Europäische Union

2009/145/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2008 über die staatliche Beihilfe C 15/06 (ex N 291/2000), die Frankreich zugunsten von Pilkington/Interpane durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7799) (Text von Bedeutung für den EWR)

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20.2.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 49/18 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2008 über die staatliche Beihilfe C 15/06 (ex N 291/2000), die Frankreich zugunsten von Pilkington/Interpane durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7799) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/145/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) (nachstehend „Verfahrensverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9, nachdem die Beteiligten gemäß den vorgenannten Artikeln zur Stellungnahme aufgefordert wurden (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 22. Mai 2000, registriert am 25. Mai 2000 (A/34298), meldete Frankreich gemäß den Bestimmungen des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (3) (nachstehend „Regionalbeihilferahmen von 1998“ genannt) eine Beihilfe zugunsten zweier französischer Aktiengesellschaften — Pilkington France SAS und Interpane Glass Coating France SAS — an, die im gemeinsamen Eigentum der Glasindustriekonzerne Pilkington und Interpane standen. Am 7. Juni 2000 forderte die Kommission zusätzliche Informationen an. Frankreich legte mit Schreiben vom 13. Juni 2000, registriert am 14. Juni 2000 (A/34798), vom 30. Juni 2000, registriert am 3. Juli 2000 (A/35410), und vom 30. Juni 2000, registriert am 3. Juli 2000 (A/35411), zusätzliche Informationen vor. (2) Mit Entscheidung vom 17. August 2000 (4) genehmigte die Kommission unter Aktenzeichen SG(2000) D/106264 (nachstehend „Entscheidung von 2000“ genannt) die gemäß dem Regionalbeihilferahmen von 1998 angemeldete Beihilfeintensität zugunsten von Pilkington/Interpane. (3) Frankreich übermittelte in Zusammenarbeit mit den durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen am 17. Oktober 2002, am 18. August 2003 und am 31. August 2004 Jahresberichte im Rahmen der nachträglichen Kontrolle der Einhaltung von Entscheidungen im Rahmen des Regionalbeihilferahmens von 1998 (Abschnitt 6.4) und gemäß der Entscheidung von 2000. (4) Mit Schreiben vom 13. Januar 2005, das am selben Tag registriert wurde (A/30447), und mit Schreiben vom 13. Juni 2005, registriert am 14. Juni 2005 (A/34734), setzten die französischen Behörden die Kommission darüber in Kenntnis, dass die in der Anmeldung bereitgestellten Informationen, die zur Entscheidung von 2000 führten, unrichtig waren, insbesondere im Hinblick auf die Berechnung des Betrags der Gewerbesteuerbefreiung, und ersuchten die Kommission, die Entscheidung von 2000 zu ändern. (5) Mit Schreiben vom 6. März 2006 (D/57979) forderte die Kommission die französischen Behörden gemäß Artikel 9 der Verfahrensverordnung auf, zu ihrer Absicht, die Entscheidung von 2000 zu widerrufen, Stellung zu nehmen. Die französischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme mit E-Mail vom 16. März 2006, die am 17. März 2006 (A/32057) registriert wurde. (6) Mit Schreiben vom 26. April 2006 teilte die Kommission Frankreich ihre Entscheidung mit, wegen der betreffenden Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, um ihre Entscheidung vom 17. August 2000 zu widerrufen und eine neue Entscheidung zu erlassen. Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (5) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, zu der betreffenden Beihilfe Stellung zu nehmen. (7) Frankreich übermittelte seine Stellungnahme mit E-Mail vom 2. Juni 2006. (8) Von den Beteiligten gingen keine Stellungnahmen zu dieser Angelegenheit bei der Kommission ein. (9) Mit Schreiben vom 12. September 2007 (D/53668) forderte die Kommission zusätzliche Informationen an. Frankreich legte mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 (A/40607) eine Teilantwort vor und ergänzte diese Antwort mit E-Mail vom 30. Mai 2008 (A/10204). (10) Mit E-Mails vom 16. September und 19. September 2008 (A/19328 und A/19263) hat Frankreich neue Angaben vorgelegt, die mit E-Mail vom 24. Oktober 2008 (A/22746) ergänzt wurden. 2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1.   Die Beihilfeempfänger (11) Die nachfolgende Beschreibung der Empfänger gibt die Situation so wieder, wie sie im Jahr 2000 vorlag. 2.1.1.   Die betroffenen Gesellschaften (12) In seiner Anmeldung im Jahr 2000 teilte Frankreich der Kommission seine Absicht mit, zwei Aktiengesellschaften nach französischem Recht (SAS — Aktiengesellschaften in vereinfachter Form) mit den Gesellschaftsnamen Pilkington Glass France SAS und Interpane Glass Coating France SAS („PGF/IGCF“), die im gemeinsamen Eigentum der beiden Glasindustriekonzerne Pilkington und Interpane standen, eine regionale Investitionsbeihilfe zu gewähren. (13) Das Eigentum an den gemeinsamen Gesellschaften ist zwischen den Mutterunternehmen ungleich verteilt (siehe Abbildung 1): — PGF steht zu 51 % im Eigentum von Pilkington und zu 49 % im Eigentum von Interpane; — IGCF steht zu 51 % im Eigentum von Interpane und zu 49 % im Eigentum von Pilkington. Abbildung 1 Rechtliche Struktur der Gesellschaften (14) Die beiden neuen durch die öffentlichen Beihilfen begünstigten Gesellschaften sind gemeinsame Produktionsunternehmen. Sie werden auf dem Markt nicht eigenständig auftreten. Ihre Geschäftstätigkeiten werden allein das Ziel haben, die Mutterunternehmen mit Rohfloatglas, das aus einer ersten Verarbeitung hervorgegangen ist, für ihren eigenen Verbrauch und für den späteren Verkauf auf dem Markt zu versorgen. 2.1.2.   Die Gründung der gemeinsamen Unternehmen (15) Die Gründung der gemeinsamen Unternehmen war Gegenstand einer Anmeldung mit Schreiben vom 7. April 2000 gemäß Artikel 81 EG-Vertrag (6) zwecks Erlangung einer Einzelfreistellung gemäß Artikel 8 Absatz 3 EG-Vertrag. (16) Die Anmelder erklärten sich damit einverstanden, dass die Anmeldung im Wege eines Verwaltungsschreibens behandelt wird. (17) Am 29. Juni 2000 richtete die Kommission je zwei Verwaltungsschreiben an beide Anmelder, in denen sie diesen Folgendes mitteilte: — Die Vereinbarungen enthalten wettbewerbsbeschränkende Bestimmungen, die unter das Verbot von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen; — die Generaldirektion Wettbewerb ist der Auffassung, dass die Anmelder genügend Nachweise vorgelegt haben, welche die Schlussfolgerung erlauben, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllt sind; — daher ist die Generaldirektion Wettbewerb der Auffassung, dass das Verfahren nicht geschlossen werden muss, und schlägt vor, dass die Kommission eine Freistellungsentscheidung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag und dem in der früheren Verordnung Nr. 17 (7) festgelegten Verfahren erlässt. (18) Die Verwaltungsschreiben sind nach einer Analyse der wirtschaftlichen Lage versandt worden, die sich wie folgt zusammenfassen lässt: — Der angemeldete Vorgang besteht in der Gründung zweier gemeinsamer Unternehmen mit Kooperationscharakter. — Die angemeldeten Vereinbarungen betreffen: a) die Produktion von Vorprodukten oder Zwischenprodukten durch die gemeinsamen Unternehmen, welche durch die Gründer zu Endprodukten verarbeitet oder über ihre eigenen Vertriebsnetze verkauft werden; b) die ausschließliche Lieferung der gemeinsamen Unternehmen an die Gründer; diese Vereinbarung ist eine Nebenabrede der Gründung der gemeinsamen Unternehmen und zwar in dem Maße als man sie nicht von den gemeinsamen Unternehmen trennen kann, ohne deren Existenz in Gefahr zu bringen. — Es kann ernsthaft vermutet werden, dass die gemeinsamen Unternehmen in den Anwendungsbereich von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, da folgende Kriterien zutreffen: a) Es ist wahrscheinlich, dass zwischen gemeinsamen Unternehmen sensible Informationen ausgetauscht werden; b) die Zusammenarbeit zweier Hauptkonkurrenten könnte zu aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Beteiligten auf dem hochgradig konzentrierten Markt für Schichtglas führen. — Die Generaldirektion Wettbewerb hat die Vereinbarungen im Lichte von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag analysiert und festgestellt, dass die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 erfüllt sind, nachdem die Beteiligten bestätigt haben, dass Klausel 2 der Vereinbarung betreffend die ausschließliche Lieferung getilgt worden ist. Diese Klausel, deren akzessorischer Charakter zweifelhaft war, sah vor, dass Pilkington und Interpane sich jederzeit entsprechend ihres Bedarfs von verschiedenen Fabriken der beiden gemeinsamen Unternehmen beliefern lassen konnten. 2.1.3.   Die Partner (19) Die begünstigten Unternehmen gehören den beiden internationalen Glasindustriekonzernen Interpane und Pilkington gemeinsam. (20) Die Gesellschaft Interpane ist 1971 von Georg Hesselbach, dem derzeitigen Mehrheitseigentümer und Vorstandsvorsitzenden des Interpane-Konzerns gegründet worden. Der Konzern ist heute weltweit in der Glasindustrie für den Bausektor und in damit zusammenhängenden Bereichen aktiv (Fensterproduktion in Deutschland und in den Vereinigten Staaten, Herstellung von Anlagen für die Glasindustrie in Deutschland). (21) In Europa konzentrieren sich die Aktivitäten des Konzerns (15 Gesellschaften im Jahr 1999) auf die Behandlung, Verarbeitung und Veredlung von Glas für den Bausektor. Seit 1998 ist Interpane in Frankreich durch den Erwerb von zwei Gesellschaften der Glasverarbeitung präsent (in Hoerdt im Elsass und in Mitry-Mory im Großraum Paris). An der Spitze der europäischen Tochterunternehmen findet sich die Holding Interpane Glas Industrie AG mit Gesellschaftssitz in 37697 Lauenförde in Deutschland. Diese Holding gehört zu 88 % der Familie Hesselbach und zu 12 % der staatlichen deutschen Bank Nord/LB. (22) Diese Holding besitzt mit der niederländischen Holding Interpane NV über die Holdinggesellschaft Interpane Glass Manufacturing BV die Anteile des Interpane-Konzerns an den gemeinsamen Unternehmen, die Empfänger der Beihilfen sind. Interpane NV und Interpane Glass Manufacturing BV sind speziell für dieses Geschäft gegründet worden. Sie befinden sich im Alleineigentum der Familie Hesselbach oder in ihrem gemeinsamen Eigentum mit Nord/LB. (23) Der Pilkington-Konzern ist einer der Weltmarktführer des Glassektors. Seine Geschäftstätigkeit erstreckt sich auf alle industriellen Bereiche des Sektors: Produktion, Behandlung und Verarbeitung von Glas für die Bauindustrie (49 % der Geschäftstätigkeit) und die Automobilindustrie (44 %) sowie Produktion von Spezialgläsern. Der Gesellschaftssitz des Konzerns befindet sich in Großbritannien. Der Konzern verfügt über 24 Tochtergesellschaften zur Produktion, die über die ganze Welt verteilt sind (Europa, Nord- und Südamerika, Asien/Pazifik). (24) Die Geschäftsanteile des Konzerns an den gemeinsamen in Freyming-Merlebach niedergelassenen Gesellschaften werden von der niederländischen Holding Pilkington BV gehalten. Tabelle 1 Die Umsätze NB: Die Umsätze von Interpane sind auf folgender Grundlage ermittelt worden: eine DM entspricht 3,35 FF (Kurs 1999). Die Umsätze von Pilkington sind auf folgender Grundlage ermittelt worden: ein £ entspricht 10,60 FF (Kurs Januar 2000). (in Mio. EUR) Konzern Interpane   Weltweit/Europa (8) Frankreich (9) 1996 107 0 1997 114 0 1998 118 0 Konzern Pilkington   Weltweit Europa Frankreich 1996/1997 4 380 2 730 69,5 1997/1998 4 830 2 500 75,0 1998/1999 5 000 2 410 73,0 Tabelle 2 Die Beschäftigtenzahlen der Konzerne (in Mio. EUR) Konzern Interpane   Weltweit Europa (10) Frankreich (11) 1996 NN 703 0 1997 NN 721 0 1998 1 748 732 65 Konzern Pilkington   Weltweit Europa Frankreich 1996/1997 39 100 24 200 537 1997/1998 37 800 23 500 524 1998/1999 32 300 20 500 497 2.2.   Das Investitionsvorhaben (25) Die gemeinsamen Unternehmen befinden sich im Beschäftigungsgebiet von Freyming-Merlebach, das ein gefördertes Gebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag für den Zeitraum 2000—2006 (12) war, in welchem die Intensität öffentlicher Investitionsbeihilfen 15 % NSÄ erreichen kann. (26) Nach den von Frankreich vorgelegten Informationen wird das Investitionsvorhaben von zwei unterschiedlichen gemeinsamen Gesellschaften getragen, weil sich die Produktionsanlagen in dualem Eigentum befinden. Dennoch handelt es sich um ein vollständig integriertes und einheitliches Investitionsvorhaben: Die Produktionseinheit für Flachglas war von Anfang an dazu bestimmt, eine angeschlossene Einheit zur Glasverarbeitung zum Teil zu beliefern, und diese zweite Einheit ist auf dem Standort nur deshalb vertreten, weil ihr Floatglas-Lieferant in nächster Nähe ist. Denselben Informationen zufolge wird der integrative Charakter des Vorhabens außerdem dadurch gewährleistet, dass die Produktionslinien für Floatglas, Laminierung und Beschichtung in demselben Gebäude untergebracht sind. Infolgedessen ist Frankreich der Auffassung, dass das gemeinsame Investitionsvorhaben auf dem lothringischen Standort „eine Anlageinvestition zur Errichtung eines neuen Betriebs“ im Sinne von Abschnitt 7.2 des Regionalbeihilferahmens von 1998 darstellt. Zwar gibt es zwei Empfänger der Beihilfen, aber Gegenstand der staatlichen Beihilfen ist ein einziges und einheitliches Investitionsprojekt. (27) Der Produktionsbeginn war für Ende des ersten Halbjahrs 2001 vorgesehen. Nach fünfjährigem Betrieb, das heißt 2006—2007, sollte die Produktion in vollem Umfang erfolgen. Die Herstellung von Flachglas sollte im ersten vollen Geschäftsjahr 2001—2002 eine Menge von 147 000 t umfassen, um schrittweise auf eine Gesamtmenge wirtschaftlich verwertbarer Produkte von 260 000 t/Jahr bei Vollbetrieb ab 2006 anzuwachsen. (28) Das Projekt hat zum Ziel, eine integrierte Flachglas-Produktionseinheit für den Bausektor zu errichten, die die Herstellung von Rohglas („float“), das Schneiden, die Behandlung („processing“ durch Beschichtung) und die Verarbeitung von Glas durch Laminierung umfasst. Folgender Produktionszyklus ist für das Glas vorgesehen: Abbildung 2 (29) Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 haben die französischen Behörden die Kommission informiert, dass das Projekt geändert worden ist. Die beihilfefähigen Kosten belaufen sich nun auf einen Nominalwert von 158,5 Mio. EUR. Die Zahl der geschaffenen direkten Arbeitsplätze beträgt 176 und die Zahl der geschaffenen indirekten Arbeitsplätze liegt bei 150 (vgl. auch Abschnitt 5.2). 2.3.   Die Hilfsmaßnahmen (30) Der Umfang der angestrebten staatlichen Beihilfen setzt sich aus mehreren Maßnahmen zusammen, die entweder von unterschiedlichen genehmigten Beihilferegelungen abhängen oder einzelne Ad-hoc-Beihilfen darstellen: — Raumordnungsprämie für Industrieprojekte (PAT), — Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), — Ad-hoc-Beihilfe zum Grundstückskauf (Nachlass auf den Verkaufspreis), — Ad-hoc-Beihilfe zur Errichtung von Immobilien, — Freistellung von der Gewerbesteuer, — zinsverbilligtes Darlehen der Société Financière pour favoriser l’industrialisation des Régions Minières (SOFIREM: Finanzgesellschaft zur Förderung der Industrialisierung von Bergbaugebieten). (31) Die französische Raumordnungsprämie (PAT) ist durch Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2000 (N 782/1999) gebilligt worden. Die Regelung über die Darlehen von Seiten der SOFIREM wurde durch Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 1989 genehmigt (NN 2/89, in der geänderten Form nach Einführung zweckdienlicher Maßnahmen, um eine derartige Maßnahme in Übereinstimmung mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 (13) zu bringen). (32) Die Gewerbesteuerbefreiung für fünf Jahre ergibt sich aus Artikel 1464 B und 1465 der französischen Steuerordnung (CGI), der französischen Verordnung vom 16. Dezember 1993, der Verordnung vom 24. November 1980 und den Dekreten 86/225, 80/921 und 80/922. (33) Der aktuelle Gesamtbetrag der Beihilfen beläuft sich auf den Nominalwert von 17 106 280 EUR (vgl. auch Abschnitt 5.2). 3.   EINLEITUNG DES VERFAHRENS 3.1.   Die neuen von den französischen Behörden mitgeteilten Angaben (34) Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 haben die französischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass zum einen das Projekt geändert und zum anderen der mit der Gewerbesteuerbefreiung verbundene Beihilfebetrag von Frankreich unterschätzt worden sei. (35) Der Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten würde nun einen Nominalwert von 158,5 Mio. EUR umfassen (164,7 Mio. EUR in der Entscheidung von 2000). Der aktualisierte Nettowert der beihilfefähigen Kosten würde 149,97 Mio. EUR betragen. Das Projekt ist Ende März 2005 abgeschlossen worden und die Investitionen sind vollständig erfolgt. Im März 2005 lag die Zahl der geschaffenen direkten Arbeitsplätze bei 176 und die Zahl der geschaffenen indirekten Arbeitsplätze bei 150 (in der Entscheidung von 2000 jeweils 245 und 260). (36) Die französischen Behörden präzisieren in ihrem Schreiben vom 13. Januar 2005, dass die Gewerbesteuerbefreiung ursprünglich zu niedrig angesetzt worden sei. Sie würde nun 6,28 Mio. EUR betragen, von denen bereits 2,14 Mio. EUR durch den französischen Staat ausgezahlt worden seien (die Teil der 17,89 Mio. EUR bereits ausgezahlter staatlicher Beihilfen sind). Dieser Betrag entspricht dem Beihilfebetrag vor Steuern und damit handelt es sich um ein Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ). (37) Der Restbetrag der Gewerbesteuerbefreiung über 4,14 Mio. EUR ist Teil der 5,19 Mio. EUR, die der französische Staat für das Projekt noch auszahlen muss und die die letzte Tranche darstellen, für die eine vorherige Genehmigung der Kommission entsprechend Abschnitt 6.2 des Beihilferahmens von 1998 und der Entscheidung von 2000 erforderlich ist. Diese sehen vor, dass die letzte bedeutende Beihilfetranche (beispielsweise 25 %) erst ausgezahlt wird, nachdem die französischen Behörden überprüften haben, dass das Investitionsprojekt von den Unternehmen in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Kommission umgesetzt worden ist. (38) Frankreich erklärt, dass der Unterschied zu dem im Jahr 2000 angemeldeten Beihilfebetrag darin begründet liegt, dass die ursprüngliche Schätzung der Gewerbesteuerbefreiung nach oben korrigiert wurde. (39) Letztlich beliefe sich der Nominalwert der Gesamtbeihilfe auf 23,09 Mio. EUR (der aktualisierte Nettowert auf 14,65 Mio. EUR). Die Beihilfeintensität für das Vorhaben Pilkington/Interpane beträgt demnach 14,65/149,97 = 9,77 % Nettosubventionsäquivalent (NSÄ). Frankreich zufolge liegt diese Beihilfeintensität unter der zulässigen Höchstintensität (9,82 % auf Grundlage des Regionalbeihilferahmens von 1998), die neu berechnet wurde, um der Entwicklung der Projektparameter Rechnung zu tragen. 3.2.   Gründe für die Eröffnung des Verfahrens (40) Die neuen von den französischen Behörden vorgelegten Informationen führen zu einer anderen zulässigen Beihilfehöchstintensität (14). Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beihilfeintensität von zentraler Bedeutung für die Entscheidung sein könnte und es daher nicht ausreicht, Änderungen an der Entscheidung von 2000 in Form eines „Korrigendums“ zur Druckfehlerberichtigung durchzuführen. In Wirklichkeit beruht die Entscheidung von 2000 auf unrichtigen von den französischen Behörden übermittelten Angaben. (41) Infolgedessen ist die Kommission verpflichtet, die Entscheidung von 2000 entsprechend Artikel 9 der Verfahrensordnung zu widerrufen, in dem Folgendes festgelegt ist: „Die Kommission kann, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, eine (…) erlassene Entscheidung widerrufen, wenn diese auf während des Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruht, die ein für die Entscheidung ausschlaggebender Faktor waren. Vor dem Widerruf einer Entscheidung und dem Erlass einer neuen Entscheidung eröffnet die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 4.“ (42) In ihrem Schreiben vom 16. März 2006 vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass die sowohl auf industrieller Ebene als auch auf Ebene der Beihilfen zu berücksichtigenden Elemente keine substantielle Veränderung der Struktur der Entscheidung von 2000 nach sich zögen und eine neue Entscheidung dieses Falles sich nur begrenzt auf seine weitere Entwicklung auswirken würde. In demselben Schreiben erklären die französischen Behörden, dass sie das Verfahren nach Definition von Artikel 9 der Verfahrensverordnung akzeptieren, das die Kommission zum Widerruf der ursprünglichen und zum Erlass einer neuen Entscheidung verpflichtet, welche die Entscheidung von 2000 unter Berücksichtigung der korrigierten Informationen ersetzt, die ihr nach der förmlichen Eröffnung des in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens übermittelt werden. 4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (43) Die Kommission hat zu dieser Sache keine Stellungnahmen von Seiten der Beteiligten erhalten. 5.   STELLUNGNAHMEN FRANKREICHS 5.1.   Schreiben vom 2. Juni 2006 (44) Frankreich hat mit E-Mail vom 2. Juni 2006 eine Stellungnahme zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens vorgelegt. (45) Frankreich erklärt, dass die Kommission über Änderungen des Industrieprojekts angesichts der Entwicklung der Marktlage und ebenso über Änderungen bezüglich der ursprünglichen Schätzung der Beihilfen informiert worden sei. Die mit dem Industrievorhaben selbst zusammenhängenden Angaben und die Angaben bezüglich der Beihilfen sind in einem Schreiben Frankreichs vom 13. Januar 2005 genauer erläutert worden. Frankreich macht geltend, dass die Änderungen insgesamt jedoch die allgemeine Struktur der Entscheidung von 2000 nicht verändern und dass die den beiden Unternehmen gewährten Beihilfen die durch den Regionalbeihilferahmen von 1998 genehmigte Höchstintensität einhalten. (46) Die Erstellung von Berichten zur nachträglichen Kontrolle der Entscheidung von 2000 veranlasste die französischen Behörden, erneut sämtliche Informationen zu überprüfen, die als Grundlage dieser Entscheidung dienten. Im Rahmen dieser erneuten Überprüfung haben die französischen Behörden festgestellt, dass zwei Komponenten in Bezug auf die Beihilfen eine Änderung der ursprünglich an die Kommission übermittelten Angaben herbeiführten: — Die Schätzung der Gewerbesteuerbefreiung musste revidiert werden; — die Berechnungsmethode des NSÄ musste ebenfalls revidiert werden, um die tatsächliche Verteilung der Investitionen (Grundstücke, Gebäude und Anlagen) und die Auswirkung der Besteuerung auf die Gesamtheit der Beihilfen zu berücksichtigen, was zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht erfolgt war. (47) Zwischen diesen beiden Änderungen besteht keinerlei besondere Verbindung, allerdings modifiziert ihre gleichzeitige Berücksichtigung zugleich den Nominalbetrag der Beihilfe und ihr NSÄ. (48) Als im Jahr 2000 die Akte für die Förderung des Vorhabens zusammengestellt worden ist, erfolgte die Regelung zur Gewerbesteuerbefreiung auf einer Bemessungsgrundlage, die aus dem Mietwert des Anlagevermögens (Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen, Betriebsanlagen, Betriebsausstattung usw.) und einem Anteil der ausgezahlten Löhne und Gehälter bestand. Seit 2003 ist die Berücksichtigung von Arbeitsentgelten in der Bemessungsgrundlage für diese Steuer durch eine Gewerbesteuerreform abgeschafft worden. Seit diesem Zeitpunkt wird die Gewerbesteuer allein auf Grundlage des Anlagevermögens veranschlagt. (49) Frankreich erklärt, dass aufgrund der Berechnung verschiedener Hypothesen zur zeitli

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