Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/639 der Kommission vom 27. August 2021 über die Beihilferegelung SA.54915 — 2020/C (ex 2019/N) Belgien — Kapazitätsmechanismus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6431) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32022D0639. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Diskriminierung von Kapazitäten mit hohen De-Rating-Faktoren (siehe Erwägungsgründe 480 und 481) und folglich hinsichtlich des Ausschreibungsverfahrens. (490) Ungeachtet der in Erwägungsgrund 485 dargelegten potenziellen Bedenken liegen der Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der CRM in diesem speziellen Fall in der Praxis zu einer Diskriminierung zwischen verschiedenen Technologien führt und folglich das Ausschreibungsverfahren beeinträchtigt. (491) Bei der angemeldeten Maßnahme handelt es sich um einen marktweiten, technologieneutralen CRM, bei dem alle infrage kommenden Kapazitätsanbieter im Rahmen einer Kapazitätsauktion miteinander in Wettbewerb treten, um den niedrigsten nachhaltigen Preis zu ermitteln, zu dem die erforderlichen Kapazitäten bereitgestellt werden können. Der Wettbewerbscharakter der Auktion sollte dazu führen, dass die Preise auf null gedrückt werden, wenn das Angebot ausreicht, um die Nachfrage zu decken. Das Verfahren unterliegt transparenten, diskriminierungsfreien Kriterien, einschließlich Berechtigungskriterien. Der Hauptgrund für die Nichtberechtigung liegt darin, dass Kapazitätsanbieter von anderen Unterstützungsmaßnahmen profitieren, die zu einer Kumulierung und einer möglichen Überkompensation führen würden. Was die Laufzeit der Verträge betrifft, so kommen die meisten Kapazitätsanbieter nur für einjährige Kapazitätsvereinbarungen in Betracht. Neue und modernisierte Kapazitäten, für die hohe Investitionskosten anfallen, kommen für Kapazitätsvereinbarungen mit längerer Laufzeit in Betracht, um den jeweiligen Investoren die Sicherung der notwendigen Finanzierung zu ermöglichen (siehe Erwägungsgründe 117 und 326). (492) Ein marktweiter CRM spiegelt das wahrscheinliche Ergebnis eines effizienten Energiemarktes wider. Die ersten beiden Auktionen (d. h. die T-4-Auktionen für die ersten beiden Lieferjahre) werden als „Pay-as-bid“-Auktion und die anschließenden Auktionen als „Pay-as-cleared“-Auktionen durchgeführt (siehe Erwägungsgründe 112 und 113). Zur Vermeidung von Zufallsgewinnen und zur Begrenzung des Missbrauchs von Marktmacht sind im Rahmen des CRM zwei verschiedene Preisobergrenzen vorgesehen: i) eine allgemeine Auktionspreisobergrenze und ii) eine mittlere Preisobergrenze (siehe Abschnitt 2.5.4.2). Ziel dieser Obergrenzen ist es, die Marktmacht zu mindern und somit die Höhe der Beihilfe auf ein angemessenes Entgelt für die zur Verfügung gestellten Kapazitäten zu begrenzen. (493) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme als Ausschreibung auf der Grundlage klarer, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien konzipiert ist und auch die Anforderung erfüllt, Zufallsgewinne zu verhindern. 5.3.6.2.   Zu beschaffende Menge (494) Wie in Erwägungsgrund 223 erwähnt, äußerte die Kommission im Einleitungsbeschluss Zweifel daran, ob die Verwendung eines unrealistischen Szenarios zur Berechnung der im Rahmen des CRM zu beschaffenden Menge zur Finanzierung unnötiger Kapazitäten führt. (495) Ein Beteiligter brachte vor, dass der Finanzierungsmechanismus die Kapazitätsmenge des CRM beeinflussen könne. So könnte beispielsweise die Kopplung der Gebühren zur Finanzierung des CRM an den Stromverbrauch während Nachfragespitzen als Anreiz für die Betroffenen angesehen werden, ihren Verbrauch in diesen Zeiten zu senken, was zu einem geringeren Bedarf an zu versteigernden Kapazitäten führe (siehe Erwägungsgrund 241). (496) Belgien zufolge seien derzeit in Belgien nicht genügend intelligente Zähler installiert, um einen Finanzierungsmechanismus auf der Grundlage des Spitzenlastverbrauchs zu ermöglichen (siehe Erwägungsgrund 293). Das CRM-Gesetz sei dahin gehend geändert worden, dass ein solches Modell im Jahr 2025 eingeführt werden könnte. Belgien erklärte ferner, den bestehenden Finanzierungsmechanismus 2023 nach der Veröffentlichung eines Berichts über die Einführung intelligenter Zähler erneut zu prüfen. (497) Die Kommission hat von Belgien auch Zusicherungen bezüglich der Methode erhalten, die zur Festlegung der Nachfragekurve für die Auktion anzuwenden ist (siehe Abschnitt 2.5.2). Belgien bestätigte ferner, in Anbetracht der aktualisierten Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit entsprechende Kapazitäten zu beschaffen und die zu beschaffende Menge im Laufe der Zeit anzupassen, um Aktualisierungen der Abschätzung der Angemessenheit und dem Zuverlässigkeitsstandard Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit bei den Auktionen zu gewährleisten. Belgien hat sich insbesondere verpflichtet, die Mengen erforderlichenfalls anzupassen, um der aktualisierten Abschätzung der Angemessenheit und dem Zuverlässigkeitsstandard, wie vorstehend ausgeführt, Rechnung zu tragen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und der in den Erwägungsgründen 395 und 400 dargelegten Argumentation ist die Kommission der Auffassung, dass der CRM nicht über das hinausgeht, was zum Angehen der Bedenken bezüglich der Angemessenheit erforderlich ist. 5.3.6.3.   Schlussfolgerung zur Angemessenheit (498) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Maßnahme angemessen ist. 5.3.7.   Wettbewerbsverzerrungen und Abwägungsprüfung (499) Die negativen Auswirkungen des CRM auf den Wettbewerb und den Handel auf dem Strombinnenmarkt müssen hinreichend begrenzt sein, damit die Gesamtbilanz der Maßnahme positiv ausfällt. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob eine Maßnahme die Handelsbedingungen in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, die positiven Auswirkungen der geplanten Beihilfe auf die Entwicklung der Tätigkeiten, die sie fördern soll, gegen die negativen Auswirkungen, die diese Beihilfe auf den Binnenmarkt haben kann, abwägen muss. (103) 5.3.7.1.   Positive Auswirkungen (500) Auf der positiven Seite der Bilanz stellt die Kommission fest, dass die Regelung positive Auswirkungen hat im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der bestehenden Kapazitäten auf dem Strommarkt bzw. auf die Schaffung neuer Kapazitäten und damit auf die Sicherheit der Stromversorgung. In diesem Zusammenhang ist die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit eines der Ziele der Energiepolitik der Union gemäß Artikel 194 AEUV. (501) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass Erzeugungsanlagen, die mehr als 550 g CO2 pro kWh Strom emittieren, nicht im Rahmen des CRM kontrahiert werden können (siehe Erwägungsgrund 107) und dass sich die Betreiber von beihilfefähigen Anlagen verpflichten müssen, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Somit kann der Schluss gezogen werden, dass der CRM kohlenstoffarme Stromerzeuger bevorzugt (siehe Randnummer 233 Buchstabe e der Leitlinien). 5.3.7.2.   Negative Auswirkungen (502) Auf der negativen Seite der Bilanz kann die Unterstützung für die Kapazitätsanbieter den Wettbewerb und den Handel auf dem Strommarkt verzerren, auch zwischen den Unternehmen, die die Unterstützung erhalten, und ihren Wettbewerbern im selben Sektor. (503) Die Anforderung der Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel wird in den Randnummern 232 und 233 der Leitlinien präzisiert, in denen die Notwendigkeit einer breiten Beteiligung am CRM und die Vermeidung marktschädigender Auswirkungen, wie die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung oder die Beeinflussung von Investitionsentscheidungen, hervorgehoben werden. (504) Die Maßnahme steht allen etablierten und neuen Stromerzeugern sowie Betreibern, die Laststeuerung oder Speicherlösungen einsetzen, offen. Die Maßnahme steht auch grenzüberschreitenden Kapazitäten offen. Offenheit für die Aggregierung des Angebots und der Nachfrage (505) In Randnummer 232 Buchstabe a der Leitlinien heißt es, dass die Maßnahme zur Gewährleistung einer angemessenen Stromerzeugung für eine potenzielle Aggregierung des Angebots und der Nachfrage offen sein sollte. (506) Wie in Erwägungsgrund 242 erwähnt, gaben einige Beteiligte an, dass die derzeitigen Zulässigkeitsregeln für Mehrjahresverträge die Aggregierung behinderten, insbesondere die Regel, dass die Kapazität mit der geringsten Vertragslaufzeit in einem aggregierten Portfolio die Vertragslaufzeit für das gesamte Portfolio bestimmt. (507) Die Kommission erkennt an, dass die derzeitigen Vorschriften über die Zulassung für Mehrjahresverträge die Aggregierung behindern können. Daher begrüßt die Kommission den Vorschlag Belgiens zur Änderung des Königlichen Erlasses zur Festlegung der Investitionsschwellen, der Beihilfefähigkeitskriterien für Investitionskosten und des Einstufungsverfahrens (siehe Erwägungsgrund 141). Gemäß der Änderung kann der Verwalter des aggregierten Angebots die Kapazitätskategorie auswählen, die für das aggregierte Angebot gelten soll. (508) In Bezug auf die Stellungnahme eines Beteiligten zu den Hindernissen für die Aggregierung von Kapazitäten mit einer Tagesfahrplanverpflichtung (siehe Erwägungsgrund 243) nimmt die Kommission die Argumente Belgiens (siehe Erwägungsgründe 297 und 298) und des Beteiligten (siehe Erwägungsgrund 243) zur Kenntnis. Da Kapazitäten, die einer Tagesfahrplanverpflichtung unterliegen, von besonderen Koordinierungsverfahren betroffen sind, ist die Kommission der Auffassung, dass der Ansatz Belgiens in Bezug auf diese Kapazitäten gerechtfertigt ist, um seinen Besonderheiten auf dem Strommarkt Rechnung zu tragen. Belgien wird den CRM dennoch einer regelmäßigen Bewertung unterziehen, um gegebenenfalls Änderungen zu ermöglichen, einschließlich der Möglichkeit zur Aggregierung von Kapazitäten mit Tagesfahrplanverpflichtung. Investitionsschwellen (509) In Bezug auf die Stellungnahmen einiger Beteiligter zur Höhe der Investitionsschwellen für Mehrjahresverträge, in denen geltend gemacht wird, dass diese zu einer Diskriminierung zwischen bestimmten Kategorien von Technologien führen könnten, nimmt die Kommission die Zusage Belgiens zur Kenntnis, diese Schwellenwerte zu aktualisieren, falls neue Hinweise, einschließlich der Stellungnahmen der Beteiligten, dies erforderlich machen. Die neuen Investitionsschwellen für Mehrjahresverträge, die Gegenstand der öffentlichen Konsultation waren, sind in Erwägungsgrund 138 aufgeführt. Die CREG wird die Investitionsschwellen bei Bedarf, mindestens jedoch alle drei Jahre aktualisieren. Folglich hat die Kommission keinen Grund zu der Annahme, dass die neuen Schwellenwerte für Mehrjahresverträge zu einer Diskriminierung zwischen Technologien führen. De-Rating-Faktoren (510) Wie in den Erwägungsgründen 247 und 248 erwähnt, brachten einige Beteiligte vor, die derzeitigen De-Rating-Faktoren bergen die Gefahr, dass Technologien wie Speicherung, Laststeuerung oder erneuerbare Energien stark benachteiligt werden. (511) Belgien erklärte, dass die De-Rating-Faktoren für energiebegrenzte Technologien geringer seien, wenn der Anteil dieser Technologien im System/Land steigt (siehe Erwägungsgrund 303). Dies erklärt den von den Beteiligten erwähnten Unterschied zwischen den De-Rating-Faktoren in Belgien, Frankreich und dem Vereinigten Königreich. Um den Bedenken der Beteiligten Rechnung zu tragen, hat Belgien die De-Rating-Faktoren jedoch nach Stellungnahme der Regulierungsbehörde und einer im Januar 2021 abgehaltenen speziellen Sitzung der Taskforce zu diesem Thema aktualisiert. Die aktualisierten De-Rating-Faktoren sind in Erwägungsgrund 79 zu finden. Folglich hat die Kommission keinen Grund zu der Annahme, dass die überarbeiteten De-Rating-Faktoren ungeeignet sind. Rückzahlungsverpflichtung (512) In Bezug auf die Stellungnahme einiger Beteiligter, dass der Mechanismus der Rückzahlungsverpflichtung Betreiber von Kapazitäten mit vollständigem Fahrplan diskriminiere (siehe Erwägungsgründe 250 und 251), brachte Belgien vor, dass der CRM ein Gleichgewicht zwischen der Einbeziehung der Rückzahlungsverpflichtung und der Vermeidung von Diskriminierung in Bezug auf Kapazitäten schaffe, die nur zu einem Preis aktiviert werden können, der über dem Ausübungspreis liegt. (513) Die Kommission stellt fest, dass Mitgliedstaaten mit ähnlichen marktweiten CRM unterschiedliche Praktiken in Bezug auf die Rückzahlungsverpflichtung anwenden. Die Kommission stellt ferner fest, dass der Mechanismus der Rückzahlungsverpflichtung im belgischen CRM infolge von öffentlichen Konsultationen erheblich geändert und verbessert wurde. (514) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der Mechanismus der Rückzahlungsverpflichtung ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den beiden in Erwägungsgrund 512 genannten konkurrierenden Zielen schafft. Mittlere Preisobergrenze (515) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel daran, ob durch die Einführung einer mittleren Preisobergrenze für Kapazitäten in der Kategorie der Einjahresverträge ohne die Möglichkeit einer individuellen Ausnahme bestimmte Kapazitätsinhaber vom CRM ausgeschlossen werden könnten. Diese Zweifel wurden von einigen Beteiligten geteilt (siehe Erwägungsgrund 252). (516) Dementsprechend begrüßt die Kommission die Zusage Belgiens, eine Ausnahmeregelung einzuführen. Die Ausnahmeregelung war Gegenstand der öffentlichen Konsultation und wurde in den Königlichen Erlass zur Festlegung der Investitionsschwellen und der Beihilfefähigkeitskriterien für Investitionskosten aufgenommen. Sie gilt sowohl für nationale als auch für indirekte grenzüberschreitende Kapazitäten (siehe Erwägungsgründe 129 und 130). (517) Wie in Erwägungsgrund 131 dargelegt, wird die Ausnahme für die erste Auktion nachträglich gewährt, d. h. nach Abschluss der Auktion. Angesichts der von Belgien in Erwägungsgrund 131 vorgebrachten Argumente ist die Kommission der Auffassung, dass die nachträglich gewährte Ausnahme von der mittleren Preisobergrenze für die erste Auktion gerechtfertigt ist. Schlussfolgerung zur Offenheit der Maßnahme für alle Technologien (518) Im Einklang mit Randnummer 232 Buchstabe a der Leitlinien ermöglicht die Maßnahme die Beteiligung von Stromerzeugern, die unterschiedliche Technologien einsetzen, und von Betreibern, die Maßnahmen mit vergleichbarer technischer Leistung anbieten. Grenzüberschreitende Kapazitäten (519) Randnummer 232 Buchstabe b der Leitlinien enthält Vorkehrungen, um die Beteiligung von Betreibern aus anderen Mitgliedstaaten an einer Maßnahme sicherzustellen. (520) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Bedenken, dass die Beschränkung der Berechtigung indirekter grenzüberschreitender Kapazitäten auf Einjahresverträge, die der mittleren Preisobergrenze unterliegen, Betreiber aus anderen Mitgliedstaaten davon abhalten könnte, sich am CRM zu beteiligen. (521) Die Kommission nimmt die Argumente Belgiens in Bezug auf diese Bedenken an. Insbesondere können langfristig nicht immer ausreichende Eintrittskapazitäten gewährleistet werden, da diese von verschiedenen Faktoren abhängen (siehe Erwägungsgrund 143). Die Kommission begrüßt die Zusage Belgiens, die Möglichkeit des Zugangs ausländischer Kapazitäten zu Mehrjahresverträgen zu überprüfen (siehe Erwägungsgrund 144). (522) Wie in Erwägungsgrund 516 erwähnt, gilt die von Belgien nach dem Einleitungsbeschluss eingeführte Ausnahme von der mittleren Preisobergrenze gleichermaßen für nationale und indirekte grenzüberschreitende Kapazitäten. (523) Was die direkte grenzüberschreitende Beteiligung am CRM anbelangt, so argumentierten zwei Beteiligte, dass eine solche Beteiligung die Anreize für Investitionen in Verbindungskapazitäten verringern und die Marktkopplung untergraben könnte (siehe Erwägungsgründe 254 und 255). (524) Wie von Belgien erläutert, wurden Änderungen am CRM-Gesetz vorgenommen, um den von den Beteiligten geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen (siehe Erwägungsgrund 316). Nach den neuen Vorschriften ist eine Voraussetzung für die Beteiligung direkter grenzüberschreitender Kapazitäten am CRM der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Belgien und dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Kapazität befindet. Engpasserlöse (525) Im Einleitungsbeschluss bat die Kommission ferner um Klärung der Verwendung der Kapazitätsengpasserlöse und der Aufteilung dieser Einnahmen unter den ÜNB. (526) Belgien stellte klar, dass die Verwendung und Aufteilung der Engpasserlöse gemäß den Bestimmungen der Elektrizitätsverordnung, insbesondere von Artikel 26 Absatz 9, erfolgt. (527) Belgien bestätigte ferner, den ACER-Beschluss Nr. 36/2020 einzuhalten, in dem unter anderem die Methode für die Aufteilung der sich aus der Eintrittskapazitätsvergabe ergebenden Einnahmen festgelegt ist (siehe Erwägungsgrund 204). Schlussfolgerung zur Offenheit der Maßnahme für grenzüberschreitende Kapazitäten (528) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Maßnahme im Einklang mit Randnummer 233 Buchstaben a und b der Leitlinien nicht dazu führt, dass die Anreize, in Verbindungskapazität zu investieren, verringert werden oder dass die Marktkopplung erschwert wird. (529) In Bezug auf die übermäßige Stärkung einer marktbeherrschenden Stellung (Randnummer 233 Buchstabe d der Leitlinien) umfasst der CRM mehrere Maßnahmen, die speziell darauf abzielen, einen Missbrauch von Marktmacht zu verhindern, z. B. Zuverlässigkeitsoptionen, Preisobergrenzen und wettbewerbliches Auktionsverfahren (siehe Erwägungsgründe 94, 111 und 147). Darüber hinaus dürfte durch die Offenheit für neue Kapazitäten und die Verfügbarkeit langfristiger Verträge sichergestellt werden, dass eine bestehende marktbeherrschende Stellung nicht übermäßig gestärkt wird. (530) Was schließlich die Bevorzugung kohlenstoffarmer Stromerzeuger im Falle technisch und wirtschaftlich vergleichbarer Parameter (Randnummer 233 Buchstabe e der Leitlinien) betrifft, so stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme kohlenstoffarmen Stromerzeugern offen steht. Um die Kumulierung von Beihilfen und die daraus resultierende Überkompensation zu vermeiden, dürfen Erzeuger, wie in Erwägungsgrund 205 beschrieben, nicht von anderen Fördermaßnahmen profitieren. (531) Die Maßnahme steht im Einklang mit Abschnitt 3.9.6 der Leitlinien. 5.3.7.3.   Schlussfolgerung zu Wettbewerbsverzerrungen und zur Abwägungsprüfung (532) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Maßnahme erhebliche positive Auswirkungen im Hinblick auf die Förderung gewisser Wirtschaftszweige hat, zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit beiträgt und nicht zu einer übermäßigen Verzerrung des Wettbewerbs oder Verfälschung des Handels führt. Folglich überwiegen die positiven Auswirkungen der Beihilfe ihre negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel. Daher fördert die geplante Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. 5.3.8.   Transparenz der Beihilfe und Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden oder gegen die eine Rückforderungsanordnung vorliegt (533) Belgien hat sich verpflichtet, die Transparenzanforderungen nach Abschnitt 3.2.7 der Leitlinien anzuwenden, soweit sie auf die im Rahmen der CRM gewährten Beihilfe anwendbar sind (siehe Erwägungsgrund 219). (534) In Übereinstimmung mit Randnummer 16 der Leitlinien werden Unternehmen in Schwierigkeiten keine Beihilfen gewährt (siehe Erwägungsgrund 221). (535) In Übereinstimmung mit Randnummer 17 der Leitlinien dürfen Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, keine Beihilfen gewährt werden (siehe Erwägungsgrund 220). 6.   SCHLUSSFOLGERUNG Die Maßnahme ist auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und der einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien mit dem Binnenmarkt vereinbar — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe in Form des CRM, den das Königreich Belgien einzuführen beabsichtigt, ist auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Beihilferegelung wird für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Auktion genehmigt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Beschlusses einverstanden sind. Bitte richten Sie Ihren Antrag, in dem die entsprechenden Angaben zu präzisieren sind, per E-Mail an: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Brüssel BELGIEN Stateaidgreffe@ec.europa.eu Brüssel, den 27. August 2021 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 346 vom 16.10.2020, S. 27. (2)  Vgl. Fußnote 1. (3)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385). (4)  https://ec.europa.eu/energy/en/content/national-energy-and-climate-plans-necps-belgium (5)  Gesetz vom 22. April 2019 zur Einrichtung eines Kapazitätsmechanismus (Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité portant la mise en place d'un mécanisme de rémunération de capacité) (im Folgenden „CRM-Gesetz”) und Gesetz vom 15. März 2021 zur Änderung des Gesetzes vom 22. April 2019 (Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité et modifiant la loi du 22 avril 2019 modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité portant la mise en place d'un mécanisme de rémunération de capacité) (im Folgenden „geändertes CRM-Gesetz“). (6)  Diese Rechtsakte sind auf der Website des Energieministeriums verfügbar: https://economie.fgov.be/fr/themes/energie/securite-dapprovisionnement/mecanisme-de-remuneration-de. (7)  Der erste Vorschlag wurde anschließend der nationalen Regulierungsbehörde am 13. November 2020 vorgelegt. Nach Gesprächen zwischen dem ÜNB und der Regulierungsbehörde legte der ÜNB der Regulierungsbehörde am 30. April 2021 einen neuen Vorschlag vor. Die Regulierungsbehörde leitete zwischen dem 30. April und dem 7. Mai 2021 eine zusätzliche öffentliche Konsultation zu den von ihr als notwendig erachteten Änderungen am Vorschlag des ÜNB ein. Die Vorschriften zur Funktionsweise des belgischen CRM wurden anschließend von der Regulierungsbehörde durch den Beschluss vom 14. Mai 2021 festgelegt und durch den Königlichen Erlass vom 30. Mai 2021 genehmigt. (8)   Arrêté royal du 28 avril 2021 fixant les paramètres avec lesquels le volume de la capacité à prévoir est déterminé, y compris leurs méthodes de calcul, et les autres paramètres nécessaires pour l'organisation des mises aux enchères, ainsi que la méthode pour et les conditions à l'octroi d'une dérogation individuelle à l'application du ou des plafond(s) de prix intermédiaire(s) dans le cadre du mécanisme de rémunération de capacité. (9)   Arrêté royal du 21 mai 2021 relatif à l'établissement des critères de recevabilité visés à l'article 7undecies, § 8, alinéa 1er, 1° et 2°, de la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité, en ce qui concerne les conditions dans lesquelles les détenteurs de capacité bénéficiant ou ayant bénéficié de mesures de soutien ont le droit ou l'obligation de participer à la procédure de préqualificatio

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.