Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/962 der Kommission vom 22. Dezember 2025 über die von der Tschechischen Republik durchgeführte Maßnahme SA.64153 (2022/C) (ex 2021/N) zur Gewährung einer Beihilfe für die parallele terrestrische Fernsehübertragung über DVB-T2/HEVC (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8837)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D0962. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ffassung, dass die Maßnahme vorläufig eine staatliche Beihilfe für DTT-Betreiber darstellte, da sie aus öffentlichen Mitteln (dem Funkverkehrskonto) finanziert wird und dem Staat zuzurechnen ist (da sie in Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist). Die Begünstigten sind Unternehmen, die terrestrische Rundfunkübertragungsdienstleistungen erbringen, was eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. (77) Die Maßnahme verschafft bestimmten DTT-Betreibern einen wirtschaftlichen Vorteil, da sie die Kosten ausgleichen soll, die sich aus der Einhaltung der regulatorischen Verpflichtungen ergeben, insbesondere aus der Digitalnovelle und dem technischen Übergangsplan, die jeweils mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der DTT-Betreiber verbunden sind. Darüber hinaus könnten die Begünstigten nach Abschluss der Umstellung modernisierte Netze mit mehr Kapazität nutzen, die in der Lage sind, verbesserte Fernsehangebote zu unterstützen. Die Rundfunkveranstalter haben keinen indirekten Vorteil, da der Übergang zu DVB-T2/HEVC für sie mit hohen Kosten verbunden war (Erwägungsgrund 54 des Einleitungsbeschlusses). (78) Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme selektiv ist, da sie einen Ausgleich bietet, der es den DTT-Betreibern ermöglicht, die ihnen gesetzlich auferlegten Verpflichtungen (Aufrüstung auf DVB-T2/HEVC und Simulcast) zu erfüllen. Darüber hinaus ermöglichte es die Maßnahme den DTT-Betreibern, die Kontinuität ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Die Ausrüstung der Übergangsnetze wurde teilweise in den endgültigen Netzen wiederverwendet. Im Gegensatz dazu unterliegen andere Betreiber von Rundfunkübertragungsnetzen, z. B. solche, die Satellitentechnik nutzen, vergleichbaren regulatorischen Beschränkungen und müssen die damit verbundenen Kosten für technische Aufrüstungen und Simulcast-Zeiträume tragen. (79) Schließlich droht die Maßnahme den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da sie die Position bestimmter DTT-Betreiber stärkt, die mit Betreibern anderer Fernsehplattformen (Satellit, Kabel, IPTV) konkurrieren und auf internationaler Ebene tätig sind. 3.2.   Rechtmäßigkeit (80) Die Kommission äußerte Zweifel daran, dass die Maßnahme im Einklang mit Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde, und wies darauf hin, dass die Rechtsgrundlage möglicherweise keine ordnungsgemäße Stillhalteklausel enthält. Die Begünstigten haben ihre Anträge bereits eingereicht, und sie sind von den Behörden geprüft worden. Gleichzeitig stellte die Kommission fest, dass Tschechien bestätigt hat, dass vor der Notifizierung des Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung der Maßnahme keine Beihilfe ausgezahlt werden sollte. 3.3.   Kompatibilität (81) Die Kommission hat die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt entsprechend der tschechischen Anmeldung auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c geprüft, wonach „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, „als mit dem Binnenmarkt vereinbar“ angesehen werden können. (82) Die Kommission räumte ein, dass die Maßnahme die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs, nämlich die Bereitstellung terrestrischer Rundfunkübertragungsdienste, fördert. (83) Die Kommission hat keine Elemente in der Maßnahme vorgefunden, die gegen Bestimmungen oder Grundsätze des Unionsrechts verstoßen würden. (84) Die Kommission äußerte jedoch Zweifel daran, dass die Maßnahme einen Anreizeffekt hat, da es für DTT-Betreiber wirtschaftliche Vorteile gibt, die sie dazu veranlassen könnten, aus eigener Initiative zu investieren (z. B. in modernisierte Netze mit erhöhter Kapazität und Qualität), und dies in einem Kontext, in dem die Vorhersehbarkeit von Investitionen infolge der Verlängerung der Frequenzzuweisungen bis 2030 verbessert wurde und das Bestreben Tschechiens, zwei zusätzliche DTT-Netze aufzubauen, als Hinweis auf eine positive Marktentwicklung gedeutet werden könnte. (85) Die Kommission äußerte ferner Zweifel daran, dass die angemeldete Maßnahme einen Anreizeffekt haben könnte, da die DTT-Betreiber im März 2017 vor der Annahme der Digitalnovelle, des technischen Übergangsplans und des Abschlusses der endgültigen Vereinbarungen über die internationale Frequenzkoordinierung, die Tschechien mit seinen Nachbarländern geschlossen hat, mit den Arbeiten für den Ausbau der Übergangsnetze und den Simulcast-Betrieb begonnen hatten. In diesem Zusammenhang hätte die Strategie von 2016 möglicherweise keine ausreichenden Leitlinien für den Ausgleich enthalten. (86) Darüber hinaus äußerte die Kommission Zweifel an der Erforderlichkeit der Maßnahme, und zwar sowohl im Hinblick auf das Vorliegen eines Marktversagens als auch auf die Notwendigkeit, die beihilfefähigen Kosten im Rahmen des Beschlusses von 2017 zu finanzieren. (87) Die Kommission äußerte auch Zweifel an der Geeignetheit der Maßnahme, insbesondere daran, ob Informations- und Zertifizierungskampagnen nicht ausreichend gewesen wären, um Haushalte zum Austausch ihrer Geräte zu bewegen, anstatt auf die parallele Übertragung zurückzugreifen, ob finanzielle Gutscheine für Haushalte angemessener hätten sein können oder ob die Auferlegung einer regulatorischen Verpflichtung angesichts der Möglichkeit, die Freigabe des 700-MHz-Bands auf der Grundlage der im Beschluss von 2017 vorgesehenen Ausnahmen zu verzögern, nicht ausgereicht hätte. (88) Schließlich äußerte die Kommission Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, insbesondere hinsichtlich der Dauer der parallelen Übertragung, der Relevanz bestimmter beihilfefähiger Kosten (z. B. Amortisation der Investitionsaufwendungen) und der Parameter für die Berechnung des Beihilfebetrags, sowie daran, ob die beschleunigte Einführung der DVB-T2-Norm angesichts des Finanzierungsbedarfs der Begünstigten nicht durch den kommerziellen Nutzen aufgewogen würde. Die Kommission wollte auch klären, ob die beihilfefähigen Kosten durch andere Beihilferegelungen ausgeglichen wurden. (89) Die Kommission würdigte die positiven Auswirkungen der Maßnahme auf die Entwicklung und Kontinuität der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Bereich des digitalen terrestrischen Fernsehens im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands sowie die wichtige Rolle der Medien, einschließlich des Fernsehens, für den sozialen Zusammenhalt, das Funktionieren der Demokratie und die Wirtschaft im Allgemeinen. Gleichzeitig hat die Kommission die negativen Auswirkungen berücksichtigt, die sich daraus ergeben, dass die Maßnahme über die bloße Aufrechterhaltung des Status quo hinausging und es den DTT-Betreibern ermöglichte, wettbewerbsfähig zu bleiben, während sie gleichzeitig ihre Investitionskosten für modernisierte Ausrüstung senken konnten – Kosten, die andere Betreiber, wie beispielsweise Satellitenbetreiber, aus privaten Mitteln tragen müssen. 4.   STELLUNGNAHMEN TSCHECHIENS UND DER BETEILIGTEN WÄHREND DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS 4.1.   Von Tschechien eingegangene Stellungnahmen (90) Tschechien bestätigte seinen Standpunkt zu verschiedenen zuvor vorgelegten Elementen und legte zusätzliche Argumente und Klarstellungen vor. Die tschechischen Behörden schlossen sich auch der Stellungnahme von CRa an, die in Abschnitt 4.3 beschrieben wird. 4.1.1.   Allgemeine Bemerkungen (91) Tschechien bekräftigte, dass DTT die einzige Plattform für frei empfangbare Übertragungen in Tschechien sei, was durch die Lage auf dem Fernsehmarkt nach der Umstellung auf DVB-T2 bedingt sei. Tschechien bestätigte, dass der DTT-Markt deckungsgleich mit den frei empfangbaren Diensten in Tschechien sei. Tschechien stellte klar, dass der Rechtsrahmen Pay-TV-Übertragungen auf der DTT-Plattform zulasse. Das Experiment mit der Pay-DTT-Plattform (durchgeführt von Skylink/M7 Group) sei jedoch nicht erfolgreich gewesen. (92) Tschechien verwies auf den Beschluss der Kommission in der Sache SA.55953 über die Ausgleichszahlungen an den slowakischen DTT-Betreiber für die Freigabe des 700-MHz-Bands (im Folgenden „Beschluss in der Sache SA.55953“) (68). Tschechien wies ferner darauf hin, dass eine Feststellung der Unvereinbarkeit des Ausgleichs der mit der Modernisierung und der parallelen Übertragung verbundenen Kosten mit dem Binnenmarkt zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Mitgliedstaaten führen könnte, die die spezifischen technischen und regulatorischen Bedingungen ihres jeweiligen Marktes berücksichtigen müssten. 4.1.2.   Verstoß gegen EU-Recht (93) Tschechien widersprach nachdrücklich der Behauptung des Beschwerdeführers, dass gegen den Grundsatz der Technologieneutralität verstoßen worden sei. Tschechien argumentierte, dass der Beschluss von 2017 an sich nicht technologieneutral sei, da er nur die DTT-Plattform betreffe. Ohne die angemeldete Maßnahme würde der Grundsatz der Technologieneutralität ernsthaft verletzt, da nur die DTT-Plattform durch die Freigabe des 700-MHz-Bands geschädigt würde. (94) Da keine der alternativen Plattformen aufgrund der Freigabe des 700-MHz-Bands mit einem Marktversagen konfrontiert war, sei es normal, dass ihre Entscheidungen zur technischen Modernisierung stets von der Marktnachfrage bestimmt wurden. Tatsächlich könne die konkurrierende IPTV-Plattform von der Tatsache profitieren, dass Frequenzen aus dem 700-MHz-Band von Mobilfunknetzbetreibern, die derzeit 5G-Mobilfunknetze einsetzen, für die IPTV-Nutzung zur Verfügung gestellt wurden. 4.1.3.   Anreizeffekt 4.1.3.1.   Zum Bestehen kommerzieller Anreize für DTT-Betreiber (95) Tschechien argumentierte, dass die Lage auf dem nationalen DTT-Markt ähnlich sei wie in der Slowakei, wie im Beschluss in der Sache SA.55953 beschrieben, in dem die Kommission die Beihilfe für die technische Modernisierung des Netzes im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands genehmigt habe (69). Tschechien vertrat die Auffassung, dass ein solcher Fall nach den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung als Präzedenzfall herangezogen werden sollte. (96) Im Beschluss in der Sache SA.55953 erkannte die Kommission an, dass der Beschluss, das 700-MHz-Band bis Juni 2020 freizugeben, eine auf Unionsebene koordinierte Regulierungsmaßnahme ist und daher nicht in den Händen des Marktes liegt. Ebenso hatten die DTT-Betreiber in Tschechien kein wirtschaftliches Interesse daran, die Übertragung mittels DTT innerhalb des im Beschluss von 2017 festgelegten Zeitrahmens auf bessere Normen umzustellen. Die DTT-Betreiber könnten nicht damit rechnen, die Kosten des Wechsels zu DVB-T2 zu decken, da die Fernsehsender daran nicht interessiert waren. Ohne eine Änderung der Rechtsvorschriften bestand kein Anreiz, die für die Freigabe des 700-MHz-Bands und die Umstellung auf das UHF-Band unter 700 MHz erforderlichen Investitionen zu tätigen. DTT-Rundfunknetze erzielten durch die Freigabe des 700-MHz-Bands keine zusätzlichen Einnahmen, es entstanden ihnen aber zusätzliche Kosten. (97) Tschechien wies erneut darauf hin, dass der natürliche Investitionszyklus für den Sektor der elektronischen Kommunikation im Allgemeinen zwischen 12 und 15 Jahren liege, dass die bestehenden kommerziellen Verträge zwischen DTT-Betreibern und Rundfunkveranstaltern im Allgemeinen für die Geltungsdauer der jeweiligen Frequenznutzungsrechte (d. h. bis 2021-2024) festgelegt worden seien und dass der Erneuerungszyklus von Fernsehgeräten in Haushalten in Tschechien (70) auf einen natürlichen Übergang zur DVB-T2-Technik ab 2022-2024 hindeute. (98) Tschechien erläuterte ferner, dass vor der Annahme des Beschlusses von 2017 allgemein (sowohl von den Behörden als auch von den Betreibern) davon ausgegangen worden sei, dass die Umstellung auf die neuen Technologien im Zeitraum 2022-2024 zusammen mit der Einführung von ein bis zwei zusätzlichen DVB-T2-Rundfunknetzen erfolgen werde. Tschechien hat die Strategie von 2016 auf der Grundlage der laufenden Diskussionen im Zusammenhang mit der bevorstehenden Freigabe des 700-MHz-Bands angenommen. (99) Tschechien argumentierte, dass die Tatsache, dass das Verfahren von der Regierung und den betroffenen DTT-Betreibern einvernehmlich angenommen wurde, den Anreizeffekt der Maßnahme nicht ausschließe. Vielmehr werde der Anreizeffekt durch den Beginn der Errichtung der Übergangsnetze und den Beginn der Informationskampagne durch die betroffenen Einrichtungen vor der Genehmigung der entsprechenden Gesetzgebungsschritte belegt. (100) Die tschechischen Behörden widersprachen dem Argument, dass die Durchführung von Versuchen mit der DVB-T2-Technik im Jahr 2012 auf einen fehlenden Anreizeffekt der Maßnahme hindeuteten. Die Betreiber investierten in der Regel in die Austestung neuer Technik, was jedoch nicht bedeute, dass sie das gesamte Netz auf dieser Grundlage aufbauen würden, insbesondere vor der vollständigen Abschreibung der bereits eingesetzten Technik. (101) Die nach Plattformen aufgeschlüsselten Marktanteile zeigen, dass der Anteil der DTT-Plattform nach dem Übergang (d. h. im Jahr 2023) von fast 60 % vor dem Übergang leicht auf 52,9 % zurückgegangen ist. Der gemeinsame Marktanteil von Kabelfernsehen und IPTV ist erheblich auf 42,1 % gestiegen, während der Marktanteil des Satellitenfernsehens seit 2013 auf 19,7 % zurückgegangen ist. (102) Demgegenüber sei der DTT-Markt in Tschechien relativ stabil. Verträge zwischen DTT-Netzbetreibern und frei empfangbaren Rundfunkveranstaltern werden auf der Grundlage der erwarteten Einnahmen auf dem Fernsehwerbemarkt ausgehandelt, die in Tschechien stabil sind. Tschechien bekräftigte, dass DTT-Betreiber die überwältigende Mehrheit (fast 100 %) ihrer Einnahmen aus Übertragungsdiensten für frei empfangbare Rundfunkveranstalter erzielten. Die Einnahmen der DTT-Betreiber hingen von der Zahl der Kanäle sowie von der Qualität und der möglichen Regionalisierung ab (wobei Letztere durch den Aufbau großer SFN nach der Umstellung auf die DVB-T2-Norm eingeschränkt wurde). (103) Das größte Risiko in der Zeit des geplanten Übergangs von DVB-T zu DVB-T2 habe in der Unsicherheit bestanden, ob die Zuschauerzahlen auf dem gleichen Niveau gehalten werden konnten. Die Nutzung von Übergangsnetzen würde das DTT-Publikum nicht vergrößern, sondern lediglich mögliche Störungen abmildern. Die Bedenken der Rundfunkveranstalter in Bezug auf den Verlust von Zuschauerzahlen im Zusammenhang mit dem Übergang mussten logischerweise in den Verhandlungen mit den DTT-Netzbetreibern berücksichtigt werden, da die Einnahmen der DTT-Betreiber nach dem Übergang zurückgingen. Darüber hinaus mussten die DTT-Betreiber aufgrund der Kapazitätsreserven in den DTT-Netzen nach der Aufrüstung den Preis für die Signalübertragung senken, um Rundfunkveranstalter anzuziehen oder zu halten. Daher kam es zu einem Preisrückgang und einer Zunahme des Wettbewerbs auf dem Markt. (104) Tschechien legte Zahlen zur Anzahl der von kommerziellen DTT-Betreibern ausgestrahlten Fernsehkanäle vor, aus denen hervorgeht, dass sowohl die CRa-Gruppe (CRa und CDG) als auch DB die Zahl der ausgestrahlten Fernsehkanäle erhöht haben (71). Tschechien legte Informationen von CRa vor, aus denen hervorgeht, dass die von frei empfangbaren Rundfunkveranstaltern an DTT-Betreiber gezahlten Vergütungen letztlich vom Fernsehwerbemarkt abhängen und sich somit eher nach den Fernsehzuschauerzahlen als nach der Anzahl der übertragenen Fernsehkanäle richten. (105) Folglich bestätige die Entwicklung des DTT-Marktes trotz des Anstiegs der Zahl der ausgestrahlten Fernsehkanäle, dass die kommerziellen DTT-Betreiber keinen kommerziellen Nutzen aus dem Übergang ziehen konnten, wie dies die Kommission in Erwägungsgrund 149 des Einleitungsbeschlusses behauptet habe. Die Einnahmen der DTT-Betreiber seien nach dem Übergang in Wirklichkeit zurückgegangen. DTT-Betreibern seien erhebliche Investitionskosten entstanden, und den Rundfunkveranstaltern seien keine Gebühren für die Dienste der Übergangsnetze in Rechnung gestellt worden. Auch bei den DTT-Betreibern sei ab 2018 ein allmählicher Rückgang des EBITDA zu verzeichnen gewesen. (106) Tschechien legte Zahlen vor, aus denen hervorgeht, dass die Einnahmen der kommerziellen DTT-Betreiber (CRa, CDG und DB) aus der Übertragung von Fernsehsignalen auf der DTT-Plattform von 2017 bis 2020 zurückgingen und danach bis 2023 relativ stabil blieben (72). Tschechien zufolge zeige dies, dass der Übergang tatsächlich nicht zu wirtschaftlichen Vorteilen für die DTT-Betreiber geführt habe, sondern vielmehr zu einem Rückgang der Einnahmen. Darüber hinaus zeigten die Zahlen zur Rentabilität der kommerziellen DTT-Betreiber (CRa-Gruppe und DB) vor und nach dem Übergang, dass die Rentabilität der CRa-Gruppe seit 2017 leicht schwankte und im Allgemeinen über dem Niveau von 2017 blieb (73). Was DB betrifft, so ging die Rentabilität im Vergleich zu 2017 zurück, blieb aber 2023 bei rund [0-50] % (74). (107) Darüber hinaus übernahm DB im Januar 2012 die Frequenzzuweisung, und sein ursprüngliches DVB-T-Netz (Multiplex 4) war kurz vor Beginn des Übergangs zu DVB-T2 fertiggestellt worden (sein erster DVB-T2-Sender nahm im November 2017 den Betrieb auf). Aus diesem Grund waren die Investitionen in die DVB-T-Technik aus buchhalterischer noch aus technischer Sicht abgeschrieben. DB akzeptierte den Übergang zu DVB-T2, um seine Marktposition aufrechtzuerhalten und Verluste zu minimieren. 4.1.3.2.   Zum Beginn der Arbeiten vor der Annahme der förmlichen Rechtakte zur Gewährung der Beihilfe (108) Tschechien stellte klar, dass die DTT-Betreiber die Freigabe des 700-MHz-Bands aktiv geplant hätten. Im Zeitraum 2013-2016 hätten die DTT-Betreiber die Zusammenarbeit mit den Herstellern von Empfangsgeräten begonnen (Zertifizierungslabor, Festlegung des Verfahrens und Förderung der Zertifizierung von Fernsehempfangsgeräten). Darüber hinaus hätten sie an Seminaren und Gesprächen mit den Unternehmen teilgenommen, die Wartungsdienste für TV-Antennen leisteten. Somit hätten die DTT-Betreiber vor März 2017 in den Prozess investiert, auch wenn diese Kosten nicht ausgeglichen werden. 4.1.4.   Notwendigkeit 4.1.4.1.   Zur Notwendigkeit der Finanzierung der im Rahmen des Beschlusses von 2017 beihilfefähigen Kosten (109) Tschechien betrachtete die beihilfefähigen Kosten des Ausgleichs als direkte Kosten, da sie in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der Freigabe des 700-MHz-Bands stünden und in ähnlichen Fällen auf Unionsebene als solche anerkannt worden seien. Die Übergangsnetze, die DVB-T2-Technik und die HEVC-Kompressionsnormen seien für einen reibungslosen Übergang, die optimale Nutzung des Frequenzspektrums und die Aufrechterhaltung der Verfügbarkeit der Dienste für die Zuschauer erforderlich gewesen. Ein Ausgleich für diese Investitionen sei gerechtfertigt, da er auf der objektiven Notwendigkeit beruh, die Kontinuität des Rundfunks zu gewährleisten und die Ziele der europäischen Harmonisierung zu erreichen. (110) Tschechien war der Ansicht, dass die technische Modernisierung unter den nationalen Gegebenheiten eine Voraussetzung für einen reibungslosen Übergang gewesen sei, auch wenn die von anderen Mitgliedstaaten konzipierten Förderprogramme möglicherweise keine technische Modernisierung vorsahen. (111) In Bezug auf die Notwendigkeit einer technischen Modernisierung: (1) Alle DTT-Betreiber nutzten Frequenzzuweisungen im 700-MHz-Band, die von dem Beschluss von 2017 betroffen waren. Eine einfache Freigabe wäre ohne eine schwerwiegende Unterbrechung der Fernsehübertragung in Tschechien nicht möglich gewesen. In dieser Situation sei eine komplexe Neuzuweisung der DTT-Netze in den verbleibenden Frequenzen im UHF-Band unter 700 MHz erforderlich gewesen. (2) Aufgrund der nationalen Gegebenheiten sei es jedoch nicht möglich gewesen, das 700-MHz-Band durch eine Neuzuweisung ohne eine Aufrüstung auf Techniken, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, freizugeben, da die Frequenzen international koordiniert wurden (für etwa 30 % der Frequenzen) oder die Neuzuweisung zu einem erheblichen Verlust der Verfügbarkeit von Fernsehsignalen geführt hätte. Tschechien prüfte bei der Ausarbeitung der Strategie von 2016 die Möglichkeit einer direkten Neuzuweisung (ohne Modernisierung) und kam zu dem Schluss, dass es nicht möglich gewesen wäre, vier Netze mit einer Abdeckung von 98 % ohne Störungen aufrechtzuerhalten (75). Die DTT-Betreiber hätten ihre Verpflichtungen aus den Verträgen mit den Rundfunkveranstaltern nicht erfüllt. Dies hätte der DTT-Plattform geschadet und wäre alternativen Plattformen zugutekommen. Darüber hinaus wäre die Beibehaltung von DVB-T-Netzen nicht mit Nachbarländern (insbesondere Deutschland, Österreich und Polen) vereinbar gewesen. (3) Die Nutzung der großen SFN mit DVB-T2 war notwendig, um die verbleibenden Frequenzen wirksam umzuverteilen. Solche großen SFN waren mit der DVB-T-Technik nicht möglich (76). Würden große SFN nach der Freigabe des 700-MHz-Bands mit der DVB-T-Norm betrieben, käme es zu funktechnischen Störungen und einer Einschränkung der Netzabdeckung (siehe Erwägungsgrund 64 des Einleitungsbeschlusses und die darin enthaltene Tabelle). (4) Die technische Aufrüstung auf DVB-T2 wurde im Beschluss von 2017 empfohlen. (5) Tschechien hob mehrere Aspekte hervor, die sich aus der von Arthur D. Little durchgeführten ADL-Studie ergäben. Die Entscheidung, das 700-MHz-Band freizugeben, sei nicht technologieneutral gewesen und hätte einen funktionierenden Markt verzerrt, was DTT-Betreibern und Haushalten geschadet habe. Die angemeldete Maßnahme sichere die Finanzierung des vorzeitigen Übergangs zu DVB-T2 und gleiche teilweise die verlorenen Kosten aus, die in die DVB-T-Technik investiert wurden und innerhalb des erwarteten Investitionszyklus mindestens bis zum Ende der gültigen Zuweisungen (2021-2024) angefallen sind, wodurch die den DTT-Betreibern entstandenen Nachteile abgemildert würden. (6) Das Fehlen großer SFN im Netz 4 sei auf die Regionalisierung des Netzes (die regionale Fernsehinhalte ermöglicht) zurückzuführen. Obwohl keine großen SFN verwendet würden, profitiere Netz 4 dennoch von den technischen Vorteilen der Aufrüstung auf DVB-T2 wie Kapazitätserweiterung und einer verbesserten Funktionsweise. Außerdem wäre das Netz 4, wenn es nicht aufgerüstet worden wäre, benachteiligt worden, während andere Netze aufgerüstet worden wären. (7) Die Aufrüstung auf HEVC-Kompression war auch erforderlich, um ausreichende Kapazitäten für die Übertragung von Programmen der erforderlichen Qualität zu gewährleisten und gleichzeitig die Verfügbarkeit öffentlich-rechtlicher Sendungen und kommerzieller Inhalte aufrechtzuerhalten. Eine alternative Lösung wie die Beibehaltung älterer Kompressionsnormen (z. B. AVC/H.264) hätte dazu geführt, dass die Zahl der verfügbaren Programme begrenzt oder ihre Qualität verringert werden müssten. Der Übergang zu DVB-T2 sei aus Gründen der effizienten Nutzung der Frequenzen unvermeidlich gewesen, und diese Norm werde in europäischen Ländern üblicherweise gemeinsam mit HEVC eingesetzt. HEVC sei eine moderne Norm, die die derzeitigen Anforderungen an den digitalen Rundfunk erfülle, und ihre Einführung erfolge im Einklang mit der langfristigen technischen Entwicklung. (112) Zur Notwendigkeit von Übergangsnetzen: (1) Diese Netze seien notwendig gewesen, um Störungen zu vermeiden und Anreize für Haushalte zu schaffen, ihre Empfangsgeräte zu ersetzen und sich mit DVB-T2-Sendungen vertraut zu machen. Die gleichzeitige digitale Übertragung beschleunigte den Austausch von Empfangsgeräten auf durchschnittlich vier Jahre (77) (gegenüber einem normalen Austauschzyklus von mindestens sechs Jahren). Das Zertifizierungsverfahren (78) für Empfänger (ohne jegliche Entschädigung) sei für den erfolgreichen Übergang ebenfalls von entscheidender Bedeutung gewesen. Zertifizierte Geräte wurden mit einem Aufkleber verkauft, der ebenfalls Teil der Informationskampagnen war. Die gleichz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.