Europäische Union

2009/145/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2008 über die staatliche Beihilfe C 15/06 (ex N 291/2000), die Frankreich zugunsten von Pilkington/Interpane durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7799) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0145. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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chen Umsetzung des Industrieprojekts zu Beginn die Gewerbesteuerbefreiung einem sachlichen Irrtum unterlegen ist. Die ursprüngliche Schätzung wurde erst 2005 korrigiert. Dies lag zum einen an der Beteiligung verschiedener Dienststellen an der Zusammenstellung und Aktenführung der Begleitakte des Unternehmens und zum anderen am zeitlich versetzten Wirkungseintritt dieser Steuerbefreiung. Die durchgeführten Überprüfungen haben die französischen Behörden veranlasst, die Kommission im Jahr 2005 über die Neubewertung der ursprünglichen Schätzung zu informieren. 5.2.   Spätere Informationen (50) Mit Schreiben vom 12. September 2007 hat die Kommission zusätzliche Daten angefordert, um Einzelheiten des Projekts und der Berechnung der bewilligten Beihilfe zu klären. Nach mehreren Fristverlängerungsanträgen für die Einreichung der ersuchten Informationen hat Frankreich mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 eine Teilantwort vorgelegt. In diesem Schreiben hat Frankreich bestätigt, dass es sich bei dem im März 2005 abgeschlossenen Vorhaben in der Tat um das bei der Anmeldung ursprünglich vorgesehene Vorhaben handelt. (51) Die fehlenden Informationen sind nach weiteren Fristverlängerungen per E-Mail vom 30. Mai 2008 eingereicht worden. Weitere zusätzliche Angaben sind per E-Mail vom 16. und 19. September und vom 24. Oktober 2008 vorgelegt worden. Diese Informationen ergeben sich aus Berechnungen der endgültigen Projektdaten hinsichtlich Investitionen und geschaffener Arbeitsplätze. Die an die Schaffung von Arbeitsplätzen gekoppelten Beihilfen wurden seit 2006 neu berechnet, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass weniger Arbeitsplätze als vorgesehen geschaffen worden sind. (52) Aufgrund der neuen Datenelemente fällt die bewilligte Beihilfe geringer aus als der im Jahr 2000 und 2005 anvisierte Betrag. Die beihilfefähigen Kosten des Vorhabens liegen bei 158,5 Mio. EUR (aktualisierter Nettowert 150,165 Mio. EUR). Der Gesamtbetrag der bewilligten Beihilfen beträgt 17 106 280 EUR (der aktualisierte Nettowert beläuft sich auf 12 985 610 EUR) und entspricht einer Beihilfeintensität von 8,65 % NSÄ. (53) Der Betrag (Nominalwert) der letzten Beihilfetranche, die erst nach Genehmigung durch die Kommission ausgeschüttet werden darf (15), beläuft sich auf 4 276 570 EUR. Jedoch informiert Frankreich die Kommission, dass bereits 4/5 dieses Betrags ausgezahlt worden sind und dass der Saldo 727 389 EUR (Nominalwert) beträgt. Frankreich räumt ein, dass es somit die Zahlung der letzten Tranche von 25 % der Beihilfe vorweggenommen hat, dass diese Situation jedoch durch Fehler bei der Berechnung der Gewerbesteuerbefreiung eingetreten ist. Die französischen Behörden betonen, dass sie zu keinem Zeitpunkt den Versuch unternommen haben, die Vorrechte der Kommission zu umgehen. (54) Angesichts der Änderungen (Schaffung von weniger Arbeitsplätzen als vorgesehen) mussten bestimmte Beihilfen nach unten revidiert werden. Pilkington musste sogar im September 2007 eine Überzahlung im Rahmen der Raumordnungsprämie in Höhe von 146 430 EUR zurückzahlen. Die revidierten bewilligten Beihilfen für die drei Maßnahmen betragen nun: 993 968 EUR Raumordnungsprämie (PAT) (wovon noch 34 561 EUR auszuzahlen sind), 1 532 765 EUR im Rahmen des FIL (16) (mit der Raumordnungsprämie verbundene Beihilfe, von der noch 399 851 EUR auszuschütten sind) und 694 426 EUR im Rahmen des FIBM (17) (Beihilfeanteil zur Errichtung von Immobilien, wovon noch 64 304 EUR auszuzahlen sind). Zu dem Gesamtbetrag der zu zahlenden 498 716 EUR müssen 228 673 EUR Beihilfe von Seiten des Generalrats addiert werden, was eine Summe von 727 389 EUR ergibt, die so lange zurückgehalten wird, bis die Kommission mit ihrer Entscheidung die Zahlung der letzten Tranche genehmigt. (55) Frankreich erklärt, dass nur die Gesellschaft PGF von der Gewerbesteuerbefreiung für den in Seingbouse ansässigen Betrieb im Zeitraum 2001—2005 profitiert habe (IGCF hat von dieser Steuerbefreiung im berücksichtigten Zeitraum nicht profitiert). (56) Die Beihilfe, in deren Genuss PGF aufgrund der in Artikel 1465 der französischen Steuerordnung vorgesehenen Befreiung gekommen ist, entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlich durch die Gesellschaft entrichteten Abgabe und der Abgabe, die sie bei nicht vorhandener Befreiung hätte leisten müssen; diese Beträge werden in Höhe ihrer Nettobeträge in Abzug gebracht und zwar gegebenenfalls nach Anwendung der Höchstgrenze, die von dem erzielten Mehrwert abhängig ist (18). Der Betrag beläuft sich auf 986 170 EUR (bewilligte Gewerbesteuerbefreiung für den Betrieb der Gesellschaft PGF in Seingbouse für die steuerlichen Veranlagungen 2001 bis 2005). (57) Die französischen Behörden betonen, dass sie sich den 2005 begangenen Irrtum in Bezug auf den damals zu hoch eingeschätzten Betrag nur so erklären können, dass ein Missverständnis zwischen zwei staatliche Dienststellen über die Art der im Jahresbericht vorzulegenden Informationen und offenbar Unklarheiten über den Steuernachlass, der aus der Höchstgrenze (allgemeine Maßnahmen) und der Befreiung (Beihilfemaßnahme) erwächst, bestanden haben. (58) Frankreich hat das NSÄ für die Gesamtbeihilfe und für jede einzelne Beihilfekomponente neu berechnet und dabei den gültigen Abzinsungssatz, d. h. 5,70 %, zugrunde gelegt. Jede Beihilfekomponente (mit Ausnahme der Grundstücksbeihilfe, die steuerlich nicht berücksichtigt wird) wurde Gebäuden (in Höhe von 19,24 %) und Anlagen (in Höhe von 78,82 %) zugeordnet. Diese Zusammensetzung beruht wiederum auf der tatsächlich erfolgten Investition, während die Berechnung zum Anmeldungszeitpunkt auf Grundlage des Regelfalls der Beihilfezusammensetzung erfolgte (5 % Grundstücke, 50 % Gebäude, 45 % Anlagen). Danach ist der jährliche integrierte Anteil der Beihilfe für jede Beihilfekomponente abhängig von der Amortisierungsdauer (20 Jahre für Gebäude und 7 Jahre für Anlagen) berechnet worden. Die Ergebnisse dieser Berechnungen sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Tabelle 3 Beihilfemaßnahme Beihilfebetrag (in EUR, Nominalwert) Beihilfebetrag (in EUR, NSÄ) PAT (und FIL) 2 526 740   1 623 160   EFRE 2 667 570   1 761 250   Beihilfe zum Grundstückserwerb 2 816 000   2 816 000   Errichtung von Immobilien 7 974 690   6 100 300   — davon Regionalrat   2 988 100   1 983 190 — davon Generalrat   1 753 160   1 126 820 — davon Distrikt   2 539 000   2 539 000 — davon Staat (FIBM)   694 430   451 290 Gewerbesteuerbefreiung 986 170   593 730   SOFIREM 135 110   91 170   Gesamt 17 106 280 12 985 610 Beihilfeintensität 10,79  % 8,65  % 6.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 6.1.   Vorbemerkungen (59) Am 17. August 2000 genehmigte die Kommission die Beihilfeintensität für Pilkington/Interpane in der von Frankreich am 22. Mai 2000 angemeldeten Form. In der Folge unterrichtete Frankreich die Kommission darüber, dass in der ursprünglichen Anmeldung unrichtige Angaben gemacht wurden. Da diese Informationen von zentraler Bedeutung für die Entscheidung der Kommission waren, entschied diese am 26. April 2006, bezüglich der betreffenden Beihilfe das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren einzuleiten, die Entscheidung von 2000 zu widerrufen und eine neue Entscheidung zu erlassen. (60) Die Entscheidung von 2000 umfasst eine vollständige Würdigung der Anmeldung. Die Würdigung der Entscheidung von 2000 wird in der vorliegenden Entscheidung mit Ausnahme jener Elemente wiederholt, die angesichts der von Frankreich am 13. Januar 2005 vorgelegten Informationen, die Gegenstand der Entscheidung vom 26. April zur Einleitung des Verfahrens waren, sowie der später der Kommission übermittelten Informationen geändert werden müssen. 6.1.1.   Anzuwendende Leitlinien (61) Frankreich meldete die Beihilfe für PGF/IGCF mit Schreiben vom 22. Mai 2000, registriert am 25. Mai 2000, an. Fußnote 58 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013 (19) besagt: „Einzeln angemeldete Investitionsvorhaben werden nach den zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Regeln bewertet.“ Infolgedessen ist die Kommission der Auffassung, dass das vorliegende Projekt in den Anwendungsbereich des Regionalbeihilferahmens von 1998 fällt und im Lichte dieses Rahmens zu prüfen ist. 6.1.2.   Relevante Sachverhalte (62) Diese Würdigung beruht auf den Sachverhalten und Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Anmeldung vom 22. Mai 2000. (63) Die Kommission muss eine Entscheidung auf Grundlage von Ex-ante-Einschätzungen künftiger Perspektiven und Marktanteile treffen. Die Beihilfeintensitäten werden in der Folge nicht angepasst, wenn einige Jahre später — ex-post — die tatsächlichen Zahlen zeigen, dass sich der Markt beispielsweise anders als ursprünglich vorgesehen entwickelt hat. Obwohl die Kommission im vorliegenden Fall acht Jahre nach der ursprünglichen Anmeldung eine Entscheidung treffen muss, muss ihre Würdigung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Tatsachen und Gegebenheiten erfolgen. (64) Zur Berechnung der Beihilfehöchstintensität wird die Kommission dennoch die neuen von Frankreich vorgelegten Informationen berücksichtigen. Frankreich hat die bewilligten Beihilfen reduziert, um der Zahl der tatsächlich durch die Investition geschaffenen Arbeitsplätze Rechnung zu tragen (die im Vergleich zu den Anmeldungsdaten nach unten revidiert wurde) und um einen Berechnungsfehler zu korrigieren, der im Betrag der im Jahr 2000 angemeldeten Gewerbesteuerbefreiung vorlag. 6.2.   Die Gründung gemeinsamer Unternehmen im Lichte von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (65) Einleitend ist in Erinnerung zu rufen, dass das in den Artikeln 87 und 88 vorgesehene Verfahren zwar der Kommission, und unter bestimmten Voraussetzungen dem Rat, einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilferegelung mit den Anforderungen des Gemeinsamen Marktes einräumt, dass dieses Verfahren jedoch, wie sich aus Sinn und Zweck des Vertrags ganz allgemein ergibt, niemals zu einem Ergebnis führen darf, das mit den besonderen Vorschriften des Vertrags im Widerspruch steht (20). (66) Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass Modalitäten einer Beihilfe, die einen etwaigen Verstoß gegen andere besondere Vertragsbestimmungen als die Artikel 87 und 88 enthalten, derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sein können, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können (21). (67) Die für die Kommission bestehende Verpflichtung, die Kohärenz zwischen den Artikeln 87 und 88 sowie anderer Vertragsbestimmungen zu respektieren, ist insbesondere unter der Annahme zwingend geboten, dass diese anderen Bestimmungen, wie im vorliegenden Fall, das Ziel eines nicht verfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt verfolgen. In der Tat kann die Kommission, wenn sie eine Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt trifft, nicht die Gefahr außer Acht lassen, dass der Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt von Seiten bestimmter Wirtschaftsunternehmen beeinträchtigt wird. (68) Nichtsdestoweniger gilt, dass die Verfahren nach Artikel 81 ff. und nach Artikel 87 ff. unabhängige Verfahren darstellen, die spezifischen Regeln unterliegen. (69) Daher ist die Kommission, wenn sie eine Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt trifft, nicht verpflichtet, das Ergebnis eines parallel eingeleiteten Verfahrens nach oben genannter Verordnung Nr. 17 abzuwarten, sofern sie im Rahmen ihrer Beurteilungsbefugnis auf Grundlage der Analyse der wirtschaftlichen Situation zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Beihilfeempfänger in keiner Situation befindet, die gegen Artikel 81 und 82 des Vertrags verstößt. (70) Im Lichte der in Abschnitt 3.1.2 beschriebenen Tatsachen und unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Kommission der Auffassung, dass kein Hindernis besteht, die beabsichtigte Beihilfe zugunsten von PGF/IGCF zu genehmigen. 6.3.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (71) Die vorliegende Beihilfe ist von einem Mitgliedstaat mit Hilfe staatlicher Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (siehe Abschnitt 2.3 dieser Entscheidung) gewährt worden. Die Beihilfe verleiht PGF/IGCF einen Vorteil, ohne den die Unternehmen sämtliche Investitionskosten hätten alleine tragen müssen. Da eine große Menge Rohglas über einzelstaatliche Grenzen hinweg exportiert wird, besteht auf dem Rohglasmarkt ein internationaler Handel. Daher können diesen Unternehmen eingeräumte finanzielle Vorteile Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen und somit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Deshalb ist die Kommission in ihrer Würdigung der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. 6.4.   Anmeldungspflicht (72) Da die drei in Abschnitt 2.1 Ziffer i des Regionalbeihilferahmens von 1998 festgelegten kumulativen Bedingungen Anwendung finden, muss das Beihilfeprojekt angemeldet werden und die gewährte Beihilfehöchstintensität muss entsprechend des Regionalbeihilferahmens von 1998 bestimmt werden. Im Übrigen müssen die Ad-hoc-Beihilfen bei der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden. 6.5.   Rechtsgrundlage bestimmter Beihilfemaßnahmen (73) Ein Teil der Beihilfe wird auf Grundlage regionaler Investitionsbeihilferegelungen, die von der Kommission genehmigt sind und zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfe in Kraft sind (siehe Abschnitt 2.3 dieser Entscheidung) gewährt, während ein anderer Teil als Ad-hoc-Beihilfe bewilligt wird. (74) In Bezug auf die Beihilfe im Rahmen des EFRE sieht Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (22) vor, dass die Strukturfonds Ausgaben, die mit wirtschaftlichen Großprojekten verbunden sind, deren Gesamtkosten mehr als 50 Mio. EUR betragen, finanzieren können. Der EFRE kann somit zur Finanzierung einzelstaatlicher Maßnahmen wie der französischen Raumordnungsprämie (PAT) und der Beihilfe zu Betriebsimmobilien beitragen, wenn dies die einzigen Dokumente für die Programmplanung (EPPD) der betroffenen Region vorsehen. Das Gebiet von Freyming-Merlebach ist auf der französischen Karte für Ziel 2 „Wirtschaftliche und soziale Umstellung von Gebieten mit Strukturproblemen“, die von der Europäischen Kommission am 16. Januar 2000 genehmigt wurde, verzeichnet. (75) Die Möglichkeit von Ad-hoc-Beihilfen für Grundstückskauf und Immobilien steht den Gebietskörperschaften offen, die sich entsprechend des Gesetzes in einer Beihilfezone für Regionalentwicklung befinden. (76) Mit Schreiben vom 30. Juni 2000 (A/35411) haben die französischen Behörden die Einzelheiten über die Berechnung der Höhe der Gewerbesteuerbefreiung vorgelegt und nachgewiesen, dass im vorliegenden Falle die Investitionskosten sowie die Kosten für die geschaffenen dauerhaften Arbeitsplätze als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuerbefreiung herangezogen worden sind. Dagegen wurde ab 2003 die Berücksichtigung von Löhnen und Gehältern in der Bemessungsgrundlage dieser Steuer durch eine Gewerbesteuerreform abgeschafft. Seit diesem Zeitpunkt basiert die Gewerbesteuer allein auf dem Anlagevermögen. Folglich kann diese Beihilfe als Investitionsbeihilfe im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 angesehen werden. (77) Die Gewährung von Ad-hoc-Beihilfen an Unternehmen unterliegt der Bedingung, dass diese sich verpflichten, die Arbeitsplätze und die geförderte Investition mindestens fünf Jahre in dem Gebiet zu erhalten. (78) Die Prüfung der Kommission beschränkt sich in der vorliegenden Entscheidung auf die Prüfung der Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfeintensität von 8,65 % mit den Kriterien des Regionalbeihilferahmens von 1998. 6.6.   Würdigung im Rahmen des Regionalbeihilferahmens von 1998 (79) Die zulässige Beihilfehöchstintensität muss für Vorhaben im Rahmen des Regionalbeihilferahmens von 1998 nach dem Höchstintensitätssatz bestimmt werden, der für regionale Beihilfen in dem betroffenen unterstützten Gebiet zum Zeitpunkt der Beihilfeanmeldung anzuwenden ist. (80) Die Kommission ist der Auffassung, dass die neuen Elemente ihre globale Einschätzung des Marktes und seiner Entwicklung, die sie in ihrer Entscheidung von 2000 dargestellt hat, nicht in Frage stellen. (81) Die Kommission ruft in Erinnerung, dass keines der an dem betreffenden Vorhaben beteiligten Unternehmen zum Zeitpunkt der Projektanmeldung über einen erhöhten Marktanteil im Sinne von Abschnitt 3.6 des Regionalbeihilferahmens verfügte. 6.6.1.   Das Produkt und der betreffende Markt (82) Flachglas („float glass“) kann zur Herstellung von Verglasungen für Gebäude und Fahrzeuge genutzt werden. Die Fabrik, die Gegenstand der Anmeldung war, ist für die Produktion von Glas für die Bauindustrie ausgelegt. Die Produkt- und Marktbestimmung ist, wie sie in der Entscheidung von 2000 durchgeführt wurde, weder in Frage gestellt noch geändert worden. Sie ist ebenso wenig Teil der Entscheidung vom 26. April 2006 gewesen, die zur Eröffnung des Verfahrens führte. Daher wurde die nachfolgende Würdigung der Entscheidung von 2000 übernommen. Das Produkt (83) Rohflachglas wird in kontinuierlichem Guss auf ein Bad aus flüssigem Zinn und unter Stickstoffatmosphäre hergestellt (so genanntes „Float-glass“-Verfahren, das in den 60er Jahren von Pilkington entwickelt wurde). (84) Schichtglas ist ein Basisglas, das einer Oberflächenbehandlung oder Beschichtung unterzogen wurde (Auftragen einer Beschichtung unter Vakuum durch ein elektromagnetisches Verfahren (23), die dazu dient, Lichtreflexe zu eliminieren beziehungsweise die Wärmeisolierung sicherzustellen. So können Glasscheiben mit Wärmeregulierung erzielt werden (Glas mit verringerter Emissionsfähigkeit, so genanntes Glas mit „Niedrigemission“: Marke Iplus bei Interpane) oder Glasscheiben mit Sonnenregulierung (Glas mit Solarreflexion: Marke Ipasol bei Interpane). Es ist vorgesehen, 90 % Glas mit Niedrigemission und 10 % Glas mit Solarreflexion mit Stärken von 4,6 mm oder 8 mm zu produzieren. (85) Verbundglas ist ein Sicherheitsglas, das aus mindestens zwei Glastafeln mit PVB-Folien (Polyvinyl-Butyral) oder Harz als Zwischenschicht besteht (24). (86) Das Rohfloatglas und das aus einer Erstbehandlung hervorgegangene Schichtglas werden gemeinsam in der statistischen Nomenklatur unter folgenden Codes aufgeführt: — NC 7005 : Feuerpoliertes Glas (Floatglas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas) in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet, — NACE 26.1.A: Herstellung von Flachglas. (87) Das nicht bearbeitete Floatglas wird in der Bauindustrie oder im Fahrzeugbau benutzt. Nach Angaben des Europäischen Verbandes der Flachglashersteller (GEPVP) sind 80 % der europäischen Floatglas-Produktion für das Baugewerbe bestimmt. Die Investoren werden an dem Standort Freyming-Merlebach nur Glas für den Bausektor herstellen. Diese Produktionsart weist vor allem die Besonderheit auf, dass der Industriestandort in Kleinserienfabrikation entsprechend der spezifischen Auftragswünsche arbeitet (Mengen, Stärke und andere Charakteristika des Glases). (88) Die aus der ersten Verarbeitung des Rohflachglases hervorgegangen Produkte sind Zwischenprodukte, die genutzt werden für die Herstellung von Sicherheitsverglasungen (statistischer Code NC 7007 — sie bestehen aus Hartglas oder Verbundglas) und von mehrschichtigen Isolierverglasungen für die Bauindustrie (statistischer Code NC 7008 — sie bestehen aus zwei oder mehreren Glasplatten, die durch eine oder mehrere Schichten aus entwässerter Luft oder Gas getrennt sind, welche die Isolierfähigkeit des Fensters gewährleisten). Isolierverglasungen werden insbesondere auf der Grundlage von Schichtglas hergestellt. (89) Die Unternehmen werden ebenfalls Verbundglas für den Bausektor an dem lothringischen Standort produzieren. Diese Produkt ist statistisch unter folgender Kategorie erfasst: NC 7007 29 00 — Mehrschichten-Sicherheitsglas — Anderes. Die anderen unter der statistischen Kategorie aufgeführten Arten von Verbundglas werden in der Automobilindustrie genutzt. Diese Industrie verbraucht im Übrigen das meiste Verbundglas, das in Europa hergestellt wird (Produktion von Windschutzscheiben). (90) Flachglas kann zur Herstellung von Verglasungen für Gebäude und Fahrzeuge genutzt werden. Die Kommission stellt fest, dass die Fabrik von Freyming-Merlebach entsprechend der Vorstellungen der Investoren zur Produktion von Glas für die Bauindustrie ausgelegt ist, um die wachsende Nachfrage nach Glas für den Hochbau erfüllen zu können. Diese Spezialproduktion stellt heute die einzige Tätigkeit von Interpane dar. Der Konzern verfügt über keine Kapazitäten zur Verarbeitung von Primärglas zu Fahrzeugverglasungen und er hat keine Geschäftsbeziehungen zu den Herstellern dieser Industrie. Das Schichtglas, das an dem neuen Standort produziert wird, besitzt Eigenschaften, die nur für den Bausektor von Nutzen sind (25). Ferner wird das Mehrschichtenglas für die Herstellung von Sicherheitsglas von Gebäuden bestimmt sein. Daher erscheint die Entscheidung der Investoren, in Freyming-Merlebach Gebäudeglas zu produzieren, endgültig zu sein. (91) Angesichts der obigen Ausführungen und zum Zwecke des Vergleichs der Marktentwicklung ist die Kommission der Auffassung, dass eine Unterscheidung vorgenommen werden muss zwischen der Marktentwicklung von Floatglas („raw float glass“) und der Entwicklung von Zwischenprodukten wie dem Verbundglas („laminated glass“) oder dem Schichtglas („coated glass“), die einer weiteren Bearbeitung für eine endgültige Verwendung in der Architektur oder am Bau unterzogen werden („architectural or building glass“). Diese Unterscheidung ist mit der Analyse kohärent, die die Kommission im Hinblick auf den betreffenden Markt im Rahmen der oben zitierten Vereinbarungen über die Gründung von zwei gemeinsamen Unternehmen durchgeführt hat. Dort wird unterschieden zwischen dem Markt für Floatglas („raw float glass“) als solches und der Benutzung verschiedener Glasarten (einschließlich Verbundglas und Schichtglas („laminated“ and „coated glasses“) für eine endgültige Verwendung in der Architektur oder im Bausektor („architectural or building glass“). Geografische Dimension (92) Der geografische Markt umfasst grundsätzlich den EWR oder andernfalls einen bedeutenden Teil davon, wenn sich die Wettbewerbsbedingungen in diesem Gebiet gegenüber anderen Gebieten des EWR hinreichend unterscheiden lassen. (93) Im vorliegenden Fall sind während der Untersuchung keine Erkenntnisse gewonnen worden, die nachweisen, dass es sich bei dem betreffenden geografischen Markt nicht um den EWR handelt. Daher ist es angemessen, den betreffenden Markt als den EWR zu definieren. Marktentwicklung (94) Die Kommission hat Vorbehalte, die Daten zu akzeptieren, die der Anmeldung beigefügt waren und die eine hohe Auslastung der Produktionskapazitäten nachweisen. Diese Daten sind von der Glasindustrie (GEPVP) (26) vorgelegt worden und sie entsprechen dem, was die Industrie als „wirtschaftlich verwertbare Produktionskapazitäten“ („saleable capacities“) (27) bezeichnet. Diese Berechnungsweise mag sicherlich im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich einen gewissen Sinn haben, aber die so gewonnenen Daten über die Kapazitätsauslastung sind nur schwer mit den verfügbaren Daten anderer Industriesektoren vergleichbar. (95) Daher hat die Kommission ihre Analyse für die Entscheidung von 2000 auf die Grundlage der Entwicklung des sichtbaren Verbrauchs gestellt. (96) In der Anmeldung sind Mengen-Angaben über die Entwicklung des sic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.