Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/962 der Kommission vom 22. Dezember 2025 über die von der Tschechischen Republik durchgeführte Maßnahme SA.64153 (2022/C) (ex 2021/N) zur Gewährung einer Beihilfe für die parallele terrestrische Fernsehübertragung über DVB-T2/HEVC (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8837)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D0962. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eitige digitale Übertragung im HD-Format durch Česká televize bot ebenfalls Anreize für den Kauf kompatibler Empfänger. (2) Ein Übergang ohne Berücksichtigung sozialer Belange hätte sich negativ auf die DTT-Übertragung ausgewirkt. Ohne die Maßnahme hätte die gleichzeitige digitale Übertragung unter restriktiveren Bedingungen (für bestimmte Regionen und für einen begrenzten Zeitraum) stattgefunden. (3) Sobald das 700-MHz-Band freigegeben worden wäre, wäre es aufgrund der geringeren Verfügbarkeit von Frequenzen nicht möglich gewesen, einen Übergang zu DVB-T2 unter Verwendung von Übergangsnetzen für eine Simulcast-Phase zu planen. 4.1.4.2.   Zum Vorliegen eines Marktversagens (113) Tschechien wies darauf hin, dass ein Ausgleich insbesondere deshalb erforderlich sei, da die Aufrüstung infolge der Freigabe des 700-MHz-Bands auf die vorherige Freigabe des 800-MHz-Bands (die 2012 abgeschlossen wurde) erfolgt sei, die ebenfalls Kosten für die DTT-Betreiber mit sich gebracht habe. (114) Die DTT-Betreiber seien 2020 nicht bereit gewesen, aus eigener Initiative zu investieren. Die aktualisierte ADL-Studie zum Marktversagen im Bereich der DTT-Übertragung infolge der Freigabe des 700-MHz-Bands sei bereits davon ausgegangen, dass der Investitionszyklus der DTT-Betreiber bis 2024 andauern würde; sie habe die negativen Auswirkungen der Freigabe des 700-MHz-Bands im Jahr 2020 auf Zuschauer und DTT-Betreiber belegt und die Maßnahme (einen kontrollierten Übergang) als Lösung vorgestellt, um den DTT-Betreibern Anreize für die notwendigen Investitionen zu bieten. (115) Tschechien dokumentierte den starken Widerstand der Rundfunkveranstalter gegen die Finanzierung des Übergangs (79). 4.1.5.   Geeignetheit 4.1.5.1.   Zur Frage, ob die Informations-/Zertifizierungskampagne ausreichend hätte sein können (116) Tschechien beharrte darauf, dass die Daten zum Anstieg der Verkaufszahlen kompatibler Empfangsgeräte relevant seien, um die Angemessenheit der Dauer der parallelen Ausstrahlung zu belegen. Tschechien wies erneut darauf hin, dass höhere Verkaufszahlen und eine breite Akzeptanz der Geräte ein wesentlicher Indikator für die Geeignetheit der parallelen Übertragung seien. (117) Tschechien stellte klar, dass die Informationskampagne zum Beginn der Abschaltung der bestehenden DVB-T-Netze erst im Oktober 2019 eingeleitet worden sei. Andere Teile der Informationskampagne seien jedoch bereits nach der Annahme der Strategie von 2016 Mitte 2016 eingeleitet und schrittweise mithilfe verschiedener Medien und im Fernsehen aufgebaut worden, z. B. Informationen über die Zertifizierung, das Verfahren und regionale Informationen. 4.1.5.2.   Zur Möglichkeit der Verwendung finanzieller Gutscheine für Haushalte (118) Tschechien gab an, dass ausreichende Nachweise vorgelegt worden seien, einschließlich Kostenberechnungen für finanzielle Gutscheine für Haushalte, aus denen eindeutig hervorgehet, dass die Maßnahme für den Staat und die Haushalte vorteilhafter gewesen sei als andere Optionen. Zu den Kosten für die Gutscheine selbst kämen noch die Kosten für die Verteilung sowie die Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlagen hinzu, was den Prozess um ein bis zwei Jahre verzögern würde. (119) In Bezug auf die Technologieneutralität von Gutscheinen äußerte Tschechien Zweifel daran, dass eine technologieneutrale Maßnahme mit positiven Auswirkungen auf konkurrierende Plattformen ergriffen werden sollte, um die negativen Auswirkungen der Freigabe des 700-MHz-Bands durch DTT-Betreiber abzumildern. Dies würde das Marktversagen weiter verstärken. 4.1.5.3.   Zur Möglichkeit, die Freigabe des 700-MHz-Bands zu verschieben (120) Tschechien erklärte, dass die im Beschluss von 2017 vorgesehene Möglichkeit, die Freigabe des 700-MHz-Bands um zwei Jahre zu verschieben, in der Praxis nur an Nicht-EU-Länder angrenzenden Ländern eingeräumt worden sei. Tschechien lehnte diese Möglichkeit ab, da die Einhaltung und Harmonisierung mit den Nachbarstaaten (insbesondere denjenigen mit der längsten Nachbargrenze) innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens machbar und möglich gewesen seien. 4.1.6.   Verhältnismäßigkeit 4.1.6.1.   Über die Dauer der simultanen Übertragung (121) Tschechien erinnerte daran, dass das Hauptziel einer ausreichend langen Simulcast-Phase darin bestehe, den Bedürfnissen der Haushalte Rechnung zu tragen. Der Ausgleich entspreche den tatsächlichen Kosten, die beim Betrieb der Übergangsnetze anfallen, und sei nicht eingeführt worden, um den DTT-Betreibern einen Marktvorteil zu verschaffen, sondern als notwendige Reaktion auf regulatorische Anforderungen. Bei der zeitlichen Planung des Übergangs sie das Ziel verfolgt worden, die Auswirkungen auf die Nutzer so gering wie möglich zu halten, und der Ausgleich entspreche den tatsächlichen Kosten der DTT-Betreiber, unabhängig von der Dauer der Nutzungsrechte. (122) Tschechien erklärte, dass sich durch einen ausreichend langen Übergangszeitraum die Zahl der Haushalte, die gezwungen gewesen wären, außerhalb des natürlichen Erneuerungszyklus in einen neuen Empfänger zu investieren, erheblich verringert worden sei, wodurch die zusätzliche Belastung für die Haushalte, die sich aus der Freigabe des 700-MHz-Bands ergeben hätte, gemindert worden sei. Tschechien habe die Simulcast-Übertragung in erster Linie an den tatsächlichen Bedarf seiner Bürger hinsichtlich der Erneuerung der Empfangsgeräte sowie an die Lieferkapazitäten des Einzelhandelsmarktes ausgerichtet. Es sei notwendig gewesen, den Austausch der Empfangsgeräte vor dem natürlichen Erneuerungszyklus anzukurbeln. (123) Zudem hätten Aspekte wie das Wetter (z. B. ist der Austausch von Sendeantennensystemen im Winter nicht praktikabel) und die Kapazitäten der Dienstleistungsunternehmen berücksichtigt werden müssen (bei einer deutlich reduzierten Simulcast-Übertragungsdauer wäre keine Zeit für die Wartung der Antennenanlagen in den Haushalten geblieben) (80). Darüber hinaus sei für die Festlegung der Dauer der Simulcast-Phase auch die praktische Überprüfung, der Bau und der Betrieb großer SFN berücksichtigt worden (81). (124) Ein kürzerer Zeitraum hätte zu technischen und wirtschaftlichen Problemen führen können, insbesondere in Regionen mit langsamerer Erneuerung der Empfangsgeräte. Es sei notwendig gewesen, die Vorteile (Qualität, Verfügbarkeit, weitere Erhöhung der Zahl der verfügbaren Kanäle usw.) der neuen Technik (DVB-T2/HEVC) den Haushalten über einen längeren Zeitraum klar aufzuzeigen. (125) Tschechien wies darauf hin, dass die Nutzung von Übergangsnetzen einen nahtlosen Übergang zu DVB-T2-Netzen für alle Fernsehsender ermöglicht habe, was, wie von den Beschwerdeführern angenommen, nicht durch eine direkte Umstellung, d. h. innerhalb eines kurzen Zeitraums von drei bis vier Monaten, zu erreichen gewesen wäre. Die Gesamtdauer der Simulcast-Phase werde mit dreieinhalb Jahren nicht genau angegeben, da dies die Gesamtdauer des Übergangszeitraums und nicht die tatsächliche Simulcast-Phase pro Sender sei. So habe beispielsweise die durchschnittliche Simulcast-Dauer für Netz 1 19 Monate betragen (82). (126) Die Bezugnahme auf den Zeitraum von sechs Monaten während des Übergangs von der Analog- zur Digitaltechnik, den das CTO für unnötig lang hielt (83), sei für diese Situation spezifisch. Der Übergang von der Analog- zur Digitaltechnik (2008-2012 in Tschechien) sei vom Markt als wichtiger innovativer Schritt mit erheblichem Mehrwert akzeptiert worden, im Gegensatz zur vorgeschriebenen Freigabe des 700-MHz-Bands. (127) Tschechien wies darauf hin, dass die simultane Übertragung auf den Zeitraum beschränkt gewesen sei, der erforderlich gewesen sei, um eine sozialverträgliche Umstellung zu erreichen, und dass die DTT-Betreiber keine Einnahmen aus den Übergangsnetzen erzielt hätten. (128) Tschechien ist der Überzeugung, dass die Frage der Dauer der Simulcast-Übertragung auf der Grundlage beider Normen vollständig in die nationale Zuständigkeit falle und ausschließlich von den nationalen Behörden zu entscheiden sei. Dieser Ansatz spiegle nicht nur die technischen und wirtschaftlichen Aspekte des Übergangs zur neuen Rundfunk-Übertragungsnorm wider, sondern auch die soziale Dimension des Prozesses. Tschechien ist der Auffassung, dass die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel begrenzt sind und dass die positiven Auswirkungen diese deutlich überwiegen. 4.1.6.2.   Zur Relevanz bestimmter beihilfefähiger Kosten (129) Der Ausgleich spiegle die tatsächlichen Kosten für die reibungslose Freigabe des 700-MHz-Bands wider und könne nicht als übermäßig angesehen werden. Mit der Maßnahme sollten Marktverzerrungen so gering wie möglich gehalten und die Kontinuität des terrestrischen Fernsehens gewährleistet werden. DTT-Betreiber seien nicht die Hauptbegünstigten der Investition, sondern hätten vielmehr die wesentlichen Kosten des Übergangs getragen, weshalb der Ausgleich gerechtfertigt sei. (130) Tschechien widersprach dem Argument, dass bei der Höhe der Förderung den Zeitpunkt des Übergangs zu DVB-T2/HEVC im Rahmen der Nutzungsrechte nicht berücksichtigt werde. Bei dem Argument, die Beihilfe hätte nach der verbleibenden Laufzeit der Lizenzen differenziert werden müssen, werde nicht berücksichtigt, dass diese Betreiber die Umstellung innerhalb eines bestimmten Zeitraums unabhängig von der verbleibenden Laufzeit ihrer Nutzungsrechte vornehmen mussten. Darüber hinaus ändere die Verlängerung der Frequenznutzungsrechte bis 2030 nichts daran, dass die Investitionen in neue Technik durch regulatorische Anforderungen erzwungen und für die Aufrechterhaltung des Rundfunkbetriebs erforderlich waren. (131) In jedem Fall stellte Tschechien klar, dass die Verlängerung der Nutzungsrechte bis 2030 nicht an die Umstellung und die technische Aufrüstung geknüpft gewesen sei. Die beschlossene Verlängerung der Frequenzzuweisungen bis 2030 sei keine Ausgleichsmaßnahme gewesen, sondern habe sich im Hinblick auf den rechtlichen Rahmen eher einschränkend ausgewirkt, da die DTT-Betreiber ohne die Freigabe des 700-MHz-Bands das Recht gehabt hätten, eine Verlängerung bis 2030 zu beantragen (sogar unter Beibehaltung der DVB-T-Norm). (132) Tschechien widersprach auch der Auffassung, dass die Relevanz der Parameter für die Berechnung der Höhe der Beihilfe zum Ausgleich der Kosten für Investitionen in DVB-T2/HEVC-Netze nicht begründet worden sei. Die Anwendung der monatlichen Abschreibung auf Sachanlagen sei eine Standardmethode, die eine schrittweise Verteilung der tatsächlichen Investitionskosten gewährleiste und den Rechnungslegungsgrundsätzen entspreche; sie ermögliche es, den wirtschaftlichen Wert der Investitionen im Zeitverlauf genau zu bestimmen und sicherzustellen, dass die Beihilfe den tatsächlich entstandenen Kosten entspricht. (133) In Bezug auf die Eignung der Abschreibung/Amortisierung zur Schätzung der Investitionsaufwendungen für die Übergangsnetze bestätigte Tschechien, dass der Abschreibungszeitraum auf der Nutzungsdauer (84) der betreffenden Ausrüstung gemäß den Büchern des betreffenden Betreibers (Begünstigten) beruhe. Nach den tschechischen Rechtsvorschriften über die Rechnungslegung (85) muss die für Rechnungslegungszwecke verwendete Nutzungsdauer der Realität entsprechen. Daher verhindere die Abschreibung eine Überbewertung der Investitionsaufwendungen für die betreffenden Vermögenswerte. Darüber hinaus spiegele die Abschreibung die Wertminderung eines Vermögenswerts im Falle seiner Wiederverwendung in den endgültigen Netzen wider (wenn z. B. ein Vermögenswert mit einer Nutzungsdauer von fünf Jahren in den Übergangsnetzen zwei Jahre lang genutzt wurde, hat er in den endgültigen Netzen nur noch eine Restnutzungsdauer von drei Jahren). 4.1.6.3.   Zu der Frage, ob die beschleunigte Umsetzung der DVB-T2-Norm nicht durch den kommerziellen Nutzen aufgewogen würde (134) Tschechien erklärte, dass das kontrafaktische Szenario einer langsameren Einführung von DVB-T2 zum Zeitpunkt der erzwungenen Umstellung, die sich aus dem Beschluss von 2017 ergeben habe, noch nie in einer detaillierten Darstellung vorgelegen habe. Angesichts des langfristigen Zeithorizonts für die Umstellung der Märkte auf neue Techniken hätten die Betreiber zum Zeitpunkt der Maßnahme noch kein alternatives Markterneuerungsszenario entwickelt. Tschechien übermittelte einen Geschäftsplan eines der Beihilfeempfänger für ein DVB-T-Netz für 2010 vor (86), legte jedoch keine aktuellen Geschäftspläne vor, die dem Zeitraum der Maßnahme entsprechen. Dennoch verwies Tschechien auf die aktualisierte ADL-Studie, eine vom Ministerium für Industrie und Handel in Auftrag gegebene Sachverständigenstudie, in der mehrere Szenarien analysiert wurden: i) Aufrüstung auf DVB-T2 mit paralleler Übertragung, ii) Aufrüstung auf DVB-T2 ohne parallele Übertragung und iii) Beibehaltung von DVB-T, was zu einer Verringerung der Versorgung führt (87). Die Studie enthielt eine qualitative und quantitative Bewertung der Kosten für die verschiedenen Interessenträger (d. h. DTT-Betreiber, Fernsehsender, Haushalte und Staat). Tschechien zufolge zeigten die quantifizierten Kosten gemäß der Ex-ante-Analyse eindeutig, dass eine gleichzeitige Umstellung die beste Option sei, um die Auswirkungen der Maßnahme unter Berücksichtigung aller Interessenträger auf das erforderliche Minimum zu beschränken. 4.1.6.4.   Zur Frage, ob die beihilfefähigen Kosten durch andere Beihilferegelungen ausgeglichen wurden (135) In Bezug auf die fehlende Kumulierung mit anderen Beihilfemaßnahmen bestätigte Tschechien, dass das CTO die beihilfefähigen Kosten eingehend geprüft habe, um sicherzustellen, dass nur relevante Kosten berücksichtigt wurden und dass keine Kosten enthalten sind, für die bereits im Rahmen einer anderen Beihilfemaßnahme eine Entschädigung gewährt wurde. Tschechien betonte, dass alle relevanten Kosten in der Buchführung jedes Begünstigten erfasst seien und dass die Summe aller Kosten, die jedem Begünstigten im Rahmen der von der Kommission genehmigten Maßnahmen erstattet würden, nicht höher sein dürfe als die Summe der relevanten Kosten in der Buchführung jedes Begünstigten. Das CTO habe eine eingehende Überprüfung der beihilfefähigen Kosten durchgeführt, wobei Kosten, die im Rahmen einer anderen Beihilferegelung ausgeglichen worden waren, nicht berücksichtigt worden seien. Tschechien hält die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach die Sachverständigen des CTO voreingenommen seien, für irrelevant und unbegründet. Das CTO führe seine Prüfungen im Einklang mit dem Rechtsrahmen durch (Abschnitt 27 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 127/2005). 4.1.7.   Positive Auswirkungen (136) Tschechien widersprach der Behauptung von Telly, dass die positiven Auswirkungen der Maßnahme begrenzt gewesen seien (Erwägungsgrund 153). Der Beschwerdeführer habe die Tatsache außer Acht gelassen, dass die Verbreitung von Fernsehsignalen auf der DTT-Plattform auf einem anderen Wirtschaftsmodell beruhe als bei alternativen Plattformen (Satellit, IPTV, Kabel). Im Fall von DTT seien frei empfangbare Fernsehprogramme das vorherrschende Modell, bei dem die Kosten für die Übertragung des Fernsehsignals von den Rundfunkveranstaltern an die Betreiber der DTT-Netze gezahlt würden und die Programme für die Zuschauer kostenlos zur Verfügung stünden. Bei den alternativen Plattformen zahlten die Zuschauer sowohl für die Übertragung des Signals als auch für die Fernsehinhalte. (137) Tschechien erklärte, dass sich die positiven Auswirkungen der Umstellung auf DVB-T2/HEVC in einer besseren Ausstattung der Haushalte mit Empfangsgeräten niedergeschlagen hätten, wovon auch andere konkurrierende Plattformen profitiert hätten. 4.1.8.   Negative Auswirkungen (138) Die Freigabe des 700-MHz-Bands erfolgte relativ schnell nach der Freigabe des 800-MHz-Bands durch DTT-Betreiber (die 2012 abgeschlossen war). Tschechien brachte vor, dass seit 2012 ein gesunder Wettbewerb zwischen den verschiedenen Plattformen auf dem Markt für Fernsehinhalte bestehe. Die Freigabe des 700-MHz-Bands habe jedoch nur DTT-Betreiber betroffen, denen die damit verbundenen Kosten entstanden seien und deren Wettbewerbssituation sich zugunsten konkurrierender Plattformen verschlechtert habe. (139) Tschechien wies darauf hin, dass etwaige Nachteile, die der für Haushalte kostenlosen DTT-Plattform durch eine unkontrollierte Freigabe des 700-MHz-Bands entstehen hätten können, Auswirkungen auf die Haushalte gehabt hätten, falls diese bei einer Verschlechterung der DTT-Versorgung gezwungen gewesen wären, auf alternative Plattformen umzusteigen. (140) Tschechien widersprach grundsätzlich der Behauptung, es habe die am wenigsten fortschrittliche Plattform bevorzugt, wodurch konkurrierende Plattformen benachteiligt worden seien und das öffentliche Interesse beeinträchtigt worden sei. Die Auswahl der Technik habe ausschließlich auf dem Vorschlag des Beschlusses von 2017 beruht, wobei die Kompatibilität mit den Nachbarländern gewahrt wurde. Vielmehr zeige sich, dass das Interesse an Breitband dank des Übergangs zu DVB-T2/HEVC und der Nutzung von HbbTV-Optionen zunehme. DTT etabliere sich tatsächlich allmählich als Einstiegsmöglichkeit in die Breitbandnutzung. 4.1.9.   Kumulierung (141) Tschechien bestätigte, dass der Ausgleich, der den drei DTT-Betreibern im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gewährt wird, nicht mit anderen Maßnahmen zur Finanzierung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden kann. 4.2.   Von den Beschwerdeführern eingegangene Stellungnahmen 4.2.1.   Allgemeine Bemerkungen (142) Telly verwies erneut auf seine Stellungnahme vor Erlass des Einleitungsbeschlusses, in der es erläutert hatte, dass die Kommission in diesem Fall dieselben Bewertungskriterien anwenden sollte wie in ihrem Beschluss in der Sache SA.28599 betreffend DTT in Spanien (88). (143) Telly wies darauf hin, dass es nach den nationalen Vorschriften für den freien Zugang zu Informationen Zugang zu den Bemerkungen Tschechiens zum Einleitungsbeschluss habe. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Stellungnahme Tschechiens knapp ausgefallen sei und keine neuen Informationen oder Beweise enthalte, obwohl der Mitgliedstaat die Beweislast für die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt trage. 4.2.2.   Verstoß gegen EU-Recht (144) Telly widersprach der Schlussfolgerung der Kommission, dass sie keinen Verstoß gegen Bestimmungen oder Grundsätze des EU-Rechts festgestellt habe (Erwägungsgrund 116 des Einleitungsbeschlusses). Der Beschwerdeführer vertrat insbesondere die Auffassung, dass die Maßnahme gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (89) und den Grundsatz der Technologieneutralität verstoße, die seiner Ansicht nach im Mittelpunkt der Praxis der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen stehen, was auch von den EU-Gerichten bestätigt wurde (90). Telly sei kein Mitgliedstaat bekannt, der theoretisch in Erwägung gezogen hätte, DTT-Betreiber bei der technischen Aufrüstung oder der parallelen Übertragung zu unterstützen. 4.2.3.   Anreizeffekt (145) Telly vertrat die Auffassung, dass das Vorbringen Tschechiens, DTT-Betreiber hätten bereits vor dem 1. März 2017 in die Umstellung auf DVB-T2/HEVC investiert (Erwägungsgrund 108), weiter bestätige, dass die Maßnahme keinen Anreizeffekt gehabt habe, da sie zeige, dass die Betreiber bereit gewesen seien, lange vor der Annahme des technischen Übergangsplans zu investieren. Der Umstand, dass etwaige Kosten, die vor dem Beginn der Übergangsnetze entstanden seien, nicht ausgeglichen worden seien, sei unerheblich. 4.2.4.   Notwendigkeit (146) Telly stimmte zu, dass die politische Entscheidung, das 700-MHz-Band freizugeben, das Ergebnis von Regulierungsmaßnahmen der EU sei, ist jedoch der Ansicht, dass dies allein nicht auf ein Marktversagen hindeute. Telly stimmte den von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifeln zu und wies darauf hin, dass nicht erläutert worden sei, warum DTT-Betreiber nicht bereit wären, ihre Tätigkeit ohne staatliche Unterstützung fortzusetzen. (147) In Bezug auf die Notwendigkeit der Einrichtung von Übergangsnetzen vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass es keine wesentlichen funktechnischen Störungen geben werde, da es anderen Mitgliedstaaten eindeutig gelungen sei, das 700-MHz-Band ohne solche negativen externen Effekte freizugeben. Der Beschwerdeführer erinnerte daran, dass andere Technologieplattformen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit Modernisierungen und gleichzeitiger digitaler Übertragung tragen müssten. Telly vertrat die Auffassung, dass die Haushalte den Zugang zur DTT-Übertragung nicht verloren hätten, wenn die Freigabe des 700-MHz-Bands wie in anderen Mitgliedstaaten in angemessener Weise erfolgt wäre. 4.2.5.   Geeignetheit (148) Der Beschwerdeführer ist davon überzeugt, dass die Maßnahme auch nicht geeignet ist, da es effizientere und weniger einschneidende Alternativen gegeben hätte. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die direkte Unterstützung von Haushalten viel weniger wettbewerbsverzerrend, weniger kostspielig und technologieneutral wäre. Diese Lösung habe sich in anderen Mitgliedstaaten bewährt (91). Der Beschwerdeführer konnte nicht nachvollziehen, inwiefern die Maßnahme dazu beigetragen haben soll, der angeblichen ablehnenden Haltung der Haushalte gegenüber dem Verlust des Zugangs zur DTT-Plattform beim Ausbleiben eines geordneten Übergangs entgegenzuwirken. (149) Was das Argument Tschechiens betrifft, dass die Verteilung von Gutscheinen mit Verteilungskosten verbunden sei, verwies der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, die von der Tschechischen Post angebotenen allgemeinen Postdienste in Anspruch zu nehmen. In Bezug auf das Argument Tschechiens, dass es mindestens zwei Jahre dauern würde, Rechtsvorschriften für Gutscheine zu erlassen, stellte der Beschwerdeführer diesen Zeitraum der dreieinhalbjährigen Dauer der parallelen Übertragung gegenüber. (150) Was das Argument betrifft, dass eine Zertifizierungskampagne möglicherweise besser geeignet gewesen wäre als eine langwierige parallele Übertragung, so habe Tschechien die formelle landesweite Informationskampagne erst im Oktober 2019 gestartet, d. h. mehr als zwei Jahre nach Beginn der parallelen Übertragung am 1. März 2017. Ferner werde die Behauptung, die Informationskampagne sei Mitte 2016 gestartet worden und habe sich seitdem schrittweise ausgeweitet, nicht durch Beweise gestützt. 4.2.6.   Verhältnismäßigkeit (151) Telly vertrat die Auffassung, dass Tschechien keine neuen Erklärungen für die Simulcast-Dauer über drei bis vier Monate (oder sogar sechs Monate) hinaus vorgelegt habe, sondern lediglich den Einleitungsbeschluss infrage stelle, indem es auf den Anstieg der Verkaufszahlen von Empfangsgeräten verweise. Der Beschwerdeführer widersprach auch den Argumenten, dass der Übergang von der Analog- zur Digitaltechnik nicht als vergleichbare Situation herangezogen werden könne, um eine angemessene Simulcast-Dauer während der technischen Aufrüstung auf DVB-T2/HEVC zu bestimmen. (152) Telly vertrat die Auffassung, dass Tschechien keine neuen Beweise oder Begründungen dafür vorgelegt habe, ob die Maßnahme tatsächlich auf den Ausgleich von Kosten beschränkt sei, die nicht bereits durch andere Maßnahmen gedeckt worden seien. Tschechien treffe diese Aussage, ohne Nachweise dafür vorzulegen, dass das CTO eine detaillierte Überprüfung der beihilfefähigen Kosten für jeden Begünstigten durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer verwies auf eine mögliche Voreingenommenheit seitens des CTO und legte nahe, dass unabhängige Sachverständige besser geeignet wären. Er wies ferner darauf hin, dass die Prüfung dieser förderfähigen Kosten allein die Zweifel der Kommission nicht ausräume. 4.2.7.   Positive Auswirkungen (153) Telly stimmte zu, dass eine gut funktionierende Medienlandschaft und Medienpluralismus für funktionierende Demokratien und Volkswirtschaften wichtig sind. Die positiven Auswirkungen der Maßnahme seien jedoch begrenzt. T

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.