Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/639 der Kommission vom 27. August 2021 über die Beihilferegelung SA.54915 — 2020/C (ex 2019/N) Belgien — Kapazitätsmechanismus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6431) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Erhöhung der installierten Kapazität ermöglichen (Differenz zwischen dem maximalen Verbrauch (maximale Abnahme) und der minimalen Abnahme (unvermeidbare Marge)) für Verträge mit längerer Laufzeit infrage und ii) bei thermischen Anlagen kommen Investitionen zur Erhöhung der Zuverlässigkeit und damit zur Senkung des De-Rating, ebenso wenig infrage wie bei der Laststeuerung. (302) Belgien wies darauf hin, dass diese Kosten zwar nicht für Verträge mit längerer Laufzeit infrage kämen, sie jedoch in den Gebotspreis für die Kapazität einbezogen werden könnten. 4.5.1.3.   De-Rating-Faktoren (303) In Bezug auf die De-Rating-Faktoren erklärte Belgien, dass die Erklärung für die auf den ersten Blick „niedrigeren“ De-Rating-Faktoren in der Tatsache zu finden sei, dass das De-Rating von energiebegrenzten Technologien niedriger ist, wenn ihr Anteil im System/Land steigt. Bei einem hohen Anteil solcher Technologien ist ihr Beitrag nicht auf Knappheitszeiten beschränkt. Im Vergleich zu anderen Ländern mit CRM verzeichnet Belgien den höchsten Anteil an energiebegrenzten Ressourcen, und dieser Anteil wird nach dem CRM-Referenzszenario weiter steigen (30 % im Jahr 2025 gegenüber weniger als 10 % in Frankreich, im Vereinigten Königreich oder in Irland). Dieser Trend (je höher der Anteil energiebegrenzter Ressourcen, desto niedriger der De-Rating-Faktor) werde auch in anderen Ländern/Zonen wie Irland oder dem Vereinigten Königreich bestätigt. (304) Belgien erläuterte ferner, dass eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde zu den vorgeschlagenen De-Rating-Faktoren erwartet werde und dass der ÜNB Anfang Januar 2021 eine spezielle Sitzung der Taskforce zu diesem Thema für alle Beteiligten organisiert habe. (305) Der am 30. April 2021 veröffentlichte Ministerialerlass mit den Anweisungen für die T-4-Auktion für das Lieferjahr 2025 enthalte aktualisierte, d. h. höhere De-Rating-Faktoren für energiebegrenzte Kapazitäten unter Berücksichtigung ihrer maximalen Lieferdauer. 4.5.1.4.   Rückzahlungsverpflichtung (306) In Bezug auf die Rückzahlungsverpflichtung erläuterte Belgien, dass die Gestaltung des Ausübungspreises Gegenstand zahlreicher Diskussionen in der CRM-Taskforce gewesen sei. Die daraus resultierende Lösung ziele darauf ab, ein Gleichgewicht zwischen zwei Erwägungen herzustellen: a) Einerseits sei die Rückzahlungsverpflichtung ein grundlegendes Merkmal des belgischen CRM, das auf Zuverlässigkeitsoptionen beruht, und es sollte eine realistische Chance bestehen, im Falle von Spitzenpreisen den Ausübungspreis anzuwenden, um Zufallsgewinne zu vermeiden; b) andererseits sollten Kapazitäten nicht vom CRM ausgeschlossen werden, wenn sie nur zu einem Marktpreis aktiviert werden, der über dem Ausübungspreisniveau liegt. 4.5.1.5.   Mittlere Preisobergrenze für nationale Kapazitäten (307) In Bezug auf die mittlere Preisobergrenze führte Belgien an, dass derzeit die Möglichkeit der Einführung einer Ausnahmeregelung geprüft werde. (308) Der am 30. April 2021 veröffentlichte Königliche Erlass sehe eine Ausnahmeregelung für Beteiligte vor, die nachweisen können, dass sie aufgrund der mittleren Preisobergrenze über ein höheres „Missing Money“ verfügen, als zurückgefordert werden kann. 4.5.2.   Engpasserlöse (309) Belgien zufolge stehen die Verteilung und Verwendung der Renten, die sich aus der Vergabe von Tickets für grenzüberschreitende Kapazitäten an den CRM ergeben, vollständig im Einklang mit den Vorschriften der Elektrizitätsverordnung, insbesondere mit Artikel 26 Absatz 9. (310) Belgien erklärte, dass die nationalen Regulierungsbehörden Entscheidungen über die Aufteilung der Einnahmen zwischen den ÜNB treffen. Die Verwendung von Engpasserlösen durch den belgischen ÜNB richte sich nach der Tarifmethode, nach der die Gesamteinnahmen die Kosten decken müssen, die für die Fortführung der regulierten Tätigkeiten erforderlich sind. (311) Belgien gab an, dass die Verwendung der Einnahmen, die mit benachbarten ÜNB geteilt werden, in der Elektrizitätsverordnung geregelt ist. (312) Belgien bestätigte ferner, den ACER-Beschluss Nr. 36/2020 einzuhalten, in dem unter anderem die Methode für die Aufteilung der sich aus der Eintrittskapazitätsvergabe ergebenden Einnahmen festgelegt ist. 4.5.3.   Mittlere Preisobergrenze für ausländische Kapazitäten (313) Belgien wies darauf hin, dass die Begrenzung auf Einjahresverträge für indirekte ausländische Kapazitäten gerechtfertigt erscheine, da nicht garantiert werden könne, dass es für eine bestimmte Grenze über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg genügend Tickets für grenzüberschreitende Kapazitäten gibt. (314) Belgien weist darauf hin, dass, falls die allgemeine Anwendung der mittleren Preisobergrenze auf ausländische indirekte Kapazitäten dazu führt, dass Teilnehmer von der Beteiligung abgehalten werden, Änderungen am angemeldeten Konzept in Betracht gezogen werden könnten (z. B. Einführung einer Ausnahmeregelung). (315) Die in Erwägungsgrund 308 erwähnte Ausnahmeregelung gelte auch für ausländische indirekte Kapazitäten. 4.5.4.   Direkte grenzüberschreitende Kapazitäten (316) Belgien trug vor, dass eine Änderung des CRM-Gesetzes ausgearbeitet worden sei, nach der der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Belgien und dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Kapazität befindet, eine Voraussetzung für die Beteiligung direkter ausländischer Kapazitäten sei. Die Vereinbarung diene Belgien als Gewähr, dass die technischen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen vom Kapazitätsinhaber eingehalten werden, und dem Aufnahmemitgliedstaat als Gewähr, dass die Beteiligung keine Probleme für die Versorgungssicherheit oder das Engpassmanagement mit sich bringt. (317) Das CRM-Gesetz, in das diese Änderung aufgenommen wurde, wurde am 19. März 2021 veröffentlicht. 4.6.   Einhaltung der Elektrizitätsverordnung 4.6.1.   Auslegung von Artikel 24 Absatz 1 (318) Nach Angaben Belgiens umfassen die verfügbaren Studien zur Angemessenheit der Ressourcen Sensitivitäten in Bezug auf ausländische Kapazitäten. Nach Auffassung Belgiens stehe dies voll und ganz im Einklang mit der Elektrizitätsverordnung, da eine hohe Importabhängigkeit als „Besonderheit der nationalen Stromnachfrage und -versorgung“ im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung betrachtet werden sollte. Dies wird durch den erforderlichen regionalen Umfang der NRAA gestützt. 4.6.2.   Administrative Abschaffung (319) In Bezug auf die administrative Abschaffung argumentierte Belgien, dass die Verträge unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des CRM auf eine Nullvergütung hinauslaufen könnten und sollten. (320) Wie in Erwägungsgrund 218 erwähnt, hat Belgien sich verpflichtet, folgende Bestimmung in das Stromgesetz aufzunehmen: Wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine neue Kapazitätsvereinbarung gemäß Artikel 7 undecies Absatz 11 des Stromgesetzes geschlossen wurde, werden ab dem folgenden Jahr keine neuen Auktionen im Rahmen des CRM durchgeführt. 4.7.   Sonstige Stellungnahmen 4.7.1.   Nachhaltigkeit (321) Belgien erklärte, der CRM sei so konzipiert, dass Technologieneutralität gegeben ist und keine Kapazitäten für gasbefeuerte Anlagen reserviert werden. Darüber hinaus sei bei der Ausgestaltung darauf geachtet worden, dass gleiche Voraussetzungen gewährleistet werden und die Beteiligung innovativer Technologien, wie Laststeuerung und andere Formen der Flexibilität, gefördert wird. So sei beispielsweise die Reservierung einer beträchtlichen Menge an Kapazitäten für die T-1-Auktion vorgesehen, um eine bessere Beteiligung von Technologien mit kürzeren Vorlaufzeiten (z. B. Laststeuerung oder Batterien) an der Auktion zu ermöglichen. Die Menge werde auf mehr als 1,5 GW geschätzt, die zu 100 % verfügbar sind, was nach Anwendung der De-Rating-Faktoren mehr als 3 oder 4 GW bedeutet. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern sei dieser für die T-1-Auktion reservierte Anteil deutlich höher. So habe das Vereinigte Königreich für das Lieferjahr 2018/2019 2,5 GW für die T-1-Auktion reserviert, verglichen mit 48,6 GW für die T-4-Auktion. Im irischen CRM seien 2–5 % des Kapazitätsbedarfs für die T-1-Auktion reserviert. (322) Wie in Erwägungsgrund 109 angegeben, seien neue Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen befeuert werden und für Verträge mit einer Laufzeit von 15 Jahren in Betracht kommen, gebunden an die von der Europäischen Union und/oder Belgien festgelegten Ziele zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, um bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. (323) Darüber hinaus brachte Belgien vor, ein attraktives Klima für die Entwicklung sogenannter energiebegrenzter Technologien geschaffen zu haben (z. B. durch die Möglichkeit zur Teilnahme an Märkten für Systemdienstleistungen oder die Einführung eines Energieübertragungsmechanismus). Dies habe zu einem hohen Anteil der Laststeuerung geführt, ein Trend, der sich noch verstärken werde, da bis 2025 zusätzliche Speicher- und Laststeuerungskapazitäten in das System aufgenommen werden sollen. (324) Schließlich weise Belgien derzeit einen Stromverbundgrad von etwa 24 % auf, wobei davon ausgegangen werde, dass dieser bis 2030 auf bis zu 33 % ansteigt. 4.7.2.   Ausstieg aus der Kernkraft (325) Belgien machte geltend, dass die Anmeldung weiterhin auf dem vollständigen Ausstieg aus der Kernkraft beruhe. Belgien erläuterte ferner, dass etwaige Vorschläge für Anpassungen nach einer Bewertung, die bis Ende November 2021 durchgeführt werde, mitgeteilt würden. 4.7.3.   Laufzeit (326) Belgien argumentierte, dass der Hauptgrund für die Einführung langfristiger Verträge darin bestehe, gleiche Voraussetzungen für bestehende, modernisierte und neue Kapazitäten zu schaffen. Dies gelte sowohl für die erste Auktion als auch für nachfolgende Auktionen. (327) Was die Laufzeit der Verträge (15 Jahre) und den befristeten Charakter der Maßnahme (10 Jahre) betrifft, so merkte Belgien an, dass zwischen der Vertragslaufzeit einerseits und der genehmigten Organisation von Auktionen andererseits unterschieden werden müsse. 5.   WÜRDIGUNG DER MAßNAHME 5.1.   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (328) Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Weder Belgien noch andere Beteiligte stellten diese Auffassung infrage. (329) In Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche Beihilfen definiert als „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art”. (330) Staatliche Beihilfen, die unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar, wenn sie „durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen […], soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (331) In Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV sind spezifische Umstände aufgeführt, unter denen dennoch Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten oder gelten können. Die Beurteilung der Kommission, ob einer dieser Umstände im vorliegenden Fall gegeben ist, ist in Abschnitt 5.3 dargelegt. 5.1.1.   Zurechenbarkeit zum Staat und Finanzierung aus staatlichen Mitteln (332) Damit Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden können, müssen sie a) dem Staat zugerechnet werden können und b) aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Die letztgenannte Voraussetzung bedeutet, dass die Beihilfe direkt vom Staat oder von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt werden muss, die vom Staat benannt oder eingerichtet wurde. (88) Wie in Abschnitt 2.2 erläutert, wurde der CRM durch das Gesetz vom 22. April 2019 zur Änderung des belgischen Gesetzes über die Organisation des Strommarktes vom 29. April 1999 (Primärrecht) eingeführt. Mehrere Durchführungsbestimmungen für diesen CRM sind in Form von sekundärrechtlichen Vorschriften wie königlichen Erlassen, Ministerialerlässen und regulatorisch genehmigten Marktregeln und Verträgen erlassen worden. All diese sekundärrechtlichen Vorschriften haben ihre Rechtsgrundlage im vorstehend genannten Stromgesetz. Folglich ist die Maßnahme dem belgischen Staat zuzurechnen. (333) Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass der CRM aus staatlichen Mitteln finanziert wird. Belgien stellte diese Auffassung nicht infrage. (334) Mit dem in Abschnitt 2.12.2 beschriebenen Finanzierungsmechanismus schafft der belgische Staat ein System, bei dem die Kosten, die dem ÜNB durch den CRM entstehen, vollständig durch die Netztarife ausgeglichen werden, die die Merkmale einer steuerähnlichen Abgabe aufweisen. Tatsächlich setzt der Staat per Gesetz einen Zuschlag auf den Stromverbrauch über die Netztarife fest (siehe Erwägungsgründe 208 und 209). Zum einen ist im Stromgesetz festgelegt, dass der ÜNB diese Tarife direkt bei den Netznutzern erheben muss (siehe Erwägungsgrund 208). Zum anderen müssen die Netznutzer, bei denen die Tarife erhoben werden, sie auch entrichten (siehe Erwägungsgrund 210). Außerdem stammen die obligatorischen Netztarife, wie in Erwägungsgrund 208 dargelegt, in dem Sinne vom Staat, als dass der Staat sich nicht darauf beschränkte, einen Beitrag, der von einer Vereinigung von Privatpersonen eingeführt wurde und verwaltet wird, für eine Gruppe von Privatpersonen obligatorisch zu machen (siehe die Rechtsprechung in den Rechtssachen Pearle (89) und Doux Élevage (90) ). Folglich gelten die Netztarife im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Deutschland/Europäische Kommission als gesetzlich vorgeschriebene Abgabe. (91) (335) Folglich gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass der CRM aus staatlichen Mitteln finanziert wird, da er aus dem Erlös einer vom Staat erhobenen steuerähnlichen Abgabe finanziert wird, der nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen verwaltet und zugewiesen wird. Wenn nämlich das nationale Recht die Abwälzung einer Abgabe auf eine bestimmte Gruppe von Personen vorschreibt, ist die Abgabe obligatorisch, sodass es sich bei den beschafften Mitteln um staatliche Mittel handelt. (92) 5.1.2.   Wirtschaftlicher Vorteil, der bestimmten Unternehmen oder der Produktion bestimmter Waren gewährt wird (selektiver Vorteil) (336) Ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist jedweder wirtschaftliche Vorteil, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne staatliches Eingreifen, nicht erlangt hätte. (93) (337) Die erfolgreichen Bieter in den CRM-Auktionen erhalten über den CRM eine Vergütung, die sie nicht erhalten würden, wenn sie weiter unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen auf dem Strommarkt tätig wären und nur Strom und Systemdienstleistungen verkaufen würden. Die Maßnahme verschafft den Unternehmen, die erfolgreich an den CRM-Auktionen teilgenommen haben, somit einen wirtschaftlichen Vorteil. Dieser Vorteil ist insofern selektiv, als er nur bestimmte Unternehmen, nämlich die Bieter, die bei den CRM-Auktionen einen Zuschlag erhalten haben, begünstigt, und diese sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation wie andere Kapazitätsanbieter befinden, die an den CRM-Auktionen entweder nicht teilnehmen konnten oder nicht teilgenommen haben oder die teilgenommen haben, aber keinen Zuschlag erhalten haben. (338) Darüber hinaus verschafft die Maßnahme nur bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil, die zur Bewältigung des festgestellten Angemessenheitsproblems beitragen können, da Kapazitäten unter 1 MW (siehe Erwägungsgrund 69) von der direkten Beteiligung am CRM ausgeschlossen sind (d. h. ohne Aggregierung, siehe Erwägungsgrund 72), obwohl auch sie dazu beitragen könnten, das festgestellte Angemessenheitsproblem zu verringern. Für die Zukunft wird das Vorhandensein einer Mindestschwelle für die Teilnahme am CRM, auch wenn sie abgesenkt wird (siehe Erwägungsgrund 70), weiterhin einige Kapazitäten von einer direkten Beteiligung (d. h. Beteiligung ohne Aggregierung) am CRM ausschließen Ferner sind ausländische Kapazitäten in nicht benachbarten Mitgliedstaaten vom CRM ausgeschlossen (siehe Erwägungsgrund 199). Folglich verschafft die Maßnahme auch aus dieser Perspektive einen selektiven Vorteil. 5.1.3.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels innerhalb der Union (339) Die Maßnahme könnte den Wettbewerb verfälschen und den Handel im Binnenmarkt beeinträchtigen. Die Stromerzeugung und die Stromgroßhandels- und Endkundenmärkte sind in der gesamten Union für den Wettbewerb offen. (94) Daher kann jeder Vorteil, der einem Unternehmen in diesem Sektor aus staatlichen Mitteln gewährt wird, den Handel innerhalb der Union beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen. 5.1.4.   Ergebnis der Würdigung gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV (340) Die Maßnahme stellt demzufolge eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. 5.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (341) Belgien hat die Maßnahme vor der Durchführung angemeldet und ist somit seinen Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen. 5.3.   Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt (342) Die Kommission hat die angemeldete Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und der Leitlinien geprüft. Insbesondere hat sie die Maßnahme auf der Grundlage von Abschnitt 3.9 der Leitlinien (95) geprüft, in dem besondere Voraussetzungen für Beihilfen für die Angemessenheit der Stromerzeugung festgelegt sind. (343) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV darf die Kommission „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“ für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Daher muss eine Beihilfe, um nach dieser Vertragsbestimmung als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen zu werden, zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige beitragen. Außerdem darf die Beihilfe den Wettbewerb nicht in einer Weise verfälschen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. 5.3.1.   Beitrag zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige (344) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV muss die Maßnahme zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige beitragen. (96) (345) Die angemeldete Maßnahme unterstützt durch die direkte Förderung ausreichender Investitionen in neue und bestehende Erzeugungs-, Speicher- und Laststeuerungskapazitäten zwecks Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit im Stromsektor. Als Nebeneffekt kann davon ausgegangen werden, dass die durch die Maßnahme geförderte Stromversorgungssicherheit die Wirtschaftstätigkeit allgemein anregt, da eine sichere Stromversorgung verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten zugutekommt, die auf Strom als Input angewiesen sind. (346) Die angemeldete Regelung trägt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige bei. 5.3.2.   Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige und Anreizeffekt (347) Eine Beihilfe hat einen Anreizeffekt, wenn sie den Empfänger veranlasst, sein Verhalten zugunsten der Entwicklung einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit, die mit der Beihilfe verbunden ist, zu ändern, und wenn diese Verhaltensänderung ohne die Beihilfe nicht eingetreten wäre. (97) Genauere Hinweise zur Auslegung dieses Kriteriums finden sich in Randnummer 227 in Verbindung mit Abschnitt 3.2.4 der Leitlinien. (348) Belgien legte eine Abschätzung der Angemessenheit der Stromerzeugung vor, aus der hervorgeht, dass die Angemessenheit der Stromerzeugung, wie in Erwägungsgrund 49 dargestellt, in einem kontrafaktischen Szenario ohne die Maßnahme bis 2025 ein kritisches Niveau erreicht hätte. Mit anderen Worten: Ohne die Maßnahme hätten die Kapazitätsanbieter nicht die erforderliche Kapazität bereitgestellt, um den von Belgien festgelegten Zuverlässigkeitsstandard zu erfüllen und die bei hoher Systembelastung nötige Energie zu liefern. Wie in Erwägungsgrund 227 dargelegt, bestätigten einige Beteiligte die Erforderlichkeit des CRM unter Betonung seiner Dringlichkeit. (349) Gemäß der Studie zur Angemessenheit und Flexibilität von 2021 wird nur ein sehr geringer Anteil der zusätzlichen Kapazitäten bis 2025 über den Energy-Only-Markt realisierbar sein (siehe Erwägungsgrund 50). (350) Die Maßnahme bietet daher einen Anreiz für neue Kapazitäten, in den Markt einzutreten. Die Maßnahme schafft Anreize für neue und bestehende Marktteilnehmer, einen Beitrag zum Ziel der Versorgungssicherheit zu leisten. (351) Zudem wird die Beihilfe gemäß Randnummer 52 der Leitlinien im Rahmen einer Ausschreibung gewährt. Das in Abschnitt 2.5 beschriebene Auktionsverfahren ist diskriminierungsfrei und offen für alle Arten von Kapazitäten. (352) Außerdem schafft die in Abschnitt 2.7.3 beschriebene Rückzahlungsverpflichtung einen finanziellen Anreiz, zu Zeiten verfügbar zu sein, wenn Knappheit herrscht. Belgien hat zudem Verfahren zur Überwachung der Verfügbarkeit vor dem Lieferzeitraum und während dieses Zeitraums (siehe die Abschnitte 2.8.1 und 2.8.2) sowie geeignete Überprüfungen und Sanktionen (siehe die Abschnitte 2.8.3 und 2.8.4) eingeführt, um die Einhaltung der Verfügbarkeitsverpflichtung sicherzustellen. (353) Letztlich schließt sich die Kommission der Stellungnahme eines Beteiligten an, dass die Ausgaben zur Gewährleistung, dass die Kapazität den Umweltstandards entspricht, gemäß Randnummer 53 der Leitlinien nicht für Verträge mit längerer Laufzeit in Betracht kommen sollten (siehe Erwägungsgrund 238). (354) Daher begrüßt die Kommission die Änderung des Königlichen Erlasses zur Festlegung der Investitionsschwellen, der Beihilfefähigkeitskriterien für Investitionskosten und des Einstufungsverfahrens. Im geänderten Königlichen Erlass heißt es, dass nur Kosten für die Anpassung an künftige Unionsstandards im Rahmen des CRM beihilfefähig sind (siehe Erwägungsgrund 142). (355) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Maßnahme einen Anreizeffekt hat, der den Empfänger veranlasst, sein Verhalten zugunsten der Entwicklung einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit, die mit der Beihilfe verbunden ist, zu ändern. 5.3.3.   Einhaltung anderer Bestimmungen des Unionsrechts (356) Staatliche Beihilfen, die gegen Bestimmungen oder allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstoßen, können nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden (98) (357) Wenn untrennbar mit dem Ziel der Beihilfe (einschließlich der Art ihrer Finanzierung, falls diese zwingend für die Beihilfe verwendet wird) verbundene Aspekte der Beihilfemaßnahme gegen andere Bestimmungen des Unionsrechts verstoßen, könnte sich dies auf die Beurteilung der Zulässigkeit dieser Beihilfe auswirken. (99) Im vorliegenden Fall könnte sich diese Frage im Hinblick auf die Artikel 30 und 110 AEUV sowie auf einige Bestimmungen der Elektrizitätsverordnung stellen. Die Kommission muss daher prüfen, ob diese Bestimmung des Unionsrechts durch Aspekte des CRM verletzt werden könnte und, falls ja, ob die entsprechenden Aspekte untrennbar mit dem Ziel der im Rahmen des CRM gewährten Beihilfe verbunden sind. 5.3.3.1.   Einhaltung der Artikel 30 und 110 AEUV (358) Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass mit dem Finanzierungsmechanismus der angemeldeten Beihilfemaßnahme keine Beschränkungen eingeführt werden, die gegen die Artikel 30 oder 110 AEUV verstoßen. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen ein, in der diese Auffassung infrage gestellt wird. (359) Wenn eine Beihilfemaßnahme oder die mit ihr verbundenen Bedingungen (einschließlich der Finanzierungsmethode, wenn diese fester Bestandteil der Maßnahme ist) zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führen würden, kann die Beihilfe laut Randnummer 29 der Leitlinien nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Im Energiebereich muss jede

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.