Europäische Union

2007/854/EG: Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2007 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2011

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0854. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ahrzeugs gehen soll. 3.   Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und den zuständigen guinea-bissauischen Behörden einvernehmlich festgelegt. 4.   Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise im Hafen von Guinea-Bissau und im Fall der Verlängerung der Fanglizenz in dem vom Reeder gewählten Hafen an Bord. 5.   Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Daten und Häfen mit. 6.   Wird der Beobachter im Ausland an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Fischereifahrzeug die guinea-bissauische Fischereizone mit einem Beobachter aus Guinea-Bissau an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr auf Kosten des Reeders gesorgt. 7.   Findet sich der Beobachter nicht binnen 12 Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Wenn das Schiff in den guinea-bissauischen Gewässern fischt, erfüllt er folgende Aufgaben: 8.1.   Er beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe; 8.2.   er überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang; 8.3.   er nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor; 8.4.   er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte; 8.5.   er überprüft die Angaben zu den in den guinea-bissauischen Fischereigewässern getätigten Fängen im Logbuch; 8.6.   er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Fänge vor; 8.7.   er übermittelt einmal wöchentlich per Funk die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen. 9.   Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten. 10.   Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen, die in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes stehen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss. Während seines Aufenthalts an Bord 11.1.   trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern; 11.2.   geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes; 11.3.   erstellt er einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen guinea-bissauischen Behörden übermittelt wird. Diese Behörden übermitteln eine Kopie des Berichts nach Bearbeitung innerhalb einer Woche an die Delegation der Europäischen Kommission in Bissau. 12.   Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden Guinea-Bissaus mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord geht. 13.   Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden. Als Beitrag zur Deckung der Kosten, die aus der Anwesenheit dieses Beobachters an Bord entstehen, zahlt der Reeder den Behörden Guinea-Bissaus gleichzeitig mit den Gebühren für jedes Schiff, das in den Gewässern Guinea-Bissaus Fischfang betreibt, einen Betrag von jährlich 12 EUR je BRT zeitanteilig. 14.   Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten des Ministeriums. KAPITEL VIII Beobachter an Bord von Thunfischfängern Die Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Konsultationen mit den interessierten Drittländern auf, um ein System von regionalen Beobachtern zu errichten und die zuständige regionale Fischereiorganisation auszuwählen. KAPITEL IX Überwachung 1.   Gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 1 führt die Europäische Gemeinschaft eine Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen Behörden Guinea-Bissaus nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt. 2.   Fischereifahrzeuge, die auf weit wandernde Arten fischen, werden in die unter Nummer 1 genannte Liste eingetragen, sobald die Benachrichtigung über die Vorauszahlung gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 3 dieses Anhangs eingegangen ist. In diesem Fall wird dem Reeder eine beglaubigte Kopie der Liste der Thunfischfänger übermittelt, die bis zur Erteilung der Fanglizenz durch die zuständige Behörde Guinea-Bissaus an Bord mitzuführen ist. 3.   Technische Inspektion von Trawlern 3.1.   Jeder Trawler aus der Gemeinschaft muss sich einmal jährlich sowie nach jeder Änderung der Tonnage und jedem Wechsel des Fischereizweigs mit entsprechender Umstellung des Fanggeräts im Hafen von Guinea-Bissau einfinden, um sich den nach den geltenden Rechtsvorschriften geforderten Inspektionen zu unterziehen. Diese Inspektionen müssen innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft im Hafen durchgeführt werden. 3.2.   Wird bei der Inspektion die Konformität des Fischereifahrzeugs festgestellt, so wird dem Kapitän eine Bescheinigung ausgestellt, deren Geltungsdauer der Geltungsdauer der Fanglizenz entspricht, und die für Schiffe, die ihre Fanglizenzen innerhalb jenes Jahres verlängern, de facto verlängert wird. Die Geltungsdauer darf jedoch ein Jahr nicht übersteigen. Diese Bescheinigung muss jederzeit an Bord mitgeführt werden. 3.3.   Zweck der Inspektion ist es, die Vorschriftsmäßigkeit der technischen Merkmale und der Fanggeräte an Bord zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Bestimmungen über die Besatzung eingehalten werden. 3.4.   Die Kosten dieser Inspektion nach den in den guinea-bissauischen Rechtsvorschriften festgesetzten Tarifen gehen zulasten des Reeders. Die Kosten dürfen nicht höher ausfallen als die Beträge, die normalerweise von anderen Schiffen für dieselben Dienstleistungen gezahlt werden. 3.5.   Die Nichteinhaltung einer der Bestimmungen gemäß Nummer 3.1 oder 3.2 führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. 4.   Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt Alle Fischereifahrzeuge der Europäischen Gemeinschaft, die im Rahmen des Abkommens in der Fischereizone Guinea-Bissaus eine Fangtätigkeit ausüben, teilen der Funkstation des Ministeriums für Fischerei bei jedem Ein- und Auslaufen Datum und Uhrzeit sowie ihre Position mit. Das Ministerium für Fischerei teilt den Reedern Rufzeichen, Frequenzen und Öffnungszeiten bei Aushändigung der Lizenz mit. Bei Ausfall der Funkübermittlung können sich die Schiffe anderer Kommunikationsmittel wie Fernschreiben, Telefax (Nr. 20 11 57, 20 19 57, 20 69 50) oder Telegramm bedienen. 4.1.   Die Gemeinschaftsschiffe teilen dem Ministerium mindestens 24 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die guinea-bissauische Fischereizone einzufahren oder diese zu verlassen. Für Thunfischfänger beträgt diese Frist nur sechs Stunden. 4.2.   Bei der Mitteilung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem seine Position sowie Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise per Fax und anderenfalls, wenn die Schiffe nicht über ein Faxgerät verfügen, über Funk und per E-Mail. 4.3.   Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ohne das Ministerium entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Fischereifahrzeug ohne Lizenz angesehen. 4.4.   Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden auch bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt. 5.   Kontrollverfahren 5.1.   Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in den Gewässern von Guinea-Bissau Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten guinea-bissauischen Beamten, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. 5.2.   Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. 5.3.   Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. 6.   Aufbringung 6.1.   Das Ministerium benachrichtigt die Europäische Kommission über die Delegation in Guinea-Bissau binnen 48 Stunden, wenn ein Gemeinschaftsschiff in den guinea-bissauischen Gewässern aufgebracht oder eine Sanktion gegen ein Gemeinschaftsschiff verhängt wurde. 6.2.   Gleichzeitig ist der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln. 7.   Aufbringungsprotokoll 7.1.   Nach Aufnahme des Tatbestands in das Protokoll, das von der zuständigen Behörde des Küstenstaats erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen. 7.2.   Die Unterschrift beeinträchtigt nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann. 7.3.   Unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften kann der Kapitän veranlasst werden, sein Schiff in den von den zuständigen Behörden bezeichneten Hafen zu bringen. 8.   Informationssitzung im Falle einer Aufbringung 8.1.   Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen einem Arbeitstag nach Eingang der oben genannten Informationen auf Antrag der Gemeinschaftspartei eine Informationssitzung zwischen der Europäischen Kommission und dem Ministerium statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann. 8.2.   Im Laufe dieser Sitzung tauschen die Parteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Stellvertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert. 9.   Verfahren im Fall einer Aufbringung 9.1.   Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Aufbringung abzuschließen. 9.2.   Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den guinea-bissauischen Rechtsvorschriften festgesetzt. 9.3.   Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer vom Ministerium bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind. 9.4.   Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag vom Ministerium freigegeben. 9.5.   Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald — den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder — in Erwartung des Abschlusses des Gerichtsverfahrens die Banksicherheit gemäß Nummer 9.3 hinterlegt und vom Ministerium akzeptiert wurde. 10.   Folgemaßnahmen Alle Angaben zu durch Gemeinschaftsschiffe begangenen Verstößen werden der Kommission regelmäßig über die Delegation übermittelt. 11.   Umladungen 11.1.   Alle Schiffe der Gemeinschaft, die Fänge in den guinea-bissauischen Gewässern umladen wollen, führen diese Umladungen in den guinea-bissauischen Häfen durch. 11.2.   Die Reeder dieser Schiffe teilen dem Ministerium mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit: — die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen; — den Namen des Frachtschiffs; — die umzuladende Menge (Tonnage) nach Arten; — das Datum der Umladung. 11.3.   Das Umladen gilt als Verlassen der Fischereizone Guinea-Bissaus. Die Schiffe müssen den zuständigen guinea-bissauischen Behörden daher die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die guinea-bissauische Fischereizone zu verlassen. 11.4.   Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der guinea-bissauischen Fischereizone verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden guinea-bissauischen Rechtsvorschriften geahndet. 12.   Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in einem guinea-bissauischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die guinea-bissauischen Inspektoren und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. KAPITEL X Satellitenüberwachung der Fischereifahrzeuge Sobald die technischen Voraussetzungen gegeben sind, vereinbaren die Vertragsparteien im gemischten Ausschuss die Modalitäten für die Satellitenüberwachung der gemeinschaftlichen Fischereifahrzeuge, die im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben. Anlagen 1. Formular — Antrag auf Erteilung einer Fanglizenz 2. Statistik über Fänge und Fischereiaufwand 3. Fischereilogbuch für Thunfischfänger ANLAGE 1 Text von Bild FORMULAR ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ Von der Verwaltung auszufüllen Bemerkungen Staatszugehörigkeit: Lizenznummer: Datum der Unterzeichnung: Datum der Ausstellung: ANTRAGSTELLER Firma: Handelsregisternummer: Vorname und Name des Verantwortlichen: Geburtstag und -ort: Beruf: Anschrift: Zahl der Beschäftigten: Name und Anschrift des Mitunterzeichners: SCHIFF Schiffstyp: Registriernummer: Derzeitiger Name: Ursprünglicher Name: Wann und wo gebaut: Ursprüngliche Staatszugehörigkeit: Länge: Breite: Tiefe: Bruttoregistertonnen: Nettoregistertonnen: Konstruktionsmaterial: Marke des Hauptmotors: Typ: Motorleistung in PS: Propeller: Festpropeller: Vorstellpropeller: Düse: Reisegeschwindigkeit: Rufzeichen: Frequenz: Ortungs-, Navigations- und Fernmeldeanlagen an Bord: Radar: Sonar: Lot, Netzsonde: VHF: BLU: Navigation via Satellit: Sonstiges: Anzahl der Mannschaft: Text von Bild KÜHLUNG Eis: Eis + Kühlung: Gefrieren: in Salzlake: trocken: in gekühltem Seewasser: Gesamte Kühlleistung: Gefrierleistung (Tonnen/24 Stunden): Rauminhalt der Laderäume: FANGART A. Grundfischfang Küstenfischerei: Hochseefischerei: Trawlertyp: Tintenfischfänger: Garnelenfänger: Fischfänger: Schleppnetzlänge: Länge des Kopftaus: Maschenöffnung am Steert: Maschenöffnung an den Flügeln: Einholgeschwindigkeit: B. Fischerei auf pelagische Arten (Thunfischfang) Angelfischerei: Zahl der Angeln: Ringwadenfischerei: Netzlänge: Tiefe: Zahl der Tanks: Kapazität in Tonnen: C. Langleinen- und Korbreusenfischerei Oberfläche: Boden: Länge der Leine: Zahl der Haken: Leinenzahl: Korbreusenzahl: ANLAGEN AN LAND Anschrift und Zulassungsnummer: Firma: Tätigkeiten: Binnenländischer Fischhandel: Ausfuhr: Art und Nr. der Großhändlerkarte: Beschreibung der Kühl- und Bearbeitungsanlagen: Zahl der Beschäftigten: Anm.: Zutreffendes bitte ankreuzen. Text von Bild Technische Anmerkungen Genehmigung des Staatsministeriums ANLAGE 2 Text von Bild FISCHEREIMINISTERIUM STATISTIK ÜBER FÄNGE UND FANGZEITEN Monat: Jahr: Name des Schiffes: Fangart: Bruttoregistertonnen (BRT): Motorleistung: Staatszugehörigkeit: Anlandehafen: Datum Fanggebiet Fischarten Längengrad Breitengrad Zahl der Hols Zahl der Fangstunden Insgesamt 1/ 2/ 3/ 4/ 5/ 6/ 7/ 8/ 9/ 10/ 11/ 12/ 13/ 14/ 15/ 16/ 17/ Text von Bild Datum Fanggebiet Fischarten Längengrad Breitengrad Zahl der Hols Zahl der Fangstunden Insgesamt 18/ 19/ 20/ 21/ 22/ 23/ 24/ 25/ 26/ 27/ 28/ 29/ 30/ INSGESAMT ANLAGE 3 Text von Bild FISCHEREILOGBUCH FÜR THUNFISCHFÄNGER Name des Schiffes: Bruttoregistertonnage: Monat Tag Jahr Hafen Fangtechnik Flaggenstaat: Ladekapazität (t): Registriernummer: Kapitän: Ausfahrt: Reeder: Anzahl Besatzungsmitglieder: Anschrift: Berichtsdatum: Rückkehr: Langleine Ringwade Schleppangel Sonstiges (Berichtet durch): Zahl der Tage auf See: Zahl der Fangtage: Zahl der durchgeführten Hols: Fangreise Nummer Datum Gebiet Wasser oberfläc hentem peratur (°C) Fischerei-aufwand Zahl der verwendeten Haken Fänge Verwendete Köder Tag/Monat Nr. des Hols Breite N/S Länge W/O Roter Thun Gelb-flossenthun Großaugenthun Weißer Thun Schwertfisch Weißer Marlin Schwarzer Marlin Segelfisch Echter Bonito Thunnus maccoyi Thunnus albacares Thunnus obesus Thunnus alalunga Xiphias gladius Tetrapturus audax Makaira indica Istiophorus spp. Katsuwonus pelamis Andere Arten Tagesgesamt-fangmenge Makrelenhecht Kalmar Lebendköder Sonstiges Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anlandegewicht (in kg) ANHANG II TECHNISCHER ANHANG 1 — FISCHEREIZWEIG 1: FROSTERTRAWLER, FISCHFÄNGER UND TINTENFISCHFÄNGER 1.   Fanggebiet Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis Azimut 268°. 2.   Zugelassenes Fanggerät Klassische Scherbrettnetze und sonstiges selektives Fanggerät sind zulässig. Der Einsatz von Auslegern ist zulässig. Bei sämtlichen Fanggeräten ist die Verwendung von Vorrichtungen untersagt, welche die Maschen der Netze verstopfen oder ihre selektive Wirkung verringern. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreißen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netzwerk des gleichen Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt. Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden. 3.   Zulässige Mindestmaschenöffnung 70 mm 4.   Schonzeit Entsprechend den guinea-bissauischen Vorschriften. In Ermangelung guinea-bissauischer Vorschriften legen die Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses die Schonzeit auf der Grundlage der auf der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung genehmigten besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten fest. 5.   Beifänge Entsprechend den guinea-bissauischen Vorschriften. Am Ende einer Fangreise, wie sie in Kapitel III des Anhangs dieses Protokolls definiert ist, dürfen Fischfänger im Verhältnis zu der gesamten in der Fischereizone Guinea-Bissaus gefangenen Menge nicht mehr als 9 % Krebstiere und 9 % Kopffüßer an Bord haben. Am Ende einer Fangreise, wie sie in Kapitel III des Anhangs dieses Protokolls definiert ist, dürfen Tintenfischfänger im Verhältnis zu der gesamten in der Fischereizone Guinea-Bissaus gefangenen Menge nicht mehr als 9 % Krebstiere an Bord haben. Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird nach Maßgabe der guinea-bissauischen Rechtsvorschriften geahndet. Die Vertragsparteien konsultieren einander im gemischten Ausschuss über eine etwaige Änderung des zulässigen Satzes. 6.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren Zulässige Tonnage (BRT) pro Jahr 4 400 Lizenzgebühren in Euro/BRT/Jahr 229 EUR/BRT/Jahr Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 3 % bzw. 2 % zur Deckung der mit der Lizenzausstellung verbundenen Kosten festgesetzt. 7.   Anmerkungen Die Bedingungen für die Tätigkeit der Schiffe sind im Anhang des Protokolls festgelegt. TECHNISCHER ANHANG 2 — FISCHEREIZWEIG 2: GARNELENFÄNGER 1.   Fanggebiet Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis Azimut 268°. 2.   Zugelassenes Fanggerät Klassische Scherbrettnetze und sonstiges selektives Fanggerät sind zulässig. Der Einsatz von Auslegern ist zulässig. Bei sämtlichen Fanggeräten ist die Verwendung von Vorrichtungen untersagt, welche die Maschen der Netze verstopfen oder ihre selektive Wirkung verringern. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreißen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netzwerk des gleichen Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt. Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden. 3.   Zulässige Mindestmaschenöffnung 40 mm Guinea-Bissau verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls zu ändern und entsprechend den Rechtsvorschriften der Subregion eine Maschenöffnung von 50 mm zu handhaben, welche für sämtliche Flotten für den Fang von Krebstieren in der Fischereizone Guinea-Bissaus gilt. 4.   Schonzeit Entsprechend den guinea-bissauischen Vorschriften. In Ermangelung guinea-bissauischer Vorschriften legen die Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses die Schonzeit auf der Grundlage der auf der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung genehmigten besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten fest. 5.   Beifänge Entsprechend den guinea-bissauischen Vorschriften. Am Ende einer Fangreise, wie sie in Kapitel III des Anhangs dieses Protokolls definiert ist, dürfen Garnelenfänger im Verhältnis zu der gesamten in der Fischereizone Guinea-Bissaus gefangenen Menge nicht mehr als 50 % Kopffüßer an Bord haben. Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird nach Maßgabe der guinea-bissauischen Rechtsvorschriften geahndet. 6.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren Zulässige Tonnage (BRT) pro Jahr 4 400 Lizenzgebühren in Euro/BRT/Jahr 307 EUR/BRT/Jahr Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 3 % bzw. 2 % zur Deckung der mit der Lizenzausstellung verbundenen Kosten festgesetzt. 7.   Anmerkungen Die Bedingungen für die Tätigkeit der Schiffe sind im Anhang des Protokolls festgelegt. TECHNISCHER ANHANG 3 — FISCHEREIZWEIG 3: THUNFISCHFÄNGER MIT ANGELN 1.   Fanggebiet Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis Azimut 268°. Thunfischfängern mit Angeln ist es gestattet, zur Ausübung ihrer Fangtätigkeit in der Fischereizone Guinea-Bissaus Köderfisch zu fangen. 2.   Zugelassenes Fanggerät und technische Maßnahmen Angeln Ringwaden auf lebenden Köder: 16 mm Fischereifahrzeuge, die auf weit wandernde Arten fischen, beachten die Maßnahmen und Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) in Bezu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.