Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/639 der Kommission vom 27. August 2021 über die Beihilferegelung SA.54915 — 2020/C (ex 2019/N) Belgien — Kapazitätsmechanismus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6431) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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uf Input-Daten wie installierte Kapazitäten (siehe Erwägungsgründe 256 bis 258). (420) Belgien argumentierte, dass seine hohe Verbundrate und seine Importabhängigkeit eine Besonderheit der nationalen Stromversorgung darstellten (siehe Erwägungsgründe 286 und 318). (421) Die Kommission stellt fest, dass die Studie zur Angemessenheit und Flexibilität von 2021 Sensitivitäten hinsichtlich der Nichtverfügbarkeit französischer Kernkraftkapazität umfasst, die mit den Daten übereinstimmen, die der französische ÜNB in der französischen NRAA herangezogen hat (siehe Erwägungsgründe 287 bis 289). (422) Die Kommission stellt fest, dass die NRAA nach Artikel 24 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung und gemäß der ERAA-Methode einen regionalen Umfang aufweisen müssen und dass Artikel 3 Absatz 6 der ERAA-Methode es ermöglicht, die zentralen Referenzszenarien durch zusätzliche Szenarien und/oder Sensitivitäten zu ergänzen. Gemäß Randnummer 224 Buchstabe a der Leitlinien muss der Mitgliedstaat eine Bewertung der Auswirkungen der variablen Stromerzeugung, einschließlich der Stromerzeugung aus benachbarten Systemen, übermitteln. (423) Angesichts dessen ist die Kommission der Auffassung, dass Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Elektrizitätsverordnung der Verwendung zusätzlicher Sensitivitäten im Zusammenhang mit ausländischen Stromlieferungen in den NRAA nicht entgegensteht. (424) Wie in Erwägungsgrund 365 erläutert, konnte der erforderliche Vergleich zwischen der NRAA und ERAA gemäß Artikel 24 Absatz 3 nicht vorgenommen werden, da das ENTSO (Strom) die ERAA nicht vorgelegt hat. (425) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Maßnahme mit Artikel 24 der Elektrizitätsverordnung im Einklang steht. Einhaltung von Artikel 25 der Elektrizitätsverordnung (426) Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung müssen die Mitgliedstaaten bei der Anwendung von CRM über einen Zuverlässigkeitsstandard verfügen. (427) Wie in Erwägungsgrund 22 dargelegt, verfügt Belgien über einen Zuverlässigkeitsstandard, der auf eine LOLE von drei Stunden festgesetzt wurde. (428) Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Elektrizitätsverordnung wird der Zuverlässigkeitsstandard auf Vorschlag der Regulierungsbehörde von dem Mitgliedstaat oder einer vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde festgelegt. Der Zuverlässigkeitsstandard beruht auf der Methode, die nach Artikel 23 Absatz 6 festgelegt wird. (429) Der Zuverlässigkeitsstandard wurde durch den Königlichen Erlass zur Festlegung des Zuverlässigkeitsstandards und der Genehmigung der VOLL- und CONE-Werte auf Vorschlag der Regulierungsbehörde festgelegt (siehe Erwägungsgrund 20). Der festgelegte Zuverlässigkeitsstandard weicht aus den in Erwägungsgrund 21 angegebenen Gründen leicht von dem von der Regulierungsbehörde vorgeschlagenen Zuverlässigkeitsstandard ab. Dies wird jedoch durch Artikel 25 der Elektrizitätsverordnung nicht ausgeschlossen. (430) Belgien berechnete den Zuverlässigkeitsstandard auf der Grundlage der nach Artikel 23 Absatz 6 festgelegten Methode. (431) Gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Elektrizitätsverordnung wird der Zuverlässigkeitsstandard mindestens anhand des VOLL und der CONE für einen bestimmten Zeitraum berechnet und als „erwartete Energieunterdeckung“ und „Lastunterdeckungserwartung“ ausgedrückt. (432) Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Elektrizitätsverordnung bezeichnet der VOLL eine Schätzung des Strompreises in EUR/MWh, den die Kunden höchstens zu zahlen bereit sind, um einen Ausfall der Stromversorgung abzuwenden. (433) Wie in Erwägungsgrund 25 angegeben, führte die CREG eine Umfrage zur Zahlungsbereitschaft durch, doch konnten die Ergebnisse angesichts der Beschränkungen der Umfrage nur in begrenztem Umfang zur Schätzung des VOLL herangezogen werden. Belgien hat sich verpflichtet, den VOLL auf der Grundlage einer neuen Umfrage zur Zahlungsbereitschaft zu aktualisieren und erforderlichenfalls vor September 2022 einen neuen Zuverlässigkeitsstandard festzulegen (siehe Erwägungsgrund 28). (434) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Zuverlässigkeitsstandard gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Elektrizitätsverordnung auf der Grundlage der Schätzung des VOLL und der erwarteten CONE festgelegt wurde (siehe Erwägungsgründe 23 und 24). (435) Gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Elektrizitätsverordnung werden bei der Anwendung von CRM die Parameter zur Bestimmung der Höhe der im Rahmen des Kapazitätsmechanismus zu beschaffenden Kapazität auf der Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörden von dem Mitgliedstaat oder einer von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörde genehmigt. (436) Wie in den Erwägungsgründen 86 und 290 erläutert, wurde die Methode zur Festlegung der Parameter zur Bestimmung der im Rahmen des CRM zu beschaffenden Menge von der CREG vorgeschlagen. (437) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Maßnahme mit Artikel 25 der Elektrizitätsverordnung im Einklang steht. Einhaltung von Artikel 26 der Elektrizitätsverordnung (438) Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung sind CRM, die keine strategischen Reserven sind, und — soweit technisch machbar — strategische Reserven vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels offen für die direkte grenzüberschreitende Beteiligung von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Kapazitätsanbietern. (439) Gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Elektrizitätsverordnung können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass sich die ausländische Kapazität in einem Mitgliedstaat mit direkter Netzverbindung zu dem den CRM anwendenden Mitgliedstaat befindet. (440) Belgien erlaubt die Beteiligung ausländischer Kapazitäten in einem Mitgliedstaat, der über eine direkte Netzverbindung zu Belgien verfügt, am CRM ab der ersten Lieferung (d. h. 2025). Belgien zufolge wurden die in Artikel 26 Absatz 11 der Elektrizitätsverordnung genannten Methoden, gemeinsamen Vorschriften und Bedingungen erst im Dezember 2020 angenommen, sodass für ihre Umsetzung und die notwendigen Vorbereitungen für die grenzüberschreitende Beteiligung eine angemessene Frist eingeräumt werden sollte. Da die ÜNB die erforderlichen Vereinbarungen noch nicht abgeschlossen haben, war eine grenzüberschreitende Beteiligung an der ersten T-4-Auktion nicht möglich. Nach Angaben der belgischen Behörden wurde dennoch eine bestimmte Menge für die T-1-Auktion reserviert, um sicherzustellen, dass grenzüberschreitende Kapazitäten ab dem ersten Lieferjahr teilnehmen und einen Beitrag leisten können (siehe Erwägungsgrund 189). (441) Im Einleitungsbeschluss bat die Kommission um Klärung der Verwendung der Kapazitätsengpasserlöse und der Aufteilung dieser Einnahmen unter den ÜNB. (442) Belgien stellte klar, dass die Verwendung und Aufteilung der Engpasserlöse gemäß den Bestimmungen der Elektrizitätsverordnung, insbesondere von Artikel 26 Absatz 9, erfolgt. (443) Darüber hinaus bestätigte Belgien, den ACER-Beschluss Nr. 36/2020 einzuhalten, in dem die technischen Spezifikationen für die grenzüberschreitende Beteiligung an CRM, einschließlich der Methode für die Aufteilung der sich aus der Eintrittskapazitätsvergabe ergebenden Einnahmen, festgelegt sind. (444) Die Maßnahme steht somit im Einklang mit Artikel 26 der Elektrizitätsverordnung. 5.3.3.3.   Schlussfolgerung zur Einhaltung anderer Bestimmungen des Unionsrechts (445) Die Maßnahme steht im Einklang mit den Artikeln 30 und 110 AEUV sowie der Elektrizitätsverordnung. (446) Die angemeldete Maßnahme verstößt daher nicht gegen einschlägiges Unionsrecht. 5.3.4.   Die Beihilfe ist so konzipiert, dass ihre Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel begrenzt werden 5.3.4.1.   Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen (447) Gemäß Unterabschnitt 3.2.2 der Leitlinien muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass die staatliche Maßnahme erforderlich ist, insbesondere um ein Marktversagen zu beheben, das ansonsten nicht behoben würde. (448) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel, ob das Problem hinsichtlich der Angemessenheit der Ressourcen von den belgischen Behörden genau genug ermittelt und ordnungsgemäß analysiert und quantifiziert wurde, insbesondere in Bezug auf die Randnummern 221 und 222 der Leitlinien. Diese Zweifel wurden von mehreren Beteiligten geteilt, die auch die Erforderlichkeit und/oder den Umfang des geplanten CRM infrage stellten (siehe Erwägungsgründe 227 bis 234). (449) Gemäß der Studie zur Angemessenheit und Flexibilität von 2021 wird Belgien ab 2025 nach Abschluss des Ausstiegs aus der Kernkraft vor einem Angemessenheitsproblem stehen und einen strukturellen Bedarf an neuen Kapazitäten haben. Dieser Bedarf beläuft sich im zentralen EU-Basisszenario für 2025 auf 2 GW und steigt bis 2032 schrittweise auf 3,9 GW an (siehe Erwägungsgrund 49). Die Studie zur Angemessenheit und Flexibilität von 2021 wurde im Juni 2021 veröffentlicht und basiert auf der ERAA-Methode (siehe Randnummer 221 der Leitlinien). (450) Da die ERAA-Methode mittlerweile von der ACER genehmigt wurde (siehe Erwägungsgrund 40), sind die Zweifel der Kommission hinsichtlich der Betonung des EU-HiLo-Szenarios in der Studie zur Angemessenheit und Flexibilität von 2019 oder des Fehlens eines geeigneten kontrafaktischen Szenarios zur Schätzung des Ausmaßes des Problems der Angemessenheit der Ressourcen in der MAF 2019 für Belgien nicht mehr relevant, da die methodischen Unterschiede nun in einer gemeinsamen, robusteren Methode vereinheitlicht wurden, die bestätigt, dass Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit bestehen. (451) Zwei Beteiligte machten zwar geltend, dass in früheren Studien, die Belgien zur Angemessenheit der Ressourcen durchgeführt hat, die erwartete Knappheitsfunktion nicht berücksichtigt worden sei (Erwägungsgrund 230), doch gab es zum damaligen Zeitpunkt keine solche Anforderung. Gemäß der Stellungnahme der Kommission zum Umsetzungsplan Belgiens wird Belgien jedoch aufgefordert, eine entsprechende Änderung seiner Knappheitspreisbildung bis spätestens 1. Januar 2022 zu erwägen. In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission die laufenden Arbeiten der Regulierungsbehörde und des ÜNB zur Einführung der Funktion für die Knappheitspreisbildung zu Ausgleichszwecken in Belgien zur Kenntnis. (452) Belgien weist derzeit einen Stromverbundgrad von etwa 24 % auf, wobei davon ausgegangen wird, dass dieser bis 2030 auf bis zu 33 % ansteigt. Wie in Erwägungsgrund 323 ausgeführt, unterstützte Belgien auch die Entwicklung sogenannter energiebegrenzter Technologien, z. B. durch die Möglichkeit zur Teilnahme an Märkten für Systemdienstleistungen oder die Einführung eines Energieübertragungsmechanismus. Dies hat zu hohen Anteilen der Laststeuerung geführt. (453) Wie in Abschnitt 2.3.4 beschrieben, haben sich die belgischen Behörden überdies zu mehreren Marktreformen verpflichtet, insbesondere zur Stärkung der Regelreservemärkte (siehe Erwägungsgrund 62), zur Erleichterung der Laststeuerung (siehe Erwägungsgrund 64) und zur Erhöhung der Verbindungskapazität (siehe Erwägungsgrund 65). (454) Trotz dieser Reformen wurden in der Studie zur Angemessenheit und Flexibilität von 2021 Risiken für die Angemessenheit der belgischen Ressourcen ermittelt, wobei auf den in Erwägungsgrund 22 beschriebenen Zuverlässigkeitsstandard Bezug genommen wird. In der Studie zur Angemessenheit und Flexibilität von 2021 wird davon ausgegangen, dass nur ein sehr geringer Anteil der neuen Kapazitäten bis 2025 über den Energy-Only-Markt realisierbar sein wird. (455) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Belgien nachgewiesen hat, warum der Markt ohne staatliche Intervention noch keine angemessene Stromerzeugung sicherstellen kann (siehe Randnummer 223 der Leitlinien). (456) Gemäß Randnummer 224 der Leitlinien muss die Kommission die folgenden Unterlagen berücksichtigen, die von dem Mitgliedstaat übermittelt werden müssen: die Bewertung der Auswirkungen der Stromerzeugung aus variablen Energiequellen, die Bewertung der Auswirkungen einer nachfrageseitigen Marktteilnahme, die Ausführungen zu Verbindungsleitungen sowie die Ausführungen zu weiteren Aspekten, die die Sicherstellung einer angemessenen Stromerzeugung verhindern oder erschweren. (457) In der Studie zur Angemessenheit und Flexibilität von 2021 werden alle laufenden und geplanten Marktentwicklungen sowie die jüngsten projizierten politischen Ziele gemäß dem Umsetzungsplan hinsichtlich aller vier in Randnummer 224 der Leitlinien genannten Elemente berücksichtigt. (458) Wie in Erwägungsgrund 454 erläutert, werden in der Studie zur Angemessenheit und Flexibilität von 2021 trotz dieser Reformen Risiken für die Angemessenheit der belgischen Ressourcen im Vergleich zu dem ermittelt, was erforderlich wäre, um den LOLE-Zielwert von drei Stunden zu erreichen. (459) Die Kommission ist der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme im Einklang mit Abschnitt 3.9.2 der Leitlinien erforderlich ist. 5.3.5.   Geeignetheit der Maßnahme (460) Grundsätzlich ist die Geeignetheit einer staatlichen Beihilfemaßnahme gegeben, wenn sie so konzipiert ist, dass die festgestellten Fälle von Marktversagen behoben werden können. In den Randnummern 225 und 226 der Leitlinien wird weiter ausgeführt, dass dies im Zusammenhang mit Beihilfen für die Angemessenheit der Stromerzeugung bedeutet, dass die Beihilfe ausschließlich für die Bereitstellung der Erzeugungskapazität durch den Stromerzeuger gewährt werden und dass die Maßnahme sich sowohl an etablierte als auch künftige Erzeuger sowie an Betreiber, die substituierbare Technologien (z. B. Laststeuerung oder Speicherlösungen) einsetzen, richten und für diese angemessene Anreize vorsehen sollte. (461) In diesem Abschnitt wird zunächst untersucht, ob ein marktweiter CRM von den verschiedenen Optionen am besten geeignet ist, um die festgestellten Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit auszuräumen (Abschnitt 5.3.5.1 dieses Beschlusses). Anschließend wird geprüft, ob die spezifische Ausgestaltung des CRM mit den oben genannten spezifischen Anforderungen der Leitlinien im Einklang steht (Abschnitt 5.3.5.2 dieses Beschlusses). 5.3.5.1.   Geeignetheit des CRM als Instrument (462) Wie in Erwägungsgrund 235 erwähnt, gaben einige Beteiligte an, dass das festgestellte Angemessenheitsproblem besser durch eine strategische Reserve als durch einen marktweiten CRM angegangen werden könnte. Dagegen vertrat Belgien die Auffassung, dass eine strategische Reserve das zugrunde liegende Marktversagen nicht beheben würde (siehe Erwägungsgründe 278 und 279). (463) Wie in Erwägungsgrund 60 erwähnt, verfügt Belgien derzeit über eine strategische Reserve, die bis zum 31. März 2022 bestehen wird. Ziel der strategischen Reserve ist es, Nachfragespitzen im Winter zu decken, wenn der Markt dies nicht leisten kann, indem ein Teil der vorhandenen Erzeugungs- und Laststeuerungskapazitäten außerhalb des Marktes als Reserve vorgehalten wird, die erst dann aktiviert wird, wenn die Regelarbeitsressourcen erschöpft sind. (464) Wie in den Erwägungsgründen 377 und 378 erläutert, scheint ein marktweiter CRM, der die Schaffung eines Kapazitätsmarktes zur Ergänzung des Energiemarktes umfasst, die wirksamste Lösung für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit in Belgien vor dem Hintergrund eines Strukturwandels wie dem Ausstieg aus der Kernkraft zu sein. 5.3.5.2.   Geeignetheit der spezifischen Gestaltungsmerkmale des CRM Vergütung ausschließlich für die Bereitstellung der Erzeugungskapazität (465) Gemäß Randnummer 225 der Leitlinien sollte die Maßnahme ausschließlich für die Bereitstellung der Erzeugungskapazität gewährt werden. (466) Im Einleitungsbeschluss gelangte die Kommission zu der vorläufigen Auffassung, dass die Maßnahme ausschließlich für die Bereitstellung der Erzeugungskapazität gewährt wurde. Weder Belgien noch andere Beteiligte stellten diese Auffassung infrage. (467) Über den CRM wird die Verfügbarkeit der Kapazitäten und nicht die Strommenge vergütet, die die Kapazitätsanbieter auf dem Markt anbieten. (468) Daher steht die Maßnahme im Einklang mit Randnummer 225 der Leitlinien. Offenheit der Maßnahme für alle relevanten Kapazitätsanbieter (469) In Randnummer 226 der Leitlinien ist Folgendes festgelegt: i) CRM sollten für unterschiedliche Technologien offen sein, ii) bei CRM sollte berücksichtigt werden, in welchem Umfang Verbindungskapazitäten genutzt werden könnten, um das ermittelte Kapazitätsproblem zu beheben, und iii) CRM sollten sowohl für neue als auch etablierte Erzeuger angemessene Anreize vorsehen. (470) Wie in Erwägungsgrund 66 dargelegt, soll die Maßnahme für alle Kapazitäten, die zur Angemessenheit der Ressourcen beitragen können und technologieneutral sind, und insbesondere sowohl für bestehende als auch neue Kapazitäten sowie für Speicherung und Laststeuerung offen sein. Die Aggregierung von Kapazitäten, auch aus verschiedenen Technologien, ist zulässig. Zudem sind alle Technologien zur Teilnahme an sämtlichen Auktionen (sowohl T-4 als auch T-1) für einen Lieferzeitraum berechtigt. (471) Belgien hat eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Möglichkeit der Beteiligung an den Auktionen für alle Technologien sicherzustellen. Die Kommission nimmt insbesondere die Entscheidung zur Kenntnis, einen Teil der zu beschaffenden Menge für T-1 zu reservieren, um die Teilnahme von Laststeuerungsanbietern zu fördern. Darüber hinaus ist in T-4 eine spezielle Kategorie „nicht nachgewiesener Kapazitäten“ (offen für alle Technologien, die aufgrund ihrer Systemrelevanz keine täglichen Programme und keine individuelle Beteiligung erfordern) vorgesehen, um auch die Beteiligung von Kapazitäten zu fördern, die möglicherweise größere Schwierigkeiten haben, den geforderten Standardreifegrad bereits in T-4 zu erreichen (siehe Erwägungsgründe 83 und 98). (472) In Bezug auf erneuerbare Energiequellen kommen die bestehenden oder neuen Kapazitätsanbieter für eine Beteiligung am CRM in Betracht, es sei denn, sie erhalten Betriebsbeihilfen im Rahmen spezieller staatlicher Beihilferegelungen (siehe Erwägungsgrund 205). (473) Gemäß dem Einleitungsbeschluss argumentierte ein Beteiligter, dass zur Beteiligung berechtigte Inhaber von Kapazitäten (z. B. KWK mit einer Kapazität von mehr als 1 MW), von der Beteiligung ausgeschlossen seien, wenn sie in einem bestimmten Zeitraum Betriebsbeihilfen in Form von grünen Zertifikaten und/oder KWK-Zertifikaten erhalten haben (siehe Erwägungsgrund 237). (474) Die Kommission ist der Auffassung, dass die KWK-Zertifikate bereits so beschaffen sind, dass sie die notwendigen Kosten der KWK-Betreiber decken und Anreize für den Weiterbetrieb von KWK-Anlagen schaffen. Um die Kumulierung von Beihilfen und die daraus resultierende Überkompensation zu vermeiden, dürfen Erzeuger, wie in Erwägungsgrund 205 beschrieben, nicht von anderen Fördermaßnahmen profitieren, z. B. Förderregelungen für erneuerbare Energiequellen oder KWK, über die die Betriebskosten der Begünstigten bereits ausreichend gedeckt werden. (475) Wie in Erwägungsgrund 205 dargelegt, kommen diese Betreiber dann für eine Beteiligung am CRM in Betracht, wenn sie nicht mehr von der Betriebsbeihilfe für erneuerbare Energiequellen/KWK profitieren. (476) Die Vorschriften in Erwägungsgrund 205 führen nicht zum Ausschluss von Kapazitätsanbietern, die keine solche Beihilfe erhalten. (477) Was die grenzüberschreitende Beteiligung anbelangt, so ist die Beteiligung ausländischer Kapazitäten in einem Mitgliedstaat, der über eine direkte Netzverbindung zu Belgien verfügt, am CRM ab der ersten Lieferung erlaubt (siehe Erwägungsgrund 189). (478) Darüber hinaus wird die Beteiligung neuer oder bestehender Kapazitäten, die zur Aufrechterhaltung der Verfügbarkeit erhebliche Investitionsausgaben erfordern, durch das Angebot von Mehrjahresverträgen ermöglicht, sofern ein Nachweis über die im Voraus festgelegte Höhe der Investitionskosten für die Entwicklung und den Bau dieser neuen Anlagen bzw. die Modernisierung bestehender Anlagen erbracht wird (siehe Erwägungsgrund 138). (479) Die Investitionsschwellen basieren auf einer Reihe beihilfefähiger Investitionskosten (siehe Erwägungsgrund 137). Bei den Schwellenwerten wird die installierte nominale Kapazität (d. h. die maximale Leistung der Einheit) statt der herabgesetzten installierten Kapazität (d. h. ihre vorab festgelegte Verfügbarkeitsquote und ihr Beitrag zur angestrebten Angemessenheit der Ressourcen) berücksichtigt. (480) In diesem Zusammenhang äußerte die Kommission im Einleitungsbeschluss Zweifel an der Verwendung der installierten nominalen Kapazität zur Berechnung der Investitionsschwellen. Nach Ansicht der Kommission könnte ein solches Gestaltungsmerkmal Technologien mit hohen De-Rating-Faktoren, vor allem intermittierende erneuerbare Energien wie Solar- und Windenergie, diskriminieren. Die herabgesetzte installierte Kapazität spiegelt den tatsächlichen Beitrag einer Technologie zur Gesamtkapazität wider und schafft gleiche Chancen für alle Technologien in Bezug auf den Zugang zu Mehrjahresverträgen. (481) Ungeachtet der anfänglichen Zweifel liegen der Kommission angesichts der derzeitigen Lage auf dem belgischen Strommarkt und des Fehlens von Stellungnahmen der Beteiligten zu diesem Punkt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass der CRM in diesem speziellen Fall in der Praxis zu einer Diskriminierung bestimmter Technologien führt. Des Weiteren hat sich Belgien verpflichtet, die Vorschriften zur Funktionsweise des CRM fortlaufend zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie nicht zu einer möglichen Diskriminierung von Technologien im Lichte der Marktentwicklungen führen. (482) Wie in Erwägungsgrund 236 dargelegt, schlug ein Beteiligter vor, eine T-2-Auktion einzurichten, um eine Überbeschaffung in der T-4-Auktion zu vermeiden. (483) In diesem Zusammenhang erläuterte Belgien, dass eine in zwei Zeiträume (T-4 und T-1) aufgeteilte Auktion bereits allen Technologien mit längerer oder kürzerer Vorlaufzeit die Teilnahme an dem Mechanismus ermögliche und dem Mitgliedstaat eine relative Sicherheit gebe, dass eine ausreichende Menge beschafft werden kann, um die Versorgungssicherheit im Lieferjahr zu gewährleisten. Die Aufteilung der Kapazitätsmengen auf eine T-1- und T-2-Auktion berge das Risiko einer übermäßigen Einschränkung des Wettbewerbs bei diesen Auktionen.(siehe Erwägungsgrund 280). (484) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Entscheidung der Behörden, Kapazitäten durch eine T-4- bzw. T-1-Auktion zu beschaffen, rechtmäßig ist. (485) Die Kommission nimmt die Zusage der Behörden zur Kenntnis, die Vorschriften zur Funktionsweise des CRM fortlaufend zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie nicht zu einer möglichen Diskriminierung zwischen Technologien im Lichte der Marktentwicklungen führen. (486) Die in Erwägungsgrund 107 angegebenen Emissionsgrenzwerte gelten für alle Technologien und dienen Belgien als Mittel zur Einhaltung der Randnummern 220 und 233 Buchstabe e der Leitlinien. Schließlich sind neue Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen befeuert werden und für Verträge mit einer Laufzeit von 15 Jahren in Betracht kommen, gebunden an die von der Europäischen Union und/oder Belgien festgelegten Ziele zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, um bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen (siehe Erwägungsgrund 109). (487) Aus diesen Gründen sieht die Kommission die Beihilfe als geeignet an. 5.3.6.   Angemessenheit (488) Die Beihilfe ist angemessen, wenn sie auf das zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderliche Minimum begrenzt ist. Diese Anforderung für Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit der Stromerzeugung wird in den Randnummern 228 bis 231 präzisiert, mit dem Ziel sicherzustellen, dass die Begünstigten nicht mehr als eine angemessene Rendite erzielen und dass keine Zufallsgewinne anfallen. 5.3.6.1.   Ausschreibungsverfahren (489) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der möglich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.