Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/962 der Kommission vom 22. Dezember 2025 über die von der Tschechischen Republik durchgeführte Maßnahme SA.64153 (2022/C) (ex 2021/N) zur Gewährung einer Beihilfe für die parallele terrestrische Fernsehübertragung über DVB-T2/HEVC (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8837)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D0962. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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echien, von der oben genannten Option Gebrauch zu machen, um Technologien, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, einzuführen und den Übergang zu DVB-T2 zu vollziehen. (193) CRa vertrat die Auffassung, dass die bloße Ersetzung der Funkfrequenzen des 700-MHz-Bands ohne die Aufrüstung auf DVB-T2 bei gleichzeitiger Einhaltung der Anforderungen der Nachbarländer im Rahmen der internationalen Frequenzkoordinierung zu einer erheblichen Einschränkung des terrestrischen Rundfunks führen würde, von der etwa 60 % der Bevölkerung Tschechiens betroffen wären (113). In der Praxis würde dies bedeuten, dass von den sechs de facto durch das Genfer Abkommen von 2006 garantierten landesweiten Netzen nur noch drei voll nutzbare DVB-T-Netze zur Verfügung stünden. DB bestand darauf, dass die Notwendigkeit, die vier bestehenden landesweiten Netze im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands aufrechtzuerhalten, die Verwendung großer DVB-T2-SFN erfordere, da ihr Betrieb mit DVB-T nicht möglich sei. CRa merkte an, dass die Beibehaltung der DVB-T-Norm auch die weitere technische Entwicklung und damit die Nutzung von HD-TV-Programmen einschränken würde. Die Wahl von DVB-T2 sei auch mit der von den Nachbarländern (Deutschland, Österreich) gewählten Norm vereinbar. (194) CRa ist der Ansicht, dass der Betrieb der Übergangsnetze auch die technische Kontinuität des Rundfunks ermögliche, da die Betreiber von DTT-Netzen mehr Zeit hätten, den ordnungsgemäßen Betrieb der neuen Netze zu testen und zu überprüfen. Ein längerer Übergangszeitraum sei auch wichtig gewesen, damit die Haushalte ihre Fernsehgeräte gemäß dem natürlichen Zyklus ersetzen konnten (114). Hätte die DB keine parallele Übertragung genutzt, hätte dies für etwa die Hälfte der tschechischen Haushalte zum Ausfall der DTT-Dienste führen können. Eine massive Nachfrage nach neuen Empfangsgeräten und ein Wechsel der Plattform zum gleichen Zeitpunkt hätte den Markt destabilisieren können. (195) CRa betonte, dass es sich bei den beihilfefähigen Kosten für den Betrieb der Übergangsnetze um zusätzliche Kosten handelt, die DTT-Betreibern entstehen und die für die Freigabe des 700-MHz-Bands erforderlich sind. CRa wies ferner darauf hin, dass die Höhe des Ausgleichs weitgehend unabhängig von der Wahl der technischen Normen sei (DVB-T und DVB-T2, auch MPEG2/MPEG4/HEVC-Technologie (115), seien mit ähnlichen Ausrüstungskosten verbunden). Die beihilfefähigen Kosten würden unabhängig von der Wahl des Codec durch den Simulcast-Zeitraum verursacht. 4.3.6.2.   Zum Vorliegen eines Marktversagens (196) CRa betonte, dass die DTT-Betreiber rechtlich nicht verpflichtet seien, die Umstellung auf DVB-T2 vorzunehmen. Ohne die Freigabe des 700-MHz-Bands wäre die Umstellung auf DVB-T2 nicht einmal erforderlich, damit sie auf dem Markt wirksam konkurrieren können. Der Rechtsrahmen habe es der Tschechischen Republik mutmaßlich nicht ermöglicht, die Freigabe des 700-MHz-Bands und den Übergang zu DVB-T2 nach dem vorgesehenen Zeitplan ohne die Zustimmung und Zusammenarbeit der DTT-Netzbetreiber sicherzustellen. Tschechien habe eine Kompromisslösung finden müssen, die für die DTT-Netzbetreiber, die über die betroffenen Frequenzzuweisungen verfügten, akzeptabel war, da andernfalls die Gefahr langwieriger Rechtsstreitigkeiten und internationaler Schiedsverfahren bestanden hätte. (197) CRa zufolge habe die Freigabe des 700-MHz-Bands die Umstellung auf DVB-T2 erheblich beschleunigt, da dadurch die verfügbaren Frequenzen für den DTT-Rundfunk eingeschränkt worden seien. Die Nachbarländer hätten diese Freigabe ebenfalls an den Übergang zu einer höheren und mit Blick auf die Frequenznutzung effizienteren Rundfunk-Übertragungsqualität geknüpft. Somit hätte sich das Risiko von Störungen weiter erhöht, hätte Tschechien nicht auf DVB-T2 umgestellt. 4.3.7.   Geeignetheit (198) CRa vertrat die Auffassung, dass die von der Kommission im Einleitungsbeschluss vorgeschlagenen alternativen Lösungen (d. h. Zertifizierung, Informationskampagnen oder direkte Unterstützung von Haushalten beim Kauf von DVB-T2-kompatiblen Geräten) weniger geeignet seien als der Einsatz von Übergangsnetzen. 4.3.7.1.   Zur Frage, ob die Informations-/Zertifizierungskampagne ausreichend hätte sein können (199) Es wurde eine Informationskampagne durchgeführt, die jedoch hauptsächlich direkt von den DTT-Betreibern finanziert wurde (116). Tschechien finanzierte die Informationskampagne in minimalem Umfang. Die Zertifizierung von Fernsehempfangsgeräten zur Gewährleistung der vollständigen Kompatibilität mit der DVB-T2-Norm, die ebenfalls vom CRa finanziert wurde, begann in Tschechien im Jahre 2016. Die Kombination dieser privatwirtschaftlichen Tätigkeiten mit dem staatlich geförderten Bau und Betrieb von Übergangsnetzen gewährleistete die reibungslose Freigabe des 700-MHz-Bands bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der DTT-Übertragung, der einzigen frei empfangbaren Übertragung. (200) CRa zufolge war die gleichzeitige digitale Übertragung angemessen, da sie die negativen sozialen Auswirkungen erheblich verringerte und die Kontinuität des Fernsehens sicherte. Übergangsnetze hätten zudem Importeure von Unterhaltungselektronik zur Einfuhr von DVB-T2- und HEVC-Fernsehgeräten und Set-Top-Boxen veranlasst. 4.3.7.2.   Zur Möglichkeit der Verwendung finanzieller Gutscheine für Haushalte (201) Direkte Subventionen für private Haushalte wären eine deutlich teurere Lösung gewesen, da eine große Zahl von Haushalten diskriminierungsfrei entschädigt hätte werden müssen. CRa betonte, dass direkte Subventionen für Haushalte (z. B. Gutscheine) eine kostspieligere Lösung gewesen wären (ca. 83 Mio. EUR) (117), die um ein Vielfaches höher gewesen wäre als der Ausgleich im Rahmen der angemeldeten Maßnahme (ca. 18 Mio. EUR). Würden Gutscheine nur an sozial und wirtschaftlich schwache Haushalte ausgegeben, läge der Betrag (ca. 37 Mio. EUR) (118) immer noch deutlich über dem Ausgleich im Rahmen der Maßnahme. Darüber hinaus habe Tschechien von Mehrwertsteuereinnahmen im Zusammenhang mit dem gestiegenen Verkauf neuer Fernsehgeräte und Set-Top-Boxen profitiert. (202) CRa vertrat ferner die Auffassung, dass direkte Subventionen für private Haushalte negative Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Fernsehmarkt hätten. So könnte beispielsweise ein technologieneutraler Gutschein dazu führen, dass einige Haushalte von der DTT-Plattform zu einer anderen Plattform (z. B. Satellit oder IPTV) wechseln, bei der für den Haushalt zusätzliche Übertragungskosten anfielen, wodurch sich die Gesamtkosten für die Haushalte erhöhen würden. 4.3.8.   Verhältnismäßigkeit 4.3.8.1.   Über die Dauer der simultanen Übertragung (203) CRa stellte fest, dass der im Übergangszeitraum festgelegte Simulcast-Zeitraum mehr als nur sechs Monate betrug – z. B. betrug die durchschnittliche Dauer der simultanen Übertragung bei Sendern, die Teil von MUX1 waren, 19,5 Monate. Die Dauer der gleichzeitigen digitalen Übertragung könne nicht mit Deutschland verglichen werden, wo nur etwa 6 % der Bevölkerung DTT nutzten, im Vergleich zu etwa 60 % der Bevölkerung in Tschechien. (204) CRa zufolge basierte die Dauer der Simulcast-Phase auf dem technischen Übergangsplan zu DVB-T2, der vom CTO gemeinsam mit dem Ministerium für Industrie und Handel erstellt und anschließend von der tschechischen Regierung in der Strategie von 2016 genehmigt wurde. Die Dauer sei ausreichend erörtert und geprüft worden, um den technischen Erwägungen und der internationalen Koordinierung Rechnung zu tragen, den Haushalten den erforderlichen Komfort zu bieten und gleichzeitig die mit der Umstellung verbundenen Risiken zu verringern (119). Die Robustheit des gewählten Ansatzes habe sich in der COVID-19-Krise bewährt, als die Umstellung ohne erhebliche Probleme vorübergehend unterbrochen worden sei. (205) CRa zufolge könnte ein wesentlich kürzerer Zeitrahmen (etwa drei bis vier Monate anstelle der vorgeschlagenen zwei bis drei Jahre) nur auf einer rein technischen Umstellung beruhen, die eine direkte Neuzuweisung der Frequenzen beinhaltet, und nicht auf der Notwendigkeit, die Haushalte in sozialverträglicher Weise dabei zu unterstützen und zu motivieren, ihre Empfangsgeräte auszutauschen und auf DVB-T2 umzusteigen. 4.3.8.2.   Zu der Frage, ob die beschleunigte Umsetzung der DVB-T2-Norm nicht durch den kommerziellen Nutzen aufgewogen würde (206) CRa wies darauf hin, dass der derzeitige Prozess, anders als beim Übergang von der Analog- zur Digitaltechnik, nicht von Markttrends und einer Aufrüstung auf eine bessere Technik bestimmt werde. Nach Ansicht von CRa war die Aufrüstung auf DVB-T2 verfrüht. Zum Zeitpunkt der Freigabe des 700-MHz-Bands seien Haushalte und Rundfunkveranstalter nicht daran interessiert gewesen, ein verbessertes Produkt zu erhalten. (207) CRa vertrat die Auffassung, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung der korrekte Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Maßnahme berücksichtigt werden müsse, d. h. die Tatsache, dass sie auf Kosten im Zusammenhang mit Simulcast beschränkt sei. Die Kosten der Umrüstung von DVB-T auf DVB-T2/HEVC seien nur in Bezug auf die drei Übergangsnetze teilweise auszugleichen. (208) Weder CRa noch die anderen DTT-Betreiber hätten Einnahmen im Zusammenhang mit Simulcast erzielt. CRa betonte, dass der geforderte Ausgleich nur etwa [0-50] % seiner Gesamtkosten im Zusammenhang mit der parallelen Übertragung ausmache (120). 4.3.8.3.   Zur Relevanz bestimmter Parameter für die Berechnung des Ausgleichs (209) CRa erläuterte, dass der Ausgleich den tatsächlichen Kosten (Betriebsaufwendungen und Investitionsaufwendungen) entspreche, die in der Buchführung jedes Beihilfeempfängers erfasst, tatsächlich angefallen und während der übergangsweisen Übertragung entstanden seien. Der Ausgleich basiere nicht auf theoretischen monatlichen Durchschnittskosten. Diese durchschnittlichen monatlichen Kosten seien nur zur Schätzung des Höchstbetrags des Ausgleichs für die Zwecke der Anmeldung herangezogen worden. (210) CRa erläuterte, dass die Abschreibungskosten, mit denen Investitionsaufwendungen quantifiziert würden, die tatsächliche Abschreibung jedes relevanten Vermögenswerts seien, der für die Übertragung im Übergangsnetz der einzelnen Betreiber verwendet werde. Abschreibungen seien tatsächliche Kosten, und durch die Nutzung des Vermögenswerts im Übergangsnetz habe sich dessen verbleibende Nutzungsdauer verringert, d. h. der Zeitraum, in dem der Vermögenswert im endgültigen Netz genutzt werden kann. Abschreibungen seien eine objektive Methode zur Quantifizierung der Investitionsaufwendungen, im Allgemeinen das bewährte Verfahren zur Quantifizierung einer Wertminderung eines Vermögenswerts im Laufe der Zeit, die insbesondere auf Abnutzung zurückzuführen sei. Die Abschreibungen in der Buchführung sollten der tatsächlichen Situation entsprechen, wie es das tschechische Rechnungslegungsrecht (121) vorschreibe, und verhinderten eine doppelte Erfassung derselben Kosten. 4.3.8.4.   Zur Frage, ob die beihilfefähigen Kosten durch andere Beihilferegelungen ausgeglichen wurden (211) CRa wies darauf hin, dass die Maßnahme auf den Ausgleich von Kosten beschränkt sei, die nicht bereits durch bestehende Maßnahmen wie die mit dem Beschluss der Kommission in der Sache SA.55742 und dem Beschluss der Kommission in der Sache SA.60062 genehmigten ausgeglichen worden seien. 4.3.9.   Negative Auswirkungen (212) CRa argumentierte, dass die Freigabe des 700-MHz-Bands nicht auf eine natürliche technologische Entwicklung des Fernsehmarkts zurückzuführen sei, sondern auf staatliche Eingriffe, die die für die DTT-Plattform verfügbaren Frequenzen einschränkten. Andere Sendeplattformen, insbesondere Satellit, Kabel und IPTV, hätten in Tschechien einen deutlich geringeren Marktanteil als DTT und würden ausschließlich für Pay-TV genutzt. Diese Plattformen könnten die DTT-Plattform nur in technischer Hinsicht ersetzen. Darüber hinaus bestätigten verfügbare Studien (122), dass eine Substitution der DTT-Plattform durch andere Plattformen in Ländern mit hoher DTT-Verbreitung nicht zu erwarten ist. 5.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME 5.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (213) Die Kommission hat geprüft, ob die angemeldete Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV einzustufen ist, wonach „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar [sind], soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (214) Für die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV müssen die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sein: i) Begünstigte der Maßnahme müssen Unternehmen sein, d. h. Einrichtungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben; ii) die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden, iii) sie muss dem Empfänger einen Vorteil verschaffen; iv) dieser Vorteil muss selektiv sein; v) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten potenziell beeinträchtigen. (215) Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahme vorläufig die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Tschechien hat diese Feststellung nicht bestritten. Einer der Begünstigten bestritt jedoch, dass die angemeldete Maßnahme dem Staat zuzurechnen sei, dass sie einen selektiven Vorteil verschaffe und dass sie den Wettbewerb verfälsche. 5.1.1.   Empfänger von Einzelbeihilfen (216) Tschechien hat eine Maßnahme angemeldet, die einen Ausgleich für die Kosten des Betriebs von Übergangsnetzen im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands durch DTT-Betreiber vorsieht. (217) In der Digitalnovelle wurde festgelegt, dass die Begünstigten Inhaber von Funkfrequenzzuweisungen für landesweite Netze nach DVB-T-Norm sind, die Anspruch auf Erstattung der Kosten haben, welche beim Übergang zur DVB-T2-Norm tatsächlich und effizient aufgewendet wurden, um die Erbringung der Dienstleistung der terrestrischen Fernsehübertragung über Übergangsnetze technisch sicherzustellen (Erwägungsgrund 44). Begünstigte sind daher Frequenzinhaber, die die DVB-T-Norm verwenden und die Kosten für den Betrieb von Übergangsnetzen getragen haben. In der Digitalnovelle wird jedoch nicht angegeben, welche Frequenzinhaber ein Übergangsnetz betreiben mussten (oder sogar könnten). (218) In der Strategie von 2016 wurden bereits zwei landesweite Übergangsnetze mit den Bezeichnungen A und B ermittelt, die mit dem bestehenden Netz 1 (von Česká televize betrieben) bzw. dem Netz 2 (von CRa betrieben) kompatibel sein sollen. Ein drittes Übergangsnetz mit der Bezeichnung R, das regionalisiert werden kann, wurde mit dem Netz 4 (das von DB betrieben wird) verbunden und würde genutzt, sofern die internationale Koordinierung der Frequenzen dies zulässt (Erwägungsgrund 32). Im technischen Übergangsplan wurden die genauen Bedingungen festgelegt, unter denen die Übergangsnetze betrieben werden sollten, und die Sender, die Daten und die technischen Bedingungen für die parallele Übertragung bestimmt. Nach dem technischen Übergangsplan handelte es sich bei diesen Übergangsnetzen um die Netze 11, 12 und 13 (Erwägungsgründe 49 bis 50), die die Sender der bestehenden Netze 1, 2 bzw. 4 nutzen sollten. (219) Auf der Grundlage der Strategie von 2016 und des technischen Plans mussten nur drei Anbieter, die über mit DVB-T verbundene Frequenznutzungsrechte verfügten (von den vier Anbietern, die über solche Rechte verfügten), Übergangsnetze betreiben. Die Anbieter, die in den Genuss des Ausgleichs kommen konnten, werden daher in den Bestimmungen der Strategie von 2016, der Digitalnovelle und des technischen Übergangsplans wie folgt ermittelt: (1) Einer der Begünstigten, Česká televize, ist die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und besitzt auch die Frequenzrechte im Zusammenhang mit dem DTT-Netz 1, das er nach der DVB-T-Norm betrieb. Česká televize verwaltete das bestehende Netz 1, das Übergangsnetz 11 (in der Strategie von 2016 mit „A“ gekennzeichnet) und nun das endgültige Netz 21. Der Betrieb des Netzes von Česká televize wird an CRa ausgelagert (Erwägungsgrund 25 Absatz 1). Česká televize stellte beim CTO auf der Grundlage von Abschnitt 27 des Gesetzes Nr. 127/2005 einen Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs für den Betrieb des Übergangsnetzes 11 (Erwägungsgrund 59). (2) Ein weiterer Begünstigter ist CRa. CRa hielt die Frequenzrechte für das DTT-Netz 2, das auf der DVB-T-Norm basierte und von ihm betrieben wurde. CRa verwaltete das bestehende Netz 2, das Übergangsnetz 12 (in der Strategie von 2016 mit „B“ gekennzeichnet), das zur gleichzeitigen digitalen Übertragung der Inhalte der bestehenden Netze 2 und 3 (123) genutzt wurde, und verwaltet nun das endgültige Netz 22 (Erwägungsgrund 25 Absatz 3). CRa stellte beim CTO auf der Grundlage von Abschnitt 27 des Gesetzes Nr. 127/2005 einen Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs für den Betrieb des Übergangsnetzes 12 (Erwägungsgrund 59). (3) Der letzte Begünstigte ist DB. DB hielt die Frequenzrechte für das DTT-Netz 4, das auf der DVB-T-Norm basierte und von ihm betrieben wurde. Es verwaltete das bestehende Netz 4, das Übergangsnetz 13 (in der Strategie von 2016 mit „R“ gekennzeichnet) und nun das endgültige Netz 24 (Erwägungsgrund 25 Absatz 4). DB stellte beim CTO auf der Grundlage von Abschnitt 27 des Gesetzes Nr. 127/2005 einen Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs für den Betrieb des Übergangsnetzes 13 (Erwägungsgrund 59). (220) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei der angemeldeten Maßnahme um eine Beihilferegelung oder eine Einzelmaßnahme handelt. Damit eine staatliche Maßnahme als Beihilferegelung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d erster Halbsatz der Verordnung 2015/1589 (124) eingestuft werden kann, müssen drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens können Unternehmen auf der Grundlage einer Regelung Einzelbeihilfen gewährt werden. Zweitens ist für die Gewährung dieser Beihilfen keine nähere Durchführungsmaßnahme erforderlich. Drittens müssen die Unternehmen, denen Einzelbeihilfen gewährt werden können, „in einer allgemeinen und abstrakten Weise“ definiert werden (125). (221) Die angemeldete Maßnahme wird auf der Grundlage von drei Rechtsakten gewährt, nämlich der Strategie von 2016, der Digitalnovelle und dem technischen Übergangsplan. In der Digitalnovelle wird allgemein und abstrakt auf Begünstigte Bezug genommen, d. h. auf Frequenzinhaber, die die DVB-T-Norm verwenden und Kosten für den Betrieb von Übergangsnetzen getragen haben (Erwägungsgrund 217). Es ist jedoch nicht möglich, die Beihilfe allein auf der Grundlage dieses Rechtsakts zu gewähren, da darin nicht festgelegt ist, welche Übergangsnetze errichtet und betrieben werden müssen und welche technischen Anforderungen für die Freigabe des 700-MHz-Bands und die Umstellung der DTT-Dienste gelten. In diesem Zusammenhang sieht die Strategie von 2016 bereits drei Übergangsnetze vor, die den drei Begünstigten zugeordnet sind, während im Plan für den technischen Übergang bestätigt wird, dass (drei) spezifische Übergangsnetze eingerichtet werden müssen, d. h. die Netze 11, 12 und 13, und die technischen Bedingungen für den Betrieb dieser Netze festgelegt werden, einschließlich des Anfangs- und Enddatums. Diese Übergangsnetze sollten auf der Grundlage derselben Sender errichtet werden, die in den bestehenden Netzen 1, 2 bzw. 4 betrieben werden. Daher ergibt sich aus der gemeinsamen Auslegung der Strategie von 2016, der Digitalnovelle und des technischen Übergangsplans, dass es sich um die (drei) einzelnen Begünstigten des Ausgleichs für den Betrieb der Übergangsnetze handelt. (222) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme aus drei Einzelbeihilfen besteht. Empfänger der Einzelbeihilfen sind Česká televize, CRa und DB. 5.1.2.   Wirtschaftstätigkeit (223) Nach der ständigen Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (126). Die Einstufung einer bestimmten Einheit als Unternehmen hängt somit einzig und allein von der Art ihrer Tätigkeiten ab. Nach der Rechtsprechung stellt jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, eine wirtschaftliche Tätigkeit dar (127). (224) Im vorliegenden Fall wird die Beihilfe Betreibern von Rundfunkübertragungsdiensten gewährt. DTT-Betreiber erbringen terrestrische Fernsehübertragungsdienste für Rundfunkveranstalter. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als DTT-Betreiber ist die Haupteinnahmequelle von CRa und DB die von den Rundfunkveranstaltern für diese Dienste gezahlte Vergütung (Erwägungsgrund 102). Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Česká televize erbringt die Dienstleistung der terrestrischen Fernsehübertragung für ihre eigenen Rundfunktätigkeiten, die ebenfalls eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. (225) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei den drei Begünstigten, für die ein Ausgleich für den Betrieb von Übergangsnetzen beantragt wird, um Unternehmen handelt, die die wirtschaftliche Tätigkeit der Erbringung von DTT-Übertragungsdiensten ausüben. 5.1.3.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit (226) Die beihilfefähigen Kosten werden aus dem Funkverkehrskonto erstattet (Erwägungsgrund 56). Die Mittel des Funkverkehrskontos stammen aus einem Teil der Gebühren, die die Inhaber von Frequenznutzungsrechten für die Nutzung dieser Ressourcen an den Staat entrichten. Die Maßnahme wird aus öffentlichen Mitteln finanziert und ist aus folgenden Gründen dem Staat zuzurechnen: (1) Das Funkverkehrskonto ist gesetzlich festgelegt und geregelt (Erwägungsgrund 56). (2) Die von den Rechteinhabern gezahlten Gebühren werden von den Behörden als Gegenleistung für die Nutzung von Frequenzen erhoben, die eine öffentliche Ressource darstellen, und stellen Staatseinnahmen dar. (3) Der Anteil der Gebühren, die auf das Konto eingezahlt werden müssen, wird von den Behörden festgelegt. (4) Das CTO eröffnet und verwaltet das Funkverkehrskonto. Die Mittel auf diesem Konto stehen unter der Kontrolle des CTO, das ihre Bestimmung festlegt. Das CTO muss jährlich über die Verwaltung des Kontos Bericht erstatten. (5) Die aus dem Konto resultierenden Kosten und Einnahmen gehen in den Staatshaushalt ein. (6) Die Maßnahme ist in den in Erwägungsgrund 26 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen. (7) Das CTO verwaltet die Maßnahme, indem es die Beihilfeanträge prüft und die Richtigkeit der beihilfefähigen Kosten überprüft (Erwägungsgrund 58). (227) CRa argumentierte, dass die angemeldete Maßnahme nicht dem Staat zuzurechnen sei, da durch sie sichergestellt werde, dass Tschechien die durch den Beschluss von 2017 vorgegebenen Ziele erfülle, und dieser auf EU-Ebene erlassene Beschluss unmittelbar umgesetzt werde (siehe Erwägungsgrund 4.3.2.1). Darüber hinaus sehe der Beschluss von 2017 vor, dass die Mitgliedstaaten einen Ausgleich gewähren können, um den Übergang zu Technologien, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, zu erleichtern. (228) Die Kommission stellt jedoch fest, dass die angemeldete Maßnahme in Form eines Ausgleichs für DTT-Betreiber Tschechien durch den Beschluss von 2017 nicht auferlegt wird. Insbesondere trifft es zwar zu, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss von 2017 verpflichtet sind, i) die Nutzung des 700-MHz-Bands für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienstleistungen zu gestatten (128) und ii) die Verfügbarkeit des UHF-Bands unter 700 MHz für die terrestrische Bereitstellung von Rundfunkdiensten bis mindestens 2030 sicherzustellen (

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.