Europäische Union

2007/854/EG: Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2007 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2011

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0854. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s geltenden Protokolls für die Fischereizweige gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Protokolls zu gründen, werden von der Zahlung der Lizenzgebühren freigestellt. Des Weiteren stellt Guinea-Bissau ab dem dritten Jahr der Laufzeit des Protokolls Fördermittel für die Gründung von befristeten Unternehmensvereinigungen zur Verfügung. Diese Fördermittel belaufen sich insgesamt auf höchstens 20 % des Gesamtbetrags der von den Reedern im Rahmen dieses Protokolls gezahlten Gebühren. (6)   Der gemischte Ausschuss legt die finanziellen und technischen Modalitäten für den Einsatz dieser Fördermittel und die Förderung von befristeten Unternehmensvereinigungen im Rahmen dieses Protokolls fest. Artikel 11 Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls (1)   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls und seiner Anhänge finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird. (2)   Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten. (3)   Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. (4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen, und der Betrag des finanziellen Ausgleichs wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 12 Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichterfüllung der von Guinea-Bissau eingegangenen Verpflichtungen zu einer verantwortungsvollen, nachhaltigen Fischerei Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 dieses Protokolls kann die Anwendung des Protokolls nach den Bestimmungen von Artikel 11 Absätze 3 und 4 ausgesetzt werden, wenn Guinea-Bissau seiner Verpflichtung zu einer verantwortungsvollen, nachhaltigen Fischerei und insbesondere zur Einhaltung der von der guinea-bissauischen Regierung festgelegten jährlichen Fischereibewirtschaftungspläne nicht nachkommt. Anhang III dieses Protokolls enthält den Fischereibewirtschaftungsplan für das erste Jahr der Laufzeit des Protokolls. Im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens beobachten die Vertragsparteien in den Folgejahren die Entwicklung dieses Fischereibewirtschaftungsplans. Artikel 13 Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 kann die Anwendung des vorliegenden Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Europäische Gemeinschaft die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen nicht leistet: a) Die zuständigen Behörden Guinea-Bissaus teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Europäische Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst erforderlichenfalls die betreffende Zahlung binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung. b) Geht innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, so sind die zuständigen guinea-bissauischen Behörden berechtigt, die Anwendung dieses Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis. Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffenden Zahlungen geleistet sind. Artikel 14 Aufhebung Das bisherige Fischereiprotokoll zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus wird durch dieses Protokoll und seine Anhänge aufgehoben und ersetzt. Artikel 15 Inkrafttreten (1)   Dieses Protokoll und seine Anhänge treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. (2)   Sie gelten mit Wirkung vom 16. Juni 2007. ANHANG I BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS IN DER FISCHEREIZONE GUINEA-BISSAUS DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT KAPITEL I Lizenzanträge und Lizenzerteilung ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen für alle Fischereifahrzeuge 1.   Eine Fanglizenz für die Fischereizone Guinea-Bissaus können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten. 2.   Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fangtätigkeit in Guinea-Bissau verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der guinea-bissauischen Behörden offen stehen, d. h., Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Guinea-Bissau aus Fangtätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein. 3.   Jedes Gemeinschaftsschiff, das eine Fanglizenz beantragt, kann durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Guinea-Bissau vertreten sein. Name und Anschrift dieses Vertreters sind im Lizenzantrag anzugeben. 4.   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft reichen über die Delegation der Europäischen Kommission in Guinea-Bissau beim Ministerium mindestens 20 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag für jedes Schiff ein, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will. 5.   Die beim Ministerium einzureichenden Anträge werden auf entsprechenden Formularen gestellt, die die Regierung von Guinea-Bissau zu diesem Zweck ausgibt und von denen ein Muster beigefügt ist (Anlage 1). Die Behörden von Guinea-Bissau treffen alle notwendigen Maßnahmen, damit die mit dem Lizenzantrag übermittelten Daten vertraulich behandelt werden. Diese Daten werden ausschließlich im Rahmen der Durchführung des Fischereiabkommens verwendet. 6.   Jedem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen: — der Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz sowie über den Betrag gemäß Kapitel VII Nummer 13; — alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind. 7.   Die Zahlung der Gebühren erfolgt auf das von den Behörden Guinea-Bissaus angegebene Konto. 8.   Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. 9.   Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Europäischen Kommission in Guinea-Bissau durch das Ministerium binnen zwanzig Tagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen zugestellt. 10.   Sollten die Büros der Delegation der Europäischen Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Lizenz geschlossen sein, so wird die Lizenz direkt dem Konsignatar des Fischereifahrzeugs zugestellt, wobei die Delegation eine Kopie erhält. 11.   Die Lizenz wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist nicht übertragbar. 12.   Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff jedoch durch eine Lizenz für ein anderes Schiff derselben Kategorie ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. Hat das Ersatzschiff jedoch mehr Bruttoregistertonnen (BRT) als das zu ersetzende Schiff, so ist die Gebühr für die Differenz zeitanteilig nachzuzahlen. 13.   Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Europäischen Kommission an das Ministerium zurück. 14.   Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der Reeder dem Ministerium die ungültig gewordene Lizenz zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Kommission in Guinea-Bissau wird von der Lizenzübertragung unterrichtet. 15.   Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 1 ist die Lizenz jederzeit an Bord mitzuführen. 16.   Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Lizenzsystems zu fördern, das ausschließlich auf dem elektronischen Austausch sämtlicher oben beschriebener Informationen und Dokumente beruht. Sie vereinbaren ferner, dafür zu sorgen, dass die Papierlizenz umgehend durch eine elektronische Fassung wie im Fall der Liste der zum Fischfang in der guinea-bissauischen Fischereizone berechtigten Schiffe ersetzt wird. 17.   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen des gemischten Ausschusses alle BRT-Werte in diesem Protokoll in GT-Werte umzuwandeln und die betreffenden Bestimmungen entsprechend zu ändern. Im Vorfeld finden entsprechende technische Beratungen zwischen den Vertragsparteien statt. ABSCHNITT 2 Bestimmungen für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer 1.   Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Die Europäische Gemeinschaft hält einen Entwurf der Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde, auf dem neuesten Stand. Dieser Entwurf wird den guinea-bissauischen Behörden umgehend nach der Erstellung sowie nach jeder Aktualisierung übermittelt. Unmittelbar nach Eingang des Listenentwurfs sowie der Mitteilung der Europäischen Kommission an die guinea-bissauischen Behörden, dass die Vorauszahlung geleistet wurde, wird das Schiff von der zuständigen guinea-bissauischen Behörde auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den Fischereiüberwachungsbehörden sowie der Delegation der Europäischen Kommission in Guinea-Bissau übermittelt wird. In diesem Fall übermittelt die Delegation der Europäischen Kommission dem Reeder eine beglaubigte Kopie dieser Liste, die bis zur Erteilung der Fanglizenz durch die zuständige guinea-bissauische Behörde an Bord mitzuführen ist. 2.   Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden. 3.   Die Lizenzgebühren werden für jedes Schiff nach den in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Jahressätzen berechnet. Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 3 % bzw. 2 % zur Deckung der mit der Lizenzausstellung verbundenen Kosten festgesetzt. 4.   Die Lizenzen werden erteilt, nachdem die den technischen Anhängen entsprechenden Pauschalbeträge an die zuständigen nationalen Behörden gezahlt worden sind. 5.   Die Endabrechnung der für das laufende Jahr fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 15. Juni des folgenden Jahres auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanographisches Institut) und dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima — Portugiesisches Institut für Meeresforschung), über die Delegation der Europäischen Kommission bestätigt worden sind. 6.   Diese Abrechnung wird gleichzeitig dem Ministerium und den Reedern übermittelt. 7.   Die Reeder überweisen den zuständigen staatlichen Behörden Guinea-Bissaus etwaige Zusatzzahlungen bis spätestens 31. Juli des Jahres, in dem die Endabrechnung der Gebühren erfolgt, auf das in Abschnitt 1 Nummer 7 dieses Kapitels genannte Konto. 8.   Fällt die Endabrechnung allerdings niedriger aus als die in Nummer 3 genannte Vorauszahlung, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet. ABSCHNITT 3 Sonderbestimmungen für Trawler 1.   Zusätzlich zu den in Abschnitt 1 Nummer 6 dieses Kapitels genannten Unterlagen ist Lizenzanträgen für unter diesen Abschnitt fallende Fischereifahrzeuge Folgendes beizufügen: — eine beglaubigte Abschrift des vom Mitgliedstaat ausgestellten Dokuments, in dem das Vermessungsergebnis des Schiffes in BRT bestätigt wird, und — die Konformitätsbescheinigung, die das Ministerium im Anschluss an die technische Inspektion des Schiffes gemäß Kapitel VIII Nummer 3.2 erteilt hat. 2.   Wird eine neue Lizenz für ein Fischereifahrzeug beantragt, das bereits eine Lizenz im Rahmen dieses Protokolls hatte und dessen technische Merkmale unverändert sind, so ist dem Antrag, der über die Delegation der Europäischen Kommission in Bissau beim Ministerium gestellt wird, lediglich der Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die beantragten Zeiträume sowie über den in Kapitel VII Nummer 13 genannten Betrag beizufügen. Das Ministerium erteilt die neue Lizenz, in die ein Hinweis auf den ersten Lizenzantrag, der im Rahmen des geltenden Protokolls gestellt wurde, eingetragen wird. 3.   Für die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird auf folgende Jahreszeiträume Bezug genommen: — erster Zeitraum: vom 16. Juni 2007 bis 31. Dezember 2007, — zweiter Zeitraum: vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008, — dritter Zeitraum: vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009, — vierter Zeitraum: vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010, — fünfter Zeitraum: vom 1. Januar 2011 bis 15. Juni 2011. 4.   Es werden keine Lizenzen für einen Zeitraum ausgestellt, der im Laufe eines Jahreszeitraums beginnt und im Laufe des nächsten Jahreszeitraums endet. 5.   Die betreffenden Vierteljahreszeiträume beginnen am 1. Januar, am 1. April, am 1. Juli oder am 1. Oktober mit Ausnahme des ersten und des letzten Zeitraums des Protokolls, die vom 16. Juni 2007 bis zum 30. September 2007 bzw. vom 1. April 2011 bis zum 15. Juni 2011 dauern. 6.   Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres, von sechs Monaten bzw. drei Monaten. Sie können verlängert werden. 7.   Die Lizenz ist ständig an Bord mitzuführen. 8.   Die Lizenzgebühren werden für jedes Schiff nach den in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Jahressätzen berechnet. Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 3 % bzw. 2 % zur Deckung der mit der Lizenzausstellung verbundenen Kosten festgesetzt. KAPITEL II Fischereizonen Die in Artikel 1 des Protokolls genannten Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen ihre Fangtätigkeit in den Gewässern jenseits von 12 Seemeilen ausüben, gemessen von der Basislinie. KAPITEL III Fangmeldungen der zum Fischfang in den guinea-bissauischen Gewässern berechtigten Fischereifahrzeuge 1.   Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines Gemeinschaftsschiffs wie folgt definiert: — die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und einer Ausfahrt aus der Fischereizone von Guinea-Bissau; — die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und einer Umladung oder — die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und einer Anlandung in Guinea-Bissau. Alle Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den Gewässern Guinea-Bissaus Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge wie folgt dem Ministerium melden: 2.1.   Die Fangmeldungen betreffen die Fänge des Fischereifahrzeugs während einer Fangreise. Sie werden dem Ministerium nach Abschluss der Fangreise, aber auf jeden Fall vor Verlassen der guinea-bissauischen Gewässer über die Delegation der Europäischen Kommission in Guinea-Bissau per Fax, Post oder E-Mail übermittelt. Im Falle einer Übermittlung per E-Mail senden die beiden Empfänger dem Fischereifahrzeug unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung und einander eine Kopie der Bestätigung. Für Thunfischfänger werden diese Meldungen am Ende jedes Fangeinsatzes übermittelt. 2.2.   Die auf einem physischen Träger angebrachten Originale der Meldungen, die während eines Gültigkeitsjahres der Lizenz im Sinne von Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 2 für Thunfischfänger und Abschnitt 3 Nummer 3 für Trawler per Fax oder elektronisch übermittelt wurden, werden dem Ministerium binnen 45 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum übermittelt. Der Delegation der Kommission in Guinea-Bissau werden Kopien auf einem physischen Träger übermittelt. 2.3.   Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer melden ihre Fänge anhand des Logbuch-Formulars nach dem Muster in Anlage 2. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in den guinea-bissauischen Gewässern aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der AWZ Guinea-Bissaus“ einzutragen. 2.4.   Trawler melden ihre Fänge anhand des Formulars nach dem Muster in Anlage 3 und unter Angabe der Gesamtfangmenge nach Art und Kalendermonat oder Bruchteil eines Kalendermonats. 2.5.   Diese Formulare sind leserlich auszufüllen und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs zu unterzeichnen. 3.   Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die guinea-bissauische Regierung vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Formalität auszusetzen und gegen den Reeder des betreffenden Schiffes die in den geltenden guinea-bissauischen Vorschriften vorgesehene Strafe zu verhängen und — im Wiederholungsfall — die Lizenz nicht zu verlängern. Die Europäische Kommission wird hiervon unterrichtet. Die Vertragsparteien kommen überein, ein System für den elektronischen Austausch dieser Informationen einzuführen. KAPITEL IV Beifänge Das Beifangvolumen für die einzelnen im Protokoll vorgesehenen Fischereien wird entsprechend den guinea-bissauischen Rechtsvorschriften festgesetzt und in den technischen Anhängen für diese Fischereizweige präzisiert. KAPITEL V Anheuerung von Seeleuten Reeder, denen im Rahmen des Abkommens Fanglizenzen gewährt wurden, tragen unter folgenden Bedingungen und innerhalb folgender Grenzen zur praktischen Berufsausbildung von Staatsangehörigen Guinea-Bissaus und zur Verbesserung der Lage auf dem Arbeitsmarkt bei: 1.   Jeder Reeder eines Trawlers verpflichtet sich zur Anheuerung von — drei Seefischern auf Schiffen mit weniger als 250 BRT, — vier Seefischern auf Schiffen mit einer Tonnage zwischen 250 BRT und 400 BRT, — fünf Seefischern auf Schiffen mit einer Tonnage zwischen 400 BRT und 650 BRT, — sechs Seefischern auf Schiffen mit mehr als 650 BRT. 2.   Die Reeder bemühen sich, weitere guinea-bissauische Seeleute an Bord zu nehmen. 3.   Die Reeder können über ihre Vertreter die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute frei auswählen. 4.   Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem Ministerium die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten guinea-bissauischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit. 5.   Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Europäischen Union tätigen Seeleute. Dabei handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. 6.   Die Arbeitsverträge der guinea-bissauischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit dem Ministerium ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen, das eine Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung umfasst. 7.   Die Heuer der guinea-bissauischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und den guinea-bissauischen Behörden einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der guinea-bissauischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die von Besatzungen Guinea-Bissaus und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen. 8.   Die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. 9.   Werden aus einem anderen als dem unter Nummer 8 genannten Grund keine guinea-bissauischen Seeleute angeheuert, so sind die Reeder der betreffenden Gemeinschaftsschiffe verpflichtet, für die Zeit des Fangeinsatzes so bald wie möglich einen Pauschalbetrag in Höhe der Heuer der nicht angeheuerten Seeleute zu entrichten. 10.   Dieser Betrag wird auf ein vorher von den zuständigen guinea-bissauischen Behörden angegebenes spezielles Konto überwiesen und dient zur Finanzierung der staatlichen Berufsbildungsstrukturen im Fischereisektor. KAPITEL VI Technische Maßnahmen 1.   Fischereifahrzeuge, die auf weit wandernde Arten fischen, halten die von der ICCAT verabschiedeten Maßnahmen und Empfehlungen in Bezug auf Fanggeräte, deren technische Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen ein. 2.   Die spezifischen Maßnahmen für Trawler sind in den entsprechenden technischen Anhängen aufgeführt. 3.   Die Einstellung der Fischerei wegen der Schonzeit wird von Guinea-Bissau auf nichtdiskriminierende Weise auf alle an den genannten Fischereien beteiligte Fischereifahrzeuge angewendet, unabhängig davon, ob es sich um inländische Schiffe, Gemeinschaftsschiffe oder Schiffe unter der Flagge eines Drittlandes handelt. 4.   Auf der Grundlage einer Folgenabschätzung vereinbaren die Vertragsparteien im gemischten Ausschuss erforderlichenfalls etwaige Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit der Schonzeit. 5.   Sollte Guinea-Bissau gehalten sein, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, die eine nicht unter Nummer 3 vorgesehene Einstellung der Fischerei oder die Verlängerung der Dauer der Einstellung zur Folge haben, so wird eine Sitzung des gemischten Ausschusses einberufen, um die Auswirkungen der Anwendung dieser Maßnahmen auf Gemeinschaftsschiffe zu evaluieren. 6.   Hat die Anwendung der Nummern 4 und 5 eine Verlängerung der Dauer der Einstellung der Fischerei zur Folge, so konsultieren die Vertragsparteien einander im gemischten Ausschuss, um die Höhe der finanziellen Gegenleistung nach Maßgabe der sich aus diesen Maßnahmen ergebenden Verringerung der Fangmöglichkeiten für die Gemeinschaft anzupassen. KAPITEL VII Beobachter an Bord von Trawlern Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den guinea-bissauischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen von Guinea-Bissau benannte Beobachter an Bord. 1.1.   Jeder Trawler nimmt einen vom Ministerium für Fischerei bestellten Beobachter an Bord. In diesem Fall wird im Einvernehmen zwischen dem Ministerium für Fischerei und den Reedern oder ihren Vertretern festgelegt, in welchem Hafen der Beobachter an Bord zu nehmen ist. 1.2.   Das Ministerium erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate mit eventuellen Aktualisierungen an die Europäische Kommission weitergeleitet. 1.3.   Das Ministerium teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters bei der Lizenzerteilung mit. 2.   Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird vom Ministerium festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Zeit. Das Ministerium unterrichtet hiervon den Reeder oder seinen Vertreter, wenn es den Namen des Beobachters mitteilt, der an Bord des betreffenden Fischereif

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.