Europäische Union

2007/854/EG: Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2007 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2011

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0854. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

g auf Fanggeräte, technische Spezifikationen und sonstige technische Maßnahmen für die Fangtätigkeit. 3.   Beifänge Unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der ICCAT und der FAO ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) verboten. 4.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren Gebühr je gefangene Tonne 25 EUR/t Jährliche Pauschalgebühr 500 EUR je 20 Tonnen Zahl der fangberechtigten Schiffe 14 5.   Anmerkungen Die Bedingungen für die Tätigkeit der Schiffe sind im Anhang des Protokolls festgelegt. TECHNISCHER ANHANG 4 — FISCHEREIZWEIG 4: THUNFISCH-WADENFÄNGER/FROSTER UND LANGLEINENFISCHER 1.   Fanggebiet Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis Azimut 268°. 2.   Zugelassenes Fanggerät und technische Maßnahmen Wade + Oberflächenlangleine Fischereifahrzeuge, die auf weit wandernde Arten fischen, beachten die Maßnahmen und Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) in Bezug auf Fanggeräte, technische Spezifikationen und sonstige technische Maßnahmen für die Fangtätigkeit. 3.   Zulässige Mindestmaschenöffnung Empfehlungen der ICCAT 4.   Beifänge Unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der ICCAT und der FAO ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) verboten. 5.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren Gebühr je gefangene Tonne 35 EUR/t Jährliche Pauschalgebühr 3 150  EUR je 90 t Zahl der fangberechtigten Schiffe 23 6.   Anmerkungen Die Bedingungen für die Tätigkeit der Schiffe sind im Anhang des Protokolls festgelegt. ANHANG III Bewirtschaftungsplan 2007 — Krebstiere und Grundfischarten Art BRT 2006 BRT 2007 Unterschied BRT Unterschied BRT % Krebstiere 11 000 8 000 –3 000 –27  % Kopffüßer 8 000 5 600 –2 400 –30  % Grundfische 12 000 18 000 6 000 50 % Pelagische Arten 20 000 23 000 3 000 15 % Thunfisch 49 000 49 000 0 0 % INSGESAMT 100 000 103 600 3 600 0 Während der Geltungsdauer dieses Abkommens wird Guinea-Bissau vorbehaltlich eines positiven wissenschaftlichen Gutachtens die Verringerung des Fischereiaufwands für die Fischereizweige Garnelen und Kopffüßer unter Beibehaltung der bisherigen Abkommen mit Drittländern und der Europäischen Gemeinschaft im Jahr 2007 erreichen. Wurden die Drittländern gewährten Fangmöglichkeiten zum 1. Januar 2007 jedoch nicht ausgeschöpft, so werden sie nicht auf das Jahr 2008 und die Folgejahre übertragen. In diesen Fischereizweigen werden keine Fangmöglichkeiten für Vercharterungen gewährt. Alle Abkommen mit europäischen Gesellschaften oder Verbänden/Unternehmen werden binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Protokolls endgültig aufgegeben und formell gekündigt. ANHANG IV Wesentliche Elemente der im Rahmen der Artikel 3, 8 und 9 des Protokolls zu berücksichtigenden Ziele und Leistungsindikatoren Strategische Achsen und Ziele Indikatoren 1. Verbesserung der sanitären Bedingungen im Hinblick auf die Entwicklung der Fischerei   1.1. Vorarbeiten im Hinblick auf eine Zulassung zur Ausfuhr Regelung über Mindestvorschriften in den Bereichen Hygiene und Gesundheit für gewerbliche Fischereifahrzeuge, Einbäume und Fischereiunternehmen (Ausarbeitung/Verabschiedung durch das Parlament und Umsetzung) Zuständige Behörde vor Ort CIPA-Normen (ISO 9000) Geliefertes Labor für mikrobiologische und chemische Analysen Verabschiedeter und in die Rechtsvorschriften übernommener Überwachungs- und Analyseplan für Garnelen (PNVAR 2008) Zahl der ausgebildeten Gesundheitsinspektoren Zahl der im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte und der Bediensteten des Fischereiministeriums, die in Hygienevorschriften geschult sind Erhaltene Zulassung zur Ausfuhr in die EU 1.2. Modernisierung der gewerblichen und der handwerklichen Fischereiflotte und Anpassung der Hygienestandards Zahl der normgerechten gewerblichen Fischereifahrzeuge Zahl der hölzernen Einbäume, die durch Einbäume aus geeigneterem Material ersetzt wurden (in absoluten Zahlen und in Prozent) Zahl der Einbäume mit Kühlanlagen an Bord Anhebung der Zahl der Anlandehäfen Zahl der Fischereifahrzeuge der handwerklichen Fischerei und der Küstenfischerei, die den Hygienenormen entsprechen (in absoluten Zahlen und in Prozent) 1.3. Infrastrukturentwicklung, insbesondere Entwicklung der Hafeninfrastruktur Modernisierung des Hafens von Bissau und Erweiterung des Fischereihafens Fischmarkt am Hafen für das Anlanden der Fänge der modernisierten, normgerechten Fischereifahrzeuge der handwerklichen und der gewerblichen Fischerei Hafen von Bissau entspricht internationalen Normen (Ratifizierung des SOLAS-Übereinkommens) Wracks im Hafen beseitigt 1.4. Förderung des Absatzes von Fischereierzeugnissen (Verbesserung der hygienischen Bedingungen bei der Anlandung und Verarbeitung der Fänge) Zweckgerechtes operationelles System zur Inspektion von Fischereierzeugnissen Erfolgte Sensibilisierung der Akteure für die Hygienebestimmungen (Zahl der organisierten Schulungsmaßnahmen und Zahl der geschulten Personen) Analyselabor in Betrieb Zahl der Standorte, an denen Erzeugnisse der handwerklichen Fischerei angelandet und verarbeitet werden Förderung technischer und kommerzieller Partnerschaften mit privaten Marktteilnehmern aus dem Ausland Einführung des Öko-Labelling für guinea-bissauische Produkte 2. Verbesserung von Überwachung und Kontrolle der Fischereizone   2.1. Besserer Rechtsrahmen Übereinkommen zwischen dem Fischerei- und dem Verteidigungsministerium über die Überwachung und Kontrolle verabschiedet Nationaler Plan für Überwachung und Kontrolle verabschiedet und umgesetzt 2.2. Intensivierung der Überwachung und Kontrolle Team vereidigter, unabhängiger Kontrolleure operationell (Zahl der eingestellten und geschulten Personen) und Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel im Rahmen des Finanzgesetzes Anzahl der Überwachungstage auf See: 250 Tage/Jahr am Ende der Geltungsdauer des Protokolls Zahl der Inspektionen im Hafen und auf See Zahl der Inspektionen aus der Luft Zahl der veröffentlichten statistischen Berichte Anteil der mit Radar erfassten Fläche Anteil der mit VMS ausgerüsteten Schiffe innerhalb der Fischereiflotte Den angewandten Überwachungstechniken angepasstes Ausbildungsprogramm (Zahl der Ausbildungsstunden, Zahl der ausgebildeten Techniker usw.) 2.3. Überwachung der Aufbringung von Schiffen Verbesserung der Transparenz des Aufbringungs-, Sanktions- und Bußgeldsystems Verbesserte Regelung für die Zahlung von Bußgeldern und Verbot der Entrichtung von Bußgeldern auf andere als finanzielle Weise Verbesserung des Systems der Einziehung von Bußgeldern Alljährlich Veröffentlichung der Statistiken über die eingezogenen Bußgelder Erstellung einer schwarzen Liste von Schiffen, gegen die Sanktionen verhängt wurden Erstellung und jährliche Veröffentlichung der Statistiken über Sanktionen Veröffentlichung des Jahresberichts von FISCAP 3. Verbesserung des Fischereimanagements   3.1. Steuerung des Fischereiaufwands beim Fang von Garnelen und Kopffüßern Beibehaltung der geltenden Abkommen mit Drittländern und der Europäischen Gemeinschaft im Jahr 2007. Wurden die Drittländern gewährten Fangmöglichkeiten zum 1. Januar 2007 jedoch nicht ausgeschöpft, so werden sie nicht auf das Jahr 2008 und die Folgejahre übertragen. Für Vercharterungen werden keine Fangmöglichkeiten gewährt. Alle Abkommen mit europäischen Gesellschaften oder Verbänden/Unternehmen werden binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Protokolls endgültig aufgegeben und formell gekündigt. 3.2. Modernisierung und Intensivierung der Forschung im Fischereibereich Verstärkung der Forschungskapazitäten des CIPA 3.3. Verbesserung der Kenntnisse im Fischereibereich Jährlich durchgeführte Schleppnetzfischerei Zahl der bewerteten Bestände Zahl der Forschungsprogramme Zahl der vorgelegten und umgesetzten Empfehlungen zum Zustand der wichtigsten Bestände (insbesondere Einfrieren und Erhaltung bei überfischten Beständen) Jährliche Bewertung des Fischereiaufwands bei Beständen, die Gegenstand eines Bewirtschaftungsplans sind Maßnahmen für die Bestandsbewirtschaftung operationell (Einrichtung von Datenbanken, statistische Begleitinstrumente, Vernetzung der mit dem Flottenmanagement befassten Dienste, Veröffentlichung statistischer Berichte usw.) 3.4. Gesteuerter Ausbau der Fischerei Verabschiedung des jährlichen Bewirtschaftungsplans für die gewerbliche Fischerei vor Beginn des betreffenden Jahres Verabschiedung und Durchführung des Bewirtschaftungsplans für überfischte Fischereiressourcen Führen eines Schiffsregisters in der AWZ, einschließlich der handwerklichen Fischerei Zahl der erstellten, durchgeführten und bewerteten Bewirtschaftungspläne 3.5. Verbesserung der Effizienz der im Bereich der Fischereiverwaltung tätigen technischen Dienste des Ministeriums für Fischerei und Meereswirtschaft und der an der Fischereiverwaltung beteiligten Dienste Erfolgter Ausbau der Verwaltungskapazität Ausarbeitung und Durchführung eines Ausbildungs- und Umschulungsprogramms (Zahl der geschulten Mitarbeiter, Zahl der Ausbildungsstunden usw.) Intensivierung der Mechanismen der Koordinierung, Konzertierung und Zusammenarbeit mit den Partnern Ausbau des Systems der Datenerhebung und der statistischen Begleitung der handwerklichen Fischerei und der Küstenfischerei 3.6. Verbesserung des Systems zur Lizenzverwaltung und zur Schiffsüberwachung Zahl der Ausbildungsstunden der Techniker Zahl der ausgebildeten Techniker Vernetzung der Dienste und Statistiken

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.