Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/962 der Kommission vom 22. Dezember 2025 über die von der Tschechischen Republik durchgeführte Maßnahme SA.64153 (2022/C) (ex 2021/N) zur Gewährung einer Beihilfe für die parallele terrestrische Fernsehübertragung über DVB-T2/HEVC (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8837)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D0962. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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endungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, soweit sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Ist eine vom Staat gewährte Maßnahme geeignet, die Wettbewerbsstellung des Empfängers gegenüber seinen Wettbewerbern zu verbessern, so wird sie als Maßnahme erachtet, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (145). (252) Wie in den vorstehenden Abschnitten erläutert, gilt die Maßnahme für drei DTT-Betreiber. Diese drei Betreiber stehen insbesondere im Wettbewerb mit anderen Betreibern, die alternative Technologieplattformen für die Videoübertragung (Satellit, Kabel, IPTV) nutzen. CRa gehört zu einer Gruppe, die auf internationaler Ebene (Fußnote31) und in mehreren Tätigkeitsbereichen, die über DTT-Übertragungsdienste hinausgehen, tätig ist. Česká televize als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt konkurriert mit privaten Rundfunkveranstaltern. (253) Ein Begünstigter argumentierte, dass die Maßnahme, um wettbewerbsverfälschend zu sein, die Wettbewerbsstellung des Begünstigten gegenüber anderen Unternehmen, mit denen er im Wettbewerb stehe, verbessern müsste, und wies darauf hin, dass DTT-Betreiber nicht mit anderen Technologieplattformen im Wettbewerb stünden und dass die Maßnahme darauf abziele, die Begünstigten für die zusätzlichen inkrementellen Kosten zu entschädigen, die ihnen aufgrund der staatlich auferlegten regulatorischen Änderungen entstünden (Erwägungsgrund 169). Es reicht jedoch aus, dass eine Beihilfe die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens als Empfänger im Vergleich zu seiner Lage ohne Beihilfe stärkt. Eine Beihilfe gilt in diesem Zusammenhang in der Regel bereits dann als wettbewerbsverfälschend, wenn sie ein Unternehmen begünstigt, indem sie es von Kosten befreit, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeiten zu tragen gehabt hätte (146). (254) Die Kommission ist der Auffassung, dass andere Technologieplattformen in einem hinreichend engen Wettbewerb mit den Begünstigten stehen, insbesondere in Bezug auf die Endnutzer der über verschiedene Plattformen erbrachten Dienste, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Maßnahme den Wettbewerb im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu verfälschen droht. In jedem Fall ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme den Wettbewerb zu verfälschen droht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, da sie die Wettbewerbsstellung der drei Begünstigten stärkt. (255) Aus diesem Grund droht diese Maßnahme, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinflussen. 5.1.7.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (256) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt und eine staatliche Beihilfe im Sinne dieses Artikels darstellt. Die tschechischen Behörden haben diese Schlussfolgerung nicht bestritten. 5.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (257) Im Einleitungsbeschluss wies die Kommission darauf hin, dass sie nicht in der Lage ist, eine Schlussfolgerung zur Einhaltung des Durchführungsverbots nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV zu ziehen (Erwägungsgrund 101 des Einleitungsbeschlusses). In Erwägungsgrund 99 des Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission fest, dass sich die einschlägige Bestimmung des Gesetzes Nr. 127/2005, auf die sich Tschechien als Stillhalteklausel bezog (147), in der durch die Digitalnovelle geänderten Fassung zwar auf Verfahren vor der Kommission bezog, jedoch den nationalen Behörden einen Ermessensspielraum einräumte. Darüber hinaus reichten die Beihilfeempfänger ihre Anträge bereits beim CTO ein, das die beihilfefähigen Kosten schon geprüft hat. Andererseits stellte die Kommission in Erwägungsgrund 100 des Einleitungsbeschlusses fest, dass die Rechtsgrundlage der Maßnahme keine Einzelheiten zu Beihilfeelementen wie den Kategorien der beihilfefähigen Kosten, dem Beihilfehöchstbetrag oder der Beihilfeintensität enthält, wie von Tschechien im Einleitungsbeschluss beschrieben. Darüber hinaus haben die tschechischen Behörden bestätigt, dass keine Beihilfe vor der Genehmigung der Maßnahme durch die Kommission ausgezahlt werde (Erwägungsgrund 60). (258) Nach der Rechtsprechung gilt als Zeitpunkt der Gewährung von Beihilfen der Zeitpunkt, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt (148). Die tatsächliche Übertragung der fraglichen Mittel ist nicht entscheidend. (259) Die Kommission nimmt die loyale Zusammenarbeit der tschechischen Behörden im laufenden Verfahren mit Blick auf die Einhaltung des Durchführungsverbots nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV zur Kenntnis. In der Strategie von 2016 wurde bereits festgelegt, dass die Regierung einen Ausgleich leisten sollte, sobald die Kommission seine Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geprüft hat (149). Seit Dezember 2016 führten die tschechischen Behörden Gespräche mit der Kommission bezüglich der Voranmeldung verschiedener Maßnahmen im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands, einschließlich der Ausgleichszahlungen für den Betrieb von Übergangsnetzen (Erwägungsgrund 1). Im Juli 2021 meldete Tschechien die Maßnahme an (Erwägungsgrund 3) und verpflichtete sich, die Beihilfe nicht vor der Genehmigung der Maßnahme durch die Kommission auszuzahlen. (260) Die Kommission ist der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme die Verpflichtung der tschechischen Behörden umfasst, die Beihilfe nicht auszuzahlen, bevor die Kommission einen Beschluss zur Genehmigung der Maßnahme mitgeteilt hat. Selbst wenn die in der Digitalnovelle enthaltene Stillhalteklausel den tschechischen Behörden einen Ermessensspielraum einräumen könnte, ist dieser Ermessensspielraum bei der angemeldeten Maßnahme nicht mehr gegeben. (261) Schließlich wurde die Wirksamkeit der Stillhalteklausel durch die anschließende Änderung des Gesetzes Nr. 127/2005, die seit dem 1. Januar 2022 gilt, weiter präzisiert (Erwägungsgrund 175). Unter diesen Umständen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme zusammen mit den Erläuterungen der tschechischen Behörden im Verfahren vor der Kommission und durch die Gesetzesänderung mit dem Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV vereinbar ist. (262) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass Tschechien das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingehalten hat. 5.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (263) Da die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, ist ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu prüfen. Die Maßnahme ist den tschechischen Behörden zufolge mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar, in dem es heißt: „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, sowie sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, können als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. (264) Um nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt zu werden, muss die Beihilfe daher zum einen dazu bestimmt sein, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu fördern, und darf zum anderen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (150). (265) Da es keine Leitlinien gibt, die sich speziell auf die Prüfung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt beziehen, wird die Kommission ihre Prüfung direkt auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV durchführen. 5.3.1.   Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs 5.3.1.1.   Durch die Beihilfemaßnahme geförderte Wirtschaftstätigkeit (266) In den Erwägungsgründen 106 bis 107 des Einleitungsbeschlusses kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Maßnahme den drei DTT-Betreibern bei der Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich der Übertragung terrestrischer Fernsehprogramme geholfen hat und somit das erste Kriterium erfüllt. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die dieser vorläufigen Auffassung entgegenstünden. (267) Die angemeldete Maßnahme zielt darauf ab, drei DTT-Betreibern einen Ausgleich für die Kosten zu gewähren, die ihnen durch den Betrieb von Übergangsnetzen unter Verwendung modernisierter technischer Normen (DVB-T2/HEVC) während eines Simulcast-Zeitraums entstehen, der als regulatorische Verpflichtung im Zusammenhang mit der vorzeitigen Freigabe des 700-MHz-Bands auferlegt wurde. In Erwägungsgrund 106 des Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission fest, dass durch die Maßnahme die Modernisierung der von den drei DTT-Betreibern betriebenen Netze unterstützt wurde, sodass diese bessere Dienste anbieten konnten. Sie ermöglichte es den DTT-Betreibern, die Kapazität ihrer Netze zu erhöhen und mehr Programme mit besserer Videoqualität (von SD bis HD) für eine bestimmte Anzahl von Programmen anzubieten (151) und möglicherweise Pay-TV-Angebote aufzunehmen (152). Darüber hinaus trug sie dazu bei, die Zuschauer zu binden und sie an den neuen terrestrischen Fernsehstandard (DVB-T2/HEVC) heranzuführen, um sie auf die verbesserten Angebote vorzubereiten. (268) Soweit die angemeldete Maßnahme einen Anreizeffekt hat (Abschnitt 5.3.1.2), fördert sie die wirtschaftliche Tätigkeit der drei Begünstigten im Bereich der Erbringung von DTT-Rundfunkdienstleistungen, indem die Kosten für den Betrieb der Übergangsnetze im Rahmen modernisierter Normen, die beispielsweise erhöhte Kapazität und höhere Bildqualität ermöglichen, ausgeglichen und die Zuschauerzahlen aufrechterhalten werden. Darüber hinaus profitierten sie mit Blick auf die endgültigen Netze auch von der Wiederverwendung der Ausrüstung der Übergangsnetze sowie von der Konfiguration und Stabilisierung der Netze während des Zeitraums der parallelen Übertragung. Die neuen Normen für das terrestrische Fernsehen (DVB-T2/HEVC) stellen auch erhebliche Verbesserungen für die Haushalte dar, insbesondere indem sie es ihnen ermöglichen, ein vielfältigeres frei empfangbares Angebot (d. h. die Möglichkeit für mehr Fernsehkanäle) und eine verbesserte Qualität (HD und Ultra HD) zu erhalten. (269) Die Kommission nimmt ferner auf die Bedeutung der DTT-Plattform in Tschechien für die Ausstrahlung frei empfangbarer Fernsehprogramme hin, einschließlich derjenigen des tschechischen öffentlich-rechtlichen Rundfunks, insbesondere im Hinblick auf die Stärkung des sozialen Zusammenhalts, das Funktionieren der Demokratie und die Wirtschaft im Allgemeinen. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Maßnahme dazu beiträgt, die Einhaltung der im Beschluss von 2017 festgelegten Verpflichtung, nämlich die Freigabe des 700-MHz-Bands durch terrestrische Rundfunkanbieter, zu erreichen, unter anderem durch die Erleichterung des Übergangs zu Techniken, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, insbesondere zu DVB-T2/HEVC-Normen (Erwägungsgrund 16). 5.3.1.2.   Anreizeffekt 5.3.1.2.1.   Zum Beginn der Arbeiten vor der förmlichen Annahme der Rechtsakte zur Gewährung der Beihilfe – formaler Anreizeffekt (270) In den Erwägungsgründen 112 bis 114 des Einleitungsbeschlusses äußerte die Kommission Zweifel am Anreizeffekt der Maßnahme, da die DTT-Betreiber bereits im März 2017 mit Investitionen in die Übergangsnetze begonnen hatten, also noch vor Annahme des Beschlusses von 2017 im Mai 2017, der Digitalnovelle im Juli 2017 und des technischen Übergangsplans im August 2018. Der Beginn der Umstellung erfolgte zudem noch vor dem Abschluss der endgültigen Vereinbarungen über die internationale Frequenzkoordination, die Tschechien mit seinen Nachbarländern getroffen hatte. Die Kommission stellte fest, dass die Strategie von 2016 offenbar keine ausreichenden Leitlinien zu den wichtigsten Parametern des Umfangs des Ausgleichs und des Umstellungsprozesses, einschließlich der Koordinierung der Frequenzen mit den Nachbarländern, enthielt. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die ursprünglichen DVB-T-Sender im Oktober 2020 abgeschaltet wurden und somit alle Kosten bereits vor der Annahme eines endgültigen Beschlusses der Kommission über die Maßnahme angefallen waren. (271) Tschechien erklärte, dass die DTT-Betreiber bereits im Zeitraum 2013-2016 im Rahmen der öffentlichen Diskussionen über das Verfahren und die vorgeschlagenen Maßnahmen aktiv auf die Freigabe des 700-MHz-Bands hingearbeitet hätten. Aus diesem Grund hätten die DTT-Betreiber bereits vor März 2017 in die Umstellung investiert, obwohl für diese Kosten kein Ausgleich gewährt wird (Erwägungsgrund 108). Tschechien argumentierte, dass die Tatsache, dass das Verfahren zwischen den tschechischen Behörden und den betroffenen DTT-Betreibern einvernehmlich vereinbart wurde, den Anreizeffekt der Maßnahme nicht ausschließe (Erwägungsgrund 99). (272) Darüber hinaus erklärte CRa, dass die Maßnahme Teil eines in der Strategie von 2016 beschriebenen Maßnahmenpakets sei, das mit der Kommission erörtert worden sei. Die Kommission habe auch akzeptiert, dass die in der Sache SA.55742 genehmigten Maßnahmen, die auf derselben Rechtsgrundlage beruhten, einen Anreizeffekt hätten. (273) CRa brachte ferner vor, dass die Beurteilung des Anreizeffekts auf dem Urteil in der Rechtssache Grafischer Maschinenbau beruhen sollte (153), wonach der breitere Kontext, einschließlich der Mitteilungen der nationalen Behörden, zu berücksichtigen sei (Erwägungsgrund 184). CRa erklärte, vor Beginn der Investitionen, nämlich vor März 2017, bereits Zusicherungen im Zusammenhang mit dem Ausgleichsmechanismus von den tschechischen Behörden erhalten zu haben (Erwägungsgrund 185): Die Strategie von 2016 war ein Schlüsseldokument (Erwägungsgrund 186) und das Ergebnis öffentlicher Diskussionen seit 2013, der Begünstigte beteiligte sich aktiv an der vom tschechischen Ministerium für Industrie und Handel eingerichteten Sachverständigengruppe, die an der Strategie von 2016 beteiligt war (Erwägungsgrund 185), und das CTO hatte CRa bereits 2016 Frequenzgenehmigungen für die Übergangsnetze erteilt (Erwägungsgrund 187). (274) Die Kommission stellt zunächst fest, dass in der Strategie von 2016 bereits grundsätzlich festgelegt war, welche Übergangsnetze errichtet werden sollen und welche Verbindungen zu den bestehenden Netzen sowie zu den künftigen Netzen bestehen sollen (Erwägungsgründe 32 und 218). Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass sich die Rechtsgrundlage der Maßnahme aus der gemeinsamen Auslegung der Strategie von 2016, der Digitalnovelle und des technischen Übergangsplans ergibt. In der Digitalnovelle sind die Einzelheiten des Ausgleichs festgelegt, der in der Strategie von 2016 vorgesehen war, wobei die Förderfähigkeit von Kosten, die seit dem Zeitpunkt der Annahme der Strategie von 2016 entstanden sind, akzeptiert wird (Erwägungsgrund 46). Im technischen Übergangsplan werden die drei Übergangsnetze bestätigt und die technischen Bedingungen für ihren Betrieb festgelegt, wobei dem tatsächlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Übergangsnetze in der Vergangenheit (d. h. März 2017 für das Übergangsnetz 12) Rechnung getragen wird. (275) Auch wenn, wie in Erwägungsgrund 113 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, die Strategie von 2016 nicht die Rechtsgrundlage für die Maßnahme im engeren Sinne (d. h. für die Gewährung eines Anspruchs auf die Beihilfe) ist, so war sie doch ein Schlüsseldokument, auf dessen Grundlage die Begünstigten berechtigterweise davon ausgehen konnten, dass sie eines der von der Maßnahme erfassten Übergangsnetze betreiben würden. Daher konnten einige Begünstigte auf der Grundlage der Strategie von 2016 mit den Arbeiten für den Bau der Übergangsnetze beginnen. (276) In diesem Zusammenhang kann der formale Anreizeffekt auch daraus abgeleitet werden, dass der Mitgliedstaat den Begünstigten präzise Zusicherungen gegeben hatte, die es ihnen ermöglichten, die Arbeiten auf eigenes Risiko aufzunehmen. Die Tatsache, dass sämtlich Kosten vor der Genehmigung der Maßnahme durch die Kommission angefallen waren, ist für das (Nicht-)Vorliegen eines formellen Anreizeffekts nicht ausschlaggebend. In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 272 aufgeführten Elemente genügen, um nachzuweisen, dass die tschechischen Behörden den drei Begünstigten präzise Zusicherungen gemacht haben, die ausreichten, um den vorzeitigen Beginn der Arbeiten bis zur förmlichen Annahme der Rechtsakte, in denen die Maßnahme vorgesehen ist, zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass CRa vor der Annahme der Digitalnovelle in einem Teil des tschechischen Hoheitsgebiets und für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten (d. h. von März 2017 bis Juli 2017) mit der parallelen Übertragung begonnen hatte, sodass CRa vor der Annahme der Digitalnovelle nur einen Bruchteil der Gesamtkosten für den Betrieb der Übergangsnetze auf eigenes Risiko getragen hatte (154). Dem technischen Übergangsplan zufolge begann DB erst im August 2017 mit der parallelen Übertragung und Česká televize erst im März 2018, d. h., in beiden Fällen begannen die Begünstigten nach der Annahme der Digitalnovelle. (277) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wird der formale Anreizeffekt nicht durch den frühzeitigen Beginn der Arbeiten vor der formalen Annahme der Rechtsakte, in denen die Maßnahme vorgesehen ist, aufgehoben. Das Vorliegen eines solchen formale Effekts reicht jedoch nicht aus, da die angemeldete Maßnahme einen wesentlichen Anreizeffekt erfordert. 5.3.1.2.2.   Zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Anreizes für die drei DTT-Betreiber – wesentlicher Anreizeffekt (278) Um mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein, muss die geplante Beihilfe einen Anreizeffekt haben. Zu diesem Zweck muss nachgewiesen werden, dass die Investition, die der Verwirklichung des in Rede stehenden Vorhabens dienen soll, ohne die geplante Beihilfe nicht durchgeführt werden würde. Sollte sich dagegen zeigen, dass diese Investition auch ohne die geplante Beihilfe getätigt werden würde, wäre daraus zu schließen, dass diese Beihilfe lediglich eine Verbesserung der finanziellen Situation der begünstigten Unternehmen bewirkt, ohne indessen die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV aufgestellte Voraussetzung zu erfüllen, nämlich zur Entwicklung bestimmter Aktivitäten notwendig zu sein (155). (279) Die Kommission unterstützte aktiv den Prozess der Bereitstellung des 700-MHz-Bands für drahtlose Breitbanddienste und die Notwendigkeit, die für die terrestrische Rundfunkübertragung verfügbaren Frequenzen anzupassen (Erwägungsgrund 14). In dem von den beiden gesetzgebenden Organen im Mai 2017 angenommenen Beschluss von 2017 wurde festgelegt, dass das 700-MHz-Band bis zum 30. Juni 2020 ausschließlich für drahtlose Breitbanddienste ausgewiesen werden sollte, wobei anerkannt wurde, dass dieses Band ein wertvolles Gut ist, um sowohl zusätzliche Kapazitäten als auch eine flächendeckende Reichweite von drahtlosen Breitbanddiensten, insbesondere in ländlichen Gebieten, Berg- und Inselgebieten sowie für die Nutzung in Innenräumen, bereitzustellen. Infolgedessen mussten die im 700-MHz-Band genutzten Frequenzen für die Bereitstellung von terrestrischen Rundfunkdiensten grundsätzlich zum selben Zeitpunkt geräumt werden (Erwägungsgrund 15). (280) Im Beschluss von 2017 wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, gegebenenfalls einen Ausgleich für die direkten Kosten im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands zu gewähren, unter anderem um den Übergang zu Techniken, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen zu erleichtern, wobei insbesondere DVB-T2/HEVC-Normen erwähnt wurden (Erwägungsgrund 16). (281) Die Kommission hat eine Reihe von Maßnahmen, die DTT-Betreibern die Freigabe des 700-MHz-Bands ermöglichen sollten, nach den Beihilfevorschriften geprüft und keine Einwände gegen Maßnahmen erhoben, mit denen der Ersatz und die Anpassung der technischen Ausrüstung finanziert werden sollten, die für den Abschluss der Frequenzumstellung vom 700-MHz-Band auf das UHF-Band unter 700 MHz erforderlich ist (156). In diesen Fällen räumte die Kommission ein, dass ein Marktversagen in Form eines Koordinierungsproblems vorliegen kann, wenn die Marktteilnehmer nicht bereit sind, sich auf einen gemeinsamen Zeitplan für die Freigabe der betreffenden Frequenzen zu einigen, oder wenn sie die positiven Auswirkungen der Freigabe der betreffenden Frequenzen für die Gesellschaft als Ganzes nicht ausreichend internalisieren. In diesen Fällen erstreckten sich die Unterstützungsmaßnahmen nicht auf die technische Modernisierung der DTT-Netze. In diesem Zusammenhang hat die Kommission bereits eine Maßnahme zur Unterstützung des Austauschs frequenzabhängiger Ausrüstung in Tschechien genehmigt, die auch für die drei Beihilfeempfänger gilt (Beschluss in der Sache SA.55742). (282) Maßnahmen zur Unterstützung der technischen Modernisierung der DTT-Plattform können jedoch, selbst wenn sie mit der Freigabe des 700-MHz-Bands in Zusammenhang stehen, den Status quo des Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Technologieplattformen (z. B. DTT, Satellit, Kabel, IPTV), die für Fernsehübertragungen genutzt werden können, beeinträchtigen. Von einer technischen Modernisierung wird in der Regel erwartet, dass sie Vorteile bietet, die von den Begünstigten solcher Maßnahmen kommerziell genutzt werden können und die diese Begünstigten ohne die Beihilfe normalerweise selbst umsetzen würden. Im Falle der Aufrüstung auf DVB-T2/HEVC sind die offensichtlichsten Vorteile die höhere Übertragungskapazität (für dieselbe Frequenz) und die bessere Videokompression, wodurch die Zahl der Fernsehkanäle, die ein DTT-Netz gleichzeitig ausstrahlen kann, erhöht und/oder die Videoqualität verbessert werden kann (z. B. höhere Videodefinition). (283) Aus diesen Gründen hat die Kommission bei der Prüfung solcher Maßnahmen dem Anreizeffekt und dem Vorliegen eines Marktversagens besondere Bedeutung beigemessen, da DTT-Betreiber, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, in der Lage sein sollten, eine technische Modernisierung ohne staatliche Beihilfen zu finanzieren. (284) Im April 2024 genehmigte die Kommission eine Maßnahme der Slowakei, die die Unterstützung für die Aufrüstung auf die DVB-T2-Technik für eines der vier DTT-Netze sowie die damit verbundene Informationskampagne umfasste (Beschluss in der Sache SA.55953). In diesem Fall vertrat die Kommission die Auffassung, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen, die eine staatliche Förderung für die technische Modernisierung rechtfertigten. Insbesondere vertrat die Kommission die Auffassung, dass der DTT-Betreiber in der Slowakei ohne die Beihilfe keinen Anreiz gehabt hätte, die für die Freigabe des 700-MHz-Bands erforderliche Aufrüstung vorzunehmen, wodurch die Kontinuität und Verfügbarkeit von DTT-Diensten für Endnutzer nach der Freigabe dieses Bands gefährdet worden wäre. Die Kommission stellte in diesem Zusammenhang den rückläufigen Trend auf dem slowakischen DTT-Markt (d. h. Rückgang um mindestens 45 % auf einen Marktanteil von weniger als 10 % im Jahr 2022 (157)) und die geringe DVB-T2-Verbreitung in der Slowakei (d. h. 80 % der Bevölkerung wären erst nach 2024 über kompatible Empfangsgeräte verfügen) (158) fest. Darüber hinaus konnte der Anbieter aufgrund des sinkenden Marktanteils und der Weigerung der Rundfunkveranstalter, die Aufrüstung zu finanzieren, nicht damit rechnen, die Kosten für die technische Aufrüstung wieder hereinzuholen. Gleichzeitig konnte die Umstellung auf das UHF-Band unter 700 MHz aus technischen Gründen ohne die Aufrüstung nicht erfolgen. (285) Im vorliegenden Fall wird mit der angemeldeten Maßnahme eine technische Aufrüstung auf fortschrittlichere Normen – DVB-T2/HEVC – unterstützt. Im Einleitungsbeschluss würd

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.