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20.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 49/18 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 2008
über die staatliche Beihilfe C 15/06 (ex N 291/2000), die Frankreich zugunsten von Pilkington/Interpane durchzuführen beabsichtigt
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7799)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/145/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) (nachstehend „Verfahrensverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,
nachdem die Beteiligten gemäß den vorgenannten Artikeln zur Stellungnahme aufgefordert wurden (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 22. Mai 2000, registriert am 25. Mai 2000 (A/34298), meldete Frankreich gemäß den Bestimmungen des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (3) (nachstehend „Regionalbeihilferahmen von 1998“ genannt) eine Beihilfe zugunsten zweier französischer Aktiengesellschaften — Pilkington France SAS und Interpane Glass Coating France SAS — an, die im gemeinsamen Eigentum der Glasindustriekonzerne Pilkington und Interpane standen. Am 7. Juni 2000 forderte die Kommission zusätzliche Informationen an. Frankreich legte mit Schreiben vom 13. Juni 2000, registriert am 14. Juni 2000 (A/34798), vom 30. Juni 2000, registriert am 3. Juli 2000 (A/35410), und vom 30. Juni 2000, registriert am 3. Juli 2000 (A/35411), zusätzliche Informationen vor. |
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(2) |
Mit Entscheidung vom 17. August 2000 (4) genehmigte die Kommission unter Aktenzeichen SG(2000) D/106264 (nachstehend „Entscheidung von 2000“ genannt) die gemäß dem Regionalbeihilferahmen von 1998 angemeldete Beihilfeintensität zugunsten von Pilkington/Interpane. |
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(3) |
Frankreich übermittelte in Zusammenarbeit mit den durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen am 17. Oktober 2002, am 18. August 2003 und am 31. August 2004 Jahresberichte im Rahmen der nachträglichen Kontrolle der Einhaltung von Entscheidungen im Rahmen des Regionalbeihilferahmens von 1998 (Abschnitt 6.4) und gemäß der Entscheidung von 2000. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 13. Januar 2005, das am selben Tag registriert wurde (A/30447), und mit Schreiben vom 13. Juni 2005, registriert am 14. Juni 2005 (A/34734), setzten die französischen Behörden die Kommission darüber in Kenntnis, dass die in der Anmeldung bereitgestellten Informationen, die zur Entscheidung von 2000 führten, unrichtig waren, insbesondere im Hinblick auf die Berechnung des Betrags der Gewerbesteuerbefreiung, und ersuchten die Kommission, die Entscheidung von 2000 zu ändern. |
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(5) |
Mit Schreiben vom 6. März 2006 (D/57979) forderte die Kommission die französischen Behörden gemäß Artikel 9 der Verfahrensverordnung auf, zu ihrer Absicht, die Entscheidung von 2000 zu widerrufen, Stellung zu nehmen. Die französischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme mit E-Mail vom 16. März 2006, die am 17. März 2006 (A/32057) registriert wurde. |
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(6) |
Mit Schreiben vom 26. April 2006 teilte die Kommission Frankreich ihre Entscheidung mit, wegen der betreffenden Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, um ihre Entscheidung vom 17. August 2000 zu widerrufen und eine neue Entscheidung zu erlassen. Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (5) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, zu der betreffenden Beihilfe Stellung zu nehmen. |
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(7) |
Frankreich übermittelte seine Stellungnahme mit E-Mail vom 2. Juni 2006. |
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(8) |
Von den Beteiligten gingen keine Stellungnahmen zu dieser Angelegenheit bei der Kommission ein. |
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(9) |
Mit Schreiben vom 12. September 2007 (D/53668) forderte die Kommission zusätzliche Informationen an. Frankreich legte mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 (A/40607) eine Teilantwort vor und ergänzte diese Antwort mit E-Mail vom 30. Mai 2008 (A/10204). |
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(10) |
Mit E-Mails vom 16. September und 19. September 2008 (A/19328 und A/19263) hat Frankreich neue Angaben vorgelegt, die mit E-Mail vom 24. Oktober 2008 (A/22746) ergänzt wurden. |
2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE
2.1. Die Beihilfeempfänger
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(11) |
Die nachfolgende Beschreibung der Empfänger gibt die Situation so wieder, wie sie im Jahr 2000 vorlag. |
2.1.1. Die betroffenen Gesellschaften
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(12) |
In seiner Anmeldung im Jahr 2000 teilte Frankreich der Kommission seine Absicht mit, zwei Aktiengesellschaften nach französischem Recht (SAS — Aktiengesellschaften in vereinfachter Form) mit den Gesellschaftsnamen Pilkington Glass France SAS und Interpane Glass Coating France SAS („PGF/IGCF“), die im gemeinsamen Eigentum der beiden Glasindustriekonzerne Pilkington und Interpane standen, eine regionale Investitionsbeihilfe zu gewähren. |
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(13) |
Das Eigentum an den gemeinsamen Gesellschaften ist zwischen den Mutterunternehmen ungleich verteilt (siehe Abbildung 1):
Abbildung 1 Rechtliche Struktur der Gesellschaften |
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(14) |
Die beiden neuen durch die öffentlichen Beihilfen begünstigten Gesellschaften sind gemeinsame Produktionsunternehmen. Sie werden auf dem Markt nicht eigenständig auftreten. Ihre Geschäftstätigkeiten werden allein das Ziel haben, die Mutterunternehmen mit Rohfloatglas, das aus einer ersten Verarbeitung hervorgegangen ist, für ihren eigenen Verbrauch und für den späteren Verkauf auf dem Markt zu versorgen. |
2.1.2. Die Gründung der gemeinsamen Unternehmen
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(15) |
Die Gründung der gemeinsamen Unternehmen war Gegenstand einer Anmeldung mit Schreiben vom 7. April 2000 gemäß Artikel 81 EG-Vertrag (6) zwecks Erlangung einer Einzelfreistellung gemäß Artikel 8 Absatz 3 EG-Vertrag. |
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(16) |
Die Anmelder erklärten sich damit einverstanden, dass die Anmeldung im Wege eines Verwaltungsschreibens behandelt wird. |
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(17) |
Am 29. Juni 2000 richtete die Kommission je zwei Verwaltungsschreiben an beide Anmelder, in denen sie diesen Folgendes mitteilte:
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(18) |
Die Verwaltungsschreiben sind nach einer Analyse der wirtschaftlichen Lage versandt worden, die sich wie folgt zusammenfassen lässt:
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2.1.3. Die Partner
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(19) |
Die begünstigten Unternehmen gehören den beiden internationalen Glasindustriekonzernen Interpane und Pilkington gemeinsam. |
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(20) |
Die Gesellschaft Interpane ist 1971 von Georg Hesselbach, dem derzeitigen Mehrheitseigentümer und Vorstandsvorsitzenden des Interpane-Konzerns gegründet worden. Der Konzern ist heute weltweit in der Glasindustrie für den Bausektor und in damit zusammenhängenden Bereichen aktiv (Fensterproduktion in Deutschland und in den Vereinigten Staaten, Herstellung von Anlagen für die Glasindustrie in Deutschland). |
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(21) |
In Europa konzentrieren sich die Aktivitäten des Konzerns (15 Gesellschaften im Jahr 1999) auf die Behandlung, Verarbeitung und Veredlung von Glas für den Bausektor. Seit 1998 ist Interpane in Frankreich durch den Erwerb von zwei Gesellschaften der Glasverarbeitung präsent (in Hoerdt im Elsass und in Mitry-Mory im Großraum Paris). An der Spitze der europäischen Tochterunternehmen findet sich die Holding Interpane Glas Industrie AG mit Gesellschaftssitz in 37697 Lauenförde in Deutschland. Diese Holding gehört zu 88 % der Familie Hesselbach und zu 12 % der staatlichen deutschen Bank Nord/LB. |
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(22) |
Diese Holding besitzt mit der niederländischen Holding Interpane NV über die Holdinggesellschaft Interpane Glass Manufacturing BV die Anteile des Interpane-Konzerns an den gemeinsamen Unternehmen, die Empfänger der Beihilfen sind. Interpane NV und Interpane Glass Manufacturing BV sind speziell für dieses Geschäft gegründet worden. Sie befinden sich im Alleineigentum der Familie Hesselbach oder in ihrem gemeinsamen Eigentum mit Nord/LB. |
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(23) |
Der Pilkington-Konzern ist einer der Weltmarktführer des Glassektors. Seine Geschäftstätigkeit erstreckt sich auf alle industriellen Bereiche des Sektors: Produktion, Behandlung und Verarbeitung von Glas für die Bauindustrie (49 % der Geschäftstätigkeit) und die Automobilindustrie (44 %) sowie Produktion von Spezialgläsern. Der Gesellschaftssitz des Konzerns befindet sich in Großbritannien. Der Konzern verfügt über 24 Tochtergesellschaften zur Produktion, die über die ganze Welt verteilt sind (Europa, Nord- und Südamerika, Asien/Pazifik). |
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(24) |
Die Geschäftsanteile des Konzerns an den gemeinsamen in Freyming-Merlebach niedergelassenen Gesellschaften werden von der niederländischen Holding Pilkington BV gehalten. Tabelle 1 Die Umsätze NB: Die Umsätze von Interpane sind auf folgender Grundlage ermittelt worden: eine DM entspricht 3,35 FF (Kurs 1999). Die Umsätze von Pilkington sind auf folgender Grundlage ermittelt worden: ein £ entspricht 10,60 FF (Kurs Januar 2000).
Tabelle 2 Die Beschäftigtenzahlen der Konzerne
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2.2. Das Investitionsvorhaben
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(25) |
Die gemeinsamen Unternehmen befinden sich im Beschäftigungsgebiet von Freyming-Merlebach, das ein gefördertes Gebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag für den Zeitraum 2000—2006 (12) war, in welchem die Intensität öffentlicher Investitionsbeihilfen 15 % NSÄ erreichen kann. |
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(26) |
Nach den von Frankreich vorgelegten Informationen wird das Investitionsvorhaben von zwei unterschiedlichen gemeinsamen Gesellschaften getragen, weil sich die Produktionsanlagen in dualem Eigentum befinden. Dennoch handelt es sich um ein vollständig integriertes und einheitliches Investitionsvorhaben: Die Produktionseinheit für Flachglas war von Anfang an dazu bestimmt, eine angeschlossene Einheit zur Glasverarbeitung zum Teil zu beliefern, und diese zweite Einheit ist auf dem Standort nur deshalb vertreten, weil ihr Floatglas-Lieferant in nächster Nähe ist. Denselben Informationen zufolge wird der integrative Charakter des Vorhabens außerdem dadurch gewährleistet, dass die Produktionslinien für Floatglas, Laminierung und Beschichtung in demselben Gebäude untergebracht sind. Infolgedessen ist Frankreich der Auffassung, dass das gemeinsame Investitionsvorhaben auf dem lothringischen Standort „eine Anlageinvestition zur Errichtung eines neuen Betriebs“ im Sinne von Abschnitt 7.2 des Regionalbeihilferahmens von 1998 darstellt. Zwar gibt es zwei Empfänger der Beihilfen, aber Gegenstand der staatlichen Beihilfen ist ein einziges und einheitliches Investitionsprojekt. |
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(27) |
Der Produktionsbeginn war für Ende des ersten Halbjahrs 2001 vorgesehen. Nach fünfjährigem Betrieb, das heißt 2006—2007, sollte die Produktion in vollem Umfang erfolgen. Die Herstellung von Flachglas sollte im ersten vollen Geschäftsjahr 2001—2002 eine Menge von 147 000 t umfassen, um schrittweise auf eine Gesamtmenge wirtschaftlich verwertbarer Produkte von 260 000 t/Jahr bei Vollbetrieb ab 2006 anzuwachsen. |
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(28) |
Das Projekt hat zum Ziel, eine integrierte Flachglas-Produktionseinheit für den Bausektor zu errichten, die die Herstellung von Rohglas („float“), das Schneiden, die Behandlung („processing“ durch Beschichtung) und die Verarbeitung von Glas durch Laminierung umfasst. Folgender Produktionszyklus ist für das Glas vorgesehen: Abbildung 2 |
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(29) |
Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 haben die französischen Behörden die Kommission informiert, dass das Projekt geändert worden ist. Die beihilfefähigen Kosten belaufen sich nun auf einen Nominalwert von 158,5 Mio. EUR. Die Zahl der geschaffenen direkten Arbeitsplätze beträgt 176 und die Zahl der geschaffenen indirekten Arbeitsplätze liegt bei 150 (vgl. auch Abschnitt 5.2). |
2.3. Die Hilfsmaßnahmen
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(30) |
Der Umfang der angestrebten staatlichen Beihilfen setzt sich aus mehreren Maßnahmen zusammen, die entweder von unterschiedlichen genehmigten Beihilferegelungen abhängen oder einzelne Ad-hoc-Beihilfen darstellen:
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(31) |
Die französische Raumordnungsprämie (PAT) ist durch Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2000 (N 782/1999) gebilligt worden. Die Regelung über die Darlehen von Seiten der SOFIREM wurde durch Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 1989 genehmigt (NN 2/89, in der geänderten Form nach Einführung zweckdienlicher Maßnahmen, um eine derartige Maßnahme in Übereinstimmung mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 (13) zu bringen). |
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(32) |
Die Gewerbesteuerbefreiung für fünf Jahre ergibt sich aus Artikel 1464 B und 1465 der französischen Steuerordnung (CGI), der französischen Verordnung vom 16. Dezember 1993, der Verordnung vom 24. November 1980 und den Dekreten 86/225, 80/921 und 80/922. |
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(33) |
Der aktuelle Gesamtbetrag der Beihilfen beläuft sich auf den Nominalwert von 17 106 280 EUR (vgl. auch Abschnitt 5.2). |
3. EINLEITUNG DES VERFAHRENS
3.1. Die neuen von den französischen Behörden mitgeteilten Angaben
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(34) |
Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 haben die französischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass zum einen das Projekt geändert und zum anderen der mit der Gewerbesteuerbefreiung verbundene Beihilfebetrag von Frankreich unterschätzt worden sei. |
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(35) |
Der Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten würde nun einen Nominalwert von 158,5 Mio. EUR umfassen (164,7 Mio. EUR in der Entscheidung von 2000). Der aktualisierte Nettowert der beihilfefähigen Kosten würde 149,97 Mio. EUR betragen. Das Projekt ist Ende März 2005 abgeschlossen worden und die Investitionen sind vollständig erfolgt. Im März 2005 lag die Zahl der geschaffenen direkten Arbeitsplätze bei 176 und die Zahl der geschaffenen indirekten Arbeitsplätze bei 150 (in der Entscheidung von 2000 jeweils 245 und 260). |
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(36) |
Die französischen Behörden präzisieren in ihrem Schreiben vom 13. Januar 2005, dass die Gewerbesteuerbefreiung ursprünglich zu niedrig angesetzt worden sei. Sie würde nun 6,28 Mio. EUR betragen, von denen bereits 2,14 Mio. EUR durch den französischen Staat ausgezahlt worden seien (die Teil der 17,89 Mio. EUR bereits ausgezahlter staatlicher Beihilfen sind). Dieser Betrag entspricht dem Beihilfebetrag vor Steuern und damit handelt es sich um ein Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ). |
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(37) |
Der Restbetrag der Gewerbesteuerbefreiung über 4,14 Mio. EUR ist Teil der 5,19 Mio. EUR, die der französische Staat für das Projekt noch auszahlen muss und die die letzte Tranche darstellen, für die eine vorherige Genehmigung der Kommission entsprechend Abschnitt 6.2 des Beihilferahmens von 1998 und der Entscheidung von 2000 erforderlich ist. Diese sehen vor, dass die letzte bedeutende Beihilfetranche (beispielsweise 25 %) erst ausgezahlt wird, nachdem die französischen Behörden überprüften haben, dass das Investitionsprojekt von den Unternehmen in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Kommission umgesetzt worden ist. |
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(38) |
Frankreich erklärt, dass der Unterschied zu dem im Jahr 2000 angemeldeten Beihilfebetrag darin begründet liegt, dass die ursprüngliche Schätzung der Gewerbesteuerbefreiung nach oben korrigiert wurde. |
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(39) |
Letztlich beliefe sich der Nominalwert der Gesamtbeihilfe auf 23,09 Mio. EUR (der aktualisierte Nettowert auf 14,65 Mio. EUR). Die Beihilfeintensität für das Vorhaben Pilkington/Interpane beträgt demnach 14,65/149,97 = 9,77 % Nettosubventionsäquivalent (NSÄ). Frankreich zufolge liegt diese Beihilfeintensität unter der zulässigen Höchstintensität (9,82 % auf Grundlage des Regionalbeihilferahmens von 1998), die neu berechnet wurde, um der Entwicklung der Projektparameter Rechnung zu tragen. |
3.2. Gründe für die Eröffnung des Verfahrens
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(40) |
Die neuen von den französischen Behörden vorgelegten Informationen führen zu einer anderen zulässigen Beihilfehöchstintensität (14). Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beihilfeintensität von zentraler Bedeutung für die Entscheidung sein könnte und es daher nicht ausreicht, Änderungen an der Entscheidung von 2000 in Form eines „Korrigendums“ zur Druckfehlerberichtigung durchzuführen. In Wirklichkeit beruht die Entscheidung von 2000 auf unrichtigen von den französischen Behörden übermittelten Angaben. |
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(41) |
Infolgedessen ist die Kommission verpflichtet, die Entscheidung von 2000 entsprechend Artikel 9 der Verfahrensordnung zu widerrufen, in dem Folgendes festgelegt ist: „Die Kommission kann, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, eine (…) erlassene Entscheidung widerrufen, wenn diese auf während des Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruht, die ein für die Entscheidung ausschlaggebender Faktor waren. Vor dem Widerruf einer Entscheidung und dem Erlass einer neuen Entscheidung eröffnet die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 4.“ |
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(42) |
In ihrem Schreiben vom 16. März 2006 vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass die sowohl auf industrieller Ebene als auch auf Ebene der Beihilfen zu berücksichtigenden Elemente keine substantielle Veränderung der Struktur der Entscheidung von 2000 nach sich zögen und eine neue Entscheidung dieses Falles sich nur begrenzt auf seine weitere Entwicklung auswirken würde. In demselben Schreiben erklären die französischen Behörden, dass sie das Verfahren nach Definition von Artikel 9 der Verfahrensverordnung akzeptieren, das die Kommission zum Widerruf der ursprünglichen und zum Erlass einer neuen Entscheidung verpflichtet, welche die Entscheidung von 2000 unter Berücksichtigung der korrigierten Informationen ersetzt, die ihr nach der förmlichen Eröffnung des in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens übermittelt werden. |
4. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
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(43) |
Die Kommission hat zu dieser Sache keine Stellungnahmen von Seiten der Beteiligten erhalten. |
5. STELLUNGNAHMEN FRANKREICHS
5.1. Schreiben vom 2. Juni 2006
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(44) |
Frankreich hat mit E-Mail vom 2. Juni 2006 eine Stellungnahme zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens vorgelegt. |
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(45) |
Frankreich erklärt, dass die Kommission über Änderungen des Industrieprojekts angesichts der Entwicklung der Marktlage und ebenso über Änderungen bezüglich der ursprünglichen Schätzung der Beihilfen informiert worden sei. Die mit dem Industrievorhaben selbst zusammenhängenden Angaben und die Angaben bezüglich der Beihilfen sind in einem Schreiben Frankreichs vom 13. Januar 2005 genauer erläutert worden. Frankreich macht geltend, dass die Änderungen insgesamt jedoch die allgemeine Struktur der Entscheidung von 2000 nicht verändern und dass die den beiden Unternehmen gewährten Beihilfen die durch den Regionalbeihilferahmen von 1998 genehmigte Höchstintensität einhalten. |
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(46) |
Die Erstellung von Berichten zur nachträglichen Kontrolle der Entscheidung von 2000 veranlasste die französischen Behörden, erneut sämtliche Informationen zu überprüfen, die als Grundlage dieser Entscheidung dienten. Im Rahmen dieser erneuten Überprüfung haben die französischen Behörden festgestellt, dass zwei Komponenten in Bezug auf die Beihilfen eine Änderung der ursprünglich an die Kommission übermittelten Angaben herbeiführten:
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(47) |
Zwischen diesen beiden Änderungen besteht keinerlei besondere Verbindung, allerdings modifiziert ihre gleichzeitige Berücksichtigung zugleich den Nominalbetrag der Beihilfe und ihr NSÄ. |
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(48) |
Als im Jahr 2000 die Akte für die Förderung des Vorhabens zusammengestellt worden ist, erfolgte die Regelung zur Gewerbesteuerbefreiung auf einer Bemessungsgrundlage, die aus dem Mietwert des Anlagevermögens (Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen, Betriebsanlagen, Betriebsausstattung usw.) und einem Anteil der ausgezahlten Löhne und Gehälter bestand. Seit 2003 ist die Berücksichtigung von Arbeitsentgelten in der Bemessungsgrundlage für diese Steuer durch eine Gewerbesteuerreform abgeschafft worden. Seit diesem Zeitpunkt wird die Gewerbesteuer allein auf Grundlage des Anlagevermögens veranschlagt. |
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(49) |
Frankreich erklärt, dass aufgrund der Berechnung verschiedener Hypothesen zur zeitlichen Umsetzung des Industrieprojekts zu Beginn die Gewerbesteuerbefreiung einem sachlichen Irrtum unterlegen ist. Die ursprüngliche Schätzung wurde erst 2005 korrigiert. Dies lag zum einen an der Beteiligung verschiedener Dienststellen an der Zusammenstellung und Aktenführung der Begleitakte des Unternehmens und zum anderen am zeitlich versetzten Wirkungseintritt dieser Steuerbefreiung. Die durchgeführten Überprüfungen haben die französischen Behörden veranlasst, die Kommission im Jahr 2005 über die Neubewertung der ursprünglichen Schätzung zu informieren. |
5.2. Spätere Informationen
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(50) |
Mit Schreiben vom 12. September 2007 hat die Kommission zusätzliche Daten angefordert, um Einzelheiten des Projekts und der Berechnung der bewilligten Beihilfe zu klären. Nach mehreren Fristverlängerungsanträgen für die Einreichung der ersuchten Informationen hat Frankreich mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 eine Teilantwort vorgelegt. In diesem Schreiben hat Frankreich bestätigt, dass es sich bei dem im März 2005 abgeschlossenen Vorhaben in der Tat um das bei der Anmeldung ursprünglich vorgesehene Vorhaben handelt. |
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(51) |
Die fehlenden Informationen sind nach weiteren Fristverlängerungen per E-Mail vom 30. Mai 2008 eingereicht worden. Weitere zusätzliche Angaben sind per E-Mail vom 16. und 19. September und vom 24. Oktober 2008 vorgelegt worden. Diese Informationen ergeben sich aus Berechnungen der endgültigen Projektdaten hinsichtlich Investitionen und geschaffener Arbeitsplätze. Die an die Schaffung von Arbeitsplätzen gekoppelten Beihilfen wurden seit 2006 neu berechnet, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass weniger Arbeitsplätze als vorgesehen geschaffen worden sind. |
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(52) |
Aufgrund der neuen Datenelemente fällt die bewilligte Beihilfe geringer aus als der im Jahr 2000 und 2005 anvisierte Betrag. Die beihilfefähigen Kosten des Vorhabens liegen bei 158,5 Mio. EUR (aktualisierter Nettowert 150,165 Mio. EUR). Der Gesamtbetrag der bewilligten Beihilfen beträgt 17 106 280 EUR (der aktualisierte Nettowert beläuft sich auf 12 985 610 EUR) und entspricht einer Beihilfeintensität von 8,65 % NSÄ. |
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(53) |
Der Betrag (Nominalwert) der letzten Beihilfetranche, die erst nach Genehmigung durch die Kommission ausgeschüttet werden darf (15), beläuft sich auf 4 276 570 EUR. Jedoch informiert Frankreich die Kommission, dass bereits 4/5 dieses Betrags ausgezahlt worden sind und dass der Saldo 727 389 EUR (Nominalwert) beträgt. Frankreich räumt ein, dass es somit die Zahlung der letzten Tranche von 25 % der Beihilfe vorweggenommen hat, dass diese Situation jedoch durch Fehler bei der Berechnung der Gewerbesteuerbefreiung eingetreten ist. Die französischen Behörden betonen, dass sie zu keinem Zeitpunkt den Versuch unternommen haben, die Vorrechte der Kommission zu umgehen. |
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(54) |
Angesichts der Änderungen (Schaffung von weniger Arbeitsplätzen als vorgesehen) mussten bestimmte Beihilfen nach unten revidiert werden. Pilkington musste sogar im September 2007 eine Überzahlung im Rahmen der Raumordnungsprämie in Höhe von 146 430 EUR zurückzahlen. Die revidierten bewilligten Beihilfen für die drei Maßnahmen betragen nun: 993 968 EUR Raumordnungsprämie (PAT) (wovon noch 34 561 EUR auszuzahlen sind), 1 532 765 EUR im Rahmen des FIL (16) (mit der Raumordnungsprämie verbundene Beihilfe, von der noch 399 851 EUR auszuschütten sind) und 694 426 EUR im Rahmen des FIBM (17) (Beihilfeanteil zur Errichtung von Immobilien, wovon noch 64 304 EUR auszuzahlen sind). Zu dem Gesamtbetrag der zu zahlenden 498 716 EUR müssen 228 673 EUR Beihilfe von Seiten des Generalrats addiert werden, was eine Summe von 727 389 EUR ergibt, die so lange zurückgehalten wird, bis die Kommission mit ihrer Entscheidung die Zahlung der letzten Tranche genehmigt. |
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(55) |
Frankreich erklärt, dass nur die Gesellschaft PGF von der Gewerbesteuerbefreiung für den in Seingbouse ansässigen Betrieb im Zeitraum 2001—2005 profitiert habe (IGCF hat von dieser Steuerbefreiung im berücksichtigten Zeitraum nicht profitiert). |
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(56) |
Die Beihilfe, in deren Genuss PGF aufgrund der in Artikel 1465 der französischen Steuerordnung vorgesehenen Befreiung gekommen ist, entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlich durch die Gesellschaft entrichteten Abgabe und der Abgabe, die sie bei nicht vorhandener Befreiung hätte leisten müssen; diese Beträge werden in Höhe ihrer Nettobeträge in Abzug gebracht und zwar gegebenenfalls nach Anwendung der Höchstgrenze, die von dem erzielten Mehrwert abhängig ist (18). Der Betrag beläuft sich auf 986 170 EUR (bewilligte Gewerbesteuerbefreiung für den Betrieb der Gesellschaft PGF in Seingbouse für die steuerlichen Veranlagungen 2001 bis 2005). |
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(57) |
Die französischen Behörden betonen, dass sie sich den 2005 begangenen Irrtum in Bezug auf den damals zu hoch eingeschätzten Betrag nur so erklären können, dass ein Missverständnis zwischen zwei staatliche Dienststellen über die Art der im Jahresbericht vorzulegenden Informationen und offenbar Unklarheiten über den Steuernachlass, der aus der Höchstgrenze (allgemeine Maßnahmen) und der Befreiung (Beihilfemaßnahme) erwächst, bestanden haben. |
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(58) |
Frankreich hat das NSÄ für die Gesamtbeihilfe und für jede einzelne Beihilfekomponente neu berechnet und dabei den gültigen Abzinsungssatz, d. h. 5,70 %, zugrunde gelegt. Jede Beihilfekomponente (mit Ausnahme der Grundstücksbeihilfe, die steuerlich nicht berücksichtigt wird) wurde Gebäuden (in Höhe von 19,24 %) und Anlagen (in Höhe von 78,82 %) zugeordnet. Diese Zusammensetzung beruht wiederum auf der tatsächlich erfolgten Investition, während die Berechnung zum Anmeldungszeitpunkt auf Grundlage des Regelfalls der Beihilfezusammensetzung erfolgte (5 % Grundstücke, 50 % Gebäude, 45 % Anlagen). Danach ist der jährliche integrierte Anteil der Beihilfe für jede Beihilfekomponente abhängig von der Amortisierungsdauer (20 Jahre für Gebäude und 7 Jahre für Anlagen) berechnet worden. Die Ergebnisse dieser Berechnungen sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Tabelle 3
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6. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG
6.1. Vorbemerkungen
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(59) |
Am 17. August 2000 genehmigte die Kommission die Beihilfeintensität für Pilkington/Interpane in der von Frankreich am 22. Mai 2000 angemeldeten Form. In der Folge unterrichtete Frankreich die Kommission darüber, dass in der ursprünglichen Anmeldung unrichtige Angaben gemacht wurden. Da diese Informationen von zentraler Bedeutung für die Entscheidung der Kommission waren, entschied diese am 26. April 2006, bezüglich der betreffenden Beihilfe das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren einzuleiten, die Entscheidung von 2000 zu widerrufen und eine neue Entscheidung zu erlassen. |
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(60) |
Die Entscheidung von 2000 umfasst eine vollständige Würdigung der Anmeldung. Die Würdigung der Entscheidung von 2000 wird in der vorliegenden Entscheidung mit Ausnahme jener Elemente wiederholt, die angesichts der von Frankreich am 13. Januar 2005 vorgelegten Informationen, die Gegenstand der Entscheidung vom 26. April zur Einleitung des Verfahrens waren, sowie der später der Kommission übermittelten Informationen geändert werden müssen. |
6.1.1. Anzuwendende Leitlinien
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(61) |
Frankreich meldete die Beihilfe für PGF/IGCF mit Schreiben vom 22. Mai 2000, registriert am 25. Mai 2000, an. Fußnote 58 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013 (19) besagt: „Einzeln angemeldete Investitionsvorhaben werden nach den zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Regeln bewertet.“ Infolgedessen ist die Kommission der Auffassung, dass das vorliegende Projekt in den Anwendungsbereich des Regionalbeihilferahmens von 1998 fällt und im Lichte dieses Rahmens zu prüfen ist. |
6.1.2. Relevante Sachverhalte
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(62) |
Diese Würdigung beruht auf den Sachverhalten und Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Anmeldung vom 22. Mai 2000. |
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(63) |
Die Kommission muss eine Entscheidung auf Grundlage von Ex-ante-Einschätzungen künftiger Perspektiven und Marktanteile treffen. Die Beihilfeintensitäten werden in der Folge nicht angepasst, wenn einige Jahre später — ex-post — die tatsächlichen Zahlen zeigen, dass sich der Markt beispielsweise anders als ursprünglich vorgesehen entwickelt hat. Obwohl die Kommission im vorliegenden Fall acht Jahre nach der ursprünglichen Anmeldung eine Entscheidung treffen muss, muss ihre Würdigung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Tatsachen und Gegebenheiten erfolgen. |
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(64) |
Zur Berechnung der Beihilfehöchstintensität wird die Kommission dennoch die neuen von Frankreich vorgelegten Informationen berücksichtigen. Frankreich hat die bewilligten Beihilfen reduziert, um der Zahl der tatsächlich durch die Investition geschaffenen Arbeitsplätze Rechnung zu tragen (die im Vergleich zu den Anmeldungsdaten nach unten revidiert wurde) und um einen Berechnungsfehler zu korrigieren, der im Betrag der im Jahr 2000 angemeldeten Gewerbesteuerbefreiung vorlag. |
6.2. Die Gründung gemeinsamer Unternehmen im Lichte von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag
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(65) |
Einleitend ist in Erinnerung zu rufen, dass das in den Artikeln 87 und 88 vorgesehene Verfahren zwar der Kommission, und unter bestimmten Voraussetzungen dem Rat, einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilferegelung mit den Anforderungen des Gemeinsamen Marktes einräumt, dass dieses Verfahren jedoch, wie sich aus Sinn und Zweck des Vertrags ganz allgemein ergibt, niemals zu einem Ergebnis führen darf, das mit den besonderen Vorschriften des Vertrags im Widerspruch steht (20). |
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(66) |
Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass Modalitäten einer Beihilfe, die einen etwaigen Verstoß gegen andere besondere Vertragsbestimmungen als die Artikel 87 und 88 enthalten, derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sein können, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können (21). |
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(67) |
Die für die Kommission bestehende Verpflichtung, die Kohärenz zwischen den Artikeln 87 und 88 sowie anderer Vertragsbestimmungen zu respektieren, ist insbesondere unter der Annahme zwingend geboten, dass diese anderen Bestimmungen, wie im vorliegenden Fall, das Ziel eines nicht verfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt verfolgen. In der Tat kann die Kommission, wenn sie eine Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt trifft, nicht die Gefahr außer Acht lassen, dass der Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt von Seiten bestimmter Wirtschaftsunternehmen beeinträchtigt wird. |
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(68) |
Nichtsdestoweniger gilt, dass die Verfahren nach Artikel 81 ff. und nach Artikel 87 ff. unabhängige Verfahren darstellen, die spezifischen Regeln unterliegen. |
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(69) |
Daher ist die Kommission, wenn sie eine Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt trifft, nicht verpflichtet, das Ergebnis eines parallel eingeleiteten Verfahrens nach oben genannter Verordnung Nr. 17 abzuwarten, sofern sie im Rahmen ihrer Beurteilungsbefugnis auf Grundlage der Analyse der wirtschaftlichen Situation zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Beihilfeempfänger in keiner Situation befindet, die gegen Artikel 81 und 82 des Vertrags verstößt. |
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(70) |
Im Lichte der in Abschnitt 3.1.2 beschriebenen Tatsachen und unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Kommission der Auffassung, dass kein Hindernis besteht, die beabsichtigte Beihilfe zugunsten von PGF/IGCF zu genehmigen. |
6.3. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag
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(71) |
Die vorliegende Beihilfe ist von einem Mitgliedstaat mit Hilfe staatlicher Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (siehe Abschnitt 2.3 dieser Entscheidung) gewährt worden. Die Beihilfe verleiht PGF/IGCF einen Vorteil, ohne den die Unternehmen sämtliche Investitionskosten hätten alleine tragen müssen. Da eine große Menge Rohglas über einzelstaatliche Grenzen hinweg exportiert wird, besteht auf dem Rohglasmarkt ein internationaler Handel. Daher können diesen Unternehmen eingeräumte finanzielle Vorteile Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen und somit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Deshalb ist die Kommission in ihrer Würdigung der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. |
6.4. Anmeldungspflicht
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(72) |
Da die drei in Abschnitt 2.1 Ziffer i des Regionalbeihilferahmens von 1998 festgelegten kumulativen Bedingungen Anwendung finden, muss das Beihilfeprojekt angemeldet werden und die gewährte Beihilfehöchstintensität muss entsprechend des Regionalbeihilferahmens von 1998 bestimmt werden. Im Übrigen müssen die Ad-hoc-Beihilfen bei der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden. |
6.5. Rechtsgrundlage bestimmter Beihilfemaßnahmen
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(73) |
Ein Teil der Beihilfe wird auf Grundlage regionaler Investitionsbeihilferegelungen, die von der Kommission genehmigt sind und zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfe in Kraft sind (siehe Abschnitt 2.3 dieser Entscheidung) gewährt, während ein anderer Teil als Ad-hoc-Beihilfe bewilligt wird. |
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(74) |
In Bezug auf die Beihilfe im Rahmen des EFRE sieht Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (22) vor, dass die Strukturfonds Ausgaben, die mit wirtschaftlichen Großprojekten verbunden sind, deren Gesamtkosten mehr als 50 Mio. EUR betragen, finanzieren können. Der EFRE kann somit zur Finanzierung einzelstaatlicher Maßnahmen wie der französischen Raumordnungsprämie (PAT) und der Beihilfe zu Betriebsimmobilien beitragen, wenn dies die einzigen Dokumente für die Programmplanung (EPPD) der betroffenen Region vorsehen. Das Gebiet von Freyming-Merlebach ist auf der französischen Karte für Ziel 2 „Wirtschaftliche und soziale Umstellung von Gebieten mit Strukturproblemen“, die von der Europäischen Kommission am 16. Januar 2000 genehmigt wurde, verzeichnet. |
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(75) |
Die Möglichkeit von Ad-hoc-Beihilfen für Grundstückskauf und Immobilien steht den Gebietskörperschaften offen, die sich entsprechend des Gesetzes in einer Beihilfezone für Regionalentwicklung befinden. |
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(76) |
Mit Schreiben vom 30. Juni 2000 (A/35411) haben die französischen Behörden die Einzelheiten über die Berechnung der Höhe der Gewerbesteuerbefreiung vorgelegt und nachgewiesen, dass im vorliegenden Falle die Investitionskosten sowie die Kosten für die geschaffenen dauerhaften Arbeitsplätze als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuerbefreiung herangezogen worden sind. Dagegen wurde ab 2003 die Berücksichtigung von Löhnen und Gehältern in der Bemessungsgrundlage dieser Steuer durch eine Gewerbesteuerreform abgeschafft. Seit diesem Zeitpunkt basiert die Gewerbesteuer allein auf dem Anlagevermögen. Folglich kann diese Beihilfe als Investitionsbeihilfe im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 angesehen werden. |
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(77) |
Die Gewährung von Ad-hoc-Beihilfen an Unternehmen unterliegt der Bedingung, dass diese sich verpflichten, die Arbeitsplätze und die geförderte Investition mindestens fünf Jahre in dem Gebiet zu erhalten. |
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(78) |
Die Prüfung der Kommission beschränkt sich in der vorliegenden Entscheidung auf die Prüfung der Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfeintensität von 8,65 % mit den Kriterien des Regionalbeihilferahmens von 1998. |
6.6. Würdigung im Rahmen des Regionalbeihilferahmens von 1998
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(79) |
Die zulässige Beihilfehöchstintensität muss für Vorhaben im Rahmen des Regionalbeihilferahmens von 1998 nach dem Höchstintensitätssatz bestimmt werden, der für regionale Beihilfen in dem betroffenen unterstützten Gebiet zum Zeitpunkt der Beihilfeanmeldung anzuwenden ist. |
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(80) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die neuen Elemente ihre globale Einschätzung des Marktes und seiner Entwicklung, die sie in ihrer Entscheidung von 2000 dargestellt hat, nicht in Frage stellen. |
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(81) |
Die Kommission ruft in Erinnerung, dass keines der an dem betreffenden Vorhaben beteiligten Unternehmen zum Zeitpunkt der Projektanmeldung über einen erhöhten Marktanteil im Sinne von Abschnitt 3.6 des Regionalbeihilferahmens verfügte. |
6.6.1. Das Produkt und der betreffende Markt
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(82) |
Flachglas („float glass“) kann zur Herstellung von Verglasungen für Gebäude und Fahrzeuge genutzt werden. Die Fabrik, die Gegenstand der Anmeldung war, ist für die Produktion von Glas für die Bauindustrie ausgelegt. Die Produkt- und Marktbestimmung ist, wie sie in der Entscheidung von 2000 durchgeführt wurde, weder in Frage gestellt noch geändert worden. Sie ist ebenso wenig Teil der Entscheidung vom 26. April 2006 gewesen, die zur Eröffnung des Verfahrens führte. Daher wurde die nachfolgende Würdigung der Entscheidung von 2000 übernommen. |
Das Produkt
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(83) |
Rohflachglas wird in kontinuierlichem Guss auf ein Bad aus flüssigem Zinn und unter Stickstoffatmosphäre hergestellt (so genanntes „Float-glass“-Verfahren, das in den 60er Jahren von Pilkington entwickelt wurde). |
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(84) |
Schichtglas ist ein Basisglas, das einer Oberflächenbehandlung oder Beschichtung unterzogen wurde (Auftragen einer Beschichtung unter Vakuum durch ein elektromagnetisches Verfahren (23), die dazu dient, Lichtreflexe zu eliminieren beziehungsweise die Wärmeisolierung sicherzustellen. So können Glasscheiben mit Wärmeregulierung erzielt werden (Glas mit verringerter Emissionsfähigkeit, so genanntes Glas mit „Niedrigemission“: Marke Iplus bei Interpane) oder Glasscheiben mit Sonnenregulierung (Glas mit Solarreflexion: Marke Ipasol bei Interpane). Es ist vorgesehen, 90 % Glas mit Niedrigemission und 10 % Glas mit Solarreflexion mit Stärken von 4,6 mm oder 8 mm zu produzieren. |
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(85) |
Verbundglas ist ein Sicherheitsglas, das aus mindestens zwei Glastafeln mit PVB-Folien (Polyvinyl-Butyral) oder Harz als Zwischenschicht besteht (24). |
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(86) |
Das Rohfloatglas und das aus einer Erstbehandlung hervorgegangene Schichtglas werden gemeinsam in der statistischen Nomenklatur unter folgenden Codes aufgeführt:
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(87) |
Das nicht bearbeitete Floatglas wird in der Bauindustrie oder im Fahrzeugbau benutzt. Nach Angaben des Europäischen Verbandes der Flachglashersteller (GEPVP) sind 80 % der europäischen Floatglas-Produktion für das Baugewerbe bestimmt. Die Investoren werden an dem Standort Freyming-Merlebach nur Glas für den Bausektor herstellen. Diese Produktionsart weist vor allem die Besonderheit auf, dass der Industriestandort in Kleinserienfabrikation entsprechend der spezifischen Auftragswünsche arbeitet (Mengen, Stärke und andere Charakteristika des Glases). |
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(88) |
Die aus der ersten Verarbeitung des Rohflachglases hervorgegangen Produkte sind Zwischenprodukte, die genutzt werden für die Herstellung von Sicherheitsverglasungen (statistischer Code NC 7007 — sie bestehen aus Hartglas oder Verbundglas) und von mehrschichtigen Isolierverglasungen für die Bauindustrie (statistischer Code NC 7008 — sie bestehen aus zwei oder mehreren Glasplatten, die durch eine oder mehrere Schichten aus entwässerter Luft oder Gas getrennt sind, welche die Isolierfähigkeit des Fensters gewährleisten). Isolierverglasungen werden insbesondere auf der Grundlage von Schichtglas hergestellt. |
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(89) |
Die Unternehmen werden ebenfalls Verbundglas für den Bausektor an dem lothringischen Standort produzieren. Diese Produkt ist statistisch unter folgender Kategorie erfasst: NC 7007 29 00 — Mehrschichten-Sicherheitsglas — Anderes. Die anderen unter der statistischen Kategorie aufgeführten Arten von Verbundglas werden in der Automobilindustrie genutzt. Diese Industrie verbraucht im Übrigen das meiste Verbundglas, das in Europa hergestellt wird (Produktion von Windschutzscheiben). |
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(90) |
Flachglas kann zur Herstellung von Verglasungen für Gebäude und Fahrzeuge genutzt werden. Die Kommission stellt fest, dass die Fabrik von Freyming-Merlebach entsprechend der Vorstellungen der Investoren zur Produktion von Glas für die Bauindustrie ausgelegt ist, um die wachsende Nachfrage nach Glas für den Hochbau erfüllen zu können. Diese Spezialproduktion stellt heute die einzige Tätigkeit von Interpane dar. Der Konzern verfügt über keine Kapazitäten zur Verarbeitung von Primärglas zu Fahrzeugverglasungen und er hat keine Geschäftsbeziehungen zu den Herstellern dieser Industrie. Das Schichtglas, das an dem neuen Standort produziert wird, besitzt Eigenschaften, die nur für den Bausektor von Nutzen sind (25). Ferner wird das Mehrschichtenglas für die Herstellung von Sicherheitsglas von Gebäuden bestimmt sein. Daher erscheint die Entscheidung der Investoren, in Freyming-Merlebach Gebäudeglas zu produzieren, endgültig zu sein. |
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(91) |
Angesichts der obigen Ausführungen und zum Zwecke des Vergleichs der Marktentwicklung ist die Kommission der Auffassung, dass eine Unterscheidung vorgenommen werden muss zwischen der Marktentwicklung von Floatglas („raw float glass“) und der Entwicklung von Zwischenprodukten wie dem Verbundglas („laminated glass“) oder dem Schichtglas („coated glass“), die einer weiteren Bearbeitung für eine endgültige Verwendung in der Architektur oder am Bau unterzogen werden („architectural or building glass“). Diese Unterscheidung ist mit der Analyse kohärent, die die Kommission im Hinblick auf den betreffenden Markt im Rahmen der oben zitierten Vereinbarungen über die Gründung von zwei gemeinsamen Unternehmen durchgeführt hat. Dort wird unterschieden zwischen dem Markt für Floatglas („raw float glass“) als solches und der Benutzung verschiedener Glasarten (einschließlich Verbundglas und Schichtglas („laminated“ and „coated glasses“) für eine endgültige Verwendung in der Architektur oder im Bausektor („architectural or building glass“). |
Geografische Dimension
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(92) |
Der geografische Markt umfasst grundsätzlich den EWR oder andernfalls einen bedeutenden Teil davon, wenn sich die Wettbewerbsbedingungen in diesem Gebiet gegenüber anderen Gebieten des EWR hinreichend unterscheiden lassen. |
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(93) |
Im vorliegenden Fall sind während der Untersuchung keine Erkenntnisse gewonnen worden, die nachweisen, dass es sich bei dem betreffenden geografischen Markt nicht um den EWR handelt. Daher ist es angemessen, den betreffenden Markt als den EWR zu definieren. |
Marktentwicklung
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(94) |
Die Kommission hat Vorbehalte, die Daten zu akzeptieren, die der Anmeldung beigefügt waren und die eine hohe Auslastung der Produktionskapazitäten nachweisen. Diese Daten sind von der Glasindustrie (GEPVP) (26) vorgelegt worden und sie entsprechen dem, was die Industrie als „wirtschaftlich verwertbare Produktionskapazitäten“ („saleable capacities“) (27) bezeichnet. Diese Berechnungsweise mag sicherlich im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich einen gewissen Sinn haben, aber die so gewonnenen Daten über die Kapazitätsauslastung sind nur schwer mit den verfügbaren Daten anderer Industriesektoren vergleichbar. |
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(95) |
Daher hat die Kommission ihre Analyse für die Entscheidung von 2000 auf die Grundlage der Entwicklung des sichtbaren Verbrauchs gestellt. |
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(96) |
In der Anmeldung sind Mengen-Angaben über die Entwicklung des sichtbaren Verbrauchs von Floatglas (CN 7005 ) für den Zeitraum 1993—1998 vorgelegt worden. |
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(97) |
Die Ergebnisse zeigen, dass die Preise (28) zurückgegangen sind. Ein derartiger Rückgang, gekoppelt mit einem Mengen-Wachstum von 4,89 %, führt zu der Schlussfolgerung, dass das mittlere Wachstum unter dem Jahresdurchschnitt von 5,78 % der gesamten verarbeitenden Industrie im EWR liegt, und somit ein schrumpfender Markt im Sinne des Regionalbeihilferahmens von 1998 vorliegt. |
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(98) |
Dennoch ist die Kommission — wie oben erwähnt — der Auffassung, dass eine Unterscheidung vorgenommen werden muss zwischen der Marktentwicklung von Floatglas (raw float glass) und der Entwicklung von Zwischenprodukten wie dem Verbundglas (laminated glass) oder dem Schichtglas (coated glass), die einer weiteren Bearbeitung für eine endgültige Verwendung in der Architektur oder im Bausektor unterzogen werden (architectural or building glass). |
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(99) |
Die Kommission stellt insbesondere fest, dass Isolierverglasungen („sealed units“ , CN 7008 ) (29) bedeutende Preiserhöhungen während des Zeitraums 1993-1998 erfahren haben. Derartige Anstiege erklären sich durch die Einführung neuer europäischer Normen für die Nutzung von Dämmstoffen im Bausektor sowie durch die Tendenz der Industrie, langfristig isolierende Produkte und Dämmstoffe zu benutzen. |
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(100) |
Ferner stellt die Kommission fest, dass das mittlere Wachstum des Verbrauchs isolierender Produkte (einschließlich des Isolierglases für den Bausektor) aufgrund der strengeren Kontrollen der CO2-Emissionen infolge der Annahme des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen von 1997 über Klimaänderungen eine starke Tendenz nach oben erfahren wird. Im Wohnbereich und Bausektor stellt die Wärmedämmung eine effiziente Technologie zur Energieeinsparung und somit zu Reduzierung von CO2-Emissionen dar. Die Umsetzung neuer Standards für wärmetechnische Eigenschaften (ISO 10456) und für Wärmeverluste (ISO 832) werden höhere Wärmeverlustwerte ergeben und somit einen größeren Bedarf an Energieeinsparmöglichkeiten nach sich ziehen. |
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(101) |
Daher und in Übereinstimmung mit der Analyse in der Entscheidung der Kommission zum Fall Rockwool (30) erlaubt die stark steigende Tendenz der Glaszwischenprodukte, die einer weiteren Bearbeitung für eine endgültige Verwendung in der Architektur oder im Bausektor unterzogen werden, die Schlussfolgerung, dass dieser Markt nicht rückläufig ist (31). |
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(102) |
Daher wird die Marktentwicklung im Hinblick auf i) Floatglas (raw float glass) und ii) Glaszwischenprodukte, die einer weiteren Bearbeitung für eine endgültige Verwendung in der Architektur oder im Bausektor unterzogen werden (wie beispielsweise Verbundglas oder Schichtglas) unterschiedlich beurteilt: Im Hinblick auf i ist die Kommission der Auffassung, dass der Markt im Sinne des multisektoralen Rahmens rückläufig ist, im Hinblick auf ii ist der Markt nicht rückläufig. |
Marktanteile
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(103) |
Führt ein Projekt zu einer Kapazitätserhöhung in einem Sektor, der durch eine strukturelle Überkapazität oder einen schrumpfenden Markt gekennzeichnet ist, und baut es gleichzeitig möglicherweise einen erhöhten Marktanteil aus (32), so bestünde die Gefahr, dass durch die Gewährung von in der betreffenden Region normalerweise genehmigten Höchstbeihilfen, ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen ausgelöst werden. In solchen Fällen sieht der Regionalbeihilferahmen von 1998 die Anwendung eines Berichtigungsfaktors von 0,50 vor. |
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(104) |
Im vorliegenden Falle hat die Kommission festgestellt, dass der Markt für Floatglas ein rückläufiger Markt ist. Keiner der Gründer der beiden gemeinsamen Unternehmen besitzt in diesem Markt einen Marktanteil von 40 % oder mehr. |
6.6.2. Bestimmung der zulässigen Höchstbeihilfe
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(105) |
Entsprechend der Bestimmungen des Regionalbeihilferahmens von 1998 bestimmt die Kommission die zulässige Höchstintensität einer angemeldeten Beihilfe nach einer Rechenformel, die verschiedene Faktoren berücksichtigt. Die Berechnung beginnt mit der Bestimmung der Höchstintensität (regionale Obergrenze), die ein Großunternehmen in der betreffenden Beihilfezone angesichts der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen genehmigten Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung erlangen kann. Auf den erzielten Prozentsatz werden dann verschiedene korrigierende Koeffizienten angewandt, und zwar entsprechend dreier spezifischer Evaluierungskriterien, um so die zulässige Höchstintensität des betreffenden Beihilfeprojekts zu berechnen: die Lage des Wettbewerbs, das Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze und die regionalen Auswirkungen. |
Die Höchstbeihilfeintensität der betreffenden Beihilferegion (R)
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(106) |
Nach der anzuwendenden französischen Karte der Regionalbeihilfen 2000—2006 ist das Beschäftigungsgebiet von Freyming-Merlebach ein gefördertes Gebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags, in dem die Intensität öffentlicher Investitionsbeihilfen 15 % NSÄ erreichen kann. |
Der Faktor „Wettbewerbslage“ (T)
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(107) |
Der Faktor „Lage des Wettbewerbs“ (Abschnitte 3.2 bis 3.6 des Regionalbeihilferahmens von 1998) in der in der Entscheidung von 2000 ermittelten Form ist nicht in Frage gestellt oder geändert worden und war nicht Bestandteil der Entscheidung vom 26. April 2006 zur Eröffnung des Verfahrens. Die nachfolgende Beurteilung ist daher der Entscheidung von 2000 entnommen. |
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(108) |
Der Faktor „Wettbewerb“ wird durch die Analyse der Frage bestimmt, ob das angemeldete Vorhaben in einem Sektor oder Teilsektor mit struktureller Überkapazität durchgeführt werden soll. |
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(109) |
Gemäß den Bestimmungen des Regionalbeihilferahmens von 1998 (Abschnitt 3.3) wird das potenzielle Bestehen einer strukturellen Überkapazität evaluiert, indem die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Produktionskapazitätsausnutzungsgrad in der verarbeitenden Industrie insgesamt und dem Kapazitätsausnutzungsgrad des betreffenden (Teil-)Sektors ermittelt wird. Sollten die Angaben zur Kapazitätsauslastung nicht ausreichen, prüft die Kommission, ob die betreffenden Investitionen in einem schrumpfenden Markt erfolgen. Dazu vergleicht sie die Entwicklung des sichtbaren Verbrauchs des betreffenden Produktes oder der Produkte mit der Wachstumsrate der gesamten verarbeitenden Industrie im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). |
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(110) |
Wie oben angegeben, steht die Kommission der Situation gegenüber, dass keine zuverlässigen Daten über den betroffenen Sektor vorliegen. Daher ist es weder möglich, die Auslastung der Kapazitäten und noch nicht einmal den sichtbaren Verbrauch für diesen Sektor zu berechnen. |
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(111) |
Auf Grundlage der Analyse der Marktentwicklung muss ein Faktor von 0,75 auf den Teil der Investition angewandt werden, welcher der Produktion von Floatglas (raw float glass — CN 7005 ) zugeteilt wird. Für den Teil der Investition im Hinblick auf Verbundglas oder Schichtglas für den Bausektor (laminated oder coated building glass), der unter die Kategorien CN 7007 und 7008 fällt, müsste ein Wettbewerbsfaktor 1 angewandt werden. |
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(112) |
Der Regionalbeihilferahmen von 1998 hat keine Situation vorgesehen, in der zwei oder mehrere „Wettbewerbs“-Faktoren im Hinblick auf eine einzige Investition angewandt werden könnten, bei der die Marktentwicklung für jedes betroffene Produkt unterschiedlich eingeschätzt wurde. In dem Maße wie im vorliegenden Falle die Anwendung einer der beiden Faktoren allein auf die Gesamtinvestition nicht nur unverhältnismäßig, sondern auch ungenau wäre, ist die Kommission der Auffassung, dass der Wettbewerbsfaktor gewogen werden müsste, um die Marktentwicklung für jedes betroffene Produkt widerzuspiegeln. |
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(113) |
Da das Vorhaben in der Realisierung einer vollständig integrierten Fabrik besteht, wäre es artifiziell, einen Gewichtungsfaktor festzulegen, der auf der Basis des relativen Investitionswerts im Verhältnis zu jedem betroffenen Produkt berechnet wird. Daher hat die Kommission einen Gewichtungsfaktor (40/60) benutzt, der auf den jeweiligen Kapazitäten basiert, die der Beihilfeempfänger auf den Markt bringt. |
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(114) |
Dies ergibt einen Koeffizienten T von 0,85 (33), welcher den Faktor „Wettbewerb“ (1 und 0,75) in den beiden Märkten darstellt. |
Der Faktor „Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze“ (I)
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(115) |
Die neuen von den französischen Behörden vorgelegten Datenelemente führen zu einem neuen Koeffizienten „Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze“: der förderfähige Investitionsbetrag liegt bei 158,5 Mio. EUR. Frankreich hat angegeben, dass die Zahl der geschaffenen direkten Arbeitsplätze letztlich 176 beträgt. Das Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze beträgt somit 900. Da dieses Verhältnis zwischen 701 und 1 000 liegt, ist es angemessen, einen Faktor I von 0,7 — statt wie ursprünglich vorgesehen 0,8 — anzuwenden (Abschnitt 3.10 Absatz 2 des Regionalbeihilferahmens von 1998). |
Der Faktor „regionale Auswirkungen“ (M)
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(116) |
Die neuen von den französischen Behörden vorgelegten Datenelemente führen zu einem neuen Koeffizienten „indirekte Arbeitsplätze/direkte Arbeitsplätze“. Frankreich hat angegeben, dass die Zahl der geschaffenen indirekten Arbeitsplätze 150 beträgt und somit 85 % der direkten Arbeitsplätze umfasst. Dieser Prozentsatz liegt zwischen 50 und 100 %, daher ist es angemessen, einen Faktor M von 1,1 anstelle von ursprünglich vorgesehen 1,2 anzuwenden (Abschnitt 3.10 Absatz 3 des Regionalbeihilferahmens von 1998). |
Berechnung der höchstzulässigen Beihilfeintensität
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(117) |
Unter Berücksichtigung des oben Genannten beträgt die revidierte höchstzulässige Beihilfeintensität im vorliegende Falle somit: R × T × I ×M = 15 % × 0,85 × 0,7 × 1,1 = 9,82 % (während sie 12,24 % in der Entscheidung von 2000 betrug). |
6.7. Schlussfolgerung zu der Rechnungsführung der gewährten Beihilfen
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(118) |
Unter Berücksichtigung aller neuen Elemente liegt die gewährte Beihilfehöhe unter dem Betrag, der im Jahr 2000 angestrebt worden ist. Die beihilfefähigen Kosten des Vorhabens betragen 158,5 Mio. EUR (aktualisierter Nettowert 150,165 Mio. EUR). |
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(119) |
Unter Anwendung der in Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 beschriebenen Methode machen die französischen Behörden geltend, dass ein NSÄ von 12 985 610 EUR für einen nominalen Beihilfebetrag von 17 106 280 EUR erreicht wird. |
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(120) |
Den französischen Behörden zufolge würde die Beihilfeintensität für das Projekt PGF/IGCF somit bei 8,65 % NSÄ (12 985 610/150 165 000) liegen, was niedriger als die höchstzulässige Intensität ist, die zur Berücksichtigung der Entwicklung der Projektparameter neu berechnet wurde (9,82 % NSÄ). |
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(121) |
Die angemeldete Beihilfeintensität von 8,65 % NSÄ, die Frankreich PGF/IGCF zu gewähren vorschlägt, erfüllt die Bedingungen, unter denen sie als mit dem Regionalbeihilferahmen von 1998 vereinbar angesehen werden kann. |
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(122) |
Da das Investitionsvorhaben abgeschlossen ist, besteht kein Grund, die in Abschnitt 6 des Regionalbeihilferahmens von 1998 vorgesehenen Bestimmungen über eine nachträgliche Kontrolle anzuwenden. Frankreich kann somit autorisiert werden, den Saldo der letzten Beihilfetranche, das heißt 727 389 EUR (Nominalwert) an PGF/IGCF auszuzahlen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die am 17. August 2000 in der Sache N 291/2000 getroffene Entscheidung wird widerrufen.
Artikel 2
Die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von PGF/IGCF mit einer Intensität von 8,65 % NSÄ durchzuführen beabsichtigt, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Die Durchführung dieser Beihilfe wird daher genehmigt.
Frankreich wird autorisiert, den Saldo der Beihilfe, das heißt 727 389 EUR (Nominalwert), an PGF/IGCF auszuzahlen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 2008
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(2) ABl. C 196 vom 19.8.2006, S. 3.
(3) ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7.
(4) ABl. C 293 vom 14.10.2000, S. 7.
(5) ABl. C 196 vom 19.8.2006, S. 3
(6) Auf Grundlage von Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62).
(7) Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag (ex-Artikel 85 und 86).
(8) Holding Interpane Glas Industrie AG.
(9) Zwei Tochtergesellschaften des Konzerns Interpane sind in Frankreich seit 1998 im Isolierglassektor aktiv: Interpane Hoerdt SA (67) und Interpane Ile-de-France in Mitry-Mory (77). 1999 beschäftigten diese Tochtergesellschaften 97 Personen.
(10) Holding Interpane Glas Industrie AG.
(11) Zwei Tochtergesellschaften des Konzerns Interpane sind in Frankreich seit 1998 im Isolierglassektor aktiv: Interpane Hoerdt SA (67) und Interpane Île-de-France in Mitry-Mory (77). 1999 beschäftigten diese Tochtergesellschaften 97 Personen.
(12) Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15. März 2000 zur Festlegung der Regionalbeihilfekarte 2000—2006 für Frankreich (N 45/2000).
(13) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.
(14) Berechnet auf Grundlage von Abschnitt 3.10 des Regionalbeihilferahmens von 1998.
(15) In Übereinstimmung mit Abschnitt 6 des Regionalbeihilferahmens von 1998.
(16) FIL: Fonds d’Industrialisation de la Lorraine (Industrialisierungsfonds Lothringen).
(17) FIBM: Fonds d’Industrialisation des Bassins Miniers (Industrialisierungsfonds für Bergbaubecken).
(18) Die französische Steuerordnung sieht eine Höchstgrenze der Gewerbesteuer in Abhängigkeit von dem erzielten Mehrwert vor. Diese Bestimmung ist allgemeiner Natur und kann nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden (Artikel 1 647 B sexies der französischen Steuerordnung (CGI)).
(19) ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.
(20) Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1980, 1533, Randnr. 11.
(21) Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli und Volpi/Meroni, Slg. 1977, 557, Randnr. 14.
(22) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.
(23) Es handelt sich dabei um das so genannte „Magnetron“-Verfahren, bei dem das Rohglas auf einer separaten Produktionsanlage behandelt werden muss. Außerdem existiert ein Verfahren mit Hilfe pyrolytischer Behandlung (Pulverisierung), das es ermöglicht, das Glas direkt auf der Float-Anlage zu behandeln.
(24) Alle Definitionen stammen aus dem Werk: „L’industrie du verre“, Secrétariat d’Etat à l’industrie, Service des Etudes et des Statistiques Industrielles (SESSI), 1999, („Die Glasindustrie“, Französisches Staatssekretariat für Industrie, Referat Studien und Statistiken zur Industrie, 1999).
(25) In der Automobilindustrie bestehen andere Normen und Bedürfnisse mit Blick auf Solarreflexion und Wärmedämmung.
(26) Europäischer Verband der Flachglashersteller.
(27) Die wirtschaftlich verwertbaren Produktionskapazitäten („saleable capacities“) werden errechnet auf der Grundlage der nominalen Schmelzkapazität („melt capacity“) abzüglich des Ausschusses (circa 15 % des produzierten Flachglases geht im Laufe des Produktionsprozesses zu Bruch) und der Betriebsunterbrechungen der Öfen zur Änderung von Glasfarben und -stärken und zur Durchführung der wichtigsten regelmäßigen Reparaturen.
(28) 366,9 EUR/t im Jahr 1993 und 338,19 EUR/t im Jahr 1995, mit einer Spitze im Jahr 1995.
(29) Mehrschichtige Isolierverglasungen, bestehend aus einer oder mehrerer Schichten aus entwässerter Luft oder Gas.
(30) Entscheidung der Kommission vom 21. April 1999 im Fall N 94/99 (Rockwool Peninsular SA).
(31) Vgl. Punkt 7.8 des Regionalbeihilferahmens EMS 1998.
(32) Ein Anteil, der zu Zwecken des Regionalbeihilferahmens von 1998 auf mindestens 40 % festgelegt worden ist.
(33) (0,4 × 1) + (0,6 × 0,75).