Europäische Union

92/261/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. März 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.290 - Newitt gegen Dunlop Slazenger International und andere) (Nur der englische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31992D0261 92/261/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. März 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.290 - Newitt gegen Dunlop Slazenger International und andere) (Nur der englische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 131 vom 16/05/1992 S. 0032 - 0049 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. März 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.290 - Newitt gegen Dunlop Slazenger International und andere) (Nur der englische und der niederländische Text sind verbindlich) (92/261/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 3, 15 und 16, gestützt auf den Antrag der britischen Newitt & Co. Ltd an die Kommission vom 18. März 1987 auf Feststellung nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17, Dunlop Slazenger International Ltd (Vereinigtes Königreich) und einzelne Alleinvertriebshändler hätten gegen Artikel 85 des Vertrages verstossen, aufgrund des Beschlusses der Kommission vom 7. Mai 1990, in dieser Sache ein Verfahren einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) zu den Beschwerdepunkten zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartelle und Monopole, in Erwägung nachstehender Gründe: A. SACHVERHALT I. Die Parteien 1. DSI und der BTR-Konzern (1) Dunlop Slazenger International Ltd (nachstehend "DSI" genannt), ein Unternehmen englischen Rechts, gehört zum BTR-Konzern, der in vielen Sparten tätig ist. DSI produziert und verkauft in dem Konzern weltweit Sportartikel. Das Unternehmen kam damit 1988 auf einen Umsatz von 114 Millionen Pfund (172 Millionen ECU). Der Konzernumsatz lag bei 5 473 Millionen Pfund (8 242 Millionen ECU). 2. Newitt (2) Newitt & Co. Ltd (nachstehend "Newitt" genannt) ist ebenfalls ein Unternehmen englischen Rechts und betreibt Groß- und Einzelhandel mit Sportartikeln. Der Umsatz lag 1988 bei 3,7 Millionen Pfund (5,8 Millionen ECU). Newitt war bis 1986 einer der grössten, wenn nicht der grösste Parallelexporteur von DSI-Produkten. 3. All Weather Sports (3) All Weather Sports BV (nachstehend "AWS" genannt) hatte seinerzeit von DSI den Alleinvertrieb für die Marke Dunlop in den Beneluxländern inne. 1988 betrug der Umsatz 30 Millionen Gulden (13 Millionen ECU). 1989 kaufte das AWS-Management den Betrieb von dem damaligen Eigentümer Bührmann-Tetterode Nederland BV. Die neue Firma nannte sich All Weather Sports Benelux BV. 4. Pinguin Sports (4) Pinguin Sports BV (nachstehend "Pinguin" genannt) hatte seinerzeit in den Niederlanden von DSI die Alleinvertriebsrechte für die Marke Slazenger. 1987 setzte Slazenger rund 2,4 Millionen Gulden (1 Million ECU) mit Slazenger-Produkten um. II. Newitt-Beschwerde (5) Am 18. März 1987 reichte Newitt bei der Kommission Beschwerde ein. Newitt warf darin DSI vor, auf verschiedene Weise, vor allem über die Preise, die Ausfuhr von Tennis- und Squashbällen in die anderen Mitgliedstaaten zu behindern, um sein Alleinvertriebsnetz zu schützen. Newitt vertrat die Auffassung, DSI besitze eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Tennis- und Squashbälle und habe, um seine Vertriebsvereinbarungen durchzusetzen, gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages verstossen. III. Produkte und Märkte 1. Tennisbälle (6) Der Markt für Tennisbälle ist oligopolistisch. Fünf Hersteller teilen sich zusammen in 90 % des Marktes der Gemeinschaft (1989) (siehe Anhang 1.1) (3) - DSI kam auf etwa 39 % (Dunlop 28 %, Slazenger 11 %), Dunlop Frankreich auf 19 % (4), Penn auf 16 %, Tretorn auf 11 %, Wilson auf 6 %. Tretorn und Dunlop Frankreich verkaufen praktisch nur in Europa; auf dem Weltmarkt (1986) sind nur Wilson (± 30 %), Penn (± 24 %) und DSI (± 21 %) vertreten. Wilson und Penn teilen sich den amerikanischen Markt, DSI hingegen belegt den ersten Platz in Europa. (7) Der Zugang zum Markt wird zwar durch die Technik erschwert, der Oligopolcharakter des Marktes für Tennisbälle scheint aber eher wirtschaftliche Gründe zu haben und mit dem stark ausgeprägten Markenbewusstsein der Käufer zusammenzuhängen. Gerade diese Barriere ist für neue Marken schwer zu überwinden, und die alten Hersteller bemühen sich denn auch, sie hoch zu halten, indem sie systematisch grosse Turniere sponsern und sich um die "offizielle" Anerkennung der Tennisverbände bemühen, die sie sich von dem Hersteller und/oder Vertragshändlern bezahlen lassen. 2. Squashbälle (8) Der Markt für Squashbälle wird von DSI beherrscht: In manchen Ländern hat DSI eine monopolähnliche Stellung; in der Gemeinschaft lag der Marktanteil 1986 bei 60 bis 70 %. Im Vereinigten Königreich waren es 80 %, in Irland 85 % und in Spanien 90 % (siehe Anhang 1.2). Der einzige ernstzunehmende Konkurrent für DSI-Squashbälle ist die Elastomer Technology Pty (Australien) mit der Marke Merco, die es in der EWG auf einen Marktanteil von 11 % bringt. 3. Andere Produkte (9) DSI produziert und/oder verkauft eine Vielzahl von Sportartikeln einschließlich Sportbekleidung, Sportschuhe usw. Für die meisten Produkte gibt es hier wesentlich mehr Hersteller und demnach auch eine stärkere Konkurrenz. Bei manchen Artikeln - Tennisschläger und Golfbedarf - ist die Konzentration jedoch stärker, und auch hier gehört DSI wieder zu den Grossen der Branche. IV. Das DSI-Vertriebssystem 1. Vertriebsnetz (10) Im Vereinigten Königreich hat DSI keine Vertragshändler. Das Unternehmen liefert direkt an den Einzelhandel, vereinzelt auch an Großhändler. In den anderen Mitgliedstaaten gibt es aber Vertragshändler - getrennt für Dunlop und Slazenger -, zum Teil arbeitet DSI aber auch mit anderen Konzernunternehmen. 2. Vertriebsvereinbarungen (11) Die Vertriebsvereinbarungen von DSI sind zwar in der Form zum Teil verschieden, aber weitgehend ähnlich in den Pflichten. Dem Vertragshändler wird in allen Verträgen für ein Gebiet der Alleinvertrieb zugesichert als "exclusive distributor", "principal distributor" oder "representative"; die Unterschiede liegen weitgehend nur in der Bezeichnung. Alle Vertragshändler erhalten ein Gebiet zugewiesen, in dem nur sie die Marke Dunlop oder Slazenger vertreten; ausserhalb dürfen sie nicht aktiv verkaufen. Im Vertragstext steht allerdings nichts über einen passiven Verkauf. Es gibt dort auch keinen absoluten Gebietsschutz. Die restlichen Vertragsklauseln halten sich im Rahmen dessen, was auch sonst in Alleinvertriebsvereinbarungen zu finden ist. 3. Preisgestaltung (12) Für alle Produkte hat DSI zwei Listenpreise, einen für den britischen Inlandsmarkt (Trade Price List) und eine für den Export (Export Price List). Die Exportpreise sind meist günstiger. Wie groß die Preisunterschiede für typische Tennis- und Squashbälle sind, wird in Anhang 2 gezeigt. Die Zahlen beziehen sich auf die Jahre 1982 bis 1989. Danach sind die Ausfuhrpreise bis auf wenige Ausnahmen niedriger als die englischen Inlandspreise, sowohl für Tennisbälle wie für Squashbälle. Die Preisunterschiede schwanken aber stark von Jahr zu Jahr. Für Squashbälle sind sie meist grösser (15 bis 30 %) als für Tennisbälle (3 bis 15 %). Auch Tennisschläger, Squashschläger, Tischtennisschläger, -bälle und -tische und Sporttaschen von DSI sind meist im Inland wesentlich teurer als im Export, aber es gibt hier starke Schwankungen, und das Jahr 1985 war eine Ausnahme. Die Preisunterschiede bewegen sich zwischen 15 und 30 %, können aber auch bis zu 50 % gehen. Vertragshändler von DSI in der Gemeinschaft zahlen für Waren für den Export geringere Preise. Es handelt sich, wie DSI auf Anfrage erklärte, um einen Standardrabatt von 20 %. Praktisch war der Rabatt meist wesentlich höher und lag zwischen 25 und 45 % (5). V. Erschwerung der Ausfuhr durch DSI Zusammenfassung (13) Mindestens seit 1977 verfolgt DSI eine Geschäftspolitik, die dem Handel grundsätzlich jeden Export untersagt. Mindestens seit 1985 erschwert DSI die Ausfuhr verschiedener Produkte - hauptsächlich, aber nicht ausschließlich, Tennisbälle und Tennisschläger - in andere Mitgliedstaaten, insbesondere aber die Benelux-Länder, und zwar in Abstimmung mit den dortigen Vertragshändlern und zum Schutz der Vertriebsorganisation gegen Paralleleinfuhren. (14) Art der Hindernisse: - keine Ausfuhr ohne Zustimmung von DSI, - in Einzelfällen keine Belieferung, - Spezialpreise für britische Großhändler, um ihnen das Exportgeschäft zu verleiden, - im Ausland Aufkauf von billigen Parallelimporten zur Absicherung des Preisniveaus der DSI-Vertragshändler, - Kennzeichnung der Artikel, um feststellen zu können, wo sie herkamen und an wen sie geliefert wurden, - Benutzung des Markenzeichens der Tennisverbände allein für das DSI-Vertragshändlernetz. (15) Betroffen war im wesentlichen (aber nicht ausschließlich) die Firma Newitt. An sich richtete sich das Vorgehen von DSI nicht unbedingt gegen Newitt, denn wer exportiert hatte, ließ sich nicht immer genau feststellen. Zudem muß das Vorgehen im grösseren Zusammenhang der Geschäftspolitik von DSI gesehen werden, die darauf hinauslief, alle Exporte in Länder zu unterbinden, in denen ein Vertragshändlernetz bestand. 1. Ausfuhrverbot (16) Anscheinend sind Dunlop-Artikel schon seit langem nur dann an britische Großhändler geliefert worden, wenn sie sich verpflichteten, sie nicht zu exportieren. In einem Schreiben der Dunlop Sports Company (nach der Übernahme durch DSI) an Newitt vom 14. Dezember 1977 findet sich folgender Satz: "Ich möchte Sie darauf hinweisen, daß dieses Angebot unter der Voraussetzung gilt, daß Sie die Artikel über ihr normales Vertriebsnetz absetzen, und nicht en gros ohne unsere vorherige Zustimmung an Vertreter in Übersee liefern oder an eine Firma im Vereinigten Königreich für den Weiterverkauf an andere Unternehmen, zu denen die Dunlop Sports Company keinerlei Geschäftsbeziehungen unterhält." In der Praxis wurden diese Exporte jedoch lange Zeit toleriert, zumindest bei der Beschwerdeführerin. Dunlop begnügte sich - nach Angaben von Newitt - mit gelegentlichen offiziellen Protesten, unternahm aber nichts Ernsthaftes. Seit 1985/86 verfolgt DSI jedoch einen anderen Kurs und setzte Newitt mit konkreten Maßnahmen unter Druck. (17) Am 5. August 1985 nahm DSI eine Bestellung von Newitt an, erklärte dann aber zu der Auftragsbestätigung: "Ich möchte bekräftigen, daß unsere Exportpolitik einfach darin besteht, keine Exporte zuzulassen, in welches Land auch immer, wenn wir in dem Land Vertragshändler haben; auch Lieferungen über Dritte wären Vertragsbruch und zugleich auch eine üble Handelspraxis. An sich sind alle Märkte in Europa durch Alleinvertriebsvereinbarungen gedeckt." (18) Auf einer Besprechung mit Newitt am 12. Mai 1986 berichtete DSI, ASW (6), der Benelux-Vertragshändler von DSI für Dunlop-Artikel, habe sich über Paralleleinfuhren von Dunlop-Artikeln beschwert. DSI werde hier für Abhilfe sorgen. Mit Schreiben vom 16. Juni 1986 legte DSI Newitt dar, was das Unternehmen gegen Parallelausfuhren zu tun gedenke: 1. Verbot jeder Direktausfuhr von Dunlop- und Slazenger-Artikeln, soweit DSI nicht ausdrücklich zustimmt. 2. Wenn Newitt Exportaufträge erhält, soll es sie DSI vorlegen: DSI will sich dann jeden Auftrag anschauen. Manche könnte DSI direkt abwickeln und Newitt dafür eine Provision zahlen. In einem späteren Schreiben (7) hieß es hierzu, solche Geschäfte kämen normalerweise nur für Drittländer, z. B. in Afrika, in Betracht. 3. Das Exportkonto von Newitt bei DSI wird gestrichen. Das gesamte Geschäft mit Newitt läuft künftig über das Inlandsverkaufsbüro und wird dort getrennt verbucht (und zu englischen Inlandspreisen abgerechnet). Ausserdem wird in dem Schreiben eine weitere Zusammenkunft vorgeschlagen, auf der darüber gesprochen werden soll, "wie man den grenzueberschreitenden Handel in Europa, vor allem mit Holland, Frankreich und Deutschland, besser in den Griff bekommen könnte". 2. Liefersperre (19) Im Oktober 1986 hat DSI zwei umfangreiche Bestellungen von Newitt zurückgewiesen, als Newitt 57 000 Dutzend Tennisbälle für Frankreich haben wollte. Der Auftrag hatte einen Wert von 270 000 Pfund. DSI erinnerte an die Exportpolitik des Unternehmens; auch habe es "erhebliche Schwierigkeiten" gegeben, weil "grosse Mengen" Tennisbälle, die von Newitt nach Frankreich geliefert worden seien, später in Belgien und den Niederlanden aufgetaucht seien. (20) Newitt hielt daraufhin nach anderen Bezugsquellen Ausschau. Sie fand sie für Tennisbälle in den Vereinigten Staaten. DSI versuchte herauszubekommen, wer die Partien geliefert hatte (8). Zugleich setzte DSI Newitt unter Druck und stellte im Juni 1987 sämtliche Lieferungen ein. BTR, die Holding von DSI, gibt zwar zu, daß dies der Fall war - weil man zu dem Schluß gelangt war, daß Newitt nicht mehr die Stellung seiner Vertriebshändler in Europa respektiere -, bestreitet jedoch jede Absicht, Newitt auf Dauer und ganz zu sperren (9). (21) Bis Ende 1987 gelang es Newitt, Tennisbälle von der amerikanischen DSI-Filiale zu beziehen. Im Januar 1988 stellten die Amerikaner jedoch ihre Lieferungen ein mit der Begründung, dies hänge mit einer "neuen Geschäftspolitik" zusammen (10). 3. Preispolitik 3.1. Neue Tarife und Rabatte für den britischen Großhandel (22) In dem Schreiben vom 16. Juni 1986, in dem DSI Newitt erklärt hatte, ohne Zustimmung von DSI dürfe Newitt nicht exportieren, waren auch neue Tarife und Rabatte für Squashbälle bekanntgemacht worden. Newitt erhielt nun nicht mehr - wie seit 1978 - die wesentlich günstigeren Exportpreise (11) mit 20 % Rabatt, sondern nur noch Inlandspreise mit 15 % Rabatt. Für Newitt verteuerte sich damit der Einkauf schlagartig: bei bunten Squashbällen um 27 % und bei schwarzen um 54 %. (23) Ähnlich änderten sich auch Tarife und Rabatte für Tennisbälle 1986/87. Newitt bekam 1985 Exportpreise mit 20 % Rabatt, 1986 mit 16,5 %, dann aber gab es eine Angleichung an die Inlandspreise mit 15 % Rabatt, 20 % nach Verhandlungen, und dann wieder 17,5 % im Jahr 1988. Wie sich die Preise auf Vertragshändler ausgewirkt haben, zeigt Anhang 3. Newitt musste bis zu 10 % mehr zahlen als die Vertragshändler, später wurden hieraus 25 bis 40 % (siehe Anhang 3.3). (24) BTR hatte mit dem schon erwähnten Schreiben vom 3. September 1987 Newitt die Wiederaufnahme normaler Geschäftsbeziehungen nach der Liefersperre vorgeschlagen, zugleich aber auch erklärt, Exportpreise gebe es nur für "bestimmte" Aufträge, wenn der Exportkunde "bekannt" sei, und der Rabatt richte sich nach den "Aufgaben" der Vertragshändler von DSI in dem betreffenden Gebiet. 3.2. Unterstützung für die Vertragshändler (25) DSI hat seine Vertragshändler nicht nur über die Listenpreise, sondern auch auf andere Weise unterstützt (fallweise besondere Preissenkungen, Entschädigung für Schmälerung der Gewinnspanne); damit sollte die Preisspanne zwischen Vertragshandel und britischen Exportfirmen so niedrig gehalten werden, daß jeder Anreiz für einen Export entfällt (12). 4. Ankauf von parallel exportierten Artikeln (26) 1985 und 1986 boten zwei niederländische Handelsketten Dunlop-Tennisschläger der Marke Max 200 G besonders billig an; die Ware stammte aus Paralleleinfuhren. AWS beschwerte sich bei DSI, und DSI beteiligte sich finanziell am Aufkauf der Schläger durch AWS - es waren 250 Stück. AWS bekam von DSI die Differenz zwischen dem Preis, den AWS für den Aufkauf der Schläger gezahlt hatte, und dem Preis, zu dem es die Schläger von DSI hätte beziehen können. Die Werbekampagne im Anschluß daran wurde auch von DSI finanziell unterstützt: Der Aufkauf sollte überall publik gemacht werden, damit der Einzelhandel in der Vertriebsorganisation von DSI wieder Vertrauen schöpfen konnte. Ende 1986 wurden dann anscheinend zum zweiten Mal Schläger aufgekauft: 200 neue Modelle Max 200 G bei Kwantum. 5. Kennzeichnung der Artikel 5.1. Kennzahlen (27) DSI hat dann auch einzelne Artikel, Tennisschläger beispielsweise, so gekennzeichnet, daß sich bei Paralleleinfuhren der Lieferant feststellen und damit "ausschalten" lässt (13). 5.2. Kennzeichnung (28) In der gleichen Absicht hat DSI dann auch Tennisballdosen besonders gekennzeichnet. Damit konnte dann DSI nach Angaben der Beschwerdeführerin feststellen, welchen Weg die Tennisbälle genommen hatten. 6. Markenzeichen der Tennisverbände nur für Vertragshändler (29) Die technische Zulassung der Tennisbälle liegt in den Händen des internationalen Tennisverbands. Jeder Ball, der den Normen des internationalen Tennisverbands entspricht, kann zugelassen werden; der Hersteller zahlt hierfür eine Pauschale, die die Kosten der Zulassungsprüfung deckt. Die zugelassenen Bälle erhalten die Bezeichnung "First Grade Tennis Balls" und können damit in allen Turnieren und Wettkämpfen verwendet werden. Die meisten nationalen Tennisverbände haben darüber hinaus noch ein eigenes Zulassungs- oder Auswahlverfahren, dessen Kriterien rein finanzieller Art sind. Gegen Zahlung einer Pauschale, zum Teil auch erst nach Verhandlungen oder gar einer Ausschreibung, erhalten einzelne Marken das Kennzeichen "offizieller Ball" des Verbandes X oder eines von einem Verband veranstalteten grossen Turniers (Wimbledon, Roland Garros). Das Kennzeichen wird auf der Dose oder dem Ball selbst angebracht. Üblich ist auch ein Zusatz, aus dem hervorgeht, daß die Marke von dem Verband ausgewählt oder empfohlen wird. Das Kennzeichen hat einen hohen Werbewert, und in Verbandsturnieren darf nur mit diesen "offiziellen" Bällen gespielt werden. Als der holländische Markt im Lauf des Jahres 1986 mit Paralleleinfuhren überflutet wurde, versah DSI seine Tennisbälle der Marke "Fort" mit dem Aufdruck "KNLTB official" (KNLTB ist die Abkürzung des holländischen Tennisverbands) (14) und dem folgenden Text "einziger von diesem Verband anerkannter und empfohlener Tennisball". Die neuen Tennisdosen bekamen einen Aufkleber mit dem gleichen Text. Bälle und Dosen wurden nur an DSI-Vertragshändler in den Niederlanden geliefert. Ein ähnliche Kennzeichnung erfolgte in Belgien. VI. Mitwirkung einzelner Vertragshändler an der Bestimmung der Geschäftspolitik von DSI (30) Als am 3. November 1988 Prüfer AWS aufsuchten, den Benelux-Vertragshändler von DSI für die Marke Dunlop, fanden sie, daß AWS aktiv an der Gestaltung der Exportpolitik von DSI beteiligt war, was das Benelux-Geschäft betraf. Eine Prüfung bei Pinguin am 4. November 1988 ergab, daß der niederländische Vertragshändler von DSI für die Marke Slazenger sich in dieser Hinsicht zumindest passiv verhalten hatte. 1. AWS (31) Nach den Unterlagen, die bei der Prüfung gefunden wurden, bestand die Rolle von AWS im wesentlichen darin, DSI über die Paralleleinfuhren in den Benelux-Ländern zu berichten, bei der Ermittlung der Einfuhrquelle zu helfen, DSI zu drängen, Abhilfe zu schaffen und hierbei mitzuarbeiten. Anscheinend ging es bei dem abgestimmten Verhalten von DSI und AWS überwiegend, aber nicht ausschließlich, um Tennisbälle und Tennisschläger. Hinzu kämen mindestens noch Golf-Artikel und Squash-Bälle. Das Vorgehen von AWS und DSI ist eingehend in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargestellt worden (15) (Randnummern 42 bis 76), und wird hier nur kurz behandelt. 1.1. Informationsaustausch und Druck auf DSI (32) Zahlreiche Unterlagen, die bei AWS gefunden wurden, bezeugen eine fortdauernde Zusammenarbeit zwischen AWS und DSI, um die Herkunft der Paralleleinfuhren in den Niederlanden und Belgien feststellen und ausschalten zu können. Von 1985 bis Ende 1987 hat AWS regelmässig DSI informiert, wenn wieder Parallelimporte von Dunlop-Artikeln aus welchem Land auch immer auf dem holländischen Markt unmittelbar bevorstanden oder bereits im Laden angeboten wurden. Diese Informationen bestanden meist in einer Beschwerde, in der AWS den Vorwurf erhob, DSI gelinge es nicht, seinen Vertrieb unter Kontrolle zu bringen, daß dies aber eine der Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit sei. Oft verband AWS seine Beschwerde mit der Drohung, die Geschäftsbeziehungen abzubrechen, keine Ware mehr zu bestellen und unverkaufte Bestände zurückzuschicken. Soweit AWS dies in Erfahrung bringen konnte, meldete die Firma dem Hersteller das Herkunftsland der Paralleleinfuhren oder den Namen des Einführers oder andere Dinge, die zur Klärung der Herkunft beitragen konnten. Aus den Unterlagen geht übrigens hervor, daß DSI (meist sehr rasch) auf die Beschwerden des Vertragshändlers reagierte und sich energisch bemühte, die Quelle der Paralleleinfuhren zu ermitteln und festzustellen, welchen Weg die Ware genommen hatte (durch Kennzahlen und Markierung der Artikel). Sobald die Quelle festgestellt worden war, versuchte DSI auf verschiedenste Weise, diese Importe auszuschalten. Dabei forderte DSI seinerseits AWS immer zur Mitarbeit auf. 1.2. Liefersperre für Newitt (33) Mit dem Exportverbot wollte DSI an sich sein gesamtes Vertragshändlernetz schützen (16). Die Unterlagen wie auch die unwidersprochen gebliebenen Behauptungen der Beschwerdeführerin zeigen, daß AWS bei der Liefersperre für Newitt eine besondere Rolle gespielt hat. Als DSI im Mai 1986 ankündigte, gegen die Paralleleinfuhren werde energisch vorgegangen, berief sich die Firma auf die Beschwerden von AWS (17). Auf die Lieferung von Bällen durch Newitt nach Frankreich, die dann in die Niederlande und nach Belgien weitergeleitet wurden, berief sich DSI im Oktober 1986 auch bei der Weigerung, eine Bestellung von Newitt für Frankreich auszuführen (18). Als sich dann AWS darüber beschwerte, Dunlop-Bälle aus den USA seien auf dem holländischen Markt aufgetaucht, versuchte DSI herauszubekommen, welcher Händler dabei seine Hand im Spiel gehabt haben könnte, und brachte dann die amerikanische Tochter dazu, Newitt nicht mehr zu beliefern (19). 1.3. Preispolitik (34) Aus den bei AWS gefundenen Unterlagen geht auch hervor, daß die Preispolitik von DSI gegenüber dem britischen Handel (20) auf Beschwerden von AWS zurückging. Die Preise der Parallelimporte lagen in den Niederlanden weit unter dem, was AWS für Dunlop-Artikel verlangte. AWS verlangte damals eine feste Spanne - auf jeden Fall für die gängigsten Tennisbälle und -schläger - zwischen den britischen Inlandspreisen und den eigenen Einkaufspreisen, um in den Niederlanden zu dem gleichen Preis verkaufen zu können, zu dem die britischen Parallelexporteure ihre Ware einkauften, womit dann jeder Exportanreiz entfallen würde. AWS bestand auf einer Handelsspanne, die, netto, mit Transportkosten Einkaufspreise in Höhe von 65 bis 66 % der dem britischen Handel berechneten Inlandspreise (netto) bedeutet hätte. Nettöinkaufspreis des britischen Handels = 100 % = AWS-Verkaufspreis in den Niederlanden 32,5 % = Handelsspanne von AWS netto ± 2,5 % = Transportkosten ± 65 % = Nettöinkaufspreis von AWS DSI war damit nicht einverstanden, fand diese Lösung zu starr und erklärte, AWS solle sich die Rechnung noch einmal überlegen. Die Preise, die Newitt netto zahlen müsse, seien jedoch von 7,50 Pfund 1985 für das Dutzend Tennisbälle auf 8,50 Pfund angehoben worden, "um eine Ausfuhr unmöglich zu machen" (Sitzung vom 15. und 16. Mai 1986). Nach längeren Verhandlungen (AWS forderte immer noch eine feste Spanne) beschloß DSI, sämtliche Inlandspreise heraufzusetzen und "die niedrigsten Netto-Inlandspreise" für Newit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.