Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1727 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der zweiten Ministertagung des Übereinkommens von Bonn in Bezug auf die Ministererklärung und den beigefügten strategischen Aktionsplan 2019-2025 zum Übereinkommen von Bonn (BASAP) zu vertreten ist

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rleisten; — Festlegung gemeinsamer und koordinierter operativer Konzepte für die Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens; — gegenseitige Unterstützung (auf Ersuchen) bei Bekämpfungsmaßnahmen; — Austausch von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen sowie von bewährten Verfahren; und — Durchführung gemeinsamer Übungen. Ziel Das Ziel des Übereinkommens von Bonn ist ein sauberes Nordseegebiet ohne unfallbedingte und illegale Meeresverschmutzung durch Schiffe und sonstige maritime Tätigkeiten Das Nordseegebiet beherbergt vielfältige und produktive Ökosysteme, die für das tägliche Leben von Millionen von Menschen von entscheidender Bedeutung sind. Ein Teil gehört jedoch zu den Gebieten mit den meistbefahrenen Schifffahrtsrouten der Welt. Das Übereinkommen von Bonn strebt daher an, die Gefahr der unfallbedingten und illegalen Verschmutzung durch Schiffe und andere maritime Tätigkeiten so weit wie praktisch möglich zu minimieren. Um diese Vision zu verwirklichen, wurden im Übereinkommen von Bonn folgende strategische Ziele vereinbart: a) Ermittlung und Bewältigung neuer Probleme im Seeverkehrssektor, die die Meeresumwelt im Geltungsbereich des Übereinkommens von Bonn beeinträchtigen könnten; Ermittlung und Bewertung neuer Möglichkeiten zur Verringerung der Risiken für die Meeresumwelt unter Einsatz der besten verfügbaren Techniken (BVT) und der besten Umweltpraktiken (BEP); Ermittlung und Bewertung neuer Ansätze für die Überwachung, um sicherzustellen, dass die besten verfügbaren Techniken und die besten Umweltpraktiken zum Einsatz kommen; gegebenenfalls Bewältigung neu ermittelter Risiken für die Meeresumwelt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe für operative, technische und wissenschaftliche Fragen des Übereinkommens von Bonn und umfassende Nutzung der BE-AWARE-Projekte I und II, um die wirksamsten künftigen Maßnahmen zur Risikominderung und -bewältigung zu ermitteln. Strategische Ziele A.   Zusammenarbeit zur Verhütung illegaler und unfallbedingter Verschmutzung und gemeinsame Durchsetzung internationaler Vorschriften und Normen in Bezug auf Meeresverschmutzung durch Schiffe, einschließlich der Einhaltung der MARPOL-Anlagen. Trotz des breiten Spektrums von Maßnahmen, die in den letzten Jahren ergriffen wurden, stellt illegale und unbeabsichtigte Verschmutzung weiterhin eine erhebliche Bedrohung für das Nordseegebiet dar. Die Zusammenarbeit bei ihrer wirksamen und effizienten Durchsetzung ist ein wichtiges Instrument für den Schutz der Meeresumwelt. Die internationalen Vorschriften über Meeresverschmutzung wurden aus dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 (MARPOL) übernommen, das 1978 aktualisiert wurde. Das MARPOL-Übereinkommen wurde von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) ausgearbeitet und zielt auf die Verhütung und Minimierung der Verschmutzung von Schiffen, sowohl durch Unfälle als auch durch Routinebetrieb ab; durch folgende Maßnahmen in seinen sechs technischen Anhängen zu Meeresverschmutzung, siehe Anlage I: Aktuelle Texte von Anlage I bis Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens Anlage I — Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl Anlage II — Regeln zur Überwachung der Verschmutzung durch als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe Anlage III — Regeln zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden Anlage IV — Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser Anlage V — Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll Anlage VI — Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe Für die Überwachung der Einhaltung müssen gemeinsame und koordinierte operative Vorgehensweisen festgelegt werden, um eine einheitliche und konsequente Um- und Durchsetzung der MARPOL-Anlagen zu gewährleisten, insbesondere der Um- und Durchsetzung der Nordsee-ECA im Rahmen von Anlage VI für Stickstoff- und Schwefeloxide, sowie im Hinblick auf das Inkrafttreten eines globalen Schwefelgrenzwertes für Schiffe, die außerhalb der ECAs fahren, im Jahr 2020. B.   Förderung und Einführung einer effizienten Notfallvorsorge C.   Bereitstellung größtmöglicher Bekämpfungskapazitäten Trotz aller Bemühungen, die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen, wird immer die Gefahr von Zwischenfällen bestehen. Die Zunahme des Seeverkehrs und der gefährlichen und schädlichen Ladungen stellt eine wachsende Bedrohung für die Meeresumwelt dar. Die Vertragsparteien haben bereits beträchtliche Ressourcen für die Schaffung angemessener Bekämpfungskapazitäten bereitgestellt. Um die Effizienz — nicht zuletzt in finanzieller Hinsicht — weiter zu verbessern, sollte sich der weitere Ausbau dieser Kapazitäten auf Risikobewertungen, Lückenanalysen und regionale und subregionale Ansätze stützen. Es bedarf koordinierter Forschungs- und Entwicklungsprogramme um sicherzustellen, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung mit den besten verfügbaren Techniken und Geräten durchgeführt werden. Um die strategischen Ziele zu verwirklichen, wurden im Übereinkommen von Bonn folgende operative Zwischenziele vereinbart: Operative Zwischenziele: Operative Zwischenziele für das strategische Ziel A (Verhütung): A.I Gewährleistung einer angemessenen Überwachung des Seeverkehrs und der maritimen Tätigkeiten im Nordseegebiet sowie einer effizienten Berichterstattung über Feststellungen in den jeweiligen Zonen gemäß dem Übereinkommen von Bonn; A.II Unterrichtung des Managements und des fliegenden Personals über die aktuelle Planung und Durchführung von Flügen zur Bekämpfung der Verschmutzung im Gebiet des Übereinkommens von Bonn; A.III Bereitstellung gemeinsamer operativer Konzepte für die Überwachung der Einhaltung der MARPOL-Anlagen; A.IV Gewährleistung einer effizienten Beweiserhebung im Falle von Verschmutzungsereignissen und der engen Zusammenarbeit mit Ermittlern und Staatsanwälten bei der Durchsetzung der für Meeresverschmutzung geltenden Vorschriften und Normen im Nordseegebiet; A.V Bereitstellung und Verbreitung von Informationen über die Verhütung von illegaler und unfallbedingter Umweltverschmutzung in der Öffentlichkeit und auf Expertenebene. Zwischenziele für die Verwirklichung des strategischen Ziels B (Vorsorge): B.I Verständigung auf eine gemeinsame Vorgehensweise, die für die Bekämpfung maritimer Notfälle angemessen ist und Bekanntmachung nationaler Notfallsysteme und -strategien; B.II Gewährleistung einer angemessenen Schulung der Einsatzkräfte und der Zusammenarbeit zwischen den operationellen Einheiten der Vertragsparteien sowie Förderung der Vorbereitung auf wirksame multinationale Bekämpfungseinsätze; B.III Gewährleistung einer angemessenen Konzeption der Bekämpfungsmaßnahmen der Vertragsparteien, um die Meeresumwelt zu schützen und Prioritäten auf der am besten geeigneten Grundlage festzulegen; B.IV Zusammenarbeit mit anderen internationalen und europäischen Organisationen sowie mit benachbarten Meeresregionen, um Synergien zu ermitteln und Doppelarbeit zu vermeiden. Zwischenziele zur Verwirklichung des strategischen Ziels C (Bekämpfung): C.I Gewährleistung, dass die Vertragsparteien ein klares Verständnis der von den anderen Parteien ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Verschmutzungen haben, um die Entwicklung bewährter Verfahren zu fördern; C.II Beibehaltung und Aktualisierung gemeinsamer operativer Konzepte für Verschmutzungsereignisse und Förderung der Entwicklung und des gemeinsamen Verständnisses geeigneter Bekämpfungsstrategien; C.III Förderung koordinierter Forschungs- und Entwicklungsprogramme für Einsatztechnologien, Ausrüstung und sonstige operative Mittel; C.IV Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Ressourcen für Bekämpfungsmaßnahmen im gesamten Nordostatlantikgebiet anhand von Risikobewertungen auf subregionaler Ebene. Maßnahmen Um die Vision, die strategischen Ziele und die operativen Zwischenziele umzusetzen, werden in dem folgenden Strategischen Aktionsplan des Übereinkommens von Bonn spezifische messbare Maßnahmen und realistische Zielvorgaben für den Zeitraum 2019‐2025 vorgelegt, die die Arbeit der Vertragsparteien lenken und fokussieren. Der Aktionsplan berücksichtigt, dass fest etablierte Systeme beibehalten und die Arbeiten, die notwendig sind, um den operativen Charakter des Übereinkommens aufrechtzuerhalten, fortgesetzt werden müssen. Gleichzeitig werden Möglichkeiten zur Verstärkung dieser Anstrengungen und zur Neuausrichtung aufgezeigt. Im Rahmen des Übereinkommens von Bonn werden folgende Maßnahmen vereinbart: Maßnahmen für das strategische Ziel A (Verhütung): A.1 Luft- und Satellitenüberwachung, einschließlich nationaler Flüge, regionaler Flüge, Rundflüge und CEPCO/Super-CEPCO-Flüge zur Erkennung, zur Untersuchung, zum Nachweis und zur Überwachung des Austretens von Öl und anderen schädlichen Stoffen; A.2 Beibehaltung eines leistungsfähigen Standard-Berichterstattungssystems und Nutzung des Systems zur Meldung der festgestellten Verschmutzungen an die Vertragsparteien des Übereinkommens von Bonn sowie an die Kommission gemäß der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und an die IMO; A.3 Optimale Nutzung von Satellitenbildern in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen im Bereich der Höhenmeldekapazität (HAPS) und ferngesteuerter Luftfahrtsysteme (Remotely Piloted Aircraft Systems — RPAS), die Anrainerstaaten des Nordseegebiets zur Verfügung gestellt wurden, sowie Schaffung eines einheitlichen Systems für das gesamte Nordseegebiet, um die Erkennung von Verschmutzungsereignissen zu verbessern; A.4 Stärkung der Zusammenarbeit bei der Aufdeckung von Verstößen gegen Anlage V des MARPOL-Übereinkommens und bei der Durchsetzung: V A.5 Stärkung der Zusammenarbeit bei der Aufdeckung von Verstößen gegen Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens und bei der Durchsetzung, auch im Rahmen des bestehenden Systems der Hafenstaatkontrolle, sowie Anwendung fortschrittlicher Instrumente für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Weitergabe der Ergebnisse von Durchsetzungsmaßnahmen über das gemeinsame Informationssystem (z. B. THETIS-EU); A.6 Führung und Aktualisierung des Handbuchs für den Flugbetrieb und des BAOAC-Atlas; A.7 In Zusammenarbeit mit dem Nordsee-Netzwerk von Ermittlern und Staatsanwälten Führung und Aktualisierung des Handbuchs für Öl-Verschmutzungsdelikte in der Nordsee; A.8 Zusammenarbeit über OSINET bei der Ermittlung von Ölunfällen, einschließlich Interkalibrierungsübungen von Laboratorien und Weiterentwicklung gemeinsamer Methoden zur Ermittlung von Ölunfällen; A.9 Stärkung der Zusammenarbeit mit Ermittlern und Staatsanwälten: a) bis 2022 — in Zusammenarbeit mit der NSN Aufzeigen von Optionen zur Bekanntmachung der Verurteilungen wegen Verschmutzungsdelikten; b) bis 2025 — in Zusammenarbeit mit der NSN Festlegung von Verfahren, mit denen die Bilanz von Umweltgefahren der betreffenden Reedereien und Schiffsbetriebsgesellschaften für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann; A.10 Zusammenarbeit mit der IMO, um festzulegen, wie das Übereinkommen von Bonn einen weiteren Beitrag zur Einhaltung der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens leisten kann, unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen der IMO im Hinblick auf die Durchsetzung einer ab 2020 weltweit geltenden Schwefelhöchstgrenze (z. B. verstärkte Hafenstaatkontrolle sowie das Verbot der Beförderung von Brennstoffen mit einem Schwefelgehalt von über 0,50 %); A.11 Unterstützung durch IMO-MEPC bei der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Einleiten von Stoffen mit hoher Viskosität bzw. von erstarrenden Stoffen gemäß Anlage II des MARPOL-Übereinkommens. A.12 Pflege und Aktualisierung der Website des Übereinkommens von Bonn sowie Verbreitung der elektronischen Veröffentlichungen (d. h. Handbücher, Leitfäden und Berichte). A.13 Unterstützung/Förderung von Empfehlungen für Vorsorgemaßnahmen aus den BE-AWARE-Aufklärungsprojekten. Maßnahmen für das strategische Ziel B (Vorsorge): B.1 Führung und Aktualisierung der Kapitel des Handbuchs des Übereinkommens von Bonn zur Verschmutzungsbekämpfung und deren bedarfsgerechte Anpassung; B.2 Förderung des Informationsaustauschs über potenziell schädliche Wracks und Aufbau nationaler Datenbanken; B.3 Planung und Durchführung von praktischen Übungen und Schulungsmaßnahmen auf regionaler und subregionaler Ebene; B.4 Förderung der Entwicklung nationaler Umweltberatungssysteme und des damit verbundenen Informationsaustauschs; B.5 Aufrechterhaltung des Informationsaustauschs mit anderen regionalen und internationalen Organisationen, insbesondere dem Katastrophenschutzverfahren der Union (Union Civil Protection Mechanism, UCPM), der EMSA, dem EPPR (Arktischer Rat), HELCOM, der IMO, der OSPAR-Kommission, dem Lissabonner Abkommen und REMPEC durch Teilnahme an den Sitzungen der Sekretariate und gegebenenfalls Verstärkung der Zusammenarbeit mit diesen Organisationen, z. B. im Hinblick auf die gemeinsame Entwicklung eines HNS-Maßnahmenhandbuchs; B.6 Stärkung der Zusammenarbeit mit der OSPAR-Kommission und anderen internationalen Organisationen, die am Schutz der Meeresumwelt vor Verschmutzung und Offshore-Anlagen beteiligt sind; B.7 Entwicklung einer HNS-Strategie für die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, z. B. HELCOM/EMSA/CTGo, um die Grundsätze der OPRC auf HNS anzuwenden; B.8 In Absprache mit der IMO festlegen, wie das Übereinkommen von Bonn einen weiteren Beitrag zur Stärkung der Umsetzung des internationalen Protokolls über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe leisten kann; B.9 Weitere Entwicklung von Bekämpfungskapazitäten auf der Grundlage von Umweltrisikoanalysen, um mit den sich wandelnden Risiken im Seeverkehr Schritt zu halten. Maßnahmen für das strategische Ziel C (Bekämpfung): C.1 Aufrechterhaltung eines Systems zur Meldung von Verschmutzungsereignissen und Ermittlung der gewonnenen Erkenntnisse; C.2 Aufrechterhaltung und Aktualisierung gemeinsamer Pläne für die Bekämpfung von Vorkommnissen auf See (DENGERNETH-Plan, MANCHEPLAN, Vierparteien-Plan, NORBRIT-Plan [Plan für den Golf von Biskaya]); C.3 Stärkung der Entwicklung gemeinsamer Konzepte für den Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen, einschließlich der Ermittlung bewährter Verfahren und Information der Öffentlichkeit über solche Schutzmaßnahmen; C.4 Bereitstellung von Erfahrungen aus der Verschmutzungsbekämpfung in Offshore-Windparks und daraus gewonnenen Erkenntnissen; C.5 Unterstützung der Verknüpfung und Koordinierung mit dem Küstenschutz; C.6 Förderung von Forschung und Entwicklung sowie des Informationsaustauschs in Bezug auf Einsatztechnologien, Ausrüstung und sonstige operative Mittel, insbesondere integrierte Überwachungssensoren, Technologie für die Reaktion auf Unfälle bei Nacht und schlechter Sicht, bei schlechtem Wetter, sowie für Nachweis und Bergung von auf See verlorenen Containern, Unfälle mit Schweröl und chemischen Substanzen sowie Unfälle, an denen Kraftstoffe der neuen Generation beteiligt sind; C.7 Förderung der Arbeit an gemeinsamen Forschungsschwerpunkten: bis 2019-2022 Ausarbeitung eines Vorschlags für ein gemeinsames Forschungsprojekt zu Kraftstoffen der neuen Generation; C.8 Förderung des Informationsaustauschs über nationale Risikobewertungsverfahren, einschließlich Notfallschlepper. ANLAGE 1 Aufgaben 1 — 18 für das strategische Ziel A (Verhütung): Aufgabe Strategische Maßnahme Beschreibung Vorgesehener Zeitraum Leitung Fortschritte Status   1 A.1 Luft- und Satellitenüberwachung, einschließlich nationaler Flüge, regionaler Flüge, Rundflüge und CEPCO/Super-CCO-Flüge zur Erkennung, zur Untersuchung, zum Nachweis und zur Überwachung des Austretens von Öl und anderen schädlichen Stoffen, unter Berücksichtigung der notwendigen strategischen Überwachung. Durchführung im Verlauf des Jahres VP   wird durchgeführt 2 A.1 Wahrung von Abdeckung und Effizienz der Luftüberwachung und Analyse des Bedarfs an strategischer Überwachung, unter anderem anhand der Auswertung bereits vorhandener Datensätze zu Feststellungen bei beobachteten Verschmutzungen durch Öl und sonstige Substanzen.   VP CleanSeaNet – EMSA Fischerei – Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) NL – Sachbearbeiter mit VP NL erstellt den Entwurf und übermittelt ihn den Delegationsleitern BE – MARPOL-Anlage VI.   3 A.3 A.4 A.5 Gegebenenfalls Ausarbeitung von Mindestempfehlungen zu Überwachungsmaßnahmen im Gebiet des Übereinkommens von Bonn und der erwarteten Ergebnisse (MARPOL VI, ferngesteuerte Luftfahrtsysteme).   EU (für Optionen zur Straffung der Meeresüberwachung, z. B. in Bezug auf Fischerei und Umweltverschmutzung) BE – Co-Leitung (Anlage VI) EU – Drohnen Erste Gespräche zur Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens wurden auf dem Treffen der OTSOPA 19 aufgenommen. Die EMSA hat mit der Nutzung von RPAS begonnen. wird durchgeführt 4 A.2 Aufrechterhaltung eines effizienten Standards bei Überwachung und Berichterstattung unter Einsatz des geeigneten Systems zur Meldung festgestellter Verschmutzungen an die Vertragsparteien des Übereinkommens von Bonn. Durchführung bei Bedarf VP   wird durchgeführt 5 A.3 In Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs werden Satellitenbilder, z. B. durch CleanSeaNet, optimal genutzt, um nach einer ersten Warnung vor einer möglichen Verschmutzung durch die Luftüberwachung Folgemaßnahmen zu ergreifen. Durchführung bei Bedarf VP   wird durchgeführt 6 A.3 Bericht über und Berücksichtigung von jüngsten Entwicklungen im Bereich der Höhenmeldekapazität (HAPS) und ferngesteuerter Luftfahrtsysteme (Remotely Piloted Aircraft Systems – RPAS). Durchführung bei Bedarf VP EU/EMSA - HAPS & RPAS wird durchgeführt               8 A.13 Unterstützung/Förderung der Umsetzung von Verkehrstrennungsgebieten und Hervorhebung anderer BE-AWARE-Empfehlungen in Bezug auf Schiffsverkehrsdienste, AIS in Windparks und elektronische Navigation bei den für Maßnahmen zur Risikominderung zuständigen Behörden. wird durchgeführt VP In Irland, Norwegen und den Niederlanden fanden Workshops statt. Für die Durchführung sind verschiedene nationale Behörden zuständig. 9 A.6 B.I Führung und Aktualisierung des Handbuchs für den Flugbetrieb. Jährlich im Rahmen der Treffen der OTSOPA NO & VP   wird durchgeführt 10 A.6 B.I Pflege der Online-Version des Verhaltenskodexes im Falle des Auftretens von Verschmutzung des Übereinkommens von Bonn, einschließlich des Fotoatlasses, für Besatzung und Sachverständige im Rahmen der Neugestaltung der Website zum Übereinkommen von Bonn. Durchführung bei Bedarf FR & VP   wird durchgeführt 11 A.4 A.5 A.10 Stärkung und Ausweitung der Zusammenarbeit bei der Feststellung und Beobachtung von Verstößen gegen die Anlagen des MARPOL-Übereinkommens und deren Durchsetzung sowie Pflege von Kontakten zur IMO. wird durchgeführt VP/NSN/Sek   wird durchgeführt 12 A.5 A.10 Prüfung der Entwicklung einer gemeinsamen technischen Strategie und eines operativen Konzepts für die Überwachung der Einhaltung der Grenzwerte für NOx und SOx.   BE, DK (vorbehaltlich Bestätigung), FR NL? EMSA (vorbehaltlich Bestätigung)   neu 13 A.7 A.9 Stärkung der Zusammenarbeit mit dem Nordsee-Netzwerk von Ermittlern und Staatsanwälten (NSN) und gemeinsam: a. Führung und Aktualisierung des „North Sea Manual on Maritime Oil Pollution Offences“ (Handbuch für die Bekämpfung der Ölverschmutzungsschäden des Meeres); b. Organisation von Workshops zu Themen, die von beiderseitigem Interesse sind; c. sofern zweckmäßig, Unterstützung bei der Veröffentlichung von Verurteilungen und bei der Erstellung von Umweltbilanzen für Seeschifffahrtsunternehmen.   NL/Sek Mögliche Themen für das Seminar 2019-25: HNS Abfälle im Meer wird durchgeführt 14 A.8 Fortführung der Tätigkeiten von OSINET, um a. Kenntnisse und Erfahrungen der einschlägigen Laboratorien in Bezug auf Ölunfallforensik, u. a. durch Interkalibrierungsübungen, zu verbessern und b. analytische Verfahren und Referenzmethoden, auch für die Beprobung von Öl auf See zu aktualisieren und weiterzuentwickeln.   DE/OSINET   wird durchgeführt 15 A.12 B.1 Pflege und Aktualisierung der Website des Übereinkommens von Bonn sowie Verbreitung der elektronischen Veröffentlichungen (d. h. Handbücher, Leitfäden und Berichte). Durchführung bei Bedarf Sek/VP Das Sekretariat prüft die Möglichkeit, die Quelle für Entscheidungen/Maßnahmen festzuhalten. wird durchgeführt               17. A.2 Überprüfung und falls erforderlich Anpassung der Empfehlungen für Notifikationen. Durchführung bei Bedarf VP   neu 18 A.12 Umsetzung der Kommunikationsstrategie des Übereinkommens von Bonn.   Sek.   wird durchgeführt Aufgaben 19 – 30 für das strategische Ziel B (Vorsorge): Aufgabe Strategische Maßnahme Beschreibung Vorgesehener Zeitraum Leitung Fortschritte Status 19 B.1 A.12 Pflege und Aktualisierung der verschiedenen Kapitel des Handbuchs des Übereinkommens von Bonn für Verschmutzungsbekämpfung. Durchführung bei Bedarf VP & Sek   wird durchgeführt 20

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.