Europäische Union

92/261/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. März 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.290 - Newitt gegen Dunlop Slazenger International und andere) (Nur der englische und niederländische Text sind verbindlich)

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t noch einmal zu erhöhen, ebenso wie für zwei weitere britische Händler, und (vorübergehend) die Nettopreise für AWS zu senken. AWS erhielt auf diese Weise die "niedrigsten Preise für Fort-Bälle von Dunlop", und diese Lösung "müsste theoretisch Paralleleinfuhren unmöglich machen" (21). Wie in Anhang 3.3 nachzulesen, musste Newitt im Vergleich zu AWS ständig mehr zahlen: In Indexform gebracht ergab sich folgendes Bild: 109 (1984), 112 (1985), 121 (1986), 125 (1987), 134 (1988) (um 1989 auf 123 zurückzufallen). (35) Aus den Unterlagen geht hervor, daß auf ähnliche Weise Ad-hoc-Preise (22) zur Ausschaltung jeglicher Parallelimporte, die so wirtschaftlich uninteressant gemacht werden sollten, zugleich aber auch AWS die gewünschte Gewinnspanne sicherten, auch für andere Produkte zwischen DSI und AWS abgesprochen wurden (zumindest Tennisschläger und Golfartikel waren hiervon betroffen). Um der Preisdifferenz auf Dauer eine abschreckende Wirkung zu geben, müssten sich die Preise aber parallel zu denen für den britischen Großhandel entwickeln. (36) Hierzu ist zu bemerken, daß DSI alle Exportkonten für den britischen Handel gestrichen hat (23). AWS erklärte seinerzeit, dies sei auf seine "sehr energischen Vorstellungen" hin geschehen (24). 1.4. Ankauf von Artikeln aus Parallelexporten (37) Erst auf Vorschlag von AWS (25) beschloß DSI im Mai 1986, sich finanziell am Aufkauf von Tennisschlägern der Marke Dunlop Max 200 G zu beteiligen, die von zwei Handelsketten angeboten wurden und aus Parallelimporten stammten (siehe Randnummer 26). 1.5. Warenkennzeichnung 1.5.1. Kennziffern (38) Wenn DSI auf Tennisschlägern Kennziffern anbrachte (siehe Randnummer 27), so scheint der Anstoß hierzu nicht direkt von AWS zu kommen. Wohl geht aus den Unterlagen hervor, daß AWS, wenn parallel importierte Tennisschläger auf dem holländischen oder belgischen Markt auftauchten, sich die Zahlen notierte und an DSI weitergab, damit DSI dann feststellen konnte, wer die Schläger exportiert hatte (siehe Randnummer 32). 1.5.2. Markierung (39) Aus den Unterlagen geht nicht hervor, ob AWS bei der Markierung der Tennisball-Dosen eine aktive Rolle gespielt hat (siehe Randnummer 28). Die äusseren Umstände lassen jedoch keinen Zweifel daran, daß DSI damit auf die Beschwerden von AWS reagierte, vielleicht aber auch auf Beschwerden anderer Vertragshändler (siehe Randnummer 32), um feststellen zu können, woher die Parallelausfuhren kamen. 1.6. Verwendung des Markenzeichens der Tennisverbände (40) Wenn auch nach den Unterlagen die Ausführung bei DSI lag (siehe Randnummer 29), war es doch nur eine Reaktion auf die Beschwerden von AWS. Aus den Unterlagen geht hervor, daß unabhängig von dem erwarteten Werbeeffekt für AWS auf diese Weise auch die Feststellung von Paralleleinfuhren erleichtert werden sollte. Die Kosten für den Aufdruck trug DSI; zugleich liefen groß angelegte Werbekampagnen. 1.7. Verschiedenes (41) Die Hilferufe gingen aber nach den Unterlagen nicht nur von AWS, sondern auch von DSI aus. Im Mai 1986 wandte sich DSI an AWS mit der Bitte, "wegen der niedrigen Preise" keine Squashbälle mehr in das Vereinigte Königreich zu exportieren (26). 2. Pinguin (42) Mit Schreiben vom 12. August 1987 teilte DSI AWS und Pinguin - wie anscheinend auch allen anderen Vertragshändlern - mit, die Kommission habe von Newitt eine Beschwerde erhalten "wegen unseres Vorgehens gegen den Weiterverkauf unserer Produkte durch Newitt ausserhalb des Vereinigten Königreichs". Wenn die Kommission bei ihr anfrage, sollten sie keine Antwort geben, ohne vorher mit DSI Rücksprache gehalten zu haben, um so zu "koordinierten" Antworten zu gelangen. Zu diesem Schreiben bemerkte Pinguin: "Machen Sie keine Geschäfte mit Newitt, wenn Sie sich nicht einig werden können. Erweist sich eine Einigung als unmöglich, weil sich Newitt nicht an die Vereinbarungen hält, dann machen Sie eben keine Geschäfte mehr mit der Firma. Piraten wie Newitt und andere haben unser Geschäft um Hunderttausende von Pfunden geschädigt." VII. Verhalten der Unternehmen nach der Newitt-Beschwerde und der Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission 1. DSI (43) DSI erfuhr von der Beschwerde Newitts im Juni 1987 (Schreiben vom 23. Juni 1987) und war von der Kommission ausdrücklich verwarnt worden (Schreiben vom 20. Oktober 1987) (27): Trotzdem änderte DSI sein Verhalten nicht und begründete dies der Kommission gegenüber damit, die Firma gegenüber damit, die Firma sei verpflichtet, den Vertragshändlern zu helfen, weil diese besondere Lasten tragen müssten (Schreiben vom 9. November 1987). Am 12. August 1987 wurden die Vertragshändler vor den Ermittlungen der Kommission gewarnt: Sie sollten keine Antwort geben vor einer Rücksprache mit DSI (28). Ende 1987/Anfang 1988 sorgte DSI dafür, daß die amerikanische Tochter ihre Lieferungen an Newitt einstellte (29). (44) Erst nach Erhalt der Beschwerdepunkte der Kommission (29. Mai 1990) gab DSI schriftlich (16. Juli 1990) und mündlich (Anhörung vom 5. Oktober 1990) zu, daß einige - aber nicht alle - Maßnahmen gegen Newitt und andere britische Exporteure gegen Artikel 85 des Vertrages verstossen, und gab für die Zukunft entsprechende Zusicherungen ab. 2. AWS und Pinguin (45) AWS gab zwar schriftlich (31. Juli 1990) und mündlich (Anhörung vom 5. Oktober 1990) zu, daß der von der Kommission geschilderte Sachverhalt weitgehend zutraf, bestritt aber, daß hier - bis auf wenige Ausnahmen - ein Verstoß gegen Artikel 85 des Vertrages vorliege. Pinguin äusserte sich nicht zu den Beschwerdepunkten. VIII. Entwicklung der Newitt-Exporte (46) DSI-Produkte machten einen Grossteil der Newitt-Exporte in die Gemeinschaft aus. Von 1985 bis 1988 gingen diese um 40 % zurück, der Umsatz stieg aber in der gleichen Zeit um 42 %. Der EWG-Export machte dann nur noch 7,6 % vom Umsatz aus gegenüber 18,3 % 1985. An Tennisbällen hat Newitt nach eigenen Schätzungen 44 000 Dutzend in die EWG exportiert, die von DSI stammten. 1987 waren es nur noch 9 000, 1988 keine mehr. B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. Artikel 85 Absatz 1 (47) Die Hindernisse, die DSI dem Export seiner Produkte in den Weg gelegt hat, waren keine einseitigen Handlungen dieses Unternehmens, sondern müssen als fester, wenn auch nicht schriftlich fixierter Bestandteil von Vertriebsvereinbarungen oder Verkaufsverträgen oder abgestimmten Verhaltensweisen von DSI und DSI-Vertragshändlern angesehen werden. Diese Hindernisse bezweckten oder bewirkten eine Beschränkung des Wettbewerbs und eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten. A. VEREINBARUNGEN, AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN UND WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN 1. Exportverbot (Randnummern 16 bis 18) (48) Aus den verschiedenen Schreiben von DSI an Newitt, vor allem aber aus dem Schreiben vom 5. August 1985, wonach die Geschäftspolitik von DSI darauf hinausläuft, keine Ausfuhren in Länder zuzulassen, in denen DSI Vertragshändler hat, geht eindeutig hervor: - Das Alleinvertriebssystem von DSI enthält auch die ungeschriebene Zusicherung von DSI, dem Vertragshändler absoluten Gebietsschutz einzuräumen; - in den Verkaufsverträgen, die DSI mit dem Zwischenhandel und Vertragshändlern schließt, ist auch ein - ebenfalls ungeschriebenes - Exportverbot für Länder mit anderen Händlern enthalten. Die ungeschriebenen Vertragsklauseln bezwecken ihrem Wesen nach eine Einschränkung des Wettbewerbs und eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und verstossen gegen Artikel 85 Absatz 1. Sie nehmen dem Handel jede Möglichkeit, Ware parallel zu exportieren, sie schotten die Märkte gegeneinander ab, überall wo es Vertragshändler für Dunlop und Slazenger gibt, und schaffen die Voraussetzungen für eine differenzierte Preispolitik. (49) Mit Schreiben vom 5. August 1985 und 15. Oktober 1986 hatte DSI dann noch erklärt, das Exportverbot gelte für ganz Europa. Immerhin besitzt DSI in allen Mitgliedstaaten ein Vertragshändlernetz oder Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen mit den gleichen Funktionen (30). (50) Das BTR-Schreiben vom 3. September 1987 - die Antwort auf die Unterrichtung durch die Kommission auf die Beschwerde von Newitt - änderte kaum etwas an dem Ausfuhrverbot: Es durfte zwar wieder exportiert werden, aber nur pro forma, da dem Handel hierzu jeder wirtschaftliche Anreiz genommen wurde, denn die Preise richteten sich nach den "Aufgaben" des Vertragshändlers von DSI im Zielgebiet, in Klartext also nach der schutzbedürftigen Gewinnspanne des Vertragshändlers (31). Ganz abgesehen davon, daß der Exporteur verpflichtet wird, den Namen des Endabnehmers zu offenbaren - es gibt eine ständige Praxis der Kommission und eine ständige Rechtsprechung des EuGH, die dies verurteilt -, ist dies dazu angetan, seinen Ruf zu untergraben. 2. Liefersperre (Randnummern 19 bis 21, 33 und 42) (51) Als DSI sich weigerte, zwei grössere Bestellungen für Tennisbälle auszuführen, die nach Frankreich gehen sollten (im Oktober 1986), und dann, wenn auch nur vorübergehend, Newitt mit einer Liefersperre belegte (im Juni 1987), von der alle (oder nur einzelne) Lieferungen betroffen waren, und die amerikanische Tochtergesellschaft schließlich 1988 ihre Lieferungen einstellte, so hatte dies nur den einen Zweck, den Export von Newitt lahmzulegen, weil Newitt sich auch weiterhin nicht an das Exportverbot von DSI hielt. Wie oben dargelegt wurde (Randnummern 32 und 33), ergab sich die Liefersperre aus aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von DSI und AWS und einem Ausfuhrverbot, das in die Verkaufsverträge mit dem britischen Handel hineingeschrieben worden war. Artikel 85 Absatz 1 verbietet solche Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs und eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten direkt bewirken oder bezwecken und damit dem niederländischen Verbraucher ein besseres Preisangebot als das der Vertragshändler von DSI vorenthalten (52) Aus einem Papier, das bei Pinguin gefunden wurde, geht hervor, daß dieses Unternehmen auch bei DSI vorstellig geworden ist, um eine Einstellung der Lieferungen an Newitt zu erreichen, falls kein "Arrangement" erzielbar sei. Die Formulierung, die hier gewählt wurde, zwingt zu dem Schluß, daß dieses "Arrangement" auf die eine oder andere Weise Newitt in seiner Bewegungsfreiheit einschränken sollte und daß damit auch hier eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise vorliegt, die gegen Artikel 85 Absatz 1 verstösst. (53) DSI hat in der schriftlichen und mündlichen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestritten, ein permanentes Exportverbot durchgesetzt zu haben, gab aber zu, "gelegentlich" in diesem Sinne gehandelt zu haben, wenn es um Länder ging, in denen ein Vertragshändlernetz bestand. DSI gab zu, Bestellungen von Newitt für Frankreich nicht angenommen zu haben und daß dies auf ein Ersuchen von AWS zurückging und auf die amerikanische Tochter eingewirkt zu haben, die daraufhin die Lieferungen an Newitt einstellte. DSI bedauert heute diese Schritte, die sie nun als "inkorrekt" bezeichnet, meint aber, "diese Angelegenheit hätte ganz über eine Anpassung der Preise und der Rabatte geregelt werden müssen", was aber für die Kommission ebensowenig annehmbar ist (siehe Randnummer 56). 3. Preispolitik (Randnummern 22 bis 25 und 34 bis 36) (54) Daß Newitt keine Exportpreise mehr von DSI bekam und auch die sonst üblichen Rabatte gekürzt wurden, sollte nur Newitt davon abhalten, den DSI-Vertragshändlern auf den Exportmärkten Konkurrenz zu machen (32). Beides zusammen wirkte sich so aus, daß Newitt im Einkauf 15 bis über 50 % mehr zahlen musste, so daß dann effektiv keine Ausfuhr von DSI-Produkten, Tennis- und Squashbällen beispielsweise, in Länder der Gemeinschaft möglich war und Newitt sich nach anderen Bezugsquellen in dritten Ländern umsehen musste. Wie unter Randnummer 34 dargelegt wurde, beruhen diese Maßnahmen, die gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen, auf einer engen Abstimmung zwischen DSI und AWS. Die Preise für Newitt wurden denn auch so kalkuliert, daß Newitt jeden Anreiz verlor, in die Beneluxländer zu exportieren, und AWS durch diesen Kunstgriff seine Gewinnspannen für DSI-Artikel halten konnte. (55) Einzelne Papier zeigen schließlich, daß DSI, wenn sich die Preise für die britischen Exporteure aus wirtschaftlichen Gründen oder weil die Paralleleinfuhren bereits gelaufen waren, nicht erhöhen ließen, gelegentlich AWS-Artikel subventioniert hat, und zwar über einen Ausgleich der Verluste oder Mindereinnahmen aufgrund von Spezialpreisen, die AWS bieten musste, um mit den Paralleleinfuhren Schritt zu halten. Diese Ad-hoc-Maßnahmen sind einer Preiserhöhung für britische Exporteure gleichzusetzen. (56) DSI verteidigt in der schriftlichen und mündlichen Antwort auf die Beschwerdepunkte der Kommission die oben beschriebene Preispolitik mit dem Hinweis, die Vertragshändler hätten besondere Kosten zu tragen, die der Parallelexporteur nicht habe. So sei es DSI 1986/87 mit dem Vorgehen gegen Newitt nur darum gegangen, ein wirtschaftlich ungerechtfertigtes Privileg zu beseitigen, das noch aus der Zeit vor der Übernahme von DSI durch BTR datierte, als die Dinge nicht so genau genommen wurden. Aus mehreren Gründen vermag sich die Kommission dieser Argumentation nicht anzuschließen. Zum einen hat man nicht den Eindruck (siehe Anhang 3.1), daß die Preise, die Newitt vor 1986 bis 1988 zahlen musste, ein Privileg darstellten, wenn man bedenkt, welche Mengen im Spiel waren, auch im Vergleich zu den anderen Grossabnehmern von DSI, die fast nur den britischen Markt belieferten. In der ganzen Zeit zahlte Newitt netto bereits wesentlich mehr (9 bis 12 %) als AWS (siehe Anhang 3.3). Die Maßnahmen, die DSI 1986 bis 1988 ergriff, trafen in erster Linie Newitt - Newitt musste nun mehr zahlen als kleinere Händler (siehe Anhang 3.1) und konnte nun nicht mehr mit den Vertragshändlern mithalten - und sie waren faktisch diskriminierend (Anhänge 3.2 und 3.3). Zum anderen haben die "besonderen" Kosten, auf die sich DSI berief und die bei der Anhörung auch wieder zur Sprache kamen (33), an sich nichts mit der Vertragshändler-Funktion zu tun. Diese Kosten hat jedes normale Vertriebsunternehmen; ihre Höhe richtet sich in erster Linie nach dem Umsatz. Die einzigen besonderen Kosten, die in grösserem Umfang bei Vertragshändlern von DSI anfallen und die dem freien Handel nicht entstehen, sind der Werbeaufwand für die Marke (± 6 % vom Umsatz nach AWS). Hierzu ist zu bemerken, daß diese Kosten teilweise von DSI übernommen werden, zu einem grossen Teil sogar. Ausserdem verdient der Vertragshändler hieran wieder, denn sein Name wird als Exklusivhändler oder offizieller Händler in der Markenwerbung stark herausgestellt. Wenn dieser schon besondere Lasten trägt, dann hat er auch besondere Vorteile. Wie man es auch nimmt, die besonderen Lasten des Vertragshändlers werden weitgehend durch das Alleinvertriebsrecht ausgeglichen, das im Handel ein echtes Privileg darstellt. Sie sind jedenfalls kein Grund, dem Vertragshändler auch noch besondere Preise zum Schutz gegen Paralleleinfuhren einzuräumen. Wie aus den bei AWS gefundenen Unterlagen hervorgeht, waren es schließlich auch nicht die wirtschaftlichen Erwägungen, die DSI in der schriftlichen und mündlichen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt hatte, die für das Vorgehen gegen die Parallelexporteure ausschlaggebend waren. Die Preisspanne zwischen dem, was der britische Handel und was der Vertragshändler zahlte, richtete sich nie nach dem Umsatz oder der Höhe der besonderen Lasten, die von DSI genannt worden waren. Sie wurde vielmehr in Absprache mit AWS genau so festgelegt, daß der britische Handel jeden Exportanreiz verlor. Dies ist das einzige Kriterium, das den Überlegungen zugrunde lag: Paralleleinfuhren zu verhindern (34). (57) AWS hingegen vertrat die Auffassung, DSI habe beschlossen, die Preise für den britischen Handel heraufzusetzen, AWS selbst sei es nur darum gegangen, billiger einzukaufen, was dem Wettbewerb nur guttun könne. Inzwischen ist aber hinreichend klar geworden, daß es AWS nicht um einen wirtschaftlich vertretbaren Einkaufspreis ging, sondern um die Festsetzung einer willkürlich gewählten Spanne zwischen seinen Einkaufspreisen und den Einkaufspreisen des britischen Handels, um so jede Konkurrenz auszuschalten. 4. Aufkauf von Parallelimporten (Randnummern 26 und 27) (58) Daß AWS Tennisschläger aus Parallelimporten aufkaufte, die billig von holländischen Kettenläden angeboten worden waren, und dafür von DSI entschädigt wurde, d. h. die Differenz erhielt zwischen dem Aufkaufspreis und dem Bezugspreis, den AWS sonst an DSI gezahlt hätte, beruhte ebenfalls, wie in den Randnummern 26 und 37 dargelegt, auf einem Ersuchen von AWS und geschah in enger Zusammenarbeit zwischen den beiden Unternehmen. Dieses Verhalten sollte AWS vor der Konkurrenz schützen und die AWS-Preise hoch halten, so daß der Verbraucher nicht in den Genuß des günstigeren Angebots der Parallelexporteure kam. Hier liegt ganz eindeutig ein Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 vor. Genauso verhält es sich mit der Werbeaktion, die AWS aus diesem Anlaß veranstaltete und die von DSI unterstützt wurde. Die Werbung sollte den Abschreckungseffekt der Aufkaufaktionen verstärken. 5. Kennzeichnung der Artikel (Randnummern 27 und 28, 38 und 39) (59) Die Kennzeichnung der DSI-Artikel mit Hilfe von Zahlen oder Marken sollte die Feststellung erleichtern, wer die Ware ausgeführt hatte, um so dem Parallelexporteur das Geschäft zu verleiden. DSI hat dies zugegeben, und aus den Unterlagen, die bei AWS gefunden wurden, geht hervor, daß auch AWS sich tatkräftig an der Suche beteiligt hat. Diese aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sollten das Vertriebsnetz von DSI gegen Paralleleinfuhren abschirmen - auch sie verstossen gegen Artikel 85 Absatz 1. 6. Markenzeichen des Tennisverbands nur für Vertragshändler (Randnummern 29 und 40) (60) DSI versah die für AWS bestimmten Tennisbälle - und nur diese - mit dem Aufdruck "KNLTB official", dem Zeichen des holländischen Tennisverbands; Tennisball-Dosen erhielten einen ähnlichen Aufkleber, der besagte, daß nur diese Bälle vom Verband zugelassen und empfohlen werden. DSI verfolgte damit zwei Ziele. Einmal sollten parallelimportierte Tennisbälle leichter als solche zu erkennen sein, und zum anderen sollten die Vertragshändler von DSI privilegiert werden - was immer DSI und AWS behaupten mögen -, indem fälschlicherweise dem Verbraucher suggeriert wurde, nur die Bälle der Vertragshändler würden den technischen Anforderungen des Verbands genügen (35) und die hohen Preise der Vertragshändler seien gerechtfertigt. Diese Maßnahmen müssen als aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen und Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 angesehen werden insofern, als DSI sie auf dringende Vorstellungen von AWS getroffen und die Kosten getragen hat, um herauszufinden, woher die Paralleleinfuhren in den Beneluxländern stammten und ihnen dann ein Ende bereiten zu können. Der Ausschließlichkeitsvertrag zwischen KNLTB und AWS (auf den sich AWS in der schriftlichen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte beruft) ändert hieran nichts. Unabhängig von der Frage, ob der Vertrag mit Artikel 85 vereinbar ist - hierzu hat sich die Kommission im vorliegenden Fall nicht geäussert, weil sie von dem Vertrag nichts wusste -, verstösst die abgesprochene Nutzung im Rahmen eines Alleinvertriebsabkommens eines gewerblichen Schutzrechtes nur zur Unterbindung von Paralleleinfuhren gegen Artikel 85 Absatz 1 (36). B. BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN (61) Das Exportverbot in den Vertriebsvereinbarungen und Verkaufsbedingungen von DSI bezweckte direkt eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten. Es war allumfassend, da es für alle Artikel von DSI und alle Länder der Gemeinschaft galt. Wegen der Bedeutung von DSI auf dem Markt für Sportartikel - insbesondere bei Tennis-, Squash- und Golfbällen (37) - wurde der Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt. (62) Die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von DSI und AWS zur Ausschaltung von Paralleleinfuhren in den Benelux-Ländern bezweckten auch eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten. In vielen Fällen ermöglichten sie die Ausschaltung der Importe oder sorgten dafür, daß sie nicht auf die Preise durchschlugen; die Verbraucher kamen auf diese Weise nicht in den Genuß niedrigerer Preise, als sie AWS handhabte. Das Ergebnis war, daß Newitt praktisch keine Dunlop-Artikel mehr in EG-Länder exportierte (38); wahrscheinlich galt dies auch für andere britische Händler. II. Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 (63) Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 sind Alleinvertriebsvereinbarungen grundsätzlich von dem Kartellverbot des Artikels 85 Absatz 1 befreit, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung erfuellen. DSI kann sich jedoch für seine Alleinvertriebsvereinbarungen nicht auf eine Gruppenfreistellung berufen, weil sie den Parteien Verpflichtungen auferlegen, die geeignet sind, den Wettbewerb weit stärker zu beschränken als nach Artikel 2 der Verordnung zulässig, und sie einen - ungeschriebenen - absoluten Gebietsschutz gewähren. Diese Vereinbarungen sind zudem in der Praxis mit aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen verbunden, die unter Artikel 3 Buchstabe d) der Verordnung fallen. III. Artikel 85 Absatz 3 (64) Da DSI seine Vertriebsvereinbarungen im Vereinigten Königreich und in anderen Mitgliedstaaten nicht der Kommission gemeldet hat, kommt eine Einzelfreistellung nicht in Betracht. Aber selbst wenn sie angemeldet worden wären, hätte es keine Möglichkeit einer Freistellung gegeben, weil die Exportverbote einen absoluten Gebietsschutz bezweckten, der für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Vertriebsnetzes von DSI nicht unbedingt erforderlich ist. IV. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (65) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, wenn sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 feststellt, die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. (66) DSI ist gehalten, das Exportverbot in den Verkaufsverträgen für das Vereinigte Königreich aufzuheben, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und es muß auch der absolute Gebietsschutz in den Alleinvertriebsverträgen in anderen Mitgliedstaaten fallen. Sie ist ferner gehalten, die Diskriminierung - insbesondere die Preisdiskriminierung - von Newitt und anderen britischen Händlern, die damit zum Schutz der DSI-Alleinvertriebshändler zur Einstellung ihrer Exporte veranlasst werden sollen, zu beenden. V. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (67) Nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission Geldbussen in Höhe von 1 000 bis zu 1 Million ECU festsetzen, darüber hinaus auch bis zu zehn vom Hundert vom Umsatz im letzten Geschäftsjahr, wenn ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 verstösst. Bei der Festsetzung der Geldbusse ist die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (68) DSI musste klar sein, daß die Ausfuhrverbote - für alle Artikel und EWG-Länder - in den Vertriebsvereinbarungen und Verkaufsbedingungen gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen und daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und der Praxis der Kommission solche Verbote, die eines der grundlegenden Ziele des EWG-Vertrags in Frage stellen, als besonders schwerwiegende Verstösse angesehen wurden. DSI und AWS musste klar sein, daß für die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zur Verhinderung von Paralleleinfuhren in den Benelux-Ländern das gleiche galt. Infolgedessen ist gegen DSI und AWS eine Geldbusse zu verhängen. (69) Weder die Mitteilu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.