Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/56 der Kommission vom 28. Mai 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 StromNEV (Bekannt gegegben unter Aktenzeichen C(2018) 3166) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0056. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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müssen, werden die individuellen Netzentgelte auf der Grundlage der individuellen Netzkosten bestimmt, die dem betreffenden Netznutzer zugeordnet werden können. Die vollständige Befreiung von den Netzentgelten stünde folglich nur dann mit diesen Grundsätzen im Einklang, wenn nachgewiesen würde, dass Bandlastverbraucher keinerlei Netzkosten verursachen. Dieser Nachweis wurde jedoch nicht erbracht. Vielmehr verursachen Bandlastverbraucher Netzkosten, vor allem wenn sie an ein bestehendes Netz neu angeschlossen werden, denn ihr Anschluss könnte einen Ausbau der Netzkapazität erforderlich machen. Außerdem müsste ein noch nicht bestehendes Netz so dimensioniert werden, dass zumindest die Nachfrage der Bandlastverbraucher gedeckt würde. Dies wurde auch von verschiedenen deutschen Gerichten und dem Bundesgerichtshof anerkannt. Diese haben ausdrücklich festgestellt, dass die vollständige Befreiung im Widerspruch zu Paragraf 24 EnWG 2011 steht (siehe Erwägungsgründe 52 und 52 des vorliegenden Beschlusses). Es muss ferner festgestellt werden, dass die andere in Paragraf 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV genannte Gruppe atypischer Netznutzer weiterhin individuelle Netzentgelte entrichten musste, die anhand des individuellen Lastprofils der betreffenden Nutzer im Zeitraum 2011-2013 berechnet wurden (siehe Erwägungsgrund 21 des vorliegenden Beschlusses). Mit der vollständigen Befreiung der Bandlastverbraucher wurde somit eine Diskriminierung der anderen atypischen Netznutzer, die weiterhin individuelle Netzentgelte entrichten mussten, sowie aller anderen Letztverbraucher eingeführt, da die vollständige Befreiung von den Grundsätzen der Verursachungsgerechtigkeit und der Angemessenheit der Netzentgelte abwich. (114) Es sei darauf hingewiesen, dass die Bandlastverbraucher vor der Einführung der vollständigen Befreiung im Jahr 2011 individuelle Netzentgelte entrichten mussten, bei denen ihr Beitrag zu einer Senkung bzw. zu einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten berücksichtigt wurde. Diese individuellen Netzentgelte durften jedoch nicht weniger als 20 % der veröffentlichten Netzentgelte betragen. Zur Berechnung dieser Kosten hatte die BNetzA die Methode des physikalischen Pfades festgelegt (siehe Erwägungsgrund 19). Nach Auffassung der Kommission erlaubt diese Methode angesichts der damaligen Merkmale des Strommarkts eine zuverlässige Näherung an die von Bandlastverbrauchern im Zeitraum 2011-2013 verursachten Kosten. Bei dieser Methode werden die Netzentgelte auf der Grundlage der Kosten bestimmt, die dem Bandlastverbraucher zugeordnet werden können, d. h. anhand der Kapitalkosten und der festen Betriebskosten für den Teil des Netzes, über den der Bandlastverbraucher an das nächste Grundlastkraftwerk angeschlossen ist, das seine gesamte Nachfrage de facto decken kann. Diese Methode führt zwar — wie ein Beteiligter kritisiert hat — zu differenzierten Netzentgelten, die vom Standort des an das Netz angeschlossenen Bandlastverbrauchers abhängen, doch genau das ist auch der Sinn individueller Netzentgelte, nämlich die von jedem Bandlastverbraucher individuell verursachten Netzkosten abzubilden. Wenn die Entfernung eines Bandlastverbrauchers zu einem Grundlastkraftwerk größer ist, bedeutet das auch, dass er einen deutlich größeren Teil des Netzes nutzen wird, damit von dem Kraftwerk, das seine Nachfrage decken kann, Strom zu ihm transportiert wird. Gerechtfertigt ist auch, dass der physikalische Pfad zu einem Kraftwerk berechnet wird, das die gesamte Nachfrage des Bandlastverbrauchers decken kann. Wenn das Kraftwerk nämlich nur einen Teil seiner Nachfrage decken könnte, würde der Bandlastverbraucher wieder mehrere Teile des Netzes zur Deckung seiner Nachfrage nutzen und wäre dann auch für höhere Netzkosten verantwortlich. Was die Tatsache betrifft, dass Wasserkraftwerke nach der Methode des physikalischen Pfades nicht als Grundlastkraftwerke anerkannt werden, wird festgestellt, dass Wasserkraftwerke im Leitfaden der Bundesnetzagentur von 2010 (siehe Erwägungsgrund 19) zu den Grundlastkraftwerken zählen. Zudem werden bei der Methode des physikalischen Pfades Netzverluste und etwaige vom Bandlastverbraucher in Anspruch genommene Systemdienstleistungen berücksichtigt. Die Angemessenheit der Methode des physikalischen Pfades zur Bestimmung der durch Bandlastverbraucher verursachten Netzkosten wurde 2016 vom Bundesgerichtshof bestätigt (64). (115) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die unterschiedliche Behandlung von atypischen Nutzern (d. h. Verbrauchern nach Paragraf 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV und Bandlastverbrauchern) und anderen Nutzern fester Bestandteil des Bezugsystems ist und sich in dessen Aufbau wiederspiegelt, solange sie sich auf das Konzept individueller und bestimmten Nutzern zuordenbarer Netzkosten stützt. (116) Die vollständige Befreiung in den Jahren 2011 bis 2013 stellt jedoch eine Abweichung von den individuellen Netzentgelten atypischer Nutzer dar, denn sie beruht nicht auf einer individuellen Bestimmung der von den Bandlastverbrauchern verursachten Kosten. Obwohl sich die Verbraucher nach Paragraf 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV und die Bandlastverbraucher hinsichtlich des Ziels des Netzentgeltsystems in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befinden (sie sind atypische Nutzer, bei denen die 2011-2013 veröffentlichten Netzentgelte nicht verursachungsgerecht gewesen wären), wurden sie unterschiedlich behandelt. (117) Ferner weicht die vollständige Befreiung insofern vom Bezugssystem ab, als Bandlastverbraucher nicht wie andere atypische Nutzer (Verbraucher nach Paragraf 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV) mindestens 20 % der veröffentlichten Netzentgelte entrichten müssen. Die unterschiedliche Behandlung stellt eine Diskriminierung dar, da es keinen Grund gibt, warum Bandlastverbraucher von dieser Pflicht befreit werden sollten. Insbesondere gibt es keinen Grund dafür, dass es bei den individuellen Netzentgelten für Verbraucher nach Paragraf 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV ein Sicherheitsnetz geben sollte, nicht aber bei jenen für Bandlastverbraucher, denn Bandlastverbraucher profitieren ebenso wie Verbraucher nach Paragraf 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV von ihrem Netzanschluss. Überdies implizieren die nach der Methode des physikalischen Pfades berechneten individuellen Netzentgelte eine gewisse Näherung. 5.1.2.3.    Keine Rechtfertigung durch Natur und Aufbau des Netzentgeltsystems (118) Der Beihilfebegriff erfasst keine Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen bei Belastungen vornehmen, wenn diese Differenzierung aus der Natur oder dem Aufbau der fraglichen Lastenregelung folgt (65). Die Beweislast für Letzteres liegt beim Mitgliedstaat. (119) Es ist festzustellen, dass Deutschland nicht nachgewiesen hat, dass die vollständige Befreiung durch die Natur oder den inneren Aufbau des Netzentgeltsystems in Deutschland gerechtfertigt ist. Deutschland zufolge kann die vollständige Befreiung zur Versorgungssicherheit beitragen, da sie den Bestand der für die Versorgungssicherheit notwendigen konventionellen Kraftwerke sicherstellt und auch die Förderung erneuerbarer Energien ermöglicht. Diese Ziele sind jedoch kein fester Bestandteil des Netzentgeltsystems und müssen deshalb im Rahmen der Vereinbarkeitsprüfung anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs (66) (siehe Abschnitt 3.3.1) genauer betrachtet werden. 5.1.2.4.    Schlussfolgerung (120) Die vollständige Befreiung lässt sich insoweit nicht durch den inneren Aufbau des Netzentgeltsystems in Deutschland rechtfertigen, als sie über eine Verringerung der veröffentlichten Netzentgelte hinausgeht, die den Beitrag der Bandlastverbraucher zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten widerspiegelt. Die vollständige Befreiung stellt insbesondere eine ungerechtfertigte Abweichung vom Bezugsystem dar, weil die Bandlastverbraucher von den Kosten befreit werden, die ihnen das Bezugssystem zuweisen würde, d. h. von den individuellen Netzkosten, die auf der Grundlage der Methode des physikalischen Pfades berechnet werden und nicht weniger als 20 % der veröffentlichten Netzentgelte betragen dürfen. (121) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die vollständige Befreiung der Bandlastverbraucher insofern nicht dem inneren Aufbau des Bezugssystems entspricht und einen selektiven Vorteil gewährt, als die Bandlastverbraucher von Netzentgelten, die über die durch ihren Verbrauch verursachten Netzkosten hinausgingen, oder, wenn diese Kosten weniger als den Mindestbeitrag von 20 % der veröffentlichten Netzentgelte ausmachten, von diesem Mindestbeitrag befreit wurden. 5.1.3.   ZURECHENBARKEIT (122) Die vollständige Befreiung wurde mit Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 eingeführt (siehe Erwägungsgrund 21 des vorliegenden Beschlusses) und durch Verwaltungsakte umgesetzt, mit denen die Befreiungsanträge genehmigt wurden (siehe Erwägungsgrund 24 des vorliegenden Beschlusses). Sie ist deshalb dem Staat zuzurechnen. (123) Auch die §19-Umlage, mit der die Befreiung finanziert wurde, ist dem Staat zuzurechnen. Die §19-Umlage wurde mit Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 eingeführt (siehe Erwägungsgrund 21 des vorliegenden Beschlusses) und durch eine staatliche Behörde, die BNetzA, umgesetzt (siehe Abschnitt 2.4.2 und Fußnote 22 des vorliegenden Beschlusses). Die Schlussfolgerung bleibt von der Tatsache unberührt, dass die Netzentgelte von privaten Stellen berechnet werden, die vom Staat einen entsprechenden Auftrag erhalten haben, denn die privaten Stellen — die ÜNB — verfügen bei der Erfüllung dieser Aufgabe über kein Ermessen und wurden im Rahmen ihrer Betrauung nach Paragraf 19 Absatz 2 StromNEV 2011 vom Staat damit beauftragt. Außerdem kann die BNetzA im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse über die ÜNB verbindliche Entscheidungen an die ÜNB richten, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommen (Paragrafen 29 und 54 EnWG 2011). Für das Jahr 2012 hat die BNetzA den Gesamtbetrag, der über die §19-Umlage ausgeglichen werden musste, direkt bestimmt (siehe Erwägungsgrund 37 des vorliegenden Beschlusses). 5.1.4.   VORLIEGEN STAATLICHER MITTEL (124) Ein selektiver Vorteil stellt eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn er unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt wird. Der Begriff der „Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel“ schließt nicht nur unmittelbar vom Staat gewährte Vorteile, sondern auch Vorteile ein, die durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder damit beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden (67). In diesem Sinne erfasst Artikel 107 Absatz 1 AEUV alle finanziellen Mittel, auf die Behörden tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen können, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen des Staates gehören (68). (125) Daher reicht die Tatsache, dass der Vorteil nicht unmittelbar aus dem Staatshaushalt finanziert wird, allein nicht aus, um auszuschließen, dass staatliche Mittel zum Einsatz kommen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geht hervor, dass nicht in jedem Fall festgestellt werden muss, dass Mittel aus dem Staatshaushalt oder dem Haushalt einer öffentlichen Einrichtung übertragen wurden, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden kann (69). (126) Ferner verhindert die private Herkunft der Mittel nicht, dass sie als staatliche Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden (70). Daran erinnerte das Gericht in der Rechtssache Frankreich/Kommission (71), in der es zu dem Schluss kam, dass für das Vorliegen staatlicher Mittel nicht die ursprüngliche Herkunft der betreffenden Mittel, sondern der Umfang der Beteiligung der öffentlichen Stellen bei der Festlegung der betreffenden Maßnahmen und ihrer Finanzierungsmodalitäten maßgeblich ist. Der Umstand, dass eine Subventionsregelung, die einigen Wirtschaftsteilnehmern eines bestimmten Sektors zugutekommt, ganz oder teilweise durch Beiträge finanziert wird, die von Staats wegen von den betreffenden Unternehmen erhoben werden, genügt allein nicht, um dieser Regelung den Charakter einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu nehmen (72). Auch die Tatsache, dass die Mittel zu keinem Zeitpunkt Eigentum des Staates sind, schließt nicht aus, dass sie unter Umständen staatliche Mittel darstellen, sofern sie unter staatlicher Kontrolle stehen (73). Nach dem Konzept der aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe fallen nicht nur unmittelbar vom Staat gewährte Beihilfen, sondern auch jene Beihilfen, die durch vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden, unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV (74). (127) Diese Argumentation wurde auch in der Rechtssache Essent (75) zugrunde gelegt. In dieser Sache hatte der Gerichtshof ein Gesetz zu beurteilen, nach dem die Betreiber des niederländischen Stromnetzes von privaten Stromkunden einen Aufschlag auf den Stromverbrauch erheben und die durch den Aufschlag erzielten Einnahmen an SEP, eine gemeinsame Tochtergesellschaft der vier Stromerzeuger, abführen mussten, um SEP einen Ausgleich zur Bestreitung sogenannter „verlorener Kosten“ zu gewähren. Der Aufschlag musste von den Netzbetreibern an SEP abgeführt werden, das die Einnahmen sammeln und bis zu einer gesetzlich festgesetzten Höhe zur Deckung verlorener Kosten verwenden musste. Der Gerichtshof stellte fest, dass SEP per Gesetz mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt worden war (76). Der Gerichtshof befand, dass bei der niederländischen Regelung staatliche Mittel zum Einsatz kamen (77). (128) Aus dieser Rechtsprechung kann der Schluss gezogen werden, dass bei Subventionen, die aus parafiskalischen Abgaben oder vom Staat auferlegten Beiträgen finanziert und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, staatliche Mittel übertragen werden, selbst wenn sie nicht von Behörden verwaltet werden, sondern von vom Staat benannten nichtstaatlichen Organen. (129) Dies wurde vom Gerichtshof in der Rechtssache Vent de Colère! (78) bekräftigt, in der er insbesondere feststellte, dass eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel nicht allein deshalb auszuschließen war, weil ein Teil der eingezogenen Mittel nicht über die Caisse des Dépôts et Consignations geleitet, sondern von den Unternehmen behalten wurde, die zur Abnahme von erneuerbarem Strom zu Einspeisetarifen verpflichtet waren. (130) Der Gerichtshof schloss die Übertragung staatlicher Mittel nur unter sehr spezifischen Umständen aus: Er befand beispielsweise, dass eine Entscheidung einer nationalen Behörde, eine Vereinbarung, mit der ein Beitrag im Rahmen einer von der nationalen Behörde anerkannten Branchenorganisation eingeführt und damit für verbindlich erklärt wird, auf alle Branchenangehörigen auszudehnen, um die Umsetzung bestimmter Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit und Verkaufsförderung zu ermöglichen, keine staatliche Beihilfe darstellt (79). In diesem Zusammenhang stellte der Gerichtshof fest, dass die Maßnahme nicht aus staatlichen Mitteln finanziert wurde, da nicht der Staat, sondern die Branchenorganisation über die Verwendung der Beitragsmittel entschied, die ausschließlich den vom Branchenverband selbst bestimmten Zielen gewidmet waren. Folglich standen diese Mittel nicht ständig unter staatlicher Kontrolle und nicht zur Verfügung der staatlichen Behörden. (131) In der Rechtssache PreussenElektra stellte der Gerichtshof fest, dass das Stromeinspeisungsgesetz (80) in der 1998 geltenden Fassung keine zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte Einrichtung vorsah (81). Diese Schlussfolgerung beruhte auf der Feststellung, dass das Stromeinspeisungsgesetz eine Regelung einführte, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Betreiber der vorgelagerten Stromnetze direkt verpflichtete, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu einem festgesetzten Preis abzunehmen, aber keine für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle benannte (82). Das Stromeinspeisungsgesetz betraf eine Vielzahl bilateraler Beziehungen zwischen Erzeugern von erneuerbarem Strom und Stromversorgern. Damals gab es keine vom Staat festgelegte Umlage zum Ausgleich der finanziellen Belastung, die den Stromversorgern aus der Lieferpflicht entstand. Daher wurde niemand für die Verwaltung einer solchen Umlage und der entsprechenden Finanzflüsse benannt. (132) In der Rechtssache Vent de Colère! hingegen vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass sich die französische Förderung in zweierlei Hinsicht vom Sachverhalt in der Rechtssache PreussenElektra unterschied: In der Rechtssache PreussenElektra waren die privaten Unternehmen nicht vom Mitgliedstaat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt worden, sondern waren durch eine Abnahmeverpflichtung unter Einsatz ihrer eigenen Finanzmittel gebunden. Darüber hinaus gab es in der Rechtssache PreussenElektra keinen Mechanismus, der vom Staat zum Ausgleich der aus der Abnahmepflicht entstehenden Mehrkosten geschaffen und geregelt wurde und mit dem der Staat den von der Abnahmepflicht erfassten privaten Versorgern die vollständige Deckung ihrer Mehrkosten garantierte (83). (133) Der Gerichtshof hat diesen differenzierten Ansatz für die Prüfung des Vorliegens staatlicher Mittel kürzlich bestätigt. In der Rechtssache ENEA S.A. entschied er, dass eine nationale Maßnahme, durch die private und öffentliche Unternehmen zur Abnahme von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung verpflichtet werden, keine staatliche oder aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahme darstellt, wenn die aufgrund der Abnahmepflicht anfallenden Mehrkosten nicht vollständig auf den Letztverbraucher abgewälzt werden können, für ihre Finanzierung keine verbindliche vom Staat auferlegte Abgabe erhoben wird und es auch keinen Mechanismus für ihren vollständigen Ausgleich gibt (84). (134) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze muss bei der Prüfung, ob für die Finanzierung der vollständigen Befreiung nach Paragraf 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV 2011 staatliche Mittel eingesetzt wurden, zwischen der Finanzierung der vollständigen Befreiung im Jahr 2011 und der Finanzierung der Befreiung in den Jahren 2012 und 2013 — d. h. nach Einführung der §19-Umlage — unterschieden werden. 5.1.4.1.    Finanzierung aus staatlichen Mitteln nach Einführung der §19-Umlage durch die BNetzA (2012 und 2013) (135) Auf der Grundlage des in Abschnitt 2.4 beschriebenen Ausgleichsmechanismus nach Paragraf 19 Absatz 2 Sätze 6 und 7 StromNEV 2011 verpflichtete die BNetzA die VNB per Beschluss vom 14. Dezember 2011, die §19-Umlage von den Letztverbrauchern zu erheben und die Erlöse aus dieser Umlage monatlich an die ÜNB weiterzuleiten. (136) Die Kommission erläuterte in den Erwägungsgründen 49 bis 84 des Einleitungsbeschlusses, warum die vollständige Befreiung ihrer Auffassung nach aus staatlichen Mitteln finanziert wurde. Ihre Begründung lautete: a) Die vollständige Befreiung entspricht einer Politik des Staates. b) Den Netzbetreibern wird gesetzlich garantiert, dass ihre aus der vollständigen Befreiung resultierenden finanziellen Verluste zur Gänze durch eine Umlage auf den Stromverbrauch der Netznutzer ausgeglichen werden, d. h., sie müssen die vollständige Befreiung nicht aus ihren eigenen finanziellen Mitteln finanzieren. c) Die ÜNB wurden mit der Verwaltung der aus der Befreiung und der §19-Umlage resultierenden Finanzströme betraut. d) Die ÜNB können die Erlöse aus der Umlage nicht nach eigenem Ermessen verwenden, da die Umlage nur die aufgrund der Befreiung entstehenden finanziellen Verluste decken darf: etwaige Überschüsse bei den Umlageerlösen müssen von den in den folgenden Jahren zu zahlenden Umlagen abgezogen werden. e) Die §19-Umlage stellt keine Zahlung für eine Dienstleistung oder Ware dar. (137) Die Kommission teilt nicht die Ansicht Deutschlands und der Beteiligten, dass die vollständige Befreiung als nicht aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahme betrachtet werden kann, weil die Mittel zur Finanzierung der Befreiung nicht über den Staatshaushalt fließen. Wie in den Erwägungsgründen 125 bis 129 dargelegt, hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass der Begriff der staatlichen Mittel auch erfüllt ist, wenn die Beihilfe aus privaten Mitteln finanziert wird, die aufgrund einer vom Staat auferlegten Pflicht zu zahlen sind und nach den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts verwaltet und verteilt werden. Dem Gerichtshof zufolge ist bei einer derartigen Finanzierungsregelung von der Übertragung staatlicher Mittel auszugehen, obwohl die Mittel nicht von Behörden verwaltet werden, sondern von vom Staat benannten nichtstaatlichen Organen. (138) Die Kommission ist der Auffassung, dass die infolge der vollständigen Befreiung in den Jahren 2012 und 2013 entgangenen Erlöse durch einen umfassenden Ausgleichsmechanismus, der über eine den Letztverbrauchern vom Staat auferlegte Abgabe finanziert wurde, vollständig auf die Letztverbraucher abgewälzt wurden. (139) Wie in den Erwägungsgründen 35 bis 39 dargelegt, sah der 2012 und 2013 geltende Rechtsrahmen einen Finanzierungsmechanismus vor, mit dem die Mindererlöse des Netzbetreibers ausgeglichen wurden, an dessen Netz die befreiten Bandlastverbraucher angeschlossen waren. Die ÜNB mussten den VNB die entgangenen Erlöse erstatten und diese zusätzliche finanzielle Belastung untereinander ausgleichen. Gemäß dem Beschluss der BNetzA vom 14. Dezember 2011, der auf der Grundlage von Paragraf 29 Absatz 1 EnWG und Paragraf 30 Absatz 2 Nummer 6 StromNEV 2011 erlassen wurde, erhielten die ÜNB durch die §19-Umlage einen Ausgleich für diese finanzielle Belastung. (140) Die §19-Umlage war eine von den Letztverbrauchern erhobene parafiskalische Abgabe. Sie war daher nicht Teil des allgemeinen Netzentgeltsystems, wie in den Stellungnahmen der Beteiligten vorgebracht wird. Die BNetzA erklärte in ihrem Beschluss vom 14. Dezember 2011, dass die §19-Umlage einen besonderen Zweck habe (Ausgleich der Mindererlöse der ÜNB) und sie deshalb kein allgemeines Netzentgelt darstelle, sondern ein „anderes Entgelt“ im Sinne des Artikels 17 Absatz 8 StromNEV, das separat zu den allgemeinen Netzentgelten erhoben werden müsse. Dies wurde durch verschiedene deutsche Gerichte bestätigt: der Bundesgerichtshof kam insbesondere zu dem Ergebnis, dass die §19-Umlage kein Netzentgelt, sondern eine Abgabe sei, mit der die Mindererlöse der vollständigen Befreiung nach Paragraf 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV 2011 gedeckt werden sollen (siehe Erwägungsgründe 52 bis 53 des vorliegenden Beschlusses). (141) Die §19-Umlage ist eine vom Staat auferlegte Abgabe. Sie wurde in der StromNEV 2011 vorgesehen und dann mit dem bindenden Beschluss der BNetzA eingeführt. Diese Bundesoberbehörde ist mit Verwaltungs- und Regulierungsaufgaben betraut und untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Ihr Präsident und ihre Vizepräsidenten werden vom Minister ernannt, während ihr Beirat aus Vertretern des Bundesrats und des Bundestags besteht (85). (142) Die Netzbetreiber wurden im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen mit der Erhebung und Verwaltung der §19-Umlage beauftragt. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Gerichtshof mehrmals entschieden hat, dass auch eine private Einrichtung mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt werden kann. Ferner ergibt sich aus dem Urteil in der Rechtssache Essent, dass auch mehrere Unternehmen mit der Verwaltung der Umlage beauftragt werden können. (143) Erstens waren die VNB und die ÜNB verpflichtet, die §19-Umlage von den Letztverbrauchern zu erheben, und die VNB mussten diese dann an die ÜNB weiterleiten. (144) Zweitens konnten die ÜNB die Erlöse aus der §19-Umlage nur für den Ausgleich der aufgrund der Bef

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.