Europäische Union

2006/539/EG: Beschluss des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0539. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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reifahrzeuge die Tätigkeiten nicht fortsetzen. Artikel XIX Durchführung, Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften durch die Rechtsträger Artikel XVIII dieses Übereinkommens gilt sinngemäß für Rechtsträger, die Mitglied der Kommission sind. Artikel XX Pflichten der Flaggenstaaten (1)   Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die Bestimmungen dieses Übereinkommens und der hiernach erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten und dass diese Fischereifahrzeuge keine Tätigkeit ausüben, die die Wirksamkeit der Maßnahmen untergraben würde. (2)   Die Vertragsparteien erlauben keinem Fischereifahrzeug, das ihre Flagge führen darf, die Befischung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände, es sei denn, das Fischereifahrzeug verfügt über eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde(n) der betreffenden Vertragspartei. Die Vertragsparteien erlauben den Einsatz von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge für die Fischerei im Übereinkommensbereich nur, wenn sie in der Lage sind, ihrer Verantwortung für diese Fischereifahrzeuge im Rahmen dieses Übereinkommens nachzukommen. (3)   Zusätzlich zu ihren Pflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge nicht ohne die entsprechende Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörden in Gebieten unter der Hoheit oder der nationalen Gerichtsbarkeit eines anderen Staats im Übereinkommensbereich fischen. Artikel XXI Pflichten der Rechtsträger Artikel XX gilt sinngemäß für Rechtsträger, die Mitglied der Kommission sind. TEIL V VERTRAULICHKEIT Artikel XXII Vertraulichkeit (1)   Die Kommission legt Vertraulichkeitsregeln für alle Einrichtungen und Personen fest, denen nach diesem Übereinkommen Zugang zu Informationen gewährt wird. (2)   Unbeschadet etwaiger, nach Absatz 1 verabschiedeter Vertraulichkeitsregeln dürfen Personen mit Zugang zu solchen vertraulichen Informationen diese im Zusammenhang mit Gerichts- oder Verwaltungsverfahren preisgeben, wenn eine zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei sie hierzu auffordert. TEIL VI ZUSAMMENARBEIT Artikel XXIII Zusammenarbeit und Unterstützung (1)   Die Kommission bemüht sich, Maßnahmen über technische Hilfe, Technologietransfer, Ausbildung und andere Formen der Zusammenarbeit anzunehmen, um der Kommission angehörende Entwicklungsländer bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens zu unterstützen und diese Länder verstärkt in die Lage zu versetzen, die Fischerei unter ihrer jeweiligen nationalen Gerichtsbarkeit auszubauen und sich nachhaltig an der Hochseefischerei zu beteiligen. (2)   Die Mitglieder der Kommission erleichtern und fördern — soweit es für die wirksame Umsetzung von Absatz 1 erforderlich ist — diese Zusammenarbeit, insbesondere auf finanziellem und technischem Gebiet, sowie den Technologietransfer. Artikel XXIV Zusammenarbeit mit anderen Organisationen oder Einrichtungen (1)   Die Kommission arbeitet mit subregional, regional und weltweit tätigen Fischereiorganisationen und -einrichtungen zusammen und setzt gegebenenfalls in Abstimmung mit diesen Organisationen oder Einrichtungen einschlägige Gremien ein, wie beratende Ausschüsse, in der Absicht, die Erfüllung des Ziels dieses Übereinkommens zu fördern, die besten wissenschaftlichen Daten einzuholen und Doppelarbeit zu vermeiden. (2)   Die Kommission erlässt in Abstimmung mit den einschlägigen Organisationen oder Einrichtungen die Geschäftsordnung für die gemäß Absatz 1 eingesetzten Gremien. (3)   Überschneidet sich der Übereinkommensbereich mit dem Regelungsbereich einer anderen Fischereiorganisation, so arbeitet die Kommission mit dieser anderen Organisation zusammen, um sicherzustellen, dass das Ziel des vorliegenden Übereinkommens erfüllt wird. Zu diesem Zweck bemüht sich die Kommission durch Konsultationen und andere Regelungen, mit der anderen Organisation geeignete Maßnahmen zu vereinbaren, die z. B. die Harmonisierung und Vereinbarkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission und der anderen Organisation gewährleisten oder vorsehen, dass die Kommission bzw. die andere Organisation es vermeidet, in dem betreffenden Gebiet Maßnahmen in Bezug auf die Arten zu treffen, die der jeweils anderen Partei unterstehen. (4)   Absatz 3 gilt gegebenenfalls für Fischbestände, die durch Gebiete wandern, die der Kommission und einer anderen Organisation, anderen Organisationen oder Einrichtungen unterstehen. TEIL VII STREITBEILEGUNG Artikel XXV Streitbeilegung (1)   Die Mitglieder der Kommission arbeiten zusammen, um Streitigkeiten vorzubeugen. Jedes Mitglied kann eines oder mehrere andere Mitglieder bei Unstimmigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens konsultieren, um möglichst rasch eine für alle Beteiligten zufrieden stellende Lösung zu finden. (2)   Lässt sich eine Streitigkeit durch solche Konsultationen nicht in angemessener Zeit beilegen, so beraten die betreffenden Mitglieder so bald wie möglich untereinander, um die Streitigkeit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht friedlich beizulegen. (3)   Stellen zwei oder mehr Mitglieder der Kommission fest, dass eine Streitigkeit technischer Art ist und sie nicht in der Lage sind, diese unter sich beizulegen, können sie sich in beiderseitigem Einverständnis an ein nicht verbindliches Ad-hoc-Sachverständigengremium wenden, das im Rahmen der Kommission gemäß den Vorschriften eingesetzt wird, die die Kommission zu diesem Zweck erlässt. Das Gremium berät mit den betreffenden Mitgliedern und bemüht sich um eine zügige Beilegung der Streitigkeit, ohne dass ein verbindliches Streitbeilegungsverfahren eingeleitet werden muss. TEIL VIII NICHTMITGLIEDER Artikel XXVI Nichtmitglieder (1)   Die Kommission und ihre Mitglieder bestärken alle Staaten und Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration gemäß Artikel XXVII dieses Übereinkommens und gegebenenfalls die Rechtsträger gemäß Artikel XXVIII dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied der Kommission sind, darin, Mitglied zu werden bzw. mit dem Übereinkommen konforme Gesetze und Vorschriften zu erlassen. (2)   Die Mitglieder der Kommission tauschen untereinander direkt oder über die Kommission Informationen über die Tätigkeiten von Schiffen von Nichtmitgliedern aus, die die Wirksamkeit dieses Übereinkommens untergraben. (3)   Die Kommission und ihre Mitglieder arbeiten nach Maßgabe dieses Übereinkommens und des Völkerrechts zusammen, um Schiffe von Nichtmitgliedern von Tätigkeiten abzuhalten, die die Wirksamkeit dieses Übereinkommens untergraben. Die Mitglieder machen hierzu unter anderem Nichtmitglieder auf derartige Tätigkeiten ihrer Schiffe aufmerksam. TEIL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel XXVII Unterzeichnung (1)   Dieses Übereinkommen liegt vom 14. November 2003 bis 31. Dezember 2004 in Washington zur Unterzeichnung aus a) durch die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1949, b) durch Staaten, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens von 1949 sind und deren Küste an den Übereinkommensbereich grenzt, und c) durch Staaten und Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens von 1949 sind und deren Fischereifahrzeuge die unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände zu einem beliebigen Zeitpunkt während der vier Jahre vor der Annahme dieses Übereinkommens befischt haben und die an der Aushandlung dieses Übereinkommens beteiligt waren, und d) durch andere Staaten, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens von 1949 sind und deren Fischereifahrzeuge die unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände zu einem beliebigen Zeitpunkt während der vier Jahre vor der Annahme dieses Übereinkommens befischt haben, nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1949. (2)   Für die in Absatz 1 genannten Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration gilt, dass Mitgliedstaaten dieser Organisationen das vorliegende Übereinkommen nur unterzeichnen dürfen, wenn sie ein Gebiet vertreten, das außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrags zur Gründung der Organisation liegt, und wenn die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats ausschließlich auf die Vertretung der Interessen dieses Gebiets begrenzt ist. Artikel XXVIII Rechtsträger (1)   Die Rechtsträger, deren Fischereifahrzeuge die unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände zu einem beliebigen Zeitpunkt während der vier Jahre vor der Annahme dieses Übereinkommens befischt haben, können sich ausdrücklich verpflichten, die Bestimmungen dieses Übereinkommens einzuhalten und den hiernach erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nachzukommen, indem sie a) während des in Artikel XXVII Absatz 1 genannten Zeitraums eine Urkunde unterzeichnen, die zu diesem Zweck in Übereinstimmung mit einer von der Kommission gemäß dem Übereinkommen von 1949 anzunehmenden Entschließung ausgearbeitet wird, und/oder b) dem Verwahrer während oder nach dem genannten Zeitraum eine schriftliche Mitteilung in Übereinstimmung mit einer von der Kommission gemäß dem Übereinkommen von 1949 anzunehmenden Entschließung übermitteln. Der Verwahrer leitet eine Kopie dieser Mitteilung unverzüglich an alle Unterzeichner und Vertragsparteien weiter. (2)   Die gemäß Absatz 1 abgegebene Verpflichtung gilt ab dem in Artikel XXXI Absatz 1 genannten Zeitpunkt oder, wenn dies später erfolgt, dem Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung gemäß Absatz 1. (3)   Die oben genannten Rechtsträger können sich ausdrücklich verpflichten, die Bestimmungen dieses Übereinkommens in einer gemäß Artikel XXXIV oder Artikel XXXV geänderten Fassung einzuhalten, indem sie dem Verwahrer eine diesbezügliche schriftliche Mitteilung in Übereinstimmung mit der in Absatz 1 genannten Entschließung übermitteln. (4)   Die Verpflichtung gemäß Absatz 3 gilt ab den in Artikel XXXIV Absatz 3 und Artikel XXXV Absatz 4 genannten Daten oder spätestens ab dem Datum der in Absatz 3 genannten schriftlichen Mitteilung. Artikel XXIX Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren. Artikel XXX Beitritt Dieses Übereinkommen steht allen Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen, a) die die Voraussetzungen von Artikel XXVII erfüllen, oder b) deren Fischereifahrzeuge unter dieses Übereinkommen fallende Fischbestände befischen, nach Konsultation mit den Vertragsparteien, oder c) die auf der Grundlage eines Beschlusses der Vertragsparteien eingeladen werden, dem Übereinkommen beizutreten. Artikel XXXI Inkrafttreten (1)   Dieses Übereinkommen tritt fünfzehn (15) Monate nach Hinterlegung beim Verwahrer der siebten Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1949, die bei Auflegung des vorliegenden Übereinkommens zur Unterzeichnung Vertragspartei besagten Übereinkommens waren, in Kraft. (2)   Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt dasselbe in Bezug auf Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die die Voraussetzungen des Artikels XXVII oder des Artikels XXX erfüllen, für diese Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration am dreißigsten (30.) Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. (3)   In Bezug auf die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens und des Übereinkommens von 1949 hat dieses Übereinkommen ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor dem Übereinkommen von 1949. (4)   Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens bleiben die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die die Kommission im Rahmen des Übereinkommens von 1949 angenommen hat, in Kraft, bis sie auslaufen, durch Beschluss der Kommission aufgehoben oder durch andere im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens erlassene Maßnahmen oder Vereinbarungen ersetzt werden. (5)   Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens gilt eine Vertragspartei des Übereinkommens von 1949, die noch nicht erklärt hat, dass sie an das vorliegende Übereinkommen gebunden ist, weiterhin als Mitglied der Kommission, es sei denn, diese Vertragspartei verzichtet darauf, Mitglied der Kommission zu sein, indem sie dies dem Verwahrer vor Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens schriftlich notifiziert. (6)   Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens für alle Vertragsparteien des Übereinkommens von 1949 gilt Letzteres gemäß den einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen in Artikel 59 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet. Artikel XXXII Vorläufige Anwendung (1)   Ein Staat oder eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der bzw. die die Anforderungen von Artikel XXVII oder Artikel XXX erfüllt, kann dieses Übereinkommen vorläufig anwenden, indem er bzw. sie dies dem Verwahrer schriftlich notifiziert. Die vorläufige Anwendung wird ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens oder, wenn dies später erfolgt, ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Notifizierung beim Verwahrer wirksam. (2)   Die in Absatz 1 genannte vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens durch einen Staat oder eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration endet mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für besagten Staat oder besagte Organisation regionaler Wirtschaftsintegration oder mit einer Notifizierung, in welcher besagter Staat oder besagte Organisation regionaler Wirtschaftsintegration den Verwahrer von seiner bzw. ihrer Absicht in Kenntnis setzt, die vorläufige Anwendung zu beenden. Artikel XXXIII Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig. Artikel XXXIV Änderungen (1)   Jedes Mitglied der Kommission kann Änderungen zu diesem Übereinkommen vorschlagen, indem es dem Direktor mindestens sechzig (60) Tage vor einer Tagung der Kommission einen Änderungsvorschlag übermittelt. Der Direktor leitet Kopien des Vorschlags unverzüglich an alle anderen Mitglieder weiter. (2)   Änderungen des Übereinkommens werden gemäß Artikel IX Absatz 2 angenommen. (3)   Änderungen dieses Übereinkommens treten neunzig (90) Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle, die bei Genehmigung der Änderungen Vertragsparteien des Übereinkommens waren, beim Verwahrer ihre entsprechenden Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben. (4)   Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die nach Inkrafttreten von Änderungen des Übereinkommens oder seiner Anhänge Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, gelten als Vertragspartei des Übereinkommens in seiner geänderten Fassung. Artikel XXXV Anhänge (1)   Die Anhänge sind fester Bestandteil dieses Übereinkommens, und vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen schließt eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen die Bezugnahme auf die Anhänge ein. (2)   Jedes Mitglied der Kommission kann Änderungen eines Anhangs dieses Übereinkommens vorschlagen, indem es dem Direktor mindestens sechzig (60) Tage vor einer Tagung der Kommission einen Änderungsvorschlag übermittelt. Der Direktor leitet Kopien des Vorschlags unverzüglich an alle anderen Mitglieder weiter. (3)   Änderungen der Anhänge werden gemäß Artikel IX Absatz 2 angenommen. (4)   Sofern nichts anderes vereinbart wird, treten Änderungen eines Anhangs für alle Mitglieder neunzig (90) Tage nach ihrer Annahme gemäß Absatz 3 in Kraft. Artikel XXXVI Kündigung (1)   Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation zu jeder Zeit nach Ablauf von zwölf (12) Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für die betreffende Partei in Kraft getreten ist, kündigen. Der Verwahrer unterrichtet die übrigen Vertragsparteien binnen dreißig (30) Tagen nach Eingang dieser Notifikation von der Kündigung. Die Kündigung wird sechs (6) Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. (2)   Dieser Artikel gilt sinngemäß für alle Rechtsträger in Bezug auf ihre Verpflichtung gemäß Artikel XXVIII dieses Übereinkommens. Artikel XXXVII Verwahrung Die Urschriften dieses Übereinkommens werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die den Unterzeichnern und Vertragsparteien dieses Übereinkommens sowie gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung beglaubigte Abschriften übersendet. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, von ihren jeweiligen Regierungen hierzu ordnungsgemäß befugt, ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt. GESCHEHEN zu Washington am vierzehnten November 2003 in englischer, spanischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut in jeder der drei Sprachen gleichermaßen verbindlich ist. ANHANG 1 Leitlinien und Kriterien für Verzeichnisse von Fischereifahrzeugen 1. Die Vertragsparteien führen gemäß Artikel XII Absatz 2 Buchstabe k ein Verzeichnis der zur Führung ihrer Flagge berechtigten Fischereifahrzeuge, die im Übereinkommensbereich die unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände befischen dürfen, und tragen dafür Sorge, dass für alle betroffenen Fischereifahrzeuge folgende Angaben in das Verzeichnis eingetragen werden: a) Name des Schiffes, Registernummer, frühere Namen (falls bekannt) sowie Registerhafen; b) Foto des Schiffs, auf dem die Registernummer zu erkennen ist; c) Name und Anschrift des Eigners/der Eigner; d) gegebenenfalls Name und Anschrift des/der Betreiber(s) und/oder Verwalter(s); e) gegebenenfalls frühere Flagge (soweit bekannt); f) gegebenenfalls internationales Rufzeichen; g) Bauort und -jahr; h) Schiffstyp; i) Fangmethoden; j) Länge, Breite und gemallte Seitenhöhe; k) Bruttoregistertonnen; l) Hauptmaschinenleistung; m) Art der vom Flaggenstaat erteilten Fanggenehmigung; n) Art und Kapazität der Gefrierräume sowie Zahl und Kapazität der Fischladeräume. 2. Die Kommission kann beschließen, Fischereifahrzeuge auf der Grundlage ihrer Länge oder anderer Merkmale von den Anforderungen gemäß Absatz 1 auszunehmen. 3. Die Vertragsparteien übermitteln dem Direktor nach den von der Kommission festgelegten Verfahren die Angaben gemäß Absatz 1 dieses Anhangs und teilen ihm Änderungen dieser Angaben unverzüglich mit. 4. Die Vertragsparteien teilen dem Direktor unverzüglich Folgendes mit: a) Aufnahmen in das Verzeichnis; b) Streichungen aus dem Verzeichnis i) wegen freiwilliger Aufgabe oder Nichterneuerung der Fanggenehmigung durch den Eigner oder Betreiber des Fischereifahrzeugs, ii) wegen des Entzugs der für das Fischereifahrzeug gemäß Artikel XX Absatz 2 erteilten Fanggenehmigung, iii) weil das Fischereifahrzeug nicht mehr berechtigt ist, die Flagge des betreffenden Landes zu führen, iv) wegen Abwrackung, Stilllegung oder Verlust des Fischereifahrzeugs, und v) aus anderen Gründen, und geben an, welcher der genannten Gründe zutrifft. 5. Dieser Anhang gilt sinngemäß für Rechtsträger, die Mitglied der Kommission sind. ANHANG 2 Grundsätze und Kriterien für die Teilnahme von Beobachtern an Tagungen der Kommission 1. Der Direktor lädt Regierungsorganisationen, deren Arbeit für die Umsetzung dieses Übereinkommens relevant ist, sowie Nichtvertragsparteien, die ein Interesse an der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände haben, zu den gemäß Artikel VIII einberufenen Tagungen der Kommission ein, sofern sie dies wünschen. 2. Die in Artikel XVI Absatz 2 genannten Nichtregierungsorganisationen (NGO) können an allen gemäß Artikel VIII einberufenen Tagungen der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien als Beobachter teilnehmen, ausgenommen Exekutivsitzungen und Sitzungen der Delegationsleiter. 3. Nichtregierungsorganisationen, die an einer Tagung der Kommission als Beobachter teilnehmen möchten, unterrichten den Direktor mindestens fünfzig (50) Tage vor der Tagung von diesem Wunsch. Der Direktor teilt den Mitgliedern der Kommission die Namen dieser NGO sowie Informationen gemäß Absatz 6 dieses Anhangs mindestens fünfundvierzig (45) Tage vor Beginn der Tagung mit. 4. Liegen zwischen der Bekanntmachung und der tatsächlichen Tagung der Kommission weniger als fünfzig (50) Tage, so kann der Direktor die Fristen gemäß Absatz 3 flexibler handhaben. 5. Die Teilnahme einer NGO an den Tagungen der Kommission oder ihrer nachgeordneten Gremien kann vorbehaltlich Absatz 7 auf Jahresbasis genehmigt werden. 6. In Anträgen auf Teilnahme gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 sind der Name und die Büroanschrift der NGO sowie ihr Tätigkeitsbereich anzugeben. Außerdem ist zu erläutern, inwiefern diese Tätigkeit mit der Arbeit der Kommission in Zusammenhang steht. Diese Angaben sind erforderlichenfalls zu aktualisieren. 7. Dem Wunsch einer NGO, als Beobachter teilzunehmen, steht nichts entgegen, es sei denn, zwei Drittel der Mitglieder der Kommission erheben schriftlich Einspruch gegen diese Teilnahme. 8. Alle Beobachter, die zu einer Tagung der Kommission zugelassen wurden, erhalten die gleichen Unterlagen, die den Mitgliedern der Kommission zur Verfügung stehen, ausgenommen Unterlagen, die vertrauliche Geschäftsdaten enthalten. 9. Die zu einer Tagung der Kommission zugelassenen Beobachter dürfen a) an Tagungen vorbehaltlich der Einschränkung von Absatz 2 teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht, b) sich auf Einladung des Vorsitzenden während der Tagung mündlich zu Wort melden, c) mit Zustimmung des Vorsitzenden auf der Tagung Dokumente verteilen, und d) gegebenenfalls mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Aktivitäten ausüben. 10. Der Direktor kann Nichtvertragsparteien und NGO-Beobachter auffordern, angemessene Gebühren zu entrichten und durch ihre Anwesenheit verursachte Kosten zu decken. 11. Die zu einer Tagung der Kommission zugelassenen Beobachter befolgen alle für die übrigen Tagungsteilnehmer geltenden Vorschriften und Verfahren. 12. Jede NGO, die gegen Absatz 11 verstößt, wird von der weiteren Teilnahme an den Tagungen ausgeschlossen, sofern die Kommission nicht anders beschließt. ANHANG 3 Ausschuss für die Überprüfung der Anwendung der von der Kommission erlassenen Maßnahmen Der gemäß Artikel X eingesetzte Ausschuss für die Überprüfung der Anwendung der von der Kommission erlassenen Maßnahmen hat folgende Aufgaben: a) Überprüfung und Überwachung der von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie der in Artikel XVIII Absatz 9 genannten Kooperationsmaßnahmen; b) Auswertung von Informationen nach Flaggen oder, wenn Informationen nach Flaggen in dem betreffenden Fall nicht zweckmäßig wären, nach Fischereifahrzeugen sowie Auswertung aller sonstigen Informationen, die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendig sind; c) Versorgung der Kommission mit Informationen, technischen Gutachten und Empfehlungen zur Durchführung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und zu ihrer Einhaltung; d) Abgabe von Empfehlungen an die Kommission, wie die Vereinbarkeit der Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen der Mitglieder der Kommission verbessert werden kann; e) Abgabe von Empfehlungen an die Kommission über die wirksame Umsetzung von Artikel XVIII Absatz 10; f) in Abstimmung mit dem Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss Abgabe von Empfehlungen an die Kommission zu den Prioritäten und Zielen des gemäß Artikel VII Absatz 1 Buchstabe i aufgestellten Programms für die Erfassung und Überwachung von Daten sowie Bewertung der Ergebnisse des Programms; g) Wahrnehmung anderer Aufgaben nach Weisung der Kommission. ANHANG 4 Beratender Wissenschaftlicher Ausschuss Der gemäß Artikel XI eingesetzte Beratende Wissenschaftliche Aus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.