Europäische Union

2007/258/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Maßnahme C 24/2004 (ex NN 35/2004), die Schweden im Hinblick auf die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6923) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32007D0258. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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llschaften, einschl. SVT, seit 1999 dasselbe Preismodell praktiziert wird, nämlich eine Preisstrategie, die auf dem Prinzip der Marktdurchdringung basiert. (52) D. h. abgesehen von einer bestimmten Festgebühr pro Kanal, also einer Grundgebühr und einer Anschlussgebühr, wird den Fernsehgesellschaften eine variable Gebühr im Verhältnis zur jeweiligen Anzahl ihrer Nutzer in Rechnung gestellt (d.h. Marktdurchdringung). Die variable Gebühr pro Nutzer ist für alle Kanäle die gleiche (53). Das Prinzip der Gleichbehandlung dämpft das Preisverhalten der Teracom gegenüber SVT und garantiert, dass die SVT nicht mehr als die übrigen Fernsehgesellschaften für digitale terrestrische Sendungen zahlt, soweit die erforderlichen Dienstleistungen die gleichen sind (54). Das Prinzip der Gleichbehandlung wurde kürzlich in der Haushaltsvorlage 2005/06 bestätigt (55). (44) […] (*1) (56). 5.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER ANGEBLICHEN BEIHILFEMASSNAHMEN (45) Die in dieser Entscheidung geprüften Maßnahmen sind: — Indirekte finanzielle Unterstützung an Teracom durch die angeblich unangemessen hohen Übertragungsgebühren, die SVT als Entgelt für die von Teracom über das analoge und digitale terrestrische Netz bereit gestellten Übertragungsdienstleistungen gezahlt haben soll. — Direkte finanzielle Unterstützung, die Teracom in Form einer staatlichen Kreditgarantie gewährt wurde. — Direkte Wirtschaftsbeihilfen in Form einer bedingten Gesellschaftseinlage, die Teracom zurückzahlen soll. 5.1.   Zahlung von Übertragungsgebühren seitens der SVT an Teracom (46) Ausgehend von den Erkenntnissen, die der Kommission zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens vorlagen, hatte sie Grund zu der Annahme, dass die Regierung SVT als Werkzeug benutzte, um im Zusammenhang mit dem Übergang von analogen zu digitalen terrestrischen Fernsehsendungen staatliche Gelder an Teracom zu kanalisieren. Den vorliegenden Informationen zufolge war SVT für die Übertragung mit Geldern finanziert worden, die kumuliert für den Zeitraum 2002 bis 2013 die erwarteten Kosten der Teracom für die Ausstrahlung der SVT-Kanäle überstiegen. Der die erwarteten Kosten übersteigende Betrag belief sich augenscheinlich auf eine Summe in Höhe von zirka 509,61 Mio. SEK im Jahr 2013 (siehe unten Tabelle 2). (47) In dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission außerdem Bedenken angesichts des Umstandes, dass die der SVT für die Deckung der Übertragungskosten gewährten Mittel automatisch an Teracom überführt wurden. Wenn die Bedingungen der Teracom für die Bereitstellung von Übertragungsdienstleistungen an die SVT nicht mit den Bedingungen einer normalen Markttransaktion vergleichbar sind, können eventuelle Zahlungen, die den Marktpreis übersteigen, den Verdacht auf versteckte Beihilfen zu Gunsten von Teracom aufkommen lassen. (48) Die Erkenntnisse, die der Kommission zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens vorlagen, ergaben, dass die seitens der SVT an Teracom geleisteten Zahlungen in Form von Übertragungsgebühren bis 2007 unter den der Teracom entstehenden Kosten für die Ausstrahlung von SVT-Sendungen liegen würden (siehe Spalte 5 in Tabelle 2). Die Informationen zeigten jedoch auch, dass die jährlichen Zahlungen von SVT ab 2008, wenn das analoge terrestrische Netz abgeschaltet ist und SVT keinerlei Verpflichtungen mehr hat, sowohl analog als auch digital zu senden, die Kosten der Teracom für die Sendungen der SVT erheblich übersteigen würden. Von 2008 bis 2013 würde SVT der Teracom jährlich erheblich höhere Beträge zahlen, als der Teracom an Übertragungskosten entstehen. Berechnungen zufolge würden die Zahlungen der SVT im Jahr 2013 das 2,3-fache der Übertragungskosten ausmachen. Diese Zahlungen würden die Verluste der Teracom über die Maßen kompensieren und der Teracom bis 2013 einen Gewinn von insgesamt 509,61 Mio. SEK ermöglichen. Die Kommission bezweifelte, dass ein solcher Gewinn unter gängigen Marktbedingungen erreichbar wäre und befürchtete, dass es sich bei dem Gewinn um wirtschaftliche Beihilfen zu Gunsten der Teracom handele. Siehe Beschluss zur Einleitung des Verfahrens, Punkt 32. Tabelle 2: Zahlung von Übertragungsgebühren seitens der SVT an Teracom für den Zeitraum 2002 bis 2013 laut Beschluss zur Einleitung des Verfahrens Jahr Transaktionen der SVT an Teracom (1) Kosten der Teracom für analoge Sendungen der SVT (2) Kosten der Teracom für digitale Sendungen der SVT (3) Gesamtkosten der Teracom für Sendungen der SVT (4 = 2 + 3) Voraussichtl. Gewinn der Teracom pro Jahr (5 = 4 - 1) Voraussichtl. kumulierter Gewinn der Teracom nach Verlust (6) 2002 485 480 160 640 - 155,00 - 155,00 2003 523 480 160 640 - 117,00 - 272,00 2004 556,46 480 160 640 -83,54 - 355,54 2005 591,79 480 160 640 -48,21 - 403,75 2006 256,19 240 160 400 - 143,81 - 547,56 2007 273,79 120 160 280 -6,21 - 553,77 2008 291,58   160 160 131,58 - 422,19 2009 309,57   160 160 149,57 - 272,61 2010 327,77   160 160 167,77 - 104,85 2011 346,16   160 160 186,16 81,31 2012 364,75   160 160 204,75 286,06 2013 383,55   160 160 223,55 509,61 5.2.   Staatliche Garantie zu Gunsten der Teracom (49) Ausgehend von den Erkenntnissen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens vorlagen, hatte die Kommission den begründeten Verdacht, dass Teracom eine Kreditgarantie ausgestellt oder der Teracom zumindest zur Verfügung gestellt wurde. (50) Im Jahr 2001 wiesen die Solvenzprognosen für Teracom keinen besonders günstigen Trend auf, was hauptsächlich mit den Investitionen der Teracom in das digitale terrestrische Fernsehen im Zusammenhang stand, und es war zu erwarten, dass sich die Solvenz weiterhin verschlechtern könnte (57). Daher war ernsthaft zu befürchten, dass Teracom nicht nur ihren vertraglich festgelegten Verpflichtungen zur Ausstrahlung der Sendungen von SVT und TV4 würde nachkommen können, sondern es fehlten auch die Mittel zum Ausbau und Betrieb des digitalen terrestrischen Netzes als solchem. Außerdem bestand das Risiko, dass Teracom ihre Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern nicht würde erfüllen können. (51) In einer Vorlage vom November 2001 empfahl die Regierung, Teracom eine Kreditgarantie in Höhe von höchstens 2 Mrd. SEK (zirka 210 Mio. EUR) zu gewähren. Teracom sollte eine Gebühr in Rechnung gestellt werden, um die Risiken und administrativen Kosten im Zusammenhang mit der Ausstellung der Garantie zu decken; die Garantie war zeitlich begrenzt (58). Die Vorlage wurde im Februar 2002 vom Reichstag verabschiedet (59). Laut den der Kommission zugänglichen Informationen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens vorlagen, beschloss die Regierung, der Teracom nach Bewilligung der Vorlage eine Kreditgarantie zu gewähren. (52) Die Kommission hat die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag auf Kreditgarantien, die von einem Mitgliedstaat gewährt werden, in ihrer Mitteilung über staatliche Beihilfen in Form von Garantien mitgeteilt (Mitteilung über staatliche Beihilfen) (60). Gemäß Abschnitt 4 der Mitteilung über staatliche Garantien garantiert nur die Erfüllung gewisser Bedingungen, dass eine einzelne staatliche Garantie keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellt (61). (53) Unter Berücksichtigung der Umstände für die Kreditgarantie und der Gründe für den Beschluss zur Gewährung der Garantie und gestützt auf die Erläuterungen in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (die schlechte Finanzlage der Teracom und ihre sich verschlechternde Solvenz), hatte die Kommission Grund zu der Annahme, dass die Umstände in Abschnitt 4 der Mitteilung über staatliche Garantien möglicherweise nicht erfüllt waren und dass es sich bei der staatlichen Garantie um staatliche Beihilfen für Teracom handelte. 5.3.   Kapitalzufuhr (54) Ausgehend von den Erkenntnissen über die Finanzlage der Teracom, wie sie zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens vorlagen, konnte die Kommission nicht ausschließen, dass es sich bei der Gesellschaftseinlage in Form einer Kapitalzufuhr um staatliche Beihilfen für die Teracom handelte. (55) Zwar hatte Teracom im Jahr 2002 eine Umstrukturierung des gesamten Konzerns eingeleitet, um ihre Finanzlage zu sanieren (62), und die Verkaufsprognosen verbesserten sich; dennoch machte Teracom Verluste, und die Solvenz des Unternehmens verschlechterte sich zusehends (63). Den Erkenntnissen zufolge, die der Kommission zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zugänglich waren, lag der Solvenzgrad der Teracom Ende 2002 bei 20 %, während ihr Kreditgeber einen Solvenzgrad von 25 % forderte (laut Informationen der Kommission hatte der Konzern offenbar ein Solvenzniveau von 30 %) (64). Sowohl Teracom als auch ihr Kreditgeber beantragten daher die Gewährung der Kapitalzufuhr an Teracom (65). (56) Nach den Erkenntnissen der Kommission stellte die Regierung fest, dass die prekäre Finanzlage der Teracom von vorübergehendem Charakter und durch hohe Investitions- und Betriebskosten verursacht sei und Teracom sich langfristig zu einem rentablen Unternehmen mit starker Stellung auf dem Markt entwickeln und ein seriöses Geschäftsmodell darstellen würde. Im März 2003 schlug die Regierung vor, der Reichstag möge der Teracom die Gewährung einer bedingten Gesellschaftseinlage in Form einer Kapitalzufuhr in Höhe von 500 Mio. SEK (zirka 52,5 Mio. EUR) bewilligen (66). Nach der Verabschiedung durch den Reichstag im Mai 2003 und einem im Juni 2003 unterzeichneten Vertrag bewilligte der Staat Teracom eine Beihilfe in Form einer bedingten Gesellschaftseinlage. (57) Im März 2003, vor Bewilligung der Vorlage, unterrichtete die Regierung die Kommission über ihre Absicht, dem Reichstag eine Vorlage bezüglich der Kapitalzufuhr vorzulegen. Laut Regierung handelte es sich jedoch nicht um eine formelle Anmeldung gegenüber der Kommission (67). (58) Aus den der Kommission vorliegenden Informationen ging jedoch hervor, dass der Solvenzgrad der Teracom unter der Mindestanforderung von 25 % lag. In Anbetracht dessen zog die Kommission die Schlussfolgerung, dass die Transaktion möglicherweise nicht entsprechend denselben Bedingungen wie auf dem privaten Kreditmarkt durchgeführt wurde (d.h. dass ein privater Kreditgeber sich ebenso für eine Kapitalzufuhr an Teracom entschieden hätte). Die Kommission konnte daher nicht ausschließen, dass es sich bei der Kapitalzufuhr um staatliche Beihilfen handelte. 5.4.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (59) Aus den Erkenntnissen, die der Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vorlagen, ging hervor, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sämtliche drei angeblichen Beihilfemaßnahmen mit Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vereinbar waren und es sich daher um staatliche Beihilfen handelte. (60) Zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission darüber hinaus nicht Zugang zu Informationen, die gezeigt hätten, dass die Beihilfe mit dem EG-Vertrag vereinbar wäre. Keine der Ausnahmeregelungen in den Artikeln 87 Absatz 2, 87 Absatz 3 oder 86 Absatz 2 erschien geeignet, und es ergab sich das Problem, dass Schweden augenscheinlich versäumt hatte, während des Digitalisierungsprozesses das Prinzip der technischen Neutralität bewahrt zu haben. (61) Die Kommission leitete daher ein förmliches Prüfverfahren ein, um Schweden und den beteiligten Parteien die Möglichkeit einzuräumen, ihre Stellungnahmen in Bezug auf die vorläufige Bewertung im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens einzureichen. 6.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN PARTEIEN 6.1.   B2 Bredband AB („B2“) (62) B2 stimmt allen Aussagen im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zu. Laut B2 sind die Teracom gewährten Vorteile dazu geeignet, den Wettbewerb nicht nur auf dem Markt für digitale Satellitenübertragungen sondern auch für digitale Kabelsendungen zu verzerren. Auf dem Breitbandmarkt werde sich in den kommenden Jahren Multicast-TV zu einem großen Produkt entwickeln (68). 6.2.   ECCA (63) ECCA führt keine besonderen Gesichtspunkte zu den Informationen zur Einleitung des Verfahrens an, begrüßt jedoch die Prüfung der digitalen terrestrischen Übertragungsdienstleistungen in Schweden durch die Kommission. Dies insbesondere deshalb, weil mehrere Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Finanzierung der neuen Infrastruktur, dabei vor allem im Infrastrukturbereich und für Dienstleistungen für digitale terrestrische Sendungen getroffen haben. Laut ECCA beeinflussen diese Praktiken schon das Kundenverhalten in Bezug auf Kabeldienstleistungen. (64) Darüber hinaus behauptet ECCA, dass die Verhältnisse und Bedingungen, die nationale und regionale Behörden diesen Standards gewähren, diskriminierend sind und dazu führen, dass die Betreiber anderer Standards einen Wettbewerbsnachteil erleiden. Laut ECCA sind Kapitalinvestoren nicht geneigt, in eine Infrastruktur zu investieren, wenn allem Anschein nach die Behörden die Einrichtung einer konkurrierenden Infrastruktur unterstützen, welche die gleichen Dienstleistungen zu einem subventionierten Preis anbieten. Dies hätte äußerst negative Folgen auf Finanzierungsmöglichkeiten, die notwendig seien, um die Kabelbranche zu konsolidieren, Netzwerke aufzurüsten und neue Dienstleistungen auf den Markt zu bringen (69). 6.3.   ESOA (65) Laut ESOA gewähren die schwedischen Behörden Teracom unzulässige staatliche Beihilfen. Folge der Beihilfe sei es, dass terrestrische Technologien gegenüber anderen Verfahren wie Kabel und Satellit begünstigt würden, was den Wettbewerb verzerre, weil staatliche Beihilfen es der Teracom ermöglichten, ihre Kosten zu senken und marktübliche Preise zu unterschreiten. (66) ESOA zufolge erfordert der Betrieb von Satelliten für digitale Fernsehübertragungen hohe Investitionen. Auf einem unverzerrten Markt seien Satelliten jedoch starke Konkurrenten für digitale terrestrische Verfahren (auch Kabel). Angesichts der Tatsache, dass sich der Übergang von analogen zu digitalen Übertragungen in der ganzen EU vollzieht, drückt ESOA ihre Unruhe darüber aus, dass ähnliche Eingriffe wie in Schweden auch in anderen Ländern vorkommen könnten (70). 6.4.   NSAB (67) NSAB hält ihre Argumente aus ihrer Beschwerde und den ergänzenden Eingaben aufrecht und stimmt den im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gemachten Aussagen zu. NSAB bezweifelt jedoch, dass die von den schwedischen Behörden in ihrer Antwort auf den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens angegebenen Zahlen allen Zahlungen der SVT an Teracom entsprechen und ein objektives und korrektes Bild der tatsächlich gezahlten Beträge vermitteln. NSAB bittet daher die Kommission, weitere Auskünfte und Erklärungen von der Regierung einzuholen. (68) In Bezug auf das Argument der Regierung zu Gunsten digitaler terrestrischer Sendungen gegenüber digitaler Satellitenübertragungen stellt NSAB fest, dass in einigen Nachbarländern relativ wenige Haushalte keine Satellitensendungen empfangen können. Außerdem weist NSAB darauf hin, dass in Ländern wie beispielsweise Finnland auch in Gebieten, in denen das digitale terrestrische Netz ausreichend Deckung hat, 10 % der Haushalte Empfangsschwierigkeiten haben. NSAB stellt weiter fest, dass laut BBC in Großbritannien 25 % der Haushalte auf Grund schlechter Antenneninstallationen kein DVB-T empfangen können. (69) Schließlich bezweifelt NSAB die Neutralität des Berichtes von Öhrlings PriceWaterhouseCoopers (PWC) über die Kapitalzufuhr an den Teracom-Konzern. NSAB macht auch geltend, dass sich die Geschäftsprognosen des Berichtes auf einige allzu optimistische Annahmen gründeten, so z. B. auf die erwartete Anzahl der Teilnehmer (71). 6.5.   Telenor Broadcast (70) Telenor Broadcast enthält sich der Meinung, in wieweit es sich bei den fraglichen Maßnahmen in dieser Sache um staatliche Beihilfen handelt. Hingegen betont das Unternehmen, dass Betreibern anderer Plattformen durch Beihilfen, die der Technologie digitaler terrestrischer Sendungen gewährt werden, sowohl auf dem Übertragungsmarkt, auf welchem dem Nutzer Fernsehdienstleistungen angeboten werden, als auch auf dem Sendungsmarkt, auf dem den Fernsehgesellschaften die Infrastrukturkapazität für Übertragungen bereitgestellt wird, ein Wettbewerbsnachteil entsteht. (71) Teracom (einschl. Boxer) liefert sowohl Sendungsdienstleistungen an Fernsehgesellschaften als auch Fernsehdienstleistungen an den Nutzer und könne die staatlichen Beihilfen zur Subventionierung beider Bereiche benutzen. Im letzteren Marktbereich für die Signalübertragung könne dies entweder dadurch erfolgen, indem dem Nutzer ein niedrigerer Preis oder eine größere Anzahl DVB-Empfänger angeboten würde, als es ohne staatliche Beihilfen wirtschaftlich nutzbringend wäre. Laut Telenor Broadcast sei dies in diesem Entwicklungsstadium auf dem Weg zu einem einzigen Markt für alle Plattformen von entscheidender Bedeutung. (72) Telenor Broadcast wirft auch die Frage auf, in wieweit der Programmauftrag der SVT, 99,8 % der Bevölkerung Schwedens über die terrestrische Infrastruktur zu erreichen, allein schon Grund für staatliche Beihilfen sei und bezweifelt, dass terrestrische Sendungen die kostengünstigste Methode für Fernsehübertragungen seien (72). 6.6.   TeliaSonera (73) TeliaSonera enthält sich der Meinung, in wieweit die mutmaßlichen Beihilfenaßnahmen in dieser Sache mit dem EG-Vertrag vereinbar seien. TeliaSonera hebt jedoch die Bedeutung der Wettbewerbsneutralität zwischen unterschiedlichen technischen Infrastrukturen auf dem Markt für Fernsehübertragungen hervor (73). 6.7.   UGC (74) UGC enthält sich der Meinung, in wieweit die angeblichen Beihilfemaßnahmen in diesem Fall mit dem EG-Vertrag vereinbar seien. Gleichzeitig spricht sich UGC jedoch deutlich für die Prüfung der Kommission aus. UGC behauptet weiterhin, dass staatlich unterstützter Wettbewerb den Markt nur verzerren kann. Laut UGC ist der Hinweis auf das Allgemeininteresse kein Grund für staatliche Eingriffe beim Ausbau des digitalen terrestrischen Fernsehens. Wenn die Bereitstellung digitalen Fernsehens im öffentlichen Interesse liege, gäbe es zahlreiche alternative Infrastrukturen, die für diesen Zweck eingesetzt werden könnten (74). 6.8.   Viasat (75) Viasat begrüßt die Untersuchung der Kommission und meint, dass aus dem Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens klar hervorgehe, dass Teracom (einschl. Boxer) in Form von staatlichen Geldern, bei denen es sich um unzulässige staatliche Beihilfen handelt, umfangreich finanziert worden ist. Viasat stimmt den Schlussfolgerungen im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gänzlich zu. Viasat zufolge handele es sich bei Satellitenübertragungen um eine weitaus kostengünstigere Übertragungstechnologie; die Entscheidung der Regierung zur Unterstützung des terrestrischen Netzes werde zu geringeren Wahlmöglichkeiten des Verbrauchers und einer geringeren Qualität der zur Verfügung stehenden Leistungen führen. (76) Viasat fügt ergänzend hinzu, dass Boxer nicht nur durch Teracom, sondern auch auf direktem Wege über SVT weiteren Nutzen aus den staatlichen Beiträgen gezogen habe. Im Unterschied zu Anbietern von Satellitenübertragungen (einschl. Viasat) brauche Boxer keine Gebühren für die Übertragungsrechte der SVT-Programme zu zahlen (75). 7.   STELLUNGNAHMEN SCHWEDENS (77) In ihrer Antwort vom 29. Oktober gibt die Regierung an, dass keine Beihilfen an Teracom erfolgten, die nicht mit den Verpflichtungen Schwedens gegenüber dem EG-Vertrag vereinbar sind. Die Regierung behauptet, dass sich der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens auf unzureichende und oftmals falsche Informationen gründe. 7.1.   Zur Behauptung, SVT habe übermäßig hohe Übertragungsgebühren an Teracom gezahlt (78) Laut Regierung habe SVT für Übertragungsdienstleistungen über das analoge und digitale terrestrische Netz keine übermäßig hohen Gebühren an Teracom gezahlt und werde dies nicht tun. Darüber hinaus behauptet die Regierung, dass sich die Argumente der Kommission in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens auf unrichtige Angaben gründeten. (79) Erstens betrachte die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens die Kosten der Teracom für das digitale terrestrische Netz (Spalte 3 in Tabelle 2) ohne Mehrwertsteuer, obwohl alle übrigen Zahlen in derselben Tabelle die Mehrwertsteuer inkludieren. Laut Regierung müssten alle Zahlenangaben ohne Mehrwertsteuer angegeben werden, um miteinander vergleichbar zu sein (76). In Tabelle 3 unten werden die Werte der entsprechenden Tabelle aus dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens ohne Mehrwertsteuer wiedergegeben. Den revidierten Zahlen zufolge beläuft sich der kumulierte Gewinn der Teracom bis zum Jahr 2013 auf einen bedeutend niedrigeren Betrag (23,7 Mio. SEK) als der in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens ausgewiesene Betrag (509,61 Mio. SEK). Tabelle 3: Zahlung von Übertragungsgebühren seitens der SVT für den Zeitraum 2002 bis 2013 (ohne Mehrwertsteuer) Jahr Transaktionen der SVT an Teracom ohne MwSt. (1) Kosten der Teracom für analoge Sendungen der SVT ohne MwSt. (2) Kosten der Teracom für digitale Sendungen der SVT (3) Gesamtkosten der Teracom für Sendungen der SVT ohne MwSt. (4 = 2 + 3) Voraussichtl. Gewinn der Teracom pro Jahr nach Verlust (5 = 4 - 1) Voraussichtl. kumulierter Gewinn der Teracom pro Jahr nach Verlust (6) 2002 388,0 384 160 544 - 156,0 - 156,0 2003 418,4 384 160 544 - 125,6 - 281,6 2004 445,2 384 160 544 -98,8 - 380,4 2005 473,4 384 160 544 -70,6 - 451,0 2006 205,0 192 160 352 - 147,1 - 598,1 2007 219,0 96 160 256 -37,0 - 635,0 2008 233,3   160 160 73,3 - 561,8 2009 247,7   160 160 87,7 - 474,1 2010 262,2   160 160 102,2 - 371,9 2011 276,9   160 160 116,9 - 255,0 2012 291,8   160 160 131,8 - 123,2 2013 306,8   160 160 146,8 23,7 Quelle: Antwort vom 29. Oktober, S. 25. Die Tabelle enthält noch einige Fehler, die in Tabelle 4 unten erklärt und berichtigt werden. (80) Zweitens wiederholt die Regierung ihre Behauptung, dass sich der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens auf Schätzungen von Kosten der Teracom für die Ausstrahlung von SVT-Sendungen gründe, die noch aus dem Jahr 2001 stammen (siehe Spalten 3 und 4 in Tabelle 4, bzw. Tabelle 3). Laut Regierung wichen die tatsächlichen Kosten von den dort gemachten Angaben (siehe Tabelle 4) in erheblichem Maße ab; als Beleg für ihre Behauptung legte die Regierung korrekte Werte vor. Am auffälligsten ist der Unterschied bei den Kosten der Teracom für das digitale terrestrische Netz, bei denen die Werte ursprünglich auf 160 Mio. SEK pro Jahr berechnet wurden. Die Berechnungen gründeten sich auf einen Deckungsgrad von 98 % für das digitale terrestrische Netz und auf die vollständige Funktionsbereitschaft des Netzes ab 2002, was zum Beispiel auch die regionale Splittung der Überführungssignale sowie Sicherheitsmaßnahmen umfasste (77). Das digitale terrestrische Netz wurde in diesem Umfang jedoch erst während des Jahres 2005 ausgebaut; erst in diesem Jahr begannen die Kosten der Teracom für die Übertragung von SVT-Sendungen über die digitale Plattform den ursprünglichen Berechnungen zu entsprechen (siehe Tabelle 4 unten). Diese Werte, die die faktischen Kosten der Teracom aufweisen, deuten auch auf das Problem hin, auf das die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hinwies, nämlich dass die Kosten für die Übertragung von SVT-Signalen in der ersten Ausbauphase niedriger als 160 Mio. SEK waren (78). (81) Drittens wies die Regierung darauf hin, dass die Zahlung von Übertragungsgebühren der SVT an Teracom laut Beschluss für die Einleitung des Verfahrens (Spalte 1 in Tabelle 2 und Tabelle 3) nicht den tatsächlich vollzogenen Transaktionen der SVT entspr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.