Europäische Union

2009/145/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2008 über die staatliche Beihilfe C 15/06 (ex N 291/2000), die Frankreich zugunsten von Pilkington/Interpane durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7799) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0145. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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htbaren Verbrauchs von Floatglas (CN 7005 ) für den Zeitraum 1993—1998 vorgelegt worden. (97) Die Ergebnisse zeigen, dass die Preise (28) zurückgegangen sind. Ein derartiger Rückgang, gekoppelt mit einem Mengen-Wachstum von 4,89 %, führt zu der Schlussfolgerung, dass das mittlere Wachstum unter dem Jahresdurchschnitt von 5,78 % der gesamten verarbeitenden Industrie im EWR liegt, und somit ein schrumpfender Markt im Sinne des Regionalbeihilferahmens von 1998 vorliegt. (98) Dennoch ist die Kommission — wie oben erwähnt — der Auffassung, dass eine Unterscheidung vorgenommen werden muss zwischen der Marktentwicklung von Floatglas (raw float glass) und der Entwicklung von Zwischenprodukten wie dem Verbundglas (laminated glass) oder dem Schichtglas (coated glass), die einer weiteren Bearbeitung für eine endgültige Verwendung in der Architektur oder im Bausektor unterzogen werden (architectural or building glass). (99) Die Kommission stellt insbesondere fest, dass Isolierverglasungen („sealed units“ , CN 7008 ) (29) bedeutende Preiserhöhungen während des Zeitraums 1993-1998 erfahren haben. Derartige Anstiege erklären sich durch die Einführung neuer europäischer Normen für die Nutzung von Dämmstoffen im Bausektor sowie durch die Tendenz der Industrie, langfristig isolierende Produkte und Dämmstoffe zu benutzen. (100) Ferner stellt die Kommission fest, dass das mittlere Wachstum des Verbrauchs isolierender Produkte (einschließlich des Isolierglases für den Bausektor) aufgrund der strengeren Kontrollen der CO2-Emissionen infolge der Annahme des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen von 1997 über Klimaänderungen eine starke Tendenz nach oben erfahren wird. Im Wohnbereich und Bausektor stellt die Wärmedämmung eine effiziente Technologie zur Energieeinsparung und somit zu Reduzierung von CO2-Emissionen dar. Die Umsetzung neuer Standards für wärmetechnische Eigenschaften (ISO 10456) und für Wärmeverluste (ISO 832) werden höhere Wärmeverlustwerte ergeben und somit einen größeren Bedarf an Energieeinsparmöglichkeiten nach sich ziehen. (101) Daher und in Übereinstimmung mit der Analyse in der Entscheidung der Kommission zum Fall Rockwool (30) erlaubt die stark steigende Tendenz der Glaszwischenprodukte, die einer weiteren Bearbeitung für eine endgültige Verwendung in der Architektur oder im Bausektor unterzogen werden, die Schlussfolgerung, dass dieser Markt nicht rückläufig ist (31). (102) Daher wird die Marktentwicklung im Hinblick auf i) Floatglas (raw float glass) und ii) Glaszwischenprodukte, die einer weiteren Bearbeitung für eine endgültige Verwendung in der Architektur oder im Bausektor unterzogen werden (wie beispielsweise Verbundglas oder Schichtglas) unterschiedlich beurteilt: Im Hinblick auf i ist die Kommission der Auffassung, dass der Markt im Sinne des multisektoralen Rahmens rückläufig ist, im Hinblick auf ii ist der Markt nicht rückläufig. Marktanteile (103) Führt ein Projekt zu einer Kapazitätserhöhung in einem Sektor, der durch eine strukturelle Überkapazität oder einen schrumpfenden Markt gekennzeichnet ist, und baut es gleichzeitig möglicherweise einen erhöhten Marktanteil aus (32), so bestünde die Gefahr, dass durch die Gewährung von in der betreffenden Region normalerweise genehmigten Höchstbeihilfen, ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen ausgelöst werden. In solchen Fällen sieht der Regionalbeihilferahmen von 1998 die Anwendung eines Berichtigungsfaktors von 0,50 vor. (104) Im vorliegenden Falle hat die Kommission festgestellt, dass der Markt für Floatglas ein rückläufiger Markt ist. Keiner der Gründer der beiden gemeinsamen Unternehmen besitzt in diesem Markt einen Marktanteil von 40 % oder mehr. 6.6.2.   Bestimmung der zulässigen Höchstbeihilfe (105) Entsprechend der Bestimmungen des Regionalbeihilferahmens von 1998 bestimmt die Kommission die zulässige Höchstintensität einer angemeldeten Beihilfe nach einer Rechenformel, die verschiedene Faktoren berücksichtigt. Die Berechnung beginnt mit der Bestimmung der Höchstintensität (regionale Obergrenze), die ein Großunternehmen in der betreffenden Beihilfezone angesichts der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen genehmigten Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung erlangen kann. Auf den erzielten Prozentsatz werden dann verschiedene korrigierende Koeffizienten angewandt, und zwar entsprechend dreier spezifischer Evaluierungskriterien, um so die zulässige Höchstintensität des betreffenden Beihilfeprojekts zu berechnen: die Lage des Wettbewerbs, das Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze und die regionalen Auswirkungen. Die Höchstbeihilfeintensität der betreffenden Beihilferegion (R) (106) Nach der anzuwendenden französischen Karte der Regionalbeihilfen 2000—2006 ist das Beschäftigungsgebiet von Freyming-Merlebach ein gefördertes Gebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags, in dem die Intensität öffentlicher Investitionsbeihilfen 15 % NSÄ erreichen kann. Der Faktor „Wettbewerbslage“ (T) (107) Der Faktor „Lage des Wettbewerbs“ (Abschnitte 3.2 bis 3.6 des Regionalbeihilferahmens von 1998) in der in der Entscheidung von 2000 ermittelten Form ist nicht in Frage gestellt oder geändert worden und war nicht Bestandteil der Entscheidung vom 26. April 2006 zur Eröffnung des Verfahrens. Die nachfolgende Beurteilung ist daher der Entscheidung von 2000 entnommen. (108) Der Faktor „Wettbewerb“ wird durch die Analyse der Frage bestimmt, ob das angemeldete Vorhaben in einem Sektor oder Teilsektor mit struktureller Überkapazität durchgeführt werden soll. (109) Gemäß den Bestimmungen des Regionalbeihilferahmens von 1998 (Abschnitt 3.3) wird das potenzielle Bestehen einer strukturellen Überkapazität evaluiert, indem die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Produktionskapazitätsausnutzungsgrad in der verarbeitenden Industrie insgesamt und dem Kapazitätsausnutzungsgrad des betreffenden (Teil-)Sektors ermittelt wird. Sollten die Angaben zur Kapazitätsauslastung nicht ausreichen, prüft die Kommission, ob die betreffenden Investitionen in einem schrumpfenden Markt erfolgen. Dazu vergleicht sie die Entwicklung des sichtbaren Verbrauchs des betreffenden Produktes oder der Produkte mit der Wachstumsrate der gesamten verarbeitenden Industrie im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). (110) Wie oben angegeben, steht die Kommission der Situation gegenüber, dass keine zuverlässigen Daten über den betroffenen Sektor vorliegen. Daher ist es weder möglich, die Auslastung der Kapazitäten und noch nicht einmal den sichtbaren Verbrauch für diesen Sektor zu berechnen. (111) Auf Grundlage der Analyse der Marktentwicklung muss ein Faktor von 0,75 auf den Teil der Investition angewandt werden, welcher der Produktion von Floatglas (raw float glass — CN 7005 ) zugeteilt wird. Für den Teil der Investition im Hinblick auf Verbundglas oder Schichtglas für den Bausektor (laminated oder coated building glass), der unter die Kategorien CN 7007 und 7008 fällt, müsste ein Wettbewerbsfaktor 1 angewandt werden. (112) Der Regionalbeihilferahmen von 1998 hat keine Situation vorgesehen, in der zwei oder mehrere „Wettbewerbs“-Faktoren im Hinblick auf eine einzige Investition angewandt werden könnten, bei der die Marktentwicklung für jedes betroffene Produkt unterschiedlich eingeschätzt wurde. In dem Maße wie im vorliegenden Falle die Anwendung einer der beiden Faktoren allein auf die Gesamtinvestition nicht nur unverhältnismäßig, sondern auch ungenau wäre, ist die Kommission der Auffassung, dass der Wettbewerbsfaktor gewogen werden müsste, um die Marktentwicklung für jedes betroffene Produkt widerzuspiegeln. (113) Da das Vorhaben in der Realisierung einer vollständig integrierten Fabrik besteht, wäre es artifiziell, einen Gewichtungsfaktor festzulegen, der auf der Basis des relativen Investitionswerts im Verhältnis zu jedem betroffenen Produkt berechnet wird. Daher hat die Kommission einen Gewichtungsfaktor (40/60) benutzt, der auf den jeweiligen Kapazitäten basiert, die der Beihilfeempfänger auf den Markt bringt. (114) Dies ergibt einen Koeffizienten T von 0,85 (33), welcher den Faktor „Wettbewerb“ (1 und 0,75) in den beiden Märkten darstellt. Der Faktor „Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze“ (I) (115) Die neuen von den französischen Behörden vorgelegten Datenelemente führen zu einem neuen Koeffizienten „Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze“: der förderfähige Investitionsbetrag liegt bei 158,5 Mio. EUR. Frankreich hat angegeben, dass die Zahl der geschaffenen direkten Arbeitsplätze letztlich 176 beträgt. Das Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze beträgt somit 900. Da dieses Verhältnis zwischen 701 und 1 000 liegt, ist es angemessen, einen Faktor I von 0,7 — statt wie ursprünglich vorgesehen 0,8 — anzuwenden (Abschnitt 3.10 Absatz 2 des Regionalbeihilferahmens von 1998). Der Faktor „regionale Auswirkungen“ (M) (116) Die neuen von den französischen Behörden vorgelegten Datenelemente führen zu einem neuen Koeffizienten „indirekte Arbeitsplätze/direkte Arbeitsplätze“. Frankreich hat angegeben, dass die Zahl der geschaffenen indirekten Arbeitsplätze 150 beträgt und somit 85 % der direkten Arbeitsplätze umfasst. Dieser Prozentsatz liegt zwischen 50 und 100 %, daher ist es angemessen, einen Faktor M von 1,1 anstelle von ursprünglich vorgesehen 1,2 anzuwenden (Abschnitt 3.10 Absatz 3 des Regionalbeihilferahmens von 1998). Berechnung der höchstzulässigen Beihilfeintensität (117) Unter Berücksichtigung des oben Genannten beträgt die revidierte höchstzulässige Beihilfeintensität im vorliegende Falle somit: R × T × I ×M = 15 % × 0,85 × 0,7 × 1,1 = 9,82 % (während sie 12,24 % in der Entscheidung von 2000 betrug). 6.7.   Schlussfolgerung zu der Rechnungsführung der gewährten Beihilfen (118) Unter Berücksichtigung aller neuen Elemente liegt die gewährte Beihilfehöhe unter dem Betrag, der im Jahr 2000 angestrebt worden ist. Die beihilfefähigen Kosten des Vorhabens betragen 158,5 Mio. EUR (aktualisierter Nettowert 150,165 Mio. EUR). (119) Unter Anwendung der in Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 beschriebenen Methode machen die französischen Behörden geltend, dass ein NSÄ von 12 985 610 EUR für einen nominalen Beihilfebetrag von 17 106 280 EUR erreicht wird. (120) Den französischen Behörden zufolge würde die Beihilfeintensität für das Projekt PGF/IGCF somit bei 8,65 % NSÄ (12 985 610/150 165 000) liegen, was niedriger als die höchstzulässige Intensität ist, die zur Berücksichtigung der Entwicklung der Projektparameter neu berechnet wurde (9,82 % NSÄ). (121) Die angemeldete Beihilfeintensität von 8,65 % NSÄ, die Frankreich PGF/IGCF zu gewähren vorschlägt, erfüllt die Bedingungen, unter denen sie als mit dem Regionalbeihilferahmen von 1998 vereinbar angesehen werden kann. (122) Da das Investitionsvorhaben abgeschlossen ist, besteht kein Grund, die in Abschnitt 6 des Regionalbeihilferahmens von 1998 vorgesehenen Bestimmungen über eine nachträgliche Kontrolle anzuwenden. Frankreich kann somit autorisiert werden, den Saldo der letzten Beihilfetranche, das heißt 727 389 EUR (Nominalwert) an PGF/IGCF auszuzahlen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die am 17. August 2000 in der Sache N 291/2000 getroffene Entscheidung wird widerrufen. Artikel 2 Die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von PGF/IGCF mit einer Intensität von 8,65 % NSÄ durchzuführen beabsichtigt, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Durchführung dieser Beihilfe wird daher genehmigt. Frankreich wird autorisiert, den Saldo der Beihilfe, das heißt 727 389 EUR (Nominalwert), an PGF/IGCF auszuzahlen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 10. Dezember 2008 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2)   ABl. C 196 vom 19.8.2006, S. 3. (3)   ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7. (4)   ABl. C 293 vom 14.10.2000, S. 7. (5)   ABl. C 196 vom 19.8.2006, S. 3 (6)  Auf Grundlage von Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62). (7)  Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag (ex-Artikel 85 und 86). (8)  Holding Interpane Glas Industrie AG. (9)  Zwei Tochtergesellschaften des Konzerns Interpane sind in Frankreich seit 1998 im Isolierglassektor aktiv: Interpane Hoerdt SA (67) und Interpane Ile-de-France in Mitry-Mory (77). 1999 beschäftigten diese Tochtergesellschaften 97 Personen. (10)  Holding Interpane Glas Industrie AG. (11)  Zwei Tochtergesellschaften des Konzerns Interpane sind in Frankreich seit 1998 im Isolierglassektor aktiv: Interpane Hoerdt SA (67) und Interpane Île-de-France in Mitry-Mory (77). 1999 beschäftigten diese Tochtergesellschaften 97 Personen. (12)  Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15. März 2000 zur Festlegung der Regionalbeihilfekarte 2000—2006 für Frankreich (N 45/2000). (13)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (14)  Berechnet auf Grundlage von Abschnitt 3.10 des Regionalbeihilferahmens von 1998. (15)  In Übereinstimmung mit Abschnitt 6 des Regionalbeihilferahmens von 1998. (16)  FIL: Fonds d’Industrialisation de la Lorraine (Industrialisierungsfonds Lothringen). (17)  FIBM: Fonds d’Industrialisation des Bassins Miniers (Industrialisierungsfonds für Bergbaubecken). (18)  Die französische Steuerordnung sieht eine Höchstgrenze der Gewerbesteuer in Abhängigkeit von dem erzielten Mehrwert vor. Diese Bestimmung ist allgemeiner Natur und kann nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden (Artikel 1 647 B sexies der französischen Steuerordnung (CGI)). (19)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. (20)  Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1980, 1533, Randnr. 11. (21)  Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli und Volpi/Meroni, Slg. 1977, 557, Randnr. 14. (22)   ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. (23)  Es handelt sich dabei um das so genannte „Magnetron“-Verfahren, bei dem das Rohglas auf einer separaten Produktionsanlage behandelt werden muss. Außerdem existiert ein Verfahren mit Hilfe pyrolytischer Behandlung (Pulverisierung), das es ermöglicht, das Glas direkt auf der Float-Anlage zu behandeln. (24)  Alle Definitionen stammen aus dem Werk: „L’industrie du verre“, Secrétariat d’Etat à l’industrie, Service des Etudes et des Statistiques Industrielles (SESSI), 1999, („Die Glasindustrie“, Französisches Staatssekretariat für Industrie, Referat Studien und Statistiken zur Industrie, 1999). (25)  In der Automobilindustrie bestehen andere Normen und Bedürfnisse mit Blick auf Solarreflexion und Wärmedämmung. (26)  Europäischer Verband der Flachglashersteller. (27)  Die wirtschaftlich verwertbaren Produktionskapazitäten („saleable capacities“) werden errechnet auf der Grundlage der nominalen Schmelzkapazität („melt capacity“) abzüglich des Ausschusses (circa 15 % des produzierten Flachglases geht im Laufe des Produktionsprozesses zu Bruch) und der Betriebsunterbrechungen der Öfen zur Änderung von Glasfarben und -stärken und zur Durchführung der wichtigsten regelmäßigen Reparaturen. (28)  366,9 EUR/t im Jahr 1993 und 338,19 EUR/t im Jahr 1995, mit einer Spitze im Jahr 1995. (29)  Mehrschichtige Isolierverglasungen, bestehend aus einer oder mehrerer Schichten aus entwässerter Luft oder Gas. (30)  Entscheidung der Kommission vom 21. April 1999 im Fall N 94/99 (Rockwool Peninsular SA). (31)  Vgl. Punkt 7.8 des Regionalbeihilferahmens EMS 1998. (32)  Ein Anteil, der zu Zwecken des Regionalbeihilferahmens von 1998 auf mindestens 40 % festgelegt worden ist. (33)  (0,4 × 1) + (0,6 × 0,75).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.