Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/56 der Kommission vom 28. Mai 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 StromNEV (Bekannt gegegben unter Aktenzeichen C(2018) 3166) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0056. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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reiung der Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV 2011 entgangenen Erlöse und für den Ausgleich untereinander verwenden (vgl. Erwägungsgrund 35 des vorliegenden Beschlusses). Dies lässt sich daran erkennen, dass die Höhe der §19-Umlage an die Höhe der aufgrund der vollständigen Befreiung benötigten Mittel angepasst wurde. Insbesondere führten alle Erlöse in einem Jahr x, die über den für den Ausgleich dieser finanziellen Belastung erforderlichen Betrag hinausgingen, zu einer Verringerung der Umlage im Jahr x+2 (siehe Erwägungsgrund 39). Die Kommission teilt daher nicht die Auffassung Deutschlands und der Beteiligten, der zufolge die Netzbetreiber die Erlöse aus die §19-Umlage nach eigenem Ermessen verwenden konnten. (145) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sei festgestellt, dass die Einführung der §19-Umlage den Netzbetreibern Gewähr für den vollständigen Ausgleich der Mindererlöse bot, die ihnen aufgrund der vollständige Befreiung nach Paragraf 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV 2011 entstanden; folglich liegt hier ein anderer Sachverhalt als in den Rechtssachen PreussenElektra und ENEA (86) vor, bei denen die abnahmepflichtigen Unternehmen die Verpflichtung aus eigenen Mitteln finanzieren mussten und die Kosten nicht auf ihre Kunden abwälzen konnten. (146) Ferner sei die Auffassung der Beteiligten zurückgewiesen, dass die Erlöse aus der §19-Umlage nicht zwingend für die Finanzierung der vollständigen Befreiung nach Paragraf 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV 2011 verwendet werden mussten. Die vollständige Befreiung konnte nämlich ab 2012 nur über die §19-Umlage finanziert werden, die so berechnet wurde, dass ihre Höhe genau dem durch die Befreiung entstandenen Finanzbedarf entsprach. (147) Daher hält die Kommission an ihrer Schlussfolgerung fest, dass der den Bandlastverbrauchern gewährte Vorteil in Form einer vollständigen Befreiung in den Jahren 2012 und 2013 als ein aus staatlichen Mitteln finanzierter Vorteil zu erachten ist. 5.1.4.2.    Finanzierung aus staatlichen Mitteln vor Einführung der §19-Umlage (Jahr 2011) (148) Während die vollständige Befreiung nach Paragraf 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV 2011 ab dem 1. Januar 2011 galt, trat die §19-Umlage erst am 1. Januar 2012 in Kraft (siehe Erwägungsgrund 40). Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission deshalb Bedenken, dass die 2011 gewährten Befreiungen möglicherweise ebenfalls aus staatlichen Mitteln finanziert wurden, und forderte Deutschland auf, zusätzliche Informationen über die Finanzierung der vollständigen Befreiung im Jahr 2011 zur Verfügung zu stellen. (149) Angesichts der von Deutschland übermittelten zusätzlichen Informationen und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen von Beteiligten ist die Kommission nicht der Ansicht, dass bei dem 2011 angewandten Finanzierungsmechanismus staatliche Mittel eingesetzt wurden. (150) Wie Deutschland erläuterte (siehe Erwägungsgrund 77) und die BNetzA explizit in ihrem Beschluss vom 14. Dezember 2011 feststellte, wurde 2011 kein Ausgleichs- und Verrechnungsmechanismus angewandt. Damals waren insbesondere die Sätze 6 und 7 des Paragrafen 19 Absatz 2 StromNEV 2011 noch nicht anwendbar. Folglich wurden die 2011 aufgrund der vollständigen Befreiung entstandenen Verluste nicht durch einen umfassenden Ausgleichsmechanismus oder — da 2011 keine §19-Umlage erhoben wurde — durch eine vom Staat auferlegte Abgabe auf die Letztverbraucher abgewälzt. (151) Vielmehr mussten die VNB und die ÜNB, wie im Beschluss der BNetzA vom 14. Dezember 2011 festgelegt, die im Jahr 2011 aufgrund der vollständigen Befreiung entgangenen Erlöse aus eigenen Mitteln decken. (152) Diese Verluste konnten sie in ihren auf der Grundlage der ARegV 2011 eingerichteten Regulierungskonten als Kosten ausweisen. Wie in Erwägungsgrund 47 dargelegt, konnten die im Jahr 2011 entgangenen Erlöse aber nicht durch eine Anpassung der 2011 erhobenen Netzentgelte ausgeglichen werden, da die Netzentgelte im Voraus festgelegt werden müssen und nicht unterjährig angepasst werden können. Die Mindererlöse mussten, wenn sie nicht durch andere Mehrerlöse (d. h. eigene Mittel der ÜNB und VNB) im Jahr 2011 ausgeglichen wurden, auf dem Regulierungskonto verbucht werden. Wenn die 2011 entgangenen Erlöse am Ende der Regulierungsperiode im Jahr 2013 durch Mehrerlöse aus anderen Jahren dieser Regulierungsperiode ausgeglichen wurden, wurde kein Verlustausgleich vorgenommen und die Verluste wurden aus eigenen Mitteln der ÜNB und VNB gedeckt. Nur wenn die Minderlöse nicht durch Mehrerlöse in der 2013 endenden Regulierungsperiode ausgeglichen werden konnten, konnten die 2011 entgangenen Erlöse in der nächsten Regulierungsperiode zu einem Ausgleich führen. Aber selbst in diesem Fall bestand keine Garantie für einen vollständigen Ausgleich. Die Höhe des Ausgleichs hing vielmehr von anderen Faktoren ab, insbesondere von der Effizienz (oder unzureichenden Effizienz) der VNB und ÜNB, da die ARegV nicht auf realen Kosten, sondern den idealen Kosten eines effizienten Unternehmens basiert. (153) Die Netzbetreiber verfügten daher über keine Garantie dafür, dass ihre aus der vollständigen Befreiung im Jahr 2011 resultierenden Mindererlöse ausgeglichen werden würden. Somit mussten die Netzbetreiber die vollständige Befreiung 2011 aus ihren eigenen Mitteln finanzieren. (154) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Vorteil, der den Bandlastverbrauchern durch die vollständige Befreiung von den Netzentgelten im Jahr 2011 gewährt wurde, aus den Eigenmitteln der Netzbetreiber und nicht aus staatlichen Mitteln finanziert wurde (87). 5.1.5.   AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN (155) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bedarf es für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen (88). Der innergemeinschaftliche Handel wird insbesondere dann durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen in diesem Handel stärkt (89). (156) Wie oben dargelegt, sind die meisten betroffenen Unternehmen in der chemischen Industrie (darunter auch Hersteller von Industriegasen), der Papier-, Textil, Stahl-, Nichteisenmetall-, Mineralölverarbeitungs- und Glasindustrie tätig. Einige Beihilfeempfänger betreiben auch Rechenzentren und erbringen einschlägige Dienstleistungen. In allen diesen Branchen gibt es Handel zwischen Mitgliedstaaten und einen grenzüberschreitenden Warenverkehr. Da die betroffenen Unternehmen von Kosten (Netzentgelten) befreit wurden, die ein in einem anderen Mitgliedstaat tätiges Unternehmen aus derselben Branche normalerweise tragen muss, stärkte die vollständige Befreiung die Position der befreiten Unternehmen im Vergleich zu ihren Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel. Somit war die vollständige Befreiung geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 5.1.6.   AUSWIRKUNGEN AUF DEN WETTBEWERB (157) Eine staatliche Maßnahme wird als Maßnahme erachtet, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, wenn sie die Wettbewerbsposition des Empfängers im Vergleich zu seinen Wettbewerbern verbessern könnte (90). (158) In den Branchen des verarbeitenden Gewerbes, in denen die von der Umlage befreiten Unternehmen in der Regel tätig sind, und auf dem Markt für Rechenzentren herrscht Wettbewerb. In vielen dieser Branchen machen die Stromkosten einen großen Teil der Produktionskosten aus, wie Deutschland in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2013 für die Papier-, Zement-, Chemie- und Aluminiumindustrie sowie andere Metallbranchen bestätigt hat. Die vollständige Befreiung verringert die Produktionskosten der befreiten Unternehmen. Sie ist daher geeignet, die Wettbewerbsposition der befreiten Unternehmen im Vergleich zu ihren Wettbewerbern in anderen Mitgliedstaaten zu verbessern. Zudem dürfte sie deren Wettbewerbsposition im Vergleich zu Unternehmen aus derselben Branche verbessern, die keinen jährlichen Stromverbrauch von 10 GWh und 7 000 Benutzungsstunden erreichen. Somit droht die vollständige Befreiung, den Wettbewerb zu verfälschen. (159) Es sei festgestellt, dass mit dem Argument, die Stromkosten seien in Deutschland höher als in anderen Mitgliedstaaten weder eine Auswirkung auf den Handel noch eine Verfälschung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Nach Paragraf 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV 2011 wurden die Bandlastverbraucher vollständig von den Netzentgelten befreit. Folglich entstand diesen Verbrauchern keine finanzielle Belastung durch die Nutzung des Stromnetzes, während Wettbewerber in anderen Mitgliedstaaten Netzentgelte zahlen mussten. Außerdem hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass der Versuch eines Mitgliedstaats, die Wettbewerbsbedingungen eines bestimmten Wirtschaftssektors denen in anderen Mitgliedstaaten durch einseitige Maßnahmen anzunähern, den in Rede stehenden Maßnahmen nicht den Charakter von Beihilfen nehmen kann (91). 5.1.7.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM VORLIEGEN EINER BEIHILFE (160) Die vollständige Befreiung in den Jahren 2012 und 2013 für Bandlastverbraucher mit einem jährlichen Stromverbrauch von über 10 GWh und mindestens 7 000 Benutzungsstunden stellt somit insofern eine Beihilfe dar, als die Bandlastverbraucher dadurch von den durch ihren Stromverbrauch verursachten Netzkosten und dem Mindestbeitrag von 20 % der veröffentlichten Netzentgelte befreit wurden. (161) Die vollständige Befreiung im Jahr 2011 wurde nicht durch staatliche Mittel finanziert und stellt daher keine staatliche Beihilfe dar. 5.2.   RECHTSWIDRIGKEIT (162) Da Deutschland es versäumte, die Maßnahme vor ihrer Durchführung bei der Kommission zur Genehmigung anzumelden, verstießen sie gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV. Somit stellt die Maßnahme eine rechtswidrige staatliche Beihilfe dar. 5.3.   VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT (163) Die nachstehende Vereinbarkeitsprüfung bezieht sich nur auf die vollständige Befreiung für Bandlastverbraucher in den Jahren 2012 und 2013, soweit es sich dabei um eine staatliche Beihilfe handelt (siehe Erwägungsgrund 160). (164) Im Einleitungsbeschluss zweifelte die Kommission, ob die vollständige Befreiung für Bandlastverbraucher für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könne. Daher ersuchte sie Deutschland um ergänzende Stellungnahmen in Bezug auf die Vereinbarkeit der vollständigen Befreiung mit dem Binnenmarkt. (165) Deutschland hat geltend gemacht, dass die vollständige Befreiung auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b oder c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könne, weil mit ihr die nachstehenden Ziele verfolgt würden: — die Gewährleistung der Versorgungssicherheit; — die Förderung der erneuerbaren Energien; — die Einführung eines Systems für den Netzzugang ohne Diskriminierung zwischen den Netznutzern gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2009/72/EG; — Sicherstellen dass, gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 sicherstellen, die Netzentgelte die tatsächlich angefallenen Kosten widerspiegeln. (166) Generell vertrat Deutschland auch die Auffassung, dass die vollständige Befreiung die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie stärke und mit dem Unionsziel der Reindustrialisierung Europas im Einklang stehe. 5.3.1.   VEREINBARKEIT NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE b AEUV (167) Hinsichtlich des ersten Arguments, mit dem Deutschland die Vereinbarkeit begründet, sei darauf hingewiesen, dass die vollständige Befreiung nicht an ein spezifisches und konkretes „wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse“ gebunden ist. Deutschland hat kein solches Vorhaben beschrieben, das durch die vollständige Befreiung gefördert werden sollte. Ferner hat Deutschland keine Informationen vorgelegt, die belegen würden, dass die vollständige Befreiung eine beträchtliche Störung des Wirtschaftslebens in Deutschland behebt. Somit kann die vollständige Befreiung nicht auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV gerechtfertigt werden. 5.3.2.   VEREINBARKEIT NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE c AEUV (168) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche Beihilfen in der Union grundsätzlich untersagt. Die Kommission kann jedoch eine Beihilfemaßnahme unmittelbar auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn die Maßnahme einem klar definierten Ziel von gemeinsamem Interesse (92) dient und zu dessen Erreichung beiträgt, wenn sie zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlich ist, einen Anreizeffekt hat, angemessen ist und ihre positiven Auswirkungen im Hinblick auf das gemeinsame Ziel die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel überwiegen. (169) Der Nachweis für die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt muss vom Mitgliedstaat erbracht werden (93). (170) Da Deutschland geltend gemacht hat, dass die vollständige Befreiung zur Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Strom und zur Versorgungssicherheit beiträgt, hat die Kommission geprüft, ob die Beihilfe in den Anwendungsbereich der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (94) (im Folgenden „Umweltschutzleitlinien“) fällt. Die Umweltschutzleitlinien enthalten jedoch keine Vereinbarkeitskriterien für Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Was die Förderung von erneuerbarem Strom anbelangt, so enthalten die Umweltschutzleitlinien nur Kriterien für die Vereinbarkeit von Beihilfen für die Erzeugung von erneuerbaren Energien (Abschnitt 1.5.6 der Umweltschutzleitlinien). Diese Kriterien beziehen sich aber nicht auf Maßnahmen wie die in Rede stehende Maßnahme, bei der Stromverbraucher von Netzentgelten befreit werden, um ihnen „einen Anreiz zu geben“, an das Netz angeschlossen zu bleiben, damit die Wahrscheinlichkeit größer wäre, dass die Verbraucher, wenn erneuerbarer Strom erzeugt wird, diesen auch verbrauchen. Somit sind die Umweltschutzleitlinien nicht auf die in Rede stehende Maßnahme anwendbar. Die Kommission hat deshalb die Vereinbarkeit der vollständigen Befreiung unmittelbar auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV geprüft. 5.3.2.1.    Ziel von gemeinsamem Interesse und Geeignetheit der Beihilfe 5.3.2.1.1.   Einhaltung der europäischen Rechtsvorschriften für Netzentgelte (171) In Bezug auf dieses Argument wird auf die Feststellungen in den Erwägungsgründen 85 bis 121 verwiesen. Darin wird aufgezeigt, dass die vollständige Befreiung, die förderfähigen Bandlastverbrauchern zwischen 2011 und 2013 gewährt wurde, den betreffenden Verbrauchern einen selektiven Vorteil verschaffte, da sie auch von den durch ihren Stromverbrauch verursachten Netzkosten befreit wurden. Dies steht weder mit dem in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 genannten Ziel, dass die Netzentgelte die tatsächlich angefallenen Kosten widerspiegeln sollen, noch mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Einklang. Daher teilt die Kommission nicht die Auffassung Deutschlands, dass die vollständige Befreiung zu diesen Zielen beiträgt oder nach den europäischen Rechtsvorschriften erforderlich wäre. 5.3.2.1.2.   Förderung der Versorgungssicherheit und erneuerbaren Stroms (172) Deutschland macht geltend, dass die vollständige Befreiung in dreierlei Hinsicht zur Versorgungssicherheit und zur Förderung von erneuerbarem Strom beigetragen habe (siehe Erwägungsgrund 165): — Die Bandlastverbraucher hätten im Zeitraum 2011-2013, bevor die anderen netzstabilisierenden Maßnahmen eingeführt werden konnten, eine für die Stabilität erforderliche Dienstleistung erbracht. Die kontinuierliche und konstante Stromabnahme der von Netzentgelten befreiten Bandlastverbraucher entlaste und stabilisiere das Netz. Die Prognostizierbarkeit der befreiten Bandlastabnahme trage zu einer effizienten Nutzung der Erzeugungskapazitäten bei und es komme seltener zu Frequenz- und Spannungsabweichungen. So müssten weniger Reserven vorgehalten und weniger Regelenergie eingesetzt werden. Deutschland führte weiter aus, dass die befreiten Bandlastverbraucher oft in der Nähe großer Kraftwerke gelegen sind. Aufgrund der relativ geringen Entfernung gebe es beim Transport der Energie geringere Verluste und der Bedarf an Betriebsmitteln zur Gewährleistung der Blindleistung sei geringer. Beteiligte haben zudem betont, dass Bandlastverbraucher häufig ohne Vertrag und ohne jeden Ausgleich in den fünfstufigen Lastabwurfplan von ÜNB eingebunden seien. Bestimmte Beteiligte gaben an, dass die Letztverbraucher technischen Spezifikationen Rechnung tragen müssen, wenn sie an das Netz angeschlossen werden wollen. Dafür seien gewisse Investitionen zur Verbesserung der Spannungsregelung erforderlich, die jedoch nicht vergütet würden. — Deutschland trägt ferner vor, dass Grundlastkraftwerke aufgrund der von ihnen erbrachten wichtigen Systemdienstleistungen für den sicheren Netzbetrieb erforderlich waren, als die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen rascher zunahm und es noch keine Flexibilitätslösungen (z. B. Laststeuerung (95)) gab. Angesichts des steigenden Anteils des erneuerbaren Stroms waren Bandlastverbraucher für den Erhalt dieser konventionellen Kraftwerke notwendig. — Gleichzeitig macht Deutschland geltend, dass die stabile Stromabnahme von Bandlastverbrauchern sicherstellte, dass erneuerbarer Strom immer verbraucht wurde, wenn er erzeugt wurde. Dies habe den Bedarf an (weiteren und teureren) Stabilisierungsmaßnahmen (Abregelung) verringert. Auf diese Weise sei die Energiewende unterstützt und ein Beitrag zur Förderung erneuerbaren Stroms geleistet worden. (173) Es wird allgemein bemerkt, dass die angestrebte Gewährleistung der Versorgungssicherheit und Förderung erneuerbaren Stroms als Ziele von gemeinsamem Interesse anerkannt wurden. (96) (174) Es sei jedoch festgestellt, dass nicht eindeutig nachgewiesen wurde, dass die vollständige Befreiung einen direkten Beitrag zur angestrebten Versorgungssicherheit und Förderung erneuerbaren Stroms leistete und zur Erreichung dieser Ziele geeignet war. Deutschland hat insbesondere nicht nachgewiesen, dass die vollständige Befreiung zu diesen Zielen beitragen konnte und dafür geeignet war. Wie im Folgenden dargelegt, hat die vollständige Befreiung zu widersprüchlichen Ergebnissen in Bezug auf die zu erreichenden Ziele geführt und möglicherweise sogar ein Hindernis für deren Verwirklichung dargestellt. 5.3.2.1.2.1.   Der Bandlastverbrauch kann die angestrebte Förderung erneuerbaren Stroms und die Versorgungssicherheit behindern (175) Um nachzuweisen, dass die vollständige Befreiung nach Paragraf 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV 2011 in den Jahren 2011 bis 2013 zur Versorgungssicherheit beitragen konnte und zur Erreichung dieses Ziels geeignet war, hat Deutschland eine Reihe von Eigenschaften der Bandlastverbraucher angeführt, die das Netzmanagement erleichtern und allen Netznutzern zugutekommen: Aufgrund ihres stabilen und prognostizierbaren Abnahmeverhaltens seien weniger Ausgleichsmaßnahmen, Reserven und Redispatch-Maßnahmen erforderlich. Da ihr Standort in der Regel näher bei Kraftwerken liege, fielen bei ihnen geringere Transportverluste an und es würden weniger Blindleistungskompensationsanlagen benötigt. (176) Es wird festgestellt, dass diese Eigenschaften die Netzkosten verringern und das Netzmanagement erleichtern können, sodass sie die Verpflichtungen der ÜNB zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit indirekt erleichtern könnten. Angenommen, dass dieselben Eigenschaften, die bereits zur Rechtfertigung individueller Netzentgelte herangezogen wurden, noch einmal berücksichtigt werden können, um zu der Auffassung zu gelangen, dass die Befreiung einem Ziel von gemeinsamem Interesse dient, würde die Befreiung jedenfalls weder erforderlich sein noch einen zusätzlichen Anreizeffekt haben noch wäre die Angemessenheit der Beihilfe (siehe dazu die Abschnitte 5.3.2.2 bis 5.3.2.4) gewährleistet. Zudem können die Befreiung und die Voraussetzungen, unter welchen sie gewährt werden, wie im Folgenden zu sehen, auch die Flexibilitätsmaßnahmen behindern, die Deutschland 2013 zur Förderung der Versorgungssicherheit eingeführt hat (Erwägungsgrund 179), und die Förderung erneuerbaren Stroms verteuern (Erwägungsgrund 181). Aus diesen Gründen kann die Befreiung nicht als geeignet für die Verwirklichung der Ziele Versorgungssicherheit und der Förderung erlernbarer Energien angesehen werden. (177) Deutschland und die Beteiligten machen geltend, dass die vollständige Befreiung positive Effekte für die Frequenz- und Spannungshaltung habe. (178) Hingegen sei festgestellt, dass die Frequenz- und Spannungshaltung keine Dienstleistung der Bandlastverbraucher, sondern eine Leistung der konventionellen Kraftwerke ist, was sowohl Deutschland als auch die Beteiligten in ihren Ausführungen einräumen. Sie führen als Argument an, dass die Bandlastverbraucher zur Aufrechterhaltung der Rentabilität konventioneller Kraftwerke benötigt werden. Dieses Argument wird in den Erwägungsgründen 183 bis 188 geprüft, und die Kommission verweist auf ihre diesbezüglichen Feststellungen. In Bezug auf den fünfstufigen Lastabwurfplan verweist die Kommission auf ihre Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 97, nach der die vollständige Befreiung nicht als Entgelt für die Beteiligung am fünfstufigen Lastabwurfplan betrachtet werden kann. Zu den Anlagen, die Bandlastverbraucher installieren müssen, damit der Verschiebungsfaktor wie gefordert zwischen + 0,9 und – 0,9 bleibt, wurde bereits festgestellt, dass diese Verpflichtung ein sicheres und normales Netzmanagement gewährleisten soll und nicht nur den Bandlastverbrauchern, sondern auch allen anderen Verbrauchern auferlegt wird, die Zugang zum Netz erhalten wollen (siehe Erwägungsgründe 99 ff.). Folglich kann dies kaum als Rechtfertigung für eine Befreiung der Bandlastverbraucher erachtet werden (179) Ferner sei darauf hingewiesen, dass die vollständige Befreiung nach Angaben Deutschlands nur in einem Übergangszeitraum (2011-2013) einen Beitrag zur Versorgungssicherheit leistete, bis verschiedene Maßnahmen eingeführt wurden, mit denen das Stromsystem flexibler werden sollte. Deutschland hat jedoch bereits 2012 die Verordnung zu abschaltbaren Lasten (97) (im Folgenden „AbLaV“) verabschiedet, die mit Blick auf die Flexibilisierung der Nachfrage den Kauf von 3 Gigawatt (im Folgenden „GW“) abschaltbarer Last ermöglichen soll. Die AbLaV, die sich auf Paragraf 13 Absatz 4a EnWG 2011 stützt, trat 2013 (d. h. im letzten Jahr der vollständigen Befreiung) in Kraft. Ziel der AbLaV ist es, abschaltbare Lasten für Netzbetreiber verfügbar zu machen, mit denen sie auf eine zu hohe Nachfrage im Verhältnis zur erzeugten Strommenge reagieren können. In Systemen mit einem hohen Marktanteil an (fluktuierenden) erneuerbaren Energien kommt es häufiger zu einer solchen Situation, da bei einem plötzlichen Nachlassen des Winds oder der Sonnenstrahlung die Erzeugung abrupt zurückgeht. Auch wird in manchen Situationen weniger Wind- oder Solarstrom erzeugt als nach der Wettervorhersage zu erwarten war. Jedoch sei festzustellen, dass die vollständige Befreiung für Bandlastverbraucher einen Anreiz darstellt, keine abschaltbaren Lasten auf der Grundlage der AbLaV anzubieten, da sie sonst keine 7 000 Benutzungsstunden erreichen würden. Somit steht die Befreiung im Widerspruch zu den Zielen einer anderen Maßnahme zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Im Jahr 2013 stellte die vollständige Befreiung deshalb ein Hindernis für eine andere Maßnahme zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit dar, da sie Bandlastverbrauchern den Anreiz nahm, abschaltbare Lasten anzubieten. (180) Deutschland brachte auch vor, dass die befreiten Bandlastverbraucher zur Förderung erneuerbaren

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.