Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/56 der Kommission vom 28. Mai 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 StromNEV (Bekannt gegegben unter Aktenzeichen C(2018) 3166) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019D0056. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Stroms beitrugen, da sie die Kosten der Förderung senkten. Die stabile Stromabnahme von Bandlastverbrauchern stelle sicher, dass erneuerbarer Strom immer verbraucht werde, wenn er erzeugt werde. Dies habe dazu beigetragen, dass Abregelungen erst später erforderlich wurden und den Anlagen zur Erzeugung aus erneuerbaren Energien weniger Ausgleich für Abregelungen gewährt werden musste. (181) Es sei festgestellt, dass die Existenz von Bandlastverbrauchern indirekt die Wahrscheinlichkeit von Abregelungen verringern konnte, da es 2011-2013 keine Speicher, die mit Anlagen zur Erzeugung aus erneuerbaren Energien gekoppelt waren, keine regelbaren Lasten und keine Anreize für einen höheren Verbrauch, wenn große Mengen erneuerbarer Energie verfügbar waren, gab. Die Befreiung konnte deshalb als Mittel zur Förderung erneuerbaren Stroms betrachtet werden. Gleichwohl konnte die Befreiung auch die Kosten der Förderung erneuerbaren Stroms erhöhen. Wenn bei plötzlich nachlassendem Wind oder geringerer Sonnenstrahlung kein erneuerbarer Strom verfügbar war, mussten angesichts der durch die Befreiung bedingten fehlenden Flexibilität der Bandlastverbraucher möglicherweise konventionelle Kraftwerke (höchstwahrscheinlich Steinkohle- oder Gaskraftwerke) hochgefahren werden, um den Bedarf der Bandlastverbraucher zu decken. Dies könnte als eine Erhöhung der Kosten der Förderung des erneuerbaren Stroms betrachtet werden. (182) Ferner sei festgestellt, dass die Befreiung unabhängig vom Standort der Bandlastverbraucher gewährt wurde. Der Studie von 2012 (Abschnitt 2.3) ist jedoch zu entnehmen, dass das Netz unter bestimmten Umständen überlastet sein kann, weil beispielsweise im Norden mehr Strom erzeugt wird, als mit den vorhandenen Kapazitäten zur Abnahmestelle im Süden übertragen werden kann. Eine solche Überlastung könnte zum Beispiel auf Starkwind zurückzuführen sein. Die Studie von 2012 enthält ein Szenario (Bild 2.3), in dem eine Starkwindsituation simuliert wird, um mögliche Netzengpässe zu ermitteln. In solchen Situationen müssen vor dem Engpass gelegene Kraftwerke ihre Erzeugung absenken und hinter dem Engpass gelegene Kraftwerke ihre Erzeugung erhöhen. Bei Redispatch-Maßnahmen erhalten sowohl die Kraftwerke, die ihre Erzeugung absenken mussten, als auch die Kraftwerke, die ihre Erzeugung erhöhen mussten, einen Ausgleich. Bandlastverbraucher, deren Standort hinter dem Engpass liegt, verringern die Kosten der Förderung erneuerbaren Stroms nicht, sondern erhöhen sie. Da die vollständige Befreiung nicht standortabhängig war und ohne Berücksichtigung von Netzengpässen gewährt wurde, könnte sie die Kosten für den Ausbau erneuerbaren Stroms erhöht haben. 5.3.2.1.2.2.   Unklarer Zusammenhang zwischen der vollständigen Befreiung und der Versorgungssicherheit (183) Deutschland hat vorgebracht, dass die Befreiung (indirekt) zur Gewährleistung von Versorgungssicherheit beitragen würden, da sie einen konstanten Verbrauch sicherstelle, der an sich eine Voraussetzung für die konventionelle Erzeugung sei, die es nicht nur für die Erbringung von netzstabilisierenden Dienstleistungen als erforderlich erachtete, sondern auch zur Deckung des Strombedarfs in einem Marktumfeld, das zunehmend von flexiblen und dezentralen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien geprägt sei. Deutschland und mehrere Beteiligte haben geltend gemacht, dass konventionelle Kraftwerke (mit Synchrongeneratoren) eine Reihe wichtiger Systemdienstleistungen für den Netzbetrieb erbringen. Dabei handele es sich in erster Linie um die Spannungs- und die Frequenzhaltung. Sie argumentieren, dass der Bezug dieser Systemdienstleistungen schwieriger und in jedem Fall teurer wäre (z. B. weil eine größere Reserve erforderlich wäre), wenn konventionelle Kraftwerke nicht kontinuierlich in Betrieb wären. Konventionelle Kraftwerke könnten jedoch nur kontinuierlich in Betrieb sein, wenn es genügend konstante Nachfrage nach dem von ihnen erzeugten Strom gebe. Deutschland zufolge zeigt die Studie von 2012 insbesondere, dass Deutschland in den kommenden Jahren 8 bis 25 GW konventioneller Kraftwerksleistung für den sicheren Netzbetrieb benötige. Um diese konventionellen Kraftwerke zu erhalten, sei eine konstante und stabile Nachfrage erforderlich. (184) Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Studie aus dem Jahr 2012 nach der Gewährung der vollständigen Befreiung durchgeführt wurde und deshalb nicht als Nachweis für die Erforderlichkeit der vollständigen Befreiung zur Sicherstellung der Rentabilität der betroffenen konventionellen Kraftwerke angeführt werden kann. Wie im Folgenden gezeigt werden wird, ist auch der Beitrag der Befreiung zur Versorgungssicherheit nicht erwiesen. (185) Ferner enthält die Studie von 2012 enthält keine Aussage darüber, ob die Gewährleistung eines bestimmten konstanten Mindestverbrauchs erforderlich ist, und Deutschland hat auch keine Angaben zum Zusammenhang zwischen dem Bandlastverbrauch und der notwendigen Mindesterzeugung aus konventionellen Kraftwerken gemacht. Deutschland hat lediglich ausgeführt, dass die Bandlastverbraucher durch ihre kontinuierliche Abnahme konventionellen Kraftwerken einen Anreiz böten, am Markt zu bleiben. Die Studie von 2012 unterscheidet zwischen konventionellen Grundlastkraftwerken (d. h. Kernkraftwerke, Laufwasser- und Braunkohlekraftwerke) und konventionellen Kraftwerken, die flexibler sind. Die Mindesterzeugungsanforderungen beziehen sich auf beide Arten der Erzeugung. Weder Deutschland noch die Beteiligten nehmen jedoch in ihren Stellungnahmen diese Unterscheidung vor und haben auch nicht dargelegt, inwiefern sich der Grundlastverbrauch zu den beiden Arten der Erzeugung verhält. Soweit sie sich auf konventionelle Kraftwerke beziehen, scheinen sie sich auf Grundlastkraftwerke zu beziehen, da sie sich auf eine konstante Erzeugung und die Notwendigkeit eines ebenso konstanten Verbrauchs berufen. Demgegenüber, stellt die Studie von 2012 klar, dass die erforderliche konventionelle Erzeugung nicht nur Grundlasterzeugung sein kann. In der Studie von 2012 wird vielmehr betont, dass für das System Flexibilität benötigt werde und für die Änderung und Anpassung der Erzeugung an Fluktuationen Zeit erforderlich sei. Wie diese flexiblen Kraftwerke und Bandlastverbraucher miteinander zusammenhängen, ist schwer erkennbar. Wie bereits in Erwägungsgrund 96 erwähnt, stellen Grundlastverbraucher keinen Anreiz für schnell anfahrbare konventionelle Kraftwerke wie Gastrubinen dar, am Markt zu bleiben, da ihre Rentabilität an die Möglichkeit geknüpft ist, höhere Strompreise zu erzielen, wenn das System angespannt ist. (186) Außerdem stützt sich das Argument, die Befreiung trage zur Versorgungssicherheit bei, weil sie die Existenz von konventionellen (Grundlast-)Kraftwerken sichere, auf einen Zirkelschluss: Da Bandlastverbraucher eine kontinuierliche Stromversorgung benötigen, sind sie selbst für einen Teil der in der Studie ermittelten notwendigen Mindesterzeugung verantwortlich. Das von Deutschland und den Beteiligten vorgebrachte Argument, Bandlastverbraucher würden für die Aufrechterhaltung des Kraftwerksbetriebs benötigt, ist insofern ein Zirkelschluss, als Grundlastkraftwerke zur Deckung der Nachfrage eben dieser Verbraucher benötigt werden. Dies ist keine stichhaltige Begründung für die Auffassung, dass die vollständige Befreiung geeignet für die Gewährleistung von Versorgungssicherheit war. (187) Ferner sei bemerkt, dass das von Deutschland und den Beteiligten vorgebrachte Argument auf der Annahme beruht, dass Bandlastverbraucher für die Abnahme des in diesen Anlagen erzeugten Stroms und für deren Rentabilität entscheidend sind. (188) Der Studie von 2012 ist jedoch zu entnehmen, dass die Existenz von Bandlastverbrauchern nicht ausreicht, um die kontinuierliche Abnahme von Strom aus Grundlastkraftwerken (einschließlich konventioneller Grundlastkraftwerke) und deren Rentabilität sicherzustellen. Auf Seite 1 der Studie wird erklärt, dass der Ausbau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und deren Recht zur vorrangigen Einspeisung zu einer verminderten Einspeisung aus konventionellen Erzeugungsanlagen führen. Deutschland räumt selbst ein, dass Bandlastverbraucher in Zeiten mit geringerer Nachfrage und großem Angebot an erneuerbarem Strom anstelle des Stroms, der normalerweise von konventionellen Grundlastkraftwerden geliefert worden wäre, erneuerbaren Strom verbrauchten, weil Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren Stroms Vorrang bei der Einspeisung und dem Netzzugang haben. Dies zeigt, dass der Strombezug von Bandlastverbrauchern weder die Rentabilität von konventionellen Grundlastkraftwerken gewährleisten noch Maßnahmen zur Sicherung der Systemstabilität (z. B. höhere Reserveanforderungen, Schnellstart von Kraftwerken bei abnehmender Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien) überflüssig machen wird, die Deutschland und den Beteiligten zufolge bei einem durchgehenden Betrieb konventioneller Kraftwerke eingespart werden könnten. 5.3.2.1.2.3.   Schlussfolgerung zu der Geeignetheit der Beihilfe, Versorgungssicherheit zu gewährleisten und erneuerbaren Strom zu fördern (189) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Deutschland nicht nachgewiesen hat, dass die vollständige Befreiung weder zur Versorgungssicherheit oder indirekt zur Förderung erneuerbarer Energien beitragen konnte noch zur Erreichung dieser Zielsetzungen geeignet war. (190) Sogar unter der Annahme, dass die vollständige Befreiung der Bandlastverbraucher von den Netzentgelten geeignet war, zur angestrebten Versorgungssicherheit und indirekt zum Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien beizutragen, ist immer noch zu prüfen, ob die vollständige Befreiung zur Verwirklichung dieser Ziele erforderlich war, einen Anreizeffekt hatte, angemessen war und ob die negativen Auswirkungen der Maßnahme geringer sind als ihre positiven Auswirkungen. Es wird im Folgenden nachgewiesen, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Diese Begründung ist eine hilfsweise Begründung, da die Beihilfe nach Auffassung der Kommission bereits allein aus dem Grund, dass sie in Wirklichkeit nicht zur Erreichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse beitragen konnte, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. 5.3.2.1.3.   Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie (191) Deutschland betont, dass die Entscheidung, aus der Kernenergie auszusteigen und den Anteil des erneuerbaren Stroms zu erhöhen, zu höheren Stromkosten (sowohl der Stromerzeugungs- als auch der Übertragungskosten) führe, die insbesondere Unternehmen aus stromintensiven Branchen wie der Papier-, Zement-, Chemie-, Aluminium- und sonstigen NE-Metallindustrie gegenüber Wettbewerbern in anderen Mitgliedstaaten benachteiligen, die erheblich niedrigere Kosten im Zusammenhang mit der Förderung erneuerbarer Energien tragen müssen. Durch die vollständige Befreiung würden gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen. (192) Hingegen sei festgestellt, dass die vollständige Befreiung weder gleiche Wettbewerbsbedingungen schafft noch mit den Kosten der Förderung erneuerbarer Energien verknüpft ist. Mit der vollständigen Befreiung von den Netzentgelten, die eine Befreiung von den individuellen Kosten der Bandlastverbraucher ist, werden deutsche Bandlastverbraucher von ihren gesamten Netzkosten, einschließlich der Kosten ihrer Netzverbindung zum nächsten Grundlastkraftwerk befreit. Diese Kosten haben nichts mit der Förderung erneuerbarer Energien zu tun und entsprechen den Kosten, die Wettbewerber in anderen Mitgliedstaaten als Teil ihrer normalen Produktionskosten tragen und die Verbraucher und Wettbewerber in Deutschland über die §19-Umlage ausgleichen müssen. (193) Ferner sei bemerkt, dass die vollständigen Befreiungen, die die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Verbraucher verbessern sollen, im Widerspruch zu Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Artikel 32 der Richtlinie 2009/72/EG stehen dürften, da sie nicht kostenorientiert sind bzw. nicht dem Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit Rechnung tragen. Zudem dürften vom Gesetzgeber oder von der Regierung beschlossene Netzentgeltbefreiungen nicht mit Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/72/EG im Einklang stehen, nach dem die Tarife grundsätzlich von der Regulierungsbehörde festgelegt werden müssen. (194) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die vollständige Befreiung, die den individuellen, den betreffenden Bandlastverbrauchern zuordenbaren Kosten entsprechen, insofern als die vollständige Befreiung auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Beihilfeempfänger abzielt, keinen Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse leisten kann. 5.3.2.2.    Erforderlichkeit der vollständigen Befreiung (195) Wie im Folgenden dargelegt (Erwägungsgründe 197 bis 199), wird selbst unter der Annahme, dass Deutschland nachgewiesen hätte, dass die vollständige Befreiung indirekt zu den Zielen der Förderung des erneuerbaren Stroms und der Gewährleistung der Versorgungssicherheit beitragen konnte und zu deren Erreichung geeignet war, wurde jedenfalls nicht der Nachweis dafür erbracht, dass die vollständige Befreiung in den Jahren 2012-2013 erforderlich war, um diese Ziele zu erreichen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn Deutschland nachgewiesen hätte, dass die vollständige Befreiung notwendig war, um den Bandlastverbrauch zu erhalten und zu verhindern, dass Bandlastverbraucher vom Netz gehen. (196) Wie im Folgenden dargelegt, hat Deutschland jedoch nicht nachgewiesen, dass Bandlastverbraucher ohne die vollständige Befreiung das öffentliche Netz verlassen hätten und entweder eine Direktleitung zu einem Kraftwerk errichtet hätten oder zu Eigenversorgern geworden wären. Ferner hat Deutschland nicht dargelegt, dass die Begünstigten ohne die vollständige Befreiung ihr Verbrauchsverhalten geändert hätten und ein variables und unvorhersehbares Lastprofil angenommen hätten. Die vollständige Befreiung war nicht erforderlich, um zu verhindern, dass Bandlastverbraucher eine Direktleitung bauen (197) Deutschland hat nicht nachgewiesen, dass die von den Netzentgelten befreiten Bandlastverbraucher, wenn sie weiterhin individuelle Netzentgelte hätten entrichten müssen, wie es normalerweise nach Paragraf 24 EnWG der Fall gewesen wäre, nicht mehr zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse (Stabilisierung des Netzes und Förderung erneuerbaren Stroms) beigetragen hätten, da sie eine Direktleitung zu einem Kraftwerk gebaut hätten. (198) Dies scheint höchst unwahrscheinlich, da die individuellen Netzentgelte nach der Methode des physikalischen Pfades berechnet werden, bei der die Kosten der Leitungsnutzung vom Netzanschlusspunkt (Abnahmestelle) des Bandlastverbrauchers zur nächstgelegenen geeigneten Erzeugungsanlage ermittelt werden. In diesem Sinne bilden die individuellen Netzentgelte die Kosten ab, die der Bau einer Direktleitung zum nächsten Grundlastkraftwerk, das die Nachfrage des Bandlastverbrauchers decken kann, zur Folge hätte. Bei gleichen Kosten wird ein Bandlastverbraucher lieber am Netz angeschlossen bleiben, als ein langwieriges Genehmigungsverfahren mit ungewissem Ausgang auf sich zu nehmen. Da eine Direktleitung in vielen Fällen durch Grundstücke gehen dürfte, die dem Bandlastverbraucher nicht gehören, wären verschiedene Zulassungen und Genehmigungen erforderlich, die schwer zu erhalten sind, weil die Öffentlichkeit oft gegen Stromleitungen ist. Zudem dürften die individuellen Netzentgelte meist unter den Kosten für den Bau einer Direktleitung liegen. Eine Direktleitung hätte für die betreffenden Bandlastverbraucher erhebliche Investitionskosten zur Folge und würde auch langwierige und kostenintensive Genehmigungsverfahren für den Bau der Leitung erforderlich machen. Ein einzelner Verbraucher müsste alle Fixkosten der Leitung tragen, während er bei der Methode des physikalischen Pfades nur seinen Anteil an den Fixkosten übernehmen muss. Die vollständige Befreiung war nicht erforderlich, um zu verhindern, dass Bandlastverbraucher auf Eigenversorgung umstellen (199) Deutschland hat auch nicht nachgewiesen, dass die Gefahr bestanden hätte, dass die befreiten Unternehmen, wenn sie die normalerweise nach Paragraf 24 EnWG fälligen individuellen Netzentgelte hätten entrichten müssten, auf Eigenversorgung umgestellt hätten. Deutschland hat keine Belege dafür vorgelegt, dass Bandlastverbraucher aufgrund der Höhe ihrer individuellen Netzentgelte vor der Einführung der vollständigen Befreiung zunehmend auf Eigenversorgung umgestellt hätten. Aus den von Deutschland übermittelten Angaben geht im Gegenteil hervor, dass die vollständige Befreiung keinen Einfluss auf die Entscheidung der Bandlastverbraucher zur Umstellung auf Eigenversorgung hatte. Deutschland hat für die zehn vom Netzentgelt befreiten Unternehmen mit dem größten Stromverbrauch Daten für den Zeitraum 2013-2015 vorgelegt (d. h. den Zeitraum, der das letzte Jahr der vollständigen Befreiung und zwei Jahre, in denen individuelle Netzentgelte zu entrichten waren, umfasst). Aus diesen Daten geht hervor, dass sechs dieser zehn Unternehmen 2013 keine Eigenversorgungsanlage hatten und nach der Wiedereinführung der individuellen Netzentgelte auch keine solche Anlage erwarben (98). Die Daten zu den vier anderen Unternehmen (99) zeigen, dass eines dieser Unternehmen seine gesamte Stromerzeugung in das Netz einspeist. Die übrigen drei Unternehmen hatten bereits im Jahr 2013 Eigenversorgungsanlagen, die sie auch im Zeitraum 2013-2015 durchgehend einsetzten. Eines dieser Unternehmen nutzte seine Eigenversorgungsanlage weniger, ein anderes dagegen stärker als vorher. Bei dem dritten Unternehmen blieb die Nutzung der Anlage ziemlich unverändert. Dies bestätigt, dass die vollständige Befreiung nicht erforderlich war, um die Umstellung auf Eigenversorgung zu verhindern, und dass Bandlastverbraucher aufgrund anderer Faktoren Eigenversorgungsmodelle wählten. Deutschland hat dies in seinen Stellungnahmen in der Beihilfesache SA.46526 (2017/N) (100) bestätigt, in der Deutschland zunächst erklärte, dass die Eigenversorgungslösungen energieintensiver Unternehmen (101) die Ausschöpfung von Synergien in Branchen mit hohem Wärmebedarf sowie in Branchen, in denen Abgase und Reststoffe anfallen, zum Ziel haben und nicht durch die Möglichkeit motiviert sind, die Zahlung der EEG-Umlage (die deutsche Verbraucher zur Förderung des erneuerbaren Stroms entrichten) zu umgehen (102). Ferner zeigte Deutschland auf, dass die Eigenversorgung in den vier Branchen, in denen sie am stärksten genutzt wird (Papier, Chemie, Stahl, Mineralölverarbeitung), im Zeitraum 2010-2014 trotz einer erheblichen Erhöhung der EEG-Umlage im Zeitraum 2011-2014 (in dem die EEG-Umlage ab 2013 über dem Großhandelspreis für Strom lag), stabil blieb (103). Der geltend gemachte Beitrag zur Netzstabilität wurde bereits bei den individuellen Netzentgelten berücksichtigt. (200) Zur Rechtfertigung der vollständigen Befreiung hat Deutschland auf die Stabilität und Prognostizierbarkeit des Bandlastverbrauchs verwiesen, die das Netzmanagement wesentlich erleichtere und damit auch indirekt zur Versorgungssicherheit beitrage. (201) Es sei jedoch festgestellt, dass diese Aspekte bereits bei der Berechnung der individuellen Netzentgelte berücksichtigt werden, da jedem Bandlastverbraucher dabei nur die Kosten für die Netzverbindung zum nächstgelegenen Grundlastkraftwerk, das seinen Bedarf decken kann, zugeordnet werden. Die für Regelenergie anfallenden Kosten werden weder in den Netzentgelten im Allgemeinen noch in den individuellen Netzentgelten berücksichtigt. Die Kosten für Reserven und Redispatch-Maßnahmen sind nicht in den individuellen Netzentgelten enthalten. Die beim Stromtransport anfallenden Energieverluste werden anteilig auf den genutzten Teil des Netzes allokiert. Auch der geringere Bedarf an Blindleistungskompensationsanlagen fließt in die Berechnung der individuellen Netzentgelte ein, da diese Anlagen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwischen den Grundlastkraftwerken und den Bandlastverbrauchern liegen. (202) Da jedem Bandlastverbraucher dabei nur die Kosten für den Teil des Netzes zwischen ihm und dem nächstgelegenen Grundlastkraftwerk, das seinen Bedarf decken kann, zugeordnet werden, dürften die individuellen Netzentgelte die positiven Auswirkungen des Bandlastverbrauchs auf das Netzmanagement und indirekt auf die Versorgungssicherheit bereits angemessen berücksichtigen. Daher bedarf es keiner Beihilfe in Form einer vollständigen Befreiung und Deutschland hat keinerlei Gründe vorgetragen, dass die Begünstigten durch auf individuellen Kosten basierten Netzentgelten (beispielsweise mithilfe des physikalischen Pfades) zu Verbrauchern mit einem variablen und unvorhersehbaren Verbrauchsprofil geworden wären. 5.3.2.3.    Anreizeffekt (203) Deutschland hat auch nicht nachgewiesen, dass die vollständige Befreiung von den Netzentgelten einen Anreizeffekt hat. Eine Beihilfe hat einen Anreizeffekt, wenn sie dazu führt, dass die betreffenden Unternehmen ihr Verhalten ändern und zusätzliche Tätigkeiten aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würden. (204) In dieser Akte gibt es mehrere Belege dafür, dass Bandlastverbrauchern in vielen Fällen eine vollständige Befreiung für ein Abnahmeverhalten gewährt wurde, das ihrem üblichen Abnahmeverhalten entsprach, da ihr Produktionsprozess einen kontinuierlichen Stromverbrauch erforderlich macht. Individuelle Netzentgelte für Bandlastverbraucher gibt es seit 2005. Anfangs konnten sie nur von Bandlastverbrauchern mit mindestens 7 500 Benutzungsstunden in Anspruch genommen werden. Zumindest bei Bandlastverbrauchern, denen bereits im Rahmen der ursprünglichen Regelung individuelle Netzentgelte eingeräumt worden waren, erfolgte aufgrund der vollständigen Befreiung deshalb keine Änderung ihres Verhaltens im Vergleich zu ihrem Verhalten während der Anwendung individueller Netzentgelte. Somit hatte die vollständige Befreiung keinen Anreizeffekt. Darüber hinaus liegt die Zahl der Bandlastverbraucher, denen im Jahr 2014 individuelle Netzentgelte eingeräumt wurden, sehr nah bei der Zahl der Bandlastverbraucher, denen in den Jahren 2011-2013 eine Befreiung gewährt wurde, und bei den Antragstellern handelt es sich oft um dieselben Unternehmen. Auch dies bestätigt, dass sich die meisten Bandlastverbraucher aufgrund der vollständigen Befreiung nicht anders verhalten haben als bei individuellen Netzentgelten. Verschiedene deutsche Gerichte haben dies ebenfalls festgestellt (siehe Erwägungsgrund 52). Ferner haben dem Evaluierungsbericht von 2015 zufolge mehrere Netzbetreiber beobachtet, dass die betreffenden Bandlastverbraucher bereits vor der Einführung der vollständigen Befreiung ein entsprechendes Abnahmeverhalten aufwiesen (104). 5.3.2.4.    Angemessenheit, negative Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und Gesamtbilanz (205) Selbst unter der Annahme, dass die vollständige Befreiung für einige Bandlastverbraucher geeignet und erforderlich zur Erreichung eines Ziels von gemeinsamen Interesse war sowie einen Anreizeffekt aufwies, gilt es festzuhalten, dass die vollständige Befreiung nicht verhältnismäßig war und die negativen Auswirkungen der Beihilfe ihre hypothetischen positiven Auswirkungen überwiegen. (206) Um angemessen gewesen zu sein, hätte die vollständige Befreiung auf den Betrag begrenzt gewesen sein müssen, der erforderlich wäre, damit der betreffende Bandlastverbraucher sein Verhalten so ändert, dass es der Versorgungssicherheit oder der Förderung erneuerbaren Stroms zuträglich ist. (207) Deutschland hat jedoch weder nachgewiesen, dass die vollständige Befreiung auf den erforderlichen Betrag begrenzt war, der dem Bandlastverbraucher Anreiz zur Änderung seines Abnahmeverhaltens geboten hätte, noch dass sie das mi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.