Europäische Union

92/261/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. März 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.290 - Newitt gegen Dunlop Slazenger International und andere) (Nur der englische und niederländische Text sind verbindlich)

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ng der Newittschen Beschwerdepunkte, von denen DSI im Juni 1987 unterrichtet wurde, noch die formelle Warnung der Kommission vom Oktober 1987 vor einer Fortsetzung der Ausfuhrbeschränkungen haben DSI zu einer Änderung dieses Verhaltens veranlasst (39). Die einzige Folge, die die Mitteilung der Newitt'schen Beschwerdepunkte gehabt zu haben scheint, ist ein Schreiben von DSI vom 12. August 1987 an die Vertragshändler, in dem diese aufgefordert wurden, Antworten auf Fragen der Kommission mit DSI abzusprechen. Hingegen gab DSI in der schriftlichen und mündlichen Antwort auf die Beschwerdepunkte zu, daß einige, aber nicht alle Maßnahmen gegen die Wettbewerbsregeln verstossen, und erklärte, sie zu bedauern. Gleichzeitig wurden eine Reihe von Korrekturen angekündigt: Anweisungen an das Personal und die Vertragshändler, neue Vertriebsvereinbarungen und neue Verkaufsbedingungen (40). Zugleich bekundete DSI jedoch die Absicht, die Vertragshändler mit einer Preis- und Rabattstaffel zu schützen (41). (70) Die Verstösse von DSI reichen mindestens bis in das Jahr 1977 zurück (siehe Schreiben vom 14. Dezember 1977 an Newitt, wonach Dunlop-Artikel auf keinen Fall exportiert werden dürften) (42), und sie endeten 1990, abgesehen von der Preispolitik. Die Verstösse von AWS hingegen bestanden seit mindestens 1985 (siehe Fernschreiben vom 1. Februar und 29. April 1985 - AWS notiert sich die Kennzeichen auf Dunlop-Schlägern - und Fernschreiben vom 27. Februar 1986, wo AWS erklärt, die Preispolitik von DSI sei 1985 nur unter der Bedingung unterstützt worden, daß DSI "den Vertrieb unter Kontrolle habe") und endeten im April 1989, als AWS den Alleinvertrieb für DSI aufgab. (71) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse hat sich die Kommission auch von der Tatsache leiten lassen, daß das Exportverbot in den Vertriebsabkommen von DSI zwar umfassend war und für alle Artikel galt, das mit AWS abgestimmte Verhalten sich aber anscheinend (nach den der Kommission vorliegenden Informationen) auf nur einige Artikel beschränkte (Tennis- und Squashbälle, Tennisschläger, Golfartikel). Die Kommission hat im übrigen auch dem Gewicht von DSI auf den betreffenden Märkten Rechnung getragen. Im Fall AWS hat die Kommission auch die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens berücksichtigt, die zur Übernahme durch ein anderes Unternehmen geführt haben - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Dunlop Slazenger International Ltd hat gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags verstossen, indem die Firma in ihre Geschäftsbeziehungen zu ihren Abnehmern ein allgemeines Exportverbot für ihre Erzeugnisse zum Schutz ihrer Vertragshändler einbaute und hinsichtlich einiger dieser Erzeugnisse (Tennis- und Squashbälle, Tennisschläger und Golfartikel) eine Reihe von Maßnahmen traf - Liefersperren, abschreckende Preisgestaltung, Kennzeichnung und Beobachtung von Exportware, Aufkauf von Exportware, diskriminierende Benutzung offizieller Markenzeichen -, um dieses Verbot durchzusetzen. All Weather Sports International BV hat gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen, indem die Firma den Anstoß zu diesen Maßnahmen in den Niederlanden gab und sich an diesen beteiligte, soweit es um Dunlop-Artikel ging. Pinguin Sports BV hat gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen, indem die Firma den Anstoß zu derartigen Maßnahmen in den Niederlanden gab und sich an ihnen beteiligte, soweit es um Artikel von Slazenger ging. Artikel 2 Wegen der in Artikel 1 genannten Verstösse wird gegen Dunlop Slazenger International Ltd eine Geldbusse von 5 Millionen ECU und gegen All Weather Sports Benelux BV (der Nachfolgerin von All Weather Sports BV) eine Geldbusse von 150 000 ECU verhängt. Die Geldbusse ist in Ecu auf das Konto Nr. 310-0933000-43 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Banque Bruxelles Lambert, Agence Européenne, Rond Point Schuman 5, B-1040 Brüssel, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung einzuzahlen. Nach Ablauf der Frist ist die Geldbusse zu verzinsen; hierfür gilt der Ecu-Satz des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit vom ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, zuzueglich dreieinhalb Prozentpunkten. Artikel 3 Dunlop Slazenger International Ltd stellt, soweit noch nicht geschehen, die in Artikel 1 genannten Verstösse ab und trifft keine anderen Maßnahmen mit gleicher Wirkung. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Dunlop Slazenger International Ltd, Challenge Court, Barnett Wood Lane, Leatherhead, UK-Surrey KT22 2LW; BTR plc, Vincent Square, UK-London SW1P 2PL; All Weather Sports Benelux BV, Postbus 295, Wattstraat 20, NL-2700 AG-Zötermeer; Pinguin Sports BV, Postbus 30, Industrieweg 50, NL-2380 AA Zöterwoude/ Rijndijk. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 des EWG-Vertrags. Brüssel, den 18. März 1992 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) Die Zahlen beziehen sich nur auf sogenannte "first grade tennis balls", also die erste Qualität (auch die gängigste), die bei Spielen und Wettkämpfen verwendet werden. (4) Teil des japanischen Sumitomo-Konzerns. (5) Siehe Randnummer 34 und Anhang 2. (6) Siehe Randnummer 3. (7) Schreiben vom 15. Oktober 1986 an Newitt. (8) Siehe Randnummer 33. (9) Schreiben von BTR an Newitt, 3. September 1987. (10) Fernschreiben von Dunlop USA an Newitt, 1. Februar 1989. (11) Siehe Randnummer 12. (12) Siehe Randnummern 34 und 35. (13) Fernschreiben DSI an AWS, 10. März 1986. (14) KNLTB: Koninklijke Nederlandse Lawn Tennis Bond. (15) Schreiben der Kommission vom 29. Mai 1990 an DSI, BTR, AWS und Pinguin. Allerdings ist die Art, wie die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte verschiedene Papiere, die bei AWS gefunden worden waren, ausgelegt hat, von dem Unternehmen bestritten worden. Sie wird hier nicht übernommen: Mitteilung der Beschwerdepunkte, Ende Ziffer 37 (nicht "verschiedene" Papiere, sondern "ein" Papier), Ende Ziffer 53 ( "eigen kenmerken"), Ziffer 64 erster Absatz ( "inkoop- en verkoopprijzen") Ende, Ende Ziffer 72 (willkürliche Wechselkurse) und Ziffer 74. (16) Siehe Randnummern 16 bis 18. (17) Siehe Randnummer 18. (18) Siehe Randnummer 19. (19) Siehe Telefax AWS an DSI, 16. November 1987, und Telefax DSI an AWS, 17. November 1987. Siehe auch Randnummer 21. (20) Siehe Randnummer 22 ff. (21) Internes Papier von AWS, 4. März 1987. (22) "Nettospezialpreise" nach Aussagen von AWS. (23) Zur Bedeutung siehe Randnummer 18. (24) Tagung des Niederländischen Sportverbands (NSF) vom 20. Oktober 1986. (25) Siehe Sitzungsbericht der Tagung des Schläger-Einzelhandels, 6. und 7. Mai 1986, und Sitzungsbericht des Treffens DSI/ASW, 15. und 16. Mai 1986, internes Schreiben ASW, 7. November 1986. (26) Sitzung vom 15. und 16. Mai 1986. (27) Die Warnung war so formuliert: "Ihnen wird sicher bekannt sein, daß die Kommission grossen Wert auf die Einhaltung der Wettbewerbsregeln des Vertrages legt; dies gilt vor allem für den Teil, der den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft betrifft. Die Kommission war immer der Auffassung, daß jede Behinderung der Ausfuhr einen schwerwiegenden Regelverstoß darstellt. Wenn Sie daher, wie die Beschwerdeführerin behauptet und es die eingereichten Unterlagen zu bestätigen scheinen, einen wie immer gearteten Druck ausgeuebt haben auf jemanden, um die Exportfreiheit innerhalb der Gemeinschaft einzuschränken, so bitte ich Sie, dies unverzueglich abzustellen." (28) "Es ist möglich, daß die Kommission sich mit Ihnen in Verbindung setzt, weil Sie einer unserer europäischen Vertragshändler sind. Wenn dies geschieht, bitte geben Sie keine Antwort ohne Rücksprache mit mir. Dies ist von grösster Bedeutung. Wir wollen natürlich der Kommission in ihren Ermittlungen helfen, aber wir wollen dabei koordiniert vorgehen" (Schreiben des geschäftsführenden Direktors vom 12. August). (29) Siehe Randnummer 21. (30) Siehe Randnummer 10. (31) Was DSI dann auch in Abstimmung mit AWS in den Niederlanden durchführte (siehe Randnummern 34 und 35 und Randnummer 56 für die von DSI zur Verteidigung dieser Schutzmaßnahmen vorgebrachten Gründe). (32) Es wäre dann auch die Frage zu stellen, ob es wirtschaftlich vertretbar ist, wenn DSI zwei Preislisten hat, eine für alle Exportländer und die andere nur für das Vereinigte Königreich, und warum es zwischen beiden oft so grosse Unterschiede gibt, die fast immer dem Inlandsmarkt zum Nachteil gereichen. Die wesentlich höheren Preise (15 bis 50 %) (siehe Randnummer 12) machen Exportgeschäfte für den britischen Handel meist uninteressant. DSI hat angekündigt, für die EG-Länder werde es künftig keine zwei Preislisten mehr geben. Die Kommission behält sich vor, falls dieser Plan nicht verwirklicht wird, auf diese Frage zurückzukommen und festzustellen, ob eine Vereinbarkeit mit Artikel 85 Absatz 1 (unter Umständen indirekte Erschwerung der Ausfuhr) und bei Artikeln, für die sich eine marktbeherrschende Stellung herausstellen sollte, eine Vereinbarkeit mit Artikel 86 (Preisdiskriminierungen) gegeben ist. (33) Personalkosten für Stab und Verkauf, Werbung und Verkaufsveranstaltungen, Lagerraum, Vertrieb, Reisen und Repräsentation, Post, Fernschreiben, Fax, schlecht zahlende Kunden. (34) DSI gibt dies auch indirekt zu - in der schriftlichen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte - und zeigt, daß hier kein Sinneswandel vorlag, wenn auf der einen Seite das Exportverbot für Newitt und die Liefersperre bedauert werden, zum anderen aber erklärt wird, "die Angelegenheit hätte ganz über eine Anpassung der Preise und Rabatte geregelt werden müssen" (siehe Randnummer 53). (35) Der Verbraucher kann sich sicher nicht vorstellen, daß sich die Auswahl der "offiziellen" Tennisbälle nur nach finanziellen Kriterien richtet, nicht aber nach den technischen Eigenschaften (Randnummer 29), zumal wenn auf die Bezeichnung "Offizieller Tennisball des KNLTB" die Aufschrift folgt: "einziger vom KNLTB zugelassener und empfohlener Tennisball". Bezeichnend ist, daß AWS von DSI die Rücknahme der Bestände an alten, nicht gekennzeichneten Tennisbällen verlangte. (36) Siehe Urteil im Fall Consten und Grundig vom 13. Juli 1966 (Consten und Grundig gegen Kommission, Rechtssachen 56/64 und 58/64, Slg. 1966, S. 429). Siehe auch Artikel 3 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 (ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1). (37) Siehe Randnummern 6 bis 9. (38) Siehe Randnummer 46. (39) Siehe Randnummer 43. (40) In diesem Zusammenhang hat BTR der Kommission mit Schreiben vom 12. Dezember 1990 ein "Competition Law Compliance Manual" und mit Schreiben vom 22. Januar 1991 einen neuen Mustervertrag für die Vertragshändler zugehen lassen. (41) Siehe insbesondere Randnummer 53. (42) Die Kommission stellt jedoch in Rechnung, daß das Exportverbot nicht immer durchgesetzt worden ist. ANHANG 1.1 Tennisbälle "Klasse 1" - Umfang und Marktanteile in der Gemeinschaft (1) - 1989 (in %) Mitgliedstaaten Markt- volumen (1 000 Dutzend) Dunlop Slazenger Gesamt DSI Penn Wilson Tretorn Dunlop France Andere Belgien/ Luxemburg 160 5 12 17 14 5 44 3 17 Dänemark 45 5 25 30 15 5 33 - 17 Irland 20 35 8 43 37 8 10 - 2 Frankreich 1 800 5 10 15 16 3 5 48 13 Deutschland 1 700 57 7 64 12 4 12 - 8 (Pirelli: 7) Griechenland 10 40 5 45 20 15 15 - 5 Niederlande 210 38 21 59 12 3 20 2 4 Italien 540 28 5 33 10 6 20 4 27 (Pirelli: 25) Portugal 12 30 10 40 32 8 - 10 10 Spanien 180 18 3 21 31 19 2 20 7 Vereinigtes Königreich 290 11 39 50 20 25 5 - - Gesamt EG 4 967 28 11 39 16 6 11 19 9 ANHANG 1.2 Squashbälle - Marktanteile in der Gemeinschaft (1) - 1989 (in %) Mitgliedstaaten Dunlop Slazenger DSI Gesamt Belgien/Luxemburg 33 17 50 Dänemark - - - Irland 85 - 85 Frankreich - 10 10 Deutschland 43 3 46 Niederlande 50 5 55 Italien 53 15 68 Portugal - - - Spanien 80 10 90 Vereinigtes Königreich 70 10 80 Griechenland - - - Gesamt EG 56 7 63 (1) Schätzungen DSI und Wirtschaftsprüfer. ANHANG 2 DSI - Preisliste für das Vereinigte Königreich und Exportpreisliste - Preisunterschiede für Tennis- und Squashbälle - VK-Preisliste = 100 Dunlop Slazenger Datum Tennisbälle (1) Squashbälle (2) Datum Tennisbälle (3) Squashbälle (4) Preis im Vereinigten Königreich (a) Exportpreis (b) Preis im Vereinigten Königreich Exportpreis Preis im Vereinigten Königreich Exportpreis Preis im Vereinigten Königreich Exportpreis £ Index £ Index £ Index £ Index £ Index £ Index £ Index £ Index 1982 1982 1. 9 ? 7,87 5,07 1. 10 ? 8,30 ? 4,50 - 1983 1983 1. 3 / 1. 4 8,55 100 8,26 (7,87) (*) 96,6 6,05 100 5,58 92,2 31. 1 8,15 100 101,8 5,20 100 86,5 1. 10 8,67 (7,87) 101,4 5,58 92,2 3. 10 8,98 9,15 101,9 6,66 100 5,20 78,1 1984 1984 1. 10 / 1. 11 9,40 100 9,10 (7,87) 96,8 6,66 100 5,58 83,8 2. 4 8,98 101,9 6,66 100 78,1 1. 10 9,40 97,3 6,66 100 78,1 1985 1985 25. 2 / 4. 3 9,40 100 9,10 96,8 8,08 100 5,58 69,1 4. 3 9,40 ? ? 6,66 100 ? ? 1. 9 / 1. 10 10,45 100 10,20 97,6 8,08 100 5,58 69,1 1. 10 10,45 ? ? 6,66 100 ? ? 2. 12 11,20 100 91,1 1986 1986 2. 4 11,90 100 85,7 8,08 69,1 1. 3 / 2. 4 11,20 10,75 96,0 6,66 100 5,58 83,8 1. 9 / 29. 9 11,90 100 11,00 92,4 8,08 100 5,75 71,2 1. 9 / 29. 9 11,90 11,00 92,4 6,66 100 5,75 86,3 1987 1987 13. 4 11,90 100 92,4 8,75 65,7 13. 4 11,90 92,4 6,66 86,3 1. 7 6,20 70,9 1. 7 6,20 93,1 1. 9 / 28. 9 12,40 100 11,75 94,8 8,75 70,9 1. 9 / 28. 9 12,40 11,75 94,8 6,66 6,20 93,1 1988 1988 1. 4 12,40 100 94,8 9,09 68,2 1. 4 12,40 94,8 6,66 93,1 1. 7 6,65 73,2 1. 9 / 3. 10 13,02 13,15 101,0 6,66 6,90 1. 9 / 3. 10 13,02 100 13,15 101,0 6,65 73,2 1989 1989 3. 4 13,02 100 101,0 3. 4 13,02 101,0 1. 7 9,54 7,10 74,4 1. 7 6,66 6,90 103,6 1. 9 / 2. 10 13,02 100 13,15 101,0 9,54 74,4 1. 9 / 2. 10 13,02 13,14 100,9 6,66 103,6 (a) Einschließlich Transport. (b) Fob. (*) Zahlenangaben von Newitt. (1) Dunlop Fort 601.331 (1. 9. 1982-1. 10. 1983) - 601.332 und 601.330 (1. 10. 1984-2. 12. 1985) - 601.336 (2. 4. 1986-1. 9. 1988) - Dunlop T.P. 601.362 (seit dem 1. 9. 1989). (2) Black Yellow Dot 750 390 (1. 9. 1982-1. 10. 1984) - XX Black Yellow Dot 750 440 (seit dem 4. 3. 1985). (3) Slazenger Yellow 340 430 (1. 10. 1982-1. 9. 1986) - 340 454 (seit dem 1. 9. 1986). (4) Navy Blü Yellow Dot 419 043 (1. 10. 1982-4. 3. 1985) - 419 047 (1. 10. 1985-2. 4. 1986) - 419 173 (seit dem 1. 9. 1986). ANHANG 3.1 DSI-Tennisbälle "Klasse 1" - Volumen/Preise/Rabatte Jahr Preisliste im Vereinigten Königreich (in £) (A) Export- preisliste (in £) (B) AWS (Benelux) (nur Exportpreise) Newitt (Preise im Vereinigten Königreich und Exportpreise) [ . . . ] (*) (nur Preise im Vereinigten Königreich) [ . . . ] (nur Preise im Vereinigten Königreich) [ . . . ] (nur Preise im Vereinigten Königreich) 1 000 Dutzend Preis Rabatt auf B 1 000 Dutzend Preis Rabatt 1 000 Dutzend Preis Rabatt auf A 1 000 Dutzend Preis Rabatt auf A 1 000 Dutzend Preis Rabatt auf A auf B auf A 1984 8,55 8,67 1/11 9,40 9,10 1985 9,40 9,10 1/9 10,45 10,20 2/12 11,20 10,20 1986 11,20 10,20 2/4 11,90 10,20 1/9 11,90 11,00 1987 11,90 11,00 1/9 12,40 11,75 1988 12,40 11,75 1/9 13,02 13,15 1989 13,02 13,15 1. Zahlen zum Jahresende. 2. Preis = gewogene Durchschnittspreise. 3. Verkäufe AWS 1989: nur Januar bis April (Vertriebsverträge beendet). Quelle: DSI. (*) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen. ANHANG 3.2 DSI-Tennisbälle "Klasse 1" - Volumen/Preise/Rabatte Jahr Export- preisliste (in £) Benelux 3 Vertriebshändler Italien 2 Vertriebshändler Spanien 2 Vertriebshändler Newitt 1 000 Dutzend Preis Rabatt 1 000 Dutzend Preis Rabatt 1 000 Dutzend Preis Rabatt 1 000 Dutzend Preis Rabatt 1984 8,67 1/11 9,10 1985 9,10 1/9 10,20 1986 10,20 1/9 11,00 1987 11,00 1/9 11,75 1988 11,75 1/9 13,15 1989 13,15 1. Die Verkaufsziffern für Spanien 1984 sind durch späte Käufe im Jahr 1983 beeinflusst (Käufe 1983 insgesamt= [. . .] Dutzend). Quelle: DSI. ANHANG 3.3 Newitt eingeräumte Preise im Vergleich zu den einigen Alleinvertriebshändlern von DSI eingeräumten Preisen - Indikatoren Jahr Preis Newitt Preis AWS Preis Newitt Preis italienischer Vertriebshändler Preis Newitt Preis spanischer Vertriebshändler 1984 109 100 94 100 101 100 1985 112 100 104 100 109 100 1986 121 100 113 100 116 100 1987 123 100 115 100 117 100 1988 134 100 123 100 124 100 1989 123 100 120 100 140 100

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.