Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1968 der Kommission vom 2. August 2019 über die Maßnahme SA.21445 — C42/2006, die die Italienische Republik zur Vergütung der Poste Italiane für die beim italienischen Schatzamt eingelegten Giroguthaben durchgeführt hat (Bekannt gegebem unter Aktenzeichen C(2019) 5649) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32019D1968. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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isikoniveaus miteinander zu vergleichen, insbesondere, da das angewandte Risikoniveau von 0,65 % im Sachverständigenbericht auf Grundlage der Anlagestrategie berechnet wurde, die die PI letztlich nach der Aufhebung der Einlageverpflichtung verfolgte (siehe Erwägungsgrund 104). Eine derartige Erwägung scheint zur Anwendung in einer Methode, bei der lediglich Informationen berücksichtigt werden sollten, die bereits ex ante zur Verfügung standen, nicht angemessen. (119) Um die erzielbare Marktrendite für einen Vergleich mit der in der Vereinbarung festgelegten Rendite zu berechnen, sollte dasselbe Risikoniveau wie das der Vereinbarung zugrunde gelegt werden, nämlich 0,11 %, 0,17 % bzw. 0,06 % bei den Szenarien mit stabilen, steigenden bzw. sinkenden Zinssätzen. (120) Auf dieser Grundlage stellt die Kommission fest, dass bei LP1 der erwartete Vorteil im Rahmen der Vereinbarung beim Szenario mit steigenden Zinssätzen eher etwa 0,5 Prozentpunkte als 0,29 Prozentpunkte betragen würde. Bei stabilen und sinkenden Zinssätzen wären die erzielbaren Renditen weiterhin um etwa 0,15 Prozentpunkte (stabile Zinssätze) bzw. 0,4 Prozentpunkte (sinkende Zinssätze) höher als die der Vereinbarung. 4.4.   Schlussfolgerung (121) Beim Szenario mit stabilen Zinssätzen ist der erwartete Zinssatz der Vereinbarung bei ähnlichen Risikoniveaus niedriger als der erwartete Zinssatz bei alternativen Anlagestrategien ohne die Einlageverpflichtung. Daher hat der Zinssatz im Rahmen der Vereinbarung zu keinem unmittelbaren Vorteil für die PI geführt. (122) Die Kommission sieht keinen Grund zur Annahme, dass die PI oder Italien eine spezifische Zinsentwicklung hätten erwarten können, als die Vereinbarung getroffen wurde. Dementsprechend ist der erwartete Zinssatz der Vereinbarung geringfügig niedriger als die erwartete Rendite alternativer Anlagestrategien bei ähnlichen Risikoniveaus und ohne die Einlageverpflichtung, wenn den drei Zinssatzszenarien (d. h. sinkende, stabile bzw. steigende Zinsen) die gleiche Wahrscheinlichkeit beigemessen wird. Daher hat die Vereinbarung zu keinem Vorteil für die PI geführt. (123) Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beweise nicht ausreichen, um nachzuweisen, dass die PI durch die Vereinbarung einen Vorteil genoss. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Vergütung, die die italienischen Behörden der Poste Italiane gemäß Gesetz Nr. 266 vom 23. Dezember 2005 und der Vereinbarung in den Jahren 2005-2007 gezahlt hat, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 2. August 2019 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 290 vom 29.11.2006, S. 8. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Entscheidung 2009/178/EG der Kommission vom 16. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe C 42/06 (ex NN 52/06), die die Italienische Republik mit der Vergütung der von der Poste Italiane SpA auf Girokonten beim Schatzamt (Tesoreria dello Stato) gehaltenen Einlagen gewährt hat (ABl. L 64 vom 10.3.2009, S. 4). (4)  Urteil des Gerichts vom 13. September 2013, Poste Italiane/Kommission, T-525/08, ECLI:EU:T:2013:481. (5)  http://ec.europa.eu/competition/calls/tenders_closed.html, Ref. COMP/2014/017. (6)  Der Universalpostdienst umfasst die Abholung, Beförderung, das Sortieren und die Zustellung von Postsendungen bis zu 2 kg und von Postpaketen bis zu 20 kg sowie die Dienste im Zusammenhang mit Einschreib- und Wertsendungen. (7)  Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft (ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21). (8)  Gemäß Artikel 5 der Gesetzesverordnung Nr. 269 vom 30. September 2003 und des Umwandlungsgesetzes Nr. 326 vom 24. November 2003 wurden die Anteile an CDP auf den italienischen Staat übertragen. Darüber hinaus dürfen Bankenstiftungen und andere öffentliche oder private Einrichtungen aggregiert lediglich eine Minderheitsbeteiligung am Gesellschaftskapital der CDP halten. (9)  Die Postgirokonten wurden im Wesentlichen mit einem Gesetz aus dem Jahr 1917 geregelt, das im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 219 vom 6. September 1917 veröffentlicht und per Gesetzesverordnung Nr. 822 vom 22. November 1945 geändert und abgelöst wurde (veröffentlicht im Amtsblatt der Italienischen Republik 12 vom 15. Januar 1946). Bis 2003 sah diese Verordnung vor, dass die Einlagen auf Postgirokonten auf zinsbringende Girokonten der CDP übertragen und mit dem Zinssatz, den die CDP aus ihrer Finanztätigkeit erzielte, abzüglich 15 Hundertstel verzinst wurden. Nach der Gesetzesverordnung vom 5. Dezember 2003 ist das Schatzamt an die Stelle der CDP getreten. (10)  Im Amtsblatt der Italienischen Republik 302 vom 29. Dezember 2005 als Anhang (supplemento ordinario) Nr. 211 veröffentlicht. (11)  Im Amtsblatt der Italienischen Republik 288 vom 12. Dezember 2003 veröffentlicht. (12)  Die Vereinbarung wurde per Ministererlass vom 3. April 2006 angenommen. (13)  BTP: Buoni del Tesoro Poliennali. (14)  BOT: Buoni Ordinari del Tesoro. (15)  Im Amtsblatt der Italienischen Republik 299 vom 27. Dezember 2006 veröffentlicht. (16)  Laut Angaben Italiens macht die Hereinnahme von Einlagen über die privaten Girokonten etwa 70-75 % der gesamten Einlagen auf Postgirokonten aus. (17)  Urteil von 2013, Randnummer 65 „la Commission a uniquement examiné le niveau de rémunération que le Trésor aurait pu demander unilatéralement compte tenu de quatre paramètres, à savoir la masse des fonds déposés, la stabilité de ces fonds, la durée moyenne du dépôt des fonds et les risques financiers supportés. Dans ces conditions, le taux de l’emprunteur privé, défini aux considérants 119 à 180 de la décision attaquée, ne constitue pas véritablement un ‚taux de marché‘ “. (18)  Siehe Fußnote 1. (19)  Seit dem 1. Oktober 1995 richtet sich der Rendistato-Index nach der durchschnittlichen Bruttorendite der steuerpflichtigen BTP mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr. (Quelle: Italienische Zentralbank) (20)  2006 beliefen sich die Einlagen auf Postgirokonten von Privatkunden (d. h. mit Ausnahme der öffentlichen Verwaltungen) auf […] EUR, wovon […] auf Privatpersonen und […] auf Unternehmen entfielen. (21)  Das VaR-Modell (Value at Risk) unter der Annahme, dass die Einlagen im zehnten Jahr erlöschen (Cut off). (22)  Bei der Macaulay-Duration handelt es sich um den gewichteten Mittelwert der Zeit bis zum Erhalt der Zahlungen, wobei die Gewichtung jeder Zahlung bestimmt wird, indem der Barwert der Zahlung durch die Summe des Barwerts aller Zahlungen dividiert wird. Sie wird in Jahren angegeben. (23)  Modell mit linearer Abschreibung mit Cut off im zehnten Jahr. (24)  In den Schreiben der italienischen Behörden werden die Begriffe „durata media“ (durchschnittliche Laufzeit) und „durata“ (Duration) häufig unterschiedslos verwendet, obwohl damit unterschiedliche Konzepte gemeint sind. Dies hat keinerlei Einfluss auf die in diesem Beschluss vorgenommene Würdigung der Sachverhalte. (25)  Schreiben von […], Schreiben von […], Schreiben von […], Schreiben von […], Schreiben von […]. (26)  https://www.eba.europa.eu/documents/10180/1084098/EBA-GL-2015-08+GL+on+the+management+of+interest+rate+risk+.pdf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.