Europäische Union

78/823/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. September 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/28.824 - Sortenschutzrecht - Maissaatgut) (Nur der deutsche und französische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31978D0823 78/823/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. September 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/28.824 - Sortenschutzrecht - Maissaatgut) (Nur der deutsche und französische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 286 vom 12/10/1978 S. 0023 - 0037 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. September 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/28.824 - Sortenschutzrecht - Maissaatgut) (Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich) (78/823/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 2, 3 und 4, im Hinblick auf die Anmeldung eines am 5. Oktober 1965 zwischen Herrn Kurt Eisele, Saatguthändler in Darmstadt (Deutschland) und dem Institut national de Recherche agronomique (INRA), Paris, geschlossenen Lizenzvertrags über die Vermehrung und den Vertrieb von Maissaatgut, die am 1. November 1965 gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 durch Herrn Kurt Eisele vorgenommen wurde, im Hinblick auf die Beschwerde, die von Herrn Robert Bomberault, Saatguthändler in Argent-sur-Sauldre (Cher/Frankreich) am 20. Februar 1974 gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 gegen den Vertrag Eisele/INRA vom 5. Oktober 1965 eingereicht wurde, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2) der Kommission am 11. März 1977, im Hinblick auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, die am 7. Dezember 1977 gemäß Artikel 10 der Verordnung 17 eingeholt wurde, in Erwägung nachstehender Gründe: I. TATBESTAND A. Die Erzeugnisse 1. Bei den betreffenden Erzeugnissen handelt es sich um Maissaatgut bestimmter nachstehend definierter Kategorien, für die das INRA in Frankreich und Deutschland Sortenschutz und die Eintragung in die nationale Sortenschutzrolle der amtlich zur Zertifizierung und zum Handel zugelassenen Sorten erhalten hat oder wird. Diese Sorten sind gegenwärtig unter folgender Bezeichnung in den Sortenschutzrollen der beiden Länder eingetragen: - INRA 200 (in Frankreich) bzw. INRAFRÜH (in Deutschland) - INRA 258 (in Frankreich) bzw. INRAKORN (in Deutschland) - INRA 190 (in Frankreich) bzw. INRÄXPRESS (in Deutschland). Gemäß einer Vereinbarung vom 14. und 16. Dezember 1960 zwischen dem INRA und Herrn K. Eisele hat letzterer diese Sorten unter seinem Namen in Deutschland eintragen lassen, wo er in Übereinstimmung mit den dort geltenden Vorschriften die Rechte und Pflichten des Sortenschutzinhabers und des Verantwortlichen für die Erhaltungszuechtung wahrnimmt. Bei den von dem vorliegenden Verfahren betroffenen Saatgutkategorien handelt es sich hinsichtlich aller Sorten um solche, die üblicherweise zu dem Zweck in den Handel gebracht werden, um entweder sofort oder nach ihrer Vermehrung zur Erzielung ausreichender Mengen von den Landwirten für die jährliche Aussaat verwendet zu werden. Unter Bezugnahme auf die (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1) können diese Kategorien wie folgt gekennzeichnet werden: - amtlich zertifiziertes Saatgut im Sinne der vorgenannten Richtlinie, deren Artikel 3 den allgemeinen Grundsatz für die vorherige, obligatorische Anerkennung von für den Verkehr bestimmtem Saatgut enthält; - nicht amtlich zertifiziertes, aber dennoch ausnahmsweise als "Saatgut" in den Verkehr gebrachtes Saatgut aufgrund der in Artikel 3 Absatz 4 der vorgenannten Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen, die derartige Verkäufe ohne Anerkennung in bestimmten Fällen ermöglichen. Das vorliegende Verfahren erstreckt sich somit nicht auf Saatgut, das nicht für den eigentlichen Verkehr zum Zweck des Grossanbaus, sondern für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke oder für Zuechtungsvorhaben im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstaben b) und c) der vorgenannten Richtlinie bestimmt ist. 2. Die wirtschaftliche Bedeutung des Maissaatguts hängt von dem für den Verbrauch bestimmten Mais ab, von dem in der EWG jährlich etwa 250 Millionen Doppelzentner in Form von Körner- oder Futtermais verwendet werden. Mais ist gegenwärtig aufgrund seiner Rentabilität in seinen zwei wichtigsten Verwendungsbereichen, nämlich in der Industrie und vor allem als Viehfutter anderen Getreidesorten (Weizen, Gerste, Hafer usw.) überlegen, deren Marktanteil entsprechend gesunken ist, obwohl sie in technischer Hinsicht an die Stelle von Mais treten könnten. Innerhalb von 20 Jahren sind der durchschnittliche Ertrag in der EWG von 23 auf 50 Doppelzentner je Hektar (100 dz auf guten Böden) und die für den Maisanbau gewonnenen Flächen von 500 000 auf 4 000 000 oder 5 000 000 ha je nach Jahren gestiegen, wovon ein Viertel auf den Anbau von Futtermais entfällt. Die Produktion von Maissaatgut in der Gemeinschaft passt sich immer mehr der Nachfrage nach dem Fertigerzeugnis an und schwankt jährlich zwischen 1 000 000 und 1 500 000 Doppelzentnern, was einem Umsatz von 200 bis 300 Millionen RE (2) auf der Einzelhandelsstufe gleichkommt. 30 bis 35 kg Saatgut sind für 1 Hektar Aussaat notwendig. Bei den gegenwärtigen Preisen zahlt der Landwirt, der das Saatgut für die Aussaat verwendet, also der "landwirtschaftliche Saatgutverbraucher", 1,5 bis 3 RE je kg, und sein Ernteerlös hängt vom Anbauertrag und von dem für jedes Wirtschaftsjahr festgesetzten gemeinschaftlichen Richtpreis ab (3). Über drei Viertel des jährlich in der EWG verwendeten Maissaatguts werden in Frankreich angebaut. Italien und - in geringerem Umfang - die Bundesrepublik Deutschland teilen sich in den Rest. Der Handel mit Drittländern ist relativ gering. 3. Die für die landwirtschaftlichen Saatgutverbraucher bestimmte Massenproduktion von Maissaatgut wird von den Unternehmen der Saatguterzeugung durchgeführt, die hierzu das von den Sortenschutzinhabern gelieferte Ausgangsmaterial (Erbträger, Basissaatgut) vermehren. Durch Zuchtauswahl versuchen die Sortenschutzinhaber neue Verbindungen zwischen bereits bestehenden Sorten herzustellen, sichern die Beständigkeit der neuen Merkmale und zuechten somit neue Sorten, die sie in die Sortenschutzrolle eintragen lassen. In der Praxis besteht das gesamte den landwirtschaftlichen Saatgutverbrauchern verkaufte Maissaatgut aus Saatgut hybrider Sorten, die sich aus aufeinanderfolgenden Kreuzungen zwischen zwei oder mehreren anderen Sorten ergeben haben und in Frankreich als "hybrides commerciaux" bezeichnet werden. Gerade durch die systematische Anpassung des Maises an die gemässigten Klimazonen und durch die Entwicklung von Frühsorten konnten seine Anbauflächen ausgeweitet und die Erträge verbessert werden. Die französische Sortenschutzrolle enthält gegenwärtig mehr als 100 Maissorten, die damit in Frankreich und seit der Veröffentlichung eines Gemeinsamen Sortenkatalogs (4) auch in den übrigen Mitgliedstaaten für den Vertrieb zugelassen sind. Indessen werden wie bei allen in Großkulturen angebauten Getreidesorten zwei Drittel bis drei Viertel der jährlichen Aussaat in jedem Mitgliedstaat von höchstens 4 bis 5 erfolgreichen Sorten bestritten : von 1958/59 bis 1971/72 waren es die beiden Frühmaissorten INRAKORN und INRAFRÜH. Die Schutzrechte an all diesen, für den Vertrieb zugelassenen Sorten gehören etwa 10 der wichtigsten in Frankreich tätigen Sortenschutzinhaber, darunter das INRA. Sie verfügen ausserdem über Sortenschutzrechte an den meisten anderen Getreidearten. Abgesehen vom INRA sind diese Sortenschutzinhaber gleichzeitig Saatguterzeuger ; damit befinden sie sich an entscheidender Stelle in der Kette der Produktion von fast der gesamten von der Landwirtschaft in der Gemeinschaft verbrauchten Menge an "zertifiziertem Saatgut". Sie vergeben jedes Jahr einen mehr oder minder grossen Teil des Anbaus dieser Produktion in Unterauftrag an Tausende kleiner und mittlerer landwirtschaftlicher Saatgutvermehrer, die über die notwendigen Anbauflächen oder die unterschiedlichen (1)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66 ; geändert durch die Richtlinie 78/387/EWG der Kommission vom 18. April 1978, ABl. Nr. L 113 vom 25.4.1978, S. 13. (2)Den in der vorliegenden Entscheidung enthaltenen Schätzungen und Zahlenvergleichen liegen die jährlichen durchschnittlichen Umrechnungssätze der verschiedenen nationalen Währungen in EUR zugrunde, der bis 1977 vom Statistischen Amt der Gemeinschaft verwendeten Rechnungseinheit. Diese Sätze sind im Monatsbulletin der Allgemeinen Statistik "EUROSTAT" des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften unter der Rubrik "FINANCES" veröffentlicht (vgl. beispielsweise Bulletin EUROSTAT vom Februar 1977, S. 168). (3)Ende des Wirtschaftsjahres 1976/77 betrug dieser Richtpreis 15,2 RE (annähernd 53 DM bzw. 86 ffrs) je Doppelzentner. Bei einem Durchschnittsertrag von 40 Doppelzentnern je Hektar müssten demnach die theoretischen Durchschnittskosten der Aussaat 10 bis 15 % des landwirtschaftlichen Erlöses ausmachen. (4)Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, 4. Gesamtausgabe (ABl. Nr. C 48 vom 20.2. 1978). klimatischen Voraussetzungen verfügen. Die Saatguterzeuger im strengen Sinne kaufen anschließend diesen Betrieben die gesamte Saatguternte ab und konzentrieren sie bei sich ; sie bereiten sie selbst auf und bringen das "zertifizierte Saatgut" unter Beachtung der einschlägigen nationalen und gemeinschaftlichen Vorschriften in den Verkehr. B. Gemeinschaftliche und nationale Vorschriften 1. Im Hinblick auf die besondere Natur von Saatgut im allgemeinen sowie mit Rücksicht auf seine bedeutsame Rolle für das landwirtschaftliche Erwerbsleben wurde auf Gemeinschaftsebene eine Reihe von Vorschriften erlassen, um eine ausgefeilte Kontrolle der Produktionsbedingungen zu gewährleisten und Mindestnormen für alle bestimmenden Merkmale der Qualität, insbesondere der Reinheit und der Keimfähigkeit, einzuführen (1). Diese Regelungen sollen den landwirtschaftlichen Saatgutverbrauchern auf Gemeinschaftsebene die Gewähr bieten, daß jedes in der EWG in den Verkehr gebrachte Saatgut ein hochwertiges Erzeugnis, nämlich ein Saatgut mit besten genetischen Eigenschaften und bester Keimqualität, und in allen Regionen identisch ist. Bevor eine neue Sorte in den Handel gelangen darf, muß sie in die nationale Sortenschutzrolle oder in den Gemeinsamen Sortenkatalog eingetragen werden. Hierfür gelten strenge Voraussetzungen : die Sorte muß unterscheidbar, homogen und in ihren Hauptmerkmalen beständig sein und im Vergleich zu den bereits eingetragenen Sorten Gebrauchswert haben. Die Saatguterzeuger sind für die Saatguterzeugung verantwortlich und führen Vermehrung sowie Aufbereitung (2) nach den für die Zertifizierung der Saatgutpartien vorgesehenen Vorschriften durch oder lassen diese durchführen. Die Saatgutpartien können erst verkauft werden, nachdem sie zertifiziert worden sind. Hierdurch wird bestätigt, daß eine Saatgutpartie nach Feldbesichtigung durch die Anerkennungsstelle und Untersuchung von Proben durch die amtlichen Prüflabors hinsichtlich der Sortenidentität und -reinheit, der technischen Reinheit der Keimung und anderer Kriterien mit den EWG-Normen übereinstimmt. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden in einem Untersuchungsbericht der nationalen amtlichen Prüflabors festgehalten und den Anerkennungsstellen übermittelt. Diese bringen auf jedem Sack ein Etikett mit einer Reihe von Angaben an, die es erlauben, die Herkunft der Partie und damit die Wege, auf denen sie evtl. exportiert wurde, festzustellen. Ausserdem trägt es ein Datum, aus dem der Verbraucher ohne weiteres erkennen kann, ob die Gefahr besteht, daß das Erzeugnis inzwischen von den vorgenannten Normen abweicht oder ob umgekehrt die letzten Untersuchungen erst so kurz zurückliegen, daß er hierin ganz sicher gehen kann. Auf Anforderung des Käufers wird jeder Partie neben anderen Unterlagen ihr Untersuchungsbericht auf dem Transport beigefügt. Die Keimqualitäten werden in diesem Bericht quantitativ als "Keimfähigkeit" wiedergegeben, die anhand einer Probe das genaue Verhältnis des aufgegangenen Samens zu den ausgesäten Samenkörnem bestimmt. Die "Triebkraft" hingegen bezeichnet lediglich eine wahrscheinliche, jedoch nicht meßbare Fähigkeit, ein ungünstiges Klima zu ertragen (3). Aufgrund der vorerwähnten Richtlinie des Rates ist die gemeinschaftliche Mindestnorm für die Keimfähigkeit von Maissaatgut auf 90 % reines (siehe B 1 oben) Saatgut festgesetzt (4). Tatsächlich besteht bei den Erzeugern von Maissaatgut allgemein das Bestreben, möglichst hochwertige Partien zu liefern. Insbesondere lag die von der Kommission für die letzten 10 Jahre ermittelte Keimfähigkeit der INRA-Maissaatgutpartien, die von der Gesamtheit der französischen Saatguterzeuger stammten, stets bei über 90 % und meist über 95 %. In den von den französischen Erzeugern oder für ihre Rechnung mit Herrn Eisele geschlossenen Kauf- und Lieferverträgen konnte die Kommission weder hinsichtlich der Keimung noch hinsichtlich der Kalibrierung irgendwelche besonderen Anforderungen feststellen, die kostenmässig von Bedeutung gewesen wären. Sie konnte auch bei einem Vergleich der amtlichen Untersuchungsberichte sämtlicher nach Deutschland ausgeführter Partien mit denen der in demselben Zeitraum in Frankreich verkauften Partien keinen Unterschied in den Kalibrierungs- oder Keimungsstatistiken feststellen. Diese Überwachungsvorschriften werden schließlich in einigen Mitgliedstaaten, so in Frankreich, noch durch die Ausstellung einer Gewerbekarte an jeden Sortenschutzinhaber, jeden Saatguterzeuger und auch jeden Saatguthändler - dies trifft damit auf Herrn Robert Bomberault zu - ergänzt. Die Karte ermächtigt ihn zur Ausübung seiner Tätigkeit aufgrund der amtlichen Bescheinigung seiner fachlichen Kompetenz, seiner gewerblichen Ausstattung und seiner persönlichen Zuverlässigkeit im Rahmen seiner beruflichen Funktion. 2. Auf nationaler Ebene wurden Vorschriften erlassen, um die Rechte der Sortenzuechter an den von ihnen entwickelten Sorten anzuerkennen und zu schützen. Hierbei handelt es sich insbesondere um - das deutsche Sortenschutzgesetz vom 20. Mai 1968 und seine Änderung vom 9. Dezember 1974, - das französische Gesetz Nr. 70-489 vom 11. Juni 1970 über den Sortenschutz. Fünf weitere Mitgliedstaaten verfügen über ähnliche Rechtsvorschriften (Dänemark, Vereinigtes Königreich, Belgien, Italien, Niederlande), während es in (1)Vorerwähnte Richtlinie 66/402/EWG. (2)Im wesentlichen Reinigung, chemische Behandlung und Kalibrierung. (3)Es gilt die Regel, daß oberhalb einer bestimmten Keimfähigkeit deren Zunahme zu einer überproportionalen Zunahme der Triebkraft und folglich der Zahl der tatsächlich aufgegangenen Saatkörner führt. Diese Besonderheiten des Keimverhaltens sind aber für die Erzeugung von Futtermais, auf den etwa 80 % der gesamten deutschen Produktion entfallen, uninteressant. (4)Vorerwähnte Richtlinie 66/402/EWG ; für die manchmal als Werbeargument benutzte "Triebkraft" wurde keine Norm aufgestellt. den beiden übrigen Mitgliedstaaten (Irland, Luxemburg) keine oder noch keine derartigen Regelungen gibt. Diese Gesetze wurden in Übereinstimmung mit dem am 2. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Internationalen Übereinkommen zum Schutz der Pflanzenzuechtungen, das die Grundlagen für die heute in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften geschaffen hat, erlassen oder diesem angepasst. Dank der schrittweisen Anwendung der vorgenannten Gemeinschaftsrichtlinien über den Verkehr mit Saatgut und des Gemeinsamen Sortenkatalogs in allen Mitgliedstaaten kann der Zuechter für jede neue von ihm entwikkelte Sorte, für die objektiv definierte Qualitätsmerkmale nachgewiesen werden, ein Schutzrecht erhalten. Aus der Gesamtheit dieser Regelungen ergibt sich unter den gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen eine Reihe von wettbewerbspolitischen Auswirkungen. 3. Diese Auswirkungen sind die folgenden: - Nach dem deutschen Sortenschutzgesetz bewirkt der Sortenschutz, daß allein der Sortenschutzinhaber befugt ist, Vermehrungsgut seiner Sorten herzustellen und im Inland zu vertreiben. Diese Ausschließlichkeit erstreckt sich ausdrücklich auf Ausfuhren nach Ländern, in denen es keinen gleichwertigen Schutz gibt (§ 15 Sortenschutzgesetz); - nach dem in Frankreich geltenden Gesetz ist allein der Sortenschutzinhaber befugt, die gesamte oder einen Teil der Pflanze oder alle Fortpflanzungsbzw. Vermehrungselemente der Sorte, deren Rechte er hat, zu erzeugen, im Hoheitsgebiet einzuführen, zu verkaufen oder feilzubieten (Artikel 3 des Gesetzes Nr. 70-489). Die Auslegung dieser Gesetze sowie die von der Praxis (Privatverträge, Berufsverbände, landwirtschaftliche Organisationen des öffentlichen Rechts, Behörden und ihnen unterstellte staatliche Prüfstellen), namentlich von einigen nationalen Gerichten, aus ihnen gezogenen Folgerungen haben zu einer Situation geführt, die allmählich für alle Pflanzarten gilt. Jedwede Erzeugung, jedweder Vertrieb oder jede Einfuhr, auch zwischen zwei Mitgliedstaaten, sei es durch einen Lizenznehmer oder einen Dritten, unterliegen der vorherigen, ausdrücklichen Zustimmung des Sortenschutzinhabers bzw. des Erwerbers seiner Rechte. Dieses Genehmigungserfordernis gilt für jedes Saatgut, und zwar auch für solches, das unmittelbar, d. h. durch einmalige Verwendung, zur Erzeugung von Konsumgetreide bestimmt ist. Für die gewerbsmässige Verwertung der geschützten Sorten mit Hilfe dieser neuen gesetzlichen Grundlagen bedienen sich die Sortenschutzinhaber neuerdings entsprechender Vertragsformen, wie der gegenseitigen Vertretung oder der vertikalen Lizenzvergabe, mit denen sie Erzeugung und Vertrieb sämtlicher Generationen und Kategorien von Saatgut und von Setzlingen der betreffenden Saatgutsorten ihrer Kontrolle unterwerfen. Insbesondere hängt der gesamte Handel zwischen den Mitgliedstaaten von ihrer vorherigen, ausdrücklichen Einwilligung ab. Damit sieht sich allmählich eine ganze, seit jeher spezialisierte Berufsgruppe, die für die Markttransparenz entscheidend war, vom Markt verdrängt : Es handelt sich dabei um die selbständigen Händler (1), die für eigene Rechnung, und die Zwischenmakler, die für fremde Rechnung tätig sind. 4. Speziell bei Maissaatgut kann man davon ausgehen, daß nunmehr alle wichtigen in den nationalen Schutzrollen eingetragenen Sorten geschützt sind. In der Regel verwertet jeder private Sortenschutzinhaber seine Sorten im eigenen Lande selber, d. h. er erzeugt, vermehrt und vertreibt das "zertifizierte Saatgut", während er in den anderen Ländern für diese Verwertung einen ausschließlichen Lizenznehmer hat. Da es somit zwischen den Mitgliedstaaten keinen Handel mit diesen Sorten gibt, er sei denn, unter der Kontrolle der Sortenschutzinhaber und ihrer Lizenznehmer, gibt es auf der Handelsstufe keinen Wettbewerb. Die Sorten des INRA werden von allen in Frankreich tätigen privaten Erzeugern gemeinsam verwertet, und zwar unter obligatorischer Einschaltung einer gemeinsamen Einrichtung (gegenwärtig die FRASEMA), die die Erzeugung und die Bestellungen unter ihnen aufteilt. Aufgrund der Handelsspannen der letzten Jahre ist es den grössten dieser privaten Sortenschutzinhaber gelungen, alle Stufen der Produktion und des Vertriebs der von ihnen verwerteten Sorten unter ihre Kontrolle zu bringen oder sich anzugliedern. Diese Entwicklung ist im internationalen Rahmen mit dem kürzlich erfolgten Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen durch die Unternehmen SANDOZ, CIBA-GEIGY, SHELL und anderen Gruppen am Kapital grosser amerikanischer Sortenschutzinhaber und somit ihrer Agenturen und Tochtergesellschaften in Europa einhergegangen. Dies ist ein Beweis für die Bedeutung, die die diversifizierten internationalen Grossunternehmen diesem Sektor in Zukunft beimessen. C. Die Beteiligten 1. Das INRA ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, deren Aufgabe insbesondere die Verbesserung und Entwicklung der Pflanzenerzeugung ist. In diesem Zusammenhang sind seine Forschungs- und Aufklärungsarbeiten für die Entwicklung des Maisanbaus in ganz Europa richtungweisend gewesen. Gerade die Entwicklung der Sorten INRAKORN und INRAFRÜH ermöglichte ab 1957/58 den sprunghaften Anstieg der Erträge um 25 %. Zwischen 1958/59 und 1973/74 wurden drei Viertel der Frühaussaat von Mais in der Gemeinschaft mit INRA-Sorten oder mit aus dem INRA hervorgegangenen Sorten bestritten. Das INRA ist als öffentlich-rechtliche Einrichtung nicht befugt, seine Sorten selbst gewerbsmässig zu verwerten. Mit dieser Verwertung hat es gegen Entgelt die privaten Sortenschutzinhaber und Saatguterzeuger in Frankreich beauftragt, die sich zu diesem Zweck in einer Handelsgesellschaft zusammengeschlossen haben : bis (1)darunter einige landwirtschaftliche Genossenschaften. 1973 war dies die "Société des semences de base de maïs (SSBM)" in Paris. Durch eine Übereinkunft vom 13. August 1973 hat das INRA dann der Aktiengesellschaft "Française des semences de maïs (FRASEMA)" in Paris eine ausschließliche gebührenpflichtige Lizenz zur gewerbsmässigen Verwertung seiner Sorten in allen Ländern erteilt und sie in diesem Zusammenhang auch mit der Ausführung seiner früheren Verträge beauftragt. In dieser Vereinbarung, die für sämtliche INRA-Sorten, einschließlich der Erbträger, gilt, erteilt das INRA der FRASEMA unter anderem das ausschließliche Recht zur Ein- und Ausfuhr und verpflichtet sich, Wiedereinfuhren nach Frankreich zu unterbinden. Auf dieser Grundlage ist die FRASEMA damit an die Stelle des INRA getreten, was dessen vertragliche Beziehungen zu Herrn Eisele betrifft. Die vorliegende Entscheidung betrifft jedoch nicht diese Übereinkunft, die bei der Kommission nicht angemeldet wurde und gegebenenfalls in einem späteren Verfahren auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht geprüft wird. 2. Die FRASEMA wurde am 18. Juni 1973 gegründet. Ihre Aufgabe besteht darin, die Saatgutproduktion der INRA-Sorten zu programmieren und hierfür einen Verteilungsplan für ihre Aktionäre aufzustellen. Ausserdem führt sie für das "Basissaatgut" des INRA Erzeugung und Vertrieb und für das "zertifizierte Saatgut" des INRA die grenzueberschreitenden Käufe und Verkäufe durch. FRASEMA liegt gegenwärtig in den Händen von 18 Aktionären, die fast die Gesamtheit des in der französischen Landwirtschaft verwendeten "zertifizierten Saatguts" sämtlicher Sorten liefern. Die vier Hauptaktionäre (Coopérative LIMAGRAIN in Chappes, Coopérative CACBA in Pau, Établissement RAGT in Rodez, SICA France - Maïs in Toulouse) verfügen insgesamt über mehr als 60 % und acht andere Gesellschafter über jeweils weniger als 2 % des Kapitals. LIMAGRAIN, die allein die Hälfte der französischen Produktion besorgt, ist Inhaber der gegenwärtig am meisten verkauften Sorte, nämlich der konkurrierenden LG 11, die übrigens aus INRA-Erbträgern hervorgegangen ist und 1973 in die amtliche französische Sortenschutzrolle aufgenommen wurde. Sie machte 1975 ein gutes Drittel des Verbrauchs in der Gruppe der Frühsorten aus. Nachdem LIMAGRAIN innerhalb von zwei Jahren nacheinander die Kontrolle über das grösste französische Vertriebsunternehmen (Établissement Genest in Lyon) und ihren Hauptwettbewerber im Produktionssektor (Établissement Hodée in Corné/Maine-et-Loire) übernommen hatte, stieg ihr Umsatz 1975 auf fast 40 Millionen RE. Alle grossen Gesellschafter der FRASEMA stellen ausserdem Saatgut aufgrund von Lizenzen der grossen nordamerikanischen Sorteninhaber her (Pioneer, Dekalb, Funks, Cargill, Northrup King und Asgrow), die auf diese Weise jeweils über 1 bis 10 % des Gesamtmarktes der Mitgliedstaaten verfügen. Hierbei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.