31999D0451

1999/451/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1999 über Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1999 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1379) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 177 vom 13/07/1999 S. 0027 - 0032


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Mai 1999

über Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1999

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1379)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/451/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über eine Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

(1) Mit Schreiben vom 16. Oktober 1998, vom 6. Januar 1999, vom 19. Januar 1999 und vom 16. April 1999 unterrichtete Spanien die Kommission über die Vereinbarkeit der für das Jahr 1999 geplanten finanziellen Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus mit Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS.

(2) Mit Schreiben vom 25. September 1998 unterrichtete Spanien die Kommission ferner über die Produktionskosten der einzelnen Unternehmen im Jahr 1997.

(3) Mit Schreiben vom 9. März 1999 übermittelte Spanien die von der Kommission mit Schreiben vom 15. Januar 1999 erbetenen Informationen über den 1999 vorgesehenen Teil der Durchführung des Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplans sowie des Plans zur Rücknahme der Fördertätigkeit für den Zeitraum 1999-2002.

(4) Mit Schreiben vom 16. April 1999 teilte Spanien gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS die Höhe der 1998 tatsächlich gezahlten Beihilfen mit.

(5) Gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS nimmt die Kommission für das Haushaltsjahr 1999 zu folgenden finanziellen Maßnahmen Stellung:

a) eine Beihilfe in Höhe von 121030 Mio. ESP (727404949,94 EUR) zur Deckung von Betriebsverlusten der Kohleerzeuger;

b) eine Beihilfe in Höhe von 44141 Mio. ESP (265292753 EUR) zur Deckung außergewöhnlicher Sozialaufwendungen für Beschäftigte, die im Zuge der Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sowie der Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau ihren Arbeitsplatz verlieren;

c) eine Beihilfe in Höhe von 13079 Mio. ESP (78606373,13 EUR) zur Deckung der technischen Kosten für die Stillegung von Zechen im Zuge der Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sowie der Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau.

(6) Die von Spanien geplanten finanziellen Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus entsprechen den Bestimmungen von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Die Kommission muß sich daher nun zur Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit Artikel 9 Absatz 4 der genannten Entscheidung äußern. Sie trifft ihre Entscheidung insbesondere aufgrund der Einhaltung der allgemeinen Ziele und Kriterien nach Artikel 2 und der besonderen Kriterien der Artikel 3 und 4 dieser Entscheidung sowie aufgrund der Vereinbarkeit mit dem Funktionieren des Binnenmarktes. Bei ihrer Prüfung bewertet die Kommission außerdem gemäß Artikel 9 Absatz 6 der genannten Entscheidung die Konformität der Maßnahmen mit dem Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplan sowie dem Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit, den die Kommission mit ihrer Entscheidung 98/637/EGKS(2) genehmigt hatte.

II

(7) Die Kommission äußerte sich in ihrer Entscheidung 98/637/EGKS zur Vereinbarkeit der Phase 1998-2002 des von Spanien mitgeteilten Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplans sowie des Plans zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau mit den allgemeinen und spezifischen Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS.

(8) Die Kommission hat geprüft, ob die 1998 durchgeführten und die 1999 geplanten Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung sowie zur Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau mit den von ihr genehmigten Plänen übereinstimmen.

(9) Die spanische Steinkohlenförderung in Höhe von 16325000 t im Jahr 1998 liegt um 6,7 % unter der in den Plänen für 1998 vorgesehenen und um 6,2 % unter der 1997 erreichten Menge. Für 1999 hat Spanien eine Förderung von 16300000 t mitgeteilt, was eine Unterschreitung der Pläne für 1998 und 1999 um 6,8 % bzw. 3,3 % bedeutet.

(10) Die Zahl der Beschäftigten in den Betrieben ist rückläufig. Sie sank zwischen Ende 1997 und Ende 1998 von 22840 auf 18498. Für 1999 ist ein Abbau von weiteren 1320 Stellen vorgesehen.

(11) 1998 wurde die endgültige Stillegung von Förderkapazitäten im Umfang von 1103000 t eingeleitet. Für 1999 wurde die Stillegung weiterer Förderkapazitäten im Umfang von 700000 t bereits angekündigt.

(12) Dieser Abbau der Förderkapazität, der umfangreicher ist als ursprünglich vorgesehen, ist darauf zurückzuführen, daß Unternehmen, die die Bedingungen für Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 3 der genannten Entscheidung nicht erfuellen, in Stillegungspläne gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS einbezogen wurden.

(13) Mit Schreiben vom 25. September 1998 hat Spanien die von der Kommission in ihrer Entscheidung 98/637/EGKS geforderten Angaben zu den Produktionskosten der Unternehmen für das Jahr 1997 übermittelt. Die von der Kommission durchgeführte Analyse der Entwicklung der Produktionskosten von Unternehmen oder Produktionsstätten, die Betriebsbeihilfen erhalten, (Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS), ergab eine durchschnittliche Senkung der Produktionskosten zu den Preisen von 1992, und zwar von 109,2 ECU/t SKE im Jahr 1994 auf 81,02 ECU/t SKE im Jahr 1997. Diese durchschnittliche Reduzierung von 25,8 % zwischen 1992 und 1997 verteilt sich auf eine Reduzierung über 30 % für 30,3 % der Produktion, eine Reduzierung zwischen 30 % und 20 % für 42,5 % der Produktion, eine Reduzierung zwischen 20 % und 10 % für 16,6 % der Produktion und eine Reduzierung zwischen 10 % und 0 % für 8,5 % der Produktion. Bei den verbleibenden 2,1 % stiegen die Produktionskosten an.

(14) Folgende Betriebe oder Produktionsstätten mit einer Jahresproduktion von insgesamt 675800 t wurden von Spanien gemäß der Notifizierung vom 16. Oktober 1998 in einen Stillegungsplan einbezogen, der vor dem Ablauf der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS abgeschlossen werden soll: Antracitas de Guillón S.A., Antracitas de Rengos S.A., ENCASUR (Untertagebetrieb), Inversiones Terrales S.A., Minas de Escucha S.A., Ramiro Genuario y otras S.A., Antracitas de Rodrigatos S.A. Die Kommission hat festgestellt, daß diese Unternehmen die in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannten Bedingungen für die Gewährung von Betriebsbeihilfen nicht erfuellen, wohl aber die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der genannten Entscheidung.

(15) Sollte Spanien feststellen, daß weitere Unternehmen nicht in der Lage sind, Fortschritte zur Erreichung der Wirtschaftlichkeit zu erzielen, wird es die Kommission entsprechend unterrichten und ggf. Maßnahmen zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vorschlagen.

(16) Spanien wird auch im Zeitraum 1999-2002 die Entwicklung der Produktionskosten in den einzelnen Steinkohleunternehmen überwachen. Sollte es den Unternehmen nicht gelingen, die in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS geforderte tendenzielle Senkung der Produktionskosten herbeizuführen, wird Spanien der Kommission die erforderlichen Korrekturmaßnahmen vorschlagen.

(17) Gemäß den von der Kommission in ihrer Entscheidung 98/637/EGKS formulierten Bedingungen für die Vereinbarkeit des Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplans sowie des Plans zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau mit den allgemeinen und besonderen Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS muß Spanien gewährleisten, daß zwischen dem 1. Januar 1998 und dem Tag der Stillegung keine Beihilfen zur Deckung von Produktionskosten des von HUNOSA übernommenen ehemaligen Unternehmens Minas de Lieres S.A. gewährt werden. Die Kommission stellt fest, daß die in Frage stehende Produktionsstätte in den Jahren 1998 und 1999 Betriebsverluste in Höhe von 193300000 ESP (1161756,40 EUR) bzw. 169000000 ESP (1015710,46 EUR) zu verzeichnen hat oder haben wird. Gemäß den Angaben im Schreiben Spaniens vom 16. April 1999 stellt die Kommission fest, daß die Betriebsverluste des ehemaligen Unternehmens Minas de Lieres im Jahr 1998 nicht durch Beihilfen gedeckt wurden und daß auch für 1999 keine Beihilfen vorgesehen sind. Derartige Unternehmen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 1999 endgültig stillgelegt werden.

(18) Bei der von Spanien für 1999 mitgeteilten Beihilfe zur Deckung von Betriebsverlusten ist gegenüber 1998 eine Reduzierung der Beihilfen zur laufenden Förderung (zum Tageswert) um 4 % für Untertagebetriebe und um 6 % für Tagebaubetriebe vorgesehen. Die Gesamtbeihilfe, d. h. Beihilfen zur laufenden Förderung und Beihilfen zur Deckung der außergewöhnlichen Umstrukturierungskosten, wurde um 8 % gesenkt. Diese Reduzierungen tragen dazu bei, das Ziel der Degressivität der Beihilfen zu erreichen. Die Beihilfen zur Deckung der Betriebskosten von Unternehmen oder Produktionsstätten, d. h. Beihilfen gemäß den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung, sind dazu bestimmt, den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen frei vereinbarten Verkaufspreis völlig oder teilweise auszugleichen.

(19) Der degressive Charakter der für 1999 mitgeteilten Beihilfe im Vergleich zu 1998 ist noch ausgeprägter, wenn man den Rückgang der Verkaufspreise für Kohle am Weltmarkt berücksichtigt.

(20) Die Gesamtheit der Beihilfen, die Spanien dem Steinkohlenbergbau gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS im Jahr 1999 gewähren will, wurden gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Entscheidung in die öffentlichen, nationalen, regionalen oder lokalen Haushalte eingesetzt. Im Fall des Unternehmens HUNOSA kann ein Teil dieser Beihilfen durch die SEPI, eine Körperschaft öffentlichen Rechts (Sociedad Estatal de Participaciones Industriales, Staatliche Industriebeteiligungsgesellschaft) bestritten werden.

(21) Aus diesen Gründen sind die von Spanien vorgelegten Maßnahmen für das Jahr 1999 als mit dem von der Kommission in ihrer Entscheidung 98/637/EGKS genehmigten Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplan sowie dem Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit vereinbar anzusehen, sofern alle dort genannten Bestimmungen und insbesondere die Bestimmung über die Nichtdiskriminierung zwischen Kohleerzeugern, -abnehmern oder -verbrauchern in der Gemeinschaft eingehalten werden.

III

(22) Die Beihilfe in Höhe von 121030 Mio. ESP (727404949,94 EUR), die Spanien dem Steinkohlenbergbau für das Jahr 1999 gewähren will, sollen die Betriebsverluste der Kohleerzeuger ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

(23) Derartige Beihilfen sind dazu bestimmt, den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen frei vereinbarten Verkaufspreis der Vertragsparteien auszugleichen.

(24) Der notifizierte Betrag umfaßt Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 54544 Mio. ESP (327816042,22 EUR) sowie Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung in Höhe von 66486 Mio. ESP (399588907,72 EUR).

(25) Die Betriebsbeihilfe in Höhe von 54544 Mio. ESP (327816042,22 EUR) ist dazu bestimmt, die Betriebsverluste von 57 Unternehmen zu decken, für die 1999 eine Produktion von insgesamt 13335000 t erwartet wird.

(26) Die Kommission stellt nach Prüfung der Produktionskosten dieser Unternehmen zu den Preisen von 1992 fest, daß die im Zeitraum 1994-1997 beobachtete tendenzielle Senkung der Produktionskosten 1999 anhalten wird. Die 1999 im Vergleich zu 1997 erwartete Reduzierung beläuft sich auf 7,2 %.

(27) Die durchschnittlichen Produktionskosten von Unternehmen, die Beihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS erhalten, lagen im Jahr 1997 zu den Preisen von 1992 bei 81,02 ECU/t SKE. Diese Produktionskosten verteilen sich wie folgt:

- 10 % der Produktion zu Kosten zwischen 42 und 57 ECU/t SKE,

- 10 % der Produktion zu Kosten zwischen 59 und 62 ECU/t SKE,

- 10 % der Produktion zu Kosten zwischen 63 und 71 ECU/t SKE,

- 10 % der Produktion zu Kosten zwischen 72 und 81 ECU/t SKE,

- 10 % der Produktion zu Kosten zwischen 82 und 85 ECU/t SKE,

- 10 % der Produktion zu Kosten zwischen 86 und 87 ECU/t SKE,

- 10 % der Produktion zu Kosten zwischen 88 und 90 ECU/t SKE,

- 10 % der Produktion zu Kosten zwischen 91 und 92 ECU/t SKE,

- 10 % der Produktion zu Kosten zwischen 93 und 95 ECU/t SKE,

- 10 % der Produktion zu Kosten zwischen 96 und 129 ECU/t SKE.

(28) Spanien wird bis spätestens 30. September 1999 die Produktionskosten der Unternehmen im Jahr 1998 mitteilen, damit die Kommission die tendenzielle Entwicklung der Kosten im Zeitraum 1994-1998 prüfen kann.

(29) Bei dem für 1999 erwarteten Absatz von 13335000 t (8476700 t SKE) der Produktion an Kraftwerke durch Unternehmen, die Betriebsbeihilfen erhalten, wird ein durchschnittlicher Preis von 5955 ESP/t (35,79 EUR/t) erwartet. Angesichts der für 1999 prognostizierten durchschnittlichen Produktionskosten von 10046 ESP/t (60,38 EUR/t) stellt die Kommission fest, daß die mitgeteilte Beihilfe dem Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen frei vereinbarten Verkaufspreis entspricht.

(30) Mit der Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit in Höhe von 66486 Mio. ESP (399588907,72 EUR) sollen die Betriebsverluste der nachstehend genannten Unternehmen gedeckt werden: HUNOSA: 58442 Mio. ESP (351243494,04 EUR), Mina de la Camocha: 5147 Mio. ESP (30934093,01 EUR), Untertagebetrieb von ENDESA: 624 Mio. ESP (3750315,53 EUR), Untertagebetrieb von ENCASUR: 533 Mio. ESP (3203394,52 EUR), Antracitas de Guillón: 1115 Mio. ESP (6701284,96 EUR), Antracitas de Rengos: 271 Mio. ESP (1628742,80 EUR) und Minas de Escucha: 354 Mio. ESP (2127582,85 EUR). Dies gilt für eine Förderung von insgesamt 3 Mio. t im Jahr 1999.

(31) Von der Beihilfe in Höhe von 58442 Mio. ESP (351243494,04 EUR) für das Unternehmen HUNOSA werden 39555 Mio. ESP (237730337,89 EUR) über die SEPI gewährt.

(32) Der durchschnittliche Preis für den 1999 erwarteten Verkauf von 3000000 t (2350000 t SKE) der Produktion an Kraftwerke durch Unternehmen, die Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit erhalten, liegt bei 5350 ESP/t (32,15 EUR/t). In Anbetracht der für 1999 prognostizierten durchschnittlichen Kosten dieser Produktion in Höhe von 27550 ESP/t (165,58 EUR/t) stellt die Kommission fest, daß die mitgeteilte Beihilfe dem Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen frei vereinbarten Verkaufspreis entspricht.

(33) Die Beihilfen zur Deckung der Betriebsverluste der Kohleerzeuger wurden in den Staatshaushalt für 1999 eingesetzt. Sie liegen 5 % unter dem von der Kommission für 1998 genehmigten Betrag. Spanien teilte die Entscheidung seines für die Gewährung derartiger Beihilfen zuständigen Ministerrats für die einzelnen Unternehmen mit. Diese Entscheidung wurde im spanischen Amtsblatt veröffentlicht(3).

(34) Die Einbeziehung dieser Maßnahme in den von Spanien notifizierten Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplan bzw. den Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit sowie der 1999 vorgesehene Abbau der Beihilfen und Fördermengen entsprechen den Zielen gemäß Artikel 2 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und tragen insbesondere dazu bei, die mit der Entwicklung des Steinkohlenbergbaus verbundenen sozialen und regionalen Probleme zu lösen.

(35) Aus diesen Gründen und ausgehend von den von Spanien übermittelten Angaben sind diese Beihilfen mit den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar.

IV

(36) Mit Ausnahme der Kosten für außergewöhnliche Sozialleistungen, die der Staat als besonderen Beitrag gemäß Artikel 56 EGKS-Vertrag übernommen hatte, ist die von Spanien geplante Beihilfe in Höhe von 44141 Mio. ESP (265292753 EUR) dazu bestimmt, Aufwendungen für den Vorruhestand von Beschäftigten des spanischen Steinkohlenbergbaus oder für Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung infolge der Durchführung des Plans zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung sowie zur Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau verloren haben, zu decken.

(37) Ein Teil dieser Beihilfe in Höhe von 34046 Mio. ESP (204620581,06 EUR) wird dem Unternehmen HUNOSA gewährt. Er ist dazu bestimmt, Aufwendungen für den Vorruhestand von Beschäftigten, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 endete, sowie der 536 Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis 1999 endet, zu decken. Dieser Teil der Beihilfe wird dem Unternehmen HUNOSA über die SEPI gewährt.

(38) Der restliche Betrag in Höhe von 10095 Mio. ESP (60672171,94 EUR) ist für die Abfindungen von etwa 1000 Beschäftigten der übrigen Unternehmen bestimmt, in denen Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Rücknahme der Fördertätigkeit durchgeführt werden, deren Arbeitsverhältnis 1999 endet.

(39) Die Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen als Folge der Umstrukturierung wurden in den allgemeinen Staatshaushalt 1999 eingestellt.

(40) Diese finanziellen Maßnahmen sind durch die Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsprozesse im spanischen Steinkohlenbergbau bedingt und hängen somit nicht mit der laufenden Förderung zusammen (Altlasten).

(41) Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sind diese Beihilfen, die im Anhang der Entscheidung im einzelnen aufgeführt sind, d. h. Belastungen durch Zahlung von Sozialleistungen, soweit sie auf die Pensionierung von Beschäftigten vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters zurückzuführen sind, und andere außergewöhnliche Aufwendungen, soweit sie auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen als Folge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen zurückzuführen sind, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, wenn sie die Kosten nicht übersteigen.

(42) Aus diesen Gründen und ausgehend von den von Spanien übermittelten Angaben sind diese Beihilfen mit Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar.

V

(43) Mit der von Spanien geplanten Beihilfe in Höhe von 13076 Mio. ESP (78606373,13 EUR) sollen Wertminderungen des Anlagevermögens von Unternehmen gedeckt werden, die Teil- oder Totalstillegungen vornehmen müssen, sowie weitere außergewöhnliche Aufwendungen ausgeglichen werden, die aus den mit der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus zusammenhängenden schrittweisen Stillegungen resultieren.

(44) Der für das Unternehmen HUNOSA bestimmte Teil dieser Beihilfe in Höhe von 2754 Mio. ESP (16551873,35 EUR) wird von der SEPI bestritten. Da das Unternehmen Minas de Lieres S.A. Stillegungsbeihilfen im Rahmen des spanischen Umstrukturierungsplans für den Zeitraum 1991-1993 erhalten hat, können keine weiteren Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Stillegung gezahlt werden, die spätestens am 31. Dezember 1999 abgeschlossen sein muß. Der verbleibende Betrag in Höhe von 10325 Mio. ESP (62054499,78 EUR) ist für die übrigen Unternehmen bestimmt, die Umstrukturierungsmaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Rücknahme der Fördertätigkeit durchführen.

(45) Die Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen als Folge der Umstrukturierung wurden in den allgemeinen Staatshaushalt 1999 eingestellt.

(46) Diese finanziellen Maßnahmen sind durch die Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsprozesse im spanischen Steinkohlenbergbau bedingt und hängen somit nicht mit der laufenden Förderung zusammen (Altlasten).

(47) Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sind diese Beihilfen, die im Anhang der Entscheidung im einzelnen aufgeführt sind, d. h. Belastungen durch außergewöhnliche Substanzverluste, soweit sie durch Umstrukturierungen von Unternehmen verursacht werden (ohne Berücksichtigung jeglicher nach dem 1. Januar 1986 erfolgten Wertsteigerung jenseits der Inflationsrate), sowie sonstige zusätzliche Arbeiten und Belastungen infolge der Stillegung von Schachtanlagen, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, wenn sie die Kosten nicht übersteigen.

(48) Spanien sorgt dafür, daß die den Unternehmen gewährten Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen den im Anhang zur Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS aufgeführten Kostenarten entsprechen.

(49) Aus diesen Gründen und ausgehend von den von Spanien übermittelten Angaben sind diese Beihilfen mit Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar.

VI

(50) Die von Spanien gewährten Beihilfen für den Steinkohlenbergbau beschränken sich auf den Teil der Förderung, der für die Elektrizitätserzeugung bestimmt ist. Spanien muß darüber wachen, daß die Preise (ohne jegliche Gegenleistung) für den Teil der Förderung, der im Bereich der Industrie und der Privathaushalte abgesetzt wird, die Produktionskosten decken.

(51) Spanien trägt dafür Sorge, daß die aufgrund dieser Entscheidung gewährte Beihilfen zur laufenden Förderung keine Diskriminierung zwischen Kohleerzeugern, Kohleabnehmern und -verbrauchern auf dem Gemeinschaftsmarkt für Kohle zur Folge haben.

(52) Spanien trägt gemäß den Bestimmungen von Artikel 86 EGKS-Vertrag dafür Sorge, daß die Beihilfen nicht über den Umfang hinausgehen, der aufgrund der für den Rückgang des Steinkohlenbergbaus in der Gemeinschaft charakteristischen sozialen und regionalen Erwägungen unbedingt erforderlich ist. Die Maßnahmen dürfen keine direkten oder indirekten wirtschaftlichen Vorteile für Unternehmen, denen keine Beihilfen gewährt werden, oder für andere Aktivitäten als die Kohleförderung mit sich bringen.

(53) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS muß die Kommission prüfen, ob die für die laufende Produktion gewährten Beihilfen ausschließlich den Zielen der Artikel 3 und 4 der Entscheidung entsprechen. Hierzu muß Spanien spätestens bis zum 30. Juni 2000 die Höhe der 1999 tatsächlich gezahlten Beihilfen mitteilen und Angaben zu etwaigen Anpassungen der ursprünglich mitgeteilten Fördermengen machen. Spanien übermittelt mit dieser jährlichen Information auch alle sachdienlichen Angaben für die Prüfung der Konformität mit den Kriterien der relevanten Artikel.

(54) Bei der Genehmigung der Beihilfen trug die Kommission der Notwendigkeit Rechnung, die sozialen und regionalen Folgen der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus soweit wie möglich abzuschwächen.

(55) Aus diesen Gründen und ausgehend von den von Spanien übermittelten Angaben sind die vorgesehenen Beihilfen und Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Spanien wird ermächtigt, für das Jahr 1999 folgende Beihilfen zu gewähren:

a) eine Betriebsbeihilfe gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 54544 Mio. ESP (327816042,22 EUR);

b) eine Beihilfe für die Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 66486 Mio. ESP (399588907,72 EUR);

c) eine Beihilfe gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 44141 Mio. ESP (265292753 EUR) zur Deckung außergewöhnlicher Sozialaufwendungen für Beschäftigte, die im Zuge der Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sowie der Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau ihren Arbeitsplatz verlieren;

d) eine Beihilfe gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 13079 Mio. ESP (78606373,13 EUR) zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen für die technischen Kosten der Stillegung von Produktionsstätten im Zuge der Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sowie der Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau.

Artikel 2

Spanien ergreift gemäß Artikel 86 EGKS-Vertrag alle geeigneten allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, um die Erfuellung der Verpflichtungen zu sichern, die sich aus dieser Entscheidung ergeben. Es trägt dafür Sorge, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden und nicht entstandene, zu hoch angesetzte oder unsachgemäß verwendete Ausgaben für in dieser Entscheidung genannte Posten zurückgezahlt werden.

Artikel 3

Spanien teilt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2000 die Höhe der im Jahr 1999 tatsächlich gezahlten Beihilfen mit.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 4. Mai 1999

Für die Kommission

Christos PAPOUTSIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12.

(2) ABl. L 303 vom 13.11.1998, S. 57.

(3) BOE Nr. 46 vom 23.2.1999, S. 7570.