Europäische Union

2007/258/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Maßnahme C 24/2004 (ex NN 35/2004), die Schweden im Hinblick auf die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6923) (Text von Bedeutung für den EWR )

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30.4.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 112/77 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2006 über die Maßnahme C 24/2004 (ex NN 35/2004), die Schweden im Hinblick auf die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6923) (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/258/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme (1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 9. August 2001 reichte der Satellitenbetreiber Nordic Satellite AB (NSAB) (2) bei der Europäischen Kommission (Kommission) eine Beschwerde wegen staatlicher Beihilfen ein, die der schwedische Staat der Teracom AB (Teracom), dem schwedischen Betreiber des terrestrischen Netzes, und einigen ihrer Tochtergesellschaften im Zusammenhang mit der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Schweden angeblich bewilligt hatte (3). Mit Schreiben vom 28. November 2001 reichte die Fernsehgesellschaft Viasat AB (Viasat), Anbieter von verschlüsselten und unverschlüsselten Programmen, eine mit der NSAB-Beschwerde fast gleich lautende Beschwerde ein. (2) Nach einer vorläufigen Prüfung unterrichtete die Kommission mit Schreiben vom 14. Juli 2004 Schweden über ihren Beschluss, wegen der mutmaßlichen Beihilfen ein förmliches Prüfverfahren (nachstehend „Beschluss zur Einleitung des Verfahrens“) nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde am 25. September im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. In diesem Beschluss werden Schweden und die Beteiligten aufgefordert, ihre Stellungnahmen zu den angeblichen Beihilfemaßnahmen einzureichen. (3) Am 29. Oktober 2004 erhielt die Kommission die Antwort der schwedischen Regierung (Antwort vom 29. Oktober) auf den Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens. Weiterhin erhielt die Kommission Stellungnahmen von folgenden Beteiligten: B2 Bredband AB (B2) (4), European Cable Communications Association (ECCA) (5), European Satellite Operators Association (ESOA) (6), NSAB (7), Telenor Broadcast Holding AS (Telenor Broadcast) (8), TeliaSonera AB (TeliaSonera) (9), UGC Europe, Inc. (UGC) (10) sowie Viasat (11). (4) Mit Schreiben vom 17. November 2004 sowie vom 17. Januar 2006 übermittelte die Kommission der schwedischen Regierung die Stellungnahmen der Beteiligten. Die Regierung reichte ihre Kommentare zu den Stellungnahmen mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 und vom 20. März 2006 ein. (5) Am 22. November 2004 traf die Kommission mit der ECCA zusammen. Treffen fanden auch am 1. März 2005 sowie am 21. und 30. November 2005 mit Vertretern der NSAB und der ESOA statt. (6) Mit Schreiben vom 8. Februar 2006, 7. April 2006, 31. Mai 2006 und 30. August 2006 forderte die Kommission Schweden zur Übermittlung weiterer Informationen auf. Die Regierung antwortete mit Schreiben vom 20. März 2006 (Antwort vom 20. März) (registriert am 22. März 2006), vom 25. April 2006 (Antwort vom 25. April) (registriert am 24. Oktober 2006), vom 5. Mai 2006 (Antwort vom 5. Mai) (registriert am 11. Mai 2006), vom 15. Juni 2006 (registriert am 16. Juni 2006) und vom 1. September 2006 (registriert am 4. September 2006). 2.   HINTERGRUND (7) Diese Entscheidung bezieht sich auf die staatliche Beihilfe, die der Teracom und ihrer Tochtergesellschaft Boxer TV-Access (Boxer) (falls nichts anders lautend angegeben, werden Teracom und ihre Tochtergesellschaft unten unter der Bezeichnung Teracom zusammengefasst) im Zusammenhang mit der Entwicklung einer Technologie für DVB-T in Schweden angeblich bewilligt wurden (12). Nach Ansicht der Beschwerdeführer erhielt Teracom direkt und indirekt finanzielle Unterstützung vom schwedischen Staat über die staatlichen Fernsehgesellschaften SVT und UR. Die Beihilfen sollen angeblich dazu verwandt worden sein, digitalen terrestrischen Übertragungen in Schweden einen unangemessenen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Arten digitaler Übertragungstechnologien zu verschaffen, wie z. B. Kabel- und Satellitennetz. (8) Die Unterlassung Schwedens, die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen zu verabschieden, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung, weil der Europäische Gerichtshof in dieser Sache separat entschieden hat (13). 3.   BETEILIGTE UNTERNEHMEN 3.1.   An der Entwicklung einer digitalen terrestrischen Plattform in Schweden beteiligte Unternehmen 3.1.1.   Teracom (9) Teracom ist für den Ausbau und den Betrieb der Plattform für terrestrisches Fernsehen in Schweden zuständig. Die staatliche Gesellschaft Teracom übernahm mit ihrer Gründung im Jahr 1992 die Rundfunk- und Fernsehübertragung, die zuvor bei dem staatlichen Unternehmen Televerket lag (14). (10) Laut Satzung ist Teracom für die Rundfunk- und Fernsehübertragung sowie für die Entwicklung, Vermarktung und Erbringung anderer mit ihrer Übertragungs- und Verteilungstätigkeit vereinbarer Dienstleistungen zuständig. Diese Leistungen bestehen in der Hauptsache aus Telekom- und Informationsdienstleistungen. (11) Seit ihrer Gründung ist Teracom alleiniger Eigner und Betreiber des einzigen terrestrischen Netzwerkes in Schweden (15). Um über die terrestrische Plattform senden zu können, schließen private und kommerzielle Fernsehgesellschaften mit Teracom Sendeverträge ab und zahlen der Teracom für die erbrachten Leistungen. (12) Am 15. Dezember 2005 erließ die schwedische Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (nachfolgend PTS) zwei Beschlüsse, in denen sie feststellte, dass Teracom in ihrer Rolle als Netzbetreiber auf dem schwedischen Markt für terrestrische Dienste eine dominierende Marktstellung einnimmt. Die PTS hat Teracom aus diesem Grund mit besonderen Auflagen in Bezug auf die Übertragung des TV-Inhaltes über das analoge und das digitale terrestrische Netz an den Endverbraucher belegt. Teracom ist nun verpflichtet, Unternehmen, die TV-Inhalte an den Nutzer übertragen wollen, den Zugang zu der terrestrischen Plattform zu gewähren, eine Kosten orientierte Preispolitik und nicht diskriminierende Bedingungen für den Zugang zur terrestrischen Plattform zu praktizieren sowie ihre eigene Tätigkeit und die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Zugangs offen und getrennt zu belegen (16). 3.1.2.   Boxer (13) Boxer bietet dem Konsumenten über die Plattform für DVB-T Zugang zu einem Programmpaket und anderen Dienstleistungen. Die Gesellschaft wurde im Oktober 1999 gegründet und befindet sich zu 70 % im Besitz der Teracom und zu 30 % im Besitz der britischen Wagniskapital- und Investmentgesellschaft 3i (17). (14) Boxer ist der einzige Anbieter von Fernsehsendungen (einschl. Pay-TV) innerhalb des digitalen terrestrischen Netzes in Schweden. Um eine Sendelizenz für das schwedische terrestrische Netz zu erhalten, hat der Antragsteller die Wahl, für die Übertragung seiner Sendungen entweder einen Übertragungsvertrag mit Boxer abzuschließen oder diese unverschlüsselt zu senden. Die Mehrzahl der über das digitale terrestrische Netz übertragenden Fernsehsender hat einen solchen Übertragungsvertrag mit Boxer abgeschlossen. (18) Nach eigenen Angaben wuchs Boxer im Jahr 2005 mit 42 % und hatte Ende Dezember 2005 über eine halbe Million Teilnehmer (19). 3.1.3.   SVT (15) SVT ist die größte Fernsehgesellschaft Schwedens und steht im Dienst der Allgemeinheit. Seit 1997 befindet sich SVT ebenso wie alle anderen öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehgesellschaften im Besitz einer Stiftung (20). Die Verpflichtungen der SVT als öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt sind in der analogen und der digitalen Sendelizenz festgelegt, die der SVT von der Regierung bewilligt wurden. Die Public-Service-Kanäle der SVT müssen 99,8 % der schwedischen Haushalte decken; außerdem muss sie in größtmöglichem Maße über das terrestrische Netz senden (21). Die Auflage, dass die Sendungen 99,8 % der Bevölkerung zu erreichen haben, verpflichtet SVT, bis zum vollständigen Ausbau der Plattform für digitale terrestrische Übertragung parallel über das analoge terrestrische Netz zu senden. SVT erwirbt gegenwärtig alle Dienstleistungen für terrestrische Übertragungen von Teracom (22). (16) Sämtliche SVT-Kanäle werden unverschlüsselt gesendet. Laut Sendelizenz kann SVT auch über Satellit senden, was de facto auch erfolgt, um alle Haushalte Schwedens zu erreichen. Zwischen März 1999 und April 2004 verfügte eine der Beschwerde führenden Parteien, NSAB, über das Alleinrecht, die Public-Service-Kanäle der SVT in der nordischen Region über ihre Satelliten zu senden (23). Die Public-Service-Kanäle der SVT können, im Einklang mit den Gesetzen für die Sendepflicht, auch über Kabel empfangen werden. 3.1.4.   Utbildningsradion („UR“) (17) Utbildningsradion (UR) ist die zweitgrößte öffentlich-rechtliche Radio- und Fernsehgesellschaft in Schweden und überträgt sowohl Radio- als auch Fernsehsendungen. Ebenso wie SVT befindet sich auch UR in Besitz einer Stiftung (siehe oben 3.1.3) (24). (18) Die Pflichten der UR als öffentlich-rechtliche Anstalt werden in ihrer Sendelizenz auf gleiche Weise wie für die SVT geregelt; UR muss nach Rücksprache mit Sveriges Radio und SVT ihre Dienstleistungen für die Übertragung über das analoge terrestrische Netz von Teracom erwerben (25). UR sendet über einen der SVT-Kanäle, und ihre Programme müssen 99,8 % aller Haushalte Schwedens erreichen. Darüber hinaus müssen die Programme von UR unverschlüsselt über das terrestrische Netz und im Rahmen der Sendepflicht über Kabel übertragen werden. (19) Nachfolgend werden SVT und UR gemeinsam „SVT“ genannt; die Zahlen (z. B. Zuschüsse und Zahlungen) der beiden Gesellschaften werden zusammengefasst, sodass jeweils für beide zusammen nur ein Betrag angegeben wird (26). 3.2.   Die Beschwerdeführer 3.2.1.   NSAB (20) Die NSAB ist ein Unternehmen mit Sitz in Schweden. Sie besitzt und betreibt zwei Sirius-Satelliten, welche die nordische und baltische Region sowie Ost- und Mitteleuropa mit Fernseh- und anderen Medien- und Telekommunikationsdienstleistungen versorgen. Die NSAB überträgt Radio- und TV-Signale von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkgesellschaften. (21) NSAB ist zu 75 % in Besitz der in Luxemburg registrierten SES ASTRA, die zu den führenden Betreibern, die in Europa direkt über Satellit senden, zählt und zu 25 % in Besitz der Svenska Rymdaktiebolaget. Svenska Rymdaktiebolaget ist eine staatliche Aktiengesellschaft mit Tätigkeit in Schweden (27). Bis zum März 2000 war die NSAB zum Teil in Besitz der Teracom (28). 3.2.2.   Viasat (22) Viasat, Anbieter von Gratis-TV und Pay-TV, überträgt die Programminhalte über die Satellitenplattform Sirius. Viasat sendet aus Großbritannien und ist auch dort registriert. Viasat ist 100 %ige Tochtergesellschaft des schwedischen Medienkonzerns MTG AB (MTG). MTG ist weltweit tätig und ist nach eigenen Angaben größter Betreiber von Gratis- und Pay-TV in Skandinavien und dem Baltikum. 4.   FERNSEHÜBERTRAGUNG 4.1.   Technologien für Fernsehübertragungen in Schweden (23) Gegenwärtig werden in Schweden Fernsehprogramme über das terrestrische Netz, über Kabel und über Satelliten gestützte Gemeinschaftsantennen (SMATV), über Satellit und über Breitband ausgestrahlt. Laut Regierung werden Fernsehsendungen in Bälde über das Mobilnetz der dritten Generation zugänglich sein (29). (24) Das nachstehende Diagramm 1 veranschaulicht die unterschiedliche Bedeutung der jeweiligen TV-Plattformen in Schweden im Jahr 2006. Das Diagramm verdeutlicht, wie die Nutzung der unterschiedlichen Standards de facto verteilt ist, ausgedrückt in Prozent aller schwedischen Haushalte (30). Bei der Technologie für terrestrische Sendungen unterscheidet das Diagramm außerdem zwischen analogem und digitalem Empfang. Diagramm 1: Empfang von Fernsehübertragungen aller Haushalte Schwedens 2006 17 % 1 % 16 % 16 % 50 % Analog terrestrisch Digital terrestrisch Kabel Satellit Breitband (25) Das Gros der gegenwärtig üblichen Übertragungsstandards für Fernsehsignale, d. h. Kabel, Satellit und terrestrische Übertragungen, waren bzw. sind vom Übergang analoger zu digitalen Fernsehsignalen betroffen. Die Digitalisierung von Fernsehsignalen führt zahlreiche Vorteile mit sich, von einer effizienteren Anwendung des Spektrums bis hin zu vielfältigeren Möglichkeiten der Übertragung. Dies bedeutet neue und bessere Dienstleistungen von höherer Qualität und eine größere Anzahl von Wahlmöglichkeiten für den Nutzer. (26) Unabhängig von der Übertragungsart verfügt die digitale Übertragung über eine offene Architektur oder beinhaltet ein System des bedingten Zugangs in Form von verschlüsselten Kanälen. Um digitale Sendungen empfangen zu können, benötigt der Nutzer einen digitalen Empfänger, der entweder direkt im Fernsehgerät eingebaut ist oder in Form einer separaten Set-Top-Box geliefert wird, die für die Umwandlung zuständig ist. Um verschlüsselte Programme empfangen zu können, benötigt der Nutzer eine DVB-Box, die eine sog. Einsteckkarte lesen kann. 4.2.   Entwicklung des DVB-T in Schweden (27) Die Entwicklung des DVB-T hat sich in Schweden in den letzten fünf Jahren stark entwickelt. Alle digitalen Übertragungsstandards — Satellit, Kabel, terrestrische Übertragungen — sind im Zeitraum 2000 bis 2005 angestiegen, wobei die Satellitenübertragungsstandards bei der Digitalisierung führend waren (siehe Diagramm 2) (31). Diagramm 2: Entwicklung der digitalen Übertragungsstandards in Schweden (2000 bis 2005) 20 16 12 8 4 0 2000 2001 2002 2003 2004 2005 Digital über Satellit Digital terrestrisch Digital über Kabel Breitband (28) Auf Grundlage einer Regierungsvorlage beschloss der Reichstag 1997, dass das digitale terrestrische Fernsehen in mehreren Teilen des Landes eingeleitet werden und der Staat sukzessiv darüber entscheiden solle, ob und wie das Netz im Weiteren auszubauen sei (32). Es wurde beschlossen, dass der Ausbau des digitalen terrestrischen Netzes gänzlich von Seiten der beteiligten Unternehmen, d. h. den Fernsehgesellschaften und den Betreibern des Netzes und nicht vom Staat finanziert werden solle (33). (29) Im Jahr 2003 beschloss der Reichstag, dass das analoge terrestrische Netz vor dem 1. Februar 2008 abgeschaltet werden soll (34); im Mai 2004 beschloss er, dass der den digitalen Sendungen der SVT vorbehaltene Multiplexer so ausgebaut werden soll, dass er bei der vollständigen Abschaltung des analogen terrestrischen Netzes 99,8 % betragen soll. Zu diesem Zeitpunkt solle mindestens ein weiterer Multiplexer 98 % der Bevölkerung abdecken. Keine Beschlüsse wurden gefasst, wie groß der Bevölkerungsanteil zu sein habe, den die übrigen Multiplexer abdecken sollen (35). (30) Laut Teracom wurde die erste Phase der Abschaltung des analogen terrestrischen Netzes am 19. September eingeleitet, was 150 000 Haushalte in Schweden betraf (36). Siehe Tabelle 1 unten in Bezug auf die zeitliche Staffelung und den in den unterschiedlichen Phasen voraussichtlich betroffenen Anteil der Haushalte. Tabelle 1: Geplante Einstellung des analogen terrestrischen Netzes und Anteil der voraussichtlich betroffenen Haushalte   Anteil der im jeweiligen Gebiet betroffenen Haushalte in % Anteil der vom digitalen terrestrischen Fernsehen erfassten Haushalte in % (kumulative Angaben) Phase 1 abgeschlossen im November 2005 4 4 Phase 2 abgeschlossen im Mai 2006 20 24 Phase 3 voraussichtlich abgeschlossen im November 2006 16 39 Phase 4 voraussichtlich abgeschlossen im Mai 2007 28 67 Phase 5 voraussichtlich abgeschlossen im Oktober 2007 33 100 Quelle: Teracom. Angaben geschätzt. (31) Die Eigenmittel der Teracom und der Erlös aus dem Verkauf von Netzdienstleistungen (z. B. Lizenzgebühren) waren bisher unzureichend, um die Gesamtinvestitionskosten im Zusammenhang mit dem Ausbau des landesweiten digitalen terrestrischen Netzes zu decken, und Teracom sah sich gezwungen, mehr Kapital zu beschaffen. Dies erfolgte durch die Aufnahme von Darlehen auf dem Kapitalmarkt und durch die Veräußerung von Aktiva. Auf diese Weise konnte Teracom den Ausbau des digitalen terrestrischen Netzes finanzieren (37). 4.2.1.   Sendungen über das digitale terrestrische Netz in Schweden (32) Die Signalverbreitung digitaler terrestrischer Sendungen erfolgt im Multiplex-Verfahren, einem System, das multiplexe Signale für die Übertragung über eine einzelne oder gemeinsame Leitung bündelt und digitalisiert. Das bedeutet eine höhere Kapazität und eine größere Anzahl gleichzeitig übertragbarer Kanäle. Teracom betreibt gegenwärtig fünf Multiplexer. Jeder Multiplexer hat eine Kapazität, die ausreicht, um acht einzelne TV-Kanäle zu senden. Im Frühjahr 2006 deckten vier dieser Multiplexer zirka 98 % der Bevölkerung Schwedens ab, während der fünfte Multiplexer etwa 50 % der Bevölkerung erreichte (38). (33) Die Regierung gründet ihren Beschluss über die Erteilung einer Lizenz auf Empfehlungen der Lizenz- und Aufsichtsbehörde Radio och TV-verket, die die Anträge prüft. Im Oktober 2006 wurde ungefähr 40 TV-Kanälen die Lizenz zur Übertragung über das digitale terrestrische Netz erteilt. Einer der fünf Multiplexer ist SVT vorbehalten, ein weiterer wird gegenwärtig vornehmlich von TV4 genutzt, während sich die übrigen Lizenzträger die verbleibenden Multiplexer untereinander teilen (39). 4.2.2.   Vermarktung des digitalen terrestrischen Netzes an den Verbraucher (34) Boxer ist zuständig für die Teilnehmerbasis, d. h. für die Vermarktung des Angebotes von Bezahl-TV über die Plattform für digitale terrestrische Übertragungen an den Endverbraucher. Laut Regierung sind Teracom und Boxer einem harten Wettbewerb gegenüber anderen Übertragungsstandards, z. B. Anbietern von Satellit-TV, ausgesetzt. Aus diesem Grunde ist es eine schwierige Aufgabe für Boxer, vom Kunden den vollen Preis für DVB-Empfänger zu verlangen und gleichzeitig zu versuchen, ihre Stellung zu befestigen und eine Kundenbasis aufzubauen. Nach der Einführung des Übertragungsstandards für digitale terrestrische Sendungen bot daher Boxer ihren Kunden einen DVB-Empfänger zu niedrigem Preis an und gewann während der gesamten Abonnementsperiode Kosten zurück. Dies erklärt, weshalb Boxer in der einleitenden Phase ihrer Tätigkeit große Verluste geschrieben hat. Als Boxer Verluste machte, erhielt das Unternehmen von den beiden Muttergesellschaften eine Kapitalzufuhr zu gleichen Bedingungen, 70 % von Teracom und 30 % von Skandia (40). 4.3.   Öffentlich-rechtliche Fernsehanstalten in Schweden und deren Finanzierung (35) Laut schwedischem Gesetz ist jeder Haushalt, der im Besitz eines Fernsehgerätes ist, zur Zahlung einer Teilnehmergebühr verpflichtet. Die Einnahmen aus den Gebühren werden zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehnanstalten in Schweden verwendet (41). (36) Die Teilnehmergebühr wird von einer Aktiengesellschaft, der Radiotjänst i Kiruna AB (Rikab) (42), die sich im Besitz der im Dienst der Allgemeinheit stehenden schwedischen Rundfunk- und Fernsehgesellschaft befindet, erhoben. Die Rikab überführt alle Mittel auf ein gesondertes Konto bei der schwedischen Reichsschuldenverwaltung (Riksgäldskontoret), dem sog. Rundfunkkonto. (37) Ausgehend von der Tätigkeit der SVT sowie eventuellen Änderungen oder Ergänzungen, welche die Regierung in Bezug auf die Pflichten der Bereitstellung öffentlich-rechtlicher Dienstleistungen zu machen gedenkt, beschließt der Reichstag alljährlich über die Höhe der Beihilfen, die der SVT für ihren Programmauftrag als öffentlich-rechtlicher Anstalt zu bewilligen sind (43). Die SVT verwendet die bewilligten Mittel für ihren Programmauftrag, wie er in der Sendungslizenz und den Beihilfebedingungen festgeschrieben ist (44). Die SVT entscheidet selbst darüber, in welcher Höhe die Beihilfen z. B. auf die Programmtätigkeit und die Programmübertragung (z. B. Übertragungsgebühren an die Teracom) Anwendung finden (45). (38) Im Zusammenhang mit dem Übergang zu DVB-T werden analoge und digitale terrestrische Sendungen parallel ausgestrahlt, um dem Nutzer beim Übergang zum neuen Empfangsmodus Zeit zu gewähren. Um zu vermeiden, dass die für SVT entstehenden höheren Kosten in Folge der parallelen Ausstrahlung zu einer empfindlichen Erhöhung der Teilnehmergebühren führen (46), beschloss der Staat zur Deckung der Kosten eine alternative Finanzierungsmethode. Zu diesem Zweck wurde im Jahr 2002 bei der Reichsschuldenverwaltung ein Sonderkonto, das sog. Übertragungskonto, eingerichtet. Das Übertragungskonto wird mit Hilfe von Mitteln aus dem Rundfunkkonto sowie mittels eines von der Schuldenverwaltung bewilligten Darlehens finanziert. Daraufhin werden Gelder vom Übertragungskonto an SVT transferiert, um für die Sendungen über das terrestrische Netz zu zahlen (47). (39) In den ersten Jahren weist das Übertragungskonto ein Minussaldo auf, da die vom Rundfunkkonto auf dieses Konto transferierten Gelder geringer sind als der vom Übertragungskonto an SVT transferierte Betrag für die Zahlung der Übertragungsgebühren. Die Differenz zwischen dem, was das Übertragungskonto vom Rundfunkkonto erhält und den Geldern, die SVT für die Übertragungskosten benötigt, deckt das von der Schuldenverwaltung bewilligte Darlehen. Wenn das analoge terrestrische Netz abgeschaltet wird und SVT keine weiteren Mittel für die parallele Übertragung von analogen und digitalen terrestrischen Signalen erbringen muss, werden die Überweisungen vom Übertragungskonto an SVT verringert, und der Minussaldo auf dem Übertragungskonto wird allmählich ausgeglichen. Es wird damit gerechnet, dass sämtliche Kosten für die parallele Übertragung spätestens im Jahr 2013 vollständig wiedererlangt sind und das Übertragungskonto ausgeglichen ist (48). (40) Laut Beihilfebedingungen bestehen keinerlei Einschränkungen, auf welche Art SVT die Mittel aus dem Rundfunkkonto und dem Übertragungskonto verwendet und verteilt — unter der Bedingung, dass die Mittel einzig und allein in Übereinstimmung mit dem in der Sendelizenz und den Beihilfebedingungen angegebenen Programmauftrag zur Anwendung kommen (49). 4.4.   Öffentlich-rechtliches Fernsehen im terrestrischen Netz: Zahlungen der SVT für Übertragungsdienstleistungen an Teracom (41) Ein Teil der SVT bewilligten Finanzierung wird für den Erwerb von terrestrischen, seitens der Teracom erbrachten Dienstleistungen verwendet. Der Preis dieser Leistungen wird zwischen SVT und Teracom ohne Beteiligung der Regierung ausgehandelt. Laut Regierung und laut Jahresabschlüssen der Teracom praktiziert Teracom in Bezug auf die Gebühren für analoge und digitale terrestrische Übertragungen gegenüber allen Fernsehgesellschaften das Prinzip der Gleichbehandlung (50). (42) Von 1992 bis Dezember 2005 war Teracom verpflichtet, den Preis für analoge terrestrische Signale nach einer Selbstkostenkalkulation zu ermitteln. Die tatsächlichen Zahlungen der SVT an Teracom werden in der Regel durch einen zwischen beiden Unternehmen ausgehandelten Vertrag für einen Zeitraum von mehreren Jahren im Voraus festgelegt. Nach dem laufenden Vertrag gründen sich die Zahlungen der SVT an Teracom für den Zeitraum 2004 bis 2013 u. a. auf den vorgesehenen Fahrplan für die Einstellung des analogen terrestrischen Netzes. Sollte der Reichstag eine Änderung des Terminplans beschließen, können die Zahlungen entsprechend angeglichen werden (51). (43) Bei digitalen terrestrischen Sendungen widerspiegelt sich die Anwendung des Prinzips der Gleichbehandlung durch Teracom, indem gegenüber sämtlichen Fernsehgese

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.