Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/962 der Kommission vom 22. Dezember 2025 über die von der Tschechischen Republik durchgeführte Maßnahme SA.64153 (2022/C) (ex 2021/N) zur Gewährung einer Beihilfe für die parallele terrestrische Fernsehübertragung über DVB-T2/HEVC (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8837)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D0962. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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abei handelt es sich um folgende Verpflichtungen: 99,9 % der Einwohner für Česká televize und CRa, 98,1 % für CDG und 95,1 % für DB. (33)  Tschechien hat während der COVID-19-Pandemie auch Änderungen am technischen Übergangsplan angenommen. Regierungserlass Nr. 120/2020 Slg. vom 19. März 2020: Die im Erlass Nr. 199/2018 festgelegten Fristen für die Abschaltung von DVB-T-Netzen wurden vorübergehend ausgesetzt. Regierungserlass Nr. 268/2020 Slg. vom 25. Mai 2020: Ersetzung des Datums „30. Juni 2020“ durch das Datum „31. Oktober 2020“ als Frist für die Freigabe des 700-MHz-Bands. (34)  Tschechien geht davon aus, dass es in der Lage sein wird, auf der Grundlage des Genfer Plans (GE06-Plan) mindestens sechs DTT-Netze einzurichten. Bei der regionalen Funkkonferenz 2006 (GE06) handelte es sich um eine ITU-Konferenz mit dem Schwerpunkt DTT, auf der Frequenzpläne und Nutzungsbedingungen in Europa, im Nahen Osten und in Afrika festgelegt wurden. Die Länder begannen am 17. Juni 2006 mit der Umsetzung des GE06-Prozesses. Der GE06-Plan nutzte in der Regel sechs bis acht Frequenzen pro Schicht in ganz Europa. (35)  Ein Gleichwellennetz (Single Frequency Network, SFN) ist ein Rundfunknetz, in dem mehrere Sender ein Gebiet mit demselben Frequenzkanal abdecken. Ohne dieses technische Merkmal müsste jeder Sender einen anderen Frequenzkanal als andere nahe gelegene Sender nutzen, um Störungen zu vermeiden. Somit ermöglicht die Verwendung eines SFN die Abdeckung eines größeren Gebiets durch mehrere Sender mit einer einzigen Frequenz und nicht mit mehreren Frequenzen. (36)  Das Übergangsnetz R würde festgelegt, sofern die internationale Koordinierung dies zulässt. (37)  Mindestens 95 % der Bevölkerung oder mindestens die derzeitige Abdeckung des DVB-T-Netzes (99 % Abdeckung für das öffentlich-rechtliche Fernsehen). (38)  Die Zeit, die die Verbraucher für den Austausch ihrer Geräte benötigen, wurde auf vier bis fünf Jahre geschätzt (die Hälfte des normalen Austauschzyklus für Fernsehgeräte, der acht bis zehn Jahre beträgt); die Verfügbarkeit von Verbrauchergeräten würde durch den parallelen Prozess im benachbarten Deutschland erleichtert. (39)  Die früheren erheblichen Investitionen in die terrestrische Fernsehplattform stammen aus dem Jahr 2012 im Zusammenhang mit dem Übergang von der Analog- zur Digitaltechnik. Die bestehenden DVB-T-Netze wurden zwischen 2008 und 2012 errichtet und befanden sich somit am Anfang des Investitionszyklus. Der natürliche Investitionszyklus für den Rundfunk war für den Zeitraum 2024-2025 vorgesehen. (40)  Die Erfahrungen mit dem Umstieg von analoger auf digitale Übertragung haben gezeigt, dass die bloße Umsetzung des Umstiegs auf DVB-T2 den Marktanteil der betroffenen DVB-T-Plattform verringern und andere Plattformen (Satellit, Kabel und IPTV) begünstigen dürfte. (41)  Siehe Erwägungsgrund 1.3 der Strategie von 2016, einleitender Teil. (42)  Um Zahlen in EUR vorzulegen, stützen sich die Berechnungen in diesem Beschluss auf den im Einleitungsbeschluss verwendeten Wechselkurs, d. h. 1 EUR = 25,634 CZK am 3. März 2022, wie von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht. Der Wechselkurs liegt seit der Anmeldung (16. Juli 2021) im Bereich 23,271-25,866. (43)  In Abschnitt 19 des Gesetzes Nr. 127/2005 hieß es vor der Digitalnovelle: „Abschnitt 19. Änderung, Verlängerung, Entzug und Beendigung der Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen. (1) Das Amt kann beschließen, die Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen wie folgt zu ändern: a) wenn dies erforderlich ist, um den Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus den für die Tschechische Republik bindenden internationalen Verträgen ergeben, welche in der Gesetzessammlung oder der Sammlung internationaler Verträge veröffentlicht wurden, oder b) wenn es erforderlich ist, um den Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus der Mitgliedschaft der Tschechischen Republik in der Europäischen Union, der NATO oder internationalen Organisationen ergeben. … Außer in dem in Buchstabe e genannten Fall unterrichtet das Amt die betroffenen Personen über seine Absicht, solche Änderungen vorzunehmen, und räumt ihnen eine Frist von einem Monat zur Stellungnahme ein. In den in den Buchstaben a bis d genannten Fällen kann das Amt diese Frist verkürzen, sie darf jedoch nicht weniger als sieben Tage betragen. Das Amt gibt die Gründe für die Verkürzung dieser Frist an. (2) Wird eine Änderung gemäß Unterabschnitt 1 Buchstaben a bis c vorgenommen, so bietet das Amt dem Inhaber der Genehmigung oder dem Verteidigungsministerium über das Funkverkehrskonto gemäß Abschnitt 27 einen Ausgleich für effizient und zweckbestimmt aufgewendete Kosten. … (4) Das Amt beschließt, die Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen zu widerrufen, wenn … c) ein solcher Widerruf erforderlich ist, um die Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus einem für die Tschechische Republik verbindlichen internationalen Vertrag, der in der Gesetzessammlung oder der Sammlung internationaler Verträge veröffentlicht wurde, oder aus der Mitgliedschaft der Tschechischen Republik in der Europäischen Union, der NATO oder internationalen Organisationen ergeben, oder wenn die Sicherheit des Staates dies erfordert“. (44)  Abschnitt 27 Unterabschnitt 5 des Gesetzes Nr. 127/2005: „(5) Der Inhaber einer Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen oder das Verteidigungsministerium, das aus den in Unterabschnitt 1 genannten Gründen einen Ausgleich für die effizient und zweckbestimmt aufgewendete Kosten beantragt, legt dem Amt eine Quantifizierung dieser Kosten vor, die durch Buchführungsunterlagen belegt ist. Das Amt bewertet die vorgelegte Quantifizierung auf der Grundlage der Buchführungsunterlagen, der technischen Dokumentation und anderer Primärdokumente. Nach der Bewertung bestätigt das Amt den vorgeschlagenen Betrag der effizient und zweckbestimmt aufgewendeten Kosten oder legt einen anderen Betrag der effizient und zweckbestimmt aufgewendete Kosten fest.“ (45)  Abschnitt 27 Unterabschnitt 6 des Gesetzes Nr. 127/2005: „(6) Unter den in Unterabsatz 1 genannten Kosten sind zu verstehen: a) die Kosten für technische Anpassungen der Ausrüstungen im Falle von Änderungen der zugeteilten Funkfrequenzen oder der technischen Parameter, b) die abgeschriebenen Kosten der Ausrüstungen, die für die derzeitige Nutzung der Funkfrequenzen verwendet werden und infolge von Änderungen bei der Nutzung der Funkfrequenzen stillgelegt werden, c) die Kosten für den Abbau und die Stilllegung der Ausrüstungen, die für die derzeitige Nutzung der Funkfrequenzen verwendet werden, d) die Kosten für die Installation und Inbetriebnahme von Ausrüstungen, die die stillgelegten Ausrüstungen ersetzen, und e) die Kosten für die Sicherung elektronischer Kommunikationsdienstleistungen, die über die bestehenden Funkfrequenzen auf andere Weise erbracht werden, für den Zeitraum, der erforderlich ist, um die notwendigen technischen Maßnahmen für die Durchführung der Änderungen bei der Nutzung der Funkfrequenzen zu gewährleisten.“ (46)  Artikel II Absatz 3 der Digitalnovelle: „Um den Übergang zur DVB-T2-Norm zu vollziehen und die zeitweilige simultane Übertragung von terrestrischem digitalem Fernsehen nach der DVB-T-Norm und der DVB-T2-Norm zu gewährleisten, richten die Inhaber von Frequenzzuweisungen für die Übertragung von landesweitem digitalem Fernsehen im DVB-T Übergangsnetze ein. … Ein Inhaber einer Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen für Übergangsnetze nutzt die Standorte bestehender DVB-T-Sendeanlagen mit solchen technischen Parametern, die beim Übergang zur DVB-T2-Norm im größtmöglichen Umfang die gleiche Reichweite ermöglichen und möglichst geringe negative Auswirkungen auf die Zuschauer haben. Das tschechische Telekommunikationsamt (im Folgenden „Amt“) erteilt auf Antrag eines Inhabers einer Frequenzzuweisung für die Übertragung von landesweitem terrestrischem digitalem DVB-T-Fernsehen, der ein Übergangsnetz betreibt, Einzelgenehmigungen zur Nutzung von Funkfrequenzen für die Übertragung von terrestrischem digitalem Fernsehen über Übergangsnetze, damit das terrestrische digitale Fernsehen über die bestehenden Senderstandorte der landesweiten DVB-T-Netze eines Inhabers einer Funkfrequenzzuteilung für die Übertragung von landesweitem terrestrischen Digitalfernsehen nach der DVB-T-Norm übertragen werden kann. Einzelgenehmigungen zur Nutzung von Funkfrequenzen für die Übertragung von terrestrischem digitalem Fernsehen über Übergangsnetze, die vom Amt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch frühestens am 20. Juli 2016, erteilt wurden, gelten als Einzelgenehmigungen im Sinne dieses Gesetzes.“ (47)  Artikel II Absatz 6 der Digitalnovelle: „Der Inhaber der Zuteilung von Funkfrequenzen für nationale DVB-T-Netze hat Anspruch auf Erstattung der Kosten, die im Rahmen des Übergangs zur DVB-T2-Norm für die technische Bereitstellung terrestrischer Fernsehprogramme über Übergangsnetze tatsächlich und effizient aufgewendet wurden, sowie der Kosten im Zusammenhang mit der Änderung der Zuteilung gemäß Nummer 5. Für die Zwecke der Prüfung des Zahlungsantrags und der Zahlung aus dem Funkverkehrskonto gilt Abschnitt 27 Absätze 5 und 6 des Gesetzes Nr. 127/2005 Slg. in der Fassung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.“ (48)  Study of digital terrestrial broadcasting market failure as a result of the forced release of the 700 MHz frequency band, im Auftrag des Ministeriums für Industrie und Handel von Arthur D. Little s.r.o. durchgeführte Studie, 15. Mai 2017 (ADL-Studie). (49)  Siehe Fußnote 29. (50)  Die tschechischen Behörden berücksichtigten in der vorläufigen Bewertung der Übergangsszenarien die Möglichkeit eines Szenarios einer marktgesteuerten Einführung von DVB-T2, doch ein solches Szenario war in der endgültigen Studie nicht enthalten, da es für die Situation in Tschechien keine geeignete Lösung bot. (51)  Die aktualisierte ADL-Studie vom 2. August 2019 enthält eine auf Schätzungen beruhende Quantifizierung der Kosten, für die den Inhabern von Frequenzzuweisungen gemäß den verschiedenen Rechtsgrundlagen ein Ausgleich geboten werden müsste (siehe Abschnitt 4.5.1, Tabelle 4, „Kosten der Zuteilungsinhaber – legislativ“ der Studie). Dieser Studie zufolge werden die Kosten unterteilt in Kosten, die gemäß Abschnitt 27 Absatz 6 Buchstaben a bis d des Gesetzes Nr. 127/2005 als Rechtsgrundlage [technische Anpassungen bestehender Anlagen, Restinvestitionskosten und Rückbau] anfallen, und Kosten, die gemäß der Digitalnovelle als Rechtsgrundlage [Artikel 2 Absatz 6 für die Übergangsnetze und Artikel 2 Absatz 7 für die Beseitigung von Interferenzen] anfallen. (52)  In der aktualisierten ADL-Studie wurde festgestellt, dass DTT-Betreiber im Rahmen eines möglichen Schiedsverfahrens und im Szenario einer Aufrüstung auf DVB-T2 mit paralleler Übertragung 138 Mio. CZK (ca. 5,4 Mio. EUR) für die Kapitalkosten in den Übergangsnetzen und 1 044-1 309 Mio. CZK (40,7-51 Mio. EUR) für entgangene Gewinne aus Verträgen mit Rundfunkveranstaltern bis 2030 (d. h. das laut der Studie angemessene Datum, bis zu dem die Betreiber mit einer Verlängerung der Zuweisungen auf der Grundlage von Abschnitt 20 Absätze 4 und 5 des Gesetzes Nr. 127/2005 rechnen konnten) verlangen könnten. (53)  Das CTO kündigte am 30. September 2019 die Verlängerung der Frequenznutzungsrechte von Digital Broadcasting (https://www.ctu.cz/sdeleni-o-vydani-rozhodnuti-o-zmene-pridelu-radiovych-kmitoctu-pro-zajisteni-verejne-site-0) und von Česká televize (https://www.ctu.cz/sdeleni-o-vydani-rozhodnuti-o-zmene-pridelu-radiovych-kmitoctu-pro-zajisteni-verejne-site) sowie am 21. November 2019 von Czech Digital Group (https://www.ctu.cz/sdeleni-o-vydani-rozhodnuti-o-zmene-pridelu-radiovych-kmitoctu-pro-zajisteni-verejne-site-2) und von CRa (https://www.ctu.cz/sdeleni-o-vydani-rozhodnuti-o-zmene-pridelu-radiovych-kmitoctu-pro-zajisteni-verejne-site-1) an. (54)  Gemäß der von Tschechien vorgelegten englischen Fassung der Digitalnovelle wird mit der Änderung Abschnitt 27 des Gesetzes Nr. 127/2005 wie folgt ergänzt: „Wird vor der Kommission ein Verfahren über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit der Festsetzung der Höhe oder der Zahlung der tatsächlich und effizient aufgewendeten Kosten geführt, so gilt es als Vorabentscheidungsersuchen.“ (55)  Sofern das DVB-T2-Netz zumindest eine Abdeckung des bestehenden DVB-T-Netzes erreicht hat, es sei denn, dies wird durch natürliche oder gerechtfertigte technische Hindernisse verhindert. (56)  In Anhang 1 sind die Bedingungen für Sender des bestehenden Netzes 1, des Übergangsnetzes 11 und des endgültigen Netzes 21 festgelegt. In Anhang 2 sind die Bedingungen für Sender des bestehenden Netzes 2, des Übergangsnetzes 12 und des endgültigen Netzes 22 festgelegt. In Anhang 3 sind die Bedingungen für Sender des bestehenden Netzes 3, des Übergangsnetzes 12 und des endgültigen Netzes 23 festgelegt. In Anhang 4 sind die Bedingungen für Sender des bestehenden Netzes 4, des Übergangsnetzes 13 und des endgültigen Netzes 24 festgelegt. Es sei darauf hingewiesen, dass das bestehende, das Übergangs- und das endgültige Netz mit denselben Sendestandorten errichtet werden. (58)  Die genutzte Kapazität belief sich auf 61,6 Mbit/s. (*4)  Vertrauliche Information. (59)  Die einzelnen Sender haben nicht über den gesamten Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 18. März 2020 und vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Oktober 2020 simultan übertragen. Die Dauer der simultanen Übertragung für die einzelnen DTT-Sender hängt von der tatsächlichen Dauer der Simulcast-Phase für jeden Sender ab, wie im technischen Übergangsplan festgelegt. (60)  CRa hat förderfähige Investitionsaufwendungen und Betriebsaufwendungen in Höhe von […] CZK ([50-100] %) bzw. […] CZK ([0-50] %) von insgesamt [0-250 000 000] CZK. DB hat förderfähige Investitionsaufwendungen und Betriebsaufwendungen in Höhe von […] CZK ([30-80] %) bzw. […] CZK ([20-70] %) von insgesamt [0-250 000 000] CZK. Die förderfähigen Kosten für Česká televize beruhen auf Rechnungen, die an das Unternehmen gezahlt wurden, das sein Netz auslagert, und werden daher nicht in Investitionsaufwendungen und Betriebsaufwendungen aufgeschlüsselt. (61)  Die unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) entspricht einer Notstromversorgung auf der Grundlage von Batteriesystemen. Es handelt sich um ein elektrisches Gerät, das Notstrom liefert, wenn die Eingangsstromquelle oder das Stromnetz ausfällt. (62)  Tschechien wies darauf hin, dass die Lebensdauer in den Buchführungsunterlagen gemäß dem tschechischen Recht (Gesetz Nr. 563/1991 Slg. über die Rechnungslegung) die Realität widerspiegeln sollte. (63)  Dabei handelt es sich um folgende Zeiträume: Sender: [unter 10] Jahre. Konverter: [unter 10] Jahre. Antennennetzteile: [unter 10] Jahre. Multiplexer: [unter 10] Jahre, je nach Element. Leitungsende: [unter 10] Jahre für Kodierer und Racks; [unter 10] Jahre für Switches und Server. Kühlanlage: [5-15] Jahre. Messeinrichtungen: [unter 10] Jahre. GPS-Empfänger: [unter 10] Jahre. USV: [5-15] Jahre. (64)  Ein Teil der Ausrüstung würde vollständig in die endgültigen Netze übernommen. Dies betrifft hauptsächlich Sender und Messeinrichtungen. Einige Geräte würden in den endgültigen Netzen nur in begrenztem Umfang wiederverwendet, wie z. B. Kombinationsgeräte. Sie würden dazu dienen, die Logistik zu vereinfachen und die Anpassung der endgültigen Netze zu organisieren. Einige Geräte würden weiter installiert bleiben, auch wenn sie im Prinzip nicht benötigt würden, wenn es keine Übergangsfrist gegeben hätte. Dies betrifft die Sendeantennensysteme, die Kühlung und die Stromanschlüsse. Einige Geräte, wie GPS-Empfänger, würden ungenutzt bleiben. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die SFN-Topologien in Übergangsnetzkonfigurationen und endgültigen Netzkonfigurationen unterschiedlich sind (sie benötigen nicht die gleiche Anzahl von Empfängern). (65)  Es sei daran erinnert, dass mit der Maßnahme lediglich ein Ausgleich für die anteilige Abschreibung der Investitionskosten angestrebt wird (Erwägungsgrund 65), während die Betriebskosten in vollem Umfang gedeckt sind. Die Gesamtinvestitionskosten für den Aufbau der Übergangsnetze waren höher. (66)  Kosten einschließlich Gemeinkosten und gewichteter durchschnittliche Kapitalkosten, der Restabschreibung nach Abschluss der Simulcast-Phase und anderer gemeinsamer Kosten, jedoch ohne Kosten, die im Rahmen anderer Beschlüsse der Kommission erstattet werden. (67)  Digi s.r.o./Telly gaben an, 2015 und 2016 einen Übergang vom Übertragungsformat DVB-S/MPEG-2 zu DVB-S2/MPEG-4 vollzogen zu haben. Ein Teil der erheblichen Betriebskosten hänge mit den Kosten der gleichzeitigen digitalen Übertragung zusammen, die durch die parallele Übertragung in DVB-S- und DVB-S2 von Oktober 2015 bis September 2016 entstanden seien. Die Investitionsausgaben betrafen in erster Linie den Erwerb neuer DVB-S2/MPEG-4-kompatibler Endgeräte. Ein Mitglied von ČASO erklärte, dass das Unternehmen seine Übertragung zwischen 2012 und 2016 von DVB-S/MPEG-2 auf DVB-S2/MPEG-4 umgestellt habe. Es seien Übergangskosten entstanden, insbesondere für die Satellitenkapazität für simultan ausgestrahlte Inhalte. (68)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.55953 – Slowakei – Entschädigung für Towercom für die durch die Freigabe des 700-MHz-Bands entstehenden Kosten, C(2024) 2577 final (ABl. C 2573 vom 28.6.2024, S. 1). (69)  Siehe Erwägungsgrund 64 des Beschlusses in der Sache SA.55953. (70)  In Tschechien betrug dieser im Zeitraum nach dem Abschluss des Übergangs von der Analog- zur Digitaltechnik (d. h. 2012) zwischen acht und zwölf Jahren. (71)  CRa/CDG hat die Anzahl von 14 Fernsehsendern im Jahr 2017 auf 20 Fernsehsender im Jahr 2020 und 23 Fernsehsender im Jahr 2023 (ausgestrahlt in den Netzen 2 und 3) erhöht. DB hat ebenfalls die Zahl der Fernsehsender von 2017 (neun nationale Fernsehsender, sieben regionale Sender) bis 2020 (15 nationale Sender, neun regionale Sender) und bis 2023 (13 nationale Fernsehsender, 13 regionale Sender) erhöht. (72)  Die Einnahmen von CRa/CDG (insbesondere die Einnahmen aus der Übertragung von Fernsehsignalen) stiegen leicht von [0-1 500] Mio. CZK in dem im März 2017 endenden Geschäftsjahr auf [0-1 500] Mio. CZK in dem im März 2020 endenden Geschäftsjahr, [0-1 500] Mio. CZK in dem im März 2021 endenden Geschäftsjahr und gingen dann bis März 2022 um rund [0-50] % auf [0-1 500] Mio. CZK, bis März 2023 auf [0-1 500] Mio. CZK und bis März 2024 auf [0-1 500] Mio. CZK zurück. Die Einnahmen (Umsätze) von DB bewegten sich im Zeitraum 2016-2023 im Bereich von [0-500] Mio. CZK. (73)  Die Rentabilität der CRa-Gruppe belief sich 2017 auf [0-1 500]/[0-1 000] Mio. CZK (EBITDA/EBIT) und 2023 auf [0-1 500]/[0-1 000] Mio. CZK. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass Tschechien die Rentabilität von CRa nur auf Gruppenebene angegeben hat, was auch andere Tätigkeiten umfasst, an denen die Gruppe beteiligt ist. (74)  Die Rentabilität von DB lag 2017 bei [0-200]/[0-200] Mio. CZK (EBITDA/EBIT) und war 2023 auf [0-100]/[0-100] Mio. CZK gesunken. Die Gewinnspanne (EBIT/Umsatz) lag 2017 bei [0-50] % und war 2023 auf [0-50] % gesunken. (75)  Rund 40 % der Bürgerinnen und Bürger würden das Signal von mindestens 25 % der Fernsehprogramme verlieren. (76)  SFN, die mit der DVB-T-Übertragungsnorm arbeiten, können in der Regel nur kleine Gebiete versorgen, deren Radius nicht größer als 67 km ist. Im Gegensatz dazu können SFN, die mit der DVB-T2-Übertragungsnorm arbeiten, größere Gebiete versorgen, weil ihr Radius bis zu 134 km beträgt. Um somit das gesamte Land ohne Störungen abzudecken. (77)  Tschechien legte insbesondere Informationen über den Anstieg der TV-Verkäufe ab 2017 vor. Der geschätzte Anteil der Haushalte, die mit DVB-T2/HEVC-Empfängern ausgestattet sind, stieg von 13 % im Jahr 2016 auf 28 % im Jahr 2017,49 % im Jahr 2018,77 % im Jahr 2019 und 100 % im Jahr 2020. Es sollte berücksichtigt werden, dass die Übergangsnetze schrittweise aufgebaut wurden, von nur einem Netz mit einer Netzabdeckung von 60 % im Jahr 2017 auf drei Netze mit einer Gesamtabdeckung von 238 % bereits im Jahr 2018. (78)  Dieser Prozess wurde von CRa (Zertifizierungslabor) und Einzelhändlern auf der Grundlage des vom CTO herausgegebenen und aktualisierten D-Book CZ (im Einklang mit dem ähnlichen deutschen D-Book) durchgeführt. (79)  Gemeinsame Erklärung der Fernsehverbände zur künftigen Nutzung des UHF-Bands in der Tschechischen Republik (17. September 2015). (80)  Aus den vorgelegten Informationen gehe hervor, dass es notwendig war, einige Antennen für einen besseren Empfang zu modifizieren (d. h. auf den Dächern von Familienhäusern und gemeinsamen TV-Antennen für Wohngebäude). (81)  Es sei notwendig gewesen, den Betrieb der Übergangsnetze zu überprüfen und zu verfeinern, um sie im Einklang mit dem Gesetz betreiben zu können. Dazu gehörte unter anderem die Überprüfung von Verfahren zur Beseitigung von Problemen wie SFN-Echo/Pre-Echo in bestimmten Bereichen oder Interferenzproblemen (DVB-T2 vs. 4G LTE). Die Einrichtung und der Betrieb von Netzen nach der neuen Norm sei technisch anspruchsvoll gewesen und hätten die Lösung einer Reihe von Problemen und die Beseitigung einer Vielzahl von Schwierigkeiten mit direkten Auswirkungen auf die Endnutzer erfordert. So habe einer der DTT-Netzbetreiber im Zeitraum von September 2019 bis Dezember 2020 8 773 Beschwerden über den DVB-T2-Signalempfang verzeichnet. (82)  Dies ist die im technischen Übergangsplan vorgesehene Dauer, die später aufgrund der erforderlichen COVID-Maßnahmen angepasst worden sei, für die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme kein Ausgleich gewährt werde. (83)  Abrufbar unter: https://www.ctu.cz/cs/download/digitalni_vysilani/prubezna_zprava_tpp_06-2010.pdf. (84)  Typischerweise: Sender und Konverter ([weniger als 10] Jahre), GPS-Empfänger ([weniger als 10] Jahre), Antennenversorgung ([weniger als 10] Jahre), Kühlgeräte ([7-15] Jahre), USV ([7-15] Jahre), Überwachungsgeräte ([weniger als 10] Jahre), Verteilung ([weniger als 10] Jahre), Head-End-Coder und -Racks ([weniger als 10] Jahre), Head-End-Switches und -Server ([weniger als 10] Jahre). (85)  Gesetz Nr. 563/1991 Slg. 1991 über die Rechnungslegung. (86)  Eine Präsentation für Vorstand von CRa vom 21. Juli 2010 mit einem Bewertungs-/Geschäftsszenario von September 2010 bis Dezember 2023. (87)  Die tschechischen Behörden berücksichtigten in der vorläufigen Bewertung der Übergangsszenarien die Möglichkeit eines Szenarios einer marktgesteuerten Einführung von DVB-T2, doch ein solches Szenario war in der endgültigen Studie nicht enthalten, da es für die Situation in Tschechien keine geeignete Lösung bot. (88)  Beschluss C(2021) 4048 final der Kommission vom 10. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/2010 (ex NN 36/2010, ex CP 163/2009)), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. L 417 vom 23.11.2021, S. 1). (89)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2021, Ryanair DAC/Kommission, T-238/20, ECLI:EU:T:2021:91, Rn. 29, oder Urteil des Gerichtshofs vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, ECLI:EU:C:2008:224, Rn. 50 und 51. (90)  Siehe beispielsweise Urteil des Gericht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.