Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/962 der Kommission vom 22. Dezember 2025 über die von der Tschechischen Republik durchgeführte Maßnahme SA.64153 (2022/C) (ex 2021/N) zur Gewährung einer Beihilfe für die parallele terrestrische Fernsehübertragung über DVB-T2/HEVC (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8837)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D0962. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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elly hält insbesondere das Argument Tschechiens, dass die DTT-Plattform die einzige Plattform für frei empfangbare Fernsehprogramme für die Fernsehübertragung in Tschechien sei, für unzutreffend, da es weder eine rechtliche Regelung noch eine vertragliche Garantie gebe, die private Rundfunkveranstalter daran hindere, ihre Programme nach dem Übergang zur DVB-T2-Norm zu verschlüsseln. 4.2.8.   Negative Auswirkungen (154) Der Beschwerdeführer argumentierte, dass Tschechien beschlossen habe, die am wenigsten fortschrittliche Fernsehtechnik (d. h. DTT) zu bevorzugen, was nicht nur konkurrierenden Techniken schaden, sondern sich letztlich negativ auf die Kunden auswirken würde. Telly verwies darauf, dass das Unternehmen bereit gewesen sei, eine Karte für frei empfangbares Digitalfernsehen auf den Markt zu bringen, und zwar in der berechtigten Erwartung einer technologieneutralen staatlichen Informationskampagne. Telly erinnerte daran, dass die beiden größten kommerziellen Rundfunkveranstalter in Tschechien (mit einem gemeinsamen Zuschaueranteil von fast 60 %) wiederholt ihre Absicht bekundet hätten, HD-Versionen ihrer Programme zu verschlüsseln, sobald DVB-T2 eingeführt sei. 4.3.   Von Begünstigten eingegangene Stellungnahmen (155) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von CRa und DB ein, zwei der Begünstigten der Maßnahme (Erwägungsgrund 5). Sofern in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich angegeben, stammen die Anmerkungen von CRa. 4.3.1.   Allgemeine Bemerkungen (156) In Bezug auf den Anwendungsbereich der Maßnahme wies CRa darauf hin, dass der Einleitungsbeschluss den Eindruck erwecke, dass der Ausgleich Investitionskosten für neue Ausrüstung betreffe, die für die Errichtung und den Betrieb der DVB-T2/HEVC-Netze erforderlich sei (siehe Erwägungsgrund 3 Buchstabe i und Erwägungsgrund 28 Buchstabe i des Einleitungsbeschlusses). Die Maßnahme betreffe jedoch gerade die zusätzlichen Kosten der drei Übergangsnetze, die für einen begrenzten Zeitraum und kostenlos betrieben würden. Insbesondere gleicht die Maßnahme lediglich die Abschreibung der für die Übergangsnetze genutzten Ausrüstung aus. In diesem Zusammenhang sei die Tatsache, dass einige Geräte in den endgültigen Netzen wiederverwendet werden könnten, unerheblich. (157) CRa zufolge zielt die Maßnahme darauf ab, a) eine reibungslose und rechtzeitige Freigabe des 700-MHz-Bands zu gewährleisten, was ohne einen Konsens mit den DTT-Betreibern nicht möglich wäre, b) die Rentabilität der DTT-Netze mindestens bis 2030 sicherzustellen, wie im Beschluss von 2017 vorgesehen, und c) den Status quo zwischen den technischen Plattformen für den Fernsehrundfunk aufrechtzuerhalten und dadurch Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. (158) CRa erklärte, dass die DTT-Plattform unbestreitbar die stärkste Fernsehübertragungsplattform in Tschechien sei und dass ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen DTT und frei empfangbaren Fernsehprogrammen in Tschechien bestehe. Es gebe kein Pay-TV-Angebot auf der DTT-Sendeplattform, und es gebe kein frei empfangbares Angebot über Satellit, Kabel oder IPTV, nicht einmal in einem Teil des tschechischen Hoheitsgebiets. In Erwägungsgrund 106 des Einleitungsbeschlusses verweise die Kommission auf die Möglichkeit der Einführung eines kostenpflichtigen DTT-Dienstes der Skylink/M7-Gruppe; diese Informationen seien jedoch veraltet (92). (159) CRa vertrat die Auffassung, dass die Bewertung der Maßnahme mit der Bewertung anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands, die bereits von der Kommission genehmigt wurden, im Einklang stehen muss. 4.3.2.   Vorliegen einer Beihilfe 4.3.2.1.   Zurechenbarkeit (160) CRa argumentierte, dass die Maßnahme nicht dem Staat zuzurechnen sei, da mit der Freigabe des 700-MHz-Bands und dem Übergang zu DVB-T2 unmittelbar ein von der Union erlassener Rechtsakt (d. h. der Beschluss von 2017) umgesetzt werde. Der Beschluss von 2017 sehe vor, dass die Mitgliedstaaten einen Ausgleich gewähren können, um bei der Frequenznutzung die Umstellung auf Techniken, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, zu erleichtern. Mit der Maßnahme werde lediglich sichergestellt, dass Tschechien die durch den Beschluss von 2017 vorgegebenen Ziele erreicht. 4.3.2.2.   Selektiver Vorteil (161) CRa vertrat die Auffassung, dass kein selektiver Vorteil vorliege, da die Maßnahme nur die nachteiligen Auswirkungen auf die DTT-Plattform abmildere, die sich aus der erzwungenen Freigabe des 700-MHz-Bands und dem damit verbundenen Übergang zu DVB-T2 ergäben. Mit der Maßnahme würden DTT-Betreiber lediglich für einen strukturellen Nachteil entschädigt. Sie betreffe alle DTT-Betreiber in gleicher Weise. (162) CRa wies darauf hin, dass der Gerichtshof entschieden habe, dass ein Gesetz, das lediglich verhindere, dass der Bilanz eines Unternehmens eine Last auferlegt werde, die es unter normalen Umständen nicht zu tragen hätte, diesem Unternehmen keinen Vorteil verschaffe (93). Angesichts der Umstände des vorliegenden Falls, in dem durch Unionsvorschriften die Menge der für DTT-Dienste reservierten Frequenzen deutlich vor dem DTT-Investitionszyklus und ohne Achtung der Gültigkeit der damit verbundenen Nutzungsrechte schrittweise verringert werde, sei es angezeigt, die Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen als außergewöhnliche Belastung für die Bilanz eines Unternehmens zu behandeln. Dabei handle es sich weder um normale regulatorische Kosten noch um Kosten im Zusammenhang mit dem laufenden Management der normalen Tätigkeiten eines Unternehmens. Der Gerichtshof sei zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei den normalen Kosten, die ein Unternehmen zu tragen hat, um die Kosten handelt, die von allen Wettbewerbern zu tragen sind (94). (163) CRa wies darauf hin, dass die Aussage in Erwägungsgrund 79 des Einleitungsbeschlusses, wonach die tschechischen Behörden in der Lage gewesen seien, Funkfrequenzen aus dem 700-MHz-Band einseitig von DTT-Betreibern freizugeben, indem sie ihre Frequenzzuweisungen gemäß Abschnitt 19 des Gesetzes Nr. 127/2005 geändert hätten, eine übermäßige Vereinfachung darstelle. CRa vertrat die Auffassung, dass der Beschluss von 2017 nicht unmittelbar anwendbar sei – er sei für die DTT-Betreiber nicht bindend, sondern an die Mitgliedstaaten gerichtet. Obwohl das Gesetz Nr. 127/2005 Bestimmungen für eine mögliche Änderung der Frequenzzuweisungen enthalte, um sie mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen, werde die Anwendung dieser Rechtsgrundlage daher nicht als praktikabel erachtet. (164) CRa argumentierte, es sei unstreitig, dass es für die tschechischen Behörden unerlässlich gewesen sei, mit den DTT-Betreibern einen Konsens zu erzielen, um das 700-MHz-Band wirksam und rechtzeitig freizugeben, da sie sich andernfalls dem Risiko langfristiger Streitigkeiten und/oder internationaler Schiedsverfahren ausgesetzt hätten. Darüber hinaus hätte, wenn sich der Staat auf Abschnitt 19 des Gesetzes Nr. 127/2005 berufen hätte, die unmittelbare Gefahr bestanden, dass Schadensersatzansprüche aufgrund einer De-facto-Enteignung der betreffenden Funkfrequenzen hätten geltend gemacht werden können (95). (165) CRa wies darauf hin, dass die Übergangsnetze kostenlos und ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben würden, um ein Gemeinwohlziel zu gewährleisten, wobei die einzige mögliche Vergütung für DTT-Betreiber der Ausgleich im Rahmen der Maßnahme sei. Während der umfassenden Konsultation rund um die Freigabe des 700-MHz-Bands weigerten sich alle Fernsehsender eindeutig, etwaige Kosten, insbesondere Kosten für die gleichzeitige digitale Übertragung, zu tragen. (166) CRa argumentierte, dass auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass den DTT-Anbietern ein Vorteil gewährt werde. Die Einnahmen von CRa seien nach der Freigabe des 700-MHz-Bands und dem damit verbundenen Übergang zu DVB-T2 zurückgegangen, ungeachtet einer Erhöhung der Datenkapazität infolge des in Erwägungsgrund 27 des Einleitungsbeschlusses genannten Übergangs zu DVB-T2. (167) In Bezug auf die Selektivität bestand CRa darauf, dass die Kommission erläutern müsse, warum davon auszugehen sei, dass sich Unternehmen, die DTT nutzen, in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden, die mit der von Unternehmen vergleichbar sei, die eine andere Technik nutzen (96) und von der Freigabe des 700-MHz-Bands nicht unmittelbar betroffen waren und/oder dadurch keine Nachteile erlitten haben. Die allgemeinen regulatorischen Anforderungen an andere Plattformen (z. B. Satelliten) seien nicht mit der besonderen Situation im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands vergleichbar. Die Geschäftsmodelle der verschiedenen Plattformen unterschieden sich diametral (97). Die DTT-Plattform stehe nicht in direktem Wettbewerb mit anderen Technologieplattformen; DTT übertrage das frei empfangbare Fernsehen, während andere Plattformen Pay-TV-Dienste anböten. Dies stehe im Einklang mit den Entscheidungen der Kommission in Fusionskontrollsachen, in denen die Kommission aufgrund der unterschiedlichen Geschäftsmodelle in der Regel von einem jeweils separaten Vertriebsmarkt für frei empfangbare Programme und für Pay-TV-Programme ausgehe (98). (168) Unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 88 des Einleitungsbeschlusses wies CRa darauf hin, dass die Maßnahme auf alle Betreiber von DTT-Netzen ausgerichtet sei. Es habe nur drei Übergangsnetze gegeben, da für ein viertes Übergangsnetz keine Frequenzen zur Verfügung gestanden hätten (99). CRa hätte daher mit dem CTO vereinbart, dass CDG, eine Tochtergesellschaft des Unternehmens, kein eigenes Übergangsnetz aufbauen, sondern das von CRa betriebene Übergangsnetz 12 nutzen würde. 4.3.2.3.   Verfälschung des Wettbewerbs (169) In Bezug auf das Vorliegen einer Verfälschung des Wettbewerbs argumentierte CRa, dass sich durch eine solche Verfälschung die Wettbewerbsstellung des Empfängers gegenüber anderen Unternehmen, mit denen er im Wettbewerb stehe, verbessern müsste. Die angemeldete Maßnahme ziele jedoch darauf ab, den Empfängern einen Ausgleich für die zusätzlichen inkrementellen Kosten zu gewähren, die ihnen aufgrund der staatlich auferlegten regulatorischen Änderungen entstehen. Darüber hinaus ist CRa, wie bereits erläutert, der Ansicht, dass DTT-Betreiber nicht mit Betreibern anderer Plattformen im Wettbewerb stehen. 4.3.3.   Verstoß gegen EU-Recht (170) CRa war nicht der Auffassung, dass die Maßnahme gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen könnte, da sie allen DTT-Betreibern in der Tschechischen Republik in gleicher, transparenter und diskriminierungsfreier Weise zur Verfügung stehe, d. h., sie richte sich an alle Wirtschaftsteilnehmer, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden. 4.3.4.   Rechtmäßigkeit (171) CRa wies darauf hin, dass der Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe der Zeitpunkt sei, zu dem ein unbedingter und rechtsverbindlicher Anspruch auf die Beihilfe bestehe (100). Obwohl die Beihilfeempfänger ihre Anträge auf Kostenausgleich bereits beim CTO eingereicht hätten, sei klar, dass das CTO die Zahlung zurückhalten werde, bis die Kommission ihre Bewertung abgeschlossen habe. Die Gewährung der Ausgleichszahlungen sei stets von einer Genehmigung durch die Kommission abhängig gewesen. (172) CRa erklärte, dass die Bestimmung von Abschnitt 27 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 127/2005 in der durch die Digitalnovelle geänderten Fassung keine Einzelheiten zu den beihilfefähigen Kosten und der Höhe des Ausgleichs enthalte, weshalb die Gewährung der Beihilfe einer Bewertung durch das CTO unterliege. (173) CRa erläuterte, dass die Bestimmungen von Abschnitt 27 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 127/2005 offenbar in die Digitalnovelle aufgenommen worden seien, um einen Verfahrensrahmen zu schaffen, mit dem die Behörden das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV einhalten können. Diese Verpflichtung sei beispielsweise im Postdienstleistungsgesetz ähnlich formuliert (101). Nach ständiger Entscheidungspraxis der nationalen Gerichte müsse die Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung über die Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens bis zur Klärung einer Vorfrage durch eine andere Behörde die Umstände des betreffenden Verfahrens berücksichtigen. Die Tatsache, dass die von der Verwaltungsbehörde zu beschließenden Ausgleichszahlungen Gegenstand eines Verfahrens vor der Kommission über ihre Vereinbarkeit mit Artikel 107 AEUV seien, sei zweifellos ein wichtiger Umstand, den die Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen habe. Eine verfrühte Zahlung des Ausgleichs könnte im Falle einer Negativentscheidung der Kommission die Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfe nach sich ziehen. Artikel 108 Absatz 3 AEUV, nach dem die Gewährung von Beihilfen vor einer Entscheidung der Kommission untersagt ist, sei unmittelbar anwendbar, sodass die Verwaltungsbehörde keine andere Wahl gehabt habe, als das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung der Kommission abzuwarten, was sie auch getan habe. (174) Darüber hinaus sollten Ausgleichsmaßnahmen nicht automatisch im Rahmen der Digitalnovelle gewährt werden, sondern von der Bewertung des CTO abhängig gemacht werden, die unmittelbar an Artikel 108 Absatz 3 AEUV gebunden sei. Wie die Kommission in Erwägungsgrund 44 des Einleitungsbeschlusses selbst einräume, beabsichtige die Tschechische Republik, die Beihilfe erst zu zahlen, nachdem die Maßnahme von der Kommission genehmigt worden sei. (175) CRa erläuterte, dass die einschlägige Bestimmung des Gesetzes Nr. 127/2005 zur Vermeidung von Zweifeln später durch das Gesetz Nr. 374/2021 Slg. vom 15. September 2021, das am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, geändert worden sei (102). (176) Schließlich brachte CRa vor, dass die Kommission die Rechtmäßigkeit der staatlichen Beihilfe im Falle von Kosten im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen in Bezug auf die Freigabe des 700-MHz-Bands (z. B. Beschluss in der Sache SA.55742), die sich auf dieselben Rechtsakte wie die angemeldete Maßnahme stützten, nicht infrage gestellt habe. 4.3.5.   Anreizeffekt 4.3.5.1.   Zum Bestehen kommerzieller Anreize für DTT-Betreiber (177) CRa argumentierte, dass für die DTT-Betreiber kein Marktanreiz bestanden habe, das 700-MHz-Band freizugeben, wie im Beschluss von 2017 gefordert. Tschechien habe einen Konsens mit den DTT-Betreibern erzielen müssen, indem es ein Bündel von Ausgleichsmaßnahmen beschlossen habe, um den strukturellen Nachteil auszugleichen, der den DTT-Betreibern durch den Beschluss von 2017 entstanden war. (178) CRa argumentierte, dass die Freigabe des 700-MHz-Bands bis Juni 2020 im Widerspruch zu den natürlichen Investitionszyklen für DTT (in der Regel 12 bis 15 Jahre, wobei die Investitionen im Zusammenhang mit der Umstellung von analogem auf digitales Fernsehen bereits 2012 abgeschlossen wurden), zu den bestehenden kommerziellen Verträgen zwischen DTT-Betreibern und Fernsehsendern und zum Zyklus der Erneuerung von Fernsehgeräten in Haushalten stehe. (179) CRa wies darauf hin, dass die Datenkapazität der Netze infolge des Übergangs zu DVB-T2 zwar gestiegen sei, CRa jedoch nicht in der Lage gewesen sei, die gesamte Kapazität der neuen Netze zu verkaufen, und dass die Einnahmen nach dem Übergang sogar zurückgegangen seien. Die Tatsache, dass die Netze mit voller Kapazität genutzt wurden, sei für sich genommen kein ausreichender Impuls für die technische Aufrüstung gewesen (103). (180) Die Tatsache, dass CRa (über seine Tochtergesellschaft CDG) die DVB-T2-Modernisierung des Netzes 3 (nunmehr endgültige Netz 23) finanziert habe, könne nicht als Beweis für einen fehlenden Anreizeffekt herangezogen werden. Wie bereits erläutert, stimmte CRa dem CTO zu, dass CDG angesichts der unzureichenden Frequenzen für den Betrieb eines vierten Übergangsnetzes kein eigenes Übergangsnetz aufbauen, sondern sich stattdessen auf das Übergangsnetz 12 verlassen würde. (181) CRa wies darauf hin, dass die versuchsweise Übertragung von DVB-T2 durch CRa im Jahr 2012, wie in Erwägungsgrund 124 Buchstabe a des Einleitungsbeschlusses dargelegt, nicht herangezogen werden könne, um den Anreizeffekt der Maßnahme zu bestreiten. Versuchsweise Übertragungen mittels neuer Technik erfolgt in der Regel viele Jahre vor einer kommerziellen Entscheidung und lange vor ihrer tatsächlichen Umsetzung (z. B. startete Tschechien die versuchsweise Übertragung, die bereits 1999 auf DVB-T lief, während die tatsächliche Umstellung auf DTT erst 2012 abgeschlossen wurde). CRa erläuterte, dass die im Jahr 2012 durchgeführte versuchsweise Übertragung ausschließlich dem Zweck der Überprüfung der technischen Parameter und auf der Grundlage kurzfristiger Einzelgenehmigungen des CTO gedient habe. (182) Auch die Tatsache, dass CRa in seinem Jahresbericht 2011 erwähnt habe, dass DVB-T2 zur Entwicklung seiner Geschäftstätigkeit beitragen könne, bedeute nicht, dass CRa beabsichtige, die Technologie umzusetzen. Darüber hinaus sei in dem Bericht kein konkreter Zeitrahmen festgelegt worden. CRa bestätigte, dass der Geschäftsplan von CRa vor der Annahme der Strategie von 2016 und des Beschlusses von 2017 den Übergang zu DVB-T2 angesichts der Gültigkeit der ursprünglichen Funkfrequenzzuweisungen, die über 2020 hinausgingen, nicht unmittelbar vorsah. Darüber hinaus wurde in der Strategie von 2016 bereits auf den starken Widerstand der Rundfunkveranstalter gegen die Finanzierung der Umstellung hingewiesen. (183) CRa vertrat die Auffassung, dass der Einleitungsbeschluss inkohärent sei, wenn er Zweifel am Anreizeffekt der Maßnahme aufwerfe, da die Beihilfeempfänger vor der Annahme der Digitalnovelle mit den Investitionen begonnen hätten. Wenn der Ausgleich zum Zeitpunkt der Investitionen nicht hinreichend sicher war, könne die Kommission nicht gleichzeitig geltend machen, dass sich die Begünstigten auf die Verlängerung der Frequenznutzungsrechte bis 2030 hätten verlassen können und dies in ihrem Geschäftsplan hätten widerspiegeln müssen. Die Kommission könne auch nicht behaupten, dass sich die Betreiber auf die erforderlichen Frequenzen für die Übergangsnetze hätten verlassen können, die trotz der Zusage in der Strategie von 2016 den DTT-Betreibern noch nicht zugeteilt worden waren. Vielmehr bildeten alle diese Maßnahmen ein einziges Maßnahmenpaket, das in der Strategie von 2016 beschrieben und von Tschechien gemeinsam angemeldet worden sei. 4.3.5.2.   Zum Beginn der Arbeiten vor der Annahme der förmlichen Rechtakte zur Gewährung der Beihilfe (184) CRa wies ferner darauf hin, dass die Kommission den Anreizeffekt anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands akzeptiert habe, wie z. B. im Beschluss in der Sache SA.55742, Maßnahmen, die sich auf dieselbe Rechtsgrundlage stützten. CRa war der Ansicht, dass sich die Beurteilung des Anreizeffekts auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Grafischer Maschinenbau (104) stützen sollte, wonach bei der Beurteilung des Anreizeffekts der weitere Kontext zu berücksichtigen sei, in dem die beihilfefähigen Kosten entstanden seien, einschließlich der Mitteilungen der nationalen Behörden. (185) CRa erklärte, dass man bereits vor März 2017 Zusicherungen im Zusammenhang mit dem Ausgleichsmechanismus von den tschechischen Behörden erhalten habe. Die Entscheidung der DTT-Betreiber, Schritte zur Freigabe des 700-MHz-Bands zu unternehmen (einschließlich Investitionen in Übergangsnetze), habe in erster Linie auf langjährigen öffentlichen Diskussionen beruht, die bereits 2013 begonnen hätten (105). Die wichtigsten Dokumente in Tschechien zur Freigabe des 700-MHz-Bands (z. B. die Strategie von 2016) seien vor ihrer tatsächlichen Annahme ausführlich mit dem Markt, einschließlich CRa, erörtert worden. CRa habe sich aktiv an der vom tschechischen Ministerium für Industrie und Handel eingesetzten Expertengruppe, die an der Strategie von 2016 arbeitete, beteiligt. (186) CRa ist der Ansicht, dass die Strategie von 2016 ein Schlüsseldokument ist, das den DTT-Betreibern ausreichende Gewähr bietet. Die Strategie von 2016 habe das Ministerium für Industrie und Handel verpflichtet, im Einklang mit der Strategie von 2016 mit dem Kulturministerium und dem CTO zusammenzuarbeiten und unter anderem die Umsetzung der darin beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission. (187) CRa gab an, dass das CTO CRa bereits 2016 zwei individuelle Frequenzgenehmigungen erteilt habe (von 26 Einzelfrequenzgenehmigungen für die Sender und etwa 50 Einzelfrequenzgenehmigungen für die Ballsender, die anschließend verwendet wurden), um die Strategie umzusetzen und CRa in die Lage zu versetzen, mit dem Bau des Übergangsnetzes 12 zu beginnen. 4.3.6.   Notwendigkeit 4.3.6.1.   Zur Notwendigkeit der Finanzierung der im Rahmen des Beschlusses von 2017 beihilfefähigen Kosten (188) In der Strategie von 2016 hatte Tschechien bereits Folgendes festgestellt: „Der Übergang ist ohne einen gleichzeitigen Betrieb bestehender DVB-T- und DVB-T2-Übergangsnetze und des 700-MHz-Bands für DTT über einen bestimmten Zeitraum hinweg nicht möglich. Allgemein besteht daher Einigkeit darüber, dass der Übergang zu DVB-T2, d. h. zu der mit Blick auf die Frequenznutzung effizienteren DVB-T2/HEVC-Technik, zuerst erfolgen muss und nur dann bei Bedarf das 700-MHz-Band freigegeben werden kann. Andernfalls könnte es zu einem dramatischen Rückgang der Verfügbarkeit (Signalabdeckung der Bevölkerung) und der Qualität des DTT und damit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kommen, was höchstwahrscheinlich letztlich zum Wegfall des DTT als solchem führen würde (106).“ (189) In der Strategie von 2016 wurde ferner festgelegt, dass die Simulcast-Dauer „in erster Linie der Notwendigkeit Rechnung tragen muss, eine ausreichende Ausstattung der Haushalte mit neuen Fernsehempfangsgeräten oder Set-Top-Boxen (STB), die mit DVB-T2/HEVC-Rundfunk kompatibel sind, auf der Grundlage ihrer Verfügbarkeit auf dem Markt zu erreichen“, wobei der Erneuerungszyklus der Geräte auf mindestens fünf bis sechs Jahre geschätzt wird (107). Unter Annahme einer mindestens drei Jahre dauernden gleichzeitigen digitalen Übertragung wurde in der Strategie von 2016 geschätzt, dass der Erneuerungszyklus auf einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren reduziert werden könnte (108). (190) CRa erläuterte, dass Übergangsnetze aus technischen Gründen erforderlich seien, insbesondere wegen der Notwendigkeit einer internationalen Koordinierung und der Vermeidung funktechnischer Störungen sowie um den Haushalten Zeit für die Ausstattung mit neuen Empfängern und den Umstieg auf die neuen Frequenzen einzuräumen. (191) Sowohl CRa als auch DB waren der Ansicht, dass es ohne den Übergang zu DVB-T2 nicht möglich gewesen wäre, das 700-MHz-Band freizugeben. Die Schaffung großer, durch DVB-T2 ermöglichter SFN war von entscheidender Bedeutung (109). Die HEVC-Norm wurde als die damals effizienteste Technik für die Video- und Audiokompression ausgewählt, die zur effizienten Nutzung des Funkfrequenzspektrums und zum Schutz der Verbraucherinvestitionen in kompatible Fernsehgeräte beiträgt (110). (192) CRa zufolge war der Übergang zu DVB-T2 eine Voraussetzung für die Freigabe des 700-MHz-Bands. Dieser Standpunkt sei durch die Stellungnahmen verschiedener beratender Gremien der Kommission, die vor der Weltfunkkonferenz 2015 erarbeitet worden seien, insbesondere durch den Lamy-Bericht (111) und die Stellungnahme der RPSG (112), weitgehend unterstützt worden. Zudem heiße es im Beschluss von 2017 in Erwägungsgrund 20 wie folgt: „… Soweit die Mitgliedstaaten beabsichtigen, das digitale terrestrische Fernsehen (DTT) beizubehalten, sollte in den nationalen Fahrplänen die Möglichkeit einer Förderung der Modernisierung von Rundfunksendeanlagen geprüft werden, damit Techniken zum Einsatz kommen, die Funkfrequenzen effizienter nutzen, z. B. moderne Videoformate (wie HEVC) oder Signalübertagungstechnik (wie DVB-T2).“ Nach ausführlichen Diskussionen und Expertenstudien (z. B. ADL-Studie) beschloss Tsch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.