Europäische Union

2007/258/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Maßnahme C 24/2004 (ex NN 35/2004), die Schweden im Hinblick auf die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6923) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32007D0258. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Nachdem die Kommission die von der Regierung in ihrer Antwort vom 29. Oktober und später eingereichten Informationen, einschließlich der kurz- und langfristigen Geschäftspläne der Teracom, analysiert hat, ist die Kommission der Auffassung, dass die seitens der Regierung im Jahr 2003 vorgenommene Bewertung der damaligen und kommenden wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Teracom realistisch und die Aussicht auf einen zufrieden stellenden Ertrag nach der Kapitalzufuhr glaubwürdig war. (113) Wie in Abschnitt 7.3 näher geschildert, erstellte die Regierung, ausgehend von den Geschäftsplänen der Teracom für die Jahre 2003 bis 2005 und ihren finanziellen Prognosen für den Zeitraum 2003 bis 2010 sowie ausgehend von Vergleichen mit anderen Unternehmen und anderen Aktionären in der gleichen oder nahe liegenden Branchen, eine Bewertung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Teracom auf kurze und lange Sicht. Die Regierung kam zu dem Ergebnis, dass eine bedingte Gesellschaftseinlage in Höhe von 500 Mio. SEK die Solvenz der Teracom stärken und es ihr ermöglichen würde, in Anschluss daran einen ausreichenden Gewinn zu generieren, um die Kapitalzufuhr innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zurückzahlen zu können (109). Die Prognosen für 2003 prognostizierten eine positive Gewinn- und Verlustrechnung der Teracom. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Teracom schon in den ersten drei Monaten des Jahres 2003, bevor die Regierung ihre Vorlage dem Reichstag vorlegte, Gewinn machte. (114) Schließlich hat die Kommission den Bericht, den PWC im Auftrag der Regierung angefertigt hatte und der die dem Beschluss der Regierung zugrunde liegenden Zahlenangaben erläutert, geprüft. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Angaben dem Investitionsbeschluss eine realistische Basis verliehen. Aus dem Bericht geht insbesondere hervor, dass Teracom nach ihren Verlustjahren 2001 und 2002, schon als die Kapitalzufuhr erfolgte, dicht an die Ertragsgrenze herankam. Die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Teracom hatte sich erheblich verbessert, insbesondere im Vergleich zur Situation zum Zeitpunkt des negativen Gutachtens der Reichsschuldenverwaltung zur Gewährung einer staatlichen Kreditgarantie (110). (115) Der Bericht zeigt, dass das Agieren der Regierung mit den Überlegungen übereinstimmt, die auch ein privater Investor getroffen hätte, Analysen nämlich in Bezug auf den zu erwartenden Ertrag in Folge der Investition und in wieweit dieser Ertrag die mit der Investition zusammen hängenden Risiken ausreichend kompensiert. Der Bericht berechnet den Ertrag („the internal rate of return“) auf die Investition, indem er den inkrementalen Cash-Flow, den er generiert, feststellt. Dies erfolgt durch die Differenz zweier alternativer Szenarien: freier Cash-Flow mit und freier Cash-Flow ohne Kapitalzufuhr. Der erhoffte Ertrag auf die Kapitalzufuhr wurde auf ungefähr 24 % berechnet, was die Ertragsanforderungen übersteigt, die Aktionäre mit marktgerechten Ansprüchen an ihre Investition stellen würden (der vergleichbare marktgerechte Kapitalverzinsungsanspruch beträgt 8,6 %) und was außerdem die finanziellen Risiken kompensieren würde (111). (116) Obwohl ex post unmöglich mit Sicherheit festgestellt werden kann, wie sich die Einnahmen der Teracom entwickelt hätten, wenn das Unternehmen keine bedingte Gesellschaftseinlage erhalten hätte, stellt die Kommission fest, dass der Ertrag der Teracom auf das Eigenkapital von 3 % im Jahr 2003 auf 11 % im Jahr 2004 und auf 19 % im Jahr 2005 angewachsen war (112). (117) Aus dem nachfolgenden Diagramm 3 wird deutlich, dass Teracom in den Jahren 2003, 2004 und 2005 wieder Gewinne erwirtschaftete. Die erste Tilgungsrate des Unternehmens auf die bedingte Gesellschaftseinlage erfolgte 2006 (113). Diagramm 3: Tatsächliche Ertragsentwicklung der Teracom 1998-2005 mio. SEK 400 300 277 200 137 119 100 67 33 24 0 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 - 100 - 200 - 204 - 300 - 301 - 400 Quelle: Jahresabschlüsse der Teracom für die Jahre 1998 bis 2005. (118) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die bedingte Gesellschaftseinlage in Form einer Kapitalzufuhr unter Umständen erfolgte, die auch für einen privaten Investor, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, akzeptabel wären. (119) Im vorliegenden Fall stellt sich allerdings die Frage, ob die Tatsache, dass Teracom auch weiterhin das Monopol zur Betreibung der terrestrischen Infrastruktur gewährt wird, und dies trotz Inkrafttreten der Richtlinie über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste im Oktober 2002 (Wettbewerbsrichtlinie) (114), welche die Aufrechterhaltung exklusiver Rechte in den relevanten Sektoren verbietet, die aktuelle Analyse der staatlichen Beihilfe beeinflusst (115). (120) Prüft die Kommission ein fragliches Beihilfevorhaben und stellt dabei fest, dass gegen eine andere besondere Bestimmung des EG-Vertrags verstoßen wurde, ist sie verpflichtet zu prüfen, ob die Modalitäten der Beihilfe einen etwaigen Verstoß gegen andere besondere Vertragsbestimmungen als die Artikel 87 und 88 enthalten und derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sind, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können (116). Ist dies der Fall und nur wenn der Verstoß neben der dem fraglichen Beihilfevorhaben innewohnenden Beeinträchtigung die andere besondere Bestimmung des EG-Vertrags nachweislich beeinträchtigt, kann der Verstoß eine maßgebliche Bedeutung für die Prüfung des fraglichen Beihilfevorhabens durch die Kommission haben (117). (121) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass der Verstoß gegen die Wettbewerbsrichtlinie nicht zu dem Teil der Maßnahme gehört, die Gegenstand ihrer Prüfung ist, sondern das Ergebnis des Agierens der Regierung, das von dem Beschluss der Regierung zur Gewährung einer bedingten Gesellschaftseinlage getrennt ist. (122) Darüber hinaus, selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Monopolstellung der Teracom Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit der Teracom hatte und daher zu einem bestimmten Teil auch auf den Ertrag aus der bedingten Gesellschaftseinlage, kann dies nicht mit Sicherheit festgestellt werden, weil Teracom der Preisregulierung unterliegt (siehe näher beschrieben in den Punkten 42, 43 und 102) und daher ihre Marktkraft nicht frei ausüben kann. Im vorliegenden Fall ist es daher nicht zu belegen, dass sich die bedingte Gesellschaftseinlage gerade auf Grund des Monopols als ertragreiche Investition erwies. Daher kann auch nicht nachgewiesen werden, dass der erwartete Ertrag auf die bedingte Gesellschaftseinlage bei einem Nichtvorhandensein des Monopols für einen privaten Investor nicht akzeptabel gewesen wäre. (123) Durch das Nichtvorhandensein eines unzweideutigen und nachweisbaren Ursachenzusammenhang zwischen dem Verstoß Schwedens gegen die Wettbewerbsrichtlinie und dem erwarteten Ertrag aus der bedingten Gesellschaftseinlage kann die Kommission daher den Anspruch Schwedens, dass die Kriterien für die Befolgung der marktwirtschaftlichen Investitionsprinzipien erfüllt sind, nicht für ungültig erklären. Diese Schlussfolgerung beeinflusst jedoch nicht den Standpunkt, den die Kommission in zukünftigen Fällen in Anbetracht der Fakten in diesen Fällen einnehmen wird. (124) Abschließend kann festgestellt werden, dass in dem vorliegenden Fall die bedingte Gesellschaftseinlage und der Verstoß gegen die Wettbewerbsrichtlinie für sich allein nach den Regeln und Verfahren, die für die jeweilige Sache gelten, beurteilt werden können und sollten. Dabei sollte in diesem Zusammenhang beachtet werden, dass die Kommission gemäß Artikel 225 EG-Vertrag die Frage des Verstoßes Schwedens gegen die Wettbewerbsrichtlinie an den Europäischen Gerichtshof verwiesen hat. (125) In Bezug auf die bedingte Gesellschaftseinlage zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass ein Vorkommen von staatlichen Beiträgen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 nicht festgestellt werden konnte. 9.   SCHLUSSFOLGERUNG (126) Im Licht der vorstehenden Ausführungen erachtet die Kommission, dass nichts darauf hindeutet, dass die geprüften Maßnahmen der Teracom oder einer ihrer Tochtergesellschaften einen wirtschaftlichen Vorteil gewährten. Die Kommission kommt daher zu der Schlussfolgerung, dass es sich bei den von Schweden ergriffenen Maßnahmen nicht um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der Kommission geprüften und in dieser Entscheidung beschriebenen Maßnahmen hinsichtlich der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in Schweden stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 2006 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)  Siehe Sache C 24/04 (ex NN 35/04), Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Schweden (ABl. C 238 vom 25.9.2004, S. 5). (2)  Am 1. Dezember 2005 änderte die NSAB ihren Namen in SES Sirius AB. Der Beschwerdeführer wird in dieser Entscheidung jedoch weiterhin NSAB genannt. (3)  Am 12. April 2002 und am 2. Oktober 2002 ergänzte die NSAB ihre Beschwerde mit weiteren Informationen in Bezug auf die mutmaßliche staatliche Beihilfe. (4)  Siehe Eingabe der B2 vom 22. Oktober 2004. (5)  Siehe Eingabe der ECCA vom 25. Oktober 2004 (registriert am 2. Dezember 2004). (6)  Siehe Eingabe der ESOA vom 18. Oktober 2004 (registriert am 25. Oktober 2004). (7)  Siehe Eingaben der NSAB vom 22. Oktober 2004, vom 11. Februar 2005 (registriert am 14. Februar 2005), vom 9. März 2005 (registriert am 10. März 2005) und vom 1. Dezember 2005 (registriert am 6. Dezember 2005). (8)  Siehe Eingabe der Telenor Broadcast vom 17. November 2004 (registriert am 18. November 2004). (9)  Siehe Eingabe der TeliaSonera vom 25. Oktober 2004 (registriert am 26. Oktober 2004). (10)  Siehe Eingabe der UGC vom 25. Oktober 2004 (registriert am 26. Oktober 2004). (11)  Siehe Eingabe der Viasat vom 25. Oktober 2004 (registriert am 26. Oktober 2004). (12)  Nach Ansicht der Beschwerdeführer wurden rechtswidrige Beihilfen auch der Gesellschaft Senda i Sverige AB (Senda) bewilligt. Senda war Tochtergesellschaft der Teracom und im Bereich Koordination, Vermarktung und Bündelung von TV-Programmen und -dienstleistungen für digitales Kabelfernsehen tätig. Senda fusionierte am 1. Oktober 2002 mit Boxer; beide Unternehmen sind nunmehr unter dem Namen Boxer tätig. (13)  Siehe Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75). Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-141/03, Kommission/Schweden (ABl. C 228 vom 11.9.2004, S. 13). (14)  Siehe Regierungsvorlage 1991/92:140, Gutachten (nachfolgend „Bet.“) 1991/92:KrU28, Drucksache des Reichstags (nachfolgend „Rskr.“) 1991/92:329. Televerket wurde zu diesem Zeitpunkt privatisiert und heißt heute Telia AB. (15)  Im Dezember 2004 wurde gegen Schweden ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtbeachtung der Richtlinie über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Generalsekretariat, Vertragsverletzung Nr. 2004/2197; Rechtssache KOM/C-1/39 157) eingeleitet. Gegenstand dieses Verfahrens war die Aufrechterhaltung bestimmter Exklusivrechte in den erwähnten Sektoren. Das Verfahren hatte zur Folge, dass sich die Regierung verpflichtete, vor dem 1. Januar 2006 das der Teracom gewährte Monopol auf dem Markt für die Bereitstellung analoger terrestrischer Übertragungen abzuschaffen. Die Rechtssache in Bezug auf digitale terrestrische Übertragungsdienste ist bisher noch nicht abgeschlossen, selbst wenn die Regierung die Auffassung der Kommission, dass das gegenwärtig bestehende Regelwerk gegen die genannte Richtlinie verstößt, nicht mehr in Frage stellt. Da die Regierung bisher jedoch noch keine Gesetzesvorlage eingereicht hat, die es der Kommission ermöglichen könnten festzustellen, in wieweit die Zuwiderhandlung beseitigt wird und zu welchem Zeitpunkt das neue Recht in Kraft treten wird, hat die Kommission beschlossen, beim Europäischen Gerichtshof gegen Schweden zu klagen; siehe Pressemitteilung der Kommission IP/06/1411 vom 17. Oktober 2006. (16)  Siehe Beschluss 05-8675/23 vom 15. Dezember 2005 über das digitale terrestrische Netz und Beschluss 05-8674/23 vom 15. Dezember 2005 über das analoge terrestrische Netz. (17)  Siehe www.boxer.se. Im Zeitraum zwischen April 2000 und April 2005 war der 30 %ige Anteil von 3i an Boxer im Besitz von Skandia Liv (Skandia). (18)  Dieser Beschluss hat keinen Einfluss auf die Anwendung der Regeln des EU-Binnenmarkts. (19)  Siehe Boxer Pressemitteilung vom 18. Januar 2006, Boxer grew by 42 % in 2005. Siehe auch Boxer Pressemitteilung vom 12. Juli 2005, Boxer fortsätter att öka antalet digitala TV-kunder, sowie Pressemitteilung vom 20. Oktober 2005, Fortsatt ökning för Boxer. (20)  Siehe www.svt.se und Regierungsvorlage 1995/96:161, S. 70–72. (21)  Siehe z. B. Regierungsbeschluss vom 10. Februar 2005 (Nr. I:11), Regierungsbeschluss vom 22. Juni 2005 (Nr. I:22), Regierungsbeschluss vom 15. Dezember 2005 (Nr. I:102) und Regierungsbeschluss vom 23. Februar 2006 (Nr. I:15). (22)  Bis zum 31. Dezember 2005 war SVT dazu auch in Bezug auf analoge Signale verpflichtet. (23)  Der Vertrag zwischen NSAB und SVT wurde 1999 bei der Kommission angemeldet (Fall IV/C-2/37 517); im November 1999 erteilte die Kommission den Parteien ein Negativattest. (24)  Siehe www.ur.se/ur/start.php? s1 = omur&s2 = historik. (25)  Siehe den an UR gerichteten Regierungsbeschluss 29, Tillstånd att sända television, [ung. Sendelizenz für die Übertragung von Fernsehsignalen] KU2001/1543/Me (teilweise) vom 20. Dezember 2001, und Anlage 1 zum Regierungsbeschluss I:12, Tillstånd att sända ljudradio och television, [ung. Sendelizenz für die Übertragung von Radio- und Fernsehsignalen] U2005/1824/Me vom 2. Oktober 2005. Diese Sendelizenz wurde verlängert und umfasst nunmehr ganz 2006. (26)  Die Gründe hierfür sind, dass die an UR vergebenen Zuschüsse unerheblich sind und dass die Bestimmungen, die die Tätigkeit und die Übertragungen der UR regeln, praktisch die gleichen wie für SVT sind. Außerdem sendet UR über einen der SVT-Kanäle. Die den Unternehmen bewilligten Mittel und ihre Zahlungen werden daher jeweils in einem Betrag zusammengefasst. (27)  Siehe http://www.ses-sirius.com (28)  Siehe Teracom-Jahresabschluss 2000. (29)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 11. (30)  Siehe Statens Offentliga Utredningar: Sveriges övergång till digital-TV, Digital-TV-Kommissionen. [ung. Öffentliche Untersuchungen des Staates: Übergang Schwedens zum DVB-T, DVB-T-Kommission]. (31)  Quelle: Mediavision, MMS, siehe Antwort vom 20. März, Frage 15. Siehe auch schwedische Lizenz- und Aufsichtsbehörde Radio och TV-verket: Mediautveckling 2005 und 2006. (32)  Siehe Bet. 1996/97:KU17; Rskr. 1996/97:178. (33)  Siehe Bet. 1996/97:KU17. (34)  Siehe Bet. 2002/03:KU33, Rskr. 2002/03:196. (35)  Siehe Bet. 2003/04:KU24; Rskr. 2003/04:231. (36)  Siehe https://www.teracom.se. (37)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, Abschnitte 3.4.2 und 3.5. (38)  Siehe http://www.teracom.se und Statens Offentliga Utredningar: Sveriges övergång till digital-TV, Digital-TV-Kommissionen. (39)  Siehe http://www.rtvv.se/se/Om_media/tv/digitaltv/Siehe auch Bericht der schwedischen Regulierungsbehörde Post- och telestyrelsen vom November 2005, Förstudie: Frigjort frekvensutrymme vid övergången till digitalt marksänd TV, S. 5–7 [ung. Vorstudie: Freie Frequenzbereiche bei Übergang zu DVB-T]. (40)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 22 und Antwort der Regierung vom 20. Dezember 2004, S. 2. Seit April 2005 ist 3i Inhaber des 30 %igen Anteils, den zuvor Skandia innehatte. (41)  Siehe Gesetz 1989:41, Gesetz über Rundfunkgebühren. (42)  Siehe Anmerkung oben. (43)  Siehe: Radio och TV i allmänhetens tjänst — Riktlinjer för en ny tillståndsperiod, Betänkande av Kommittén om radio och TV i allmänhetens tjänst, Stockholm 2005 [ung. Öffentlich-rechtliches Radio und Fernsehen: Richtlinien für eine neue Lizenzperiode, Gutachten des Komitees für öffentlich-rechtliches Radio und Fernsehen]. (44)  Siehe Beihilfebedingungen für Sveriges Television AB für 2005, Regierungsvorlage 2004/05:1, Bet. 2004/05:KrU1, Rskr. 2004/05:97. (45)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 27-30 sowie 42 und 43. (46)  Die Übertragungskosten werden sich bei der Abschaltung des analogen terrestrischen Netzes verringern. (47)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 27-30. (48)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 27–29; Regierungsvorlage 2001/02:1, S. 121; Regierungsvorlage 2004/02:1, S. 108 und Antwort vom 20. März, Frage 4. (49)  Siehe Beihilfebedingungen für Sveriges Television AB für 2005, Regierungsvorlage 2004/05:1, Bet. 2004/05:KrU1, Rskr. 2004/05:97; siehe auch Antwort vom 20. März, Frage 4. (50)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, Abschnitt 3.6.2 und Antwort vom 20. März, Frage 9 und Jahresabschlüsse der Teracom, z. B. für 2003 und 2004. (51)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, Abschnitt 3.6.2 und das der Antwort vom 20. März beigefügten Rahmenabkommen zwischen Teracom und SVT vom 4. März 2004. Der Grund, weshalb Teracom nicht mehr verpflichtet ist, den Preis für analoge Signale zum Selbstkostenpreis festzulegen, ist ein kürzlich seitens der Regulierungsbehörde PTS erlassener (verpflichtender) Beschluss, nach dem die Preise der Teracom im Voraus von PTS kontrolliert werden sollen. Siehe Abschnitt 3.1.1. (52)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, Abschnitt 3.6.1, S. 29. (53)  Lediglich in Bezug auf den vierten Multiplexer gründet sich der variable Teil der Übertragungsgebühr seit 2002 auf einem anderen, dem Kosten orientierten Modell; siehe Antwort der Regierung vom 21. März 2003. (54)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, Abschnitt 3.6.2; und Antwort vom 20. März, Frage 9. (55)  Siehe Regierungsvorlage 2005/06:1, Ausgabenposten 24, S. 71-74. (*1)  Der Text unter Punkt 44 und die dazugehörige Fußnote wurden aus Gründen der Vertraulichkeit gestrichen. Der Inhalt betraf Teile einer Vereinbarung zwischen SVT und Teracom. (56)  […] = Geschäftsgeheimnis. (57)  Siehe Vierteljahresbericht der Teracom für das zweite Quartal 2002. (58)  Siehe Regierungsvorlage 2001/02:76. (59)  Siehe Beschluss des Reichstags 2001/02:KrU07; Rskr. 2001/02:149. (60)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 71/2000 vom 11.3.2000, S. 7). (61)  Folgende Bedingungen gelten: i) Der Kreditnehmer ist nicht in finanziellen Schwierigkeiten. ii) Der Kreditnehmer wäre grundsätzlich in der Lage, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Gelder zu Marktbedingungen aufzunehmen. iii) Die Garantie ist an eine bestimmte Finanztransaktion geknüpft und auf einen festen Höchstbetrag beschränkt, deckt höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages oder der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (ausgenommen Schuldverschreibungen oder ähnliche Instrumente) und ist von begrenzter Laufzeit; sowie iv) Der Kreditnehmer zahlt eine marktübliche Prämie für die Garantie (diese berücksichtigt u. a. Betrag und Laufzeit der Garantie, vom Kreditnehmer gestellte Sicherheiten, Finanzlage des Kreditnehmers, Wirtschaftszweig und Perspektiven, Ausfallquoten und sonstige wirtschaftliche Gegebenheiten). (62)  Siehe z. B. Vierteljahresbericht der Teracom für das zweite Quartal 2002. (63)  Siehe Anmerkung oben. (64)  Der Solvenzgrad definiert sich als konsolidiertes Eigenkapital im Verhältnis zu den Aktiva. (65)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 39. (66)  Siehe Regierungsvorlage 2002/03:64. Eine bedingte Gesellschaftseinlage ist kein Kredit. Eine bedingte Gesellschaftseinlage bedeutet, dass die Tilgung durch die Zahlung von Ausschüttungen erfolgt, wenn das Unternehmen in seiner Bilanz ausreichend Eigenkapital aufweisen kann. Im Vertrag zwischen dem Staat (durch die Regierung) und Teracom wurde die Bedingung gestellt, dass die Tilgung erfolgen solle, sobald Teracom über genügend Finanzkapital verfüge. Außerdem wird im Vertrag ausdrücklich angegeben, dass das Kapital unter „Marktbedingungen“ zugeschoben werde und die erwartete Rendite dieselbe sei wie eine Beihilfe in Form einer bedingten Gesellschaftseinlage, die an ein „wettbewerbsfähiges Unternehmen“ gegeben wird. (67)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 50. (68)  Siehe Anmerkung 4. (69)  Siehe Anmerkung 5. (70)  Siehe Anmerkung 6. (71)  Siehe Anmerkung 7. (72)  Siehe Anmerkung 8. (73)  Siehe Anmerkung 9. (74)  Siehe Anmerkung 10. (75)  Siehe Anmerkung 11. (76)  Die Regierung wies insbesondere darauf hin, dass die Übertragungsgebühren, die Teracom SVT auferlegt, die Mehrwertsteuer beinhalten und der Betrag, den SVT aus dem Übertragungskonto erhält, dies berücksichtigt. Teracom ziehe keinen Nutzen aus diesem, die Mehrwertsteuer betreffenden Teilbetrag, weil Teracom diese Gelder an das Finanzamt weiterzuleiten habe. Siehe Antwort vom 20. März, Frage 2. (77)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, S. 34. (78)  Siehe Beschluss zur Einleitung des Verfahrens, Punkt 36. (79)  Siehe Antwort vom 29. Oktober, Abschnitt 3.6.2, S. 32. (80)  Siehe Tabelle 3 und Antwort vom 20. März, Anlage 7. (81)  […] (82)  Siehe Beschluss zur Einleitung des Verfahrens, Punkt 36. (83)  Siehe Antwort vom 25. April, Frage 4. (84)  Siehe Antwort vom 20. März, Anlage 6. (85)  Siehe Antwort vom 20. März, Fragen 7 und 8. Für jede einzelne dieser besonderen Anforderungen quantifizierte die Regierung auch den Effekt auf die Preise der Teracom. (86)  Siehe Reichstagsbeschluss 2001/02:KrU07; Rskr. 2001/02:149. (87)  Siehe Grundgesetz (1974:152) Kap. 9, § 10, Garantieverordnung (1997:1006) sowie Etatgesetz (1996:1059). Siehe auch Regierungsbeschluss Ku2002/483/Me vom 27. Juni 2002. (88)  Siehe Regierungsbeschluss Ku2002/483/Me vom 27. Juni 2002. (89)  Siehe Regierungsbeschluss Ku2002/483/Me vom 27. Juni 2002, der gleichzeitig mit den § § 8, 9, 11 und 12 Garantieverordnung (1997:1006) beraten wurde. (90)  Standard & Poor's ist ein weltweit tätiges Unternehmen, das unabhängige Bonitätsratings, Indices, Risikobewertungen, Investmentanalysen, Daten und Einschätzungen anbietet. Die vorläufige Kreditprüfung gründete sich in der Hauptsache auf die wirtschaftlichen Indikatoren des Unternehmens und nicht auf eine eingehende Marktanalyse. (91)  Siehe Bericht der Reichsschuldenverwaltung DNR 2002/000170 vom 1. Oktober 2002. (92)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.