Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/639 der Kommission vom 27. August 2021 über die Beihilferegelung SA.54915 — 2020/C (ex 2019/N) Belgien — Kapazitätsmechanismus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6431) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Abgabe, die der Finanzierung einer staatlichen Beihilfemaßnahme dient, insbesondere mit den Artikeln 30 und 110 AEUV im Einklang stehen. Die Kommission hat daher geprüft, ob der Finanzierungsmechanismus der angemeldeten Beihilfemaßnahme mit den Artikeln 30 und 110 AEUV im Einklang steht. (360) Wie in Erwägungsgrund 334 beschrieben, schafft der belgische Staat ein System, bei dem die Kosten, die dem ÜNB durch den CRM entstehen, vollständig durch die Netztarife ausgeglichen werden, die die Merkmale einer steuerähnlichen Abgabe aufweisen. Wie in Erwägungsgrund 214 erläutert, wird der Tarif einheitlich auf EUR/MWh-Basis auf alle Verbraucher angewandt. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese Tarife einer Steuer auf den verbrauchten Strom sehr ähnlich sind. (361) In Bezug auf die Artikel 30 und 110 AEUV ist es ständige Rechtsprechung, dass das Unionsrecht auf seinem derzeitigen Stand die einzelnen Mitgliedstaaten nicht in der Freiheit beschränkt, auf der Basis objektiver Kriterien, wie der Art der verwendeten Rohstoffe oder des angewandten Produktionsverfahrens, ein Steuersystem einzuführen, das zwischen bestimmten Produkten unterscheidet, selbst zwischen Produkten, die im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 AEUV ähnlich sind. Eine solche Differenzierung ist jedoch nur dann mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn sie Ziele verfolgt, die ihrerseits mit dem Unionsrecht vereinbar sind, und wenn die Vorschriften im Einzelnen so beschaffen sind, dass jede Form der direkten oder indirekten Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten oder jede Form des Schutzes konkurrierender einheimischer Erzeugnisse ausgeschlossen wird. (100) (362) Wie in Abschnitt 2.10 erläutert, erlaubt Belgien die Beteiligung ausländischer Kapazitäten in einem Mitgliedstaat, der über eine direkte Netzverbindung zu Belgien verfügt, am CRM ab der ersten Lieferung (d. h. 2025). (363) In Anbetracht der Offenheit der Maßnahme für grenzüberschreitende Kapazitäten gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass mit dem Finanzierungsmechanismus der angemeldeten Beihilfemaßnahme keine Beschränkungen eingeführt wurden, die gegen die Artikel 30 oder 110 AEUV verstoßen. 5.3.3.2.   Einhaltung der Elektrizitätsverordnung Einhaltung von Artikel 20 der Elektrizitätsverordnung (364) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung beobachten die Mitgliedstaaten die Angemessenheit der Ressourcen in ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage der ERAA nach Artikel 23. Ergänzend zur ERAA können die Mitgliedstaaten eine NRAA nach Artikel 24 durchführen. (365) Die Kommission stellt fest, dass das ENTSO (Strom) seiner Verpflichtung gemäß Artikel 23 der Elektrizitätsverordnung zur Vorlage einer ERAA noch nicht nachgekommen ist. Dementsprechend wurden die Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit der Ressourcen in Belgien ausschließlich auf der Grundlage der NRAA ermittelt. Der Vergleich zwischen der NRAA und der ERAA gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Elektrizitätsverordnung, mit dem mögliche Abweichungen zwischen beiden Abschätzungen ermittelt werden sollen, konnte nicht durchgeführt werden. In Übereinstimmung mit Artikel 24 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung sollte die NRAA ferner auf der für die ERAA vereinbarten Methode gemäß Artikel 23 der Elektrizitätsverordnung beruhen. (366) Am 25. Juni 2021 veröffentlichte Elia eine neue Studie zur Angemessenheit der Ressourcen, die auf der ERAA-Methode basiert. Aus der Studie zur Angemessenheit und Flexibilität von 2021 ergeben sich für Belgien Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen ab 2025. (367) Vor der Einführung von CRM müssen die Mitgliedstaaten alle etwaigen regulatorischen Verzerrungen oder Fälle von Marktversagen ermitteln, die zum Entstehen der Bedenken beigetragen oder diese Bedenken verursacht haben. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Maßnahmen zur Beseitigung der ermittelten Verzerrungen zu verabschieden und einen Zeitplan für ihre Umsetzung zu veröffentlichen (Artikel 20 Absatz 2 der Elektrizitätsverordnung). (368) Wie in Abschnitt 2.3.4 beschrieben, hat Belgien einen Umsetzungsplan mit Maßnahmen zur Beseitigung von regulatorischen Verzerrungen bzw. zur Behebung von Marktversagen auf dem belgischen Strommarkt ausgearbeitet und veröffentlicht. (369) Auf der Grundlage des Umsetzungsplans haben sich die belgischen Behörden zu mehreren Marktreformen verpflichtet, insbesondere zur Stärkung der Regelreservemärkte (siehe Erwägungsgrund 62), zur Erleichterung der Laststeuerung (siehe Erwägungsgrund 64) und zur Erhöhung der Verbindungskapazität (siehe Erwägungsgrund 65). (370) Belgien hat sich ferner verpflichtet, den Plan zu veröffentlichen und seine Anwendung zu überwachen, die Ergebnisse der Überwachung in einem Jahresbericht zu veröffentlichen und diesen der Europäischen Kommission vorzulegen. Schließlich hat sich Belgien verpflichtet, den Umsetzungsplan auch nach der Ausräumung der festgestellten Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen zu befolgen. (371) Im Anschluss an eine öffentliche Konsultation nahm die Kommission am 30. April 2020 gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Elektrizitätsverordnung eine Stellungnahme zum Umsetzungsplan Belgiens an. (101) In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass Belgien die Funktionsweise seiner Regelreservemärkte weiter verbessern sollte, indem die Knappheitspreisregelung dahin gehend angepasst wird, dass die Funktion für die Knappheitspreisbildung, wie in Erwägungsgrund 62 erwähnt, möglicherweise auch auf RRA angewandt wird; dabei erkannte sie jedoch auch an, dass mehrere Verbesserungen in jüngster Zeit umgesetzt wurden bzw. geplant sind. Wie in Erwägungsgrund 62 dargelegt, führte Belgien eine sogenannte Alpha-Komponente in seinen Preismechanismus für Ausgleichsenergie sowie das Imbalance Netting ein und bereitet sich derzeit auf den Beitritt zur Ausgleichsplattform der Union für aFRR und mFRR vor. In Bezug auf die Laststeuerung kam die Kommission in ihrer Stellungnahme zu dem Schluss, dass Belgien die Einführung intelligenter Zähler mit den notwendigen Funktionen fortsetzen sollte, um die Einführung einer preisbasierten Laststeuerung zu erleichtern. Wie in Erwägungsgrund 64 erwähnt, hat sich Belgien verpflichtet, in Zukunft weitere intelligente Zähler einzuführen. Diese Maßnahmen sind ausreichend, um die im Umsetzungsplan Belgiens festgestellten regulatorischen Verzerrungen oder Fälle von Marktversagen im Einklang mit Artikel 20 Absatz 5 der Elektrizitätsverordnung zu beseitigen bzw. zu beheben. (372) Die Maßnahme steht im Einklang mit Artikel 20 der Elektrizitätsverordnung. Einhaltung von Artikel 21 der Elektrizitätsverordnung (373) Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung können die Mitgliedstaaten zur Ausräumung der verbleibenden Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen als letztes Mittel einen CRM einführen; dabei gelten insbesondere die in Artikel 21 Absätze 2 bis 8 genannten Bedingungen. (374) Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Elektrizitätsverordnung führte Belgien zwischen Oktober und Dezember 2019 eine Studie zu den Auswirkungen seines CRM auf die benachbarten Mitgliedstaaten durch, indem es die benachbarten Mitgliedstaaten konsultierte. (375) Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Elektrizitätsverordnung beurteilen die Mitgliedstaaten, ob die Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen mit einem CRM in Form einer strategischen Reserve angegangen werden können. (376) Wie in Erwägungsgrund 60 erwähnt, verfügt Belgien derzeit über eine strategische Reserve, die bis zum 31. März 2022 bestehen wird. Ziel der strategischen Reserve ist es, Nachfragespitzen im Winter zu decken, wenn der Markt dies nicht leisten kann, indem ein Teil der vorhandenen Erzeugungs- und Laststeuerungskapazitäten außerhalb des Marktes als Reserve vorgehalten wird, die erst dann aktiviert wird, wenn die Regelarbeitsressourcen erschöpft sind. (377) Wie im Abschlussbericht zur Sektoruntersuchung über Kapazitätsmechanismen (102) erläutert, ist, wenn Bedenken hinsichtlich der langfristigen Angemessenheit der Kapazitäten zutage treten, eine mengenbasierte, marktweite Regelung wahrscheinlich der am besten geeignete CRM zur Behebung des Problems. Wie im selben Bericht weiter erläutert, würde eine strategische Reserve das für neue Anlagen ermittelte Investitionsproblem nicht lösen. Im Gegensatz dazu können marktweite CRM wirksamer sein, um Investitionen zur Ausräumung längerfristiger Bedenken bezüglich der Angemessenheit zu fördern. (378) Da in der Studie zur Angemessenheit und Flexibilität von 2021 ein struktureller Bedarf an neuen Kapazitäten festgestellt wurde (siehe Erwägungsgründe 49 und 50), ist die Kommission der Auffassung, dass ein CRM in Form einer strategischen Reserve nicht geeignet wäre, um die in Belgien festgestellten Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit der Ressourcen ab 2025 auszuräumen. (379) Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Elektrizitätsverordnung dürfen die Mitgliedstaaten CRM nur dann einführen, wenn die Kommission eine Stellungnahme gemäß Artikel 20 Absatz 5 zu dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Umsetzungsplan abgegeben hat. (380) Wie in Erwägungsgrund 371 beschrieben, nahm die Kommission am 30. April 2020 eine Stellungnahme zum Umsetzungsplan Belgiens an. Belgien hat zwar die Vorbereitungen für die erste T-4-Auktion eingeleitet, den CRM jedoch noch nicht eingeführt. (381) Gemäß Artikel 21 Absatz 7 der Elektrizitätsverordnung, in dem festgelegt ist, dass eine Bestimmung aufzunehmen ist, die die effiziente administrative Abschaffung des CRM vorsieht, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine neuen Verträge geschlossen werden, hat Belgien eine Klausel aufgenommen, wonach keine neuen Auktionen im Rahmen des CRM durchgeführt werden, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine neue Kapazitätsvereinbarung gemäß Artikel 7 undecies Absatz 11 des Stromgesetzes geschlossen wurde (siehe Erwägungsgrund 218). (382) Wie in Erwägungsgrund 217 ausgeführt, beantragt Belgien die Genehmigung staatlicher Beihilfen für einen Zeitraum von zehn Jahren, d. h. für den in Artikel 21 Absatz 8 der Elektrizitätsverordnung festgelegten maximalen Zeitraum. (383) Schließlich hat sich Belgien verpflichtet, den Umsetzungsplan nach Artikel 20 Absatz 3 der Elektrizitätsverordnung, wie in Artikel 21 Absatz 8 derselben Verordnung festgelegt, auch nach Einführung des CRM weiter anzuwenden. (384) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Maßnahme mit Artikel 21 der Elektrizitätsverordnung im Einklang steht. Einhaltung von Artikel 22 der Elektrizitätsverordnung (385) In Artikel 22 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung sind spezifische Gestaltungsmerkmale festgelegt, die jeder CRM aufweisen muss. CRM i) müssen befristet sein, ii) dürfen keine unnötigen Marktverzerrungen herbeiführen und den zonenübergreifenden Handel nicht beschränken, iii) dürfen nicht über das hinausgehen, was zum Angehen der Bedenken bezüglich der Angemessenheit erforderlich ist, iv) müssen die Kapazitätsanbieter in einem transparenten, diskriminierungsfreien und wettbewerblichen Verfahren auswählen, v) müssen Anreize für Kapazitätsanbieter bieten, damit die Kapazitätsanbieter in Zeiten voraussichtlich hoher Systembelastung zur Verfügung stehen, vi) müssen gewährleisten, dass die Vergütung nach einem wettbewerblichen Verfahren bestimmt wird, vii) müssen die technischen Voraussetzungen für die Beteiligung von Kapazitätsanbietern im Vorfeld des Auswahlverfahrens vorsehen, viii) müssen allen Ressourcen, die die erforderliche technische Leistung erbringen können, offenstehen, einschließlich Energiespeicherung und Laststeuerung, und ix) müssen vorsehen, dass Kapazitätsanbietern, die bei hoher Systembelastung nicht zur Verfügung stehen, angemessene Sanktionen auferlegt werden. (386) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Elektrizitätsverordnung, wonach CRM nicht über das hinausgehen dürfen, was zum Angehen der Bedenken bezüglich der Angemessenheit erforderlich ist. (387) Die angemeldete CRM ist, wie in Erwägungsgrund 385 erläutert, befristet. (388) Der CRM ist so konzipiert, dass die Auswirkungen auf das zur Erreichung der politischen Ziele erforderliche Maß begrenzt und übermäßige Verzerrungen des Strommarkts vermieden werden. Der CRM steht allen etablierten und neuen Stromerzeugern sowie Betreibern, die Laststeuerung oder Speicherlösungen einsetzen, offen. Der CRM steht auch grenzüberschreitenden Kapazitäten offen. Darüber hinaus umfasst der CRM verschiedene Maßnahmen, die speziell darauf abzielen, einen Missbrauch von Marktmacht zu verhindern, z. B. Zuverlässigkeitsoptionen, Preisobergrenzen und wettbewerbliches Auktionsverfahren (siehe die Abschnitte 2.5 und 2.7). Darüber hinaus dürfte durch die Offenheit für neue Kapazitäten und die Verfügbarkeit langfristiger Verträge sichergestellt werden, dass eine bestehende marktbeherrschende Stellung nicht übermäßig gestärkt wird (siehe Erwägungsgründe 66 und 117). (389) In Bezug auf die Bedingung, dass der CRM nicht über das hinausgehen sollte, was zum Angehen der Bedenken bezüglich der Angemessenheit erforderlich ist, wurden die Parameter zur Bestimmung der Höhe der im Rahmen des Kapazitätsmechanismus zu beschaffenden Kapazität von Belgien gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Elektrizitätsverordnung auf der Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörde genehmigt (siehe Erwägungsgründe 88 und 290). (390) Wie in Erwägungsgrund 92 angeführt, muss das Verfahren zur endgültigen Bestimmung der zu beschaffenden Kapazitätsmenge den einschlägigen Teilen der Elektrizitätsverordnung entsprechen. Zur Bestimmung des durch die erste Y-4-Auktion für den Lieferzeitraum 2025–2026 zu beschaffenden Menge zog Belgien das in der MAF 2019 verwendete Szenario heran, das anhand der Abschätzung der Angemessenheit der Stromerzeugung von 2020 des PLEF aktualisiert wurde. Belgien stellte klar, dass in der Studie zur Angemessenheit und Flexibilität von 2021 für das EU-Basisszenario dieselben Sensitivitäten hinsichtlich der Nichtverfügbarkeit französischer Kernkraftkapazitäten verwendet worden seien (Erwägungsgrund 102). (391) Ferner haben die belgischen Behörden, wie in Erwägungsgrund 103 dargelegt, eine beträchtliche Menge für die T-1-Auktion reserviert, um sicherzustellen, dass eine neue Kalibrierung der Nachfragekurve näher am Lieferjahr vorgenommen wird, und um zu vermeiden, dass in der ersten T-4-Auktion zu viele Kapazitäten versteigert werden. Diese umfangreiche Reservierung ermöglicht es den belgischen Behörden, geringfügige Abweichungen infolge neuer Input-Daten und methodischer Verbesserungen zu bewältigen. (392) Die Kommission stellt fest, dass in der T-4-Auktion 2021 nur rund 54 % des durchschnittlichen Spitzenverbrauchs zu Knappheitszeiten kontrahiert wird (siehe Erwägungsgrund 104). (393) Die Kommission stellt ferner fest, dass der Zuverlässigkeitsstandard bestimmt, wie viel Kapazität auf dem Kapazitätsmarkt versteigert wird, und dass der neue Zuverlässigkeitsstandard, der nach der RS-Methode berechnet wird, nicht vom alten Zuverlässigkeitsstandard abweicht (Erwägungsgrund 22). (394) Wie in den Erwägungsgründen 28 und 105 dargelegt, hat sich Belgien verpflichtet, erforderlichenfalls vor September 2022 einen neuen Zuverlässigkeitsstandard festzulegen, damit der neue Zuverlässigkeitsstandard spätestens bei der Auktion 2023 zur Bestimmung der zu beschaffenden Menge verwendet werden kann. Zudem hat sich Belgien verpflichtet, die durch die T-4-Auktion 2023 und die T-1-Auktion 2026 zu beschaffenden Mengen mit den Ergebnissen der NRAA 2023 abzugleichen und gegebenenfalls anzupassen. Die Kommission fordert die belgischen Behörden auf, die ACER bei der Aktualisierung des Zuverlässigkeitsstandards und der NRAA zu konsultieren, um die in den Erwägungsgründen 18 und 40 genannten diesbezüglichen ACER-Beschlüsse besser zu verstehen. (395) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und insbesondere der von Belgien im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegten zusätzlichen Stellungnahmen ist die Kommission der Auffassung, dass der CRM nicht über das hinausgeht, was zum Angehen der Bedenken bezüglich der Angemessenheit erforderlich ist. (396) Auf der Grundlage der Vorschriften zur Funktionsweise des belgischen CRM werden Kapazitäten im Rahmen eines transparenten, diskriminierungsfreien und wettbewerblichen Verfahrens beschafft. (397) Der CRM bietet Anreize für Kapazitätsanbieter, damit diese in Zeiten voraussichtlich hoher Systembelastung zur Verfügung stehen (siehe Erwägungsgründe 182 bis 186). (398) Darüber hinaus wird die Vergütung im Rahmen einer Ausschreibung festgelegt, und das in Abschnitt 2.5 beschriebene Auktionsverfahren ist diskriminierungsfrei und offen für alle Arten von Kapazitäten. (399) Belgien hat die technischen Voraussetzungen für die Beteiligung von Kapazitätsanbietern im Vorfeld des Auswahlverfahrens festgelegt. Diese Voraussetzungen sind in den Vorschriften zur Funktionsweise des belgischen CRM festgelegt (siehe Erwägungsgrund 12). (400) Der CRM steht allen Kapazitäten offen, die zur Angemessenheit der Ressourcen beitragen können. Er ist technologieneutral und ist insbesondere offen für bestehende und neue Kapazitäten sowie für Speicher- und Laststeuerungskapazitäten. Der CRM steht auch grenzüberschreitenden Kapazitäten offen. (401) Schließlich sind im Rahmen des CRM, wie in Erwägungsgrund 182 erläutert, Sanktionen für die Nichtverfügbarkeit in Zeiten von hoher Systembelastung vorgesehen. (402) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung erfüllt sind. (403) Gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Elektrizitätsverordnung gilt zusätzlich, dass CRM i) so gestaltet sein müssen, dass sichergestellt wird, dass der für die Verfügbarkeit von Erzeugungskapazität gezahlte Preis automatisch gegen null geht, wenn davon auszugehen ist, dass der Kapazitätsbedarf mit der bereitgestellten Kapazität gedeckt werden kann, ii) vorsehen müssen, dass den beteiligten Ressourcen nur ihre Verfügbarkeit vergütet wird, und iii) vorsehen müssen, dass die Kapazitätsverpflichtungen zwischen den berechtigten Kapazitätsanbietern übertragbar sind. (404) Bei der angemeldeten Maßnahme handelt es sich um einen marktweiten, technologieneutralen CRM, bei dem alle infrage kommenden Kapazitätsanbieter im Rahmen einer Kapazitätsauktion miteinander in Wettbewerb treten, um den niedrigsten nachhaltigen Preis zu ermitteln, zu dem die erforderlichen Kapazitäten bereitgestellt werden können. Der Wettbewerbscharakter der Auktion sollte dazu führen, dass die Preise auf null gedrückt werden, wenn das Angebot ausreicht, um die Nachfrage zu decken. (405) Wie in Erwägungsgrund 8 erläutert, besteht das Kapazitätsentgelt, das Kapazitätsanbietern mit einer Zuverlässigkeitsoption geleistet wird, aus einer festen Zahlung für die Aufrechterhaltung der Verfügbarkeit der kontrahierten Kapazität in Zeiten der Knappheit. Es dient also der Vergütung der Verfügbarkeit der Kapazitäten und nicht der Strommenge, die die Kapazitätsanbieter auf dem Markt anbieten. (406) Wie in Erwägungsgrund 187 dargelegt wird Belgien einen Sekundärmarkt schaffen, um den Kapazitätsanbietern einen Mechanismus zur Verbesserung ihres Risikomanagements im Rahmen des CRM zur Verfügung zu stellen. Bei Transaktionen auf dem Sekundärmarkt wird eine vollständige Übertragung von Verpflichtungen gewährleistet. (407) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Elektrizitätsverordnung erfüllt sind. (408) Schließlich sind in Artikel 22 Absatz 4 der Elektrizitätsverordnung die Anforderungen in Bezug auf CO2-Emissionsgrenzwerte festgelegt. (409) Wie in Erwägungsgrund 107 erläutert, zählt zu den Anforderungen für die Präqualifikation auch eine Anforderung in Bezug auf Emissionsgrenzwerte: Kapazitätsanbieter, die die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreiten, dürfen nicht an der Kapazitätsauktion teilnehmen: a) Für Kapazitäten, die die Erzeugung am oder nach dem 4. Juli 2019 aufgenommen haben, gilt ein Emissionsgrenzwert von 550 g CO2 aus fossilen Brennstoffen je kWh Elektrizität. b) Für Kapazitäten, die die Erzeugung vor dem 4. Juli 2019 aufgenommen haben, gilt ein Emissionsgrenzwert von 550 g CO2 aus fossilen Brennstoffen je kWh Elektrizität und 350 kg CO2 aus fossilen Brennstoffen im Jahresdurchschnitt je installierte kWe. (410) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Maßnahme mit Artikel 22 der Elektrizitätsverordnung im Einklang steht. Einhaltung von Artikel 24 der Elektrizitätsverordnung (411) Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung haben die NRAA einen regionalen Umfang und beruhen auf der in Artikel 23 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Methode, insbesondere in Artikel 23 Absatz 5 Buchstaben b bis m. (412) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die jüngste Studie über die Angemessenheit der Ressourcen für Belgien, d. h. die Studie zur Angemessenheit und Flexibilität von 2021, einen regionalen Umfang hat und auf der in Artikel 23 Absatz 3 genannten Methode beruht. (413) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des ACER-Beschlusses muss die ERAA-Methode bis Ende 2023 vollständig umgesetzt sein. Daher sieht der ACER-Beschluss eine schrittweise Umsetzung der ERAA-Methode auf der Grundlage eines Fahrplans vor, in dem die Umsetzungsphase gemäß Artikel 11 Absatz 8 des ACER-Beschlusses beschrieben ist. (414) Auch wenn die ERAA-Methode kurz vor der Durchführung der belgischen Studie zur Angemessenheit und Flexibilität von 2021 genehmigt wurde, wurden verschiedene Elemente der ERAA-Methode, wie in Erwägungsgrund 42 dargelegt, integriert. (415) Die Kommission stellt jedoch fest, dass in der Studie zur Angemessenheit und Flexibilität von 2021 eine automatische Anhebung des Höchstclearingpreises ab 2025 modelliert wird. Wie Belgien jedoch aufgezeigt hat, würden sich die Ergebnisse der Bewertung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit für 2025 auch dann nicht ändern, wenn es schon ab 2022 zu einer automatischen Anhebung des maximalen Clearingpreises käme. Überdies hat Belgien zugesagt, dafür zu sorgen, dass die neue Angemessenheitsstudie, die bis Juni 2023 veröffentlicht werden soll, der Methode für dynamische Preiserhöhungen ab Beginn des Simulationszeitraums in vollem Umfang Rechnung trägt (siehe Erwägungsgrund 48). (416) Die Studie zur Angemessenheit und Flexibilität von 2021 stützt sich gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung auf geeignete zentrale Referenzszenarien (siehe Erwägungsgrund 45). (417) Gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Elektrizitätsverordnung können die Mitgliedstaaten Sensitivitäten in ihre NRAA aufnehmen, die mit den Besonderheiten von Stromangebot und -nachfrage auf nationaler Ebene in Zusammenhang stehen. (418) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit des CRM mit Artikel 24 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung, da in der Studie zur Angemessenheit und Flexibilität von 2019 das EU-HiLo-Szenario herangezogen wurde, das auf Annahmen über das Stromangebot auf ausländischer Ebene beruht (zusätzliche Nichtverfügbarkeit französischer Kraftwerke). (419) Mehrere Beteiligte übten Kritik an der Auslegung der Kommission von Artikel 24 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung und gaben an, dass diese zu restriktiv sei. Den Beteiligten zufolge wird durch die ERAA-Methode bestätigt, dass die NRAA einen regionalen Umfang haben müssen und zusätzliche Sensitivitäten umfassen können. Die Art dieser zusätzlichen Sensitivitäten werde nicht spezifiziert oder eingeschränkt. Wie in Artikel 3 Absatz 6 der genannten Methode erwähnt, können diese Sensitivitäten eine breite Palette von Änderungen der Annahmen über den gesamten betrachteten geografischen Anwendungsbereich abdecken, einschließlich verschiedener Annahmen in Bezug a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.