Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/56 der Kommission vom 28. Mai 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 StromNEV (Bekannt gegegben unter Aktenzeichen C(2018) 3166) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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t den geringsten Wettbewerbsverfälschungen verbundene Instrument war, um die Bandlastverbraucher zur Fortsetzung ihres Beitrags zur Netzstabilität und Versorgungssicherheit zu bewegen. In diesem Zusammenhang haben einige Beteiligte behauptet, dass ihre Mitarbeiter, um sicherzugehen, dass die 7 000 Benutzungsstunden erreicht werden, einen Teil ihrer Zeit zur Überwachung des Verbrauchs verwenden mussten, und dass ein kontinuierlicher Verbrauch auch eine kontinuierliche Produktion impliziere, was bei einer rückläufigen Nachfrage nach einem Produkt größere Lagerbestände zur Folge gehabt habe. Gleichwohl räumt derselbe Beteiligte ein, dass diese Kosten bei jedem Unternehmen unterschiedlich hoch waren. Selbst unter der Annahme, dass einigen Bandlastverbrauchern zusätzliche Kosten entstanden wären, um 7 000 Benutzungsstunden zu erreichen, gab es keine Garantie dafür, dass die Befreiung in allen Fällen dem zur Deckung dieser Mehrkosten erforderlichen Betrag entsprach, und Deutschland hat auch keinen Nachweis dafür erbracht. (208) Es sei ferner festgestellt, dass der Beitrag zur Förderung der Versorgungssicherheit nicht über den bei der Ermittlung der individuellen Netzentgelte bereits berücksichtigten Beitrag hinausgeht. Für einen zusätzlichen Beitrag wurde kein Nachweis erbracht. Deutschland und die Beteiligten räumen jedenfalls ein, dass er nicht quantifiziert werden kann. (209) Zudem sei festgestellt, dass — selbst unter der Annahme, dass der Beitrag der Bandlastverbraucher zur Versorgungssicherheit über die bereits bei der Bestimmung der individuellen Netzentgelte berücksichtigte Stabilisierung der Netze hinausgeht und die Bandlastverbraucher indirekt auch zur Förderung erneuerbaren Stroms beitragen — Deutschland nicht nachgewiesen hat, dass die Beihilfe auf das begrenzt ist, was erforderlich ist, um diese positiven Wirkungen zu erzielen. In ihrem Evaluierungsbericht von 2015 stellte die BNetzA fest, dass ein Teil der Netzbetreiber, an deren Netz Bandlastverbraucher angeschlossen waren, die Auffassung vertrat, dass Bandlastverbraucher einen positiven Beitrag zur Netzstabilität leisteten, während andere keine Stabilisierungswirkung des Bandlastverbrauchs sahen (siehe Abbildungen 6 und 7 und die Feststellungen auf S. 38 des Berichts). Da in dem Bericht keine entsprechende Unterscheidung vorgenommen wird, ist nicht klar, ob die Netzbetreiber, die Stabilisierungswirkungen festgestellt hatten, der Auffassung waren, dass diese Wirkungen über die bereits bei der Berechnung der individuellen Netzentgelte berücksichtigten Wirkungen hinausgingen. Ein ÜNB vertrat die Auffassung, dass der Beitrag der Bandlastverbraucher zur Netzstabilität immer von der jeweiligen Netzsituation abhänge: In Schwachlastsituationen gefährdeten Bandlastverbraucher die Netzstabilität, in Starklastsituationen trügen sie hingegen dazu bei. Daher seien vor allem flexible Lasten optimal (105). Bandlastverbraucher stellen jedoch per se keine flexiblen Lasten, sondern stabile und unflexible Lasten dar. Wenn Bandlastverbraucher Flexibilitätsdienstleistungen erbringen (z. B. den Verbrauch auf Wunsch der Netzbetreiber verringern) müssten, würden sie nicht mehr der Definition des Begriffs Bandlastverbraucher entsprechen, da sie keine 7 000 Benutzungsstunden mehr erreichen würden. Dies bestätigt zumindest, dass der zusätzliche Stabilitätsbeitrag von Bandlastverbrauchern — sofern die Bandlastverbraucher unter bestimmten Umständen stärker zur Netzstabilität beitragen als bereits in den Netzentgelten berücksichtigt wird — von den Umständen im Einzelfall abhängt und nicht grundsätzlich bei jedem Bandlastverbraucher mit einem Verbrauch von mehr als 10 GWh und mindestens 7 000 Benutzungsstunden angenommen werden kann. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass in allen Fällen eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten gerechtfertigt war. (210) Darüber hinaus sei bemerkt, dass sich das Argument Deutschlands und von Beteiligten, die Befreiung sichere die Existenz Grundlastkraftwerke, die in großem Umfang Systemdienstleistungen erbringen, auf die Annahme stützt, dass die in der Studie von 2012 ermittelte notwendige Mindesterzeugung unabhängig von der Nachfrage in Deutschland konstant bliebe, was jedoch nicht der Fall ist. Vielmehr wird in der Studie von 2012 auf Seite (i) der Ergebniszusammenfassung betont, dass der Umfang der erforderlichen Mindesterzeugung stark von der aktuellen Situation abhänge, insbesondere der Erzeugung aus erneuerbaren Energien, aber auch der Verbrauchslast (siehe Erwägungsgrund 93). Deutschland hat keinerlei Argumente vorgetragen die darlegen, dass die vollständige Befreiung auf jenen Grundlastverbrauch begrenzt ist, der vermeintlich benötigt wird, um die Existent von konventionellen Grundlastkraftwerken zu sichern oder dass sie mit der Zeit an veränderte Bedürfnisse angepasst würde. (211) Deutschland macht geltend, dass die Handelsbedingungen nicht übermäßig verzerrt würden, weil die Auswirkungen auf den Wettbewerb begrenzt seien, da die Maßnahme einen erheblichen Beitrag zur Versorgungssicherheit leiste und kaum Auswirkungen auf den Wettbewerb mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten habe, weil die Strompreise in Deutschland im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten sehr hoch seien. (212) Jedoch folgt aus den Abschnitten 5.3.2.1 bis 5.3.2.4, dass nicht nachgewiesen ist, dass die vollständige Befreiung zur Erreichung der Zielsetzungen die Versorgungssicherheit und die Förderung erneuerbaren Stroms weder geeignet noch erforderlich war noch einen Anreizeffekt aufwies. Wie ferner in 205-210 ausgeführt, ist die Beihilfe nicht auf den zur Erreichung der Zielsetzungen erfolgreichen Betrag begrenzt und führt zu einer Überförderung. Die hypothetischen positiven Auswirkungen der Beihilfe sind daher extrem begrenzt, sofern sie überhaupt bestehen. (213) Demgegenüber scheint die vollständige Befreiung nicht mit Artikel 32 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 im Einklang zu stehen. (214) Die Kommission ist nicht wie Deutschland der Auffassung, dass die Verfälschung des Wettbewerbs mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten unerheblich wäre. Erstens werden die Beihilfeempfänger vollständig von den Netzentgelten befreit, während alle ihre Wettbewerber gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union weiterhin in ihren Mitgliedstaaten Netzentgelte entrichten müssen. Dies kann den Wettbewerb stark verfälschen, da die meisten Empfänger nach Angaben Deutschlands energieintensive Unternehmen sind. Stromkosten sind für deren Wettbewerbsfähigkeit mithin ein wichtiger Faktor. Zweitens wurde nicht nachgewiesen, dass die Strompreise in Deutschland hoch sind und die Produktionskosten stromintensiver Unternehmen in Deutschland stark belasten. Die Kommission stellt vielmehr fest, dass Deutschland stromintensiven Unternehmen in den Jahren 2011-2013 Ermäßigungen der Stromsteuer, der EEG-Umlage und der KWK-Umlage gewährt hat. (215) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die negativen Auswirkungen der Beihilfe den hypothetischen positiven Beitrag überwiegen, den sie möglicherweise zur Förderung erneuerbaren Stroms oder zur Versorgungssicherheit leistete. 5.3.3.   SCHLUSSFOLGERUNG (216) Die in den Jahren 2012 und 2013 gewährte Beihilfe ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. 6.   RÜCKFORDERUNG (217) Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt, befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat sie aufzuheben oder umzugestalten hat (106). Der Gerichtshof hat ferner wiederholt festgestellt, dass die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, eine von der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe aufzuheben, darauf abzielt, die vorherige Situation wiederherzustellen (107). (218) Dieses Ziel ist dem Gerichtshof zufolge erreicht, sobald der Empfänger die als rechtswidrige Beihilfen gewährten Beträge zurückgezahlt hat, da er den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verliert und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird. (108) (219) Im Einklang mit der Rechtsprechung sieht Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (109) Folgendes vor: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern […]“. (220) Da die in Rede stehende Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde und mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, muss sie von den Empfängern zurückgefordert werden, um auf dem Markt die Lage vor der Gewährung der Beihilfe wiederherzustellen. Die Rückforderung sollte sich auf den Zeitraum ab dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger den Vorteil erlangte, d. h. ihm die Beihilfe zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung erstrecken; für diesen Zeitraum sind Zinsen zu berechnen. (221) Was das Argument von einigen Beteiligten betrifft, dass die Rückforderung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen würde, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass sich jeder, bei dem ein Unionsorgan aufgrund bestimmter Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann. Ist jedoch ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer Unionsmaßnahme, die seine Interessen berühren kann, vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen (110). Angesichts dieser Rechtsprechung konnte das PreussenElektra-Urteil keine berechtigten Erwartungen begründen da es nicht die Möglichkeit in Frage gestellt hat, private Einrichtungen mit der Verwaltung einer Beihilferegung zu betrauen, und parafiskalische Abgaben und Umlagen als staatliche Mittel zu betrachten. Es betraf vielmehr eine eng abgegrenzte Situation, die bereits in der Rechtssache Van Tiggele (111) festgestellt worden war.. Zudem hat die Kommission bei zahlreichen Regelungen, die über eine vom Staat auferlegte Umlage finanziert werden, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt (112). (222) Jedenfalls präzisierte der Gerichtshof in der Rechtssache Essent (113) die Grenzen des PreussenElektra-Urteils und wiederholte seine Feststellung aus früheren Rechtssachen, dass es sich auch bei einem Vorteil, der aus einer vom Staat auferlegten Umlage finanziert und von einer vom Staat bestimmten Einrichtung verwaltet wird, um staatliche Mittel handelt. (223) Die Auslegung des Begriffs staatliche Mittel im vorliegenden Beschluss steht mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs wie auch der Beschlusspraxis der Kommission im Einklang. Da ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer dies hätte vorhersehen können, stünde die Rückforderung nicht mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes im Widerspruch. (224) Angesichts der oben (insbesondere in Erwägungsgrund 216) getroffenen Feststellungen sollte die Beihilfe zurückgefordert werden, weil sie nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist und der Rückforderungsbetrag soll Zinsen umfassen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (225) Die Rückforderung sollte sich nur auf die vollständige Befreiung von den Netzentgelten in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 erstrecken und anhand der individuellen Netzentgelte, die ohne die Befreiung zu entrichten gewesen wären, bemessen werden, da nur dieser Teil eine staatliche Beihilfe darstellt. (226) Die Rückforderungsbeträge sollten für jedes der betreffenden Jahre die individuellen Netzentgelte sein, die die Empfänger ohne die vollständige Befreiung hätten zahlen müssen. (227) Die im vorstehenden Erwägungsgrund genannten individuellen Netzentgelte sollten anhand der Methode des physikalischen Pfades berechnet werden, die die BNetzA in ihrem „Leitfaden zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen nach § 19 Abs. 2 S. 1 und 2 StromNEV“ vom 26. Oktober 2010 dargelegt hat. (228) Die Rückforderungsbeträge sollten für jedes der betreffenden Jahre mindestens 20 % des Betrags entsprechen, den der Empfänger entrichtet hätte, wenn er die veröffentlichten Netzentgelte hätte zahlen müssen. (229) Liegt der Gesamtbetrag der Beihilfe, die ein Empfänger erhalten hat, unter 200 000 EUR und erfüllt die Beihilfe alle übrigen Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (114) oder der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (115), sollte eine solche Beihilfe nicht als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden und daher nicht Gegenstand einer Rückforderung sein. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (230) Es wird festgestellt, dass Deutschland vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 Beihilfen in Form einer vollständigen Befreiung von Bandlastverbrauchern mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 10 GWh und mindestens 7 000 Benutzungsstunden unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat. (231) Die staatlichen Beihilfen entsprechen den von den befreiten Bandlastverbrauchern in den Jahren 2012 und 2013 verursachten Netzkosten oder, wenn die Netzkosten unter dem Mindestentgelt von 20 % der veröffentlichten Netzentgelte lagen, diesem Mindestentgelt. In diesem Umfang weicht die nach Paragraf 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV 2011 gewährte vollständige Befreiung vom damaligen Bezugssystem ab. Die staatlichen Beihilfen belaufen sich somit auf den Wert der individuellen Netzentgelte, die von den Bandlastverbrauchern im Zeitraum 2012-2013 nicht entrichtet wurden, und entspricht mindestens 20 % der in den betreffenden Jahren veröffentlichten Netzentgelte. (232) Die staatlichen Beihilfen fallen unter keine der in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmen und können auch nicht aus anderen Gründen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden. Daher sind sie nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. (233) Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 muss die Kommission verlangen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern. Sie sollte daher von Deutschland die Rückforderung der unvereinbaren Beihilfen verlangen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die von Deutschland in den Jahren 2012 und 2013 rechtswidrig gewährte vollständige Befreiung der Bandlastverbraucher von den Netzentgelten stellt insofern eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, als die Bandlastverbraucher von Netzentgelten, die den von ihnen verursachten Netzkosten entsprachen, oder, wenn die Netzkosten unter dem Mindestentgelt von 20 % des veröffentlichten Netzentgelts lagen, von diesem Mindestentgelt befreit wurden. (2)   Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe wurde von Deutschland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt und ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Einzelbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt werden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (116) erlassenen und zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen sind. Artikel 3 (1)   Deutschland fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung gewährt wurden, von den Empfängern zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (117) nach der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Deutschland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung ausstehenden Zahlungen ein. Artikel 4 (1)   Die Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 (1)   Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) eine Liste der Empfänger, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen aufgrund dieser Regelung erhalten hat; b) den Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist; c) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Rückzahlungsanordnungen für die in Artikel 1 genannten Beihilfen an die Empfänger ergangen sind. (2)   Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 28. Mai 2018 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 128 vom 4.5.2013, S. 43. (2)  Beschluss der Kommission vom 6. März 2013 über die staatliche Beihilfe SA.34045 (2012/C) — Deutschland — Netzentgeltbefreiung für stromintensive Unternehmen (§ 19 StromNEV) — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 128 vom 4.5.2013, S. 43). (3)  Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554). (4)  Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786). (5)  Der Netzbetreiber ist das für den Betrieb und das sichere Management des betreffenden Stromnetzes verantwortliche Unternehmen. Die Netzbetreiber lassen sich im Allgemeinen unterteilen in Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreibern, je nachdem, ob sie ein Übertragungsnetz oder ein Verteilernetz betreiben. (6)  Die StromNEV wurde im Jahr 2005 erlassen und ist seitdem bereits mehrfach geändert worden. In diesem Beschluss wird auf die „StromNEV“ im Allgemeinen Bezug genommen, wenn die in Rede stehende Bestimmung nicht von den verschiedenen Änderungen betroffen war. Wenn eine genannte Bestimmung geändert wurde, wird in diesem Beschluss ausdrücklich auf die jeweilige Fassung der StromNEV Bezug genommen: — „StromNEV 2010“ bezeichnet die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 2074) geänderte Fassung der StromNEV; — „StromNEV 2011“ bezeichnet die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geänderte Fassung der StromNEV; — „StromNEV 2014“ bezeichnet die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geänderte Fassung der StromNEV. (7)  In einem Stromnetz muss grundsätzlich ein Gleichgewicht zwischen der Stromeinspeisung und Stromentnahme herrschen. Ungleichgewichte können auftreten, wenn sich der tatsächliche Verbrauch vom prognostizierten Verbrauch unterscheidet, wenn ein Kraftwerk ausfällt oder bei plötzlich nachlassendem Wind oder geringerer Sonnenstrahlung. Die Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ÜBN“) tragen die Verantwortung dafür, das Netz stets im Gleichgewicht zu halten, zusätzlichen Strom in das Netz einzuspeisen, wenn der Verbrauch höher ist als die tatsächlich eingespeiste Strommenge, und eine Drosselung der Stromerzeugung oder eine Erhöhung des Verbrauchs zu veranlassen, wenn der Verbrauch unter der eingespeisten Strommenge liegt. Da Elektrizität nicht leicht zu speichern ist, muss der ÜNB sicherstellen, dass er sehr schnell (innerhalb von Sekunden oder Minuten) auf positive oder negative Energie zugreifen kann. Die ÜNB beschaffen dazu Reserven (auch Regelleistung genannt). In Deutschland wird zwischen drei Arten von Reserven unterschieden: a) Primärregelleistung muss den ÜNB innerhalb von 30 Sekunden nach Anforderung zur Verfügung stehen; b) Sekundärregelleistung muss innerhalb von fünf Minuten und die Minutenreserve (auch Tertiärregelleistung genannt) innerhalb von 15 Minuten zur Verfügung stehen (siehe Website der BNetzA: https://www.smard.de/blueprint/servlet/page/home/wiki-article/446/396). (8)  Redispatch-Maßnahmen werden im Rahmen des Engpassmanagements ergriffen. Ein Netzengpass entsteht, wenn die erzeugte Strommenge die Kapazität der Netzelemente übersteigt, über die die Erzeugungsanlagen mit den Abnahmestellen verbunden sind. Indem die Wirkleistungseinspeisung eines oder mehrerer Kraftwerke auf einer Seite des Engpasses reduziert und auf der anderen Seite erhöht wird, kann dem Engpass entgegengewirkt und gleichzeitig die gesamte Wirkleistungseinspeisung im Netz weitgehend konstant gehalten werden. Bei Redispatch-Maßnahmen werden die Kraftwerke vom Übertragungsnetzbetreiber angewiesen, ihre Wirkleistungseinspeisung anzupassen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen. Die ÜNB müssen den Kraftwerken im Falle einer angeordneten Redispatch-Maßnahme eine Vergütung zahlen (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Versorgungssicherheit/Engpassmanagement/Redispatch/redispatch-node.html). (9)  Beim Stromtransport geht ein Teil des Stroms verloren, sodass zusätzliche Energie ins Netz eingespeist werden muss, damit die Strommenge im Vergleich zur ursprünglich eingespeisten Menge konstant bleibt. (10)  Deutschland hat erklärt, dass bei den Kosten für die Beschaffung von Regelenergie unterschieden werden müsse zwischen den mit den Reserven verbundenen Kosten und den Kosten, die für die tatsächliche Bereitstellung positiver oder negativer Regelenergie anfallen. Die in den Reserven gebundenen Anlagen werden für ihre Verfügbarkeit vergütet. Wenn sie auf Anforderung des ÜNB tatsächlich Energie zur Verfügung stellen, erhalten sie für die gelieferte Energie eine zusätzliche Vergütung. Die Kosten der tatsächlich gelieferten (positiven oder negativen) Energie werden dem für das Ungleichgewicht verantwortlichen Betreiber direkt in Rechnung gestellt. (11)  Deutschland hat erklärt, dass der Knickpunkt bei 2 500 Benutzungsstunden zwar eine Konvention sei, jedoch aus empirischen Beobachtungen abgeleitet wurde. Empirisch werde die Gleichzeitigkeitsfunktion nicht durch einen vollständig linearen Verlauf beschrieben, sondern die bis zu etwa 2 500 Benutzungsstunden relativ starke Steigung verringere sich nach diesem Knickpunkt. Dies führe zu zwei verschiedenen Abschnitten der Gleichzeitigkeitsfunktion und somit zu vier verschiedenen Entgeltpositionen: einem Leistungs- und Arbeitspreis für Nutzer mit weniger als 2 500 Benutzungsstunden und einem Leistungs- und Arbeitspreis für Nutzer mit mehr als 2 500 Benutzungsstunden. Die einzige Alternative wäre eine konkave Kurve für die Gleichzeitigkeitsfunktion, dies würde jedoch bedeuten, dass für jeden Netznutzer in Deutschland ein eigener Arbeitspreis berechnet werden müsste (da sich die Steigung der Kurve an jedem Pu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.