Europäische Union

2007/854/EG: Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2007 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2011

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0854. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

27.12.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 342/1 BESCHLUSS DES RATES vom 4. Dezember 2007 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2011 (2007/854/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft hat mit der Republik Guinea-Bissau ein neues partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das den Gemeinschaftsschiffen in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit Guinea-Bissaus Fangmöglichkeiten einräumt. (2) Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 23. Mai 2007 ein partnerschaftliches Fischereiabkommen paraphiert. (3) Das bisherige Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau wird durch das neue partnerschaftliche Fischereiabkommen aufgehoben. (4) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass das neue partnerschaftliche Fischereiabkommen baldmöglichst angewandt wird, damit die Gemeinschaftsschiffe ihre Fangtätigkeiten fortsetzen können. Zu diesem Zweck haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zum neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommen ab 16. Juni 2007 paraphiert. (5) Die Genehmigung dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels liegt im Interesse der Gemeinschaft. (6) Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss festgelegt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2011 wird vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über seinen Abschluss im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels, des partnerschaftlichen Fischereiabkommens sowie seines Protokolls und seiner Anhänge sind diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 (1)   Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Garnelenfänger: Spanien 1 421 BRT Italien 1 776 BRT Griechenland 137 BRT Portugal 1 066 BRT b) Fischfänger/Tintenfischfänger: Spanien 3 143 BRT Italien 786 BRT Griechenland 471 BRT c) Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer: Spanien 10 Schiffe Frankreich 9 Schiffe Portugal 4 Schiffe d) Angelfänger: Spanien 10 Schiffe Frankreich 4 Schiffe (2)   Schöpfen die Lizenzanträge der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des in Artikel 1 genannten Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (1) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der Fischereizone Guinea-Bissaus gefangen wurden. Artikel 4 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2007. Im Namen des Rates Der Präsident F. TEIXEIRA DOS SANTOS (1)   ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8. ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2011 A.   Schreiben der Regierung der Republik Guinea-Bissau Sehr geehrter Herr …, ich freue mich, dass die Verhandlungsführer der Republik Guinea-Bissau und der Europäischen Gemeinschaft eine Einigung über ein partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Republik Guinea-Bissau und der Europäischen Gemeinschaft und über ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung einschließlich den Anhängen zum Protokoll erzielt haben. Das Ergebnis der Verhandlungen, die Weiterentwicklung des bisherigen Abkommens, wird unsere Fischereibeziehungen intensivieren und ein partnerschaftliches Rahmenwerk für die Verwirklichung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischereipolitik in den Gewässern Guinea-Bissaus errichten. Deshalb schlage ich Ihnen vor, die Verfahren zur Genehmigung und Ratifizierung des Abkommens einerseits und des Protokolls einschließlich seiner Anhänge und Anlagen andererseits nach den in der Republik Guinea-Bissau und in der Europäischen Gemeinschaft geltenden und für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren parallel zueinander einzuleiten. Damit die Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den Gewässern Guinea-Bissaus nicht unterbrochen werden und unter Bezugnahme auf das am 23. Mai 2007 paraphierte Abkommen und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2011 habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Guinea-Bissau bereit ist, das Abkommen und das Protokoll in Erwartung des Inkrafttretens nach Artikel 19 des Abkommens vorläufig mit Wirkung ab 16. Juni 2007 anzuwenden, vorausgesetzt, dass die Europäische Gemeinschaft bereit ist, dies ebenfalls zu tun. Vereinbarungsgemäß muss in diesem Fall die Zahlung der ersten Tranche der in Artikel 2 des Protokolls festgesetzten finanziellen Gegenleistung vor dem 30. April 2008 erfolgen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Für die Regierung der Republik Guinea-Bissau B.   Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Sehr geehrter Herr …, ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: „Sehr geehrter Herr …, ich freue mich, dass die Verhandlungsführer der Republik Guinea-Bissau und der Europäischen Gemeinschaft eine Einigung über ein partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Republik Guinea-Bissau und der Europäischen Gemeinschaft und über ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung einschließlich den Anhängen zum Protokoll erzielt haben. Das Ergebnis der Verhandlungen, die Weiterentwicklung des bisherigen Abkommens, wird unsere Fischereibeziehungen intensivieren und ein partnerschaftliches Rahmenwerk für die Verwirklichung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischereipolitik in den Gewässern Guinea-Bissaus errichten. Deshalb schlage ich Ihnen vor, die Verfahren zur Genehmigung und Ratifizierung des Abkommens einerseits und des Protokolls einschließlich seiner Anhänge und Anlagen andererseits nach den in der Republik Guinea-Bissau und in der Europäischen Gemeinschaft geltenden und für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren parallel zueinander einzuleiten. Damit die Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den Gewässern Guinea-Bissaus nicht unterbrochen werden und unter Bezugnahme auf das am 23. Mai 2007 paraphierte Abkommen und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2011 habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Guinea-Bissau bereit ist, das Abkommen und das Protokoll in Erwartung des Inkrafttretens nach Artikel 19 des Abkommens vorläufig mit Wirkung ab 16. Juni 2007 anzuwenden, vorausgesetzt, dass die Europäische Gemeinschaft bereit ist, dies ebenfalls zu tun. Vereinbarungsgemäß muss in diesem Fall die Zahlung der ersten Tranche der in Artikel 2 des Protokolls festgesetzten finanziellen Gegenleistung vor dem 30. April 2008 erfolgen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.“ Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Im Namen der Europäischen Gemeinschaft PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2011 DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und DIE REPUBLIK GUINEA-BISSAU, nachstehend „Guinea-Bissau“ genannt, beide zusammen nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt, IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Guinea-Bissau, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, durch das eine intensive Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Guinea-Bissau andererseits begründet wurde, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen, UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Gemeinschaft und Guinea-Bissau das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen unterzeichnet haben und Guinea-Bissau gemäß diesem Übereinkommen in einem Streifen von 200 Seemeilen von seinen Küsten eine ausschließliche Wirtschaftszone eingerichtet hat, in der es zum Zweck der Forschung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresschätze seine Hoheitsgewalt ausübt, ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (nachstehend „ICCAT“ genannt), des CECAF oder jeder anderen regionalen oder internationalen Organisation, denen die beiden Vertragsparteien angehören bzw. in denen sie vertreten sind, umzusetzen, IN DEM BESTREBEN, gestützt auf die Grundsätze des auf der FAO-Konferenz 1995 angenommenen Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei im beiderseitigen Interesse und im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung sowie im Hinblick auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten, indem sie insbesondere die Kontrollregelung für sämtliche Fangtätigkeiten verschärfen, um die Wirksamkeit der Bestandsbewirtschaftungs- und Bestandserhaltungsmaßnahmen zu gewährleisten und die Meeresumwelt zu schützen, IN DER ERKENNTNIS, dass sich die Küstenstaaten bei der Ausübung ihrer Hoheitsgewalt in den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern zum Zweck der Forschung, Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze an die Grundsätze des Völkerrechts zu halten haben, IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Verwirklichung ihrer jeweiligen wirtschaftlichen und sozialen Ziele im Fischereisektor durch eine intensive wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit in diesem Sektor unter Bedingungen, die die Erhaltung und vernünftige Nutzung der Fischbestände gewährleisten, vorangetrieben wird, IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie ermöglichen, ENTSCHLOSSEN zu einer verantwortungsvollen, nachhaltigen Fischerei, ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck im Rahmen der Fischereipolitik Guinea-Bissaus zur Entwicklung einer Partnerschaft beizutragen, um unter anderem geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden, IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den Fischereizonen Guinea-Bissaus und für die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Fischereizonen durch die Gemeinschaft festzulegen, IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von Investitionen in Guinea-Bissau, an denen Unternehmen beider Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Geltungsbereich Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für — die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den Fischereizonen Guinea-Bissaus eine verantwortungsvolle Fischerei zu unterstützen, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände sicherzustellen und die Fischwirtschaft von Guinea-Bissau zu fördern; — die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den Fischereizonen Guinea-Bissaus haben; — die Regelungen zur Fischereiüberwachung in den Fischereizonen Guinea-Bissaus, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die genannten Regeln und Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird; — die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens sowie des Protokolls einschließlich seiner Anhänge bedeuten die Begriffe a) „Fischereizonen Guinea-Bissaus“: die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Guinea-Bissaus. Die Fangtätigkeiten von Gemeinschaftsschiffen gemäß diesem Abkommen werden ausschließlich in Gebieten ausgeübt, in denen die Fischerei gemäß den guinea-bissauischen Rechtsvorschriften erlaubt ist; b) „Ministerium“: das für den Fischereisektor zuständige Ministerium; c) „Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission; d) „Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist; e) „gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Guinea-Bissaus zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 10 dieses Abkommens beschrieben sind; f) „Fischereiüberwachung“: die Direktion für die Fischereiüberwachung; g) „Delegation“: die Delegation der Europäischen Kommission in Guinea-Bissau; h) „AKP-Seeleute“: jeder Seemann, der aus einem nichteuropäischen Unterzeichnerstaat des Abkommens von Cotonou stammt. In diesem Sinne ist ein guinea-bissauischer Seemann ein AKP-Seemann; i) „Reeder“: die Person, die für ein Fischereifahrzeug rechtlich verantwortlich ist. Artikel 3 Grundsätze und Ziele dieses Abkommens (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Fischereizonen Guinea-Bissaus eine verantwortungsvolle Fischerei und eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern. (2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, insbesondere bei der Durchführung der Fischereipolitik Guinea-Bissaus einerseits und den mit möglichen Auswirkungen auf den Fischereisektor Guinea-Bissaus verbundenen Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft andererseits nach den Grundsätzen des Dialogs und der vorherigen Verständigung zu handeln. (3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, zu gewährleisten, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt wird. (4)   Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um Ex-Ante-, begleitende und Ex-Post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen. (5)   Die Beschäftigung von guinea-bissauischen Seeleuten und/oder AKP-Seeleuten auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. Artikel 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit (1)   Die Gemeinschaft und Guinea-Bissau beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in der Fischereizone Guinea-Bissaus; hierzu wird eine gemeinsame wissenschaftliche Jahressitzung eingeführt, die abwechselnd in der Gemeinschaft und in Guinea-Bissau stattfindet. (2)   Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der wissenschaftlichen Jahressitzung und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie der einschlägigen Empfehlungen und Entschließungen insbesondere der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) sowie anderer regionaler oder internationaler Organisationen, denen die beiden Vertragsparteien angehören bzw. in denen sie vertreten sind, konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 10 vorgesehenen gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände anzunehmen. (3)   Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt oder im Rahmen der zuständigen internationalen oder regionalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischbestände sicherzustellen und bei der Durchführung der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten. Artikel 5 Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den guinea-bissauischen Fischereizonen (1)   Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften Guinea-Bissaus. Die Behörden Guinea-Bissaus teilen der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit. Unbeschadet der Regelungen, die die Vertragsparteien untereinander treffen können, sind die Gemeinschaftsschiffe verpflichtet, diesen Änderungen der Vorschriften innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nachzukommen. (2)   Guinea-Bissau verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seinen Fischereizonen die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhängen, zu gestatten. (3)   Guinea-Bissau sorgt für die wirksame Durchführung der Überwachungsbestimmungen des Protokolls. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen Behörden Guinea-Bissaus zusammen. (4)   Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Guinea-Bissaus geltenden guinea-bissauischen Rechtsvorschriften halten. Dies geschieht im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen. Artikel 6 Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten (1)   Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in den Fischereizonen Guinea-Bissaus nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erteilt wurde. Gemeinschaftsschiffe dürfen nur dann Fischfang betreiben, wenn sie über eine Lizenz verfügen, die von den zuständigen Behörden Guinea-Bissaus auf Antrag der zuständigen Gemeinschaftsbehörden ausgestellt wurde. Die Verfahren zur Ausstellung der Lizenzen und zur Zahlung der Gebühren sowie der Beiträge zu den Kosten für den Einsatz der wissenschaftlichen Beobachter sind ebenso wie die übrigen Bedingungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten durch Gemeinschaftsschiffe in den Fischereizonen Guinea-Bissaus in den Anhängen festgelegt. (2)   Für im Protokoll nicht vorgesehene Fischereizweige und für die Versuchsfischerei kann das Ministerium Lizenzen für Gemeinschaftsschiffe ausstellen. Die Erteilung solcher Lizenzen setzt jedoch eine befürwortende Stellungnahme der Vertragsparteien voraus. (3)   Im Protokoll zu diesem Abkommen werden die Fangmöglichkeiten, die Guinea-Bissau den Gemeinschaftsschiffen in seinen Fischereizonen einräumt, und die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 dieses Abkommens festgesetzt. (4)   Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bedingungen und Modalitäten durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden. Artikel 7 Finanzielle Gegenleistung (1)   Die Gemeinschaft gewährt Guinea-Bissau eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: a) Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischereizonen Guinea-Bissaus und, unbeschadet der von den Gemeinschaftsschiffen für die Erteilung der Lizenzen zu entrichtenden Gebühren, b) Fördermitteln der Gemeinschaft zur Durchführung einer nationalen Fischereipolitik auf der Grundlage einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände in den Gewässern Guinea-Bissaus. (2)   Die Fördermittel nach Absatz 1 Buchstabe b werden einvernehmlich nach den Bestimmungen des Protokolls anhand von Zielen festgesetzt, die die Vertragsparteien gemeinsam festgelegt haben und die im Rahmen der Fischereipolitik Guinea-Bissaus verwirklicht werden sollen. (3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens einschließlich des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen: a) Schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in den Gewässern Guinea-Bissaus; b) die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird; c) die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt; d) die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Guinea-Bissau werden neu festgelegt, insoweit die von den Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen; e) das Abkommen wird gemäß Artikel 14 gekündigt; f) die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 15 oder nach den Bestimmungen des Protokolls ausgesetzt. Artikel 8 Förderung der Zusammenarbeit der Wirtschaftsbeteiligten (1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen. (2)   Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.