Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/962 der Kommission vom 22. Dezember 2025 über die von der Tschechischen Republik durchgeführte Maßnahme SA.64153 (2022/C) (ex 2021/N) zur Gewährung einer Beihilfe für die parallele terrestrische Fernsehübertragung über DVB-T2/HEVC (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8837)

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Quellenkennung: 32026D0962. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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uer genutzt werden konnte. (373) Die unverhältnismäßig lange Dauer des Betriebs der Übergangsnetze verstärkt diesen Effekt noch, da die Abschreibungskosten im Laufe der Zeit anfallen. Die Kommission schätzt, dass die angemeldete Maßnahme eine übermäßige Abschreibung in Höhe von 16 % für Česká televize, 26 % für CRa und 20 % für DB der gesamten Investitionsausgaben für die Ausrüstung umfasst. Diese übermäßige Abschreibung wird somit auf die Finanzierung der endgültigen Netze übertragen (169). Daher wird die Ausrüstung in unverhältnismäßiger Weise für ihre Nutzung in den Übergangsnetzen subventioniert, wodurch die Gesamtinvestitionskosten für die modernisierten endgültigen Netze sinken. Schließlich würden die Begünstigten zusätzlich zur Wiederverwendung der subventionierten Ausrüstung in den endgültigen Netzen weiterhin in den Genuss des Ausgleichs der Kosten für die Installation, Konfiguration und Stabilisierung der modernisierten Ausrüstung kommen, wenn diese Ausrüstung in den endgültigen Netzen wiederverwendet wird, da der Großteil dieser Tätigkeiten bereits für den Aufbau der Übergangsnetze durchgeführt wurde. 5.3.2.4.4.   Zu der Frage, ob die beschleunigte Umsetzung der DVB-T2-Norm angesichts des Finanzierungsbedarfs der Begünstigten nicht durch den kommerziellen Nutzen aufgewogen würde (374) In Erwägungsgrund 137 des Einleitungsbeschlusses äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die beschleunigte Umsetzung der DVB-T2-Norm angesichts des Finanzierungsbedarfs der Beihilfeempfänger nicht durch den kommerziellen Nutzen aufgewogen würde, und wies darauf hin, dass die modernere Technik kommerzielle Vorteile in Form einer höheren Übertragungskapazität und -qualität bietet. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Begünstigten die modernisierten endgültigen Netze (die auf der Grundlage der Übergangsnetze errichtet wurden) bis 2030 nutzen konnten. Die tschechischen Behörden haben zudem nicht nachgewiesen, dass die Beihilfe die zusätzlichen Auswirkungen (in Bezug auf die Rentabilität) einer schnelleren Einführung (d. h. der beschleunigten technischen Modernisierung im Hinblick auf die Freigabe des 700-MHz-Bands) im Vergleich zum kontrafaktischen Szenario einer langsameren Einführung (d. h. einer marktgesteuerten technischen Modernisierung) abdeckt. (375) Wie im Abschnitt über den Anreizeffekt (Abschnitt 5.3.1.2.1) erläutert, räumt die Kommission ein, dass ohne den von Tschechien im Zeitraum 2017-2020 vorgeschriebenen beschleunigten Übergang eine natürliche marktgesteuerte technische Modernisierung der DTT-Netze erst ab 2022-2024 stattgefunden hätte (Erwägungsgrund 290). (376) Dennoch stellt die Kommission fest, dass der Betrieb der Übergangsnetze hauptsächlich den drei DTT-Betreibern zugutekommt, da sie auf die modernere Technik umsteigen können und gleichzeitig das Risiko eines Rückgangs der Zuschauerzahlen während dieses Prozesses verringert wird. Darüber hinaus wird die Ausrüstung, für die der Ausgleich gewährt wird, teilweise in den endgültigen Netzen wiederverwendet (Erwägungsgrund 292). Wie in Abschnitt 5.3.2.4.3 dargelegt, führt die Berechnung der Abschreibungskosten auf der Grundlage der buchhalterischen Nutzungsdauer der Ausrüstung und nicht auf der Grundlage ihrer längeren wirtschaftlichen Nutzungsdauer zu einem höheren Ausgleich für die Abnutzung der Ausrüstung bei ihrer Nutzung in den Übergangsnetzen, was zur Folge hat, dass sich durch die Wiederverwendung dieser Ausrüstung in den endgültigen Netzen die Gesamtinvestitionskosten für die endgültigen Netze verringern. Die drei DTT-Betreiber können zudem mit Blick auf die Kosten für die Installation, Konfiguration und Stabilisierung der modernisierten Ausrüstung profitieren, wenn diese Ausrüstung in den endgültigen Netzen wiederverwendet wird, da der Großteil dieser Tätigkeiten bereits für den Aufbau der Übergangsnetze durchgeführt wurde. Darüber hinaus hatten die drei Begünstigten nach der Verlängerung ihrer Frequenzlizenzen bis 2030 positive Marktaussichten und Vorhersehbarkeit bezüglich der Investitionen (Erwägungsgrund 293). (377) Vor diesem Hintergrund, der auf wirtschaftliche Vorteile und die Übertragung eines Teils der Finanzmittel auf die Modernisierung der endgültigen Netze hindeutet, liegen der Kommission keine Geschäftspläne vor, aus denen der Finanzierungsbedarf der Begünstigten hervorgeht. Tschechien verwies auf die aktualisierte ADL-Studie. Die Kommission stellt jedoch fest, dass in der aktualisierten ADL-Studie zwar mehrere Szenarien der Umstellung (d. h. Aufrüstung mit paralleler Übertragung, Aufrüstung ohne parallele Übertragung und keine Aufrüstung) analysiert wurden und eine qualitative und quantitative Bewertung der Kosten der verschiedenen Szenarien vorgelegt wurde, jedoch keine Schätzung der potenziellen Einnahmen oder der Auswirkungen der technischen Aufrüstung auf die Rentabilität der DTT-Betreiber vorgenommen wurde. Darüber hinaus wurde in der aktualisierten ADL-Studie kein Vergleich mit dem Szenario einer langsameren Einführung (d. h. ab 2022-2024) vorgenommen. Die Kommission weist darauf hin, dass sie auch keine nachträgliche Rekonstruktion aktueller Geschäftspläne erhalten hat (Erwägungsgrund 295). (378) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Tschechien nicht nachgewiesen hat, dass die Kosten für den Betrieb der Übergangsnetze die wirtschaftlichen Vorteile überwiegen (Erwägungsgrund 298). 5.3.2.4.5.   Schlussfolgerung zur Verhältnismäßigkeit (379) Die Kommission ist zunächst der Auffassung, dass der Ausgleich der Kosten für den Betrieb der Übergangsnetze (parallele Übertragung) unverhältnismäßig ist, da der Simulcast-Betrieb länger dauerte als erforderlich (nämlich sechs Monate und in hinreichend begründeten Fällen bis zu einem Jahr). (380) Darüber hinaus beruhte die Berechnung der Abschreibungskosten auf der buchhalterischen Nutzungsdauer der Ausrüstung, die nicht deren längerer wirtschaftlicher Nutzungsdauer entspricht. Dies führt zu einem höheren Ausgleich für die Abnutzung der Ausrüstung durch die Nutzung in den Übergangsnetzen, was zur Folge hat, dass sich durch die Wiederverwendung dieser Ausrüstung in den endgültigen Netzen die Gesamtinvestitionskosten für die endgültigen Netze verringern. Darüber hinaus können die drei DTT-Betreiber mit Blick auf die Kosten für die Installation, Konfiguration und Stabilisierung der modernisierten Ausrüstung profitieren, wenn diese Ausrüstung in den endgültigen Netzen wiederverwendet wird, da der Großteil dieser Tätigkeiten bereits für den Aufbau der Übergangsnetze durchgeführt wurde. (381) Schließlich konnte die Kommission nicht feststellen, dass die Beihilfe auf ein Minimum beschränkt ist, da die verfügbaren Informationen nicht belegen, dass die beschleunigte Einführung der DVB-T2-Norm aufgrund der regulatorischen Verpflichtungen den wirtschaftlichen Nutzen überwog, und wenn ja, in welchem Umfang (es lag keine Analyse der Finanzierungslücke vor). (382) Daher ist die angemeldete Maßnahme nicht verhältnismäßig. 5.3.2.5.   Transparenz und Kumulierung (383) Tschechien verpflichtete sich, den Wortlaut der Maßnahme sowie die Angaben zu den Empfängern von Beihilfen von mehr als 500 000 EUR zu veröffentlichen (Erwägungsgrund 69). Daher erfüllt die Maßnahme die Transparenzanforderungen. (384) Tschechien bestätigte, dass die Maßnahme nicht mit anderen Maßnahmen zur Finanzierung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden kann (Erwägungsgrund 67) und dass die Beihilfeempfänger keine steuerliche Abschreibung für Vermögenswerte geltend machen können, für die im Rahmen der Maßnahme ein Ausgleich gewährt wird (Erwägungsgrund 68). Tschechien hat alle Kosten von der Maßnahme ausgenommen, für die durch andere Beihilferegelungen ein doppelter Ausgleich gewährt werden könnte (Erwägungsgrund 366). Die Kommission ist der Auffassung, dass dies ausreicht, um Probleme zu vermeiden, die sich aus der Kumulierung mit anderen Unterstützungsmaßnahmen ergeben. 5.3.2.6.   Negative Auswirkungen der Maßnahme (385) In den Erwägungsgründen 148 und 149 des Einleitungsbeschlusses wies die Kommission darauf hin, dass die Maßnahme den DTT-Betreibern dabei geholfen hat, auf dem Markt wettbewerbsfähig zu bleiben und gleichzeitig ihre Investitionskosten für modernisierte Ausrüstung zu senken, die Betreiber, die andere Plattformen nutzen (z. B. Satellit für die Aufrüstung auf DVB-S2/MPEG4), mit privaten Mitteln finanzieren mussten. Die Kommission wies darauf hin, dass die Maßnahme offenbar dazu diente, die normalen Kosten der DTT-Betreiber zu finanzieren, sofern diese das Ziel verfolgten, ihre Marktposition durch die Bereitstellung fortschrittlicher Dienste zu behaupten. Die Kommission stellte fest, dass die Maßnahme über die Beibehaltung des vor der Freigabe des 700-MHz-Bands bestehenden Status quo hinausgeht. (386) Einer der Beschwerdeführer bestand darauf, dass die Maßnahme die am wenigsten fortschrittliche Fernsehtechnik begünstige und anderen Plattformen und Kunden schade. Es wurden Beispiele für Situationen angeführt, in denen frei empfangbare Fernsehsender nun die DVB-T2-Norm für Pay-TV-Programme nutzen konnten und in denen der Beschwerdeführer (ein IPTV-Anbieter) bereit gewesen wäre, ein frei empfangbares Angebot bereitzustellen (Erwägungsgrund 154). (387) Tschechien erklärte, dass die Freigabe des 700-MHz-Bands relativ schnell nach der Freigabe des 800-MHz-Bands durch die DTT-Betreiber erfolgt sei, was für diese mit entsprechenden Kosten und einer Verschlechterung ihrer Wettbewerbsposition zugunsten konkurrierender Plattformen verbunden gewesen sei. Eine unkontrollierte Freigabe des 700-MHz-Bands könne sich auch auf Haushalte auswirken. Tschechien berichtete über einen gesunden Wettbewerb zwischen den verschiedenen Plattformen (Erwägungsgrund 138), widersprach jedoch grundsätzlich der Auffassung, dass die Maßnahme die am wenigsten fortschrittliche Plattform begünstige; die Auswahl der Technik sei ausschließlich auf der Grundlage der Empfehlung im Beschluss von 2017 erfolgt, wobei auf die Kompatibilität mit den Nachbarländern geachtet worden sei (Erwägungsgrund 140). (388) Einer der Begünstigten wies darauf hin, dass im Rahmen der Maßnahme nur Betreiber einen Ausgleich erhielten, die von der Änderung der Regulierungsvorschriften betroffen seien. Er erklärte, dass die Substituierbarkeit zwischen den Plattformen gering und nur aus technischer Sicht in Tschechien möglich sei, wo andere Plattformen (z. B. Satelliten-, Kabel- und IPTV-Plattformen) einen deutlich geringeren Marktanteil als DTT hätten und Pay-TV-Dienste seien (Erwägungsgrund 212). (389) Die Kommission ist der Auffassung, dass die drei DTT-Betreiber durch die angemeldete Maßnahme von Regulierungskosten entlastet werden, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, während Betreiber, die andere Plattformen wie Satellit oder Kabel nutzen, ähnliche Kosten selbst tragen müssen. Daher stärkt die angemeldete Maßnahme die Wettbewerbsstellung der drei DTT-Betreiber zum Nachteil der Betreiber, die andere Plattformen nutzen. Darüber hinaus können mit der Beihilfe Tätigkeiten der Begünstigten in anderen Wirtschaftszweigen und anderen Mitgliedstaaten quersubventioniert werden, da CRa zu einer Gruppe gehört, die auf internationaler Ebene (Fußnote 31) und in mehreren Tätigkeitsbereichen außerhalb der DTT-Übertragungsdienste tätig ist, und Česká televize als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt auch mit privaten Rundfunkanbietern im Wettbewerb steht. Die Kommission ist der Auffassung, dass trotz der unterschiedlichen Geschäftsmodelle der verschiedenen Fernsehplattformen in Tschechien (d. h. frei empfangbare Übertragung gegenüber Pay-TV) nach wie vor erhebliche wettbewerbsverfälschende Auswirkungen bestehen, wie die Beschwerden von Betreibern, die andere Technologieplattformen nutzen, zeigen. Beispielsweise ist die Satellitenplattform technisch in der Lage, frei empfangbare Programme zu übertragen. Die IPTV-Plattform könnte auch für die Ausstrahlung von frei empfangbaren Kanälen genutzt werden; einige Betreiber haben diese in anderen Mitgliedstaaten bereits in ihre Standardpakete für Fernsehdienste aufgenommen (170). Darüber hinaus erwog Telly (IPTV-Anbieter), in Tschechien eine Karte für frei empfangbares digitales Fernsehen anzubieten (Erwägungsgrund 153). Die DTT-Plattform ist ebenfalls technisch in der Lage, Pay-TV-Programme anzubieten (selbst wenn das kommerzielle Projekt von Skylink/M7 in Tschechien nicht erfolgreich war (Erwägungsgrund 91)), und es besteht keine rechtliche Verpflichtung auf dieser Plattform nur frei empfangbare Dienste anzubieten. (390) Daher bestätigt die Kommission ihre vorläufige Feststellung, dass die Maßnahme negative Auswirkungen auf den Wettbewerb hatte. 5.3.2.7.   Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen etwaige negative Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverfälschungen und nachteiligen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (391) Eine sorgfältig konzipierte staatliche Beihilfemaßnahme sollte gewährleisten, dass die Gesamtbilanz der Auswirkungen der Maßnahme positiv ist, um eine Veränderung der Handelsbedingungen in einer Weise zu vermeiden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (392) Die Kommission erkennt die Absicht der tschechischen Behörden an, eine reibungslose Freigabe des 700-MHz-Bands durch terrestrische Fernsehanbieter mit begrenzten Auswirkungen auf die Zuschauer zu gewährleisten, um einen sozialverträglichen Übergang zu gewährleisten, bei dem mögliche Störungen so gering wie möglich gehalten werden. Die Kommission stellt fest, dass sich die Regulierungsmaßnahmen (d. h. der Betrieb von Übergangsnetzen) positiv auf die Kontinuität der DTT-Dienste auswirken, die die Hauptquelle von frei empfangbaren Fernsehprogrammen in Tschechien darstellen. Die Kommission erkennt ferner die wichtige Rolle von frei empfangbaren Fernsehprogrammen für die Förderung des Pluralismus und eine gut funktionierende Demokratie an. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme (d. h. der Ausgleich für den Betrieb der Übergangsnetze) begrenzte positive Auswirkungen hatte (Erwägungsgrund 308). (393) Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahme insofern negative Auswirkungen hat, als DTT-Betreiber von einem Teil der Belastungen befreit werden, die mit den von Tschechien festgelegten regulatorischen Verpflichtungen verbunden sind, welche jedoch ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit innewohnen. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die Maßnahme keinen Anreizeffekt hat und nicht auf die Behebung eines Marktversagens abzielt, das den Bedarf an öffentlicher Unterstützung für DTT-Betreiber rechtfertigen würde. Ebenso ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die Maßnahme angemessen und verhältnismäßig gestaltet ist. 5.3.3.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt (394) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die negativen Auswirkungen der Maßnahme in Form von Wettbewerbsverfälschungen und nachteiligen Auswirkungen auf den Handel ihre begrenzten positiven Auswirkungen überwiegen. (395) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Die Kommission hat keine andere Rechtsgrundlage ermittelt, die für die Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt relevant wäre, und weder Tschechien noch die Beteiligten haben diesbezüglich Informationen oder Nachweise vorgelegt. 5.4.   SCHLUSSFOLGERUNG (396) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die angemeldete Maßnahme „Beihilfe für die parallele terrestrische Fernsehübertragung über DVB-T2/HEVC“ stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Artikel 2 Die Tschechische Republik zahlt den drei Begünstigten (Česká televize, CRa und DB) keine der in Artikel 1 genannten Beihilfen aus. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 2025 Für die Kommission Teresa RIBERA Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 282 vom 22.7.2022, S. 9. (2)  ČASO wurde am 27. Juli 2016 gegründet, um unter anderem die kollektiven und individuellen Interessen seiner Mitglieder in Tschechien zu schützen und zu fördern. Mitglieder von ČASO sind Telly und Canal + Luxembourg Sàrl, vormals M7 Group. Siehe Rn. 8 und 46 des Urteils des Gerichtshofs vom 14. Mai 2025, Telly und ČASO/Kommission, verbundene Rechtssachen T362/21 und T363/21, EU:T:2025:493. (3)  Digital Video Broadcasting – Terrestrial (DVB-T) ist die 1997 veröffentlichte Norm der ersten Generation für die Übertragung digitalen terrestrischen Fernsehens. (4)  Moving Pictures Expert Group – 2 (MPEG-2) ist eine 1996 veröffentlichte Norm für die Kodierung digitaler Video- und Audiodateien. (5)  DVB-T2 ist die zweite Generation von DVB-T, die 2008 veröffentlicht wurde. DVB-T2 bietet im Vergleich zu DVB-T erhebliche Vorteile, wie z. B. eine höhere Übertragungsgeschwindigkeit/-kapazität und eine effizientere Frequenznutzung. (6)  High Efficiency Video Coding (HEVC) zählt zu einer der neuesten Generationen digitaler Kodierungsnormen für Video und Audio und wurde 2013 veröffentlicht. Es wird davon ausgegangen, dass HEVC bei derselben Qualität wie andere Kodierungsnormen wie MPEG-4 AVC (Bitrate-Verringerung um 50 %) und MPEG-2 (Bitrate-Verringerung um 70 %) eine erhebliche Bitrate-Verringerung erreicht. (7)  Siehe Beschluss C(2020) 253 final der Kommission vom 23. Januar 2020 in der Beihilfesache SA.55742 (2019/N) – Tschechische Republik, Beihilfe für den Austausch frequenzabhängiger Rundfunkausrüstung im Zusammenhang mit der Umstellung aus dem 700-MHz-Band (ABl. C 144 vom 30.4.2020, S. 1). (8)  Siehe Beschluss C(2021) 1601 final der Kommission vom 15. März 2021 in der Beihilfesache SA.55805 (2020/FC) – Verlängerung der Frequenzlizenzen für DTT-Netzbetreiber – Tschechien (ABl. C 177 vom 7.5.2021, S. 1). (9)  Beschluss C(2022) 3609 final der Kommission vom 3. Juni 2022 über die staatliche Beihilfe SA.64153 (2022/C) (ex 2021/N) – Tschechien – Beihilfe für die parallele terrestrische Fernsehübertragung in DVB-T2/HEVC (ABl. C 282 vom 22.7.2022, S. 9). Siehe Fußnote 1. (10)  Der andere Beschwerdeführer, ČASO, teilte mit E-Mail vom 21. Juli 2022 mit, dass er seine Stellungnahme während der vorläufigen Untersuchung abgegeben habe und an dieser Stellungnahme festhalte. (11)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385). (12)  Beschluss (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 131). (13)  Mitteilung der Kommission – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 91I vom 20.3.2020, S. 1), geändert durch die Mitteilungen der Kommission C(2020) 2215 (ABl. C 112I vom 4.4.2020, S. 1), C(2020) 3156 (ABl. C 164 vom 13.5.2020, S. 3), C(2020) 4509 (ABl. C 218 vom 2.7.2020, S. 3), C(2020) 7127 (ABl. C 340I vom 13.10.2020, S. 1) und C(2021) 564 (ABl. C 34 vom 1.2.2021, S. 6). (14)  Siehe Beschluss C(2021) 5332 final der Kommission vom 13. Juli 2021 in der Beihilfesache SA.60062 (2021/N) – Tschechien COVID-19: Beihilfe für die außergewöhnlichen unmittelbaren Kosten der Betreiber terrestrischer Fernsehnetze in Tschechien (ABl. C 2021/317 vom 6.8.2021, S. 1). (15)  Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7). (16)  Beschluss von 2017, Erwägungsgrund 13. (17)  Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union, COM(2016) 43 vom 2.2.2016. (18)  Beschluss von 2017, Erwägungsgrund 9. (19)  Beschluss von 2017, Artikel 1 Absatz 1. (20)  Beschluss von 2017, Erwägungsgrund 20 und Artikel 5. (21)  Beschluss von 2017, Artikel 1 Absatz 2. (22)  Beschluss von 2017, Artikel 6. (23)  Beschluss von 2017, Erwägungsgrund 20: „Soweit die Mitgliedstaaten beabsichtigen, das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) beizubehalten, sollte in den nationalen Fahrplänen die Möglichkeit einer Förderung der Modernisierung von Rundfunksendeanlagen geprüft werden, damit Techniken zum Einsatz kommen, die Funkfrequenzen effizienter nutzen, z. B. moderne Videoformate (wie HEVC) oder Signalübertagungstechnik (wie DVB-T2).“ (24)  Beschluss von 2017, Erwägungsgrund 21: „Der Umfang und das Verfahren eines möglichen Ausgleichs für die vollzogene Umstellung der Frequenznutzung, insbesondere für die Endnutzer, sollte gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nach den einschlägigen nationalen Vorschriften geprüft werden und sollte mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar sein, um beispielsweise bei der Frequenznutzung die Umstellung auf Techniken, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, zu erleichtern.“ (25)  Beschluss von 2017, Artikel 4. (26)  Digitální Česko 2.0, Cesta k digitální ekonomice, abrufbar unter https://www.vlada.cz/assets/media-centrum/aktualne/Digitalni-Cesko-v--2-0_120320.pdf, S. 21. (27)  Auf diese Strategie wird in der Studie mit dem Titel „Market failure study of digital terrestrial broadcasting with forced release of the 700 MHz frequency band“ von Arthur D. Little, einem Experten für die Telekommunikationsbranche, für das tschechische Ministerium für Industrie und Handel, 2017, (im Folgenden „ADL-Studie“) verwiesen, und zwar auf S. 23 der von Tschechien am 14.10.2021 vorgelegten übersetzten Fassung. (28)  In Digitální Česko 2.0, Cesta k digitální ekonomice (Fußnote 26) wird darauf hingewiesen, dass die Satellitenplattform schon standardmäßig DVB-S2 verwendet und die Verbreitung von HDTV in praktisch unbegrenztem Umfang bereits ermöglicht hat. (29)  ADL-Studie in der aktualisierten Fassung vom 2. August 2019, S. 11 der von Tschechien vorgelegten englischen Fassung der aktualisierten Studie. (30)  Česká televize ist die tschechische öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. (31)  CRa war von 2011 bis Mai 2021 Teil von Macquarie, einer globalen Finanzgruppe, als Macquarie sie an ihren derzeitigen Eigentümer, einen anderen Finanzinvestor, Cordiant, verkaufte. Im Jahr 2017 war Macquarie ein weltweit diversifizierter Finanzkonzern mit Büros in 27 Ländern, der Vermögenswerte in Höhe von 182,9 Mrd. AUD verwaltete und Tätigkeiten wie die weltweite Vermögensverwaltung (mit Schwerpunkt auf Infrastruktur, Immobilien, Landwirtschaft und Energie), Unternehmens- und Vermögensfinanzierung, Bankwesen, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmärkte abdeckte (Quelle: MGL 2017 full-year result – annual report). Im Jahr 2021 war Cordiant Digital Infrastructure Limited ein das sich auf digitale Infrastruktur wie Rechenzentren, Telekommunikationsmasten und Glasfasernetzwerke im Vereinigten Königreich, dem EWR und Nordamerika spezialisiert hatte (Quelle: Cordiant Digital Infrastructure Limited Interim Report 2021). (32)  D

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.