Europäische Union

2007/854/EG: Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2007 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2011

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0854. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse. (3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem und wirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Handels zu schaffen, indem sie die Schaffung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben. (4)   Die Vertragsparteien fördern insbesondere Investitionen von gemeinsamem Interesse, was unter Einhaltung der guinea-bissauischen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften geschieht. Artikel 9 Zusammenarbeit der Behörden Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Bestandsbewirtschaftungs- und Bestandserhaltungsmaßnahmen leiten die Vertragsparteien folgende Maßnahmen ein: — Entwicklung einer Zusammenarbeit der Behörden, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Seefischerei in Guinea-Bissau geltenden Rechtsvorschriften halten; — Verhütung und Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, insbesondere durch Informationsaustausch und durch enge Zusammenarbeit der Behörden. Artikel 10 Gemischter Ausschuss (1)   Es wird ein gemischter Ausschuss aus Vertretern beider Parteien eingesetzt, der über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens wacht. Der gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) Überwachung der Durchführung, der Auslegung und der ordnungsgemäßen Anwendung des Abkommens sowie Schlichtung im Falle von Meinungsverschiedenheiten; b) Begleitung und Bewertung der Maßnahmen, die als Beitrag des Partnerschaftsabkommens zur Fischereipolitik Guinea-Bissaus durchgeführt werden; c) Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei; d) gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte; e) gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung; f) Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 9 dieses Abkommens vorgesehene Zusammenarbeit der Behörden; g) Begleitung und Bewertung der in Artikel 8 dieses Abkommens vorgesehenen Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten sowie erforderlichenfalls Vorschlagen der Mittel und Wege für die Förderung dieser Zusammenarbeit; h) sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen, unter anderem im Bereich der Bekämpfung der illegalen Fischerei und der Zusammenarbeit der Behörden. (2)   Der gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in Guinea-Bissau und in der Gemeinschaft zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen. Artikel 11 Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags, und andererseits für das Gebiet Guinea-Bissaus und die Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Guinea-Bissaus. Artikel 12 Laufzeit Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab seinem Inkrafttreten. Es verlängert sich um jeweils vier Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird. Artikel 13 Vorgehensweise im Falle von Meinungsverschiedenheiten Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Anwendung des Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander. Artikel 14 Kündigung (1)   Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei insbesondere dann gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie etwa die Erschöpfung der betreffenden Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen. (2)   Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen. (3)   Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien. (4)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 15 Aussetzung (1)   Die Anwendung des Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen. (2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt. Dies geschieht unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls. Artikel 16 Protokoll und Anhänge Das Protokoll und die Anhänge mit ihren Anlagen sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 17 Anwendbares nationales Recht Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den Gewässern Guinea-Bissaus gilt guinea-bissauisches Recht, sofern dieses Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen. Artikel 18 Aufhebung Das am 29. August 1980 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus wird am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt. Das Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem Fischereiabkommen für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2011 bleibt jedoch während des in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens festgesetzten Zeitraums in Kraft und wird Bestandteil des vorliegenden Abkommens. Artikel 19 Inkrafttreten Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. PROTOKOLL zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2011 Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten (1)   Mit Wirkung vom 16. Juni 2007 werden die in Artikel 5 und 6 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von vier Jahren wie folgt festgelegt: — Krebstiere und Grundfischarten: a) Garnelenfänger/Froster: 4 400 Bruttoregistertonnen (BRT) pro Jahr; b) Frostertrawler, Fischfänger und Tintenfischfänger: 4 400 Bruttoregistertonnen (BRT) pro Jahr; — weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten): c) Thunfisch-Wadenfänger/Froster und Langleinenfischer: 23 Schiffe; d) Thunfischfänger mit Angeln: 14 Schiffe. (2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieses Protokolls. (3)   Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft nur dann in den Fischereizonen Guinea-Bissaus Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den in dessen Anhängen beschriebenen Verfahren erteilt wurde. Artikel 2 Finanzielle Gegenleistung und spezifischer Beitrag — Zahlungsweise (1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 7 Mio. EUR jährlich festgesetzt. (2)   Im Falle einer erweiterten Nutzung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Protokolls durch die Gemeinschaftsschiffe gewährt die Gemeinschaft Guinea-Bissau jedoch einen dieser Erweiterung entsprechenden zusätzlichen Betrag im Rahmen der in diesem Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten in Höhe von höchstens 1 Mio. EUR jährlich. Die Vertragsparteien einigen sich innerhalb des gemischten Ausschusses spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls über die Festsetzung des Bezugszeitraums, des Ausgangsindex und der spezifischen Zahlungsmechanismen. (3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7, 8, 9, 11 und 12 dieses Protokolls. (4)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 durch die Gemeinschaft erfolgt für das erste Jahr bis spätestens 30. April 2008 und für die Folgejahre bis spätestens 15. Juni. (5)   Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung wird vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 8 dieses Protokolls im Rahmen des guinea-bissauischen Finanzgesetzes festgelegt und unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit Guinea-Bissaus. (6)   Der Betrag nach Absatz 1 wird durch einen spezifischen Beitrag der Gemeinschaft in Höhe von jährlich 500 000 EUR ergänzt, der für die Schaffung eines Hygienesystems für Fischereierzeugnisse bestimmt ist. Allerdings können die Vertragsparteien erforderlichenfalls beschließen, einen Teil dieses spezifischen Beitrags auch für die Verstärkung des Systems für die Überwachung und Kontrolle in den Fischereizonen Guinea-Bissaus zu verwenden. Dieser Beitrag wird nach den Bestimmungen des Artikels 3 dieses Protokolls verwaltet. (7)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 dieses Protokolls erfolgt die Zahlung des spezifischen Beitrags gemäß Absatz 6 für das erste Jahr bis spätestens 30. April 2008 und für die Folgejahre bis spätestens 15. Juni. (8)   Die Zahlungen nach diesem Artikel erfolgen auf ein einziges Konto des Schatzamtes bei der Zentralbank von Guinea-Bissau; die Kontonummer wird jedes Jahr vom Ministerium mitgeteilt. Artikel 3 Spezifischer Beitrag zur Verbesserung der hygienischen Bedingungen für Fischereierzeugnisse sowie zur Überwachung und Kontrolle der Fischerei (1) Der spezifische Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 Absatz 6 dieses Protokolls ist insbesondere dazu bestimmt, die Einführung sanitärer Normen im Fischereisektor zu fördern und erforderlichenfalls die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen Guinea-Bissaus zu unterstützen. (2) Im Zusammenhang mit der Verwaltung des betreffenden Betrags, die unter die Zuständigkeit Guinea-Bissaus fällt, legen die Vertragsparteien einvernehmlich die zu treffenden Maßnahmen sowie die jährliche und mehrjährige Planung fest. (3) Unbeschadet der Festlegung dieser Ziele durch die Vertragsparteien und entsprechend den Bestimmungen der Artikel 8 und 9 dieses Protokolls vereinbaren die Vertragsparteien, sich auf folgende Interventionsbereiche zu konzentrieren: a) sämtliche Maßnahmen zur Verbesserung der hygienischen Bedingungen für Fischereierzeugnisse einschließlich der Stärkung der zuständigen Behörde, Einführung der CIPA-Normen (ISO 9000), Schulung von Beamten und Anpassung des erforderlichen Rechtsrahmens sowie, wenn notwendig, b) sämtliche Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen im Fischereisektor, einschließlich der Überwachung der Gewässer Guinea-Bissaus von der See und von der Luft aus, Schaffung eines satellitengestützten Überwachungssystems (VMS) für Fischereifahrzeuge, Verbesserung des Rechtsrahmens sowie Anwendung der Rechtsvorschriften bei Verstößen. (4) Ein eingehender Jahresbericht wird dem in Artikel 10 des Abkommens genannten gemischten Ausschuss zur Genehmigung unterbreitet. (5) Die Gemeinschaft behält sich jedoch das Recht vor, die Zahlung des spezifischen Beitrags gemäß Artikel 2 Absatz 6 dieses Protokolls bereits im ersten Jahr auszusetzen, wenn Meinungsverschiedenheiten über die Planung der Maßnahmen bestehen oder wenn die erzielten Ergebnisse — von außergewöhnlichen Umständen abgesehen — nicht der Planung entsprechen. Artikel 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, in der Fischereizone Guinea-Bissaus eine verantwortungsvolle Fischerei nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung zu fördern, indem sie insbesondere auf Ebene der Subregion und vor allem im Rahmen des subregionalen Fischereiausschusses (CSRP) die Zusammenarbeit im Bereich der verantwortungsvollen Fischerei unterstützen. (2)   Während der Laufzeit dieses Protokolls arbeiten die beiden Vertragsparteien zusammen, um gemeinsam bestimmte Aspekte der Entwicklung der Bestandslage in den Fischereizonen Guinea-Bissaus zu untersuchen; zu diesem Zweck tagt der gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens mindestens einmal jährlich. Auf Antrag einer der Vertragsparteien oder sofern sich im Rahmen dieses Abkommens eine Notwendigkeit ergibt, können weitere Sitzungen des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses einberufen werden. (3)   Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der gemeinsamen wissenschaftlichen Jahressitzung und der Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) sowie anderer regionaler oder internationaler Organisationen, denen die Vertragsparteien angehören bzw. in denen sie vertreten sind, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des gemischten Ausschusses nach Artikel 10 des Abkommens, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände zu erlassen. Artikel 5 Anpassung der Fangmöglichkeiten (1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen der in Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens genannten gemeinsamen wissenschaftlichen Jahressitzung die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände Guinea-Bissaus nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch höchstens doppelt so hoch ausfallen wie der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Betrag. (2)   Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens, mit denen die in Artikel 1 festgesetzten Fangmöglichkeiten verringert werden, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt. Die finanzielle Gegenleistung könnte von der Europäischen Gemeinschaft unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 dieses Protokolls ausgesetzt werden, wenn keine der in diesem Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten genutzt werden kann. (3)   Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der gemeinsamen wissenschaftlichen Jahressitzung hinsichtlich der Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, sofern die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt. (4)   Die Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird von den Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses nach Artikel 10 des Abkommens einvernehmlich beschlossen. Artikel 6 Neue Fangmöglichkeiten und Versuchsfischerei (1)   Sollten die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 dieses Protokolls genannt sind, so konsultiert die Gemeinschaft Guinea-Bissau im Hinblick auf eine etwaige Genehmigung dieser neuen Fangtätigkeiten. Die Vertragsparteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang. (2)   Die Vertragsparteien können in den Fischereizonen Guinea-Bissaus nach Stellungnahme des in Artikel 4 des Abkommens vorgesehenen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses Versuchsfischereikampagnen durchführen. Zu diesem Zweck führen sie auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen durch, und sie bestimmen im Einzelfall die neuen Bestände und legen die Bedingungen und sonstigen Parameter fest. (3)   Die Genehmigungen für die Versuchsfischerei werden zu Versuchszwecken für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten erteilt. (4)   Kommen die Vertragsparteien zu dem Ergebnis, dass die Versuchsfischereikampagnen zu positiven Ergebnissen geführt haben, was die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Ressourcen des Meeres beinhaltet, können den Gemeinschaftsschiffen nach dem Konzertierungsverfahren gemäß Artikel 5 dieses Protokolls für dessen Restlaufzeit nach Maßgabe des zulässigen Fischereiaufwands neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Die finanzielle Gegenleistung wird nach den Bestimmungen von Artikel 5 dieses Protokolls entsprechend erhöht. (5)   Die bei der Versuchsfischerei erzielten Fänge sind Eigentum des Reeders. Der Fang von Arten, bei denen die Größe der Tiere nicht den Vorschriften entspricht, sowie von Arten, deren Fang, Aufbewahrung an Bord und Vermarktung nach guinea-bissauischem Recht nicht zulässig ist, ist verboten. Artikel 7 Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung wegen außergewöhnlicher Umstände (1)   Verhindern außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Guinea-Bissaus, so kann die Europäische Gemeinschaft nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach Beantragung der Konsultationen durch eine der Parteien die Zahlung der in Artikel 2 dieses Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung unter der Voraussetzung aussetzen, dass die Europäische Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat. (2)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung und des spezifischen Beitrags gemäß Artikel 2 dieses Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die Umstände, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und/oder die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann. (3)   Die Geltungsdauer der den Gemeinschaftsschiffen gewährten Lizenzen, die gleichzeitig mit der Zahlung der finanziellen Gegenleistung ausgesetzt wird, wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert. Artikel 8 Beitrag des Partnerschaftsabkommens zur Fischereipolitik Guinea-Bissaus (1)   35 % der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1, also ein Betrag von 2 450 000 EUR, sind bzw. ist für die Ausarbeitung und Umsetzung der Fischereipolitik Guinea-Bissaus im Hinblick auf eine nachhaltige, verantwortungsvolle Fischerei in den guinea-bissauischen Gewässern bestimmt. (2)   Die Verwaltung des betreffenden Betrags fällt in die Zuständigkeit Guinea-Bissaus und erfolgt auf der Grundlage der von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Ziele sowie der jährlichen und mehrjährigen Programmplanung, insbesondere was die angemessene Bewirtschaftung der Fischbestände, die Intensivierung der wissenschaftlichen Forschung, das Kontrollvermögen der zuständigen Behörden Guinea-Bissaus und die Verbesserung der Produktionsbedingungen im Fischereisektor anbelangt. (3)   Unbeschadet der Festlegung dieser Ziele durch die Vertragsparteien und entsprechend den Prioritäten der Nationalen Strategie für eine nachhaltige Entwicklung im Fischereisektor Guinea-Bissaus und im Hinblick auf eine nachhaltige, verantwortungsvolle Fischerei vereinbaren die beiden Vertragsparteien, sich auf folgende Interventionsbereiche zu konzentrieren: Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten, wissenschaftliche Forschung und Durchführung der Bestandsbewirtschaftungspolitik. Artikel 9 Durchführung der Maßnahmen zur Unterstützung der Fischereipolitik Guinea-Bissaus (1)   Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 3 vereinbaren die Europäische Gemeinschaft und das Ministerium in dem in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschuss unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Protokolls Folgendes: a) die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Umsetzung der Prioritäten der Fischereipolitik Guinea-Bissaus zur Schaffung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischerei, insbesondere der in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prioritäten; b) die jährlichen und mehrjährigen Ziele sowie die Kriterien und Indikatoren, anhand deren die jährliche Ergebnisanalyse erfolgen soll. Anhang IV enthält die wesentlichen Elemente bezüglich der im Rahmen des Protokolls zu berücksichtigenden Ziele und Leistungsindikatoren. (2)   Jede Änderung dieser Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und -indikatoren muss von beiden Parteien im gemischten Ausschuss genehmigt werden. (3)   Für das erste Jahr der Laufzeit des Protokolls wird der Europäischen Gemeinschaft zu dem Zeitpunkt, zu dem der gemischte Ausschuss die Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und indikatoren genehmigt, mitgeteilt, wie Guinea-Bissau die Fördermittel nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Protokolls zu verwenden beabsichtigt. (4)   Das Ministerium unterrichtet die Europäische Gemeinschaft jedes Jahr über die Verwendung der Mittel, und zwar im ersten Jahr spätestens vier Monate nach Inkrafttreten des Protokolls und in den Folgejahren bis spätestens 15. Juni. (5)   Der Jahresbericht über die geplanten und finanzierten Maßnahmen, die erzielten Ergebnisse sowie über etwaige Schwierigkeiten wird dem in Artikel 10 des Abkommens genannten gemischten Ausschuss zur Genehmigung unterbreitet. (6)   Die Europäische Gemeinschaft behält sich jedoch das Recht vor, nach Konsultationen im gemischten Ausschuss die Zahlung des Betrags nach Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls anzupassen oder auszusetzen, wenn die jährliche Ergebnisanalyse der Fischereipolitik dies zu diesem Zeitpunkt rechtfertigt. Artikel 10 Integration der Wirtschaftsbeteiligten in die Abläufe der guinea-bissauischen Fischwirtschaft (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Integration der Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft in die Abläufe der guinea-bissauischen Fischwirtschaft zu fördern. (2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich insbesondere, die Gründung von befristeten Vereinigungen von Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft und Wirtschaftsbeteiligten aus Guinea-Bissau mit dem Ziel, Fischereiressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Guinea-Bissau gemeinsam zu bewirtschaften, zu fördern. (3)   Befristete Unternehmensvereinigungen sind Vereinigungen mit einer befristeten vertraglichen Verbindung zwischen Reedern der Gemeinschaft und natürlichen oder juristischen Personen in Guinea-Bissau mit dem Ziel, gemeinsam die guinea-bissauischen Fangquoten mit einem oder mehreren Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft zu befischen und zu nutzen und die Kosten, Gewinne oder Verluste der gemeinsamen Wirtschaftstätigkeit zu teilen. (4)   Guinea-Bissau erteilt die erforderliche Genehmigung, damit die zum Zwecke der Bewirtschaftung der Fischbestände gegründeten befristeten Unternehmensvereinigungen in seinen Fischereizonen Fischfang betreiben können. (5)   Gemeinschaftsschiffe, die beschlossen haben, befristete Unternehmensvereinigungen im Rahmen de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.