siehe Erwägungsgründe 69-71) weist Italien nicht nach, dass die Passivstruktur von La Banque Postale der der PI entspricht oder dass das Anlageprofil von La Banque Postale dem der PI im Rahmen der Vereinbarung ähnelt. — Bei der vergleichenden Analyse anderer Anlagestrategien, die in der […] Studie beschrieben werden (siehe Erwägungsgründe 72-81), wird die Passivstruktur in Einklang mit der Beurteilung von […] angemessen berücksichtigt (siehe Erwägungsgründe 53-58), und ein synthetisches Maß des Risikos, d. h. die Volatilität der Renditen, vorgestellt. Allerdings merkte die Kommission an, dass die vorgeschlagenen alternativen Investitionen ein anderes Risikoprofil aufweisen als die Vereinbarung und dass die Rendite dieser alternativen Instrumente daher nicht mit der vergleichbar ist, die im Rahmen der Vereinbarung zur Verfügung stand, es sei denn, sie werden risikobereinigt. (92) Darüber hinaus machte Italien geltend, dass aufgrund der Möglichkeit, die Vereinbarung jedes Jahr aufzuheben — die sowohl dem Schatzamt als auch der PI zur Verfügung stand —, falls die Verzinsung ungerecht geworden wäre, kein ex-ante Vorteil vorlag (siehe Erwägungsgrund 78). Allerdings vertrat die Kommission die Ansicht, dass diese Möglichkeit einen potenziellen Vorteil für die PI nicht ausschloss. Diese Möglichkeit bestand für das erste Jahr nicht und es gab für Italien keine Verpflichtung, sie in den folgenden Jahren wahrzunehmen, selbst wenn dies angemessen gewesen wäre. (93) Aus den vorstehenden Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Italien vorgebrachten Argumente nicht ausreichen, um zu einer aussagekräftigen Schlussfolgerung dazu zu gelangen, ob die Vereinbarung der PI einen Vorteil verschaffte. Die Kommission wandte dann die vom Gericht dargelegte Beurteilung in diesem Fall an. Zu diesem Zweck schätzte die Kommission die zu erwartenden Renditen/Risiken ein, die mit einer umfassenden Reihe alternativer Anlagestrategien, die ohne die Einlageverpflichtung zur Verfügung gestanden hätten, verbunden gewesen wären. Für technische Unterstützung in diesen Fragen wählte die Kommission die Universität von Perugia mittels einer Ausschreibung aus, deren Sachverständige im November 2015 einen Bericht vorlegten (im Folgenden der „Sachverständigenbericht“). 4.2.   Zusammenfassung des Sachverständigenberichts (94) Im Sachverständigenbericht werden die Anlagen untersucht, die im Zusammenhang mit der Einlageverpflichtung von der PI getätigt wurden und deren Rendite von der Vereinbarung festgelegt wurde, sowie potentielle alternative Marktanlagestrategien, die von der PI ohne Einlageverpflichtung im Zeitraum 2005-2007 für die Kundenguthaben auf den Postgirokonten hätten in Erwägung gezogen werden können. Im Bericht werden ferner die jeweiligen Risiko/Rendite-Profile eingeschätzt, wobei lediglich die Informationen herangezogen wurden, die der PI zum Zeitpunkt der Anlage zur Verfügung standen. (95) Im Sachverständigenbericht wird simuliert, wie die Passiva der PI (d. h. die Einlagen) sich im Laufe der Zeit voraussichtlich entwickeln. Da diese Passiva Forderungen von Einlegern darstellen, kann die PI lediglich die Beträge anlegen, die von den Einlegern nicht entnommen werden. Demzufolge schätzen die Sachverständigen so genannte Passivstrukturen (liability patterns — „LP“), die den Umfang der Einlagen, der der PI erwartungsgemäß über einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung steht, modellieren und der daher von der PI angelegt werden kann. Für diese Schätzung wird im Sachverständigenbericht eine Unterscheidung zwischen stabilen und volatilen Komponenten getroffen. Lediglich die stabilen Komponenten können in Anlagen mit kurz- oder langfristiger Fälligkeit in Übereinstimmung mit der geschätzten LP investiert werden. (96) Im Sachverständigenbericht werden zwei Passivstrukturen berücksichtigt — LP1 und LP2 — die sich darin unterscheiden, wie mit den stabilen Komponenten umgegangen wird (d. h. der Teil, der in den nächsten 30 Jahren gemäß den Modellannahmen nicht entnommen wird). In beiden Szenarien wird im Sachverständigenbericht davon ausgegangen, dass der Gesamtumfang der Einlagen im Laufe der Zeit aufgrund der Entnahme der Einlagen von Girokonten abnimmt. Im LP1-Szenario werden Abflüsse mit einer modellierten Fälligkeit von mehr als 30 Jahren proportional über einen Zeitraum von über 30 Jahren verteilt. Im LP2-Szenario werden alle Abflüsse mit einer modellierten Fälligkeit von über 30 Jahren einer Entnahme im dreißigsten Jahr zugewiesen. Gemäß den Annahmen im Sachverständigenbericht ist der Unterschied beträchtlich, da ungefähr 60 % aller Einlagen ein modelliertes Abflussdatum nach über 30 Jahren haben. Auf dieser Grundlage finden im LP1-Szenario Abflüsse regelmäßig zwischen dem ersten und 30 Jahren statt, wohingegen im LP2-Szenario lediglich 40 % der Abflüsse zwischen dem ersten und dreißigsten Jahr und 60 % erst im dreißigsten Jahr stattfinden. (97) Im Hinblick auf die Frage, welche der beiden Passivstrukturen eine zutreffendere Annahme darstellt, wird im Sachverständigenbericht argumentiert, dass die weniger konservative Passivstruktur LP2 zutreffender ist. Um diese Schlussfolgerung zu stützen, wird im Sachverständigenbericht dargelegt, dass sich die PI von einer typischen Geschäftsbank unterscheidet, da i) die Aufsichtsvorschriften für Banken für die PI nicht gelten und daher auch die Anforderungen einer höheren Kapitalausstattung bei langfristigen Anlagen nicht eingehalten werden müssen; und da ii) die PI nicht dem gleichen Risiko von massiven Entnahmen und von Liquiditätskrisen von typischen Banken ausgesetzt ist, da die PI von vielen Anlegern mit dem italienischen Staat gleichgesetzt wird. Im Sachverständigenbericht wird argumentiert, dass diese Wahrnehmung mit der Erwartung einhergeht, dass Italien im Falle einer Liquiditätskrise gezwungen wäre, bei einer möglichen Insolvenz der PI finanzielle Mittel bereitzustellen, um einen Ansteckungseffekt zu vermeiden, der zu einer Verschlechterung der Bonität des gesamten Bestands an Schulverschreibungen der öffentlichen Hand führen würde. (98) Die Kommission merkt an, dass im Sachverständigenbericht darauf hingewiesen wird, dass die von PI beim Schatzamt eingelegten Guthaben de facto nicht kurzfristiger Natur sind. Ein kurzfristiger Anlagehorizont der Mittel wurde von der ABI geltend gemacht, der zufolge die Verzinsung der Einlagen beim Schatzamt ihrer kurzfristigen Natur entsprechen sollte (siehe Erwägungsgrund 45). Gleichzeitig erinnert die Kommission daran, dass die laut Sachverständigenbericht langfristige Natur der Einlagen der PI beim Schatzamt nicht ausreicht, um nachzuweisen, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt. Gemäß der Beurteilung, die laut dem Urteil von 2013 erforderlich ist, ist ein aussagekräftiger Vergleich der Renditen/Risiken mit und ohne Einlageverpflichtung notwendig, um tatsächlich feststellen zu können, ob die Maßnahme der PI einen Vorteil verschaffte. (99) Dementsprechend wird im Sachverständigenbericht ein dynamisches Zinssatzmodell entworfen, das es erlaubt, die Preise der Anleihen auf Grundlage des Renditekurven-Modells zu jedem zukünftigen Zeitpunkt zu berechnen. Im Bericht werden drei Zinssatzszenarien berücksichtigt: stabile, zunehmende und abnehmende Zinssätze im Vergleich zur Renditekurve, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung vorlag. (100) Anschließend werden im Sachverständigenbericht die Risiko-/Renditemerkmale der tatsächlichen Anlagen untersucht, die die PI im Rahmen der Einlageverpflichtung vorgenommen hat und deren Rendite in der Vereinbarung geregelt wird. Das Risiko, das vollständig mit Veränderungen des Zinssatzes verbunden ist, der einen Einfluss auf die Anleihepreise hat, die zur Berechnung der angemessenen Verzinsung im Rahmen der Vereinbarung herangezogen werden, ist hier sehr gering. Tatsächlich liegt das Risikoniveau bei den Szenarien mit stabilen, zunehmenden bzw. sinkenden Zinssätzen bei 0,11 %, 0,17 %. bzw. 0,06 %. (101) Bezüglich der verfügbaren Anlagestrategien durfte die PI zum Anlagezeitpunkt lediglich in Anleihen aus dem Euroraum mit Investment-Grade-Rating investieren. Dementsprechend berücksichtigen die Sachverständigen Strategien, die auf italienischen Staatsanleihen mit unterschiedlichen Fälligkeiten beruhen, und eine Strategie, bei der Staatsanleihen von Ländern der Eurozone zum Vergleich herangezogen werden. (102) Bei der Prüfung der verfügbaren Anlagestrategien werden im Sachverständigenbericht zwei Hauptrisiken berücksichtigt: das Risiko, das aus einer Inkongruenz zwischen der Fälligkeit der Aktiva der PI (der italienischen Staatsanleihen) und ihrer Passiva (der Einlagen) entstehen kann, und das Risiko eines italienischen Staatsbankrotts. (103) Eine Laufzeitinkongruenz zwischen der Fälligkeit der Aktiva und der Passiva führt zu einem Liquiditätsrisiko (d. h. dem Risiko, das der PI nicht ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um Auszahlungsforderungen zu einem gegebenen Zeitpunkt erfüllen zu können). Das Liquiditätsrisiko ist jedoch gering, wenn die Aktiva (d. h. die italienischen Staatsanleihen) leicht veräußert werden können. Falls die PI diese Anleihen vor ihrer Fälligkeit veräußern müsste, wäre der Marktpreis vom gegenwärtigen Zinssatz bestimmt worden, wodurch die PI einem Zinsrisiko ausgesetzt wäre, das zu möglichen Kapitalgewinnen oder -verlusten geführt hätte. Dieses Risiko wird im Sachverständigenbericht explizit modelliert. (104) Hinsichtlich des Risikos eines Staatsbankrotts wird im Sachverständigenbericht darauf hingewiesen, dass die PI im Rahmen der Vereinbarung auch das mit einem Zahlungsausfall Italiens verbundene Länderrisiko trägt. Daher wird im Sachverständigenbericht davon ausgegangen, dass die Verwendung von italienischen Staatsanleihen im Modell bei beiden Strategien das gleiche Länderrisiko birgt, und ein direkter Vergleich ohne explizite Modellierung vorgenommen. (105) Im Sachverständigenbericht werden fünf verschiedene Strategien analysiert: — Bei der ersten Anlagestrategie handelt es sich um eine Buy-and-Hold-Strategie. Bei dieser Strategie kauft die PI italienische Staatsanleihen und hält sie bis zu ihrer Fälligkeit. Im Sachverständigenbericht wird davon ausgegangen, dass solche Anleihen mit sämtlichen Fälligkeiten (d. h. für beliebige Zeiträume) zur Verfügung stehen und dass sich der Preis nach der modellierten Renditekurve richtet. Da geeignete Papiere gekauft werden können, die genau zu den Fälligkeiten der Aktiva passen, führt diese Strategie zu einer perfekten Übereinstimmung zwischen den Fälligkeiten der Aktiva und Passiva, sodass bei dieser Strategie überhaupt kein Zinsrisiko besteht. — Die zweite Strategie ist der ersten ähnlich, allerdings wird nicht davon ausgegangen, dass Anleihen mit beliebigen Fälligkeiten zur Verfügung stehen. In diesem Fall trägt die PI ein gewisses Zinsrisiko, da Einlageabflüsse zu Zeitpunkten erwartet werden, zu denen keine Anleihen auf dem Markt zur Verfügung stehen, um sie abzudecken. Daher könnte die PI gezwungen sein, in Anleihen mit längerer Fälligkeit zu investieren und sie vor ihrer Fälligkeit zu veräußern, um erwartete Einlageabflüsse abzudecken, was zu einem gewissen Risiko von Kapitalgewinnen oder -verlusten führt. — Bei der dritten Strategie handelt es sich um eine weitere Buy-and-Hold-Strategie, allerdings wird eine freiwillige, strategische Inkongruenz zwischen den Fälligkeiten der Anleihen und der Einlagen angenommen. In diesem Fall entsteht die Inkongruenz zwischen den Fälligkeiten dadurch, dass die PI in Aktiva investiert, deren Fälligkeit die zu erwartenden Einlageabflüsse übersteigt. Daher akzeptiert die PI das Zinsrisiko, das mit einem möglichen Verkauf der zugrunde liegenden Anleihen zur Bedienung von Einlagerückforderungen verbunden ist, im Gegenzug für höhere Renditen auf Anleihen mit einer längeren Fälligkeit. — Bei der vierten Strategie handelt es sich um eine dynamische Handelsstrategie, bei der die PI Anleihen dynamisch ankauft und veräußert. Insbesondere investiert die PI alle Guthaben auf den Postgirokonten in Anleihen mit einer bestimmten Fälligkeit (es werden Fälligkeiten von 5, 10 und 20 Jahren berücksichtigt), veräußert sie nach 15 Tagen und investiert die Erträge in eine andere Anleihe mit derselben Fälligkeit (d. h. die neu angekaufte Anleihe ist 15 Tage nach der alten fällig). Da die Einlageabflüsse lediglich am Ende eines gegebenen Jahres berücksichtigt werden, wird der Umfang der Anlagen in einem gegebenen Jahr als konstant betrachtet und schwankt lediglich aufgrund der Veränderungen des Zinssatzes. Daher sind die resultierenden jährlichen Renditen dieser Strategie unabhängig von der Passivstruktur. — Bei der fünften Strategie wird in der Studie davon ausgegangen, dass die PI gänzlich in einen Index aus langfristigen Staatsanleihen von Ländern der Eurozone investiert. Dieser Index beinhaltet Staatsanleihen von Ländern der Eurozone (und nicht nur italienische Staatsanleihen) mit Fälligkeiten von mehr als 10 Jahren. Bei dieser Strategie wird vom Rahmen der vorherigen Strategien abgewichen, da das zugrunde liegende Kreditrisiko nicht nur von italienischen Staatsanleihen abhängt, sondern von einem Mix aus Staatsanleihen von Ländern der Eurozone. Zusätzliche Modellierungsannahmen werden getroffen, um das zusätzliche Risiko abzudecken. Erneut werden Einlageabflüsse lediglich am Ende eines jeweiligen Jahres berücksichtigt, wodurch die jährlichen Renditen von der Passivstruktur unabhängig sind. (106) Die fünf Anlagestrategien werden im Sachverständigenbericht simuliert. Bei allen Strategien mit Ausnahme der Strategie mit Staatsanleihen von Ländern der Eurozone wird das Risiko-/Renditeprofil im Zusammenhang mit den drei verschiedenen Zinssatzszenarien (stabile, steigende und sinkende Zinssätze) geschätzt. (107) Abschließend wird im Sachverständigenbericht untersucht, welche Anlagestrategie die PI verfolgte, als die Mittel 2007 von der Einlageverpflichtung befreit wurden. Im Bericht wird gezeigt, dass die Mittel in Staatsanleihen von Ländern der Eurozone mit einer Fälligkeit von fünf Jahren angelegt wurden. Erneut wird das Risiko-/Renditeprofil einer solchen Anlage auf Grundlage ihres Modells eingeschätzt. Im Sachverständigenbericht wird die Schlussfolgerung gezogen, dass diese Strategie nicht optimal war, da sie mit geringeren Renditen bei höherem Risiko (0,65 %) einherging als es bei alternativen Anlagestrategien der Fall gewesen wäre. (108) Nach der Einschätzung der Risiko-/Renditeprofile aller Anlagestrategien ziehen die Sachverständigen die Theorie zum Bepreisen von Portfolios heran, um zu bestimmen, ob die Anlagen der PI im Rahmen der Einlageverpflichtung, deren Rendite von der Vereinbarung geregelt wurde, der PI tatsächlich einen wirtschaftlichen Vorteil verschafften (d. h. ob die Rendite im Rahmen der Vereinbarung unter Berücksichtigung des Risikos der Anlage höher war, als dies mit alternativen Anlagestrategien mit ähnlichem Risiko möglich gewesen wäre). (109) Zu diesem Zweck fassten die Sachverständigen die Risiko-/Renditemerkmale aller alternativen Anlagen zu einer einzigen Anlagefunktion zusammen, in der die möglichen Marktrenditen in Abhängigkeit vom eingegangenen Risiko ausgedrückt wurden. Für den Fall, dass die Risiko-/Renditemerkmale der Vereinbarung über dieser Funktion liegen sollten (d. h. falls die PI im Rahmen der Vereinbarung bei gleichem Risiko höhere Renditen als auf dem Markt erzielen konnte) müsste die Schlussfolgerung gezogen werden, dass ein Vorteil vorlag. (110) Auf Grundlage dieser Überlegungen kommt der Bericht zu dem Ergebnis, dass der PI im Rahmen der Vereinbarung lediglich bei Anwendung der konservativen Passivstruktur LP1 und lediglich unter der Annahme steigender Zinssätze höhere Renditen gewährt wurden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die PI später bereit war, ein Risiko von 0,65 % einzugehen, würde sich der Vorteil bei diesem Szenario auf nur 0,29 Prozentpunkte belaufen. Bei der Passivstruktur LP2 wäre bei keinem Zinssatzszenario ein Vorteil gewährt worden. 4.3.   Bewertung des Sachverständigenberichts durch die Kommission (111) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass einige Szenarien im Hinblick auf spezifische Annahmen und Auslegungen im Sachverständigenbericht plausibler sind als andere. Die Kommission ist insbesondere mit der Zugrundelegung der Passivstruktur LP2 nicht einverstanden. (112) Sie merkt an, dass der Sachverständigenbericht lediglich auf Informationen zurückgreift, die vor Abschluss der Vereinbarung zur Verfügung standen, wie im Urteil von 2013 gefordert. Eine Ausnahme hiervon bildet lediglich der Verweis auf das Risikoniveau von 0,65 %, das die PI nach Ende der Einlageverpflichtung eingegangen ist. Die Kommission hält die Anwendung eines Risikoniveaus von 0,65 % zur Einschätzung der zu erwartenden Rendite ohne die Einlageverpflichtung nicht für angemessen. (113) Zunächst hat die Auswahl der Passivstruktur einen bedeutenden Einfluss auf die zu erwartende Rendite verschiedener Anlagestrategien. Wie in den Erwägungsgründen 96-97 dargelegt ist, fallen die Annahmen zu Einlageabflüssen sehr unterschiedlich aus, je nachdem, ob LP1 oder LP2 zugrunde gelegt wurde. Die mittlere Duration der Einlagen der PI — d. h. der gewichtete durchschnittliche Zeitraum, über den die Einlagen zur Verfügung stehen — variiert sehr stark zwischen etwa 9 und 14 Jahren bei LP1 und LP2. (114) Die Kommission merkt an, dass die Duration bei LP1 und LP2 die maximale Duration von fünf Jahren überschreitet, die von der Europäischen Bankaufsichtsbehörde („EBA“) zur Modellierung von Verbindlichkeiten ohne Fälligkeit, wie Einlagen, empfohlen wird. (115) Die Kommission prüfte die Frage nach der durchschnittlichen Duration der Einlagen der PI, die für die im Urteil von 2013 geforderte Beurteilung herangezogen werden sollte. Sie ist der Auffassung, dass bei LP2 die erwartete durchschnittliche Verweildauer der Kundenguthaben beträchtlich überschätzt wird. Wie im Sachverständigenbericht erörtert, kann die Duration der Kundenguthaben der PI in der Praxis allerdings die von der EBA empfohlenen fünf Jahre überschreiten. Die Kommission stützt sich in ihrer Einschätzung auf folgende Erwägungen: a) Die Empfehlung einer Duration von fünf Jahren von Seiten der EBA wurde erst im Jahr 2015 ausgesprochen, als die aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich des Liquiditätsmanagements verschärft wurden. b) Gemäß den gegenwärtigen Empfehlungen der EBA kann eine längere Duration als angemessen eingestuft werden, falls die Institution, die die Einlagen entgegennimmt, nachweisen kann, dass das Zinsanpassungsprofil der Einlagen akkurat modelliert wurde (26). c) Wie schon von Italien geltend gemacht wurde (siehe Erwägungsgründe 53-56), kann das Kundenprofil von Postbanken als stabiler betrachtet werden als das von typischen Geschäftsbanken. Postbanken können Kunden mit durchschnittlichem oder unterdurchschnittlichem Einkommen und höherem Alter anziehen, die dazu neigen, weniger zinssensitiv zu sein. Daher kann erwartet werden, dass die Duration der Einlagen bei der PI die von der EBA empfohlenen fünf Jahre überschreitet. d) Gleichzeitig ist die Kommission der Auffassung, dass die im Sachverständigenbericht und in den Erwägungsgründen 96-97 aufgeführten Argumente nicht ausreichen, um eine Präferenz von LP2 gegenüber LP1 zu rechtfertigen. Im Sachverständigenbericht wird angegeben, dass LP2 in diesem spezifischen Fall gerechtfertigt sein könnte, da die PI nicht den Aufsichtsvorschriften für Banken unterlag und da das Image der PI bei Anlegern mit dem des italienischen Staates gleichgesetzt wird. Allerdings vertritt die Kommission den Standpunkt, dass: 1. das Nichtvorhandensein von aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen für die PI nicht per se das Verhalten der Einleger beeinflusst und sicherlich nicht in dem Sinne, dass dies den Zeithorizont der Einlagen bei der PI erhöhen würde; 2. nicht erwartet werden kann, dass die Einleger das Risikoprofil der PI mit dem des italienischen Staates gleichsetzen. Wie im Sachverständigenbericht erörtert, würde die Annahme, dass Italien gezwungen wäre, im Falle einer Insolvenz der PI finanzielle Mittel bereitzustellen, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe in Form einer impliziten Garantie nahelegen. (116) Auf Grundlage der vorstehenden Gründe akzeptiert die Kommission LP1 als realistische Annahme zur Bestimmung der vorsichtigen Anlagestrategie, die die PI im betreffenden Zeitraum ohne die Einlageverpflichtung verfolgt hätte. (117) Darüber hinaus erinnert die Kommission daran, dass im Sachverständigenbericht ausgeführt wird, dass der erwartete Zinssatz der Vereinbarung lediglich beim Szenario mit steigenden Zinsen um 0,29 Prozentpunkte höher ist als die erwartete Rendite alternativer Anlagestrategien (siehe Erwägungsgrund 110). Allerdings wurden diese 0,29 Prozentpunkte durch einen Vergleich mit der zu erwartenden Marktrendite bei einem Risikoniveau von 0,65 % berechnet, während die Rendite der Vereinbarung beim Szenario mit steigenden Zinsen ein Risikoniveau von 0,17 % aufwies. (118) Die Kommission sieht keinen berechtigten Grund, die Renditen bei verschiedenen R

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.