Europäische Union

Beschluss (GASP) 2022/2321 des Rates vom 25. November 2022 zur Unterstützung der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) bei der Umsetzung des regionalen Fahrplans zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels im Westbalkan und bei den auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten in Südost- und Osteuropa

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28.11.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 307/149 BESCHLUSS (GASP) 2022/2321 DES RATES vom 25. November 2022 zur Unterstützung der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) bei der Umsetzung des regionalen Fahrplans zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels im Westbalkan und bei den auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten in Südost- und Osteuropa DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Strategie der EU gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen (SALW) sowie dazugehörige Munition aus dem Jahr 2018 mit dem Titel „Waffen sicherstellen, Bürgerinnen und Bürger schützen“ (im Folgenden SALW-Strategie der EU) misst die Union der regionalen Zusammenarbeit als wirksames Mittel der Kontrolle von Kleinwaffen besondere Bedeutung bei. In der SALW-Strategie der EU wurde der Westbalkan als Region genannt, die es vorrangig zu unterstützen gilt. (2) Bei dem Treffen EU-Westbalkan vom 17. Mai 2018 in Sofia haben die Staats- und Regierungschefs der Union die Erklärung von Sofia vereinbart, der sich die Partnerländer auf dem Westbalkan angeschlossen haben und die die Verpflichtung enthält, die operative Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität in prioritären Bereichen wie Feuerwaffen, Drogen, Migrantenschleusung und Menschenhandel deutlich auszubauen. (3) Der Westbalkan ist nach wie vor eine der Regionen, in denen der illegale Waffenhandel in die Union seinen Ursprung hat. (4) Am 10. Juli 2018 richtete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in London den fünften Westbalkan-Gipfel aus, auf dem der „Regionale Fahrplan für eine dauerhafte Lösung in Bezug auf den illegalen Besitz und den Missbrauch von SALW/Feuerwaffen und dazugehöriger Munition und den unerlaubten Handel damit im Westbalkan bis 2024“ (im Folgenden „Fahrplan“) verabschiedet wurde, der im Rahmen der französisch-deutschen Geberkoordinierungsinitiative im Bereich des illegalen Handels mit Feuerwaffen von den SALW-Ausschüssen der Westbalkanländer ausgearbeitet wurde. Diese Ausschüsse erarbeiten aktuell ihre Aktionspläne für die Umsetzung des Fahrplans. (5) In der am 25. September 2015 angenommenen Agenda 2030 der Vereinten Nationen (VN) für nachhaltige Entwicklung wird bekräftigt, dass nachhaltige Entwicklung ohne Frieden und Sicherheit nicht verwirklicht werden kann und dass illegale Waffenströme zu den Ursachen von Gewalt, Unsicherheit und Ungerechtigkeit zählen. (6) Bei der 8. Zweijährlichen VN-Tagung der Staaten zur Umsetzung des Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, die im Juli 2022 bei den VN in New York stattfand, haben sich die Mitgliedstaaten der VN verpflichtet, zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf allen Ebenen Partnerschaften zu vertiefen und die Zusammenarbeit zu intensivieren sowie die Zusammenarbeit in Grenzgebieten und regionale wie subregionale Koordinierung zu fördern und zu stärken. (7) Die von den Westbalkan-Partnern vereinbarten Ziele des Fahrplans stehen im Einklang mit den Bemühungen innerhalb der Union und der VN zur Bekämpfung der Anhäufung von SALW und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit. Daher sollte die Union den Westbalkan bei der Umsetzung dieses Fahrplans unterstützen. (8) Die Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (South Eastern and Eastern Europe Clearinghouse for the Control of Small Arms and Light Weapons – SEESAC) wurde 2002 in Belgrad eingerichtet und ist gemäß dem gemeinsamen Mandat des Entwicklungsprogramms der VN (UNDP) und des Regionalen Kooperationsrats (RCC) tätig. SEESAC ist der Nachfolger des Stabilitätspakts für Südosteuropa, unterstützt nationale und regionale Akteure bei der Kontrolle und Eindämmung der Verbreitung und des Missbrauchs von SALW und Munition und leistet somit einen Beitrag zur Förderung von Stabilität, Sicherheit und Entwicklung in Südost- und Osteuropa. Die SEESAC legt besonderes Gewicht auf die Entwicklung regionaler Projekte, um dem grenzüberschreitenden Umlauf von Waffen konkret entgegenzuwirken. (9) Die Union hat die SEESAC bereits früher durch den Beschluss 2002/842/GASP des Rates (1) unterstützt, der verlängert und geändert wurde durch die Beschlüsse 2003/807/GASP des Rates (2) und 2004/791/GASP des Rates (3), sowie durch den Beschluss 2010/179/GASP des Rates (4), den Beschluss 2013/730/GASP des Rates (5), verlängert durch den Beschluss (GASP) 2015/2051 des Rates (6), den Beschluss (GASP) 2016/2356 des Rates (7) sowie durch den Beschluss (GASP) 2018/1788 des Rates (8), verlängert durch den Beschluss (GASP) 2021/2161 des Rates (9). (10) Die Union betrachtet die SEESAC aufgrund der nachweislich bei ihr gegebenen Erfahrung und der von ihr aufgebauten Netzwerke, der erwiesenen Qualität ihrer Arbeit und ihrer Koordinierungsrolle bei der Ausarbeitung des Fahrplans als den bevorzugten Partner für die Durchführung des Fahrplans. (11) Die sich aus diesem Beschluss ergebenden Maßnahmen sollten auf den Ergebnissen aufbauen, die im Rahmen der früheren Beschlüsse des Rates zur Unterstützung der SEESAC erzielt wurden. (12) Ferner sollte dieses Vorgehen der Union die Bekämpfung des unerlaubten Waffenhandels in der Republik Moldau und in der Ukraine unterstützen, bei denen es sich um Staaten handelt, in denen sich ähnliche Herausforderungen in Bezug auf die Kontrolle von SALW stellen. Dies sollte durch den Transfer von Wissen und Erfahrungen sowie bewährten Verfahren geschehen, die in den westlichen Balkanstaaten seit 2001 gewonnen bzw. entwickelt wurden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Union unterstützt ihre Partner im Westbalkan bei der Umsetzung des „Regionalen Fahrplans für eine dauerhafte Lösung in Bezug auf den illegalen Besitz und den Missbrauch von SALW/Feuerwaffen und dazugehöriger Munition und den unerlaubten Handel damit im Westbalkan bis 2024“. Die Ziele des Fahrplans bestehen darin, a) bis 2023 sicherzustellen, dass Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Waffenkontrolle bestehen und diese vollständig an den Regelungsrahmen der EU und andere damit zusammenhängende internationale Verpflichtungen angeglichen und in der gesamten Region vereinheitlicht sind, b) bis 2024 sicherzustellen, dass die Waffenkontrollmaßnahmen und -verfahren in den Westbalkanländern fakten- und erkenntnisgestützt sind, c) bis 2024 die illegalen Ströme von Feuerwaffen, Munition und Explosivstoffen in den Westbalkan, im Westbalkan und über den Westbalkan hinaus deutlich zu verringern, d) bis 2024 das Angebot von Feuerwaffen, die Nachfrage danach und der Missbrauch solcher Waffen durch verstärkte Sensibilisierungs- und Bildungsmaßnahmen sowie Öffentlichkeits- und Überzeugungsarbeit deutlich zu verringern, e) bis 2024 die geschätzte Zahl von Feuerwaffen, die sich im Westbalkan in illegalem Besitz befinden, wesentlich zu verringern, f) überschüssige Bestände systematisch zu verringern und beschlagnahmte Kleinwaffen und leichte Waffen und Munition systematisch zu vernichten, g) das Risiko der Verbreitung und Umlenkung von Feuerwaffen, Munition und Explosivstoffen deutlich zu verringern. (2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Zielen sollte dieses Vorgehen der Union die Bekämpfung des unerlaubten Waffenhandels in der Republik Moldau und der Ukraine unterstützen. (3)   Zur Verwirklichung der in Absatz 1 und 2 genannten Ziele unternimmt die Union im Wege des vorliegenden Beschlusses das Folgende: a) die Koordinierung und Überwachung der Umsetzung des Fahrplans für eine dauerhafte Lösung für den illegalen Besitz und den Missbrauch von SALW/Feuerwaffen und dazugehöriger Munition und den unerlaubten Handel damit im Westbalkan zu unterstützen, b) die Behörden im Westbalkan bei der vollständigen Angleichung ihrer Rechtsvorschriften im Bereich der Waffenkontrolle an den Regelungsrahmen der Union und andere damit zusammenhängende internationale Verpflichtungen zu unterstützen und c) die Bekämpfung des unerlaubten Waffenhandels im Westbalkan, in der Republik Moldau und in der Ukraine durch Kapazitätsbewertungen und durch technische Unterstützung der Strafverfolgungs- und Grenzpolizeibehörden zu unterstützen. (4)   Der geografische Geltungsbereich des Projekts erstreckt sich auf die Westbalkanländer, wobei Albanien, Bosnien und Herzegowina, das Kosovo (*), Montenegro, Serbien und Nordmazedonien die unmittelbar Begünstigten sind. Gemäß den in Absatz 2 genannten Zielen werden durch dieses Projekt auch die Republik Moldau und die Ukraine unterstützt. (5)   Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig. (2)   Die technisch-fachliche Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch die SEESAC, die sich erforderlichenfalls mit dem Vorreiter der Projektgruppe „Feuerwaffen“ der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT) abstimmt. (3)   Die SEESAC nimmt diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNDP, das im Auftrag der SEESAC handelt. Artikel 3 (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten, von der Union finanzierten Projekts beträgt 4 006 955,58 EUR. (2)   Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierzu trifft sie die erforderliche Vereinbarung mit dem UNDP, das im Auftrag der SEESAC handelt. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass die SEESAC zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird. (4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und über den Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird. Artikel 4 (1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Quartalsberichte der SEESAC über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. (2)   Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts. Artikel 5 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums von sechs Monaten keine Vereinbarung geschlossen worden ist. Geschehen zu Brüssel am 25. November 2022. Im Namen des Rates Der Präsident J. SÍKELA (1)  Beschluss 2002/842/GASP des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen in Südosteuropa (ABl. L 289 vom 26.10.2002, S. 1). (2)  Beschluss 2003/807/GASP des Rates vom 17. November 2003 zur Verlängerung und Änderung des Beschlusses 2002/842/GASP zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen in Südosteuropa (ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 39). (3)  Beschluss 2004/791/GASP des Rates vom 22. November 2004 zur Verlängerung und Änderung des Beschlusses 2002/842/GASP zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen in Südosteuropa (ABl. L 348 vom 24.11.2004, S. 46). (4)  Beschluss 2010/179/GASP des Rates vom 11. März 2010 zur Unterstützung der auf die Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in den westlichen Balkanstaaten im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 48). (5)  Beschluss 2013/730/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (ABl. L 332 vom 11.12.2013, S. 19). (6)  Beschluss (GASP) 2015/2051 des Rates vom 16. November 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/730/GASP zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 19). (7)  Beschluss (GASP) 2016/2356 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 60). (8)  Beschluss (GASP) 2018/1788 des Rates vom 19. November 2018 zur Unterstützung der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) bei der Umsetzung des regionalen Fahrplans zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels im Westbalkan (ABl. L 293 vom 20.11.2018, S. 11). (9)  Beschluss (GASP) 2021/2161 des Rates vom 6. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1788 zur Unterstützung der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) bei der Umsetzung des regionalen Fahrplans zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels im Westbalkan (ABl. L 436 vom 7.12.2021, S. 46). (*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. ANHANG PROJEKTDOKUMENT BEITRAG DER UNION ZU DEM SEESAC-PROJEKT BETREFFEND MASSNAHMEN ZUR SALW-KONTROLLE ZUR UMSETZUNG DES FAHRPLANS FÜR EINE DAUERHAFTE LÖSUNG IN BEZUG AUF DEN ILLEGALEN BESITZ UND DEN MISSBRAUCH VON SALW/FEUERWAFFEN UND DAZUGEHÖRIGER MUNITION UND DEN UNERLAUBTEN HANDEL DAMIT IM WESTBALKAN UND BETREFFEND AUF ABRÜSTUNG UND RÜSTUNGSKONTROLLE AUSGERICHTETE MAẞNAHMEN IN SÜDOST- UND OSTEUROPA 1.   Einleitung und Ziele Mit dem Beitrag der Union wird darauf abgezielt, die Bemühungen um Bekämpfung des illegalen Besitzes und des Missbrauchs von SALW/Feuerwaffen und dazugehöriger Munition sowie des illegalen Handels damit in Südost- und Osteuropa weiterhin zu unterstützen sowie die neuen und sich abzeichnenden Herausforderungen zu meistern. Ungeachtet der erzielten Fortschritte und angesichts des Kriegs in der Ukraine ist Südost- und Osteuropa gemäß der Strategie der EU zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (im Folgenden „SALW-Strategie der EU“) nach wie vor eine Region, die Anlass zu Sorge gibt und in der es erhebliche Herausforderungen zu bewältigen gilt. Trotz der bedeutenden Fortschritte der letzten Jahre sind die Anstrengungen zur SALW-Kontrolle auch weiterhin aufgrund der Anhäufung von SALW und Munition, der unzulänglichen Lagerbedingungen, des unerlaubten Besitzes von Waffen, aufgrund von Lücken in der Politikgestaltung und bei den Durchführungskapazitäten, die mit fragilen politischen Systemen einhergehen, sowie aufgrund des sich wandelnden Sicherheitsumfelds in ihrer Wirksamkeit begrenzt. Damit für kontinuierlichen Fortschritt gesorgt, das Erreichte gesichert und der Weg für eine langfristige tragfähige Lösung geebnet werden kann, die eine vollständige Angleichung an die Rechtsvorschriften und den Regelungsrahmen der Union und die Einhaltung internationaler Standards einschließt, ist daher die weitere Unterstützung für die Bekämpfung der Gefahr, die von der Verbreitung von SALW und dem unerlaubten Handel damit in und von Südost- und Osteuropa ausgeht, ein wesentlicher Bestandteil der Bemühungen der Union zur Verwirklichung der Ziele der neuen SALW-Strategie der EU. Um die bei der SALW-Kontrolle noch bestehenden Probleme zu bewältigen und die Verpflichtung der Westbalkanländer zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und des Missbrauchs solcher Waffen zu bekräftigen, wurde der Fahrplan für eine dauerhafte Lösung des illegalen Besitzes und des Missbrauchs von SALW/Feuerwaffen und dazugehöriger Munition und des unerlaubten Handels damit im Westbalkan bis 2024 (im Folgenden „Fahrplan“) nach einem Konsultationsprozess mit den relevanten Institutionen und internationalen Organisationen am 29. Mai 2018 in Tirana von den SALW-Ausschüssen der Westbalkanländer angenommen. Er wurde im Rahmen des Londoner Gipfeltreffens mit den Westbalkanländern vom 9. Juli 2018 gebilligt. Der Fahrplan soll bewirken, dass der Westbalkan zu einer sichereren Region und zu einem Exporteur von Sicherheit wird, zu einer Region, in der umfassende und nachhaltige Aufsichts- und Kontrollmechanismen bestehen, die vollständig an die Normen der Union und andere internationale Normen angeglichen sind und die es ermöglichen, den unerlaubten Besitz und den Missbrauch von Feuerwaffen, Munition und Explosivstoffen sowie den illegalen Handel damit zu ermitteln, zu verhindern, zu verfolgen und zu kontrollieren. Der Fahrplan wurde als Referenzdokument erstellt, in dem vereinbarte Leistungsniveaus vorgesehen und die Verpflichtungen dargelegt sind, die auf strategischer, politischer und operativer Ebene von den Begünstigten einzugehen sind, aufbauend auf dem politischen Bekenntnis der Regierungen der Westbalkanländer zu den Verpflichtungen der VN und der Union im Bereich der Rüstungskontrolle und den entsprechenden strategischen Dokumenten. Die Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (im Folgenden „SEESAC“) hat als das ausführende Organ des regionalen Durchführungsplans für die Bekämpfung der Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen bei der Ausarbeitung des Fahrplans geholfen und wird dessen Durchführung koordinieren und unterstützen. Mit der vorliegenden Maßnahme wird die Unterstützung der SALW-Kontrolle durch die Beschlüsse 2010/179/GASP, 2013/730/GASP, (GASP) 2016/2356 und (GASP) 2018/1788 des Rates sowie ergänzend zu dem Beschluss (GASP) 2019/2111 des Rates weiter intensiviert. Mit ihr werden die Prozesse und Maßnahmen weiter vorangebracht, die notwendig sind, um in den Westbalkanländern eine dauerhafte SALW-Kontrolle zu erreichen. Die Maßnahme dient der Unterstützung der Koordinierung und Überwachung der Umsetzung des Fahrplans, der Intensivierung des interregionalen Wissensaustauschs und dem weiteren Ausbau der Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden in Südost- und Osteuropa zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Feuerwaffen und des illegalen Besitzes solcher Waffen. Das übergeordnete Ziel dieses Projekts ist es somit, zu Frieden und Sicherheit in Europa und in der Welt beizutragen, indem den Gefahren, die von der Anhäufung von SALW und zugehöriger Munition sowie dem unerlaubten Handel damit in und von Südost- und Osteuropa ausgehen, entgegengewirkt wird. Gleichzeitig wird durch das Projekt die regionale Stabilität gestärkt, indem im Rahmen des Regionalen Kooperationsrats (Regional Cooperation Council, RCC) und partnerschaftlich mit anderen relevanten internationalen Partnern und Initiativen zusammengearbeitet wird. Das Projekt wird einen unmittelbaren Beitrag zur Umsetzung der Sicherheitsstrategie der EU, der SALW-Strategie der EU, des EU-Aktionsplans gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen 2020-2025, der operativen Aktionspläne der Projektgruppe „Feuerwaffen“ der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT), des Vertrags über den Waffenhandel, des VN-Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit SALW unter allen Aspekten, des Internationalen Rückverfolgungsinstruments, des VN-Feuerwaffenprotokolls und der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates leisten und wird insbesondere die regionale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Gefahren, die von der Verbreitung von SALW und zugehöriger Munition ausgehen, verstärken. Die Ergebnisse des Projekts werden auch einen unmittelbaren Beitrag zur Durchführung des Ziels Nr. 16 für eine nachhaltige Entwicklung zu friedlichen und gerechten Gesellschaften leisten, insbesondere zu den Zielen Nr. 16.1 (alle Formen der Gewalt und die gewaltbedingte Sterblichkeit überall deutlich verringern) und Nr. 16.4 (illegale Waffenströme deutlich verringern). Die Maßnahme wird als Teil des regionalen Programmdokuments des UNDP für Europa und die Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS) (2022-2025) durchgeführt. 2.   Auswahl der Durchführungsstelle und Koordinierung mit anderen wichtigen Finanzierungsinitiativen Die SEESAC ist eine gemeinsame Initiative des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) und des RCC und ist als solche die Anlaufstelle für SALW-bezogene Tätigkeiten in Südosteuropa. Als ausführendes Organ des regionalen Durchführungsplans für die Bekämpfung der Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) für Südosteuropa arbeitet die SEESAC seit 2002 gemeinsam mit nationalen und internationalen Akteuren in Südosteuropa an der Umsetzung eines ganzheitlichen Ansatzes für die Eindämmung von SALW, indem sie unterschiedlichste Tätigkeiten durchführt, darunter: die Förderung der regionalen strategischen und operativen Zusammenarbeit, Unterstützung der Institutionen bei der Ausarbeitung von Strategien und beim Ausbau der Kapazitäten, Sensibilisierungskampagnen und Kampagnen zum Einsammeln von SALW, Bestandsverwaltung, Abbau überschüssiger Bestände, Stärkung der Kapazitäten für die Kennzeichnung und Rückverfolgung, der Kapazitäten für das Aufspüren und der Ermittlungskapazitäten sowie verbesserte Kontrolle der Waffenausfuhren. Somit verfügt die SEESAC nunmehr über eine einzigartige Kompetenz und Erfahrung bei der Durchführung regionaler, von mehreren Akteuren getragener Interventionen („multi-stakeholder“) vor dem Hintergrund gleichartiger politischer und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen der Partner in der Region und unter Gewährleistung der nationalen und regionalen Eigenverantwortung s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.