Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/962 der Kommission vom 22. Dezember 2025 über die von der Tschechischen Republik durchgeführte Maßnahme SA.64153 (2022/C) (ex 2021/N) zur Gewährung einer Beihilfe für die parallele terrestrische Fernsehübertragung über DVB-T2/HEVC (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8837)

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shofs vom 26. November 2015, Spanien/Kommission, T-461/13, ECLI:EU:T:2015:891, S. 18 und 56. (91)  Siehe Beschluss der Kommission vom 19.7.2017 in der Sache SA.48386 (2017/N) – France Fonds d’accompagnement de la réception télévisuelle (ABl. C 307 vom 15.9.2017). Siehe Beschluss der Kommission vom 12.4.2019 in der Sache SA.51079 – Beihilfen für den audiovisuellen Rundfunkempfang für Wohngebäude (TRTEL) (ABl. C 194 vom 7.6.2019). (92)  Der Dienst von Skylink sei nicht erfolgreich gewesen, die Zahl der Abonnenten habe stets nur im dreistelligen Bereich gelegen, und das Unternehmen habe beschlossen, den Pilotbetrieb zum 30. Juni 2022 einzustellen. (93)  Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 2006, Enirisorse SpA/Sotacarbo SpA, C-237/04, ECLI:EU:C:2006:197, Rn. 48. (94)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission, T-143/12, ECLI:EU:T:2016:406, Rn. 132. (95)  In der aktualisierten ADL-Studie wurde geschätzt, dass die DTT-Betreiber ohne den Konsens einen Betrag von etwa 5 448-6 494 Mio. CZK als entgangenen Gewinn geltend machen könnten. Siehe aktualisierte ADL-Studie, S. 77. (96)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia, Redes de Telecomunicación Galegas Retegal SA (Retegal)/Kommission, C-70/16 P, ECLI:EU: C:2017:1002, Rn. 61. (97)  Rundfunkveranstalter zahlten an DTT-Betreiber für die Verbreitung von Fernsehsendungen. Bei allen anderen Plattformen verkauften die Sender ihre Inhalte in Form von Programmpaketen an Fernsehanbieter (Vertreiber), die diese wiederum zu Paketen bündelten und den Endnutzern (Zuschauern) anböten. Die Fernsehanbieter zahlten Sendegebühren an die Fernsehsender. DTT-Betreiber hingegen verkauften Kapazitäten ihrer Netze an die Sender. Die DTT-Übertragung verursache den Fernsehsendern materielle Vertriebskosten, und sie erhielten keine entsprechenden Übertragungsgebühren. Frei empfangbare Fernsehsender erzielten ihre Einnahmen aus der Werbung. (98)  Siehe z. B. Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2011 in der Sache M.6369 – HBO/Ziggo/HBO Netherland, Erwägungsgrund 28, oder Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2010 in der Sache M.5932 – News Corp/BskyB, Erwägungsgrund 99. (99)  Gemäß dem Genfer Plan von 2006 verfügt Tschechien über insgesamt sechs Schichten. Da zu diesem Zeitpunkt in Tschechien nur vier DTT-Netze in Betrieb waren, war es möglich, drei Übergangsnetze einzurichten, die die Frequenzen der beiden verbleibenden Schichten nutzten und sich vorübergehend mit den Nachbarländern abstimmten. (100)  Siehe z. B. das Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 2018, Brussels South Charleroi Airport (BSCA)/Kommission, T-818/14, ECLI:EU:T:2018:33, Rn. 72. (101)  Abschnitt 34a Absatz 3 des Postdienstleistungsgesetzes, Gesetz Nr. 29/2000 Slg. vom 18. Januar 2000. (102)  Der derzeitige Wortlaut des Gesetzes Nr. 127/2005 (konkret dessen Abschnitt 122 Absatz 6) sehe ausdrücklich vor, was zuvor durch Auslegung impliziert worden sei, nämlich dass die Verwaltungsbehörde das Verfahren aussetzen müsse: „Ist bei der Kommission ein Verfahren wegen staatlicher Beihilfen im Rahmen dieses Gesetzes anhängig, so gilt dieses Verfahren als Vorverfahren nach der Verwaltungsverfahrensordnung. Die Behörde gewährt keine Beihilfe und überweist keine Mittel, bis die Kommission über die Zulässigkeit der Beihilfe entschieden hat.“ (103)  Tatsächlich sei eine andere, kostengünstigere Lösung verfügbar gewesen. Wenn CRa mehr Kanäle in ihren DVB-T-Netzen übertragen wollte, hätte es anstelle des MPEG-2-Codes den MPEG-4-Codec verwenden können. Im Vergleich zur Umstellung von DVB-T2 sei die Aufrüstung von der MPEG-2- auf die MPEG-4-Kompressionstechnologie, bei der kein Austausch der DVB-T-Sender erforderlich sei, eine kostengünstige Lösung, die die Kapazität der DVB-T-Netze von CRa um etwa [50-100] % erhöhen würde. CRa hat sich jedoch nicht für diese Strategie entschieden, da es kein Geschäftspotenzial für den Kapazitätsausbau sah. (104)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Mai 2002, Grafischer Maschinenbau/Kommission, T-126/99, ECLI:EU:T:2002:116, Rn. 44: „So hätte die Kommission … bei der Beurteilung, ob das Anreizkriterium erfüllt ist, die genaue Form und Natur der Mitteilungen und Handlungen der zuständigen nationalen Behörden sowie andere relevante Umstände … berücksichtigen müssen …“. (105)  Offizielle Berichte und Stellungnahmen, die für die Kommission erstellt wurden (z. B. Lamy-Bericht), und die Debatten im Zeitraum 2014/2015 zeigten die klare Absicht der Kommission, die Freigabe des 700-MHz-Bands zu beschleunigen und damit die praktische Anwendung wichtiger technischer Entwicklung im Hinblick auf Normen und Technologien mit einer effizienteren Frequenznutzung – DVB-T2, SFN und HEVC – zu beschleunigen. Seit der Weltfunkkonferenz 2015 sei klar gewesen, dass das 700-MHz-Band freigegeben werde. (106)  Seite 17 der Strategie von 2016. (107)  Seite 19 der Strategie von 2016. (108)  Seite 28 der Strategie von 2016. (109)  Die Norm DVB-T unterstützt kürzere Schutzintervalle, sodass es nicht möglich ist, diese Norm mit SFN in solch großem Maßstab zu nutzen. Die Einführung von DVB-T2 war notwendig, um die Größe des Schutzintervalls zu verbessern und die maximale SFN-Größe zu erweitern. So wurden beispielsweise im Netz 1 zehn Einzelfrequenzen genutzt, um Tschechien mit DVB-T zu versorgen, während nur drei Frequenzen mit DVB-T2 ausreichten. (110)  Das Argument der Beschwerdeführer, dass der MPEG-4-Codec hätte verwendet werden müssen, sei unangemessen. Die ältere Art der MPEG-4-Kompression sei 1999 veröffentlicht worden. (111)   Lamy-Bericht. (112)   Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik vom 19. Februar 2015 zu einer langfristigen Strategie für die künftige Nutzung des UHF-Bands (470-790 MHz) in der Europäischen Union. (113)  CRa zufolge würde eine einfache direkte Neuzuweisung die Verfügbarkeit von Fernsehsignalen in der Tschechischen Republik für einen Teil der Fernsehprogramme für einen erheblichen Teil der Bevölkerung einschränken (etwa 40 % der Haushalte würden für mindestens 25 % der Fernsehprogramme keinen Empfang mehr haben). DTT-Betreiber wären ihren Verpflichtungen aus ihren kommerziellen Verträgen mit Fernsehsendern nicht nachgekommen, wodurch ein Teil des Publikums alternativen Plattformen überlassen worden wäre. Jede unkontrollierte Freigabe des 700-MHz-Bands würde zu einer völlig grundlegenden und einseitigen Schädigung der DTT-Plattform führen. (114)  DTT-Sendungen (frei empfangbare Dienste) würden hauptsächlich von einkommensschwachen Haushalten empfangen, die ihre Fernsehgeräte weniger häufig austauschten. (115)  CRa legte Informationen über die Preispolitik eines Anbieters vor und gab an, dass …. (116)  Es wird darauf hingewiesen, dass CRa kein Ausgleich für die Kosten der selbst finanzierten Informationskampagne gewährt wird, da diese Kosten nicht Gegenstand der angemeldeten Maßnahme sind. (117)  Unter der Annahme, dass ein Betrag von 50 EUR (der gleiche Betrag wie in Italien) für Haushalte als Zuschuss für den Erwerb von Empfangsgeräten gewährt wird, und unter der Annahme, dass der staatliche Zuschuss (Gutschein) von 50 % der Haushalte (die die Konzessionsgebühr zahlen) verwendet wird, würden sich die Kosten auf 83 Mio. EUR (ohne Vertriebskosten) belaufen. Der Betrag von 50 EUR liege unter dem Mindestpreis einer technologieneutralen Set-Top-Box und mache rund 20 % des Preises eines zertifizierten Standard-Fernsehgeräts aus. (118)  Gutscheine für Haushalte mit niedrigem sozioökonomischem Status könnten Kosten von 37 Mio. EUR verursachen (unter Zugrundelegung der EU-Schätzung, nach der 22 % der Haushalte in diese Kategorie fallen würden), ohne dass die Kosten für die Verteilung der Gutscheine berücksichtigt werden. (119)  Die Dauer der ersten Phase (2017 bis Oktober 2019) basierte auf folgenden Faktoren: a) ausreichend Zeit für die Anpassung der Haushalte (Empfangsgeräte, Anpassung der Antennensysteme, Berücksichtigung ausreichender Kapazitäten der Dienstleister und Tuning); b) Förderung des Endkundenmarkts für Fernsehgeräte; c) praktische Überprüfung des Baus und des Betriebs großer SFN-Netze. Die zweite Phase (November 2019 bis Juni 2020 bzw. Oktober 2020 aufgrund von COVID-19), in der die Sender der DVB-T-Netze schrittweise abgeschaltet wurden, sei von entscheidender Bedeutung gewesen, um die vollständige Kontinuität der Übertragung zu gewährleisten. Dies habe sich insbesondere während der COVID-19-Pandemie gezeigt. (120)  CRa gab an, dass es eine Rückzahlung in Höhe von [0-500] Mio. CZK beantragt habe, dass CTO jedoch nur [0-250] Mio. CZK (unter der Bedingung der Anmeldung bei der Kommission) akzeptiert habe. (121)  Gesetz Nr. 563/1991 Slg. über die Rechnungslegung. (122)  Z. B. Die Studie mit dem Titel „A Long Term Vision for Terrestrial Broadcasting“, 11/2015, DVB-Projekt. (123)  CDG (eine Tochtergesellschaft von CRa) besaß Frequenzrechte für das Netz 3, das die DVB-T-Norm nutzte; das Unternehmen war jedoch nicht verpflichtet, ein Übergangsnetz zu betreiben. Das von CRa betriebene Übergangsnetz 12 sorgte für die parallele Übertragung der Inhalte der Netze 2 und 3. (124)   Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (125)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International, C-337/19 P, ECLI:EU:C:2021:741, Rn. 58 bis 60. (126)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 107. (127)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, ECLI:EU:C:1987:283, Rn. 7; Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, ECLI:EU:C:1998:303, Rn. 36; Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 75. (128)  Siehe Artikel 1 des Beschlusses von 2017. (129)  Siehe Artikel 4 des Beschlusses von 2017. (130)  Siehe Artikel 6 des Beschlusses von 2017: „Die Mitgliedstaaten können, sofern dies angemessen ist und mit dem Unionsrecht in Einklang steht, sicherstellen, dass eine angemessene Erstattung – insbesondere für die Endnutzer – der entstehenden unmittelbaren Kosten der Umstellung oder der Neuzuweisung der Frequenznutzung unverzüglich und transparent erfolgt, damit unter anderem bei der Frequenznutzung die Umstellung auf Techniken, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, erleichtert wird. Auf Anfrage des betreffenden Mitgliedstaates kann die Kommission Orientierungshilfen für eine derartige Erstattung geben, um die Umstellung der Frequenznutzung zu erleichtern.“ (131)  Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2009, Puffer, C-460/07, ECLI:EU:C:2009:254, Rn. 70. (132)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996‚ SFEI u. a.‚ C-39/94‚ ECLI:EU:C:1996:285‚ Rn. 60; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41. (133)  Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2018, Cellnex Telecom SA und Telecom Castilla-La Mancha SA/Kommission, C-91/17 und C-92/17 P, ECLI:EU:C:2018:284, Rn. 111. (134)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 35- 36. (135)  Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 2006, Enirisorse SpA/Sotacarbo SpA, C-237/04, ECLI:EU:C:2006:197, Rn. 48. (136)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission, T-143/12, ECLI:EU:C:2016:406, Rn. 132. (137)  Die aktualisierte ADL-Studie vom 2. August 2019 enthält eine auf Schätzungen beruhende Quantifizierung der Kosten, für die den Inhabern von Frequenzzuweisungen gemäß den verschiedenen Rechtsgrundlagen ein Ausgleich geboten werden müsste (siehe Abschnitt 4.5.1, Tabelle 4, „Kosten der Zuteilungsinhaber – legislativ“ der Studie). Dieser Studie zufolge werden die Kosten unterteilt in Kosten, die gemäß Abschnitt 27 Absatz 6 Buchstaben a bis d des Gesetzes Nr. 127/2005 als Rechtsgrundlage [technische Anpassungen bestehender Anlagen, Restinvestitionskosten und Rückbau] anfallen, und Kosten die gemäß der Digitalnovelle als Rechtsgrundlage [Übergangsnetze und Beseitigung von Interferenzen] anfallen. Dies zeigt jedoch auch, dass die Kosten, die für einen Ausgleich im Rahmen der angemeldeten Maßnahme (d. h. der Digitalnovelle) infrage kommen, über die Kosten hinausgehen, die nach dem Gesetz Nr. 127/2005 im Falle einer Änderung der Frequenzzuweisungen vor deren Laufzeit förderfähig waren. (138)  Beschluss C(2018) 8356 final vom 12.12.2018, SA.47258 (2017/N) – Deutschland, Frequenzumwidmung von DTT-Plattformen infolge der Freigabe des 700-MHz-Bands (im Folgenden „Beschluss SA.47258 der Kommission“), https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/271860/271860_2038544_132_2.pdf; Beschluss vom 2.8.2019, SA.51080 (2018/N) – Spanien, Beihilfe für die audiovisuelle Rundfunkübertragung für Anbieter von audiovisuellen Dienstleistungen (im Folgenden „Beschluss der Kommission SA.51080“), https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/201934/279519_2089801_104_2.pdf. (139)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, ECLI:EU:C:2015:362, Rn. 60. (140)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission, C-70/16 P, ECLI:EU:C:2017:1002, Rn. 61. (141)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 50. (142)  DVB-S steht für „Digital Video Broadcasting for Satellite“, eine technische Norm für die Übertragung von Videorundfunk über Satellit. DVB-S1 ist die aktualisierte, aktuellere Version dieser Norm. (143)  Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, , Cassa di Riparmio di Firenze, C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 136 bis 138. (144)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2019, , Port de Bruxelles u. a./Kommission, T-674/17, EU:T:2019:651, Rn. 179. (145)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris, 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11; Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2000, Alzetta, verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97 usw., ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 80. (146)  Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, ECLI:EU:C:2005:130, Rn. 55. (147)  In der von den tschechischen Behörden vorgelegten übersetzten Fassung der Digitalnovelle heißt es: „Wird vor der Kommission ein Verfahren über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit der Festsetzung der Höhe oder der Zahlung der tatsächlich und effizient aufgewendeten Kosten geführt, so gilt es als Vorabentscheidungsersuchen.“ (148)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019‚ Arriva Italia u. a.‚ C385/18‚ ECLI:EU:C:2019:1121‚ Rn. 36. (149)  Ziffer II Absatz 1 Buchstabe c der Strategie von 2016. Entschließung der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 648 vom 20. Juli 2016. (150)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 19. (151)  Der Übergang zu DVB-T2 hat zu einer Erhöhung der Zahl der Kanäle und einer Verbesserung der Signalqualität (von SD zu HD) geführt, vgl. „BNE is pleased to announce that its Czech member České Radiokomunikace (CRA) has now completed the transition from DVB-T to DVB-T2 and released the 700 MHz band“, 13. November 2020, abzurufen über https://broadcast-networks.eu/transition-to-dvb-t2-completed-in-the-czech-republic/ (abgerufen am 4. Februar 2022). (152)  M7 Group to launch Czech pay-DTT, https://www.broadbandtvnews.com/2020/08/31/m7-group-to-launch-czech-pay-dtt/ (abgerufen am 8. März 2022). (153)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 14. Mai 2002, Grafischer Maschinenbau/Kommission, T-126/99, ECLI:EU:T:2002:116, Rn. 44: „So hätte die Kommission … bei der Beurteilung, ob das Anreizkriterium erfüllt ist, die genaue Form und Natur der Mitteilungen und Handlungen der zuständigen nationalen Behörden sowie andere relevante Umstände … berücksichtigen müssen …“. (154)  Schätzungen zufolge hat CRa vor der Annahme der Digitalnovelle etwa 6 % der Gesamtkosten für die Umsetzung der parallelen Übertragung für Netz 2 (d. h. für 13 % der Gesamtdauer der simultanen Übertragung in 46 % der Gebiete) getragen. Gemäß dem technischen Übergangsplan (siehe Erwägungsgrund 49 und Fußnote 57) begann CRa vor der Digitalnovelle mit der parallelen Übertragung über 12 Hochleistungssender der insgesamt 26 Sender im Netz 2 (d. h. in 46 % der Gebiete), und zwar für eine maximale Dauer von vier Monaten vor der Verabschiedung der Digitalnovelle (d. h. von März 2017 bis Juli 2017) von den insgesamt 30,8 Monaten, die parallele Übertragung in Netz 2 dauerte (d. h. 4/30,8 = 13 % der Dauer). (155)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2019, Achemos Grupė und Achema/Kommission, T-417/16, ECLI:EU:T:2019:597, Rn. 84. (156)  Siehe Beschluss der Kommission vom 12.12.2018 über die staatliche Beihilfe SA.47258 (2017/N) – Deutschland – Umwidmung von Senderfrequenzen im 700-MHz-Band, C(2018) 8356 final; Beschluss der Kommission vom 2.8.2019 über die staatliche Beihilfe SA.51080 – Spanien – Beihilfe für audiovisuelle Rundfunkübertragung für Anbieter von audiovisuellen Dienstleistungen, C(2019) 5764 final. (157)  Der genaue Marktanteil und der Rückgang des DTT-Marktes in der Slowakei sind vertraulich. (158)  Siehe Erwägungsgründe 12 und 64 des Beschlusses in der Sache SA.55953: „des rückläufigen Trends auf dem DTT-Markt in der Slowakei: Im Jahr 2013 lag der DTT-Marktanteil bei etwa [10 %-20 %], während er im Jahr 2022 bei [0 %-10 %] lag (siehe Erwägungsgrund 9), was einem Rückgang des relativen DTT-Marktanteils um etwa [45 %-55 %] entspricht. … der geringen DVB-T2-Durchdringung in der Slowakei: Nach Schätzungen der slowakischen Behörden werden die meisten Haushalte (etwa 80 %) erst nach 2024 mit DVB-T2-Fernsehempfangsgeräten ausgestattet sein.“ (159)  Das Budget von Česká televize belief sich 2019 auf rund 260 Mio. EUR. Česká televize wird durch Fernsehkonzessionsgebühren finanziert, die von allen Haushalten und juristischen Personen entrichtet werden, die einen Fernseher oder ein anderes Empfangsgerät für Fernsehsignale besitzen. Fernsehgebühren sind die Hauptfinanzierungsquelle, ergänzt durch Werbung und andere Aktivitäten. (Quelle: History — English Pages — Česká televize). (160)  Siehe beispielsweise Erwägungsgrund 23 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36/214). (161)  Die Dauer der Simulcast-Phase wird im Abschnitt über die Verhältnismäßigkeit (Abschnitt 5.3.2.4) bewertet. (162)  Aus der Tabelle in Erwägungsgrund 64 des Einleitungsbeschlusses geht hervor, dass etwa 1,7 bzw. 1,8 Millionen Personen, die Fernsehsendungen über Mux21 bzw. Mux22 empfangen, von Störungen betroffen gewesen wären, wenn die Betreiber versucht hätten, große SFN unter Verwendung von DVB-T statt DVB-T2 einzurichten. (163)  Die Dauer der Simulcast-Ausstrahlung wird in Abschnitt 5.3.2.4 bewertet. (164)  Dies würde CRa (das Nutzungsrecht endete am 11. Mai 2021) und Digital Broadcasting (das Nutzungsrecht endete am 4. März 2022) betreffen. Die Kommission stellt fest, dass dies die beiden privaten Begünstigten betroffen hätte, die zum Aufbau und Betrieb von Übergangsnetzen verpflichtet waren, und dass die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Česká televize und der private Betreiber CDG, der einzige Betreiber, der nicht zum Aufbau und Betrieb eines Übergangsnetzes verpflichtet war, ausgeschlossen worden wären. (165)  Die Auktionsphase der Ausschreibung für die Vergabe der Frequenznutzungsrechte im 700-MHz-Band und im Frequenzband 3 400-3 600 MHz brachte 5 596 Mio. CZK (etwa 223 Mio. EUR) ein (Pressemitteilung: CTU has completed the auction of frequencies in 700 MHz and 3 400–3 600 MHz bands | Český telekomunikační úřad (gov.cz)). (166)  Der Übergang von der Analog- zur Digitaltechnik erforderte auch die Modernisierung der Hausantennen durch Dienstleistungsunternehmen. Der Aufbau und Stabilisierung von DVB-T2-Netzen kann die unterschiedliche Dauer von sechs Monaten bis 19,5 Monaten im Vergleich zur Einführung von DVB-T nicht rechtfertigen. (167)  Beschluss C(2010) 7690 endg. der Kommission vom 17.11.2010 in der Beihilfesache N 671b/2009 – Slowakei, Umstellung auf Digitalfernsehen in der Slowakei .(ABl. C 039 vom 8.2.2011). Siehe Fußnote 17: „Die angenommene Dauer beträgt bis zu 12 Monate. Die slowakischen Behörden haben jedoch angegeben, dass sie die Dauer der Phase des Simulcast-Betriebs auf bis zu sechs Monate verkürzen würden, wenn sich eine kürzere Simulcast-Phase als zufriedenstellend erweist.“ (168)  Die Sender sind in Bezug auf Investitionsaufwendungen eines der Hauptelemente des DVB-Netzes. Die Gesamtbetriebskosten der Sender werden über einen Zeitraum von 10 Jahren berechnet. Quelle: 2014 GatesAir - Broadcast Transmission Systems – Efficiency and Total Cost of Ownership. (169)  Die durchschnittliche Betriebsdauer der Übergangsnetze betrug 19,5 Monate (Netz 11 – Česká televize), 31 Monate (Netz 12 – CRa) und 24 Monate (Netz 13 – DB) (Erwägungsgrund 50). Das bedeutet, dass mit der angemeldeten Maßnahme ein Ausgleich für eine Abschreibung von etwa 32 % (Česká televize), 51 % (CRa) und 40 % (DB) der Ausrüstung (basierend auf einer buchhalterischen Nutzungsdauer von fünf Jahren) angestrebt wird. Die tatsächliche Abnutzung der Ausrüstung in den Übergangsnetzen (basierend auf einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer von mindestens zehn Jahren) betrug jedoch nur etwa die Hälfte davon, d. h. 16 % für Česká televize, 26 % für CRa und 20 % für DB. (170)  Siehe z. B. frei empfangbare Kanäle, die im Angebot von Movistar Plus (Telefonica) in Spanien enthalten sind (Quelle: Canales de TV incluidos en el nuevo Movistar Plus+). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/962/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.