Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/962 der Kommission vom 22. Dezember 2025 über die von der Tschechischen Republik durchgeführte Maßnahme SA.64153 (2022/C) (ex 2021/N) zur Gewährung einer Beihilfe für die parallele terrestrische Fernsehübertragung über DVB-T2/HEVC (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8837)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D0962. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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em Netz 1 und dem endgültigen Netz 21 angestrebt; das Übergangsnetz B wurde den Netzen 2 und 3 und den endgültigen 22 und 23 zugeordnet. Das Netz R würde regionalisiert und mit dem bestehenden Netz 4 und dem endgültigen Netz 24 verbunden. Übergangsnetze sollten so konzipiert werden, dass sie möglichst ohne Umwege in die endgültigen Netze überführt werden können. DVB-T2-Netze sollten über eine angemessene Signalabdeckung verfügen (37). In Zukunft würden zwei zusätzliche endgültige Netze 25 und 26 eingeführt. (33) Simulcast war erforderlich, um unter anderem den Erwerb angemessener Empfangseinrichtungen durch die Haushalte zu fördern. Sofern dies durch die internationale Koordinierung möglich war, sollte die Einführung 2016 beginnen und die Abschaltung der DVB-T-Sender Anfang 2021 erfolgen. Die Strategie sah für die Simulcast-Phase den Zeitraum 2016-2021 vor, wobei von einer mindestens dreijährigen landesweiten Simulcast-Phase ausgegangen wurde, um Haushalte dazu anzuregen, sich mit kompatiblen neuen Fernsehempfängern oder Set-Top-Boxen (STB) (38) auszustatten. Die Unterstützung für Haushalte sollte die Zertifizierung kompatibler Geräte umfassen. (34) In der Strategie wurde anerkannt, dass DTT-Betreiber unter Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen für den Übergang entschädigt werden müssen, wobei der natürliche DTT-Investitionszyklus (39), die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen mit Rundfunkveranstaltern, die mit Blick auf den Zeitraum 2021-2024 getroffen worden waren, und die Investitionskosten für den kontrollierten Übergang zu berücksichtigen sind (40). (35) In der Strategie wurde auch betont, dass DTT-Betreiber für die vorzeitige Freigabe des 700-MHz-Bands vor Ablauf der entsprechenden Frequenzzuweisungen entschädigt werden müssen. Der Strategie von 2016 zufolge wäre eine vorzeitige Freigabe ohne eine klare Vereinbarung zwischen dem Staat, den DTT-Betreibern und den Fernsehsendern, die gültige Verträge mit den DTT-Betreibern geschlossen haben, nicht möglich gewesen. Der Ausgleich würde sich an die Betreiber richten, die von der Freigabe des 700-MHz-Bands betroffen sind und deren Frequenzzuweisungen nach 2020 auslaufen, um eine Verschlechterung ihrer Position zu vermeiden, da diese Betreiber andernfalls voraussichtlich Investitionsschutzstreitigkeiten gegen Tschechien anstrengen würden (41). Ohne die erzwungene Umstellung hätte der natürliche Übergang zu DVB-T2 wahrscheinlich in einem viel längeren Zeitraum, etwa im Zeitraum 2024-2025, stattgefunden. (36) In der Strategie von 2016 wurde der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlungen für DTT-Betreiber im Zusammenhang mit dem Übergang auf 441-627 Mio. CZK (ca. 17-25 Mio. EUR) geschätzt (42), wovon 298-416 Mio. CZK (ca. 11,6-16,3 Mio. EUR) auf die gleichzeitige digitale Übertragung (d. h. den Betrieb der Übergangsnetze) entfielen. (37) In der Strategie von 2016 war auch das Verfahren für den Ausgleich über das Funkverkehrskonto vorgesehen. Anträge auf den Ausgleich müssten von den Netzbetreibern spätestens sechs Monate nach dem Tag, an dem die Kosten angefallen sind, oder innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der damals noch ausstehenden Digitalnovelle eingereicht werden. Das tschechische Telekommunikationsamt (Czech Telecommunication Office, CTO) würde die Anwendungen prüfen. 2.3.1.2.   Das Gesetz Nr. 127/2005 (38) Das „Gesetz Nr. 127/2005“ ist der wichtigste Rechtsakt für die elektronische Kommunikation und die Frequenzpolitik in Tschechien. Vor der Strategie von 2016 gestattete das Gesetz Nr. 127/2005 dem CTO bereits, Genehmigungen zur Nutzung von Funkfrequenzen zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft Tschechiens in der Union zu erfüllen. Solche Änderungen können einen Ausgleich für dem Zulassungsinhaber entstandene Kosten beinhalten. (39) Insbesondere sah Abschnitt 19 Unterabschnitt 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 127/2005 vor, dass das CTO beschließen kann, die Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen zu ändern (oder sogar gemäß Unterabschnitt 4 Buchstabe c zurückzuziehen), wenn dies erforderlich ist, um die Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus der Mitgliedschaft der Tschechischen Republik in der Union, der NATO oder internationalen Organisationen ergeben (43). Das CTO sollte den Genehmigungsinhaber für alle Kosten entschädigen, die ihm tatsächlich und absichtlich entstanden sind, und zwar über das Funkverkehrskonto gemäß Abschnitt 27. (40) Abschnitt 27 des Gesetzes Nr. 127/2005 enthält Bestimmungen zum Funkverkehrskonto und Ausgleichszahlungen für Änderungen der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen: (1) In Unterabschnitt 1 ist festgelegt, dass das vom CTO verwaltete Funkverkehrskonto zum Ausgleich von effizient und zweckbestimmt aufgewendeten Kosten zu verwenden ist, die den Inhabern einer Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen oder dem Verteidigungsministerium bei der Nutzung von Funkfrequenzen für militärische Zwecke infolge von Änderungen bei der Nutzung der Funkfrequenzen aus bestimmten Gründen, einschließlich der in Abschnitt 19 Unterabschnitt 1 Buchstabe b genannten Gründe, entstehen. (2) In Unterabschnitt 5 wird das Verfahren für die Beantragung eines Ausgleichs beschrieben (44). Der Antrag ist zusammen mit den entsprechenden Belegen beim CTO einzureichen. Das CTO prüft den Antrag und legt die endgültige Höhe des Ausgleichs fest. (3) In Unterabschnitt 6 werden die Kostenkategorien beschrieben, für die ein Ausgleich beantragt werden kann, einschließlich der Kosten für technische Anpassungen, der abgeschriebenen Kosten stillgelegter Ausrüstungen, der Kosten für den Abbau und die Stilllegung der Ausrüstungen und der Kosten für die Sicherung der über die bestehenden Funkfrequenzen bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste auf andere Weise, und zwar für den Zeitraum, der erforderlich ist, um die erforderlichen technischen Maßnahmen zur Durchführung der Änderungen bei der Nutzung der Funkfrequenzen zu gewährleisten (45). 2.3.1.3.   Die Digitalnovelle (41) Mit der Digitalnovelle wurden Änderungen des Gesetzes Nr. 127/2005 festgelegt, mit denen die Regierung angewiesen wurde, den technischen Übergangsplan für das terrestrische digitale Fernsehen von DVB-T zu DVB-T2/HEVC zum Zweck der Freigabe des 700-MHz-Bands auszuarbeiten, einschließlich der Einrichtung von Übergangsnetzen, und der Ausgleich festgelegt wurde. (42) Artikel II Absatz 2 der Digitalnovelle sah vor, dass im technischen Übergangsplan die Fristen, Bedingungen und Verfahren für die Bereitstellung von DTT gemäß der DVB-T2-Norm festgelegt werden, einschließlich der Stilllegung und Abschaltung von DTT nach der DVB-T-Norm. (43) In Artikel II Absatz 3 der Digitalnovelle wurde darauf hingewiesen, dass die Inhaber von Frequenzzuweisungen für die landesweite Übertragung digitaler Fernsehprogramme im DVB-T Übergangsnetze einrichten werden, für die das CTO Einzelgenehmigungen für die Nutzung von Funkfrequenzen erteilen wird (46). Aus der Bestimmung geht hervor, dass darunter auch Einzelgenehmigungen für Übergangsnetze, die möglicherweise vor der Digitalnovelle, jedoch nicht vor dem 20. Juli 2016 (d. h. dem Datum der Annahme der Strategie von 2016) erteilt wurden, fallen. (44) Nach Artikel II Absatz 6 (47) haben die Inhaber von Funkfrequenzzuweisungen für landesweite DVB-T-Netze Anspruch auf Erstattung der Kosten, die beim Übergang zur DVB-T2-Norm tatsächlich und effizient aufgewendet wurden, um die Erbringung der Dienstleistung der terrestrischen Fernsehübertragung über Übergangsnetze technisch zu gewährleisten. Für die Prüfung des Erstattungsantrags und die Zahlung der Erstattung aus dem Funkverkehrskonto galt Abschnitt 27 Absätze 5 und 6 des Gesetzes Nr. 127/2005. (45) Die in Abschnitt 27 des Gesetzes Nr. 127/2005 aufgeführten Kosten wurden auf der Grundlage einer von Tschechien in Auftrag gegebenen externen Studie vom Mai 2017 (ADL-Studie) (48) geschätzt, die auf Preislisten und aktuellen Informationen über die Errichtung von Übergangsnetzen und endgültigen Netzen in Bezug auf die genutzten Funkfrequenzen beruhte. Tschechien legte zudem eine aktualisierte Fassung der ADL-Studie vom 2. August 2019 (im Folgenden „aktualisierte ADL-Studie“) vor (49). In der aktualisierten ADL-Studie wurden mehrere Szenarien analysiert, um die angemessene Reaktion auf das Marktversagen zu ermitteln, das durch die erzwungene Freigabe des 700-MHz-Bands ausgelöst wurde. Die Szenarien sind i) die Aufrüstung auf DVB-T2 mit paralleler Übertragung, ii) die Aufrüstung auf DVB-T2 ohne parallele Übertragung und iii) die Beibehaltung von DVB-T, wenn auch unter der Annahme einer Verringerung der Versorgung (50). Die Studie enthielt eine qualitative und quantitative Bewertung der Gesamtkosten der verschiedenen Szenarien für die verschiedenen Interessenträger (d. h. DTT-Betreiber, Fernsehsender, Haushalte und Staat). In der aktualisierten ADL-Studie wurde davon ausgegangen, dass die externen Effekte der erzwungenen Freigabe des 700-MHz-Bands negative Folgen für die DTT-Betreiber hätten, anders als der Übergang von der Analog- zur Digitaltechnik, der alle Plattformen betraf. In Bezug auf die DTT-Betreiber wurde in der Studie unterschieden zwischen Kosten, für die es eine Rechtsgrundlage für Ausgleichszahlungen gab (51), und anderen Kosten (Kosten für das in die Übergangsnetze investierte Kapital und entgangene Gewinne aus Verträgen mit Rundfunkveranstaltern (52)), die Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten in möglichen Schiedsverfahren sein könnten, die sich aus einer vorzeitigen Rücknahme der Frequenzzuweisungen ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Staat ergeben könnten. In Bezug auf die Rundfunkveranstalter wurden in der Studie die Kosten für technische Anpassungen und der Verlust von Werbeeinnahmen quantifiziert. In Bezug auf Haushalte wurden in der Studie die Kosten für den Austausch von Empfangsgeräten quantifiziert. Schließlich wurden in der ADL-Studie für den Staat die Kosten für die Information der Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung des Übergangs quantifiziert. Insgesamt ergab die Studie, dass das Szenario einer Aufrüstung auf DVB-T2 mit paralleler Übertragung einem Szenario ohne parallele Übertragung vorzuziehen ist. Die Aufrüstung auf DVB-T2 mit paralleler Übertragung erforderte höhere Ausgleichszahlungen an DTT-Betreiber (im Rahmen des Gesetzes Nr. 127/2005 und der Digitalnovelle), wobei jedoch die Beträge, die DTT-Betreiber im Rahmen eines möglichen Schiedsverfahrens fordern könnten, deutlich geringer wären. Die Kosten für andere Interessenträger (Rundfunkveranstalter, Haushalte und Staat) wurden bei der Nutzung der parallelen Übertragung ebenfalls als geringer eingeschätzt. (46) Nach Artikel II Absatz 8 müssen die Kosten bis zum Zeitpunkt der Abschaltung der DVB-T-Netze anfallen. Kosten, die vor dem Inkrafttreten der Digitalnovelle, jedoch nicht vor dem 20. Juli 2016 (d. h. dem Datum der Annahme der Strategie von 2016) entstanden sind, sind beihilfefähig. Anträge auf Erstattung von Kosten, die vor der Digitalnovelle entstanden sind, mussten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Digitalnovelle eingereicht werden. (47) Die Digitalnovelle sah auch die Möglichkeit vor, die Laufzeit der bestehenden terrestrischen Fernsehrechte bis zum 31. Dezember 2030 zu verlängern (53). Die Kommission stellte fest, dass diese Verlängerung keine staatliche Beihilfe darstellte (Beschluss in der Sache SA.55805). (48) Tschechien wies darauf hin, dass Artikel I Absatz 2 der Digitalnovelle eine Stillhalteklausel im Sinne des Artikels 108 Absatz 3 AEUV darstelle (54). 2.3.1.4.   Der technische Übergangsplan (49) Im technischen Übergangsplan wurden die detaillierten technischen Bedingungen für den Übergang festgelegt. In Abschnitt 3 wurden die vier bestehenden Netze (1, 2, 3 und 4), die drei Übergangsnetze (11, 12 und 13) und die vier endgültigen Netze (21, 22, 23 und 24) genannt. In Abschnitt 5 wurde festgelegt, dass die endgültigen Netze 21, 22, 23 und 24 die bestehenden Netze 1, 2, 3 bzw. 4 ersetzen werden. Das Übergangsnetz 11 soll eine simultane Übertragung in das bestehende Netz 1, das Übergangsnetz 12 eine Übertragung in die bestehenden Netze 2 und 3 und das Übergangsnetz 13 eine Übertragung in das bestehende Netz 4 ermöglichen. (50) Die genauen Bedingungen für jeden Sender (z. B. Abschalttermine (55), Simulcast-Zeiträume, zu verwendende Frequenzkanäle usw.) wurden in den Anhängen 1 bis 4 für die Netze 1 bis 4 festgelegt (56):   Anzahl der Sender mit hoher Leistung Anzahl der Sender mit geringer Leistung Anzahl der genutzten DVB-T-Frequenzen (*1) Anzahl der genutzten DVB-T2-Frequenzen (*2)   Parallele Übertragung (*3)   Beginn   (min./max.)   Ende   (min./max.)   Dauer in Monaten   (min./Durchschn./max.)   Netz 1 27 92 10 3 März-18 Juni-18 Nov-19 Mai-20 20 – 23 – 26 Netz 2 26 51 12 5 März-17 (57) Jan-19 Jan-20 Juni-20 13 – 31 – 39 Netz 3 24 3 11 5 März-17 Jan-19 Jan-20 Juni-20 13 – 31 – 39 Netz 4 32 33 8 9 Aug-17 Juni-18 Jan-20 Mai-20 19 – 24 – 29 Quelle: Analyse der Kommission auf der Grundlage der Anhänge 1 bis 4 des technischen Übergangsplans. (*1)  Anzahl der genutzten DVB-T-Frequenzen (berücksichtigt werden nur Sender mit hoher Leistung). (*2)  Anzahl der DVB-T2-Frequenzen, die während der parallelen Übertragung genutzt wurden (berücksichtigt werden nur Sender mit hoher Leistung). (*3)  Anfangs-/Enddaten und Dauer der parallelen Übertragung. Da die Zeitpunkte je nach Senderstandort unterschiedlich sind, werden für jedes Netz Mindest-/Durchschnitts-/Höchstwerte berechnet. (57)  Die ersten Sender des (von CRa betriebenen) Netzes 2 begannen im März 2017 – noch vor der Annahme der Digitalnovelle (Juli 2017) – mit der parallelen Übertragung. Von den 26 Sendern mit hoher Leistung des Netzes 2 begannen 12 vor der Digitalnovelle, 14 danach. (51) Der technische Übergangsplan wurde während der COVID-19-Pandemie geändert (Fußnote33), wodurch die Abschaltung auf den 31. Oktober 2020 verschoben wurde. (52) Tschechien erklärte, dass der tatsächliche Umstellungsprozess im März 2017 begonnen habe, als die betroffenen DTT-Betreiber schrittweise die Übergangsnetze auf vorübergehend verfügbaren Frequenzen eingerichtet hätten. Die bestehenden DVB-T-Netze wurden ab November 2019 schrittweise abgeschaltet. Die endgültigen Netze wurden teilweise ausgehend von den Übergangsnetzen aufgebaut. Die Übergangsnetze haben weitgehend dieselben Inhalte ausgestrahlt wie die bestehenden Netze, wobei einige Fernsehprogramme in HD in den Übergangsnetzen ausgestrahlt wurden. Die Gesamtkapazität der einzelnen von der Umstellung Übergang betroffenen Netze hat sich erheblich erhöht: Bei den ursprünglichen Netzen 1, 2 und 4 betrug sie 64,6 Mbit/s (58), während sie bei den drei Übergangsnetzen 11, 12 und 13 auf 99,6 Mbit/s und bei den drei endgültigen Netzen 21, 22 und 24 auf 103,6 Mbit/s stieg. 2.3.2.   Begünstigte (53) Die Begünstigten sind die drei DTT-Betreiber, die während der Phase des Simulcast-Betriebs Übergangsnetze für die Umstellung auf DVB-T2 im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands einrichten und betreiben mussten. Diese Betreiber besaßen über das Jahr 2020 hinaus Frequenznutzungsrechte für die parallele Übertragung im 700-MHz-Band. Die Begünstigten sind Česká televize (Übergangsnetz 11), CRa (Übergangsnetz 12) und DB (Übergangsnetz 13). (54) Der vierte DTT-Betreiber, der über Frequenzrechte im Frequenzband 470-790 MHz verfügte, CDG (bestehendes Netz 3), war nicht verpflichtet, ein Übergangsnetz einzurichten, und hatte daher keinen Anspruch auf einen Ausgleich. Die Inhalte des Netzes 3 wurden während der Umstellung über das von CRa betriebene Übergangsnetz 12 ausgestrahlt. CDG gehört zur CRa-Unternehmensgruppe. 2.3.3.   Form der Beihilfe, Mittelausstattung und Laufzeit (55) Die Beihilfe wird in Form von Zuschüssen gewährt. (56) Die Maßnahme wird aus dem vom CTO verwalteten Funkverkehrskonto finanziert. Das CTO ist die nationale Regulierungsbehörde für elektronische Kommunikation. Das Funkverkehrskonto (siehe Erwägungsgrund 40) wird durch Gebühren finanziert, die von den Inhabern von Frequenznutzungsrechten entrichtet werden. Die Höhe der Gebühren wird von der Regierung per Verordnung festgelegt. Als Verwalter des Funkverkehrskontos erstattet das CTO den Begünstigten die beihilfefähigen Kosten. (57) Die Maßnahme deckt Kosten ab, die im Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 18. März 2020 und vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Oktober 2020 entstanden sind. Die Kosten müssen bis zum Zeitpunkt der Abschaltung der DVB-T-Netze entstanden sein. (58) Die Begünstigten müssen ihren Antrag auf Ausgleich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Digitalnovelle einreichen (Erwägungsgrund 46). Gemäß Abschnitt 27 des Gesetzes Nr. 127/2005 ist das CTO für die Prüfung von Beihilfeanträgen im Rahmen der Maßnahme zuständig. Das CTO ist für die Bewertung der Richtigkeit der angefallenen Kosten zuständig. (59) Die drei Begünstigten haben ihre Anträge eingereicht, und das CTO hat seine Prüfung abgeschlossen. Die endgültige Mittelausstattung der Beihilfe beläuft sich nach der Prüfung durch das CTO auf 473 391 429 CZK (ca. 18 Mio. EUR), wovon [0-500 000 000] CZK (*4) (ca. [0-20] Mio. EUR) auf Česká televize, [0-250 000 000] CZK (ca. [0-10] Mio. EUR) auf CRa und [0-250 000 000] CZK (ca. [0-10] Mio. EUR) auf DB entfallen. (60) Tschechien verpflichtete sich, die Beihilfe erst nach der Mitteilung eines Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der angemeldeten Maßnahme zu zahlen. 2.3.4.   Beihilfefähige Kosten (61) Mit der angemeldeten Maßnahme sollen die Kosten für den Betrieb der Übergangsnetze in der Simulcast-Phase vom 1. März 2017 bis zum 18. März 2020 und vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Oktober 2020 ausgeglichen werden (59). Die Maßnahme deckt keine Kosten ab, die nach dem Ablauf der geänderten Übergangsfrist (d. h. nach dem 31. Oktober 2020) entstanden sind. (62) Beihilfefähige Kosten sind betreffenden Zeitraum die Kosten, die während der Simulcast-Phase für jeden Sender beim Betrieb der Übergangsnetze anfallen: i) Investitionsausgaben (CAPEX) in Form von Abschreibungskosten für die neuen Anlagen, die für den Aufbau und den Betrieb der Übergangsnetze erforderlich sind, und (ii) die direkten zusätzlichen Betriebskosten (OPEX) der drei Übergangsnetze (60): (1) Was die förderfähigen Investitionsausgaben (CAPEX) betrifft, so sind die Kosten für die folgenden Posten förderfähig: a) Sender, Konverter, Antennennetzteile, die zugehörige Installation und das Installationsmaterial; b) Multiplexer, Datenverteilungsnetze, die zugehörige Installation und das Installationsmaterial; c) Leitungsende (einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit HEVC); d) Kühlung und deren Einbau; e) Messeinrichtungen; f) GPS-Empfänger, unterbrechungsfreie Stromversorgung (61). (2) Was die förderfähigen Betriebsaufwendungen betrifft, so sind die folgenden Kostenpositionen förderfähig: a) elektrische Energie; b) Löhne und Gehälter für die Wartung und/oder Reparatur von Ausrüstung; und c) Übertragungswege (falls gemietet), unterbrechungsfreie Stromversorgung (falls gemietet), Anpassung der elektrischen Anschlüsse durch den Gebäudeeigentümer. (63) Die Investitionsaufwendungen entsprechen den Abschreibungen auf die Vermögenswerte im jeweiligen Zeitraum. Tschechien erklärte, dass die Abschreibung die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Vermögenswerte widerspiegele. Tschechien gab an, dass den Buchführungsunterlagen der Betreiber zufolge (62) die Lebensdauer und damit die Dauer der Abschreibung je nach Anlage zwischen drei und zehn Jahren betrage (63). (64) Tschechien erklärte, dass die unter die angemeldete Maßnahme fallenden Investitionen für die Errichtung und den Betrieb von Übergangsnetzen teilweise für die endgültigen Netze wiederverwendet würden (64). (65) Wie in Erwägungsgrund 10 dargelegt, deckt die angemeldete Maßnahme weder die Kosten für die Anpassung der frequenzbezogenen Ausrüstung (Gegenstand des Beschlusses in der Sache SA.55742) noch die zwischen dem 19. März und dem 30. Juni 2020 entstandenen Kosten noch die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2020 entstandenen außergewöhnlichen Kosten im Zusammenhang mit der Verschiebung des Endtermins für die Abschaltung (Gegenstand des Beschlusses in der Sache SA.60062). (66) Tschechien zufolge würde die Beihilfe etwa 47 % der gesamten Investitions- und Betriebskosten für den Aufbau der drei Übergangsnetze ausmachen (65). Tschechien schätzte die Gesamtinvestitionskosten vorläufig auf 1 007 476 444 CZK (ca. 39 Mio. EUR) (66). 2.3.5.   Kumulierung (67) Tschechien bestätigte, dass die Beihilfe im Rahmen der angemeldeten Maßnahme nicht mit anderen Maßnahmen zur Finanzierung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden kann. (68) Tschechien bestätigte, dass die Beihilfeempfänger keine steuerlichen Abschreibungen für Vermögenswerte geltend machen können, die im Rahmen der Maßnahme einer Entschädigung unterliegen. 2.3.6.   Transparenz (69) Die tschechischen Behörden verpflichteten sich, den Wortlaut der Maßnahme sowie die Angaben zu den Empfängern von Beihilfen von mehr als 500 000 EUR zu veröffentlichen. 2.4.   Die Beschwerden (70) In den Jahren 2016 und 2018 gingen bei der Kommission zwei Beschwerden von zwei Unternehmen ein, nämlich von ČASO und Telly, die Rundfunkübertragungsdienstleistungen über Satelliten- und Internetplattformen erbringen oder solche Anbieter vertreten (siehe Erwägungsgrund 1). (71) In der ursprünglichen Beschwerde von ČASO wurde die Kommission über mutmaßlich rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfemaßnahmen in Form einer Unterstützung für die Aufrüstung der bestehenden DVB-T-Rundfunkplattformen auf die DVB-T2-Norm informiert, wobei es sich um mehrere Maßnahmen handelte, die aus der Strategie von 2016 hervorgingen. Dazu gehören die angemeldete Maßnahme sowie andere Aspekte wie die Informationskampagne, Projektmanagement usw. ČASO vertrat die Auffassung, dass die staatliche Unterstützung den Betreibern der DTT-Infrastruktur (CRa und DB) einen Wettbewerbsvorteil und den Fernsehbetreibern (Rundfunkveranstaltern), die die DTT-Plattform nutzen, möglicherweise einen indirekten Vorteil verschaffen würde. (72) Telly beschwerte sich zudem über mehrere Beihilfemaßnahmen, die sich insbesondere aus der Digitalnovelle ergaben. Die Beschwerde umfasste auch die angemeldete Maßnahme. (73) Die Beschwerdeführer waren der Ansicht, dass die Maßnahme den DTT-Betreibern einen diskriminierenden und unlauteren Wettbewerbsvorteil verschaffen würde, da diese staatliche Unterstützung für die Modernisierung ihrer Plattformen/Netze erhielten, während die Beschwerdeführer als Wettbewerber die Kosten für technische Modernisierungen und die damit verbundene Simulcast- bzw. Parallelübertragung (67) selbst tragen müssten und infolgedessen auch unter einem Rückgang ihres Kundenstamms litten. Sie argumentierten, dass die Maßnahme zwar angeblich auf die Unterstützung von Übergangsnetzen abziele, tatsächlich aber den Ausbau und den Betrieb der endgültigen DVB-T2-Netze finanziere. Sie argumentierten, dass die Maßnahme das Marktungleichgewicht (d. h. die hohe DTT-Verbreitung) verstärken könnte, was dem Grundsatz der Technologieneutralität zuwiderlaufe. (74) Die vor dem Einleitungsbeschluss eingegangenen Stellungnahmen der Beschwerdeführer sind in den Erwägungsgründen 51 bis 55 des Einleitungsbeschlusses zusammengefasst. (75) Der vorliegende Beschluss befasst sich lediglich mit den Aspekten der Beschwerden, die sich auf die angemeldete Maßnahme beziehen. 3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS 3.1.   Vorliegen einer Beihilfe (76) Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Au

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.