Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/962 der Kommission vom 22. Dezember 2025 über die von der Tschechischen Republik durchgeführte Maßnahme SA.64153 (2022/C) (ex 2021/N) zur Gewährung einer Beihilfe für die parallele terrestrische Fernsehübertragung über DVB-T2/HEVC (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8837)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D0962. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

129), doch erlegt der Beschluss von 2017 den Mitgliedstaaten keine Verpflichtung auf, DTT-Sendern einen Ausgleich zu gewähren. Im Beschluss von 2017 wird anerkannt, dass es im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, zu entscheiden, ob ein angemessener Ausgleich, insbesondere für Endnutzer, vorgesehen werden sollte (130). Nur wenn der Mitgliedstaat verpflichtet ist, das Unionsrecht ohne jeglichen Ermessensspielraum umzusetzen, kann die Maßnahme nicht als diesem Mitgliedstaat zurechenbar angesehen werden (131). Allerdings räumt Artikel 6 des Beschlusses von 2017 den Mitgliedstaaten weite Ermessensspielräume ein, die „sofern dies angemessen ist und mit dem Unionsrecht in Einklang steht, sicherstellen [können], dass eine angemessene Erstattung … erfolgt“. Darüber hinaus ist auch klar, dass im Beschluss von 2017 nicht festgelegt ist, wie eine solche Erstattung zu gestalten ist, sei es in Bezug auf den Kreis der Begünstigten, die förderfähigen Kosten oder andere Bedingungen. Darüber hinaus heißt es im Beschluss von 2017 unmissverständlich, dass eine solche Entschädigung nur im Einklang mit dem Unionsrecht gewährt werden darf; daher berührt sie nicht die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen, die von Tschechien einzuhalten sind. (229) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist und aus staatlichen Mitteln finanziert wird. 5.1.4.   Wirtschaftlicher Vorteil (230) Ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist jedweder wirtschaftliche Vorteil, den ein Begünstigter unter normalen Marktbedingungen ohne staatliches Eingreifen nicht erlangt hätte (132). Der Vorteil kann in Form einer positiven finanziellen Unterstützung gewährt werden, aber auch in Form von Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (133). Zu den Belastungen, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, gehören die Kosten der Unternehmen, die sich aus Regulierungsmaßnahmen ergeben, die mit der Ausübung einer regulierten wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind (134). (231) Im vorliegenden Fall wird die Beihilfe Betreibern gewährt, die terrestrische Rundfunkübertragungsdienstleistungen erbringen, was eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (siehe Abschnitt 5.1.2). Durch die Maßnahme werden Belastungen gemindert, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und zwar aus folgenden Gründen: Erstens zielt die Maßnahme darauf ab, die Kosten auszugleichen, die durch Regulierungsmaßnahmen entstanden sind, d. h. durch die Strategie von 2016, die Digitalnovelle und den technischen Übergangsplan (Erwägungsgrund 26). Mit der Digitalnovelle werden die DTT-Betreiber verpflichtet, Übergangsnetze einzurichten (Erwägungsgrund 43), und in der Strategie von 2016 und im technischen Übergangsplan werden die erforderlichen Übergangsnetze sowie die Zeitpunkte und detaillierten Bedingungen für den Betrieb dieser Übergangsnetze konkret festgelegt (Erwägungsgründe 49 bis 50). Regulatorische Verpflichtungen, die sich aus der Strategie von 2016, der Digitalnovelle und dem technischen Übergangsplan ergeben, sind untrennbar mit der Wirtschaftstätigkeit der DTT-Betreiber verbunden. Vor der Digitalnovelle war in Abschnitt 19 des Gesetzes Nr. 127/2005 bereits die Möglichkeit vorgesehen, dass das CTO die Genehmigungen zur Nutzung von Funkfrequenzen ändert (oder sogar widerruft), wenn dies erforderlich ist, damit Tschechien das Unionsrecht einhält (Erwägungsgründe 38 bis 39). Im vorliegenden Fall bestand das Ziel der Strategie von 2016, der Digitalnovelle und des technischen Übergangsplans darin, dass Tschechien die im Beschluss von 2017 festgelegten Verpflichtungen erfüllt. Zweitens ist die Möglichkeit, vor Ablauf der Rechte verpflichtet zu werden, die zugeteilten Frequenzen freizugeben oder die Bedingungen für die Nutzungsrechte und die Übertragungs- und Kompressionsnormen im Rahmen der internationalen Koordinierung zu ändern, kein Umstand, der den Rechtsinhabern hätte unbekannt sein können, berücksichtigt man einschlägige Präzedenzfälle (nämlich die Freigabe des 800-MHz-Bands – siehe Erwägungsgrund 13; das Europäische Parlament und der Rat entschieden, dass das 800-MHz-Band ab Januar 2013 kabellosen Breitbanddiensten zugewiesen würde) und die Vorgespräche auf internationaler Ebene (Erwägungsgründe 13 bis 14). Tschechien erklärte, dass die Regulierungsmaßnahme in die nationale Zuständigkeit falle (Erwägungsgrund 128). Die Regulierungsmaßnahme wurde durch verschiedene verbindliche Rechtsakte (Erwägungsgrund 26) angenommen, darunter die Strategie von 2016, die Änderung (die Digitalnovelle) des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation in Tschechien (Gesetz Nr. 127/2005) und ein Regierungserlass zur Festlegung der detaillierten technischen Bedingungen für den Übergang (technischer Übergangsplan). Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die durch die angemeldete Maßnahme gedeckten Kosten auf Regulierungsmaßnahmen Tschechiens zurückzuführen und untrennbar mit der Ausübung der Tätigkeiten der DTT-Betreiber im Bereich der Rundfunkübertragungsdienste verbunden sind. (232) Die Kommission teilt nicht die Auffassung eines Begünstigten, dass sich aus der angemeldeten Maßnahme kein Vorteil ergebe und dass die Regulierungskosten, die durch die Maßnahme ausgeglichen werden sollen, nicht Teil dieser wirtschaftlichen Tätigkeit seien. Der Begünstigte brachte vor, dass DTT-Betreiber durch die Maßnahme lediglich für einen strukturellen Nachteil entschädigt würden (Erwägungsgrund 161). Die Kommission stellt jedoch fest, dass selbst wenn die betreffenden regulatorischen Verpflichtungen nur DTT-Betreiber betreffen und deren Einhaltung für die Betreiber mit Kosten verbunden sein kann, dies nichts an der Tatsache ändert, dass die aus solchen Verpflichtungen resultierenden Kosten untrennbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der DTT-Betreiber verbunden sind, die die Einhaltung regulatorischer Verpflichtungen mit sich bringen kann. Die Kommission wird im nächsten Abschnitt (Erwägungsgrund 249) auf den Aspekt der Selektivität eingehen, den der Begünstigte in seiner Argumentation anführt. (233) Der Begünstigte brachte ferner vor, dass das Urteil in der Rechtssache Enirisorse (135) für die Beurteilung der vorliegenden Situation relevant sei (Erwägungsgrund 162). Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Maßnahme in der Rechtssache Enirisorse keinen Vorteil darstellte, da sie zur Folge hatte, dass die Wirkung einer früheren Maßnahme aufgehoben wurde und die sich daraus ergebende Situation wieder den normalen Bedingungen entsprach, die nach Auffassung des Gerichtshofs im italienischen Zivilgesetzbuch festgelegt waren. Die nationale Maßnahme hat lediglich verhindert, dass der Bilanz des Unternehmens eine Last auferlegt wird, die es unter normalen Umständen nicht zu tragen hätte, und hatte nicht zum Ziel, eine Last zu verringern, die dieses Unternehmen normalerweise hätte tragen müssen. Zu den normalen Bedingungen für die Tätigkeit auf dem DTT-Markt kann vielmehr die Erfüllung der von Tschechien auferlegten regulatorischen Verpflichtungen gehören, ebenso wie die Übernahme der Kosten für die Einhaltung dieser Verpflichtungen, beispielsweise für den Betrieb von Übergangsnetzen. Zu den normalen Bedingungen gehörte nicht der Ausgleich von Kosten, die sich aus der Einhaltung von Regulierungsmaßnahmen ergaben; daher wurden mit der angemeldeten Maßnahme keine normalen Bedingungen wiederhergestellt. Darüber hinaus ist die Situation in der Rechtssache Enirisorse sehr spezifisch, da es darin um einen Rechtsstreit zwischen zwei Unternehmen über die Rechte von Gesellschaftern auf einen Rückzug aus Aktiengesellschaften geht. Im vorliegenden Fall sind die Regulierungskosten, wie bereits erläutert, untrennbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Erbringung von DTT-Übertragungsdiensten verbunden. Diese Kosten können nicht als außergewöhnliche Belastung für die Bilanz eines Unternehmens angesehen werden, was bedeuten würde, dass solche Kosten nicht untrennbar mit der Tätigkeit von DTT-Betreibern verbunden wären. Tatsächlich waren sich die DTT-Betreiber bereits bewusst, dass Entwicklungen in der Frequenzpolitik möglich sind, da diese Möglichkeit in Abschnitt 19 des Gesetzes Nr. 127/2005 sogar vorgesehen war, und auch angesichts der früheren Freigabe des 800-MHz-Bands, die 2012 in Tschechien abgeschlossen wurde. (234) In Bezug auf das vom Begünstigten auf der Grundlage des Urteils in der Rechtssache Deutschland/Kommission (136) vorgebrachte Argument, dass die von einem Unternehmen zu tragenden normalen Kosten die Kosten seien, die von allen Wettbewerbern getragen würden (Erwägungsgrund 162), ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in dieser besonderen Situation auf das Vorliegen eines strukturellen Nachteils (d. h. die Finanzierung des Ruhegehalts ehemaliger Beamter) hingewiesen hat, der aufgrund der besonderen Umstände nur einem Unternehmen und nicht seinen Wettbewerbern entstanden sei. Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein solcher struktureller Nachteil vor, da von den Betreibern erwartet wird, dass sie die Kosten der technologischen Modernisierung und der damit verbundenen gleichzeitigen digitalen Übertragung tragen. Betreiber, die die Satellitenplattform nutzten, trugen die Kosten für die Aufrüstung auf DVS-T2. Außerdem trugen die DTT-Betreiber während des Übergangs von der Analog- zur Digitaltechnik die Kosten für die Aufrüstung auf Digitaltechnik. Darüber hinaus wird von den Netzbetreibern in der Regel erwartet, dass sie die Kosten für die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der mit den Frequenznutzungsrechten verbundenen Verpflichtungen, tragen. (235) Der Begünstigte brachte ferner vor, dass kein Vorteil vorliege, da Tschechien die Zustimmung der DTT-Betreiber benötigt habe, um deren Frequenzzuweisungen gemäß Abschnitt 19 des Gesetzes Nr. 127/2005 zu ändern, zumal der Beschluss von 2017 für DTT-Betreiber nicht unmittelbar anwendbar bzw. verbindlich, sondern an die Mitgliedstaaten gerichtet sei (Erwägungsgrund 163). Die angemeldete Maßnahme steht jedoch in keinem Zusammenhang mit möglichen Schäden und wurde der Kommission nicht als Vergleich zwischen Tschechien und den DTT-Betreibern gemeldet. Bei dem Ausgleich werden Elemente wie das Ablaufdatum der Frequenzrechte der einzelnen Betreiber (nach 2020) nicht berücksichtigt. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass es dem CTO nach Abschnitt 19 des Gesetzes Nr. 127/2005 bereits gestattet war, Genehmigungen zur Nutzung von Funkfrequenzen einseitig zu ändern (oder sogar zu widerrufen), wenn dies zur Erfüllung von Verpflichtungen nach dem Unionsrecht erforderlich ist (Erwägungsgrund 39), weshalb Tschechien berechtigt war, diesbezüglich Maßnahmen zu ergreifen, ohne dass die Zustimmung der DTT-Anbieter erforderlich war. (236) Das Argument des Begünstigten, auf Tschechien hätten aufgrund einer faktischen Enteignung Schadensersatzansprüchen zukommen können, ist für die Beurteilung eines mit der angemeldeten Maßnahme verbundenen Vorteils nicht relevant. Bei der angemeldeten Maßnahme handelt es sich um einen Ausgleich für die Erfüllung einer regulatorischen Verpflichtung, d. h. den Betrieb von Übergangsnetzen, und nicht um eine Einigung zwischen Tschechien und DTT-Betreibern aufgrund konkreter Schadensersatzansprüche. Darüber hinaus sind Nutzungsrechte an Funkfrequenzen nicht mit Eigentumsrechten vergleichbar, zum einen, weil Funkfrequenzen öffentliches Eigentum sind, und zum anderen, weil der Rechtsrahmen bereits die Möglichkeit vorsah, solche Rechte vor Ablauf der Laufzeit vorzeitig zu ändern oder zu widerrufen. Zudem wurden die Nutzungsrechte der Begünstigten nicht tatsächlich entzogen, sondern bis 2030 verlängert, wodurch sie Rechtssicherheit in Bezug auf die Frequenznutzung erhielten. (237) Es könnte argumentiert werden, dass eine Änderung der Genehmigungen zur Nutzung von Funkfrequenzen gemäß Abschnitt 19 des Gesetzes Nr. 127/2005 den DTT-Betreibern Anspruch auf einen gewissen Ausgleich verliehen hätte. Die Möglichkeit eines solchen Ausgleichs wird in Abschnitt 19 Absatz 2 und Abschnitt 27 des Gesetzes Nr. 127/2005 beschrieben (Erwägungsgrund 40 und Fußnote43). In Abschnitt 27 Unterabschnitt 6 werden die Kostenkategorien beschrieben, für die (vor der Digitalnovelle) ein Ausgleich beantragt werden kann, einschließlich der Kosten für technische Anpassungen, der abgeschriebenen Kosten stillgelegter Ausrüstungen, der Kosten für den Abbau und die Stilllegung der Ausrüstungen und der Kosten für die Sicherung der über die bestehenden Funkfrequenzen bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste auf andere Weise, und zwar für den Zeitraum, der erforderlich ist, um die erforderlichen technischen Maßnahmen zur Durchführung der Änderungen bei der Nutzung der Funkfrequenzen zu gewährleisten (Fußnote45). Die Kommission stellt jedoch fest, dass die genannten Kostenkategorien nicht die Kosten umfassen, die unter die angemeldete Maßnahme fallen, d. h., dass sie nicht mit dem Betrieb von Übergangsnetzen zusammenhängen (137). Der Betrieb von Übergangsnetzen war bis zur Annahme der Digitalnovelle, die einen solchen Ausgleich ermöglichte, nicht förderfähig (Erwägungsgrund 44). Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass es sich bei den in Abschnitt 27 Unterabschnitt 6 aufgeführten Kosten um Kosten handelt, die im Rahmen der mit dem Beschluss in der Sache SA.55742 genehmigten Maßnahme betreffend den Ausgleich für frequenzbezogene Ausrüstung grundsätzlich bereits gedeckt wurden. (238) Der Begünstigte argumentierte ferner, dass die Übergangsnetze kostenlos und ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben würden, um ein Gemeinwohlziel zu gewährleisten, wobei die einzige mögliche Vergütung für DTT-Betreiber der Ausgleich im Rahmen der Maßnahme sei (Erwägungsgrund 165). Der Begünstigte gab an, dass seine Einnahmen nach der Freigabe des 700-MHz-Bands und dem damit verbundenen Übergang zu DVB-T2 zurückgegangen seien, ungeachtet einer Erhöhung der Datenkapazität im betriebenen Netz (Erwägungsgrund 166). Dies bedeutet jedoch nicht, dass es sich bei den Betriebskosten der Übergangsnetze nicht um Regulierungskosten handelte, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Frequenzinhabers verbunden sind, und dass der Ausgleich dieser Kosten den DTT-Betreibern keinen Vorteil verschaffen würde. Die Ermittlung des Vorteils hängt nicht davon ab, ob diese Kosten den Umsatz oder die Gewinne der betroffenen Unternehmen erhöhen können oder nicht. (239) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und im Einklang mit der bisherigen Praxis (138) ist die Kommission der Auffassung, dass DTT-Betreiber durch die Maßnahme von Regulierungskosten entlastet werden, die mit ihrer Geschäftstätigkeit verbunden sind, während andere Betreiber diese Regulierungskosten selbst tragen müssen. Ohne die angemeldete Maßnahme wären die DTT-Betreiber gezwungen gewesen, alle Kosten zu tragen, die sich aus dem Betrieb der Übergangsnetze während der Umstellung auf das UHF-Band unter 700 MHz ergeben. (240) Darüber hinaus ermöglichte die Maßnahme den DTT-Betreibern die ununterbrochene Erbringung von DTT-Übertragungsdiensten. Ferner nutzen die DTT-Betreiber nach Abschluss des Umwidmungsprozesses, für den die Maßnahme eingeführt wurde, nun verbesserte terrestrische Fernsehnetze, die über mehr Kapazität verfügen und über die verbesserte Fernsehübertragungen vorgenommen werden können. (241) Die vorstehenden Erwägungen gelten für die Situation aller drei Begünstigten, die die Beihilfe im Rahmen der angemeldeten Maßnahme erhalten würden. Darüber hinaus würden die drei Begünstigten nach Erhalt des Ausgleichs im Vergleich zu CDG im Vorteil, da CDG über Frequenzrechte verfügte, das Netz 3 betrieb und außerdem sein endgültiges Netz 23 auf DVB-T2/HEVC aufrüsten musste. (242) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Maßnahme den drei Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft. 5.1.5.   Selektivität (243) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV gelten als Beihilfemaßnahmen von Mitgliedstaaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die „durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige“ den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Dieses Kriterium dient zur Identifizierung von Maßnahmen, die bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige begünstigen. (244) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass mit der Maßnahme drei DTT-Betreiber, die Übergangsnetze betrieben, im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands entschädigt werden sollen (Erwägungsgrund 53). Begünstigte der Maßnahme sind Unternehmen, die im Bereich der Fernsehübertragungsdienste tätig sind. Daher betrifft die Maßnahme nur Unternehmen, die in einem konkreten Segment des Rundfunksektors tätig sind, dem Tschechien die regulatorische Verpflichtung zum Betrieb von Übergangsnetzen auferlegt hat, insbesondere Česká televize (Übergangsnetz 11), CRa (Übergangsnetz 12) und DB (Übergangsnetz 13). Die Kommission ist der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme eine Einzelbeihilfe für diese drei Begünstigten darstellt (Erwägungsgrund 222). Bei Einzelbeihilfen reicht die Feststellung eines Vorteils grundsätzlich aus, um die Vermutung der Selektivität zu begründen (139). (245) Ein Begünstigter bestand darauf, dass die Kommission erläutern müsse, warum davon ausgegangen werden sollte, dass Unternehmen, die DTT nutzen, sich in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, die mit der von Unternehmen, die andere Technologien nutzen, vergleichbar sei, um festzustellen, ob die Maßnahme selektiv ist (Erwägungsgrund 167). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Maßnahme nur dann selektiv, „wenn sie im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung bewirkt, dass bestimmte Unternehmen gegenüber anderen begünstigt werden, die einem anderen oder demselben Wirtschaftszweig angehören und sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden“ (140). (246) In Anbetracht der Tatsache, dass die Beihilfe in Form von Zuschüssen (d. h. Direktzuschüssen) erfolgt, werden im vorliegenden Fall als Bezugssystem die normalen Marktbedingungen herangezogen, unter denen die Unternehmen tätig sind. Das Ziel des Bezugssystems kann nicht darin bestehen, dass Subventionen zu erwarten sind, da die Betreiber unter normalen Marktbedingungen ihre eigenen Kosten für die Erfüllung regulatorischer Verpflichtungen tragen sollten. Wie in Abschnitt 5.1.4 erläutert, ist die Kommission der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme Regulierungskosten betrifft, die mit der normalen Geschäftstätigkeit von DTT-Betreibern in Tschechien verbunden sind. Die Maßnahme stellt somit eine Abweichung vom Bezugssystem (also den normalen Marktbedingungen) dar, da sie die normalen Kosten für bestimmte Unternehmen verringert. (247) Den Begünstigten der angemeldeten Maßnahme erwächst somit ein Vorteil gegenüber allen anderen Unternehmen in allen anderen Sektoren und im selben Sektor, die ihre Kosten selbst tragen müssen. Folglich ist die Maßnahme prima facie selektiv. (248) Alternativ ist für den Fall, dass davon ausgegangen werden könnte, dass das Bezugssystem auf den Bereich der Übertragung von Fernsehsendungen beschränkt war (was nicht der Fall ist) und das Ziel dieses Bezugssystems berücksichtigt wurde, darauf hinzuweisen, dass es im Bereich der Übertragung von Fernsehsendungen andere konkurrierende technische Plattformen wie Satellit, Kabel oder IPTV gibt (Erwägungsgrund 21) (141), für die unter normalen Marktbedingungen kein Ausgleich für Regulierungskosten gewährt wird. Betreiber, die andere Plattformen nutzen, befinden sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation wie DTT-Betreiber, da sie die Kosten tragen müssen, die mit der technischen Aufrüstung ihrer Netze und den damit verbundenen Simulcast-Zeiträumen verbunden sind. Satellitenbetreiber unterliegen beispielsweise auch Verpflichtungen für die Frequenznutzung, die sich aus Regulierungskosten ergeben, und ihre Nutzungsrechte können ebenfalls geändert werden. Satellitenbetreiber müssen technologische Modernisierungen (z. B. von DVB-S zu DVB-S2 (142)) ebenfalls selbst finanzieren. Die Tatsache, dass die Betreiber der verschiedenen Technologieplattformen für die Videoübertragung in Tschechien unterschiedliche Geschäftsmodelle haben und möglicherweise nicht im selben Segment miteinander konkurrieren (z. B. frei empfangbare Übertragung gegenüber Pay-TV), versetzt sie im Hinblick auf das Ziel der Bereitstellung von Fernsehübertragungsdiensten nicht in eine andere rechtliche und tatsächliche Situation. Die verschiedenen konkurrierenden Plattformen (DTT, Satellit, IPTV) sind substituierbar. Alle sind in der Lage, Fernsehprogramme entweder frei empfangbar oder als Pay-TV zu übertragen, wie mehrere während der Untersuchung vorgelegte Beispiele zeigen, z. B. gaben einige kommerzielle Rundfunkveranstalter wiederholt ihre Absicht bekannt, HD-Versionen ihrer Programme zu verschlüsseln (Erwägungsgrund 153), Skylink/M7 Group experimentierte mit einem Pay-DTT-Dienst (Erwägungsgrund 91), und Telly erwog eine IPTV-Karte für frei empfangbare Dienste (Erwägungsgrund 154). Darüber hinaus hat Tschechien die Substituierbarkeit der Dienstleistungen bestätigt, als es argumentierte, dass das Hauptrisiko während der Übergangsphase darin bestehe, dass Zuschauer auf andere Plattformen wechselten, wenn es zu einer unkontrollierten Umwidmung käme (Erwägungsgrund 103). Darüber hinaus bestätigte Tschechien, dass es kein rechtliches Hindernis dafür gebe, DTT zu verschlüsseln und Pay-TV-Programme anzubieten. Somit haben die DTT-Betreiber die Wahl, ihr Geschäftsmodell jederzeit zu ändern. (249) Auch wenn die Freigabe des 700-MHz-Bands nur DTT-Betreiber betraf, ist die Kommission nicht der Auffassung, dass das Bezugssystem eng gefasst werden kann, sodass es genau dem Kreis der Begünstigten entspricht, d. h. bestimmten DTT-Unternehmen, die Übergangsnetze betrieben haben. Die Annahme, dass das Bezugssystem nur die von einer Regulierungsmaßnahme betroffenen Unternehmen umfasst, würde bedeuten, dass jeder Ausgleich für eine Regulierungsmaßnahme der Kontrolle staatlicher Beihilfen entgehen würde, da die meisten Regulierungsmaßnahmen auf bestimmte Marktsegmente unter Berücksichtigung ihrer Merkmale ausgerichtet sind (und somit nur für bestimmte Anbieter gelten würden), da sie nicht selektiv wären. Andererseits sind alle Marktsegmente von Regulierungsmaßnahmen betroffen, die zu Befolgungskosten für die Anbieter führen, an die diese Verpflichtungen gerichtet sind. Wie bereits erläutert, ist die Kommission der Auffassung, dass die Auswirkungen der Regulierungsmaßnahmen, die sich aus der Freigabe des 700-MHz-Bands ergeben, untrennbar mit der Tätigkeit der DTT-Betreiber verbunden sind. Daher kann das Bezugssystem für die Prüfung der Selektivität nicht auf die Unternehmen beschränkt werden, die einer spezifischen regulatorischen Verpflichtung unterlagen. (250) Ein Begünstigter argumentierte, dass der Ausgleich mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verknüpft sein könne. Es gibt jedoch keinen Hinweis darauf, dass die angemeldete Maßnahme mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden ist. In jedem Fall ist daran zu erinnern, dass eine Maßnahme auch dann als selektiv anzusehen ist, wenn ihr Ziel darin besteht, Einrichtungen finanziell zu begünstigen, die als im sozialen Bereich verdienstvoll angesehen werden (143), oder wenn sie positive Auswirkungen auf die Wirtschaft hat, die über das Eigeninteresse der Unternehmen hinausgehen (144). Die positiven Auswirkungen des von Tschechien für die Freigabe des 700-MHz-Bands geplanten Übergangs können die Schlussfolgerung, dass die Maßnahme selektiv ist, nicht infrage stellen. 5.1.6.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (251) Staatliche Maßnahmen fallen in den Anw

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.