Europäische Union

1999/451/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1999 über Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1999 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1379) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0451. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dungen für Beschäftigte, die im Zuge der Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sowie der Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau ihren Arbeitsplatz verlieren; d) eine Beihilfe gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 13079 Mio. ESP (78606373,13 EUR) zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen für die technischen Kosten der Stillegung von Produktionsstätten im Zuge der Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sowie der Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau. Artikel 2 Spanien ergreift gemäß Artikel 86 EGKS-Vertrag alle geeigneten allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, um die Erfuellung der Verpflichtungen zu sichern, die sich aus dieser Entscheidung ergeben. Es trägt dafür Sorge, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden und nicht entstandene, zu hoch angesetzte oder unsachgemäß verwendete Ausgaben für in dieser Entscheidung genannte Posten zurückgezahlt werden. Artikel 3 Spanien teilt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2000 die Höhe der im Jahr 1999 tatsächlich gezahlten Beihilfen mit. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 4. Mai 1999 Für die Kommission Christos PAPOUTSIS Mitglied der Kommission (1) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12. (2) ABl. L 303 vom 13.11.1998, S. 57. (3) BOE Nr. 46 vom 23.2.1999, S. 7570.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.