Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1727 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der zweiten Ministertagung des Übereinkommens von Bonn in Bezug auf die Ministererklärung und den beigefügten strategischen Aktionsplan 2019-2025 zum Übereinkommen von Bonn (BASAP) zu vertreten ist

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16.10.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 263/9 BESCHLUSS (EU) 2019/1727 DES RATES vom 7. Oktober 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der zweiten Ministertagung des Übereinkommens von Bonn in Bezug auf die Ministererklärung und den beigefügten strategischen Aktionsplan 2019-2025 zum Übereinkommen von Bonn (BASAP) zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 191 und 196 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen von Bonn“) (1) wurde mit dem Beschluss 84/358/EWG des Rates (2) von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen. Das Übereinkommen von Bonn trat am 1. September 1989 in Kraft. Das Übereinkommen von Bonn wurde 1989 geändert. Diese Änderungen traten am 1. April 1994 in Kraft. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft genehmigte diese Änderungen mit dem Beschluss 93/540/EWG des Rates (3). (2) 2019 wird das 50-jährige Bestehen des Übereinkommens von Bonn gefeiert. Die Vertragsparteien beabsichtigen, aus diesem Anlass auf der zweiten Ministertagung des Übereinkommens am 11. Oktober 2019 in Bonn eine Ministererklärung in Anwesenheit von zwischenstaatlichen Organisationen und Beobachtern aus den Nachbarregionen anzunehmen, die für die Bekämpfung der Verschmutzung des Nordseegebiets und seiner Eingangsgewässer durch Öl und andere Schadstoffe zuständig sind (im Folgenden „Ministererklärung“). (3) In Anerkennung von 50 Jahren erfolgreicher Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens von Bonn und in Anerkennung des gemeinsamen Nutzens einer weiteren Stärkung der regionalen Zusammenarbeit zur Verhütung, Vorsorge und Bekämpfung von unfallbedingter und illegaler Meeresverschmutzung durch maritime Tätigkeiten im Nordseegebiet und seinen Eingangsgewässern zielt die Ministererklärung darauf ab, eine gemeinsame Vision für ein Nordseegebiet mit seinen Eingangsgewässern zu entwickeln, das frei von unfallbedingter, vermeidbarer und vorsätzlicher Verschmutzung durch Schiffe, Offshore-Erdöl- und ‐Erdgasaktivitäten und anderen maritimen Tätigkeiten ist. (4) Als Beweis des nachdrücklichen Engagements für eine solche Vision soll die Ministererklärung ein Zeichen für die verstärkten Anstrengungen der Vertragsparteien des Übereinkommens von Bonn setzen, die vereinbarten Ziele und eine bessere Verhütung, Vorsorge und Bekämpfung von Meeresverschmutzung im Nordseegebiet und seinen Eingangsgewässern zu erreichen. Die Vertragsparteien beabsichtigen daher, den strategischen Aktionsplan 2019-2025 zum Übereinkommen von Bonn anzunehmen, der der Ministererklärung beigefügt werden soll und in dem ehrgeizige strategische Ziele, operative Zwischenziele und Maßnahmen für deren Umsetzung im Zeitraum 2019-2025 festgelegt werden. (5) Da der auf der Tagung anzunehmende Beschluss Rechtswirkung für die Union hat, ist es erforderlich, den auf der zweiten Ministertagung des Übereinkommens von Bonn im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen. (6) Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens von Bonn und hat großes Interesse an einer verstärkten regionalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Nordseegebiets und seiner Eingangsgewässer; daher sollte die Ministererklärung, mit der auch der beigefügte strategische Aktionsplan 2019-2025 zum Übereinkommen von Bonn gebilligt wird, unterzeichnet und unterstützt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Namen der Union auf der Ministertagung zu vertretende Standpunkt besteht darin, der Annahme der Ministererklärung zum Übereinkommen von Bonn und des beigefügten strategischen Aktionsplans 2019-2025 zum Übereinkommen von Bonn (BASAP), die im Anhang dieses Beschlusses enthalten sind, zuzustimmen. Geringfügigen Änderungen an der Ministererklärung und dem beigefügten strategischen Aktionsplan 2019-2025 zum Übereinkommen von Bonn (BASAP) kann ohne weiteren Beschluss des Rates zugestimmt werden. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 2019. Im Namen des Rates Die Präsidentin A.-M. HENRIKSSON (1)   ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 9. (2)  Beschluss 84/358/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 7). (3)  Beschluss 93/540/EWG des Rates vom 18. Oktober 1993 zur Genehmigung der Änderungen des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn) (ABl. L 263 vom 22.10.1993, S. 51). ENTWURF einer Ministererklärung Bonn, Deutschland, 11. Oktober 2019 WIR, DIE MINISTER UND MITGLIEDER DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION, die für die Bekämpfung der Verschmutzung des Nordseegebiets und seiner Eingangsgewässer durch Öl und andere Schadstoffe zuständig sind, kommen am 11. Oktober 2019 in Bonn zum zweiten Ministertreffen im Rahmen des Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe („Übereinkommen von Bonn“), in Anwesenheit von zwischenstaatlichen Organisationen und Beobachtern aus den Nachbarregionen zusammen — IN WÜRDIGUNG der bereits 50 Jahre andauernden erfolgreichen Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens von Bonn und in ANERKENNUNG des gemeinsamen Nutzens einer weiteren Stärkung der Zusammenarbeit bei der Verhütung, Vorsorge und Bekämpfung von unfallbedingter und illegaler Meeresverschmutzung durch maritime Tätigkeiten im Nordseegebiet und seinen Eingangsgewässern; ERFREUT über den Beitritt Spaniens zum Übereinkommen von Bonn und die Neuausrichtung der Zone der Verantwortung zwischen Frankreich und Spanien, derzufolge das Meeresgebiet, für das das Übereinkommen von Bonn gilt, auch den Golf von Biskaya umfasst; IN DEM BESTREBEN den Schutz unserer Küsten- und Meeresumwelt vor Meeresverschmutzung, die durch Tätigkeiten im Nordseegebiet und seinen Eingangsgewässern verursacht wird, zu stärken und unsere Zusammenarbeit bei der Prävention, Vorsorge und Bekämpfung von Meeresverschmutzung zu intensivieren; UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Rolle der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) bei der Regulierung der weltweiten Schifffahrt zum Schutz der Meeresumwelt und der menschlichen Gesundheit sowie der Entwicklung einer integrierten Meerespolitik für die Europäische Union und der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften (1) im Zusammenhang mit Meeresverschmutzung und anderen Ereignissen; IN FORTFÜHRUNG der Koordinierung der nationalen Bemühungen auf einer (sub-) regionalen Ebene zum Nutzen aller und unter Berücksichtigung der Berichtspflichten der Vertragsparteien; UNTER NUTZUNG allgemein anerkannter Informationssysteme, die in den einschlägigen internationalen Organisationen als Standard definiert sind; IN ANBETRACHT sowohl des anhaltenden Wachstums des Seeverkehrs als auch anderer maritimer Tätigkeiten wie der Offshore-Förderung von Erdöl und Erdgas und der Tatsache, dass trotz des Rückgangs der Zahl der in den letzten Jahren beobachteten Ölunfälle stets weiterhin Risiken bestehen bleiben — haben folgende gemeinsame Erklärung ANGENOMMEN: 1. Wir haben die Vision von einem Nordseegebiet und seinen Eingangsgewässern, die frei von unfallbedingter, vermeidbarer und vorsätzlicher Verschmutzung durch Schiffe, Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und andere maritimen Tätigkeiten sind. 2. Wir begrüßen die IMO-Vorschriften, die zu einer Verringerung der Meeresverschmutzung geführt haben. Allerdings stellt trotz des breiten Spektrums der in den letzten Jahren ergriffenen Maßnahmen die unbeabsichtigte und illegale Verschmutzung mit anderen Stoffen als Erdöl nach wie vor eine erhebliche Bedrohung für das Nordseegebiet und seine Eingangsgewässer dar. 3. Wir sind uns voll und ganz des wirtschaftlichen und sozialen Wertes unserer Meeres- und Küstenumwelt bewusst und erkennen an, dass die Kosten für die angemessene Verhütung, Vorsorge und Bekämpfung von Meeresverschmutzung im Vergleich zu den Kosten für die Sanierung nach erheblichen Verschmutzungsereignissen gering sind. 4. Wir betonen die Bedeutung einer effizienten Notfallprävention, -vorsorge und -bekämpfung auf See. Wir bekräftigen unser Engagement für eine aktive Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens von Bonn über die Planung, Schulung für und praktische Erprobung von Notfallsystemen, einschließlich Übung gemeinsamer Bekämpfungsmaßnahmen. Wir erkennen die Bedeutung der gesamteuropäischen Zusammenarbeit an, die über das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, ERCC) und in Abstimmung mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) organisiert wird. 5. Wir begrüßen das bewährte System für die Luft- und Satellitenüberwachung von Schiffen, Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und anderen maritimen Tätigkeiten im Nordseegebiet und seinen Eingangsgewässern als wichtige Hilfe bei der Feststellung einer möglichen Verschmutzung und Unterbindung illegaler Einleitungen auf See sowie der Erfüllung unserer Verpflichtungen aus dem MARPOL-Übereinkommen. 6. Wir begrüßen die nationale und regionale Nutzung von ferngesteuerten Luftfahrtsystemen (Remotely Piloted Aircraft Systems — RPAS), die als neue Dienste für die Meeresüberwachung, für die Überwachung der Emissionen aus dem Seeverkehr und die Bekämpfung der Verschmutzung eingesetzt werden, und ermutigen die Vertragsparteien zum Austausch der Kenntnisse und Erfahrungen, die sie im Zusammenhang mit ihren nationalen RPAS-Systemen und deren Rolle für die Durchsetzungspraxis gewonnen haben. 7. Wir bekräftigen unsere Entschlossenheit, die nationalen Flugprogramme und gemeinsamen Aktionen wie Koordinierte Erweiterte Immissionskontrollmaßnahmen (CEPCO) fortzusetzen, und begrüßen die von der EMSA durch CleanSeaNet zur Verfügung gestellte Satellitenbild-Leistung als Beitrag zur besseren Vorsorge und Verhütung von Verschmutzung. 8. Wir begrüßen die Entwicklung und die kontinuierliche Aktualisierung der Handbücher und Verhaltenskodizes gemäß dem Übereinkommen von Bonn, einschließlich des Handbuchs für die Bekämpfung der Verschmutzung und des Verhaltenskodexes im Falle des Auftretens von Verschmutzung, die einzigartige Informationsquellen für die Arbeiten zur Verhütung, Vorsorge und Bekämpfung von Verschmutzungen bereitstellen und weltweit im Zusammenhang mit dem Internationalen Übereinkommen über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit bei Ölverschmutzung (OPRC) und dem Protokoll über gefährliche und schädliche Stoffe (HNS) anerkannt wurden. 9. Wir bekräftigen unsere Zusage, die gemeinsamen Aktionspläne gemäß des Übereinkommens von Bonn zur Bekämpfung von Vorkommnissen auf See (d. h. der DENGERNETH-Plan, MANCHEPLAN, NORBRIT-Plan und der Vierparteien-Plan) beizubehalten und zu aktualisieren, als wichtige Instrumente, um unmittelbar nach einem Vorkommnis grenzübergreifend Bekämpfungsmaßnahmen einzuleiten, unabhängig von der Zone nationaler Verantwortung, in der die Verschmutzung stattgefunden hat. 10. In Anbetracht der sich ändernden Risiken durch die Zunahme der Beförderung von gefährlichen und schädlichen Stoffen, größere Schiffe, autonome Schiffe, neue Kraftstoffe, anhaltend hohe Verkehrsdichte, Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und andere maritime Tätigkeiten betonen wir die Bedeutung der Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen den Ressourcen, um eine wirksame Verhütung und Bekämpfung der Umweltverschmutzung im Nordseegebiet und seinen Eingangsgewässern zu gewährleisten. Wir stimmen darin überein‚ dass die weitere Entwicklung der Bekämpfungskapazitäten im Gebiet des Übereinkommens von Bonn auf nationalen und gemeinsamen Risikobewertungen beruhen sollte. 11. Wir bekräftigen unser gemeinsames Eintreten für die Verhütung der Schädigung der Luftqualität durch Meeresverschmutzung im Rahmen der Zusammenarbeit bei und Leistung eines kollektiven Beitrags zu der Um- und Durchsetzung internationaler Vorschriften und Normen, sowie durch die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure. Wir verweisen auf die erfolgreiche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/802 (2), die sich in der Absenkung der Grenzwerte für den Schwefelgehalt in den europäischen SOx-Überwachungsgebieten (auf einen Schwefelhöchstgehalt von 0,10 % ab 2015) widerspiegelt, und erinnern an die jüngsten IMO-Verpflichtungen, die konsequente Umsetzung eines weltweiten Schwefelgrenzwertes (0,50 % ab 2020) gemäß Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens sicherzustellen. Die koordinierte und konsequente Durchsetzung dieser Grenzwerte, auch in den SOx-Emissions-Überwachungsgebieten der Nordsee (North Sea SOx-Emission Control Area), und die hohe Einhaltungsquote bei Schiffen in der gesamten EU führten zu einer erheblichen Verringerung der Schwefeldioxidbelastung in Küstenregionen und Städten. Wir begrüßen unsere gemeinsame Verpflichtung, zusammen einen Beitrag zur Überwachung der Durchsetzung der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens zu leisten, und die Tatsache, dass die Nordsee ab 2021 als Emissionsüberwachungsgebiet für Stickstoff (NECA) ausgewiesen wird. Die Vertragsparteien behalten das Recht, die Art ihrer Teilnahme an den Überwachungsmaßnahmen frei zu wählen. 12. Wir erkennen an‚ dass Bestimmungen wie die Ausweisung der Nordsee als Sondergebiet gemäß den Anlagen I und V des MARPOL-Übereinkommens nur dann wirksam sein können, wenn sie ordnungsgemäß durchgesetzt werden. In diesem Zusammenhang begrüßen wir die erfolgreichen Anstrengungen des Nordsee-Netzwerks von Ermittlern und Staatsanwälten für eine stärkere Durchsetzung von Verschmutzungsregeln und -normen und kommen überein‚ die Zusammenarbeit mit dem Netz im Hinblick auf die Durchsetzung aller einschlägigen Anlagen des MARPOL-Übereinkommens fortzusetzen. 13. Wir bekräftigen unser Engagement für die ordnungsgemäße Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinie 2005/35/EG3 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe (in der geänderten Fassung), insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit bei Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen, die Erfüllung der Berichtspflichten und wirksame Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte. 14. Wir begrüßen die Annahme der überarbeiteten Richtlinie über Hafenauffangeinrichtungen3 durch den Rat und das Europäische Parlament und verpflichten uns zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit, um die illegale Einleitung von Abfällen auf See zu verhindern. 15. Wir begrüßen die Annahme der neuen Initiative der IMO zur „Bewertung und Harmonisierung von Regeln und Leitlinien für die Einleitung flüssiger Stoffe aus Abgasreinigungssystemen (EGCS) in Gewässer, einschließlich entsprechender Bedingungen und Gebiete“ als wichtiges Instrument, um das Verständnis der Auswirkungen des durch Gaswäscher von Abgasreinigungssystemen (EGCS) eingeleiteten Waschwassers auf die Meeresumwelt zu verbessern. 16. Wir betonen‚ dass koordinierte Forschungs- und Entwicklungsprogramme erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung mit den besten verfügbaren Techniken und Geräten durchgeführt werden, wenn es um die Bewältigung bestehender und künftiger Herausforderungen geht, so sind z. B. aufgrund der Einführung und des verstärkten Einsatzes neuer Kraftstoffe, die strengere Emissionsvorschriften einhalten, offensichtlich innovative Bekämpfungsverfahren erforderlich. Wir bekräftigen‚ dass die Entscheidungsprozesse unter Einsatz der besten verfügbaren Kenntnisse, Methoden und unterstützenden Instrumente erfolgen. Wir nehmen die im Rahmen des strategischen Aktionsplans 2019‐2025 für das Übereinkommen von Bonn festgelegten Prioritäten für Forschung und Entwicklung zur Kenntnis. 17. Wir verweisen außerdem auf die Entwicklung integrierter Konzepte für die meerespolitische Entscheidungsfindung und die Bedeutung einer Stärkung unserer Zusammenarbeit mit den einschlägigen maritimen Sektoren und Einrichtungen, um auf eine ganzheitliche Bewirtschaftung der Meere hinzuarbeiten und so einen guten Umweltzustand der Meeresgewässer im Einklang mit der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie der EU zu erreichen (3). 18. Wir begrüßen den „IMO-Aktionsplan für von Schiffen stammende Kunststoffabfälle im Meer“, der darauf abzielt, die bestehenden Vorschriften zu verbessern, und neue flankierende Maßnahmen einführt, um das gravierende Problem der Kunststoffabfälle in der Meeresumwelt zu lösen. 19. Wir bekräftigen unsere Entschlossenheit zur Zusammenarbeit mit anderen zuständigen internationalen und regionalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere mit der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), den OSPAR- und HELSINKI-Kommissionen, dem Lissabonner Abkommen, der Kopenhagener Vereinbarung, dem Regionalen Interventionszentrum für Umweltkatastrophen im Mittelmeer (REMPEC), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und dem Arktischen Rat, um Erfahrungen und bewährte Verfahren auszutauschen und unsere gemeinsamen Ziele zu erreichen. Vor diesem Hintergrund und um dem Engagement für unsere Vision Nachdruck zu verleihen, bestätigen wir den verstärkten Einsatz für die Verwirklichung der vereinbarten Ziele und einer effizienteren Verhütung, Vorsorge und Bekämpfung von Meeresverschmutzung im Nordseegebiet und seinen Eingangsgewässern und haben den strategischen Aktionsplan 2019‐2025 für das Übereinkommen von Bonn in Anhang 1 angenommen, in dem ehrgeizige strategische Ziele, operative Zielsetzungen und Maßnahmen für deren Umsetzung im Zeitraum 2019‐2025 festgelegt sind. (1)  Norwegen ist kein Mitglied der Europäischen Union. Norwegen leistet seinen Beitrag auf der Grundlage gleichwertiger nationaler Rechtsvorschriften und EU-Rechtsvorschriften, durch die das Land als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gebunden ist. (2)  Bericht der Kommission über die Durchführung und Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2016/802 festgelegten Normwerte für den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen, COM(2018) 188 final vom 16.4.2018. (3)  Norwegen ist kein Mitglied der Europäischen Union. Norwegen leistet seinen Beitrag auf der Grundlage gleichwertiger nationaler Rechtsvorschriften und EU-Rechtsvorschriften, durch die das Land als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gebunden ist. ENTWURF des Strategischen Aktionsplans zum Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe („Übereinkommen von Bonn“) 2019-2025 Einleitung Die vorrangigen Maßnahmen, die mit dem Übereinkommen von Bonn vereinbart wurden, sind die regionale Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Offshore-Anlagen im Nordseegebiet; Überwachungsmaßnahmen als Hilfsmittel zur Feststellung und Bekämpfung der Verschmutzung auf See; die Beseitigung der Verschmutzung nach Schiffsunglücken und Verschmutzungsdelikten. Sie sind das Ergebnis von 50 Jahren erfolgreicher technischer, wissenschaftlicher und operativer Arbeit im Rahmen des Übereinkommens von Bonn. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Bonn haben so gemeinsam große Sachkenntnis bei der Bewältigung von Gefahren für die Meeresumwelt entwickelt, und sind bereit, im Rahmen ihrer Zusammenarbeit neue Herausforderungen anzugehen und die internationale Gemeinschaft einzubeziehen. Das Übereinkommen von Bonn ist das älteste regionale Übereinkommen, das von Regierungen zur Bekämpfung von Verschmutzungsereignissen geschlossen wurde. Mit dem Übereinkommen wird der Mechanismus für die Zusammenarbeit von Nordseestaaten und der Europäischen Union festgelegt, die sich gegenseitig bei der Bekämpfung von Verschmutzungen durch Schiffsunglücke und chronische Verschmutzungen durch Schiffe und Offshore-Anlagen im Nordseeraum unterstützen. Es wurde im Jahr 1969 von den acht Nordseeanrainerstaaten unterzeichnet: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich, kurz nach der Havarie des Öltankschiffes „Torrey Canyon“, das 1967 mit einer Ladung von 117 000 Tonnen Rohöl vor der Küste von Cornwall untergegangen war, was die erste schwere Umweltkatastrophe für Westeuropa zur Folge hatte. Dennoch wurde das Übereinkommen von Bonn erst Ende der 1970er Jahre aktiviert, nachdem zwei weitere schwerwiegende Verschmutzungsereignisse aufgetreten waren: der Blow-out auf der Bohrinsel im Ekofisk-Ölfeld 1977 und die Havarie der Amoco-Cadiz 1978. In der Folge hat das Übereinkommen eine reibungslose Zusammenarbeit gewährleistet und wurde 1983 auf andere Schadstoffe ausgeweitet sowie 1987 durch die Einbeziehung von Überwachungsmaßnahmen erweitert. Eine weitere Erweiterung erfolgte 2010 mit dem Beitritt Irlands und der Einbeziehung der irischen Gewässer und der mit ihnen verbundenen Gewässer Norwegens und des Vereinigten Königreichs. Obwohl die Zahl der Ölunfälle in den europäischen Gewässern insgesamt zurückgegangen ist, kommt es weiterhin in unregelmäßigen Abständen zu größeren unbeabsichtigten Ölverschmutzungen (d. h. über 20 000 Tonnen). Auch wenn die Ableitungen an Land für den Großteil der Ölverschmutzungen verantwortlich sind, die jedes Jahr in den Ozean gelangen, stellen Ölleckagen, auf die etwa 10-15 % des gesamten Öls entfallen, das jährlich weltweit die Ozeane verschmutzt, eine Hauptquelle der Verschmutzung dar. Mit dem strategischen Aktionsplan 2019‐2025 soll die Umsetzung des Übereinkommens von Bonn erleichtert werden, um so einen Beitrag zur Verhütung der Meeresverschmutzung im Allgemeinen zu leisten und gegen künftige Herausforderungen gewappnet zu sein, wie den unvermeidlichen Paradigmenwechsel auf den Märkten für Energie und natürliche Ressourcen, die im Rahmen des Übereinkommens von Paris 2015 ermittelten Umweltprobleme und den Druck auf die maritime Raumplanung, die neue Risiken auf See mit sich bringen kann. Angesichts dieser Entwicklungen und des drastischen Rückgangs von Ölunfällen in europäischen Gewässern in den letzten 30 Jahren müssen die Öl-Helfer ihre Tätigkeit von Ölbekämpfung auf alle Arten von Meeresverschmutzungen, die gemessen und/oder gereinigt werden können, ausweiten. Eine wichtige neue durch die SWOT-Analyse ermittelte Herausforderung für die Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens von Bonn ist die Luftverschmutzung, die die Ökosysteme und die Gesundheit der Bürger in Küstengebieten mit hoher Bevölkerungsdichte (MARPOL-Anlage VI) beeinträchtigt. Der Aktionsplan 2019‐2025 wird von den Vertragsparteien durch folgende Maßnahmen umgesetzt: — Überwachung ihrer Zonen im Hinblick auf Bedrohungen durch Meeresverschmutzung und Verschmutzung des entsprechenden Luftraums über dem Meer, einschließlich Koordinierung der Luft- und Satellitenüberwachung; — gegenseitige Warnung vor solchen Bedrohungen; — Festlegung gemeinsamer operativer Konzepte, die die Einhaltung der erforderlichen Standards bei der Verhütung und Beseitigung von Verschmutzungen gewäh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.