Europäische Union

2006/539/EG: Beschluss des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0539. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sofern nicht anders beschlossen wird — unterschiedlichen Vertragsparteien dieses Übereinkommens angehören. Beide werden für einen Zeitraum von einem (1) Jahr gewählt und bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Artikel IX Beschlussfassung (1)   Sofern keine anders lautenden Bestimmungen bestehen, fasst die Kommission alle Beschlüsse auf den gemäß Artikel VIII einberufenen Tagungen im Einvernehmen ihrer auf der betreffenden Tagung anwesenden Mitglieder. (2)   Beschlüsse über die Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anhänge sowie Aufforderungen, dem Übereinkommen gemäß Artikel XXX Buchstabe c beizutreten, erfordern das Einvernehmen aller Vertragsparteien. In diesen Fällen trägt der Vorsitzende der Tagung dafür Sorge, dass alle Mitglieder der Kommission Gelegenheit haben, zu den vorgeschlagenen Beschlüssen Stellung zu nehmen, und die Vertragsparteien diese Stellungnahmen bei der endgültigen Beschlussfassung berücksichtigen. (3)   Das Einvernehmen aller Mitglieder der Kommission ist erforderlich für Beschlüsse über a) die Annahme und Änderung des Haushaltsplans der Kommission sowie für Beschlüsse über Form und Anteil der Mitgliedsbeiträge; b) die in Artikel VII Absatz 1 Buchstabe l genannten Angelegenheiten. (4)   Wenn eine Vertragspartei oder ein Mitglied der Kommission auf einer Tagung, auf der Beschlüsse gemäß den Absätzen 2 und 3 gefasst werden, nicht anwesend ist und eine entsprechende Benachrichtigung gemäß Absatz 6 geschickt hat, teilt der Direktor dieser Vertragspartei bzw. diesem Mitglied die auf der Tagung gefassten Beschlüsse mit. Erhält der Direktor innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eingang dieser Mitteilung bei der Vertragspartei bzw. dem Mitglied keine Antwort der Vertragspartei bzw. des Mitglieds, so wird davon ausgegangen, dass die Vertragspartei bzw. das Mitglied sich dem Einvernehmen in der betreffenden Frage angeschlossen hat. Teilt die Vertragspartei oder das Mitglied innerhalb dieser 30-Tage-Frist mit, dass sie bzw. es sich dem Einvernehmen in der betreffenden Frage nicht anschließen kann, so ist der betreffende Beschluss unwirksam, und die Kommission bemüht sich, baldmöglichst Einvernehmen herzustellen. (5)   Teilt eine Vertragspartei oder ein Mitglied der Kommission, das auf einer Tagung nicht anwesend war, dem Direktor gemäß Absatz 4 mit, dass es sich dem Einvernehmen zu einem auf dieser Tagung gefassten Beschluss nicht anschließen kann, so kann dieses Mitglied das Einvernehmen in derselben Frage nicht ablehnen, wenn es auf der nächsten Tagung der Kommission, bei der diese Frage auf der Tagesordnung steht, nicht anwesend ist. (6)   Kann ein Mitglied der Kommission wegen außergewöhnlicher und unvorhergesehener Umstände, die sich seiner Kontrolle entziehen, nicht an einer Tagung der Kommission teilnehmen, so gilt Folgendes: a) Der Direktor ist möglichst vor Beginn der Tagung, aber auf jeden Fall baldmöglichst schriftlich zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigung ist wirksam, sobald der Direktor dem betreffenden Mitglied den Erhalt bestätigt hat. b) Der Direktor teilt dem betreffenden Mitglied baldmöglichst alle Beschlüsse mit, die auf der Tagung gemäß Absatz 1 gefasst wurden. c) Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Mitteilung gemäß Buchstabe b kann das Mitglied dem Direktor gegebenenfalls schriftlich mitteilen, dass es sich dem Einvernehmen bei einem oder mehreren dieser Beschlüsse nicht anschließen kann. In diesen Fällen sind die betreffenden Beschlüsse unwirksam, und die Kommission bemüht sich, baldmöglichst Einvernehmen herzustellen. (7)   Die Beschlüsse, die die Kommission gemäß diesem Übereinkommen annimmt, sind für alle Mitglieder fünfundvierzig (45) Tage nach ihrer Notifikation verbindlich, sofern in diesem Übereinkommen oder bei Annahme des Beschlusses nichts anderes bestimmt wird. Artikel X Ausschuss für die Überprüfung der Anwendung der von der Kommission erlassenen Maßnahmen (1)   Die Kommission setzt einen Ausschuss für die Überprüfung der Anwendung der von der Kommission erlassenen Maßnahmen ein, der sich aus denjenigen Vertretern zusammensetzt, die jedes Mitglied der Kommission zu diesem Zweck benannt hat; diese Vertreter können, sofern das betreffende Mitglied es für zweckmäßig hält, Sachverständige und Berater hinzuziehen. (2)   Die Aufgaben des Ausschusses sind in Anhang 3 dieses Übereinkommens aufgeführt. (3)   Der Ausschuss kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit Zustimmung der Kommission gegebenenfalls andere Fischereiorganisationen sowie technische oder wissenschaftliche Einrichtungen, die auf das betreffende Fachgebiet spezialisiert sind, konsultieren und die im jeweiligen Fall erforderlichen Sachverständigengutachten einholen. (4)   Der Ausschuss bemüht sich nach Kräften um eine einvernehmliche Annahme seiner Berichte und Empfehlungen. Scheitern alle Bemühungen um Einvernehmen, so ist dies mit den Standpunkten der Mehrheit und der Minderheit in den Berichten anzugeben. Einzelne Ausschussmitglieder können auch verlangen, dass ihr Standpunkt zu allen Berichten oder einem Teil der Berichte wiedergegeben wird. (5)   Der Ausschuss tagt mindestens einmal jährlich, vorzugsweise anlässlich der ordentlichen Tagung der Kommission. (6)   Der Ausschuss kann auf Antrag von mindestens zwei (2) Mitgliedern der Kommission zusätzliche Tagungen einberufen, sofern die Mehrheit der Mitglieder den Antrag unterstützt. (7)   Der Ausschuss erfüllt seine Aufgaben gemäß der von der Kommission festgelegten Geschäftsordnung bzw. ihren Leitlinien und Direktiven. (8)   Zur Unterstützung der Tätigkeit des Ausschusses hat das Personal der Kommission folgende Aufgaben: a) Einholung der notwendigen Informationen für die Arbeit des Ausschusses und Einrichtung einer Datenbank gemäß den von der Kommission festgelegten Verfahren; b) Aufstellung aller statistischen Analysen, die der Ausschuss für die Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt; c) Ausarbeitung der Berichte des Ausschusses; d) Weitergabe aller sachdienlichen Informationen, insbesondere Informationen gemäß Absatz 8 Buchstabe a, an die Ausschussmitglieder. Artikel XI Beratender Wissenschaftlicher Ausschuss (1)   Die Kommission setzt einen Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss ein, für den jedes Mitglied der Kommission je einen Vertreter benennt, der über die erforderlichen Qualifikationen oder einschlägigen Erfahrungen im Zuständigkeitsbereich des Ausschusses verfügt; die Vertreter können, sofern das betreffende Mitglied es für zweckmäßig hält, Sachverständige und Berater hinzuziehen. (2)   Die Kommission kann Organisationen oder Personen mit anerkannten wissenschaftlichen Fachkenntnissen auf den Arbeitsgebieten der Kommission zur Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses auffordern. (3)   Die Aufgaben des Ausschusses sind in Anhang 4 aufgeführt. (4)   Der Ausschuss tagt mindestens einmal jährlich, vorzugsweise vor einer Tagung der Kommission. (5)   Der Ausschuss kann auf Antrag von mindestens zwei (2) Mitgliedern der Kommission zusätzliche Tagungen einberufen, sofern die Mehrheit der Mitglieder den Antrag unterstützt. (6)   Der Direktor führt den Vorsitz im Ausschuss, und er kann diese Funktion mit Genehmigung der Kommission delegieren. (7)   Jeder Ausschuss bemüht sich nach Kräften um eine einvernehmliche Annahme seiner Berichte und Empfehlungen. Scheitern alle Bemühungen um Einvernehmen, so ist dies mit den Standpunkten der Mehrheit und der Minderheit in den Berichten anzugeben. Einzelne Ausschussmitglieder können auch verlangen, dass ihr Standpunkt zu allen Berichten oder einem Teil der Berichte wiedergegeben wird. Artikel XII Verwaltung (1)   Die Kommission ernennt in Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsordnung und unter Berücksichtigung der darin festgelegten Kriterien einen Direktor mit langjähriger und allgemein anerkannter Kompetenz in den unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen, insbesondere unter wissenschaftlichen, technischen und administrativen Gesichtspunkten, der der Kommission untersteht und nach ihrem Ermessen abgesetzt werden kann. Die Amtszeit des Direktors beträgt vier (4) Jahre, und er kann so oft wiederernannt werden, wie es die Kommission beschließt. (2)   Der Direktor hat folgende Aufgaben: a) Ausarbeitung von Forschungsplänen und -programmen für die Kommission; b) Aufstellung der Haushaltsvoranschläge für die Kommission; c) Genehmigung der Auszahlung von Mitteln für die Durchführung des von der Kommission genehmigten Arbeitsprogramms und Haushaltsplans und Buchführung über die auf diese Weise verwendeten Mittel; d) Ernennung, Entlassung und Unterweisung des für die Aufgaben der Kommission erforderlichen Verwaltungs-, wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Personals gemäß der Geschäftsordnung der Kommission; e) Ernennung — sofern es für die effiziente Arbeitsweise der Kommission zweckmäßig ist — eines Koordinators für die wissenschaftliche Forschung gemäß Buchstabe d, der dem Direktor untersteht; der Direktor überträgt dem Koordinator für die wissenschaftliche Forschung die Aufgaben und Zuständigkeiten, die er für angemessen hält; f) gegebenenfalls Vereinbarung der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen oder Personen, falls dies für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kommission erforderlich ist; g) Koordinierung der Tätigkeit der Kommission mit der von Organisationen und Personen, mit denen der Direktor Zusammenarbeit vereinbart hat; h) Ausarbeitung der Verwaltungs-, wissenschaftlichen und sonstigen Berichte für die Kommission; i) Aufstellung der Tagesordnung für die Tagungen der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien, Einberufung der Tagungen in Abstimmung mit den Mitgliedern der Kommission und unter Berücksichtigung ihrer Vorschläge sowie administrative und technische Organisation der Tagungen; j) Gewährleistung der Veröffentlichung und Bekanntmachung der von der Kommission erlassenen und geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und, soweit möglich, Führung und Verbreitung von Unterlagen über andere, von den Mitgliedern der Kommission erlassene und im Übereinkommensbereich geltende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen; k) Gewährleistung der Führung eines Verzeichnisses der im Übereinkommensbereich fischenden Fischereifahrzeuge, das unter anderem auf den Informationen basiert, die der Kommission gemäß Anhang 1 übermittelt werden, und periodische Weitergabe der in diesem Verzeichnis enthaltenen Informationen an alle Mitglieder der Kommission und auf Antrag an jedes einzelne Mitglied; l) rechtliche Vertretung der Kommission; m) Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, um die effiziente und effektive Tätigkeit der Kommission sicherzustellen, sowie anderer Aufgaben, die die Kommission ihm übertragen kann. (3)   Der Direktor und das Personal der Kommission enthalten sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jeder Handlung, die mit ihrem Status oder mit den Zielen und Bestimmungen dieses Übereinkommens unvereinbar sein könnte; sie haben keine finanziellen Interessen an Untersuchungs- und Forschungstätigkeiten oder an der Erforschung, Nutzung, Verarbeitung und Vermarktung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände. Sie wahren während und nach ihrer Beschäftigung bei der Kommission die Vertraulichkeit aller vertraulichen Informationen, die sie während ihrer Beschäftigung erhalten haben oder zu denen sie Zugang hatten. Artikel XIII Wissenschaftliches Personal Das wissenschaftliche Personal untersteht dem Direktor und dem Koordinator für die wissenschaftliche Forschung, falls dieser gemäß Artikel XII Absatz 2 Buchstaben d und e ernannt wurde. Es hat folgende Aufgaben, bei denen Thunfisch und verwandten Arten Vorrang eingeräumt wird: a) Durchführung wissenschaftlicher Forschungsprojekte und anderer Forschungstätigkeiten, die von der Kommission gemäß dem zu diesem Zweck angenommenen Arbeitsplan genehmigt werden; b) Versorgung der Kommission über den Direktor mit wissenschaftlichen Gutachten und Empfehlungen zur Ausarbeitung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie zu anderen wichtigen Fragen nach Konsultation des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses, außer in Fällen, in denen der Direktor die Kommission wegen knapper Fristen nur in begrenztem Maße rechtzeitig mit diesen Gutachten oder Empfehlungen versorgen kann; c) Versorgung des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses mit den notwendigen Informationen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Anhang 4; d) Versorgung der Kommission über den Direktor mit Empfehlungen für die wissenschaftliche Forschung mit dem Ziel, die Kommission bei ihren Aufgaben gemäß Artikel VII Absatz 1 Buchstabe a zu unterstützen; e) Einholung und Analyse von Informationen über den derzeitigen und früheren Zustand und die Entwicklungstendenzen der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischpopulationen; f) Versorgung der Kommission über den Direktor mit Normenvorschlägen für die Erfassung und Überprüfung sowie den rechtzeitigen Austausch und die rechtzeitige Meldung von Fischereidaten über die unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände; g) Einholung von statistischen Daten und Meldungen aller Art über Fänge der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände und über die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen im Übereinkommensbereich sowie aller sonstigen relevanten Informationen über die Befischung dieser Bestände, gegebenenfalls auch unter sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten; h) Prüfung und Bewertung von Informationen über Methoden und Verfahren für die Erhaltung und Auffüllung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände; i) Veröffentlichung oder anderweitige Verbreitung der Berichte über die Erkenntnisse des Ausschusses sowie aller anderen in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Berichte sowie wissenschaftlicher, statistischer und sonstiger Daten über die Befischung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände unter Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Artikel XXII; j) Wahrnehmung aller anderen Funktionen und Aufgaben, die ihm übertragen werden können. Artikel XIV Haushaltsplan (1)   Die Kommission nimmt jedes Jahr gemäß Artikel IX Absatz 3 ihren Haushaltsplan für das darauf folgende Jahr an. Bei der Festlegung der Höhe der Haushaltsmittel berücksichtigt die Kommission den Grundsatz der Kostenwirksamkeit. (2)   Der Direktor legt der Kommission einen ausführlichen Entwurf des Jahreshaushaltsplans zur Prüfung vor, in dem die Auslagen angegeben sind, die aus den in Artikel XV Absatz 1 und den in Artikel XV Absatz 3 genannten Beiträgen zu tätigen sind. (3)   Die Kommission führt getrennt Buch über die im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens und die im Rahmen des AIDCP ausgeführten Tätigkeiten. Die für das AIDCP zu erbringenden Leistungen und die dafür geschätzten Kosten werden im Haushaltsplan der Kommission angegeben. Der Direktor legt der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP vor dem Jahr, in dem die Leistungen zu erbringen sind, die Kostenvoranschläge für die gemäß dem genannten Übereinkommen auszuführenden Aufgaben zur Genehmigung vor. (4)   Die Konten der Kommission werden jährlich von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft. Artikel XV Mitgliedsbeiträge (1)   Die Höhe des Beitrags jedes Mitglieds der Kommission zu ihrem Haushalt wird nach der Beitragsordnung festgesetzt, die die Kommission gemäß Artikel IX Absatz 3 annimmt bzw. ändert. Die Kommission legt eine transparente und für alle Mitglieder gerechte Beitragsordnung fest, die in ihrer Haushaltsordnung enthalten ist. (2)   Die gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 vereinbarten Beiträge müssen ausreichen, damit die Kommission ihre Aufgaben erfüllen und den gemäß Artikel XIV Absatz 1 angenommenen Haushaltsplan fristgerecht ausführen kann. (3)   Die Kommission richtet einen Fonds für freiwillige Beiträge für Maßnahmen zur Erforschung und Erhaltung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände und gegebenenfalls der vergesellschafteten oder abhängigen Arten sowie zur Erhaltung der Meeresumwelt ein. (4)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels IX und sofern die Kommission nicht anders beschließt, hat ein Mitglied der Kommission, das mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, bis zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß dem vorliegenden Artikel kein Recht auf Teilnahme an der Beschlussfassung in der Kommission, wenn die ausstehenden Forderungen den Betrag erreichen oder übersteigen, der als Beitrag für die vorangegangenen vierundzwanzig (24) Monate fällig ist. (5)   Alle Mitglieder der Kommission kommen für die Kosten ihrer Teilnahme an den Tagungen der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien selbst auf. Artikel XVI Transparenz (1)   Die Kommission fördert bei ihren Beschlussfassungsverfahren und sonstigen Tätigkeiten die Transparenz der Durchführung dieses Übereinkommens unter anderem durch folgende Maßnahmen: a) öffentliche Verbreitung sachdienlicher, nichtvertraulicher Informationen, und b) gegebenenfalls Erleichterung der Konsultation und der Beteiligung von NGO, Vertretern der Fischwirtschaft, insbesondere der Fangflotten und anderer interessierter Einrichtungen oder Personen. (2)   Vertreter von Nichtvertragsparteien, relevanten Regierungsorganisationen und NGO, einschließlich Umweltorganisationen mit anerkannter Erfahrung auf den Gebieten, für die die Kommission zuständig ist, sowie die Thunfischwirtschaft aller im Übereinkommensbereich tätigen Mitglieder der Kommission, insbesondere die Thunfischflotte, haben die Möglichkeit, gemäß den in Anhang 2 festgelegten Grundsätzen und Kriterien oder gemäß anderen von der Kommission festgelegten Kriterien als Beobachter oder in anderer Funktion an den Tagungen der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien teilzunehmen. Diese Teilnehmer haben rechtzeitig Zugang zu einschlägigen Informationen, vorbehaltlich der Geschäftsordnungs- und Vertraulichkeitsbestimmungen, die die Kommission über den Zugang zu diesen Informationen erlassen kann. TEIL IV RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER DER KOMMISSION Artikel XVII Rechte der Staaten Keine Bestimmung dieses Übereinkommens kann so ausgelegt werden, dass sie die Hoheit, die Hoheitsrechte oder die Gerichtsbarkeit, die ein Staat im Einklang mit dem Völkerrecht ausübt, oder dessen Haltung oder Meinungen in Fragen des Seerechts präjudiziert oder untergräbt. Artikel XVIII Durchführung, Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften durch die Vertragsparteien (1)   Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung und Einhaltung dieses Übereinkommens und aller gemäß diesem Übereinkommen erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu gewährleisten; dies schließt gegebenenfalls die Verabschiedung einschlägiger Gesetze und Vorschriften ein. (2)   Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels XXII und in Übereinstimmung mit der von der Kommission aufzustellenden und zu erlassenden Geschäftsordnung übermitteln die Vertragsparteien der Kommission alle Informationen, die zur Erfüllung des Ziels dieses Übereinkommens erforderlich sein könnten, einschließlich statistischer und biologischer Daten und Angaben über ihre Fangtätigkeit im Übereinkommensbereich, sowie auf Ersuchen der Kommission gegebenenfalls Informationen darüber, was sie zur Durchführung der gemäß diesem Übereinkommen erlassenen Maßnahmen unternommen haben. (3)   Jede Vertragspartei teilt dem gemäß Artikel X eingesetzten Ausschuss für die Überprüfung der Anwendung der von der Kommission erlassenen Maßnahmen über den Direktor unverzüglich Folgendes mit: a) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich Vorschriften über Verstöße und Sanktionen, die die Einhaltung der von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen betreffen; b) Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich einer Analyse einzelner Fälle und der abschließenden Entscheidung. (4)   Die Vertragsparteien a) erlauben die Verwendung und — vorbehaltlich der geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen — Weitergabe einschlägiger Informationen, die von Beobachtern der Kommission oder eines nationalen Programms aufgezeichnet wurden; b) tragen dafür Sorge, dass die Schiffseigner und/oder Kapitäne der Kommission erlauben, gemäß den diesbezüglich von der Kommission festgelegten Verfahrensvorschriften Informationen zu sammeln und zu analysieren, die der Ausschuss für die Überprüfung der Anwendung der von der Kommission erlassenen Maßnahmen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt; c) übermitteln der Kommission alle sechs Monate einen Bericht über die Tätigkeit ihrer Thunfischfänger und alle weiteren Informationen, die der Ausschuss für die Überprüfung der Anwendung der von der Kommission erlassenen Maßnahmen für seine Tätigkeit benötigt. (5)   Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Fischereifahrzeuge, die in den Gewässern unter ihrer nationalen Gerichtsbarkeit Fischfang betreiben, die Bestimmungen dieses Übereinkommens und die gemäß diesem Übereinkommen erlassenen Maßnahmen einhalten. (6)   Vertragsparteien, die Grund zu der Annahme haben, dass ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines anderen Staats in einer Weise tätig war oder ist, die die Wirksamkeit der für den Übereinkommensbereich erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergräbt, weisen den betreffenden Flaggenstaat und gegebenenfalls die Kommission darauf hin. Die betreffende Vertragspartei legt dem Flaggenstaat das vollständige Beweismaterial und der Kommission gegebenenfalls eine Zusammenfassung vor. Die Kommission gibt diese Informationen nicht weiter, bevor der Flaggenstaat Gelegenheit hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu den Vorwürfen und dem ihm vorgelegten Beweismaterial Stellung zu nehmen bzw. Einspruch zu erheben. (7)   Jede Vertragspartei führt auf Ersuchen der Kommission oder jeder anderen Vertragspartei eine gründliche Untersuchung durch, wenn ihr mitgeteilt wird, dass ein Fischereifahrzeug unter ihrer Gerichtsbarkeit Tätigkeiten ausgeführt hat, die den gemäß diesem Übereinkommen erlassenen Maßnahmen zuwiderlaufen. Sie verfährt hierbei gegebenenfalls nach ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Die Ergebnisse der Untersuchung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen werden der Kommission und gegebenenfalls der anderen Vertragspartei baldmöglichst mitgeteilt. (8)   Jede Vertragspartei verhängt nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausreichend strenge Sanktionen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und hiernach erlassener Maßnahmen wirksam zu garantieren und den Verantwortlichen jeden Vorteil aus ihren illegalen Tätigkeiten zu entziehen; diese Sanktionen können gegebenenfalls die Verweigerung, Aussetzung oder den Entzug der Fangerlaubnis umfassen. (9)   Die Vertragsparteien, deren Küste an den Übereinkommensbereich grenzt und deren Fischereifahrzeuge unter dieses Übereinkommen fallende Fischbestände befischen oder in deren Hoheitsgebiet die Fänge angelandet und verarbeitet werden, kooperieren mit dem Ziel, die Einhaltung dieses Übereinkommens und die Anwendung der von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen; zu diesem Zweck können gegebenenfalls Kooperationsmaßnahmen und -regelungen erlassen werden. (10)   Stellt die Kommission fest, dass im Übereinkommensbereich fischende Fischereifahrzeuge in einer Weise tätig waren oder sind, die die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission untergräbt oder auf andere Weise gegen sie verstößt, so können die Vertragsparteien auf Empfehlung der Kommission und in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und dem Völkerrecht Maßnahmen treffen, um die betreffenden Fischereifahrzeuge von diesen Tätigkeiten abzuhalten, bis der Flaggenstaat geeignete Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass diese Fische

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.