Europäische Union

2007/258/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Maßnahme C 24/2004 (ex NN 35/2004), die Schweden im Hinblick auf die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6923) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32007D0258. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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achen, sondern sich auf die Mittel beziehen, die vom Übertragungskonto an SVT überwiesen werden sollten. Diese Mittel standen der SVT zur Verfügung, um terrestrische Sendungen zu bezahlen; hingegen war SVT nicht verpflichtet, diese Mittel ausschließlich für diesen Zweck zu benutzen (79). Die Regierung weist die Kommission auch darauf hin, dass entgegen den ursprünglichen Plänen beabsichtigt ist, dass SVT im Jahr 2006 384 Mio. SEK (ohne Mehrwertsteuer) an Stelle der im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens errechneten 205 Mio. SEK (ohne Mehrwertsteuer) aus dem Übertragungskonto erhalten soll (80). (82) Tabelle 4 zeigt die tatsächlichen Transaktionen der SVT an Teracom (Spalten 1a bis 1c) und die tatsächlichen Kosten der Teracom für die Übertragung von SVT-Sendungen (Spalten 2 bis 4) für den Zeitraum 1999 bis 2006 (81). Die Tabelle umfasst über die den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hinausgehende Periode auch die Jahre 1999, 2000 und 2001. Laut Regierung können diese Zahlenangaben der Kommission bezeugen, dass SVT für den gesamten Zeitraum nach Einführung des digitalen terrestrischen Netzes im April 1999 keine übermäßig hohen Gebühren an Teracom gezahlt hat. Die Informationen für die Jahre 1999 bis 2001 zerstreuen auch die Unklarheiten, auf welche die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hinweist (82), nämlich dass SVT in der ersten Phase des Aufbaus des digitalen terrestrischen Netzes (von 1997 bis 2001), d. h. vor der Einrichtung des Übertragungskontos, weitere Mittel erhielt. Die Regierung machte klar, dass SVT in diesem Zeitraum insgesamt 300,3 Mio. SEK für technische Erneuerungen erhielt, von denen […] Mio. SEK für digitale terrestrische Sendungen ([…] Mio. SEK im Jahr 2000 und […] Mio. SEK im Jahr 2001) verwendet wurden. Diese Werte sind in Tabelle 4 (Spalte 1b) enthalten und finden bei der Berechnung des Gewinns der Teracom nach Verlust bei ihren Geschäften mit der SVT Beachtung. (83) Tabelle 4 veranschaulicht auf Basis der tatsächlichen Kosten und Gebühren den Gewinn bzw. Verlust der Teracom bei ihren Geschäften mit der SVT für die jeweiligen Jahre zwischen 1999 und 2006 (Spalte 5). Es scheint, als lägen die gesamten Transaktionen der SVT an Teracom für analoge und digitale Übertragungen (Spalte 1c) für jedes Jahr, mit Ausnahme für das Jahr 2005, unter den Gesamtkosten der Teracom für die Übertragung von SVT-Sendungen (Spalte 4). Für den Gesamtzeitraum haben die Sendungen der SVT der Teracom in Wirklichkeit einen Verlust von 149,5 Mio. SEK eingebracht. Tabelle 4: Tatsächliche Übertragungsgebühren der SVT und tatsächliche Übertragungskosten der Teracom für den Zeitraum 1999 bis 2006 (ohne Mehrwertsteuer) Jahr Analoge Gebühren der SVT (1a) Digitale Gebühren der SVT (1b) Gesamtgebühren der SVT (1c) Kosten der Teracom für analoge Sendungen der SVT ohne MwSt. (2) Kosten der Teracom für digitale Sendungen der SVT (3) Gesamtkosten der Teracom für Sendungen der SVT ohne MwSt. (4 = 2 + 3) Gewinn der Teracom pro Jahr nach Verlust (5 = 4 - 1c) Kumulierter Gewinn der Teracom pro Jahr nach Verlust (6) 1999 (…) (…) (…) (…) (…) (…) -10,3 -10,3 2000 (…) (…) (…) (…) (…) (…) -31,8 -42,1 2001 (…) (…) (…) (…) (…) (…) -24,1 -66,2 2002 (…) (…) (…) (…) (…) (…) -18,9 -85,1 2003 (…) (…) (…) (…) (…) (…) -3,6 -88,7 2004 […]* […]* (…) (…) (…) (…) -58,2 - 146,9 2005 […]* […]* (…) (…) (…) (…) 17,5 - 129,4 2006 […]* […]* (…) (…) (…) (…) -20,1 - 149,5 Quelle: Anlage 6 zur Antwort vom 20. März; für Angaben mit * siehe Erklärung in Anmerkung 81. (84) Die Gründe, weshalb der Teracom im Zeitraum von 1999 bis 2006 durch ihre SVT-Sendungen Verluste entstanden sind, erläuterte die Regierung der Kommission wie folgt: Erstens gründete sich die Preisstrategie der Teracom auf die tatsächliche Anzahl der Nutzer (Grad der Marktdurchdringung), die in der ersten Aufbauphase geringer als erwartet ausfiel. Zweitens konnte Teracom zu Beginn keine vollständig Kosten deckenden Übertragungsgebühren erheben, da man die Fernsehgesellschaften ermuntern wollte, über das digitale terrestrische Netz zu senden. Drittens umfassten die Kosten der Teracom laut Tabelle 4 implizite Kosten wie z. B. der vom Eigner geforderte Kapitalverzinsungssatz. Derartige implizite Kosten werden den Buchführungsgrundsätzen zufolge nicht als Verlust betrachtet (83). (85) Die Regierung legte auch Angaben über die tatsächlichen Preise und Kosten für die Sendung anderer Fernsehgesellschaften als der SVT über das analoge und digitale terrestrische Netz vor (84), insbesondere Kosten und Preise für die größte private Fernsehgesellschaft Schwedens, TV4, die auch zu den beiden einzigen Fernsehgesellschaften zählt, die über das analoge Netz senden. Soweit die Zahlenangaben darauf hindeuten, dass SVT höhere Übertragungskosten als TV4 gezahlt hat, können diese Preisunterschiede laut Regierung mit dem besonderen, an die Sendungen der SVT gestellten Programmauftrag erklärt werden, z. B. dem höheren Deckungsgrad und einer höheren Kapazitätsausnutzung der SVT, der regionalen Splittung der Übertragungssignale der SVT und mit Sicherheitsmaßnahmen (85). 7.2.   Zur Behauptung der Gewährung einer Kreditgarantie für Teracom (86) Laut Regierung wurde keine Kreditgarantie gewährt. Indessen gibt die Regierung zu, dass der Reichstag im Februar 2002 entschied, der Regierung die Gewährung einer Kreditgarantie zu erlauben (86). (87) Wie schon erwähnt, erachtet es die Regierung als besonders wichtig hervorzuheben, dass nach dem schwedischen Grundgesetz allein die Regierung (also nicht der Reichstag) finanzielle Verpflichtungen gegenüber Dritten (z. B. der Teracom) in Bezug auf Mittel, die zum Staatshaushalt gehören, eingehen kann. Allerdings kann die Regierung derartige Verpflichtungen nicht ohne eine im Voraus erteilte Zustimmung durch den Reichstag eingehen. Darüber hinaus hatte die Regierung in diesem Falle beantragt, die Ausstellung der Garantie solle im Auftrag der Reichsschuldenverwaltung erfolgen (87). (88) Die Regierung teilte mit, dass sie, nachdem der Reichstag seine Zustimmung gegeben hatte, qua Beschluss forderte, dass die Reichsschuldenverwaltung Teracom eine Kreditgarantie bewilligen und außerdem beschließen solle, mit Rücksicht auf die mit der Tätigkeit verbundenen Risiken sowie für die Deckung der administrativen Kosten Teracom eine Gebühr zu berechnen. Die Regierung betont jedoch, dass es in dem Beschluss ausdrücklich hieß, die Reichsschuldenverwaltung habe die für staatliche Beihilfen geltenden Vorschriften zu beachten, um feststellen zu können, ob eine Kreditgarantie mit diesen Vorschriften vereinbar ist und falls nicht, die Informationen zu sammeln, die für eine Anmeldung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notwendig sind (88). Außerdem müsse die Schuldenveraltung eine Risikobewertung einer eventuellen staatlichen Garantie erstellen. Wichtig sei, dass keine Kreditgarantie gewährt werden kann, bevor die Schuldenverwaltung nicht einen Beschluss über die Höhe, die Laufzeit und die Höhe der Gebühren der Kreditgarantie gefasst und festgestellt hat, dass die Kreditgarantie nicht in Widerspruch zu den EG-Regelungen über staatliche Beihilfen steht (89). (89) Die Reichsschuldenverwaltung, die sich teilweise auf eine vorläufige, in den Monaten Juli bis September 2002 von Standard & Poor's (90) durchgeführte Kreditprüfung stützte, kam zu dem Ergebnis, dass die finanziellen Risiken für die Gewährung einer Kreditgarantie allzu hoch waren. Für die Gewährung einer Kreditgarantie wäre eine sehr hohe Prämie erforderlich, um die Risiken zu decken. Darüber hinaus war die Schuldenverwaltung der Meinung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei einer staatlichen Garantie um staatliche Beihilfen handeln könne (91). Laut Regierung ergriffen weder die Schuldenverwaltung noch Teracom, nachdem die Reichsschuldenverwaltung am 1. Oktober 2002 ihre Stellungnahmen eingebracht hatte, irgendwelche Maßnahmen. 7.3.   Kapitalzufuhr (90) Laut Regierung handelt es sich bei der bedingten Gesellschaftseinlage in Form einer Kapitalzufuhr nicht um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (91) Die Regierung stellt erstens fest, dass der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zum Teil auf unrichtigen Informationen basiert, welche die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Teracom schlechter darstellen, als sie de facto sei. Das Solvenzniveau der Teracom war nicht so niedrig, wie es in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens dargestellt wurde; Teracom hat nur in den Jahren 2001 und 2002, und nicht im Jahr 2003 Verluste geschrieben (92). (92) Laut Regierung schätzte die Kommission zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Teracom zur Zeit der Kapitalzufuhr falsch ein. Die Regierung betont, dass sich die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Teracom Ende Juni 2003, als die Regierung dem Unternehmen Kapital zukommen ließ, im Vergleich zu dem Zeitraum, der dem negativen Gutachten von Seiten der Reichschuldenverwaltung über das Unternehmen in Bezug auf die Vorlage zur Gewährung einer staatlichen Garantie an Teracom zugrunde lag, wesentlich verändert hatte (93). (93) Wie die Regierung schon betonte, traf Teracom im Jahr 2002 mehrere Vorkehrungen, um ihren finanziellen und wirtschaftlichen Problemen entgegen zu wirken. Teracom veräußerte drei ihrer Tochterunternehmen, verringerte mit Hilfe von Entlassungen eines großen Teils (20 %) der Belegschaft ihre Kosten, fusionierte Tochtergesellschaften, legte Teile ihrer Betriebstätigkeit still und konzentrierte ihre Tätigkeit auf eine geringere Anzahl von Orten und verringerte im Vergleich zu den Jahren 2000 und 2001 ihre Investitionen. Darüber hinaus entwickelte sich insbesondere im Herbst 2002 der Markt für digitales terrestrisches Fernsehen mit steigender Nachfrage nach digitalen Fernsehabonnements in die gewünschte Richtung. Für Teracom führte dies zu einem starken Zuwachs des jährlichen Verkaufs von Abonnements, von zirka 100 000 Ende 2001 auf zirka 140 000 Ende 2002. Die Vorkehrungen zur Senkung der Kosten und die steigenden Verkaufsraten in der zweiten Hälfte des Jahres 2002 verbesserten die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Teracom beträchtlich; de facto machte das Unternehmen schon in den ersten drei Monaten des Jahres 2003, bevor die Regierung ihre Vorlage in den Reichstag einbrachte, Gewinne (94). (94) Die Regierung erläutert, dass sie, als die Reichsschuldenverwaltung ihr negatives Gutachten abgegeben hatte, beschloss, die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Teracom eingehender zu analysieren (95) als es in der seitens der Schuldenverwaltung durchgeführten statistischen Analyse der Fall war. (95) Genauso wie es ein Privataktionär getan hätte, erstellte auch die Regierung eine Bewertung der wirtschaftlichen und finanziellen Stellung der Teracom auf kurze und auf lange Sicht, ausgehend von den Geschäftsplänen der Teracom für die Jahre 2003 bis 2005 und den finanziellen Prognosen für die Jahre 2003 bis 2010 sowie auf der Grundlage von Vergleichen mit anderen Unternehmen und anderen Aktionären in derselben und in nahe liegenden Branchen. Die Regierung kam zu dem Ergebnis, dass eine bedingte Gesellschaftseinlage in Form einer Kapitalzufuhr in Höhe von 500 Mio. SEK die Solvenz der Teracom stärken und es ihr ermöglichen würde, danach einen ausreichenden Gewinn zu generieren, um die Kapitalzufuhr innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zurückzuzahlen. Die Regierung wiederholt, dass es sich bei der Kapitalzufuhr nicht um staatliche Beihilfen gehandelt habe. Laut Regierung wäre ein privater Investor in der gleichen Lage bereit gewesen, Kapital zuzuschieben, weil die langfristigen finanziellen Prognosen für Teracom günstig waren (96). (96) Die Regierung fügt hinzu, dass die Kommission in diesem Zusammenhang und entgegen dem, was sie hätte tun sollen, nicht alle relevanten Umstände berücksichtigte, um zu untersuchen, in wieweit durch die Kapitalzufuhr die Generierung eines angemessenen Erlöses zu erwarten gewesen wäre. Die Kommission begrenzte ihre Analyse auf die früheren Verluste und den früheren Solvenzgrad der Teracom. Die Regierung ist ebenfalls der Meinung, dass die Kommission den Staat fälschlicherweise mit externen Gläubigern verglich; indessen hätte sie den Staat mit einem privaten Aktionär gleichstellen sollen, vom dem eine langfristige Perspektive seiner Investitionen angenommen werden kann. Der Staat ist 100 %iger Eigner der Teracom, was auch ein längerfristiges Interesse impliziert als bei einer Minoritätsbeteiligung (97). (97) Um ihren Argumenten ein weiteres Gewicht zu verleihen, überreichte die Regierung einen Bericht von PWC, einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer, den die Regierung um die Prüfung des Beschlusses zur Kapitalzufuhr gebeten hatte. In diesem Bericht wird die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Teracom zum Zeitpunkt der Kapitalzufuhr von den Erkenntnissen aus beurteilt, die zum Zeitpunkt der Regierungsentscheidung zugängig waren. Der Bericht folgert, dass die Regierung über ausreichende Informationen verfügte, um eine Kapitalzufuhr zu beschließen und dass die langfristige Ertragsfähigkeit der Teracom ausreichend war, um den Anforderungen eines privaten Investors zu genügen (98). (98) Schließlich ist die Regierung der Auffassung, dass die Kommission die Kapitalzufuhr nicht in einem größeren Zusammenhang würdigte. Beispielsweise hätte die Kommission beachten müssen, dass die Kapitalzufuhr notwendig war, um die schon getätigten Investitionen, die man perspektivisch als wirtschaftlich einstufte, abzusichern (99). 8.   WÜRDIGUNG DER MUTMASSLICHEN BEIHILFEMASSNAHMEN (99) Eine Maßnahme ist als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 zu betrachten, wenn folgende vier Punkte erfüllt sind: 1) Bei der Transaktion handelt es sich um staatliche Mittel; 2) Die Maßnahme stellt einen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten des Empfängers dar; 3) Die Maßnahme verzerrt oder droht den Wettbewerb zu verzerren; und 4) Die Maßnahme wirkt sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten aus. 8.1.   Zahlung von Übertragungsgebühren seitens der SVT an Teracom 8.1.1.   Wirtschaftlicher Vorteil (100) Um zu entscheiden, in wieweit die von SVT für terrestrische Sendungen an Teracom zu zahlenden Übertragungsgebühren der Teracom einen wirtschaftlichen Vorteil gewähren, ist zu untersuchen, ob SVT einen Betrag gezahlt hat oder zukünftig zahlen muss, der den Betrag übersteigt, den Teracom erwartungsgemäß auch unter normalen Marktbedingungen von ihren Kunden hätte erhalten können. (101) Erstens hat die Kommission untersucht, ob SVT seit der Einführung von DVB-T in Schweden 1999 bis zum Jahr 2006 Beträge an Teracom gezahlt hat, welche die Kosten der Teracom für die Übertragung von SVT übersteigen. Die Berechnungen im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gründeten sich in der Hauptsache lediglich auf Schätzungen der Zahlungen von SVT und der Kosten der Teracom, während sich die Kommission bei ihren Berechnungen in dieser Entscheidung auf tatsächliche Werte stützt (siehe Tabelle 4). Diese Werte zeigen, dass SVT der Teracom im Zeitraum von 1999 bis 2006 keine überhöhten Gebühren gezahlt hat. Im Hinblick auf den gesamten Zeitraum lagen die Zahlungen der SVT unter den der Teracom für die Ausstrahlung der SVT-Sendungen entstandenen Kosten, wodurch ein Verlust in Höhe von zirka 149,5 Mio. SEK für den Sendebetrieb entstand. Da dieser Betrag (149,5 Mio. SEK) Zahlungen sowohl für analoge als auch digitale Sendungen umfasst, zeigt dies auch, dass keine Quersubventionen vorgekommen sind, etwa der Gestalt, dass Teracom überhöhten Gebühren für analoge Sendungen entnommen hätte, um die Gelder für den digitalen Bereich zu verwenden. (102) Zweitens hat die Kommission untersucht, ob Teracom der SVT höhere Übertragungsgebühren als privaten Fernsehgesellschaften berechnet und dadurch von SVT wirtschaftlichen Nutzen gezogen hat. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass Teracom sich bei ihrer Preispolitik vom Prinzip der Gleichbehandlung leiten lässt, d. h. Teracom bezieht sich bei allen ihren Kunden auf die gleichen Bedingungen (100). Insbesondere notiert die Kommission, dass Teracom seit 1992 die analogen Sendungen zum Selbstkostenpreis berechnet hat und ihre Preise in Bezug auf digitale Sendungen nach dem Preismodell der Marktdurchdringung festgesetzt werden, bei dem die Parameter für alle Kunden der Teracom die gleichen sind (101). Außerdem hat die Kommission die tatsächlichen Preise, die Teracom der SVT berechnet hat, mit anderen Fernsehgesellschaften im digitalen terrestrischen Netz verglichen. Zwar hat Teracom der SVT einen höheren Preis als beispielsweise der privaten Fernsehgesellschaft TV4 berechnet; dieser Preisunterschied beruht jedoch darauf, dass SVT zusätzliche Dienstleistungen von Teracom fordert (102). Daher hat die Kommission keinerlei Hinweise dahin gehend gefunden, dass der SVT weniger (oder mehr) vorteilhafte Bedingungen gestellt werden als anderen Fernsehgesellschaften oder dass der Gesellschaft überhöhte Übertragungsgebühren berechnet werden. (103) Drittens hat die Kommission der Vollständigkeit halber untersucht, ob SVT der Teracom in Zukunft für die Ausstrahlung einen höheren Marktpreis als normal zahlen muss. In dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens wurde u. a. das Problem aufgegriffen, in wieweit SVT im Zeitraum zwischen 2008 und 2013 Teracom unangemessen hohe Übertragungsgebühren zahlen werde, was bis zum Jahr 2013 zu einem kumulierten Gewinn von ungefähr 510 Mio. SEK zugunsten der Teracom führen würde. Die Kommission stellt jedoch fest, dass sich die Preisstrategie der Teracom gegenwärtig und für absehbare Zeit an der oben genannten Preispolitik orientiert, welche die Teracom daran hindern wird, SVT allzu hohe Übertragungsgebühren zu berechnen (103). Seit den Beschlüssen der PTS aus dem Jahr 2005 unterliegt die Teracom außerdem der Vorabkontrolle auf dem Markt für die Bereitstellung analoger und digitaler terrestrischer Sendungen (104). Diese Beschlüsse dürften im Prinzip das eventuelle Risiko ausschalten, dass Teracom der SVT unangemessen hohe Übertragungsgebühren berechnet. Wie aus der Erklärung der Regierung hervorgeht (siehe Punkt 40) und im Gegensatz zu der Besorgnis, die die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens ausdrückt, ist die SVT nicht verpflichtet, alle aus dem Übertragungskonto ihr zugeführten Mittel dafür zu verwenden, Teracom für die Ausstrahlung zu zahlen. Die SVT verhandelt mit Teracom eigenständig über die Übertragungsgebühren, und wenn SVT schließlich einen geringeren Betrag für die Übertragung zahlt als berechnet, kann die Gesellschaft die überschüssigen Gelder für ihre Programmtätigkeit verwenden (105). (104) Im Lichte dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass, selbst wenn die SVT verpflichtet ist, über das analoge und digitale terrestrische Netz zu senden und gegenwärtig über keine Alternative zu den von Teracom angebotenen Dienstleistungen verfügt, hat Teracom nur begrenzte Möglichkeiten, aus dem Umstand, dass es der SVT an Wahlmöglichkeiten mangelt, Vorteile zu ziehen. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission auch fest, dass, wenn private Fernsehgesellschaften es offensichtlich für lohnenswert halten, über das digitale terrestrische Netz zu senden und dafür der Teracom eine Übertragungsgebühr entrichten, dies verständlicherweise auch für die SVT gilt. (105) Die Behauptung, Boxer erhielte Beihilfen, weil SVT nicht für die Ausstrahlung zahle (106), gibt der Kommission Anlass zu dem Hinweis, dass der Vertrag zwischen einer Fernsehgesellschaft und dem Verteiler unterschiedliche Formen annehmen kann. Mit Rücksicht darauf, dass die Transaktion zwischen beiden Parteien einen Austausch von Übertragungsdienstleistungen gegen den Zugang zu Inhalten, von dem beide Parteien partizipieren, umfasst, können die exakten Bedingungen, z. B. um welche Infrastruktur und welchen Betreiber es sich handelt, erheblich voneinander abweichen. (106) In Anbetracht dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von SVT an Teracom transferierten Übertragungsgebühren der Teracom keinen wirtschaftlichen Vorteil gewähren und es sich daher nicht um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 handelt. 8.2.   Staatliche Garantie (107) Laut Mitteilung über staatliche Garantien fallen staatliche Garantien generell in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1, wenn der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird und keine marktgerechten Prämien gezahlt werden. Gemäß Abschnitt 2 der Mitteilung über Garantien kann dennoch eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 vorliegen, wenn im Rahmen einer Garantie keinerlei Zahlungen des Staates erfolgen; denn die Beihilfe wird zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantie gewährt und nicht erst, wenn die Garantie in Anspruch genommen wird oder auf Grund der Garantie Zahlungen erfolgen. (108) Die Kommission stellt jedoch fest, dass laut geltender Rechtspraxis, z. B. Republik Österreich gegen Kommission, eine unbedingte und rechtlich bindende Förderzusage vorliegen muss, ehe festgestellt werden kann, ob es sich um eine Beihilfe handelt (107). (109) Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass der Beschluss der Regierung, von der Reichsschuldenverwaltung die Ausstellung einer Kreditgarantie anzufordern, ein bedingter Beschluss war und Teracom kein absolutes Recht einräumte, eine Kreditgarantie zu fordern. Die Kommission stellt fest, dass die schwedische Gesetzgebung vorschreibt, dass, wenn unter der Aufsicht der Regierung stehende Behörden eine Kreditgarantie gewähren, diese die Beurteilung der Reichsschuldenverwaltung u. a. in Bezug auf die Solvenz und Ehrlichkeit zu beachten haben. Diese Komponente im schwedischen System und in der schwedischen Gesetzgebung ist allgemein bekannt. Es ist auch klar, dass sich die schwedische Regierung über ihre Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinschaftsrecht bewusst war, denn sie wies darauf hin, dass die Schuldenverwaltung die Kreditgarantie in Hinblick auf die Bestimmungen über staatliche Beihilfen zu beurteilen und gegebenenfalls relevante Informationen für eine Anmeldung an die Kommission zusammen zu tragen habe. Wichtig ist die Feststellung der Kommission, dass nach dem Bericht der Schuldenverwaltung keine Maßnahmen ergriffen wurden. Zusammenfassend und mit Rücksicht auf die obigen Ausführungen ist die Kommission daher der Auffassung, dass nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass eine Kreditgarantie überhaupt gewährt und Teracom eine unbedingte und rechtlich bindende Förderzusage erteilt wurde. Folglich wurde Teracom kein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt. 8.3.   Kapitalzufuhr (110) Wenn ein Staat ein Unternehmen finanziell begünstigt und dies unter Bedingungen erfolgt, die für einen unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Investor nicht akzeptabel wären, gewährt er dem Empfänger einen wirtschaftlichen Vorteil (108). Um entscheiden zu können, ob die bedingte Gesellschaftseinlage, die Teracom Ende Juni 2003 in Form einer Kapitalzufuhr gewährt wurde, der Teracom einen wirtschaftlichen Vorteil einräumte, muss untersucht werden, ob die Kapitalzufuhr mit den marktwirtschaftlichen Investitionsprinzipien vereinbar war. (111) Die Kommission räumt ein, dass die Informationen über die finanzielle Lage der Teracom in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nicht völlig korrekt waren. Wie die Regierung dargelegt hat, lag der Solvenzgrad der Teracom nicht auf einem so niedrigen Niveau, wie es im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens dargestellt wurde; Teracom schrieb in zwei, nicht in drei Jahren hintereinander Verluste. In dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens wurde die finanzielle Lage der Teracom also ungünstiger geschildert, als sie in Wirklichkeit war. (112)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.